RICHTLINIE JUNGUNTERNEHMERFÖRDERUNG IN DER TOURISMUS- UND FREIZEITWIRTSCHAFT

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1 RICHTLINIE des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die JUNGUNTERNEHMERFÖRDERUNG IN DER TOURISMUS- UND FREIZEITWIRTSCHAFT vom gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung Gemäß den Bestimmungen des zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), und der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H. (ÖHT), abgeschlossenen Vertrages ist bei der Durchführung der privatwirtschaftlichen Aufgaben für die Jungunternehmerförderung durch die ÖHT nachstehende Richtlinie zu beachten.

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Allgemeines Zielsetzung Gegenstand der Förderung Persönliche Voraussetzungen Sachliche Voraussetzungen Förderbare und nicht förderbare Kosten Förderbare Kosten Nicht förderbare Kosten Art und Höhe der Förderung Förderung der immateriellen Gründungs- und Startkosten Förderung der materiellen Kosten Gewährung eines Zuschusses Bereitstellung von Startkapital Übernahme von Haftungen Einschränkungen der Förderung gemäß EG-Vertrag (EU-Beihilfenrecht) EU-Rechtsgrundlage KMU-Beihilfen Sonstige Bestimmungen Konditionen ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Förderungsansuchen Prüfung und Entscheidung Auszahlung Berichtslegung Meldepflichten Überprüfung und Auskunftserteilung Einstellung und Rückforderung Einstellung Rückforderung Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung Datenschutz Verpflichtungserklärung Gerichtsstand Befristung der Geltungsdauer Anhang I: Hinweise zur Evaluierung... 1 Anhang II KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht

3 Allgemeines In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2006 betreffend Die neu belebte Lissabon-Strategie für Beschäftigung und Wachstum heißt es unter anderem Der Europäische Rat ist sich dessen bewusst, wie außerordentlich wichtig es ist, ein günstigeres Wirtschaftsumfeld zu schaffen, und zwar insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden. Die KMU spielen eine zentrale Rolle für die Schaffung von Wachstum und besseren Arbeitsplätzen in Europa. Es müssen umfassende politische Strategien zur Unterstützung von KMU aller Art sowie ein Regulierungsumfeld entwickelt werden, das einfach, transparent und leicht anzuwenden ist. Initiativen auf nationaler Ebene ergänzen solche auf Gemeinschaftsebene, damit die Vorzüge des Binnenmarktes den Verbrauchern, den Arbeitnehmern und den Unternehmern zugute kommen. Die mit dieser Richtlinie angebotenen Unterstützungen sollen helfen, Neugründungen und Übernahmen von Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zu erleichtern und die dafür nötigen Maßnahmen umzusetzen. Die Tourismus- und Freizeitwirtschaft und der Bereich der damit verbundenen persönlichen Dienstleistungen können als aussichtsreich für eine selbständige Tätigkeit für Unternehmensgründungen angesehen werden. Sollte die im Beihilfenrecht der Europäischen Union (EU) vorgesehene maximale Förderungsintensität durch die Förderung der ÖHT nicht erreicht werden, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, zusätzliche Förderungen für dasselbe Vorhaben durch andere Gebietskörperschaften (Bundesländer, Gemeinden) zu erhalten. Einige Förderungsmaßnahmen dieser Richtlinie sehen eine verpflichtende Beteiligung der Bundesländer vor. Darüber hinaus ist es den Bundesländern freigestellt, die Förderungsziele des Bundes bis zu den im Beihilfenrecht der EU möglichen Förderungsintensitäten zu verstärken. Im Sinne eines One-Stop-Shops sollen sowohl Bundes- als auch in Verbindung mit dieser Richtlinie zu gewährende Landesförderungen von der ÖHT abgewickelt werden. Nationale Regionalförderungsgebiete gemäß Art. 87 Abs. 3 lit. a und lit. c EG-Vertrag sind Gebiete, die in der von der Europäischen Kommission (EK) notifizierten Förderungsgebietskarte 1 Österreichs für den Geltungszeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2013 als solche ausgewiesen sind (nationale Regionalförderungsgebiete). Diese Förderungsgebietskarte bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Richtlinie. Als zusätzliche, vom gegenständlichen Verfahren unabhängige Förderungsmaßnahme steht auch die Übernahme von Haftungen für Kapitalaufbringung durch die ÖHT auf Basis der Richtlinie des Bundesministers zur Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung, für die separat anzusuchen ist. Die Gewährung von Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, wobei Vorhaben, die aus Mitteln der Strukturfonds der EU kofinanziert werden, der Vorrang eingeräumt wird. Eine Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens finanziell gesichert ist. 1 Entscheidung der Europäischen Kommission vom betreffend Staatliche Beihilfe Nr. N 492/2006 Österreich. 3

4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Förderungswerber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das BMWA und die ÖHT jegliche verschuldensabhängige oder verschuldensunabhängige Haftung, einschließlich der Sachverständigenhaftung gemäß 1299 und 1300 ABGB, für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Förderungsmaßnahmen - insbesondere für wirtschaftliche und rechtliche Empfehlungen - ausschließen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Soweit in dieser Richtlinie Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 4

5 1 Zielsetzung Der Tourismus ist ein lebendiger Wirtschaftszweig mit einer kleinbetrieblichen Struktur. Die Neugründung bzw. die Übernahme von wettbewerbsfähigen, wirtschaftlich selbständigen Unternehmen soll daher unterstützt und die Ausstattung mit Kapital verbessert werden, um eine nachhaltige und stabile Entwicklung zu gewährleisten. Das Ziel dieser Förderungsaktion besteht in der Erhaltung bzw. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigungslage sowie der Bereicherung des touristischen Angebotes. Die Ziele, die erreicht werden sollen, sind: Unterstützung der Gründung und Übernahme von Unternehmen, Stärkung der Innovationskraft, Sicherung und Schaffung von Beschäftigung und Erleichterung der Kapitalaufbringung. Die nachhaltige Stabilität der neu gegründeten oder übernommenen Unternehmen steht im Mittelpunkt der Förderung. Für die Feststellung der Zielerreichung werden abhängig vom Ziel Parameter herangezogen, die der Aufstellung im Anhang I Hinweise zur Evaluierung entnommen werden können. 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Neugründung und Übernahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft für das gesamte Bundesgebiet durch Unterstützung von immateriellen und materiellen Investitionen. 3 Persönliche Voraussetzungen 3.1 Förderungswerber können physische oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Handelsrechts sein, die ein Unternehmen des Tourismus oder der Freizeitwirtschaft rechtmäßig selbständig zu betreiben oder zu übernehmen beabsichtigen und als KMU im Sinne der Empfehlung der EK betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt ABl. Nr. L 124 vom , S. 36 ff, gelten (KMU-Definition; siehe Anhang II), und über eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, oder in der Anlage zu 2 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind. 5

6 3.2 Weiters muss ein Jungunternehmer 2 ein unter Punkt 3.1 genanntes Unternehmen gründen oder übernehmen, dieses in der Folge zu einem wesentlichen Teil leiten, während der letzten fünf Jahre vor der Neugründung oder Übernahme nicht wirtschaftlich selbständig gewesen sein und eine etwaige bisherige unselbständige Tätigkeit aufgeben. 3.3 Bei juristischen Personen sowie sonstigen Gesellschaften des Handelsrechts muss wenigstens ein Jungunternehmer an der Förderungswerberin mit mindestens 25 % beteiligt sein und die unternehmensrechtliche Geschäftsführung ausüben. Bei der Übernahme eines Unternehmens muss die Mehrheit, das heißt mehr als 50 % des Unternehmens, übernommen werden. 3.4 Jungunternehmer müssen über ausreichende persönliche Qualifikationen (entsprechende Ausbildung, berufliche Erfahrung) verfügen, die eine längerfristig erfolgversprechende Unternehmensführung im Sinne der ökonomischen Nachhaltigkeit erwarten lassen. 3.5 Die Neugründung bzw. Übernahme darf zeitlich nicht vor Einbringung des Förderungsansuchens liegen. Als Zeitpunkt der Neugründung bzw. Übernahme gilt bei protokollierten Firmen die Eintragung in das Firmenbuch und bei allen anderen Unternehmen die Aufnahme der Betriebstätigkeit. 3.6 Im Falle der Investitionsfinanzierung mit Startkapital gemäß Punkt kann eine Förderung - in Abweichung zu Punkt bis zu drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Neugründung bzw. Übernahme beantragt werden. In dieser Existenzfestigungsphase wird der Förderungswerber wie ein Jungunternehmer behandelt, sofern die Voraussetzungen gemäß Punkte 3.2 und 3.3 sinngemäß erfüllt sind. Mit der Verwirklichung des geförderten Vorhabens darf jedoch erst nach Einbringung des Förderungsansuchens begonnen werden. 4 Sachliche Voraussetzungen Die geplante Neugründung oder Übernahme muss auf einem schlüssigen Unternehmenskonzept beruhen, das einen nachhaltigen Unternehmenserfolg erwarten lässt. Insbesondere können Neugründungen und Übernahmen von Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft gefördert werden, die in einem nationalen Regionalförderungsgebiet gelegen sind, eine Verlängerung der Saisonen in den jeweiligen Regionen bewirken können, mindestens einen Ganzjahresarbeitsplatz schaffen, eine Nahversorgungsfunktion ausüben und/oder ein landestypisches Angebot zur Verfügung stellen. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie wird unter Jungunternehmer sowohl der Neugründer als auch der Übernehmer eines Unternehmens der Tourismus- und Freizeitwirtschaft verstanden. 6

7 5 Förderbare und nicht förderbare Kosten Förderbar sind immaterielle und materielle Kosten, die im Zusammenhang mit der Neugründung oder Übernahme stehen. 5.1 Förderbare Kosten Als förderbare Kosten gelten: immaterielle Gründungs- und Startkosten, beispielsweise Kosten der Konzepterstellung, einer Gründungsberatung, Notariatskosten, Kosten der Ingangsetzung des Betriebes (Pre-Opening-Kosten, Erstellung eines Firmenlogos, Erstprospekt, etc.), sofern diese Kosten einmalig und erstmalig anfallen. Soweit Leistungen von externen Beratern herangezogen werden, ist die Grundlage für die Berechnung der förderbaren Kosten das von diesem Berater in Rechnung gestellte Honorar (ohne Nebenkosten, ohne USt). Dabei können pro Tagwerk höchstens EUR 660,- und insgesamt höchstens 35 Tagwerke und Nebenkosten im Ausmaß von höchstens 30 % der förderbaren Kosten herangezogen werden. materielle Kosten wie o die Errichtung (Um-, Zu- oder Neubau) von Gebäuden, Anschaffung von Einrichtung, Architekten- und Beratungshonorare (insbesondere Sonderplaner wie Energie- und Elektroplaner) sowie o der Kaufpreis beim Erwerb eines Unternehmens der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. 5.2 Nicht förderbare Kosten Ausgeschlossen von einer Förderung sind: Maßnahmen oder Teile davon, mit deren Durchführung vor Einbringung des Förderungsansuchens begonnen worden ist Die Neugründung von Unternehmen, die ein bestehendes Überangebot verstärken, und die Neugründung oder Übernahme von solchen Unternehmen, die eine suboptimale Betriebsgröße oder geringe Qualität der Dienstleistungskomponente aufweisen Beherbergungsneubauten, ausgenommen Neubauten im nationalen Regionalförderungsgebiet gemäß Art. 87 Abs. 3 lit. a EG-Vertrag oder im übrigen Bundesgebiet bei Vorliegen besonderer tourismuspolitischer Bedeutung. Ein Beherbergungsneubau liegt dann vor, wenn eine Ersterteilung oder Erstausübung der Gewerbeberechtigung für den unmittelbaren Betriebsgegenstand am Standort vorliegt Darüber hinaus sind von einer Förderung ausgeschlossen: der Ankauf von Grundstücken und Baulichkeiten Eine Ausnahme besteht für den Ankauf von Baulichkeiten im Rahmen des Erwerbs eines Tourismus- oder Freizeitunternehmens gemäß Punkt 5.1. der Ankauf von gebrauchten einzelnen Investitionsgütern 7

8 Ankauf von Unternehmen von Ehegatten, von Schwiegereltern, von Verwandten in gerader Linie und von im Unternehmen mittätigen Verwandten der Seitenlinie zweiten und dritten Grades der Ankauf von Fahrzeugen, Musik- und Spielautomaten Unternehmerwohnungen, privat genutzte Räume Betriebsmittel, Verzugszinsen und Aufwendungen, die nicht betrieblichen Investitionszwecken dienen Sach- und Personalkosten sowie Miet- und Pachtzahlungen für den laufenden Betrieb Finanzierungskosten und Betriebsabgänge Umsatzsteuer Die auf die Kosten des förderbaren Vorhabens entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer allerdings nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält. Sollte eine Förderung seitens des Finanzamtes wegen des Vorliegens einer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung des Förderungsnehmers an den Förderungsgeber nicht als Förderung, sondern als Auftragsentgelt angesehen werden und dafür vom Förderungsnehmer eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sein, gilt dieses Auftragsentgelt als Bruttoentgelt. Eine zusätzliche, gesonderte Abgeltung der Umsatzsteuer aus welchem Rechtsgrund immer ist somit ausgeschlossen. 6 Art und Höhe der Förderung Bei der Neugründung oder Übernahme ist ausreichendes Eigenkapital von mindestens 25 % der Gesamtkosten sicherzustellen, wobei Förderungen der Gebietskörperschaften nicht einzubeziehen sind. In Bezug auf die Kombination von Förderungsmöglichkeiten dieses Punktes gilt Folgendes: Punkt 6.1 kann entweder mit Punkt oder mit Punkt kombiniert werden, wobei die letztgenannte Kombinationsmöglichkeit in der Existenzfestigungsphase gemäß Punkt 3.6 nicht besteht. Punkt und Punkt können nicht kombiniert werden. Hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Haftung als ergänzendes Förderungsinstrument wird auf Punkt verwiesen. 6.1 Förderung der immateriellen Gründungs- und Startkosten Die Förderung besteht sowohl für eigenkapital- als auch für fremdkapitalfinanzierte Investitionen in einem Einmalzuschuss von maximal 25 % der Gründungs- und Startkosten gemäß Punkt 5.1, 1. Unterpunkt. Es ist den Bundesländern freigestellt, die Absichten des Bundes dadurch zu verstärken, dass sie für die betreffenden Vorhaben unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Richtlinie Zuschüsse in mindestens der gleichen Höhe gewähren wie der Bund. 8

9 Als Untergrenze gelten Gründungs- und Startkosten von EUR 5.000,-- inklusive der anerkennbaren Nebenkosten. Als Obergrenze wird der höchstzulässige Schwellenwert gemäß der De-minimis -Gruppenfreistellungsverordnung analog herangezogen. 6.2 Förderung der materiellen Kosten Gewährung eines Zuschusses Vorhaben bis EUR 1 Mio. förderbare Kosten Die Förderung besteht sowohl für eigenkapital- als auch für fremdkapitalfinanzierte 3 Investitionen in einem Zuschuss von maximal 5 % der förderbaren materiellen Kosten gemäß Punkt 5.1, 2. Unterpunkt. Vorhaben betreffend touristische Infrastruktur bedürfen wegen ihrer regionalen Wirkung einer höheren Förderung. Daher beträgt bei diesen Vorhaben der Zuschuss insgesamt maximal 7,5 % der förderbaren Kosten, wovon die Basisförderung des Bundes maximal 3,75 % beträgt. Diese Förderung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Bundesland, in welchem das jeweilige Vorhaben durchgeführt wird, mit dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, eine Vereinbarung geschlossen hat, derzufolge es für die genannten Vorhaben unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Richtlinie Zuschüsse in mindestens der gleichen Höhe gewährt wie der Bund. Für Investitionsvorhaben mit geringerer touristischer Relevanz gelten förderbare materielle Kosten von EUR 1 Mio. als Obergrenze, wobei die Bestimmungen der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die TOP-Tourismus- Förderung sinngemäß anzuwenden sind. Vorhaben über EUR 1 Mio. förderbare Kosten Sollte ein Jungunternehmer ein Vorhaben, das förderbare Kosten von mehr als EUR 1 Mio. aufweist, verwirklichen, und er das Startkapital gemäß Punkt nicht in Anspruch nehmen, können die Förderungsmöglichkeiten o gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die TOP- Tourismus-Förderung oder o gemäß der Richtlinie für das ERP-Tourismus-Programm angesprochen werden Bereitstellung von Startkapital 4 Das Startkapital beträgt 25 % der förderbaren materiellen Kosten gemäß Punkt 5.1, 2. Unterpunkt. Dieses Kapital wird in einem oder mehreren Teilbeträgen ausbezahlt und soll die Kapitalbasis des Unternehmens verstärken. 3 Darunter sind auch Finanzierungen mittels Leasing zu verstehen, sofern es sich um Finanzierungsleasing handelt und der Leasingvertrag die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende das betreffende Leasinggut zu erwerben. 4 In Zusammenhang mit Punkt wird unter Startkapital ausschließlich die Finanzierung mit einem ERP-Kredit, der mit einer Bundeshaftung besichert ist, verstanden. 9

10 Voraussetzung dafür ist, dass seitens des Unternehmers oder sonstiger Partner Eigenkapital im Umfang von 25 % bereitgestellt wird. Dieses Kapital muss die für eine Bilanzierung im Eigenkapital erforderlichen Qualitäten (insolvenzrechtliche Nachrangigkeit, Verzicht auf Zinsen in Verlustjahren, Teilnahme am Verlust, unbeschränkte zeitliche Verfügbarkeit) aufweisen. Für das Startkapital gelten folgende Festlegungen: Qualität: Es handelt sich um Kapital mit einer vorgegebenen Verzinsung und Laufzeit, jedoch ohne Anteil am Unternehmensergebnis. Rückführung und Laufzeit: Es gelten die Bestimmungen der jeweils geltenden Richtlinie für das ERP-Tourismus-Programm. Besicherung: Zur Sicherstellung dient der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens, die persönliche Haftung der/des Unternehmer/s und eine Haftung gemäß Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft Unter- und Obergrenzen: Es gilt als Untergrenze ein zur Verfügung gestelltes Startkapital von EUR ,-- bzw. als Obergrenze ein zur Verfügung gestelltes Startkapital von EUR ,--. Daraus resultieren förderbare materielle Kosten in Höhe von EUR ,-- als Untergrenze bzw. förderbare materielle Kosten in Höhe von EUR 2 Mio. als Obergrenze. Es ist den Bundesländern freigestellt, die Absichten des Bundes dadurch zu verstärken, dass sie unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Richtlinie für das vorgesehene Startkapital Zuschüsse einräumen, welche die Verzinsung ganz oder teilweise abdecken. Ergänzend werden von der ÖHT ideelle Unterstützungsleistungen im folgenden Umfang angeboten: gemeinsame Erstellung eines Konzeptes mit Business-Plan, Bereitstellung von Branchenkennzahlen für Hotellerie und Gastronomie, Optimierung der Finanzierung des geförderten Vorhabens unter Einbeziehung ergänzender Förderungsmöglichkeiten, Hilfestellung bei der Beurteilung der Angemessenheit von Miet-, Pacht- und Ablösezahlungen und Hilfestellung in schwierigen Unternehmensphasen Übernahme von Haftungen Im Falle des Punktes kann als ergänzendes Förderungsinstrument eine Haftung gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Anspruch genommen werden. Die Bereitstellung von Startkapital gemäß Punkt erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass eine Haftung im Rahmen der Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft beantragt und gewährt wird. 10

11 7 Einschränkungen der Förderung gemäß EG-Vertrag (EU-Beihilfenrecht) 7.1 EU-Rechtsgrundlage Es ist folgende Beihilfenart vorgesehen: Beihilfen für KMU für das gesamte Bundesgebiet gemäß VO (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung, ABl. Nr. L 10 vom , S 33 ff, zuletzt verlängert durch VO (EG) Nr. 1976/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume, ABl. Nr. L 368 vom , S. 85 ff (KMU-Gruppenfreistellungsverordnung). Für den Fall des Auslaufens der angeführten Rechtsgrundlage, kommt eine entsprechende Nachfolgeregelung zur Anwendung. 7.2 KMU-Beihilfen In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen Beihilfen nach dieser Richtlinie, die nach KMU-Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind, nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln oder nationalen Fördermitteln kumuliert werden, wenn dadurch die in der KMU- Gruppenfreistellungsverordnung vorgesehenen Beihilfenintensitäten überschritten werden. Als sonstige Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag gelten auch Deminimis -Beihilfen gemäß VO (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt ABl. Nr. L 379 vom , S. 5ff ( De-minimis -Gruppenfreistellungsverordnung). 7.3 Sonstige Bestimmungen In allen Fällen, in denen die in Aussicht genommene Beihilfenintensität die nach der jeweiligen Rechtsgrundlage gegebene maximale Beihilfenintensität überschreitet, ist der positive Abschluss eines Notifizierungsverfahrens im Sinne der Art. 87 ff EG-Vertrag Voraussetzung für die Übernahme einer Haftung. 8 Konditionen Für das Startkapital gemäß Punkt kommen ergänzend die Bestimmungen der jeweils geltenden Richtlinie für das ERP-Tourismus-Programm zur Anwendung. Dies gilt auch für die Verzinsung, wobei bei allfälliger Unterstützung durch ein Bundesland die Gewährung von abweichenden Zinsen auf Basis einer gesonderten Vereinbarung möglich ist. Der Verfahrenszinssatz des Bundes gilt für die Punkte und Der Berechnungsmodus wird gesondert veröffentlicht und ist auf der Homepage der ÖHT ( einzusehen. 11

12 Daneben können erwachsene Barauslagen (z.b. Post-, Auskunfts-, Eintragungs- und Kreditgebühren, Kosten für Grundbuchsauszüge, Auslagen für Liegenschaftsschätzungen) nach Anfall oder pauschal mit maximal 0,5 % der Kreditsumme begrenzt in Rechnung gestellt werden. Diese Konditionen gelten auch für Vor- und Zwischenfinanzierungen. Allfällige Veränderungen der Zinsobergrenze gelten jeweils vom nächsten Monatsersten an. Sofern in den Punkten 6.1 und 6.2 keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie. 12

13 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 9 Förderungsansuchen Förderungsansuchen sind unter Verwendung eines dafür aufgelegten Formulars, das in allen Punkten vollständig auszufüllen, zu datieren und zu unterfertigen ist, in einfacher Ausfertigung bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.h. Parkring 12 a, 1011 Wien Telefon: 01/51530 Fax: 01/ oeht@oeht.at Internet: als Förderungsabwicklungsstelle einzureichen. In diesem Formular sind die dem Förderungsansuchen in einfacher Ausfertigung (in Kopie) beizuschließenden Unterlagen anzuführen. Diese Unterlagen müssen vollständig sein, um der ÖHT eine Beurteilung des um eine Förderung ansuchenden Unternehmens sowie des zu fördernden Vorhabens zu ermöglichen. Der Förderungswerber ist zu verpflichten, im Förderungsansuchen vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Bundesstellen oder anderen Rechtsträgern, die dasselbe Vorhaben betreffen, zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen mitzuteilen. Diese Verpflichtung dient der Erreichung des Förderungszweckes gemäß Punkt , Ziffer 3. Insbesondere hat der Förderungswerber im Förderungsansuchen anzugeben, ob er in den vorangegangenen zwei Jahren oder im laufenden Jahr eine De-minimis -Beihilfe erhalten hat. Die ÖHT hat auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Förderung aufgrund der für Kumulierungen geltenden Bestimmungen gewährt werden kann. Mehrfachförderungen desselben Vorhabens sind im Bereich der vom BMWA gestionierten Förderungsaktionen - außer im Falle von Sonderregelungen - ausgeschlossen. Soweit eine Mitfinanzierung der Länder vorgesehen oder das Amt der jeweiligen Landesregierung eine maßnahmenverantwortliche Förderungsstelle im Sinne des jeweiligen EU-Programms ist, kann auch bei den Landesförderungsstellen eingereicht werden. Das Datum der Einreichung bei den Landesstellen ist gültiges Einreichdatum. Dies gilt auch für irrtümlich etwa bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (aws) eingereichte Ansuchen. Die ÖHT wird für Zwecke der Förderungsabwicklung im Namen und für Rechnung des Bundes und - soweit eigene Kredite und das Startkapital zur Verfügung gestellt werden - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. In Fällen eines Neubaues von Beherbergungskapazitäten ist von der ÖHT ein Exemplar des Ansuchens ohne Beifügung von Unterlagen an die Tourismusabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung zur Abgabe eines tourismuspolitischen Gutachtens zu übermitteln. 13

14 10 Prüfung und Entscheidung Die ÖHT wird bei Ansuchen für Vorhaben mit förderbaren Kosten von unter EUR 1 Mio. gemäß Punkte 6.1 und das Förderungsansuchen im Sinne der Richtlinie prüfen und über die Genehmigung der Förderungsansuchen entscheiden. Für Vorhaben mit förderbaren Kosten von über EUR 1 Mio. gelten die Bestimmungen der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die TOP-Tourismus-Förderung oder der Richtlinie für das ERP-Tourismus-Programm. Im Falle von Ansuchen gemäß Punkt wird die ÖHT das Förderungsansuchen im Sinne der Richtlinie prüfen und ein Gutachten abgeben, das jedem zur Entscheidung anstehenden Förderungsansuchen anzuschließen ist, und auf dessen Grundlage der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entscheidet. Im Falle von Ansuchen gemäß Punkt gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft Im Falle einer positiven Entscheidung über das Förderungsansuchen hat die ÖHT dem Förderungswerber ein Angebot zu übermitteln, in dem alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Dieses Angebot ist vom Förderungswerber innerhalb einer bestimmten, im Angebot genannten Frist anzunehmen, widrigenfalls gilt das Angebot als widerrufen Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Förderungsansuchens hat die ÖHT die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinien-Bestimmung(en) dem Förderungswerber schriftlich darzulegen. 11 Auszahlung Die Förderungsmittel werden bei Förderungen gemäß Punkt 6.1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen, wobei der erste Teilbetrag 50 % des genehmigten Zuschusses beträgt. Für die erste Auszahlung ist erforderlich: 1. das Vorliegen des durch firmenmäßige Fertigung angenommenen Förderungsangebotes (Förderungsvertrag) und 2. die Erfüllung aller im Förderungsangebot formulierten Auflagen und Bedingungen. Für die zweite Auszahlung ist das Vorliegen folgender Unterlagen erforderlich: 1. eine Bestätigung über die dem Förderungsansuchen entsprechende Durchführung des (Teil-)Vorhabens und über dessen Abschluss durch eine vom Unternehmen erstellte und unterfertigte Rechnungszusammenstellung unter Verwendung des von der ÖHT aufgelegten Formblattes. In diese Rechnungszusammenstellung dürfen nur bezahlte Nettobeträge (d.h. nach Abzug von USt, Skonti, Rabatten, Gutschriften, Bankspesen, offenen Haftrücklässen, etc.) aufgenommen werden. 14

15 Diese Rechnungszusammenstellung ist vom Finanzierungsinstitut bzw. bei eigenkapitalfinanzierten Vorhaben vom Steuerberater ebenfalls zu fertigen. 2. die Original-Rechnungen, die Original-Zahlungsbelege und die dazugehörigen Original-Bankauszüge, 3. bei Beratungsleistungen zusätzlich ein Beratungsbericht, Die Förderungsmittel sind widmungsgemäß zur teilweisen Abdeckung der geförderten Gründungs- und Startkosten zu verwenden. Die Förderungsmittel werden bei Förderungen gemäß Punkt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen, wobei der erste Teilbetrag 50 % des genehmigten Zuschusses beträgt. Für die erste Auszahlung ist erforderlich: 1. das Vorliegen des durch firmenmäßige Fertigung angenommenen Förderungsangebotes (Förderungsvertrag) und 2. die Erfüllung aller im Förderungsangebot formulierten Auflagen und Bedingungen. Für die zweite Auszahlung ist das Vorliegen folgender Unterlagen erforderlich: 1. eine Bestätigung über die dem Förderungsansuchen entsprechende Durchführung des (Teil-)Vorhabens und über dessen Abschluss durch eine vom Unternehmen erstellte und unterfertigte Rechnungszusammenstellung unter Verwendung des von der ÖHT aufgelegten Formblattes. In diese Rechnungszusammenstellung dürfen nur bezahlte Nettobeträge (d.h. nach Abzug von USt, Skonti, Rabatten, Gutschriften, Bankspesen, offenen Haftrücklässen, etc.) aufgenommen werden. Diese Rechnungszusammenstellung ist vom Finanzierungsinstitut bzw. bei eigenkapitalfinanzierten Vorhaben vom Steuerberater ebenfalls zu fertigen. 2. bei eigenkapitalfinanzierten Investitionen der Nachweis über die Einbringung des Kapitals, 3. bei Kreditfinanzierungen eine Bestätigung des kreditgewährenden Unternehmens über die widmungsgemäße Verwendung der Kreditvaluta, 4. bei allen übrigen Projekten im Bedarfsfall die Vorlage von Original-Rechnungen, Original-Zahlungsbelegen und dazugehörigen Original-Bankauszügen. Die Förderungsmittel sind zur teilweisen Abdeckung der Investitionskosten bzw. bei Kreditfinanzierungen zur Teiltilgung des Kredites zuzüglich Zinsen zu verwenden. Die Förderungsmittel werden bei Förderungen gemäß Punkt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen, wobei der erste Teilbetrag zwei Drittel des genehmigten Startkapitals beträgt. Für die erste Auszahlung ist erforderlich: 1. das durch firmenmäßige Fertigung angenommene Finanzierungsangebot (Finanzierungsvertrag), 2. die Erfüllung aller im Förderungsangebot formulierten Auflagen und Bedingungen und 3. der Nachweis über die Einbringung des Eigenkapitals. 15

16 Für die zweite Auszahlung ist das Vorliegen folgender Unterlagen erforderlich: 1. eine Bestätigung über die dem Förderungsansuchen entsprechende Durchführung des (Teil-)Vorhabens und über dessen Abschluss durch eine vom Unternehmen erstellte und unterfertigte Rechnungszusammenstellung unter Verwendung des von der ÖHT aufgelegten Formblattes. In diese Rechnungszusammenstellung dürfen nur bezahlte Nettobeträge (d.h. nach Abzug von USt, Skonti, Rabatten, Gutschriften, Bankspesen, offenen Haftrücklässen, etc.) aufgenommen werden. Diese Rechnungszusammenstellung ist vom Steuerberater zu fertigen. 2. bei Kreditfinanzierungen eine Bestätigung des kreditgewährenden Unternehmens über die widmungsgemäße Verwendung der Kreditvaluta. 3. bei allen übrigen Projekten im Bedarfsfall die Vorlage von Original-Rechnungen, Original-Zahlungsbelegen und dazugehörigen Original-Bankauszügen. Die Förderungsmittel sind zur teilweisen Abdeckung der Investitionskosten bzw. bei Kreditfinanzierungen zur Teiltilgung des Kredites zuzüglich Zinsen zu verwenden. 12 Berichtslegung Sofern Unterlagen nicht bereits gemäß Punkt 11 vorgelegt wurden, sind folgende Unterlagen bis zu einem von der ÖHT im Förderungsvertrag festgelegten Zeitpunkt beizubringen bzw. werden von der ÖHT laufend erhoben: Daten und Informationen, die die ÖHT zur Erfüllung ihrer Jahresberichterstattungspflichten gegenüber der EU gemäß Anhang III A der Durchführungsverordnung zur Verfahrensverordnung, ABl. Nr. L 140 vom , S. 1 ff, benötigt. Im Falle der Förderung gemäß Punkt ist der Jahresabschluss eines jeden Jahres der Finanzierungslaufzeit, ergänzt um einen von der ÖHT aufgelegten vollständig und richtig ausgefüllten Fragebogen vorzulegen. In allen übrigen Fällen ist der Jahresabschluss auf Aufforderung der ÖHT vorzulegen. Daten und Informationen, die die ÖHT zur Evaluierung gemäß Anhang I benötigt. 13 Meldepflichten 13.1 Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, Änderungen von Angaben im Förderungsansuchen vor Annahme des Förderungsangebotes unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen. Die ÖHT kann in einem solchen Fall ein etwa bereits gelegtes Förderungsangebot ändern oder widerrufen Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, nach Annahme des Förderungsangebotes folgende Umstände jeweils unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich zu melden: a) beabsichtigte Änderung der Rechtsform des Unternehmens, seine Fusion mit einem Dritten oder sonstige Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge b) den Eintritt von Einstellungs- und Rückforderungsgründen gemäß Punkt 15 c) Entzug von Gewerbeberechtigung oder einer sonstigen Berechtigung zur Ausübung von selbständigen Tätigkeiten 16

17 d) Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden e) Änderung des Unternehmensgegenstandes 14 Überprüfung und Auskunftserteilung 14.1 Die Organe des Bundes, die ÖHT sowie die Organe der EU behalten sich vor, eine Überprüfung der Verwendung der Förderung und des geförderten Vorhabens durch seine/ihre Organe bzw. Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen Der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen sowie Organen oder Beauftragten des Bundes, der ÖHT sowie der EU Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienende Unterlagen - alle jeweils grundsätzlich im Original - bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch hiezu geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit dem Vorhaben das Prüforgan entscheidet. Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, sämtliche Unterlagen über das geförderte Vorhaben bis zum Ablauf von zehn Jahren - unter Vorbehalt einer begründeten Verlängerung durch den Förderungsgeber - nach Ende der Förderungslaufzeit sicher und geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Falle ist der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer zu verpflichten, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 15 Einstellung und Rückforderung 15.1 Einstellung Die Förderung wird vorläufig eingestellt bei: a) Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Förderungsnehmers; b) entgeltlicher Veräußerung des Unternehmens oder des Unternehmensteiles, der gefördert wurde; c) Übergabe des Unternehmens oder Unternehmensteiles, der gefördert wurde, durch Schenkung oder im Erbwege. Nach Abschluss der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Vorgänge kann unter Beachtung der Zielsetzungen der Förderungsrichtlinie die Förderung bei Fortführung des Unternehmens über Ansuchen des Förderungsnehmers weiter gewährt werden; im Falle 17

18 einer Veräußerung oder Übergabe aber nur dann, wenn der Käufer bzw. Übernehmer die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und eine Verpflichtungserklärung gemäß Punkt 17 vorlegt, anderenfalls ist die vorläufige Einstellung eine endgültige. Die Förderung wird endgültig eingestellt und allfällig bereits ausgezahlte Förderungsmittel werden nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Punkt 15.2 zurückgefordert bei: a) Wegfall der gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Unternehmens; b) vorzeitiger Fälligstellung, Rückzahlung oder Umschuldung des Kapitals gemäß Punkt 6.2.2; c) Führung des Unternehmens zu anderen als zu Zwecken des Tourismus; d) dauernder Einstellung der Betriebstätigkeit; e) bei Vorliegen des Punktes 15.1, erster Absatz, wenn im Falle der lit. b oder lit. c die Förderungsvoraussetzungen durch den neuen Unternehmer nicht erfüllt werden oder im Falle der lit. a kein Zwangsausgleich zustande kommt oder der Zwangsausgleich nicht erfüllt wird Rückforderung Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, die ausgezahlten Förderungsmittel über schriftliche Aufforderung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der ÖHT binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, und es ist das Erlöschen von Ansprüchen auf vertraglich zugesicherte, aber noch nicht ausgezahlte Förderung vorzusehen, wenn 1. Organe oder Beauftragte des Bundes, der ÖHT oder der EU über wesentliche Umstände, die zur Entscheidung über das Förderungsansuchen geführt haben, unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, oder 2. eine in dieser Richtlinie enthaltene Bestimmung nicht erfüllt worden ist, oder 3. vorgesehene Verpflichtungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, nicht eingehalten wurden, oder 4. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind. Sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart der geförderten Leistung entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, oder 5. der Förderungsnehmer nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung - Ereignisse gemäß Punkt 13, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würde, meldet, oder 6. der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen gemäß Punkt 14 be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist, oder 7. die Förderungsmittel oder der geförderte Kredit ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind bzw. ist, oder 8. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder 9. vom Förderungsnehmer die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes sowie die Abtretungs-, 18

19 Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote gemäß Punkt 17 nicht beachtet wurden, oder 10. von Organen der EU die Rückforderung verlangt wird. Für die Fälle des 1., 2., 3., 4., 5., 7. und 9. ist jedenfalls - für die übrigen Fälle, nur soweit den Förderungsnehmer oder solchen Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des geförderten Vorhabens bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft - die Verpflichtung gegeben, den Rückforderungsbetrag samt einer Verzinsung für die Zeit vom Tage der Auszahlung bis zum Tage der Rückzahlung mit 3 % über dem jeweils geltenden von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr (Pönalezinsen) unter Anwendung der Zinseszinsmethode zurückzuzahlen. Trifft den Förderungsnehmer in den Fällen 6., 8. und 10. kein Verschulden, ist der Rückforderungsbetrag jedenfalls mit 4 % pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegen die o.a. Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges zu vereinbaren Weiters gilt: Im Falle der Punkte 6.1 und sind die ausgezahlten Förderungsmittel zur Gänze oder aliquot rückzufordern, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren (beginnend mit dem Datum des Förderungsvertrages) das geförderte Investitionsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, oder wenn Voraussetzungen, die für die Förderungsentscheidung maßgeblich waren, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren (beginnend mit dem Datum des Förderungsvertrages) wegfallen. Im Falle von Punkt sind die ausgezahlten Förderungsmittel zur Gänze oder aliquot rückzufordern, wenn das geförderte Investitionsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, oder wenn Voraussetzungen, die für die Förderungsentscheidung maßgeblich waren, während der Förderungslaufzeit wegfallen. Im Falle von Punkt sind Pönalezinsen gemäß nur zu verrechnen, wenn ein Verschulden des Förderungsnehmers vorliegt Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung Die Entscheidung über die Einstellung und Rückforderung von Förderungen bereits ausgezahlter Förderungsmittel trifft im Falle von Punkt 6.1 und Punkt bei Vorhaben mit förderbaren Kosten von unter EUR 1 Mio. die ÖHT im Namen und auf Rechnung des BMWA. Für Vorhaben mit förderbaren Kosten von über EUR 1 Mio. gelten die Bestimmungen der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die TOP-Tourismus-Förderung oder der Richtlinie für das ERP-Tourismus- Programm. Die Entscheidung über die Einstellung und Rückforderungen von Förderungen bereits ausgezahlter Förderungsmittel trifft im Falle von Punkt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. 19

20 Die Entscheidung über die Abstandnahme von Rückforderungen trifft der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften. Die gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erfolgt im Wege der Finanzprokuratur. Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hievon unberührt. 16 Datenschutz Der Förderungsnehmer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer dem BMWA und der ÖHT gesetzlich übertragenen Aufgabe oder sonst gemäß 7 bis 11 des Datenschutzgesetzes 2000 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist, vom BMWA und der ÖHT für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages, der Wahrnehmung der dem BMWA und der ÖHT gesetzlich übertragenen Aufgaben und für Kontrollzwecke verwendet werden. Im Rahmen dieser Verwendung kann es dazu kommen, dass die Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung), des Bundesministers für Finanzen (insbesondere gemäß 43 bis 47 und 54 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sowie 7 KMU-Förderungsgesetz, BGBl. 432/1996, in der jeweils geltenden Fassung) und der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass mehrere anweisende Organe dem Förderungsnehmer für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung eine Förderung gewähren oder gewähren wollen und einander daher zu verständigen haben. Der Förderungsnehmer hat weiters zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMWA und die ÖHT 16.1 Daten und Auskünfte, insbesondere betreffend Vermögen, Verbindlichkeiten und Liquidität, über den Förderungsnehmer und das Unternehmen bei Dritten einholen bzw. einholen lassen; 16.2 bei Mehrfachförderungen die in Betracht kommenden und bei Insolvenzverfahren die gesetzlich vorgesehenen Stellen verständigen. 17 Verpflichtungserklärung Eine Erklärung des Förderungsnehmers über die Kenntnisnahme der Bestimmungen aller in der Förderungsrichtlinie angeführten Punkte und der sich daraus für ihn ergebenden Verpflichtungen sowie über die Kenntnisnahme, dass Förderungen nur jenen Unternehmungen gewährt werden, die das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/ beide in der jeweils geltenden Fassung - beachten, ist ebenso in das Förderungsangebot oder das Finanzierungsangebot aufzunehmen wie das Verbot über den Anspruch aus der gewährten Förderung durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen. 20

21 Im Falle von Kreditfinanzierungen gemäß Punkt ist das kreditgewährende Institut zu verpflichten, die ÖHT von ihm zur Kenntnis gelangten Umständen, die eine Einstellung oder Rückforderung der Förderung erfordern, unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 18 Gerichtsstand Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Vereinbarung, derzufolge sich der Förderungsnehmer in allen Streitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien unterwirft, es dem BMWA und der ÖHT jedoch vorbehalten bleibt, ihn auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen, in das Förderungsangebot sowie bei kreditfinanzierten Vorhaben auch in den jeweiligen Kreditvertrag aufzunehmen. 19 Befristung der Geltungsdauer Ansuchen nach dieser Richtlinie können ab 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht werden. 21

22 Anhang I: Hinweise zur Evaluierung Bei der Evaluierung der Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Jungunternehmerförderung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft ist wie folgt vorzugehen: Als Hauptparameter der Evaluierung dienen: Anzahl der geförderten KMU s Anzahl der geförderten Projekte Anzahl der Förderungsansuchen Gesamtes Investitionsvolumen in EUR Förderbare materielle Kosten in EUR Zuschussleistung auf materielle Kosten in EUR Förderbare immaterielle Kosten in EUR Zuschussleistung auf immaterielle Kosten in EUR Höhe des zur Verfügung gestellten Startkapitals in EUR Gesicherte Arbeitsplätze Geschaffene Arbeitsplätze Die Hauptparameter sind wie folgt zu detaillieren: nach den Punkten 2 und 6 dieser Richtlinie nach Wirtschaftssektoren (ÖNACE-Code) nach Bundesländern (Gemeindekennziffer) Zur Feststellung der Erreichung der in Punkt 1 dieser Richtlinie definierten Zielsetzungen sind weiters folgende Parameter vor und nach Neugründung bzw. Übernahme für die Zwecke der Evaluierung heranzuziehen: Parameter für Erfolg: Überlebensquote der geförderten Unternehmen Gemessen an der Betriebsleistung (gemäß Prognoserechnung) Gemessen an der Betriebsleistung je Zimmer bzw. je Sitzplatz Gemessen an der Betriebsleistung je Mitarbeiter Gemessen am Cashflow vor Zinsen (Definition gemäß STAHR) Gemessen an Nächtigungszuwachs Gemessen an den Vollbelegstagen Gemessen an den Offenhaltungstagen Gemessen an Kapazitätszuwächsen (Betten, Zimmer, Sitzplätze) Anteil des Fremdkapitals am Investitionsvolumen in EUR Anteil des Startkapitals am Investitionsvolumen in EUR Anteil des Eigenkapitals am Investitionsvolumen in EUR Gemessen an der Eigenmittelquote Gemessen an der fiktiven Schuldentilgungsdauer Parameter für die Qualität: Kategorie Weiters ist je nach Verfügbarkeit der Daten - die Anzahl der geförderten Neugründungen und Übernahmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der im jeweiligen Jahr neugegründeten und übernommenen Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft darzustellen. Nach Möglichkeit sollen im Zuge der Evaluierung die Entwicklungsverläufe der geförderten Unternehmen gemessen an einer Kontrollgruppe - untersucht werden. Die Förderungsnehmer sind gemäß Punkt 12 dieser Richtlinie in den Förderungsangeboten zu verpflichten, erforderliche Daten auch nach Auszahlung der Förderungsmittel zur Verfügung zu stellen.

23 Basierend auf den oben angeführten Parametern ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine externe Evaluierung vorzunehmen, die vom BMWA zu beauftragen ist. Hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Haftung gemäß Punkt wird auf Anhang I Hinweise zur Evaluierung der Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft verwiesen. 2

24 Anhang II KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht Allgemeines Im Mai 2003 wurde von der Europäischen Kommission die neue KMU-Definition im Amtblatt veröffentlicht (ABl. Nr. L 124 vom , S. 36 ff), die nachfolgend zusammengefasst wieder gegeben wird. Diese KMU-Definition tritt per 1. Jänner 2005 in Kraft und ersetzt jene aus dem Jahr Unternehmensdefinition Als Unternehmen gilt jede Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit gelten auch Einpersonen-, Familien- und Handwerksbetriebe sowie Vereinigungen oder Personengesellschaften als Unternehmen, wenn sie regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Als KMU können nur jene Unternehmen eingestuft werden, die weder die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl noch jene für Umsatz oder Bilanzsumme überschreiten. Für die Berechnung der Schwellenwerte sind die Werte auf Jahresbasis gemäß letztem Jahresabschluss ausschlaggebend. Bei Neugründungen ist der Wert für das Wirtschaftsjahr zu schätzen. Ein Verlust/Erhalt des Status KMU muss/kann erst berücksichtigt werden, wenn die Überschreitung/Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren eintritt. Schwellenwerte für Beschäftigte Kleinstunternehmen: weniger als 10 Personen Kleine Unternehmen: weniger als 50 Personen Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Personen Folgende Personen sind einzubeziehen: alle Personen, die entweder beim Unternehmen angestellt sind oder die auf Rechnung des Unternehmens für das Unternehmen (z.b. auf Leasing-/ Werkvertragsbasis oder als freie Mitarbeiter) tätig sind; Teilzeit- und Saisonbeschäftigte sind anteilsmäßig zu berücksichtigen; mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber (letztere, nur wenn sie regelmäßig gegen Entlohnung mitarbeiten) sind voll/anteilsmäßig (je nach Ausmaß der Mitarbeit) zu berücksichtigen; Personen in Karenz, in Freistellung, in beruflicher Ausbildung stehend (Lehrlinge, Studenten, etc.), müssen nicht berücksichtigt werden. Schwellenwerte für Umsatz sowie Jahresbilanzsumme Kleinstunternehmen: max. EUR 2 Mio. Umsatz oder max. EUR 2 Mio. Bilanzsumme Kleine Unternehmen: max. EUR 10 Mio. Umsatz oder max. EUR 10 Mio. Bilanzsumme Mittlere Unternehmen: max. EUR 50 Mio. Umsatz od. max. EUR 43 Mio. Bilanzsumme Unternehmenstypen Gemäß neuer KMU-Definition wird zwischen drei Unternehmenstypen unterschieden. Die Unterscheidung erfolgt im Allgemeinen je nach Art der Beziehung(en) zu anderen Unternehmen 1

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