Inforatgeber. Stand: Jänner Inforatgeber für Fragen rund um das Thema Behinderung

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1 Inforatgeber Der Inforatgeber ist ein Service der Lebenshilfe Vorarlberg für Menschen mit Behinderungen und deren sozialen Umfeld. Hier finden Sie gezielte Informationen rund um das Thema Behinderung und Kontaktdaten zu zuständigen Institutionen und Behörden. Stand: Jänner

2 Inhaltsverzeichnis Das Beratungsangebot der Lebenshilfe Vorarlberg... 4 Psychosoziale und sozialrechtliche Beratung... 4 Koordinationsstelle für Gewalt... 4 Weitere Beratungsangebote... 4 Informationen für pflegende Angehörige... 5 Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes... 5 Selbstversicherung für pflegende Angehörige... 5 Weiterversicherung für pflegende Angehörige... 6 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit... 7 Pflegegeld... 8 Zuschuss zum Pflegegeld, Land Vorarlberg Pflegetelefon - Beratung für Pflegende Steuerliche Begünstigungen Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung Außergewöhnliche Belastungen für Kinder mit Behinderung Steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten Leistungen des Sozialministeriumservice (ehem. Bundes-sozialamt) Behindertenpass Begünstigt behinderte Menschen Unterstützungsfonds Erhöhte Familienbeihilfe Familienzuschuss des Landes Vorarlberg Familienentlastung auf Gutschein Chancengesetz und Integrationshilfe Land Vorarlberg Vergünstigungen und Unterstützungen zum Thema Wohnen Wohnbeihilfe Finanzielle Zuschüsse für behindertengerechte Neu- u. Umbauten oder Adaptierungen Vergünstigungen und Unterstützungen zum Thema Kfz Ausweis gemäß 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) Zuschuss zum Erwerb eines PKW Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer Autobahnvignette

3 Ermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel ÖBB-Ermäßigung Verkehrsverbund Vorarlberg-Ermäßigung Schulfahrtbeihilfe Sonstige Vergünstigungen und Unterstützungen Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt (GIS) 28 Befreiung von der Rezeptgebühr Befreiung vom Selbstbehalt bei Hilfsmitteln und Heilbehelfen Fahrtkostenersatz für medizinische Behandlungen Telefon-Zusatzeinrichtungen und Technische Hilfsmittel für gehörlose Menschen Windeln (Inkontinenzversorgung) Kostenlose Müllsäcke Sachwalterschaft, Angehörigenvertretung und Vorsorge-vollmacht Sachwalterschaft Angehörigenvertretung Vorsorgevollmacht Kontakte und Adressen Allgemeine Informationen und Beratung Gesundheit und Rehabilitation Selbsthilfegruppen Familienentlastung Ferien-, Freizeit-, Sport- und Bildungsangebote Arbeit, Förderung, Beschäftigung Ausbildung Wohnen Rechtsinformation Versicherungen Finanzielle Unterstützungen ohne Rechtsanspruch

4 Das Beratungsangebot der Lebenshilfe Vorarlberg Psychosoziale und sozialrechtliche Beratung Das Angebot der Beratungsstelle der Lebenshilfe Vorarlberg richtet sich an Personen, die eine Frage oder Unsicherheit zum oder rundum das Thema Behinderung haben. Das können Personen mit Behinderungen, Personen aus deren sozialen Umfeld aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lebenshilfe sein. Gemeinsam werden Möglichkeiten gesucht, die sich an der Lebensqualität des jeweiligen Menschen orientieren und gleichzeitig die Chancen auf ein größtmögliches Maß an Selbständigkeit eröffnen. Themen Beratung und Unterstützung in herausfordernden Lebenssituationen Vermittlung bei familiären Konflikten Klärung der finanziellen Situationen sozialrechtliche Ansprüche (z.b. erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeld) Informationen zum Thema Sachwalterschaft und Angehörigenvertretung Unterstützung bei der Antragsstellung und im Kontakt mit Behörden Orientierung in der sozialen Landschaft in Vorarlberg Schnittstelle zu externen Institutionen Kontakt Psychosoziale Beratungsstelle Gartenstrasse 2, 6840 Götzis Tel. 0664/ Mail: Koordinationsstelle für Gewalt Die Psychosoziale Beratungsstelle ist außerdem Koordinationsstelle für das Thema Gewalt. Menschen mit Behinderung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die mit dem Thema Gewalt konfrontiert werden können sich an die Beratungsstelle wenden. Gemeinsam wird die Situation besprochen und über die weitere Vorgangsweise entschieden. Weitere Beratungsangebote Unterstützte Kommunikation Therapie- und Hilfsmittelberatung Sexualpädagogische Beratung 4

5 Informationen für pflegende Angehörige Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Personen, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern. Dabei fallen keine Kosten an! Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Seit kann man sich rückwirkend bis maximal 10 Jahre für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in der Pensionsversicherung selbst versichern. Den Antrag können Personen stellen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben. Für die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes muss ein Antrag bei der Pensionsversicherung gestellt werden. Voraussetzungen: Gemeinsamer Haushalt Wohnsitz im Inland Bezug der erhöhten Familienbeihilfe Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes endet Wenn eine der Voraussetzungen (zb erhöhte Familienbeihilfe, Wohnsitz im Inland) wegfällt Mit den Eintritt eines Ausschlussgrundes (zb beginn einer Pflichtversicherung in die Pensionsversicherung) oder durch eine Austrittserklärung des/der Versicherten Spätestens jedenfalls bei Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes mit Behinderung Selbstversicherung für pflegende Angehörige Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen (zb. Kind) pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung selbstversichern. Vor Beginn der Selbstversicherung ist die ausgeübte Erwerbstätigkeit zu vermindern. Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten! Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Voraussetzungen: Pflege eines/einer nahen Angehörigen Pflege in häuslicher Umgebung 5

6 Wohnsitz in Inland Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, und endet, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt, oder die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt. Weiterversicherung für pflegende Angehörige Personen, die aus einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausscheiden, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, können sich, sofern die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt sind, zu begünstigten Bedingungen in die Pensionsversicherung weiterversichern. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten! Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Weiterversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Die monatliche Beitragsgrundlage wird aus den Beitragsgrundlagen aus dem Jahr vor dem Ausscheiden der Pflichtversicherung ermittelt. Voraussetzungen: Vorversicherungszeit Pflege eines/einer nahen Angehörigen Pflege in häuslicher Umgebung Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 INFO Nähere Informationen zum Thema Selbst- und Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige erhalten Sie unter: on=2&p_menuid=5279&p_tabid=4 6

7 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Ab 1. Jänner 2014 können Personen, die einen nahen Angehörigen betreuen, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Voraussetzungen Der nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen bei einem demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 1 Für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld des Sozialministeriumservice, für die Dauer der Pflegeteilzeit aliquotes Pflegekarenzgeld. Der Bezug des Pflegekarenzgeldes ist jedoch grundsätzlich mit drei Monaten begrenzt Für eine zu pflegende Person können auch mehrere Angehörige jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können zb zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten vereinbaren. Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist jeweils eine erneute Vereinbarung bis zu drei Monaten möglich. Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges gelten in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit, aliquoter Pflegekarenzgeldbezug erhöht die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist beim Sozialministeriumservice einzubringen. INFO Nähere Informationen zum Thema Pflegegeldkarenz erhalten Sie unter: 7

8 Pflegegeld Wer in Österreich Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei. Es stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar und wird unabhängig vom Einkommen des Anspruchsberechtigten bzw. seiner Angehörigen gewährt. Die Höhe des Pflegegeldes wird je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit in sieben Stufen festgelegt Höhe des Pflegegeldes Betrag in Euro Pflegebedarf in Stunden pro Monat (ab ) Pflegestufe monatlich (ab ) Mehr als 65 Stunden 1 154,20 Euro Mehr als 95 Stunden 2 284,30 Euro Mehr als 120 Stunden 3 442,90 Euro Mehr als 160 Stunden 4 664,30 Euro Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist 5 902,30 Euro Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder Euro die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist Mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt ,80 Euro Werden für die Pflege auch andere Leistungen bezogen, werden diese - zur Vermeidung von Doppelleistungen - auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag. Dazu gehören beispielsweise die Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen oder die erhöhte Familienbeihilfe für Kinder mit erheblichen Behinderungen 8

9 Voraussetzungen für das Pflegegeld: ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird ständiger Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 60 Stunden im Monat gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich Beurteilung des Pflegebedarfs Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist. Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung. Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen. Für die Beurteilung des Pflegebedarfs werden die Zeitwerte folgender fünf Hilfsverrichtungen berücksichtigt: Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände Pflege der Leib- und Bettwäsche Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.b. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen) Bei Zuerkennung wird das Pflegegeld rückwirkend ab dem der Antragstellung folgenden Monat gewährt. Sollte sich im Laufe der Zeit der Pflegeaufwand erhöhen, kann die Erhöhung des Pflegegeldes beantragt werden. Krankenhaus- und Kuraufenthalt Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines stationären Aufenthaltes bei Krankenhaus/Reha- oder Kuraufenthalt. Aus diesem Grund muss die pflegegeldauszahlende Stelle informiert werden, da sonst eine Rückforderung folgt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden: wenn auch eine Begleitperson (Bsp Mutter eines pflegebedürftigen Kindes) in das Krankenhaus stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne dies nicht möglich ist oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder Personen mit geistiger Behinderung. Wenn sie eine Pflegeperson für die Betreuung angestellt haben, und der pflegenden Personen auch während des Krankenhausaufenthaltes daraus Kosten anfallen ( für längstens drei Monate) 9

10 Erschwerniszulage Bei bestimmten Personengruppen kann eine Erschwerniszulage angerechnet werden, der den Mehraufwand für die erschwerende Faktoren - schwere Verhaltensstörung aufgrund von Defiziten des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle - abgelten soll. Bei Menschen mit schweren geistigen oder psychischen Behinderungen (insbesondere bei Demenz-Erkrankungen) können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 25 Stunden pro Monat angerechnet werden. Liegen mindestens zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vor, so können auch bei schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen Erschwerniszulagen berücksichtigt werden. Bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden pro Monat, bei Kindern ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden pro Monat. INFO Nähere Informationen zum Thema Pflegegeld erhalten Sie bei der PVA Landesstelle Dornbirn oder unter on=2&p_menuid=72937&p_tabid=1 Zuschuss zum Pflegegeld, Land Vorarlberg Der von der Vorarlberger Landesregierung ab gewährte Zuschuss zum Pflegegeld dient zur Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause. Die Höhe des Zuschusses beträgt 200,00 Euro pro Monat. Zuständig für die Gewährung des Zuschusses sind die Bezirkshauptmannschaften, bei denen der Zuschuss mittels Formular beantragt werden muss. Voraussetzungen: Wohnsitz in Vorarlberg, Bundes- oder Landespflegegeld der Stufe 5, 6 oder 7, Die Pflege erfolgt überwiegend zu Hause durch Verwandte oder Nachbarn (zumindest 4 Nächte pro Woche zu Hause ist. Bei ausschließlicher Tagesbetreuung in einem Pflegeheim, etc. ist die überwiegende Pflege zu Hause jedenfalls gegeben). keinen Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zuständig für die Gewährung des Zuschusses sind die Bezirkshauptmannschaften, bei denen der Zuschuss mittels Formular beantragt werden muss. INFO Anita Kresser, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Tel.: 05574/ , anita.kresser@vorarlberg.at Susanne Bilgeri, für alle Bezirkshauptmannschaften: Tel.: 05574/ , E- Mail: susanne.bilgeri@vorarlberg.at 10

11 Pflegetelefon - Beratung für Pflegende Das Angebot richtet sich an pflegebedürftige Personen, deren Angehörige und alle die mit Problemen der Pflege konfrontiert sind. Über folgende Themen wird informiert: Pflegegeld Begünstigte Pensionsversicherung für pflegende Angehörige Betreuungsmöglichkeiten in der eigenen Wohnung Kurzzeitpflege, stationäre Weiterpflege, Urlaubspflege Finanzielle Hilfe und Förderungen Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. MO FR Uhr, Tel.: 0800/201622, pflegetelefon@bmsk.gv.at 11

12 Steuerliche Begünstigungen Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und führen zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens. Die steuerliche Absetzung der Mehrbelastung kann wahlweise als pauschaler Freibetrag oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten durchgeführt werden. Eine Person gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt. Es gibt folgende steuerliche Absetzmöglichkeiten und Vergünstigungen: Jährliche Pauschalbeträge (je nach Behinderungsgrad zwischen Euro 75.- und Euro 726.-) Freibeträge für Krankendiätverpflegung Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.b. Rollstuhl, Adaptierungen) und für Kosten der Heilbehandlung (z.b. Arzt- und Therapiekosten) Großes Pendlerpauschale Steuerbefreiung bei dauernder starker Gehbehinderung Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (KFZ Steuer) Freibetrag für Gehbehinderte: Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern sie ein öffentliches Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können, und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körperbehinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus. Bei Bezug einer pflegebedingten Geldleistung (zum Beispiel Pflegegeld) können diese Freibeträge nicht gewährt werden. In diesem Fall können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung nur insoweit als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, als sie die pflegebedingte Geldleistung übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen für Kinder mit Behinderung Bei der Einkommenssteuererklärung können auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen für Kinder mit Behinderung geltend gemacht werden. Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu. Ein Kind gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 % beträgt. Je nach Behinderungsgrad beträgt der Jahresfreibetrag zwischen Euro 75.- und Euro Besteht eine Behinderung von 50% oder mehr steht anstatt der Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von Euro zu. Wird für ein Kind mit einer Behinderung ab 50% Pflegegeld bezogen, vermindert sich der Freibetrag von Euro monatlich um das erhaltene Pflegegeld. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von Euro 262.-, steht kein Pauschalbetrag zu. 12

13 Unabhängig vom Grad der Behinderung und dem Bezug von Pflegegeld können folgende Kosten berücksichtigt werden: nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel Kosten der Heilbehandlung das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte Transportkosten zwischen der Wohnung des behinderten Kindes und der Sonder- bzw. Pflegeschule oder der Behindertenwerkstätte, die wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen; abzüglich Ersatzleistungen für diese Fahrten Steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten Seit können Steuerpflichtige Aufwendungen für die Betreuung von minderjährigen Kindern als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Absetzbarkeit ist jedoch mit einem Maximalbetrag von EUR 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr begrenzt. Die Betreuungskosten können für ein Kind geltend gemacht werden, das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das einem der beiden Elternteile länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht oder das zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das dem zur Unterhaltszahlung verpflichteten Elternteil länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält das zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das einem der beiden Elternteile die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Die Betreuung muss in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben) oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (zb von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (Nachweis einer Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden bzw. 16 Stunden, wenn die Person zwischen 16 und 21 Jahren ist), ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige, erfolgen. 13

14 Kinderbetreuungseinrichtungen sind zb Kinderkrippen, Kindergärten, Betriebskindergärten, Horte, elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen, Kinderbetreuung an Universitäten, etc.. Welche Kosten werden berücksichtigt? Es werden nur die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen! Verpflegungskosten und Schulgelder sind steuerlich nicht absetzbar. Erhält der Steuerpflichtige vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, sind die Kinderbetreuungskosten in Höhe dieses Betrages nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen. Sehr wohl aber der darüberhinausgehende Aufwand. Zuschüsse des Arbeitgebers vermindern den Höchstbetrag von EUR 2.300,00 jedoch nicht. INFO Nähere Informationen zum Thema steuerliche Vergünstigungen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: 14

15 Leistungen des Sozialministeriumservice (ehem. Bundessozialamt) 1 Behindertenpass Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Hinweis: Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Voraussetzung: Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden,deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören: begünstigte Behinderte Bezieher bzw. Bezieherinnen von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen Bezieher bzw. Bezieherinnen erhöhter Familienbeihilfe Bezieher bzw. Bezieherinnen einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit deren Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Der Grad der Behinderung wird aufgrund der Richtsatzverordnung ermittelt. Falls kein Bescheid oder Urteil vorliegt (z.b. Erwerbsunfähigkeitspension, Pflegegeld) stellt ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung fest. Er führt soweit dies möglich ist keine Untersuchung durch, sondern beurteilt auf Grund der Krankenbefunde und unter Zugrundelegung der Richtsatzverordnung den Grad der Behinderung. Erforderliche Unterlagen: Behindertenpass - Antrag auf Ausstellung Lichtbild (Passbild - Format ca. 3,5x4cm, nicht älter als ein halbes Jahr) Bescheide und Urteile oder ausführliche ärztliche Gutachten wie Krankengeschichte, Befunde, etc. Meldenachweis 1 An die Stelle der bisherigen Kurzbezeichnung "Bundessozialamt" für das "Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" tritt ab 1. Juni 2014 der der modernen, bürgernahen Ausrichtung und Zielsetzung der Dienststelle besser Rechnung tragende Name "Sozialministeriumservice". 15

16 Begünstigt behinderte Menschen Menschen mit Behinderungen haben in ihrem beruflichen und privaten Alltag andere Voraussetzungen als Menschen ohne Behinderungen. Aus diesem Grund wurden Begünstigungen eingeführt, die behinderte Menschen unterstützen sollen. Voraussetzungen: ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent (Einschätzung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice nach Richtsätzen) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Staatsbürger oder Staatsbürgerin eines EWR-Vertragsstaats oder anerkannter Flüchtling Folgen der Begünstigung: erhöhter Kündigungsschutz Entgeltschutz (Lohn und Gehalt dürfen aufgrund einer Behinderung nicht vermindert werden.) Anrechnung auf die Ausgleichstaxe (siehe Beschäftigungspflicht ), die von dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bei 25 oder mehr Beschäftigten zu leisten ist (pro 25 Beschäftigte ein begünstigter behinderter Mensch) steuerliche Vergünstigungen für die behinderten Personen selbst und deren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen Zugang zu Förderungen für Personen mit Behinderungen selbst und deren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen eventuell Zusatzurlaub, wenn der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung oder das Dienstrecht es vorsehen gesetzliches Vorzugsrecht bei der Vergabe von Tabakfachgeschäften Die Einstufung erfolgt durch eine Untersuchung durch einen amtsärztlichen Sachverständigen bzw. einen Sachverständigen der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice. Über das Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid. Die Begünstigung gilt rückwirkend ab dem Tag des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice. INFO Nähere Informationen zum Thema Behindertenpass erhalten Sie auf der Homepage des Sozialministeriumservice: 29b_StVO_(P arkausweis) 16

17 Unterstützungsfonds Leistungen für einmalige behinderungsbedingte Ausgaben aus dem "Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung" können Behinderte, unabhängig von der Ursache ihrer Beeinträchtigung, erhalten, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung in Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen mag. Voraussetzungen: ständiger Aufenthalt in Österreich Vorliegen eines konkreten Vorhabens der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel behindertengerechte Wohnungsadaptierung für Rollstuhlfahrer, behinderungsbedingt notwendige PKW-Adaptierung) Bestehen einer erheblichen dauernden Gesundheitsschädigung (Grad der Behinderung mind. 50 %) Behinderungsbedingter Konnex des konkreten Vorhabens Die Einkommensgrenze für 2 Personen beträgt 2.060,00 netto und erhöht sich bei Vorliegen einer Unterhaltspflicht und einer Behinderung des Ehepartners des Antragstellers/der Antragstellerin Das Vorhaben darf nicht durch Leistungen anderer Kostenträger wie zum Beispiel Bezirkshauptmannschaft, diverse Fonds der öffentlichen oder privaten Wohlfahrtspflege, Amt der Landesregierung, Sozialversicherungsträger (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ausfinanziert sein: Zuschusshöhe: Abhängig vom Familieneinkommen; maximale Förderhöhe EUR 5.800,00. INFO Nähere Informationen zum Unterstützungsfonds erhalten Sie unter 17

18 Erhöhte Familienbeihilfe Bei einem Kind mit Behinderung wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Zuschlag, die sogenannte erhöhte Familienbeihilfe, ausbezahlt. Höhe der Familienbeihilfe und der erhöhte Familienbeihilfe Mit wurde die Familienbeihilfe um 4% erhöht, weitere Erhöhungen erfolgen 2016 und 2018 Alter des Kindes Bisher Ab Bis 2 Jahre 105,40 Euro 109,70 Euro 3-9 Jahre 112,70 Euro 117,30 Euro Jahre 130,90 Euro 136,20 Euro Ab 19 Jahren 152,70 Euro 158,90 Euro Erhöhte Familienbeihilfe 138,30 Euro 150,00 Euro Voraussetzungen Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen Ab Geburt bzw. ab Eintritt einer erheblichen Behinderung vor dem vollendeten 18. Lj. bzw. 27 Lj. bei Berufsausbildung Personen mit schwerer Behinderung die lt. Amtsärztlicher Bescheinigung dauernd nicht in der Lagen sind den Lebensunterhalt zu erwerben, haben Anspruch ohne Altersgrenze Im schulpflichtigen Alter wesentlich beeinträchtigt oder schulunfähig sind Kind lebt im gemeinsamen Haushalt Berufsausbildung ist wesentlich beeinträchtigt Wird für das Kind Pflegegeld bezogen, wird ein Teil der erhöhten Familienbeihilfe in Höhe von Euro 60,- monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Informieren Sie die Einrichtung, die das Pflegegeld gewährt über die erhöhte Familienbeihilfe! Der Antrag erfolgt über das zuständige Finanzamt und kann fünf Jahre rückwirkend beantragt werden. Ab dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr darf neben der Familienbeihilfe ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von Euro ,- bezogen werden. Sollte das Einkommen die Euro ,- übersteigen, muss dies dem Finanzamt schriftlich gemeldet werden. Es besteht die Möglichkeit, die Familienbeihilfe rückwirkend zu bekommen, falls das Jahreseinkommen unter Euro ,- geblieben ist. INFO Nähere Informationen zum Thema erhöhte Familienbeihilfe erhalten Sie unter: 6hte%20Familienbeihilfe.aspx 18

19 Familienzuschuss des Landes Vorarlberg Der Familienzuschuss wird im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld, frühestens ab dem 31. Lebensmonat des Kindes gewährt bzw. ab dem 37. Lebensmonat, wenn bis dahin beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen. Der Familienzuschuss wird längstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres eines Kindes gewährt. Voraussetzungen: Das Kind muss die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedslandes besitzen Hauptwohnsitz in Vorarlberg Das Familien-Nettoeinkommen darf nicht höher sein als eine bestimmte Einkommenshöchstgrenze. Der Familienzuschuss liegt monatlich zwischen 44,90 und 473,00 je nach dem so genannten gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie. Das heißt, die Höhe des Familienzuschusses wird in Abhängigkeit des Familien-Nettoeinkommens und der Zahl der Familienmitglieder für jede Familie bestimmt. INFO Nähere Informationen erhalten Sie bei Irene Vogler: / Claudia Bechter: / familienzuschuss@vorarlberg.at Landhaus Bregenz, Römerstraße 15 19

20 Familienentlastung auf Gutschein Seit 2009 gewährt das Land Vorarlberg Familienentlastung in Form von Gutscheinen. Familien mit pflegebedürftigen Kindern und Kindern mit Behinderungen können diese wahlweise bei verschiedenen Leistungsanbietern einlösen. Die Gutscheine zur Familienentlastung werden zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und sollen vor allem der Entlastung der Familien dienen. Leistungen zur Entlastung der Familien können bei folgenden Einrichtungen bezogen werden: Caritas Vorarlberg Familienhilfe Bregenzerwald und Lustenau Familienservice der Lebenshilfe Vorarlberg Heimhilfen der aqua mühle Mobile Hilfsdienste (MOHI) Vorarlberger Assistenz Gemeinschaft (VAG) Vorarlberger Familienverband Verein Füranand Der Gutschein kann anstelle von Geld für die Bezahlung von Betreuungsleistungen bei den angeführten Einrichtungen eingesetzt werden. Mit einem Gutschein können jeweils 90% der Betreuungskosten bezahlt werden, die restlichen 10 % müssen selbst bezahlt werden. Das Land bewilligt auf Antrag für Integrationshilfe ein jährliches Kontingent an Betreuungsstunden. INFO Weitere Informationen erhalten sie direkt bei den angeführten Leistungsträgern und beim Amt der Landesregierung, Frau Margit Halbeisen, Tel.: 05574/ , margit.halbeisen@vorarlberg.at 20

21 Chancengesetz und Integrationshilfe Land Vorarlberg Mit dem Chancengesetz will das Land Vorarlberg die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung von Menschen mit Behinderungen stärken. Das Gesetz soll möglichst allen Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleisten. Das Chancengesetz regelt, mit welcher Zielsetzung und nach welchen Grundsätzen welcher Personenkreis unter welchen (grundsätzlichen) Voraussetzungen Integrationshilfe in Anspruch nehmen kann und was Gegenstand der Integrationshilfe ist. Integrationshilfe wird gewährt für die Förderungen der gesundheitlichen Rehabilitation, schulische und berufliche Weiterbildung, die Teilhabe am Arbeitsleben die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hier insbesondere in den Bereichen Wohnen und Freizeit Entlastung der Familie Die Landesregierung gewährt Menschen mit Behinderung Integrationshilfe, wenn diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen ihren Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben Selbstbehalte Menschen mit Behinderung die Integrationshilfe in Anspruch nehmen, müssen je nach Einkommen (z.b. Pension) und Vermögen einen gewissen Betrag an Selbstbehalt bezahlen. Auch aus Pflegegeldleistungen und der Familienbeihilfe werden bestimmte Kostensätze berechnet. INFO Weiter Informationen des Landes Vorarlberg zum Thema Leben mit Behinderung erhalten Sie unter: m 21

22 Vergünstigungen und Unterstützungen zum Thema Wohnen Wohnbeihilfe Diese Förderung soll bewirken, dass die Wohnkosten ein erträgliches Ausmaß nicht übersteigen. Grundvoraussetzungen für den Erhalt einer Wohnbeihilfe sind: Österreichische oder eine nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellte Staatsbürgerschaft Eigennutzung der Wohnung Einkommen aus vollberuflicher Tätigkeit oder einem daraus resultierenden Folgeeinkommen wie Rente oder Arbeitslosengeld Teilzeitbeschäftigung kann nur aus gesundheitlichen Gründen (fachärztliche Bestätigung), aus Altersgründen (Unzumutbarkeit) oder bei beruflichem Wiedereinstieg (nach längerer Arbeitslosigkeit oder bedingt durch eine Scheidung) anerkannt werden Alleinerzieher mit Kindern unter sechs Jahren bzw. mit drei oder mehr Kindern müssen keine Beschäftigung nachweisen. Alleinerzieher mit bis zu zwei Kindern im Alter zwischen sechs und 18 Jahren müssen zumindest eine Teilzeitbeschäftigung (über der Geringfügigkeitsgrenze) nachweisen. Basis für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Zum Einkommen zählen Kranken-, Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld, Notstandshilfe, Unfallrenten, jede Art von Pensionsleistungen, Waisenpensionen und Unterhaltsleistungen. Nicht zum Einkommen zählen die steuerfreien Bezüge, die Familienbeihilfe, der Familienzuschuss des Landes und das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Zur Ermittlung der Wohnbeihilfe sind bei einer Person 50 m², bei zwei Personen 70 m², und für jede weitere Person zusätzlich 10 m² Wohnnutzfläche anrechenbar, aber nie mehr als die tatsächliche Nutzfläche. INFO Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Land Vorarlberg, Amt für Wohnbauförderung tionen/wohnbeihilfe/wohnbeihilfe-uebersicht.htm 22

23 Finanzielle Zuschüsse für behindertengerechte Neu- u. Umbauten oder Adaptierungen Sämtliche Informationen über mögliche Zuschüsse und Darlehen für Neu- oder Umbauten erhalten Sie beim Institut für Sozialdienste (IfS), Menschengerechtes Bauen. Das IfS erstellt Gutachten mit den erforderlichen Unterlagen und Anträgen und erledigt die Abwicklung mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung. INFO Menschengerechtes Bauen, Leitung: Ing. Hermann Mayer Vorarlberger Wirtschaftspark, 6840 Götzis Tel.: 05523/

24 Vergünstigungen und Unterstützungen zum Thema Kfz Ausweis gemäß 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) Mit geht die Zuständigkeit zur Ausstellung von Ausweisen gemäß 29b der Straßenverkehrsordnung von den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten auf das Sozialministeriumservice über. Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. Der Parkausweis berechtigt zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.b. eines Rollstuhls, auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie in zweiter Spur gehalten werden und auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung (gebührenfrei), in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, zu parken. Zuschuss zum Erwerb eines PKW Im Zusammenhang mit der Suche nach einem Arbeitsplatz beziehungsweise dem Antritt/der Ausübung einer Beschäftigung kann ein Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges gewährt werden. Ebenfalls förderbar sind geleaste oder führerscheinfreie Fahrzeuge. Voraussetzungen: Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (ausgenommen Schüler ab 15 Jahre und Studenten) Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich) Unterschreitung der Einkommensgrenze von EUR 2.928,- monatlich (Stand 1/2014), pro unterhaltsberechtigter Person steigert sich dieser Betrag um 10 % Vorliegen einer Lenkerberechtigung, ausgenommen behinderungs- oder altersbedingt nicht möglich - in diesem Fall Transport durch eine andere Person zulässig, wenn der PKW überwiegend für den Menschen mit Behinderung verwendet wird 24

25 Rechnung und Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den/die AntragstellerIn (auch wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst lenkt) Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Förderung (Ausnahmen bei vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Kraftfahrzeuges oder bei behinderungsbedingten Gründen) Zuschusshöhe: Derzeit maximal EUR 2.196,- (Stand 1/2014) zuzüglich behinderungsbedingt erforderliche Adaptierungen; bei Leasingfahrzeugen erfolgt eine gesonderte Zuschussberechnung Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) Die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung ist ab nicht mehr möglich. Als Ausgleich dafür wurde der monatliche Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, von 153 Euro auf 190 Euro angehoben. Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung Ist die Erreichung des Arbeitsplatzes dem Menschen mit Behinderung nur unter Benützung eines Kraftfahrzeuges möglich, kann zur Erlangung der Lenkerberechtigung ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzungen: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich) Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (ausgenommen Schüler ab 15 Jahre und Studenten) Maximale Förderhöhe: 50% der Kosten Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer Menschen mit Behinderung können sich von der Versicherungssteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen. Voraussetzung: Zulassung des Kraftfahrzeuges ausschließlich auf die behinderte Person (auch Kinder). Der Zulassungsbesitzer muss aber nicht auch Versicherungsnehmer/in sein. Übergabe einer Abgabenerklärung (Formular KR 21) an das Versicherungsunternehmen, das für die Haftpflichtversicherung zuständig ist. Die Versicherung leitet das Formular an das zuständige Finanzamt weiter. Nachweis der Körperbehinderung (erhältlich beim Sozialministeriumservice) 25

26 Als Nachweis der Körperbehinderung gilt: ein Ausweis nach 29b StVO, Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass Autobahnvignette Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, kann eine Jahres- Autobahnvignette auf Antrag gratis und direkt bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice bezogen werden. Voraussetzungen Behindertenpass mit der Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit Anmeldung des KFZ auf die Person mit Behinderung INFO Alle Informationen zum Thema Vergünstigungen zum Thema KFZ erhalten Sie auch unter: 26

27 Ermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel ÖBB-Ermäßigung Menschen mit Behinderungen erhalten ab 1. Jänner 2014 auch ohne Vorteilscard Ermäßigungen auf ÖBB Standard-Einzelfahrkarten: 50 % Ermäßigung auf ÖBB Standard-Einzeltickets für Reisende in Österreich Begleitperson bzw. Assistenzhund reisen bei entsprechendem Vermerk im Behindertenpass gratis mit Voraussetzung: Ein österreichischer Behindertenpass mit dem Eintrag des Grads der Behinderung von mindestens 70 % oder mit dem Vermerk kann die Fahrpreisermäßigung nach Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen. Damit entfallen die Vorteilscard Blind, Spezial und Schwerkriegsbeschädigt. Alle im Umlauf befindlichen Vorteilscard können selbstverständlich bis zum Ende ihrer Gültigkeit wie gewohnt genutzt werden. Verkehrsverbund Vorarlberg-Ermäßigung Menschen mit Behinderung und Blinde bekommen Ihre VVV Jahreskarte zum Sparpreis. Schulfahrtbeihilfe Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und daher mit dem Kraftfahrzeug der Eltern in die Schule gebracht werden müssen, können um Schulfahrtbeihilfe ansuchen. Voraussetzung ist der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche. Detaillierte Informationen und Anträge erhalten sie bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. 27

28 Sonstige Vergünstigungen und Unterstützungen Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt (GIS) Sozial und/oder körperlich hilfsbedürftige Personen können eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und/oder die Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten beantragen. Anspruchsberechtigt sind Bezieher von: Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung, Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz, Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie Und gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen. INFO Detaillierte Informationen bezüglich allgemeiner Voraussetzungen und Anspruchsberechtigung sowie ein Antragsformular zum Download finden Sie auf den Seiten der GIS Gebühren Info Service GmbH. unter: Befreiung von der Rezeptgebühr Von der Rezeptgebühr automatisch befreit sind: Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (zb nach dem Epidemie-, dem Tuberkulose- oder dem AIDS-Gesetz) Zivildiener und deren Angehörige Asylwerber in Bundesbetreuung Personen, die unter das Kriegsopfer-, Heeresvorsorge- und Opferfürsorgegesetz fallen Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung Bezieher einer Geldleistung, die eine Krankenversicherung begründen (zb Ausgleichs-, Ergänzungszulage) Wenn man nicht unter den oben angeführten Personenkreis gehört muss ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung eingereicht werden. Die Rezeptgebührbefreiung beantragen können Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte bestimmte Richtwerte nicht übersteigen. ACHTUNG: Bei der Berechnung des Nettoeinkommens ist das Einkommen des Versicherten und das Einkommen des Ehe- bzw Lebenspartners zusammenzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 % berücksichtigt. 28

29 Obergrenze für Rezeptgebühren: Für Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind, wurde mit eine Obergrenze für die Bezahlung der Rezeptgebühr eingeführt. Diese ist mit 2% des jährlichen Nettoeinkommens festgelegt. Der Versicherte muss somit höchstens einen Betrag in Höhe von 2% seines Einkommens pro Jahr an Rezeptgebühren bezahlen. Wenn die Aufwände an Rezeptgebühren diesen Betrag übersteigen, wird der Versicherte automatisch für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit. Diese automatische Befreiung wird über die e-card dem jeweiligen Arzt mitgeteilt. Für mitversicherte Angehörige gibt es keine eigene Obergrenze. Die für den Mitversicherten angefallenen Rezeptgebühren werden den Rezeptgebühren des Versicherten hinzugerechnet. Wichtig dabei ist, dass die Einkünfte der mitversicherten Angehörigen in diesem Fall nicht berücksichtigt werden. E-Card: Personen, die von der Rezeptgebühr befreit wurden, sind auch vom Service-Entgelt, das es für die e-card gibt, befreit. Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig auch als Antrag auf Befreiung von der Gebühr für die e-card und umgekehrt. INFO Alle Informationen sowie ein Antragsformular zum Download erhalten Sie unter Befreiung vom Selbstbehalt bei Hilfsmitteln und Heilbehelfen Grundsätzlich erfolgt die Bewilligung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen nach Verordnung durch einen Arzt aufgrund eines Leistungskataloges. Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise: Rollstühle Körperersatzstücke (Prothesen) Bruchbänder Brillen Schuheinlagen Hörgeräte Orthopädische Schuhe usw. Beim Bezug von Heilbehelfen bzw. Hilfsmitteln ist eine Kostenbeteiligung der Versicherten in Höhe von 10 % der Kosten (gerundet auf Cent) bzw. bestimmte Mindestsätze vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung zum Selbstbehalt möglich: Versicherte (Angehörige), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versicherte (Angehörige), die als Behinderte wegen Gebrechen Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe haben, Versicherte (Angehörige), die auf Grund einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit "rezeptgebührenbefreit" sind. 29

30 INFO Detaillierte Informationen und Antragsformulare erhalten Sie bei der Gebietskrankenkasse Fahrtkostenersatz für medizinische Behandlungen Bei allen ärztlich verordneten Behandlungen kann unter bestimmten Voraussetzungen um Fahrtkostenersatz (für Taxi oder Krankentransport) angesucht werden, z.b. Fahrten zu Physiotherapie, Logopädie, Massage, Arzt, Krankenhaus. Der behandelte Arzt muss einen Transportschein ausfüllen. INFO Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der Gebietskrankenkasse und unter Telefon-Zusatzeinrichtungen und Technische Hilfsmittel für gehörlose Menschen Menschen mit Hörbehinderung werden Telefon-Zusatzeinrichtungen (zweiter Hörer, Telefonhörer mit Hörverstärker, Starkstrom-Anschalt-Relais, Nebenwecker, etc.) gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Es sind lediglich die Montagekosten zu entrichten. Einzige Bedingung ist, dass der Antragssteller bereits von der Telefon-Grundgebühr befreit ist. INFO Beratung und Hilfestellung für Telefon-Zusatzeinrichtungen, Schreibtelefone und deren Finanzierung erteilt das Vlbg. Landeszentrum für Hörgeschädigte. 30

31 Windeln (Inkontinenzversorgung) Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse kauft Artikel zur Inkontinenzversorgung selbst an und übernimmt die Direktversorgung der Versicherten. Voraussetzungen Wenn eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (= ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht) vorliegt. Wenn von einem Arzt die medizinische Notwendigkeit bestätigt wurde und der benötigte Artikel von ihm genau bezeichnet wurde. Grundsätzlich ist für Inkontinenzprodukte ein gesetzlicher Selbstbehalt in der Höhe von 10 % zu entrichten. Dieser Selbstbehalt wird von der VGKK quartalsweise im Nachhinein berechnet und vorgeschrieben. Von der Entrichtung dieses Selbstbehaltes befreit sind: Versicherte, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versicherte, die aufgrund ihrer Behinderung Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe haben, Versicherte, die aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind. INFO Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. Kostenlose Müllsäcke Um den erhöhten Bedarf an Müllsäcken auszugleichen, stellen manche Gemeinden ihren Mitbürgern kostenlos Müllsäcke zur Verfügung, wenn sie selbst oder ein Familienmitglied infolge einer Behinderung Windeln benützen müssen. Hierüber bedarf es als einzige Voraussetzung - einer Bestätigung durch den Hausarzt. Anfragen bzw. Anträge richten Sie bitte an Ihr zuständiges Gemeindeamt. 31

32 Sachwalterschaft, Angehörigenvertretung und Vorsorgevollmacht Eine gesetzliche Vertretung kann verschiedene Formen haben: Angehörigenvertretung, Sachwalterschaft oder eine Vorsorgevollmacht. Eine Mensch braucht eine gesetzliche Vertretung, wenn er durch eine kognitive Beeinträchtigung oder eine psychische Krankheit nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Sachwalterschaft Für erwachsene Personen mit geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit kann ein Sachwalter bestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie ihre Aufgaben wie Behördenkontakte oder ihre materielle Situation nicht ohne Gefahr einer Benachteiligung, erledigen können. Ein Sachwalter kümmert sich um die finanzielle Situation eines Menschen und vertritt ihn vor Behörden. Meist wird die Sachwalterschaft von Angehörigen oder Bekannten eines betroffenen Menschen übernommen. Wenn im Umfeld kein geeigneter Sachwalter zu Verfügung steht übernimmt die Aufgabe der haupt- und nebenamtlichen SachwalterInnen das IfS (Institut für Sozialdienste). Eine Sachwalterschaft muss beim Bezirksgericht angeregt werden. Dies kann prinzipiell jeder, der den Eindruck hat, dass eine Person Hilfe und Unterstützung bei ihren persönlichen Belangen benötigt. Dann prüft das Gericht, ob alle Voraussetzungen für die Sachwalterschaft gegeben sind. Aufgaben des jeweiligen Sachwalters werden vom Bezirksgericht individuell festgelegt. Falls es eine Alternative zur Sachwalterschaft wie zb die Angehörigenvertretung gibt, wird das Verfahren eingestellt. Ein Sachwalter muss die betroffene Person über alle wichtigen Angelegenheiten informieren und jährlich einen Bericht verfassen und die Verwaltung der Finanzen offen legen. Bei der Sachwalterschaft können für die besachwaltete Person Kosten anfallen, diese werden vom Gericht festgelegt. Angehörigenvertretung Die gesetzliche Vertretung von einem Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit können auch Angehörige übernehmen. Zu den Angehörigen bei der gesetzlichen Vertretung gehören Eltern volljährige Kinder der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner und der seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebende Lebenspartner Geschwister können die Vertretung nicht übernehmen! 32

Rechtliche Grundlage

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