Amtsblatt. Nr. 14 Mittwoch, 6. April 2005

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1 Kanton Appenzell A.Rh. Kantonskanzlei 9102 Herisau Amtsblatt Nr. 14 Mittwoch, 6. April 2005 Erscheint jeden Mittwoch. Jahresabonnement Fr Es werden nur Jahresabonnemente abgegeben. Einrückungsgebühr für Inserate: Per mm 60 Rappen. Letzte Inseraten-Annahme: Jeweils Dienstag 15 Uhr. Redaktion: Kantonskanzlei. Druck und Verlag: Appenzeller Medienhaus Schläpfer AG, 9101 Herisau. Einzelverkaufspreis: Fr..70.

2 Verhandlungen des Regierungsrates Sitzung vom 5. April 2005 in Herisau Bussenkatalog für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei; Totalrevision. Der Regierungsrat erlässt einen neuen Bussenkatalog mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 (Text der Änderung siehe Anhang). Mitteilungen aus den Direktionen Baudirektion Gemeinde Herisau: Quartierplan Rietwies, Teiländerung Parz. Nr genehmigt am 29. März Gemeinde Speicher: Quartierplan Kalabinth Parz. Nr. 26 genehmigt am 30. März Gemeinde Gais: Quartierplan Zellweg genehmigt am 30. März

3 Anhang 902 Ausserrhodische Gesetzessammlung Bussenkatalog für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei vom 5. April 2005 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 184 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung), beschliesst: Art. 1 Grundsatz 1 Mittels Bussenerhebung auf der Stelle können die im Katalog festgehaltenen Straftatbestände, die rechtlich und tatsächlich klar sind und für die keine höheren Bussen in Betracht kommen, durch die Kantonspolizei geahndet werden. 2 Die Täterin oder der Täter ist auf die Möglichkeit der Ablehnung der Ordnungsbusse und die daraus resultierenden Konsequenzen aufmerksam zu machen. 3 Die Straftaten müssen nicht durch ein Polizeiorgan selber beobachtet werden. Die Bussenerhebung auf der Stelle ist auch bei Privatanzeigen anzuwenden. Art. 2 Bezahlung Der Einzug der Busse hat grundsätzlich unmittelbar bei der Feststellung der Täterin oder des Täters zu erfolgen. Ist sie oder er nicht in der Lage, die Busse sofort zu bezahlen, so ist das ordentliche Verfahren anzuwenden. Sofern der Zweck der Bussenerhebung auf der Stelle nicht unterlaufen wird, kann der Einzug auch mittels Einzahlungsschein erfolgen. Art. 3 Zusammentreffen mehrerer Übertretungen 1 Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere direkt zu ahndende Tatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. 315

4 323.1 Bussenkatalog der Kantonspolizei Lehnt die Täterin oder der Täter die Bussenerhebung auf der Stelle für eine von mehreren ihr oder ihm vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge Fr. 600., so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt. Allfällige Ordnungsbussen (SR ) sind anzurechnen. Art. 4 Ausnahmen Die Bussenerhebung auf der Stelle kann nicht durchgeführt werden, a) bei Widerhandlungen, durch die die Täterin oder der Täter Personen gefährdet oder verletzt hat; b) bei Widerhandlungen durch Kinder; c) wenn der Täterin oder dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist. Art. 5 Kosten Bei der Bussenerhebung auf der Stelle werden keine Kosten erhoben. Art. 6 Rechtskraft 1 Mit der Bezahlung wird die Busse unter dem Vorbehalt von Abs. 2 rechtskräftig. 2 Stellt die Richterin oder der Richter auf Veranlassung einer von der Tat betroffenen Person, der Zulassungsbehörden oder der Täterin bzw. des Täters fest, dass Artikel 4 missachtet wurde, so hebt sie resp. er die Busse auf und wendet das ordentliche Verfahren an. Art. 7 Inkrafttreten Dieser Bussenkatalog ersetzt denjenigen vom 11. November ) und tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. 1) bgs (If. Nr. 847) 316

5 902 Bussenkatalog der Kantonspolizei Ziff. Fr. 1.0 Verordnung vom 5. November 1979 über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern 1.1 Verletzung der Meldepflicht (Art. 1) Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers (Art. 3) Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 2.1 Verletzung der Meldepflicht (Art. 2 Abs. 1) bis 1 Monat bis 3 Monate Verspätete Anmeldung beim Kantonswechsel (Art. 8 Abs. 3) Verletzung der Meldepflicht des Logisgebers (Art. 2 Abs. 2) Nicht rechtzeitige Erneuerung der Stellenantrittsbewilligung, sofern diese nachträglich bewilligt wird (Art. 3 Abs. 3) 2.5 Nicht rechtzeitige Erneuerung der Jahresaufenthaltsbewilligung, sofern diese nachträglich bewilligt wird (Art. 12 Abs. 3) 3.0 Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 3.1 Nichtabgabe der Ausweisschriften trotz Aufforderung (Art. 5 Abs. 5) 3.2 Verspätete Einreichung des Ausländerausweises zur Erneuerung der Kontrollfrist durch Niedergelassene (Art. 11 Abs. 3) 4.0 Verordnung vom 14. November 1988 zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 4.1 Verletzung der Meldepflicht innerhalb des Kantons (Art. 6 ) Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 und dazugehörende Verordnungen (SR ) 5.1 Behinderung der Schneeräumung (Art. 20 Abs. 3) Missachtung der Auflage 01 (muss Sehhilfe tragen) im Führerausweis (Art. 10 Abs. 3 SVG) 5.3 Führen eines Motorfahrzeugs, an dem zwei Reifen ein ungenügendes Profil aufweisen (Restprofil vorhanden) (Art. 29 SVG) 317

6 323.1 Bussenkatalog der Kantonspolizei 902 Ziff. Fr. 5.4 Führen eines Motorfahrzeugs, an dem drei Reifen ein ungenügendes Profil aufweisen (Restprofil vorhanden) (Art. 29 SVG) 5.5 Führen eines Motorfahrzeugs, an dem vier Reifen ein ungenügendes Profil aufweisen (Restprofil vorhanden) (Art. 29 SVG) 5.6 Anbringen einer typenfremden Beleuchtungseinrichtung an einem Motorfahrzeug oder Abändern der originalen Beleuchtungseinrichtung (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS) pro weiteres Beleuchtungspaar Führen eines Motorfahrzeugs, an dem eine typenfremde Beleuchtungseinrichtung angebracht oder die Original-Beleuchtung abgeändert worden ist (Art. 29 SVG), pro weiteres Beleuchtungspaar Anbringen typenfremder Bauteile, Folien etc auf Fahrzeugscheiben (Art. 29 SVG, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS) 5.9 Führen eines Fahrzeugs mit typenfremden Bauteilen, Folien etc. auf Fahrzeugscheiben (Art. 29 SVG, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS) 5.10 Führen eines Fahrzeugs, an dem meldepflichtige Abänderungen vorgenommen wurden, jedoch keine Meldung erfolgte, sofern die Abänderungen zugelassen würden (Art. 29 SVG, Art. 219 Abs. 1 VTS) z.b.: Leichtmetallfelgen Spurverbreiterung Fahrwerk Auspuffanlage Anhängekupplung 5.11 Unterlassung der Meldung über nachträgliche Änderungen am Fahrzeug an die Zulassungsbehörde, sofern diese Änderungen zugelassen werden (Art. 34 Abs. 2 VTS, 219 Abs. 2 VTS) z.b.: Leichtmetallfelgen Spurverbreiterung Fahrwerk Auspuffanlage Anhängekupplung 318

7 902 Bussenkatalog der Kantonspolizei Ziff. Fr Führen eines Fahrzeugs, an dem die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer Abnutzung der Begrenzungseinrichtung überschritten wird (Art. 29 SVG) 5.13 Überlassen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges, wenn der Grundtatbestand mittels Bussenerhebung auf der Stelle eingezogen werden kann. (Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG) Gleiche Busse wie der Lenker 5.14 Missachtung des Fahrverbotes für Waldstrassen (Art. 43 Abs. 1 SVG) durch Motorfahrzeuge bzw. durch Fahrräder Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und deren Verordnungen, die von Dritten wahrgenommen wurden und die im Ordnungsbussenverfahren (SR ) erledigt werden können. Bussen gemäss OBV-Bussenliste (SR ) 6.0 Chauffeurverordnung, ARV1 6.1 Fahrlässiges Verwenden des Einlageblattes über den vorgesehenen Zeitraum hinaus (Art. 14 Abs. 3) 6.2 Fahrlässiges unkorrektes Bedienen des Fahrtenschreibers pro Missachtung, max. Fr (Art. 14 Abs. 1) 6.3 Nichtabgeben der Fahrtenschreiber-Einlageblätter an den Arbeitgeber, pro Einlageblatt (Art. 14 Abs. 6) max. Fr Nichteinhalten der Lenk-, Arbeitszeitpausen pro Missachtung (Art. 8) bis 2 Std über 2 Std max. Fr Widerhandlungen gegen Verbote, die zum Schutz eines Grundstückes erlassen worden sind (Art. 641 ZGB) 7.1 Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden

8 323.1 Bussenkatalog der Kantonspolizei 902 Ziff. Fr. 7.2 Überschreiten der zulässigen Parkzeit: um bis 2 Stunden um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden Parkieren ohne Bezahlung der Parkiergebühr, zuzüglich Bussenansatz für überschrittene Parkzeit 7.4 Missachten eines Vorschriftsignals «Fahrverbot» oder «Einfahrt verboten» Durch Motorfahrzeug Durch Fahrräder Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr vom 4. Oktober Besteigen oder Verlassen des Fahrzeuges, Öffnen der Türe oder Hinauswerfen von Gegenständen während der Fahrt (Art. 51 Abs. 2 lit. a) 8.2 Missbrauch der Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges (Art. 51 Abs. 2 lit. c) 8.3 Verunreinigung von Anlagen oder Fahrzeugen (Art. 51 Abs. 2 lit. d) 9.0 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden 9.1 Ausübung des Reisendengewerbes ohne Bewilligung (Art. 14 Abs. 1 lit. b) 9.2 Nichtmitführen der Handelsreisendenkarte (Art. 14 Abs. 1 lit. f) 10.0 Gesetz vom 25. April 1982 über das kantonale Strafrecht 10.1 Betteln (Art. 11) Ruhestörung (Art. 18) Unanständiges Benehmen (Art. 19) Hundegesetz vom 27. April Nicht rechtzeitige Bezahlung der Hundesteuer (Art. 2 und 5) Laufenlassen von Hunden ohne Kontrollmarke (Art. 10)

9 902 Bussenkatalog der Kantonspolizei Ziff. Fr Polizeigesetz vom 13. Mai Missachtung der Wegweisung (Art. 22 Abs. 2) Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe 13.1 Nichtausfüllenlassen der Meldescheine durch den Wirt (Art. 12 Abs. 1 i.v. mit Art. 15) 13.2 Nichtausfüllen des Meldescheins durch den Gast (Art. 16 lit. b) 13.3 Erstmaliges Überwirten oder Überwirten nach Ablauf von mindestens einem Jahr seit der letzten gleichartigen Verfehlung (Art. 13 i.v. mit Art. 15) 321

10 Kanton Appenzell A.Rh. Direktion für Landwirtschaft und Forstwesen Regierungsgebäude Tel Fax Sömmerungsvorschriften 2005 vom 30. März 2005 I. Grundlagen Die Landwirtschaftsdirektion erlässt gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ) und Artikel 20 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 7. Juni 1998 (GS 920.1) seuchenpolizeiliche Vorschriften für die Sömmerung von Vieh auf Weiden und Alpen des Kantons Appenzell A.Rh. II. Allgemeines 1. Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein. 2. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 3. Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter oder Tierhalterinnen sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Seuchenverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV, SR ) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: 322

11 a) das Datum der ersten und letzten Anwendung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke; c) die Indikation; d) der Handelsname des Tierarzneimittels; e) die Menge; f) die Absetzfristen; g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (TAMV Art. 10, Anhang 1). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden: a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. 5. Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischerabfälle (VETA; SR ) zu beseitigen, d. h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit dem Kantonstierarzt zu vergraben. Für Spezialfälle entscheidet die Gemeinde. 6. Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gelten auch während der Sömmerung. 7. Wer Tiere aus anderen Kantonen zur Sömmerung annimmt, hat einen Stückbeitrag in die Kant. Tiergesundheitskasse zu entrichten. Die Gebühr beträgt: 1. Für Tiere der Rindergattung je Tier Fr Für Ziegen und Schafe je Tier Fr. 1. Die Anzahl ausserkantonaler Tiere ist auf dem Gesuchsformular für Sömmerungsbeiträge anzugeben. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch das Landwirtschaftsamt als Abzug bei den Sömmerungsbeiträgen. 323

12 III. Tierverkehrskontrolle Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Insbesondere ist folgenden Punkten Beachtung zu schenken: A) Betriebsdefinition Wird ein Sömmerungsbetrieb mit Tieren aus verschiedenen Betrieben bestossen, muss der zuständige Kanton diesen im Sinne von Artikel 7 Buchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 erfassen. B) Aufgaben des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Tierhalters Jeder Sömmerungsbetrieb muss einen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Der verantwortliche Tierhalter ist zuständig für folgende Punkte: Er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tierverzeichnis gemäss Artikel 8 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 erstellen. Das Verzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichnung sowie die Belegungs- und Sprungdaten. Er muss allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis nachführen. Ende der Sömmerung: Er gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen: Es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Ursprungsbetrieb zurück. Die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes treffen unverändert zu. Er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu. Treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen. Er führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zurück. C) Begleitdokument/Tierliste Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen anderen Betrieb transportiert werden. Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf der Tierliste aufzuführen. 324

13 Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen «Tierliste s. Beilage» anzukreuzen. Klauentiere, die zur Sömmerung an andere Standorte des gleichen Betriebes verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument, sofern sie nicht mit Klauentieren aus anderen Betrieben in Kontakt kommen. D) Melden von Tierbewegungen an die TVD AG; Markierung von neugeborenen Tieren In der Sömmerungsperiode 2005 müssen keine Tierbewegungen zum und vom Sömmerungsbetrieb an die Tierverkehrsdatenbank gemeldet werden. Die Tierhalter müssen hingegen folgende Vorschriften einhalten: Markierung von Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine), die während der Sömmerung geboren werden Geburtsmeldung von Kälbern an die TVD AG Melden von Tierbewegungen der Rinder an die TVD AG bei Verkäufen, Zukäufen, Schlachtungen oder Verenden. IV. Rindvieh 1. Rauschbrand: Es besteht keine Impfpflicht. 2. Dassellarven: Die Dasselkrankheit ist eine meldepflichtige Seuche. Das Auftreten muss dem Kantonstierarzt gemeldet werden. Er ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an (Artikel 231 Absatz TSV). Für die Bekämpfung der Dasselkrankheit gelten die Artikel 230 bis 232 TSV sowie die Technische Weisung des Bundesamtes vom 11. August Aborte: Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung dem Kontrolltierarzt melden. Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu vergraben. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen. 325

14 V. Schafe 1. Räude: Alle Schafe sind vor der Sömmerung fachgerecht gegen Räude zu behandeln. Die Behandlung ist durch den behandelnden Tierarzt oder den Bademeister unterschriftlich zu bestätigen. Die entsprechende Bestätigung ist dem Begleitdokument beizulegen. Das Alppersonal hat den geringsten Räudeverdacht (Juckreiz, Wollausfall) dem zuständigen Kontrolltierarzt zu melden, der eine Untersuchung vornimmt. 2. Moderhinke (Klauenfäule): Es dürfen nur Tiere mit einem gesunden Fundament aufgetrieben werden. Hinkende Tiere, besonders solche, die Anzeichen der Klauenfäule zeigen, müssen herdenweise in den Herkunftsbestand zurückgewiesen werden. 3. Infektiöse Augenentzündung: Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen). 4. Aborte: Jeder Abort ist dem Kontrolltierarzt zu melden. Vl. Ziegen 1. Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE): Es dürfen nur Ziegen aus Beständen, die als CAE-frei anerkannt sind (N-Status) und nicht gesperrt sind, gesömmert werden. Die entsprechenden Zeugnisse sind dem Begleitdokument beizulegen. 2. Aborte: Jeder Abort ist dem Kontrolltierarzt zu melden. VII. Sömmerung im Vorarlberg Die Vorschriften für die Sömmerung im Vorarlberg sind rechtzeitig beim Veterinäramt zu erfragen; Tel , Internet: VIII. Strafbestimmungen 1. Zuwiderhandlungen werden nach den Artikeln 47 und 48 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR ) mit Haft oder Busse bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. 2. Diese Sömmerungsvorschriften treten sofort in Kraft und ersetzen die vorjährigen Bestimmungen. Herisau, 30. März DIREKTION FÜR LANDWIRTSCHAFT Regierungsrat H. Diem

15 Anhang I Verkehrspolizeiliche Bestimmungen für die Alpfahrt Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom sind folgende Vorschriften zur Gewährung der Verkehrssicherheit strikte zu befolgen: Der Viehabtrieb hat am Dienstag, Freitag oder Samstag zu erfolgen. Viehabtriebe, welche am Dienstag oder Freitag erfolgen, dürfen in der Zeit von Uhr bis Uhr folgende Hauptstrassen nicht benützen: Waldstatt Herisau Gossau in beiden Richtungen Herisau St. Gallen in beiden Richtungen Viehabtriebe am Montag, Mittwoch und Donnerstag sind nur bis Uhr gestattet. Ausnahmen bewilligt in dringenden Fällen die Kantonspolizei (Chef Regional- und Verkehrspolizei, Tel ). An Sonntagen ist der Viehabtrieb verboten. Viehabtriebe, welche am gleichen Tag erfolgen, sind untereinander abzusprechen und zu koordinieren. Gemeinsame Abtriebe sind anzustreben. Im Interesse der erforderlichen verkehrspolizeilichen Massnahmen, aber auch im Interesse der Verkehrssicherheit, ist der Zeitpunkt des Viehabtriebes der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, Regional- und Verkehrspolizei, mindestens zwei Tage vorher telefonisch anzumelden (Telefon ). Sofern erwünscht und dienstlich wie auch personell möglich, wird der Viehabtrieb polizeilich begleitet. Die Weisungen der Polizei sind strikte zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 67 SSV). Die Missachtung von verkehrspolizeilichen Weisungen und Bestimmungen ist strafbar. 173 Herisau, 30. März 2005 SICHERHEITSDIREKTION Regierungsrat H. Diem 327

16 Kanton Appenzell A.Rh. Planungsamt 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon Telefax Öffentliche Planauflage Aktualisierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen (LWN-Projekt) sowie Änderungen kantonaler Schutzzonenplan Das Landwirtschaftsamt Appenzell A.Rh. legt die folgenden Planinhalte zur Anhörung öffentlich auf: Gemeinde Trogen und Speicher: Aktualisierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, LWN-Projekt Die Baudirektion Appenzell A.Rh. legt, gestützt auf Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bgs 721.1), folgenden Planinhalt öffentlich auf: Gemeinden Trogen und Speicher: Änderungen kantonale Naturschutzzonen infolge Aktualisierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Planunterlagen liegen vom 11. April bis 10. Mai 05 während 30 Tagen in den Gemeindeverwaltungen Trogen und Speicher öffentlich auf. Am 27. April im Sitzungszimmer 2. Stock, Gemeindehaus Trogen bzw. 28. April im Gemeinderatszimmer Gemeindeverwaltung Speicher steht Ihnen von Uhr bis Uhr eine Ansprechperson zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung. Die Planunterlagen können auch im Internet unter eingesehen werden. Allfällige Einwendungen sind während der Auflagefrist schriftlich mit bestimmten Begehren und begründet beim Landwirtschaftsamt, Regierungsgebäude, 9102 Herisau, einzureichen. Zur Einsprache bezüglich der Naturschutzzonen ist befugt, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 111 Baugesetz)

17 Gemeinde Stein AR Friedhof, Gräberräumung Auf dem Friedhof der Gemeinde Stein AR wird nach Pfingsten, das heisst ab 18. Mai 2005, die unterste und somit älteste Gräberreihe mit Gräbern aus den Jahren 1977 bis 1980 geräumt werden. Wir bitten die Angehörigen höflich, diese Gräber bis spätestens 17. Mai 2005 vollständig abzuräumen. Nach Pfingsten werden die Grabsteine und der übrige Grabschmuck aus diesen Jahren entfernt. Ansprüche über nicht abgeholte Gegenstände können ab dem 18. Mai 2005 nicht mehr geltend gemacht werden. Für allfällige Fragen stehen Ihnen die Bau- und Strassenkommission, Bruno Schrepfer, Rämsen 488, Stein, Tel.-Nr , oder die Gemeindekanzlei Stein, Gemeindeschreiber Fredi Weiersmüller, Tel.-Nr , gerne zur Verfügung Stein AR, 5. April Gemeindekanzlei Stein AR Vormundschaft Brunner-Hagmann Hans, geb. 11. Januar 1947, von Wald AR, wohnhaft in 9200 Gossau, mit Aufenthalt im Männerheim der Heilsarmee, Hasenberg, 9205 Waldkirch Gossau, 29. März Vormundschaftsbehörde Gossau 329

18 Grub AR Baugesuch gem. Art. 103 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Grub AR (Elektra), Dorf 60, 9035 Grub AR Grundeigentümer: Rohner Jakob, Schwarzenegg 238, 9035 Grub AR Baulage: Parz.-Nr. 166, Schwarzenegg, Grundbuch Grub AR Bauprojekt: Trafostation Schwarzenegg Besondere Hinweise: Das aufgeführte Baugesuch liegt auf der Gemeindeverwaltung Grub AR öffentlich vom 6. April 2005 bis 25. April 2005 zur Einsicht auf. Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist an den Gemeinderat, Dorf 60, 9035 Grub AR, zu richten. Grub AR, 6. April Gemeindekanzlei Grub AR Baugesuche für Bauten ausserhalb Bauzone gem. Art. 103 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) Bauherrschaft: Rennhard Urs und Vreni, Ebni 103, 9044 Wald AR Bauprojekt: Erstellung Garten-Ausgang Nordfassade (anstatt Fenster), Einbau Fenster Ostfassade Baulage: Ebni, Parz.-Nr. 694, Assek.-Nr. 103, 9044 Wald AR 169 Bauherrschaft: Michelon Pino, Zechhaldenstrasse 18, 9445 Rebstein SG Bauprojekt: Vergrösserung WC/Duscheneinbau (Eingang/Anbau Ostseite) Baulage: Büchler, Parz.-Nr. 437, Assek.-Nr. 467, 9044 Wald AR 170 Besondere Hinweise: Die aufgeführten Baugesuche liegen auf der Gemeindeverwaltung Wald öffentlich vom 11. April 2005 bis 30. April 2005 zur Einsicht auf. Allfällige Einsprachen sind innert Auflagefrist an die Baukommission Wald zu richten. Wald, 4. April Baukommission Wald

19 Landwirtschaftsamt Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau Baugesuchspublikation gestützt auf Art. 97 Landwirtschaftsgesetz (LWG), Art. 12 und Art. 12a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Art. 55 Abs. 5 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und Art. 14 Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG). Gais Koller Bruno, Holderstock, 9056 Gais / Titel: Stallneubau Urnäsch Frick Anton, Steinemoos, 9107 Urnäsch / Titel: Stallneubau Teufen Eugster Hanspeter, Buchschoren, 9056 Teufen / Titel: Stallneubau Urnäsch Frehner Albert, Dürrenbach, 9107 Urnäsch / Titel: Scheunenanbau Die Baugesuche liegen ab heutigem Publikationsdatum für die einspracheberechtigten Organisationen zur Einsichtnahme beim Landwirtschaftsamt, Regierungsgebäude, 9102 Herisau, auf. Allfällige Einsprachen sind innert 30 Tagen an die Landwirtschaftsdirektion zu richten. 174 Betriebsbewilligungen für Gastgewerbebetriebe Restaurant Rössli, Schwellbrunn Hafner Martin 2. März 2005 Restaurant Casino, Herisau Trachsler Hans-Peter 2. März 2005 Landgasthof Krone, Wolfhalden Steger Markus 8. März 2005 Café Schäfli, Urnäsch Wirthgen Susanne 15. März 2005 Hüsli-Bar, Urnäsch Hefti Paul 15. März 2005 Restaurant Urwaldhaus z. Bären, Rehetobel Ukatz Agnes 21. März 2005 Hotel Linde, Heiden Fuchs Barbara 24. März

20 Betreibungsamtliche Liegenschaftssteigerung (Art. 126, 138 und 141 SchKG, Art. 29 VZG) Betreibungsamt Appenzeller Vorderland, 9410 Heiden Betr.-Nr Schuldner und Rupp Guido Grundeigentümer: Teufenerstrasse 121, 9000 St. Gallen Ort und Tag der Betreibungsamt, Kirchplatz 4, Heiden (Besprechungs- Versteigerung: zimmer Dachgeschoss), Mittwoch, 18. Mai 2005, Uhr Eingabefrist: 26. April 2005 Einsicht in die Steigerungsbedingungen: während 10 Tagen ab 2. Mai 2005 beim Betreibungsamt App. Vorderland, Heiden. Grundpfand: Grundbuch Walzenhausen, Grundstück Nr. 316, Aeschi, Plan 16, Walzenhausen; 568 m 2 Gebäudegrundfläche, Wohnhaus Nr. 494, Garagengebäude Nr. 1066, Geräteunterstand Nr. 1316, Gartenanlage, Weg Betreibungsamtliche Schätzung: Fr Bemerkungen: a) Die Verwertung wird verlangt infolge Begehren des Grundpfandgläubigers in Betreibung Nr b) Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag auf Abrechnung am Zuschlagspreis eine Anzahlung von Fr in bar oder mit einem Bankcheck, ausgestellt von einer Grossbank oder ansässigen Lokalbank, zu bezahlen (keine Privatchecks). c) Besichtigungen können mit dem Betreibungsamt (Tel ) vereinbart werden. d) Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR ) und die dazugehörende Verordnung (SR ) sowie auf die Verordnungsänderung vom verwiesen. Es ergeht hiermit an die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten die Aufforderung, binnen der Eingabefrist dem unterzeichneten Betreibungsamt ihre Ansprüche an dem Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden. 159 Heiden, 15. März 2005 Betreibungsamt Appenzeller Vorderland Der Betreibungsbeamte: H. Frauenknecht 332

21 Kanton Appenzell A.Rh. Personaldienst 9102 Herisau APPENZELLER LAND macht vorwärts Ihre Führungsqualitäten und Fachkenntnisse sind gefragt! Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. sucht für das neu geschaffene Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung per 1. August 2005 oder nach Vereinbarung eine Amtsleiterin/einen Amtsleiter Der Aufgabenbereich umfasst die Führung des Amtes mit acht Mitarbeitenden, die Mitwirkung bei der Strategieentwicklung sowie im Gesetzgebungsprozess und die inhaltliche Planung im Zuständigkeitsbereich. Sie beraten den Departementsvorsteher, arbeiten bei der Sach- und Finanzplanung mit, leiten Projekte, stellen die Koordination im Aufgabenbereich sicher und erledigen anfallende Sachbearbeitungsaufgaben. Sie zeichnen sich verantwortlich für die Umsetzung der Planungsziele und vertreten den Kanton in Gremien. Für diese anspruchsvolle Schlüsselposition suchen wir eine initiative, führungsstarke, teamorientierte und kommunikative Persönlichkeit mit Durchsetzungsqualitäten und diplomatischem Geschick. Sie haben Freude an einem breiten und abwechslungsreichen Aufgabengebiet, verfügen über bildungspolitische Erfahrung und haben Visionen für die künftige Ausgestaltung des Mittel- und Hochschulbereichs und die Berufsbildung. Wir erwarten ein abgeschlossenes universitäres Studium oder eine vergleichbare Ausbildung, idealerweise im pädagogischen Bereich sowie eine mehrjährige Berufs- und Führungserfahrung, vorzugsweise im Bildungsbereich. Falls Sie an dieser Stelle interessiert sind, senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bis 23. April 2005 an die Kantonale Verwaltung Appenzell A.Rh., Frau Nelly Näf, Leiterin Personaldienst, Regierungsgebäude, 9102 Herisau. Für Auskünfte steht Ihnen ab 11. April 2005 der Direktionssekretär Christian Aegerter gerne zur Verfügung (Tel )

22 Auszug aus dem Handelsregister 22. März Christian Sommavilla, Praxis für med. Massagen & Kosmetik, in Herisau, CH , Bahnhofstrasse 23, Wohn- und Geschäftshaus Lindenhof, 9100 Herisau, Einzelfirma (Neueintragung). Zweck: Praxis für med. Massagen und Kosmetik. Eingetragene Personen: Sommavilla, Christian, von Bürglen UR, in Herisau, Inhaber, mit Einzelunterschrift; Lang, Jana, slowakische Staatsangehörige, in Herisau, mit Einzelunterschrift. SHAB vom März EATC GmbH, in Teufen AR, CH , Dienstleistungen im Bereich Verwaltung und Vermittlung von Finanzgeschäften usw. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Löschungsgrund: Die Gesellschaft (Firma neu: EATC AG) wird infolge Verlegung des Sitzes nach Baar im Handelsregister des Kantons Appenzell A.Rh. von Amtes wegen gelöscht. SHAB vom März ISLER Print & CO., in Stein AR, CH , Schachen 849, 9063 Stein AR, Kommanditgesellschaft (Neueintragung). Beginn: Zweck: Herstellung von Print-Produkten aller Art, insbesondere Stallplaketten etc. sowie Vertrieb von Pferdeflots und Siegerabzeichen. Übernimmt Aktiven und Passiven der erloschenen Einzelfirma Isler Wappenscheiben Stallplaketten, in Stein AR. Eingetragene Personen: Isler, Viktor, von Zürich, in Stein AR, unbeschränkt haftender GeselIschafter, mit Einzelunterschrift; Waldburger, Hansjörg, von Teufen AR, in Wattwil, Kommanditär, mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit einer Kommanditsumme von CHF SHAB vom März Design Domus AG, in Teufen AR, CH , Handel mit Leuchten und Möbeln aller Art usw. Aktiengesellschaft. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Vitras Treuhand AG, in St. Gallen, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Revisal AG Gossau, in Gossau SG, Revisionsstelle. SHAB vom März Genossenschaft Kiosk/Café Bahnhof Speicher, in Speicher, CH , Schaffung einer Einkaufsmöglichkeit usw. Genossenschaft. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Jurt, Roman, von Rickenbach LU, in Speicher, Vizepräsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Abegglen, Annegret, von Iseltwald und Herisau, in Speicher, Vizepräsidentin, mit Kollektivunterschrift zu zweien (bisher: Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung); Bundi, Armin, von Sumvitg, in Speicher, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung. SHAB vom März Isler, Wappenscheiben Stallplaketten, in Stein AR, CH , Anfertigung von Wappenscheiben usw. Einzelfirma. Löschungsgrund: Die Aktiven und Passiven sind an die ISLER Print & Co., in Stein AR, übergegangen. Die Firma ist erloschen. SHAB vom

23 24. März Elektrizitätswerk Heiden AG, in Heiden, CH , Betrieb eines Elektrizitätswerks usw. Aktiengesellschaft. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Böni, Romeo, von Amden und Diepoldsau, in Diepoldsau, mit Kollektivprokura zu zweien gemäss OR 459 Absatz 2 (bisher: mit Kollektivprokura zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten). SHAB vom März Transport- und Lager AG, Gais, in Gais, CH , Nationale und internationale Transporte usw. Aktiengesellschaft. Löschungsgrund: Die Vorschriften von Art. 748 aor (Fusion) sind eingehalten. Die Gesellschaft wird gelöscht. SHAB vom März Fritz Bruderer AG Trogen, in Trogen, CH , Ausführung von Hoch- und Tiefbauten usw. Aktiengesellschaft. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Ehrbar, Martin, von Urnäsch, in Flawil, mit Kollektivprokura zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Büchel, André, von Rüthi SG, in Oberriet SG, mit Kollektivprokura zu zweien. SHAB vom März Fritz Bruderer AG Trogen, Zweigniederlassung Speicher, in Speicher, CH , Ausführung von Hoch- und Tiefbauten usw. Zweigniederlassung, mit Hauptsitz in Trogen. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Ehrbar, Martin, von Urnäsch, in Flawil, mit Kollektivprokura zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Büchel, André, von Rüthi SG, in Oberriet SG, mit Kollektivprokura zu zweien. SHAB vom März Gastro SSB AG, in Herisau, CH , Halten von Beteiligungen und deren Erwerb, Aktiengesellschaft. Statutenänderung: Firma neu: HI METAL TRADING AG. Zweck neu: Handel mit metallischen Stoffen und anderen Rohstoffen. Die Gesellschaft kann Beteiligungen halten und erwerben. SHAB vom März Ingenieurbüro WABO GmbH, in Grub AR, CH , Betrieb eines Ingenieurbüros mit Dienstleistungen im Bau- und Umweltbereich usw. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Firma neu: Ingenieurbüro WABO GmbH in Liquidation. Die Gesellschaft ist mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom aufgelöst. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Herold, Andreas, von Basel, in Grub AR, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator, mit Einzelunterschrift, mit einer Stammeinlage von CHF (bisher: Gesellschafter und Geschäftsführer); Stocker Herold, Sara, von Gunzwil und Basel, in Grub AR, Gesellschafterin, ohne Zeichnungsberechtigung, mit einer Stammeinlage von CHF (bisher: mit Einzelunterschrift). SHAB vom März Arthur E. Mundwyler, in Herisau, CH , Handel mit Waren aller Art, Einzelfirma. Löschungsgrund: Die Firma ist infolge Geschäftsaufgabe erloschen. SHAB vom März Henico AG (Henico SA). (Henico Ltd.), bisher in Zug, CH , Durchführung von Finanzierungs-, Handels-, Vermittlungs- und Verwaltungsgeschäften usw. Aktiengesellschaft. Gründungsstatuten: Statutenänderung: Sitz neu: Herisau. Domizil: Grub 4, 9100 Herisau. Zweck: Durchführung von Finanzierungs-, Handels-, Vermittlungs- und Verwaltungsgeschäften sowie Beteiligung an Ge- 335

24 AZA 9100 Herisau 1 schäften und Unternehmen aller Art; kann Grundeigentum erwerben. Aktienkapital: CHF Liberierung Aktienkapital: CHF Aktien: 100 Namenaktien zu je CHF Publikationsorgan: SHAB. Mitteilungen: Sofern der Gesellschaft die Namen und Adressen aller Aktionäre bekannt sind und das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, können die Mitteilungen an die Aktionäre durch eingeschriebenen Brief erfolgen, sonst durch Publikation im SHAB. Vinkulierung: Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Meier, Dr. Carl, von Greifensee und Baden, in Zürich, Mitglied, mit Einzelunterschrift; Giroud AG, Treuhand- und Revisionsgesellschaft, in Zürich, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Broder, Max, von Sargans, in St. Gallen, Mitglied, mit Einzelunterschrift; Speirer, Walter, von Affoltern am Albis, in Steinhausen, Revisionsstelle; Buzzi, Dante, italienischer Staatsangehöriger, in Althofen (AT), Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift. SHAB vom

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