Fenster Fenster, verglaste Türen und Oberlichter. Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen Produktblatt

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1 Fenster Fenster, verglaste Türen und Oberlichter Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen Produktblatt Das umweltorientierte öffentliche Beschaffungswesen (GPP = Green Public Procurement) ist ein freiwilliges Instrument. Dieses Produktblatt enthält eine Zusammenfassung der GPP-Kriterien für die Produktgruppe Fenster, zu der neben Fenstern auch verglaste Türen und Oberlichter gerechnet werden. Der enthält Einzelheiten zu den Gründen für die Auswahl dieser Kriterien sowie Hinweise auf weiterführende Informationen. Die Beschaffungsempfehlungen stützen sich auf zwei Gruppe von Kriterien: Die Kernkriterien können in allen Mitgliedstaaten von sämtlichen Vergabebehörden zugrunde gelegt werden; sie betreffen die wichtigsten Umweltauswirkungen des jeweiligen Produkts und sollen mit einem Minimum an zusätzlichem Verifizierungsaufwand und zusätzlichen Kosten angewendet werden können. Die umfassenden Kriterien können von den Vergabebehörden einbezogen werden, wenn sie die besten verfügbaren Produkte beschaffen wollen; hierfür ist möglicherweise ein zusätzlicher Verifizierungsaufwand erforderlich, und die betreffenden Produkte können etwas teurer sein als andere Produkte mit vergleichbarer Funktion. Auf der Grundlage der Kernkriterien und der umfassenden Kriterien werden in diesem Leitfaden die verschiedenen Phasen eines Vergabeverfahrens behandelt, und es wird erläutert, wie die Umweltkriterien in den einzelnen Phasen optimal berücksichtigt werden können: Auftragsgegenstand: Dies ist der Titel der Ausschreibung, d. h. eine Kurzbeschreibung des zu beschaffenden Produkts bzw. der zu vergebenden Dienstleistungen. Technische Spezifikationen: Die technischen Spezifikationen vermitteln eine klare, genaue und vollständige Beschreibung der jeweiligen Anforderungen und beschreiben einen Standard, den die betreffenden Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen erfüllen sollten. In ihnen sind die technischen Mindestanforderungen beschrieben, die alle Angebote erfüllen müssen. Mit den technischen Spezifikationen werden Umweltkriterien festgelegt, einschließlich der Schwellen- und Grenzwerte, die bei bestimmten Produkten erfüllt sein müssen. Auswahlkriterien: Der Auswahl liegen die Kapazitäten und Kompetenzen der Bieter zur Auftragserfüllung zugrunde. Anhand der Kriterien werden geeignete Anbieter ermittelt, z. B. um sicherzustellen, das angemessen geschultes Personal verfügbar ist oder dass maßgebliche Umweltschutzmaßnahmen und -verfahren gegeben sind. Zuschlagskriterien: Anhand der Zuschlagskriterien vergleicht die Vergabebehörde die Angebote und entscheidet über die Auftragsvergabe. Zuschlagskriterien sind keine Ausschlusskriterien; auch Produktangebote, die bestimmte Kriterien nicht erfüllen, können je nach Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien bei der endgültigen Entscheidung berücksichtigt werden. Vertragsbestimmungen: In den Vertragsbestimmungen sind die bei der Durchführung des Vertrags zu erfüllenden Bedingungen festgelegt (z. B. wie die betreffenden Waren geliefert bzw. die betreffenden Leistungen erbracht werden müssen sowie Informationen oder Anweisungen zu den vom jeweiligen Anbieter zu liefernden Produkten). Der Auftragnehmer ist an geltendes Recht gebunden. Soweit vorgesehen ist, dass zur Überprüfung der Kriterien auch andere geeignete Nachweise vorgelegt werden können, so kann dies z. B. in Form eines technischen Dossier des Herstellers, eines Prüfberichts einer anerkannten Stelle oder anderer relevanter Nachweise erfolgen. Die Vergabebehörde muss dann aus technischer bzw. rechtlicher Sicht im Einzelfall entscheiden, ob ein vorgelegter Nachweis als geeignet zu bewerten ist. 1 von 16

2 1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich Für die Zwecke dieser GPP-Kriterien werden Fenster definiert als Wand- oder Dachöffnungen, in denen in einem festen Rahmen Glasscheiben montiert sind, um den Eintritt von Tageslicht zu ermöglichen. Häufig lässt sich das Fenster mit Hilfe eines Schiebeoder Scharnierbauteils am Rahmen öffnen, um das betreffende Gebäude lüften zu können. Diese Begriffsbestimmung umfasst ausdrücklich auch verglaste Außentüren und Oberlichter. Die Bezeichnung Fenster bezieht sich jeweils auf alle drei Produkte. Die Kriterien gelten für Fenster, verglaste Außentüren und Oberlichter, die in der Gebäudehülle zum Einsatz kommen, und zwar sowohl bei Wohn- und Gewerbegebäuden als auch bei öffentlichen Gebäuden wie Schulen und Krankenhäusern. Die bei der Abfassung dieses Dokuments berücksichtigten Technologien umfassen die Verglasung (Ein- und Mehrscheibenverglasung), die Wahl des Abstands zwischen den Scheiben, Low-e-Beschichtungen, die Verwendung von Luft- oder Edelgasfüllungen zwischen den Glasscheiben und den Aufbau des Rahmens. Derzeit decken keine der bestehenden Normen und Umweltzeichen sämtliche europäischen Klimazonen ab; daher kann ein einzelnes bereits bestehendes Umweltzeichen nicht als Grundlage für die Festlegung von GPP-Kriterien verwendet werden, die in der gesamten EU angewendet werden sollen. 2. Wesentliche Umweltauswirkungen Die Umweltauswirkungen von Fenstern stehen in erster Linie mit der Wärmeeffizienz der Fenster in Zusammenhang, d. h. mit dem Energieaustausch zwischen dem temperierten Inneren eines Gebäudes und seiner Umgebung. Schätzungen zufolge ist dieser Energieaustausch zehnmal höher als die zur Herstellung eines Fensters benötigte Energie. 1 Dies bedeutet letztlich einen höheren Brennstoffverbrauch, erhöhte Kohlendioxidemissionen und die Freisetzung anderer Schadstoffe wie Kohlenmonoxid bei der Verfeuerung fossiler Brennstoffe. Wesentliche Auswirkungen haben auch die zum Bau der Fenster eingesetzten Werkstoffe, die Verfahren zur Verarbeitung dieser Werkstoffe, die erforderlichen chemischen Behandlungen zur Konservierung der Werkstoffe sowohl am Beginn der Lebensdauer als auch während der Nutzung, die bei der Herstellung und beim Einbau erzeugten Abfälle sowie die am Ende der Lebensdauer beim Austausch der Fenster entstehenden Abfälle. Mit den Kernkriterien soll eine Verbesserung der Wärmeeffizienz über die Anforderungen der nationalen Vorschriften hinaus sichergestellt werden; außerdem werden einige grundlegende Anforderungen an die zu verwendenden Werkstoffe beschrieben. Die umfassenden Kriterien sollen weitere Steigerungen der Energieeffizienz ermöglichen und betreffen umfassendere wesentliche Auswirkungen in Verbindung mit der Herstellung, dem Einbau und der Entsorgung der Fenster. 1 EMPA, Materials Research and Technology, 2 von 16

3 Wesentliche Umweltauswirkungen Umweltauswirkungen der zum Heizen/Kühlen des Gebäudes eingesetzten Energie, die durch das Fenster während seiner Nutzungsdauer VERLOREN GEHT. Umweltauswirkungen der zum Bau des Fensters eingesetzten Werkstoffe. Umweltauswirkungen der Abfälle, einschließlich Verpackungsabfall und Entsorgungsabfall am Ende der Lebensdauer. GPP-Konzept Förderung der Beschaffung von Verglasungen mit hoher Wärmeeffizienz. Förderung des Einsatzes von Rahmen mit höherer Wärmeeffizienz und geringeren Umweltauswirkungen (mit LCA). Förderung des Einsatzes geeigneter Verglasungen (Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen bei der Entscheidung über einen Zuschlag). Förderung einer wirksamen Wartung der Fenster, um die Nutzungsdauer zu verlängern. Förderung der Einrichtung eines Entsorgungsmanagements (z. B. durch Rücknahmeprogramme / Wiederverwendung/Recycling). Förderung von Produkten, die für einfache Zerlegung und ein unproblematisches Recycling konzipiert sind. Förderung des Einsatzes von Recycling-Werkstoffen. Förderung des Einsatzes umweltgerechter Werkstoffe. Aus der Reihenfolge der genannten Auswirkungen ist nicht zwangsläufig auf die Bedeutung der jeweiligen Auswirkungen zu schließen. 3 von 16

4 3. GPP-Kriterien für Fenster 3.1. GPP-Kernkriterien für Fenster AUFTRAGSGEGENSTAND Beschaffung umweltgerechter Fenster mit hoher Wärmeeffizienz. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN 1. Es soll sichergestellt werden, dass alle Fenster in Neubauten sowie Austauschfenster in Bestandsgebäuden die in den nationalen Vorschriften vorgesehene Wärmeeffizienz übertreffen. Dazu soll anhand der folgenden Indikatoren eine Verbesserung um [X] % gegenüber dem in [betreffende nationale Rechtsvorschrift eintragen] festgelegten Wert nachgewiesen werden: a. U-Wert, b. G-Wert, c. L50-Wert, d. Tageslichtdurchlässigkeit. Die Indikatoren sind jeweils auf das gesamte Fenster Verglasung und Rahmen kombiniert anzuwenden. Der anzusetzende Prozentwert (Zielniveau) ist in hohem Maße vom in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Zielniveau abhängig. Es wird empfohlen, eine Verbesserung um mindestens 20 % gegenüber den Anforderungen der bestehenden nationalen Wärmeeffizienz-Normen anzustreben; die Verbesserungen bezüglich der drei anderen Faktoren sind gemäß den vor Ort geltenden Anforderungen festzulegen, müssen jedoch eine deutliche Verbesserung gegenüber den nationalen Anforderungen darstellen. Sofern keine entsprechenden nationalen Vorschriften bestehen, sollte sich die Vergabebehörde an den nationalen Vorschriften vergleichbarer anderer europäischer Länder orientieren. Nachweis: Wenn die genannten Kriterien für ein Produkt in einer entsprechenden harmonisierten europäischen Norm gemäß der Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG) für die CE-Kennzeichnung enthalten sind, muss der Lieferant die Begleitinformationen zu der erforderlichen CE-Kennzeichnung vorlegen, um die Einhaltung der genannten Kriterien nachzuweisen. Wenn die genannten Kriterien für ein Produkt nicht in den Begleitinformationen zur CE-Kennzeichnung gemäß der Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG) enthalten sind, wird davon ausgegangen, dass Produkte, die mit einem entsprechenden Umweltzeichen des Typs 1 versehen sind (welches das vorstehende Kriterium beinhaltet), die maßgeblichen Anforderungen erfüllen. Sonstige geeignete Nachweise oder eine unterzeichnete Erklärung werden ebenfalls akzeptiert. 2. Das verwendete Holz muss aus legal bewirtschafteten Beständen stammen. Nachweis: Dass das Holz aus legal bewirtschafteten Beständen stammt, kann durch ein Rückverfolgungssystem für die Wertschöpfungskette nachgewiesen werden. Diese freiwilligen Systeme können von anderer Stelle zertifiziert sein und sind oft Bestandteil von Managementsystemen nach ISO 9000 und/oder ISO oder EMAS. 4 von 16

5 Zertifikate von FSC [2] oder PEFC [3] für die Rückverfolgbarkeit der Wertschöpfungskette und gleichwertige Nachweise werden ebenfalls als Beleg für die Einhaltung der Anforderung akzeptiert. Wenn das Herkunftsland ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit der EU unterzeichnet hat, gilt die FLEGT-Lizenz als Nachweis der legalen Bewirtschaftung. [4] Ebenfalls als Belege angenommen werden einschlägige gültige CITES-Bescheinigungen (CITES = Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) oder gleichwertige überprüfbare Nachweise wie z. B. die Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung. Bieter, die nicht zertifiziertes frisches Material verwenden, geben die Sorten (Arten) und Mengen sowie den Ursprung des Holzes an und legen eine Erklärung über den rechtmäßigen Ursprung des Materials vor. Die Rückverfolgbarkeit der gesamten Wertschöpfungskette vom Wald bis zum Endprodukt muss gewährleistet sein. 3. Kunststoffteile mit einem Gewicht von mehr als 50 g sind nach ISO oder einer gleichwertigen Norm zu kennzeichnen. Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die das genannte Kriterium erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert. 4. Füllgase, die mit einem Treibhauspotenzial (GWP) > 5 über einen Zeitraum von 100 Jahren zum Treibhauseffekt beitragen, dürfen in den Isolierglaseinheiten nicht eingesetzt werden. Bei Edelgasen (z. B. Argon oder Krypton) ist der GWP-Wert < 5. Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die das genannte Kriterium erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert. 5. Der Bieter hat nachzuweisen, dass die Herstellung von PVC unter Einsatz bewährter Verfahren gemäß Vinyl 2010 oder einem gleichwertigen Programm erfolgt. Nachweis: Die Beteiligung an der Initiative Vinyl 2010 wird akzeptiert; ansonsten muss der Bieter einen schriftlichen Nachweis dafür vorlegen, dass die Empfehlungen gemäß Vinyl 2010 oder gleichwertige Vorgaben erfüllt werden. 2 ZUSCHLAGSKRITERIEN Vergabe von Zusatzpunkten 1. Holz, Holzfasern oder Holzpartikeln, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet wurden, müssen aus Wäldern stammen, die nachweislich insoweit nachhaltig bewirtschaftet werden, als die Grundsätze und Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldwirtschaft berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen angewendet werden (so weit diese Kriterien für die Beschaffenheit des betreffenden Produkts prägend und für das Produkt maßgeblich sind). In Europa müssen die genannten Grundsätze und Maßnahmen zumindest den in der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa in Lissabon (2.-4. Juni 1998) angenommenen gesamteuropäischen Leitlinien für die Praxis der nachhaltigen [2] FSC (Forest Stewardship Council): [3] PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification): [4] Der FLEGT-Aktionsplan (Forest Law Enforcement Governance and Trade = Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) wurde 2003 von der EU beschlossen. Der Aktionsplan sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags in Entwicklungsländern vor. Ein Lizenzsystem soll die Rechtmäßigkeit eingeführter Holzerzeugnisse garantieren. Um eine Lizenz zu erhalten, muss das holzproduzierende Land ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreement, VPA) mit der EU schließen. Holzprodukten, die in VPA-Partnerstaaten legal hergestellt worden sind, wird die Rechtmäßigkeit der Produktion bescheinigt. Weitere Informationen siehe von 16

6 Forstwirtschaft (Pan-European Operational Level Guidelines for Sustainable Forest Management) entsprechen. Außerhalb Europas gelten mindestens die auf der UNCED verabschiedeten forstwirtschaftlichen Grundsätze (Rio de Janeiro, 1992) sowie gegebenenfalls die im Rahmen entsprechender internationaler oder regionaler Initiativen (ITTO, Montreal-Prozess, Tarapoto-Prozess, UNEP/FAO-Initiative für die Trockenregionen Afrikas) festgelegten Kriterien und Leitlinien für eine nachhaltige Forstwirtschaft. Nachweis: Mit einem geeigneten Rückverfolgungssystem kann die Herkunft aus nachhaltiger Holzwirtschaft nachgewiesen werden. Diese freiwilligen Systeme können von anderer Stelle zertifiziert sein und sind oft Bestandteil von Managementsystemen nach ISO 9000, ISO oder EMAS. Zertifikate von FSC oder PEFC für die Rückverfolgbarkeit der Wertschöpfungskette für die Holzfasern und gleichwertige Nachweise werden ebenfalls als Beleg für die Einhaltung der Anforderung akzeptiert. 2. Blei (R23, R25 und H301, H331) und bleihaltige Verbindungen dürfen den bei Fenstern verwendeten Kunststoffen und Beschichtungen nicht vorsätzlich zugesetzt werden. Das Endprodukt darf bei normalem Gebrauch keine Stoffe oder Zubereitungen freisetzen oder abgeben, für die gemäß den Richtlinien 1999/45/EG und 67/548/EWG die folgenden R-Sätze gelten: Krebserzeugend (R40, R45, R49), Fortpflanzungsgefährdend (R60, R61, R62, R63), Erbgutverändernd, Vererbbare Schäden verursachend, Irreversible Schäden möglich (R46, R68), Toxisch (R23, R24, R25, R26, R27, R28, R51), Beim Einatmen sensibilisierend (R42), Die Umwelt schädigend (R50, R50/53, R51/53, R52, R52/53, R53), Bei längerer Exposition Gefahr ernster Gesundheitsschäden (R48), Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ordnet den vorstehenden R-Sätzen die folgenden H-Sätze zu. Das Endprodukt darf bei normalem Gebrauch keine Stoffe oder Zubereitungen freisetzen oder abgeben, für die die folgenden H-Sätze gelten: Krebserzeugend (Karzinogenität 1A, 1B und 2: H350, H350i, H351) Schädlich für das Fortpflanzungssystem (Reproduktionstoxizität 1A, 1B und 2: H360F, H360D, H361f, H361d, H360FD, H361fd, H360Fd und H360Df) Erbgutverändernd und Vererbbare Schäden verursachend (Mutagenität 1B und 2: H340 und H341) Toxisch (akute Toxizität 1, 2 und 3: H330, H331, H311, H301, H310, H300, Chronische Wassertoxizität 2: H412) Beim Einatmen sensibilisierend (Kann beim Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen 1: H334) Die Umwelt schädigend (akut wassergefährdend 1 und chronisch wassergefährdend 1, 2, 3 und 4: H400, H410, H411, H412, H413 Bei längerer Exposition Gefahr ernster Gesundheitsschäden (Gesundheitsgefährdung: H372 und H373) Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die die genannten Kriterien erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert. 3. Zusätzliche Punkte werden entsprechend dem Recyclatgehalt vergeben. Prozessabfälle werden dabei nicht berücksichtigt. 6 von 16

7 Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die das genannte Kriterium erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert, z. B. eine entsprechende Zertifizierung eines Herstellers. VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. Der Bieter muss dafür sorgen, dass mit dem Produkt auch Wartungsempfehlungen geliefert werden. Außerdem muss er dokumentierte Verfahren und Anweisungen für das Qualitäts- und Umweltmanagement zur Verfügung stellen. Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die die genannten Kriterien erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert Umfassende GPP-Kriterien für Fenster AUFTRAGSGEGENSTAND Beschaffung umweltgerechter Fenster mit hoher Wärmeeffizienz. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN 1. Es soll sichergestellt werden, dass alle Fenster in Neubauten sowie Austauschfenster in Bestandsgebäuden die in den nationalen Vorschriften vorgesehene Wärmeeffizienz übertreffen. Dazu soll mit den folgenden Indikatoren eine Verbesserung um [X] % gegenüber dem in [betreffende nationale Rechtsvorschrift eintragen] festgelegten Wert nachgewiesen werden: a. U-Wert b. G-Wert c. L50-Wert d. Tageslichtdurchlässigkeit. Die Indikatoren sind jeweils auf das gesamte Fenster Verglasung und Rahmen kombiniert anzuwenden. Der anzusetzende Prozentwert (Zielniveau) ist in hohem Maße von dem in der nationalen Gesetzgebung festgelegten Zielniveau abhängig. Es wird empfohlen, eine Verbesserung um mindestens 30 % gegenüber den Anforderungen der bestehenden nationalen Wärmeeffizienz-Normen anzustreben; die Verbesserungen bezüglich der drei anderen Faktoren dagegen sind gemäß den lokalen Anforderungen festzulegen und müssen eine wesentliche Verbesserung gegenüber den nationalen Anforderungen darstellen. Sofern keine entsprechenden nationalen Vorschriften bestehen, sollte sich die Vergabebehörde an den nationalen Vorschriften vergleichbarer anderer europäischer Länder orientieren. Nachweis: Wenn die genannten Kriterien für ein Produkt in einer entsprechenden harmonisierten europäischen Norm gemäß der Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG) für die CE-Kennzeichnung enthalten sind, muss der Lieferant die Begleitinformationen zur erforderlichen CE-Kennzeichnung vorlegen, um die Einhaltung der genannten Kriterien nachzuweisen. Wenn die genannten Kriterien für ein Produkt nicht in den Begleitinformationen zur 7 von 16

8 CE-Kennzeichnung gemäß der Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG) enthalten sind, wird davon ausgegangen, dass Produkte, die mit einem entsprechenden Umweltzeichen des Typs 1 versehen sind (welches das vorstehende Kriterium beinhaltet), die maßgeblichen Anforderungen erfüllen. Sonstige geeignete Nachweise oder eine unterzeichnete Erklärung werden ebenfalls akzeptiert. 2. Das verwendete Holz muss aus legal bewirtschafteten Beständen stammen. Nachweis: Dass das Holz aus legal bewirtschafteten Beständen stammt, kann durch ein Rückverfolgungssystem für die Wertschöpfungskette nachgewiesen werden. Diese freiwilligen Systeme können von anderer Stelle zertifiziert sein und sind oft Bestandteil von Managementsystemen nach ISO 9000 und/oder ISO oder EMAS. Zertifikate von FSC [2], PEFC [3] für die Rückverfolgbarkeit der Wertschöpfungskette für das Holz und gleichwertige Nachweise werden ebenfalls als Beleg für die Einhaltung der Anforderung akzeptiert. Wenn das Herkunftsland ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit der EU unterzeichnet hat, gilt die FLEGT-Lizenz als Nachweis der legalen Bewirtschaftung. [4] Ebenfalls als Belege angenommen werden einschlägige gültige CITES-Bescheinigungen (CITES = Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) oder gleichwertige überprüfbare Nachweise wie z. B. die Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung. Bieter, die nicht zertifiziertes frisches Material verwenden, geben die Sorten (Arten) und Mengen sowie den Ursprung des Holzes an und legen eine Erklärung über den rechtmäßigen Ursprung des Materials vor. Die Rückverfolgbarkeit der gesamten Wertschöpfungskette vom Wald bis zum Endprodukt muss gewährleistet sein. 3. Kunststoffteile mit einem Gewicht von mehr als 50 g sind nach ISO oder einer gleichwertigen Norm zu kennzeichnen. Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die das genannte Kriterium erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert. 4. Füllgase, die mit einem Treibhauspotenzial (GWP) > 5 über einen Zeitraum von 100 Jahren zum Treibhauseffekt beitragen, dürfen in den Isolierglaseinheiten nicht eingesetzt werden. Bei Edelgasen (z. B. Argon oder Krypton) ist der GWP-Wert < 5. Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die das genannte Kriterium erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert. 5. Der Bieter hat nachzuweisen, dass die Herstellung von PVC unter Einsatz bewährter Verfahren gemäß Vinyl 2010 oder einem gleichwertigen Programm erfolgt. Nachweis: Die Beteiligung an der Initiative Vinyl 2010 wird akzeptiert; ansonsten muss der Bieter einen schriftlichen Nachweis dafür vorlegen, dass die Empfehlungen gemäß Vinyl 2010 oder gleichwertige Vorgaben erfüllt werden. 3 [2] FSC (Forest Stewardship Council): [3] PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification): [4] Der FLEGT-Aktionsplan (Forest Law Enforcement Governance and Trade = Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) wurde 2003 von der EU beschlossen. Der Aktionsplan sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags in Entwicklungsländern vor. Ein Lizenzsystem soll die Rechtmäßigkeit eingeführter Holzerzeugnisse garantieren. Um eine Lizenz zu erhalten, muss das holzproduzierende Land ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreement, VPA) mit der EU schließen. Holzprodukten, die in VPA-Partnerstaaten legal hergestellt worden sind, wird die Rechtmäßigkeit der Produktion bescheinigt. Weitere Informationen siehe von 16

9 ZUSCHLAGSKRITERIEN Vergabe von Zusatzpunkten 1. Holz, Holzfasern oder Holzpartikeln, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet wurden, müssen aus Wäldern stammen, die nachweislich insoweit nachhaltig bewirtschaftet werden, als die Grundsätze und Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldwirtschaft berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen angewendet werden (so weit diese Kriterien für die Beschaffenheit des betreffenden Produkts prägend und für das Produkt maßgeblich sind). In Europa müssen die genannten Grundsätze und Maßnahmen zumindest den in der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa in Lissabon (2.-4. Juni 1998) angenommenen gesamteuropäischen Leitlinien für die Praxis der nachhaltigen Forstwirtschaft (Pan-European Operational Level Guidelines for Sustainable Forest Management) entsprechen. Außerhalb Europas gelten mindestens die auf der UNCED verabschiedeten forstwirtschaftlichen Grundsätze (Rio de Janeiro, 1992) sowie gegebenenfalls die im Rahmen entsprechender internationaler oder regionaler Initiativen (ITTO, Montreal-Prozess, Tarapoto-Prozess, UNEP/FAO-Initiative für die Trockenregionen Afrikas) festgelegten Kriterien und Leitlinien für eine nachhaltige Forstwirtschaft. Nachweis: Mit einem geeigneten Rückverfolgungssystem kann die Herkunft aus nachhaltiger Holzwirtschaft nachgewiesen werden. Diese freiwilligen Systeme können von anderer Stelle zertifiziert sein und sind oft Bestandteil von Managementsystemen nach ISO 9000 und/oder ISO oder EMAS. Zertifikate von FSC oder PEFC für die Rückverfolgbarkeit der Wertschöpfungskette für die Holzfasern und gleichwertige Nachweise werden ebenfalls als Beleg für die Einhaltung der Anforderung akzeptiert. 2. Blei (R23, R25 und H301, H331) und bleihaltige Verbindungen dürfen den bei Fenstern verwendeten Kunststoffen und Beschichtungen nicht vorsätzlich zugesetzt werden. Das Endprodukt darf bei normalem Gebrauch keine Stoffe oder Zubereitungen freisetzen oder abgeben, denen gemäß den Richtlinien 1999/45/EG und 67/548/EWG die folgenden R-Sätze zuzuordnen sind: Krebserzeugend (R40, R45, R49), Schädlich für das Fortpflanzungssystem (R60, R61, R62, R63), Erbgutverändernd, Vererbbare Schäden verursachend, Irreversible Schäden möglich (R46, R68), Toxisch (R23, R24, R25, R26, R27, R28, R51), Beim Einatmen sensibilisierend (R42), Die Umwelt schädigend (R50, R50/53, R51/53, R52, R52/53, R53), Bei längerer Exposition Gefahr ernster Gesundheitsschäden (R48). Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ordnet den vorstehenden R-Sätzen die folgenden H-Sätze zu. Das Endprodukt darf bei normalem Gebrauch keine Stoffe oder Zubereitungen freisetzen oder abgeben, für die die folgenden H-Sätze gelten: Krebserzeugend (Karzinogenität 1A, 1B und 2: H350, H350i, H351), Schädlich für das Fortpflanzungssystem (Reproduktionstoxizität 1A, 1B und 2: H360F, H360D, H361f, H361d, H360FD, H361fd, H360Fd und H360Df), Erbgutverändernd und Vererbbare Schäden verursachend (Mutagenität 1B und 2: H340 und H341), Toxisch (akute Toxizität 1, 2 und 3: H330, H331, H311, H301, H310, H300, chronische Wassertoxizität 2: H412), 9 von 16

10 Beim Einatmen sensibilisierend (Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen 1: H334) Die Umwelt schädigend (akut wassergefährdend 1 und chronisch wassergefährdend 1, 2, 3 und 4: H400, H410, H411, H412, H413 Bei längerer Exposition Gefahr ernster Gesundheitsschäden (Gesundheitsgefährdung: H372 und H373) Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die die genannten Kriterien erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert. 3. Zusätzliche Punkte werden entsprechend dem Recyclatgehalt vergeben. Prozessabfälle werden dabei nicht berücksichtigt. Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die das genannte Kriterium erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert, z. B. eine entsprechende Zertifizierung eines Herstellers. 4. Chemische Produkte (Farbe, Klebstoff, Dichtmittel, Kitt usw.) müssen eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllen: a. Das Produkt darf nicht als umweltgefährlich gemäß EU-Richtlinie 1999/45/EG eingestuft sein. ODER b. Das Produkt darf maximal einen Gewichtsanteil von 2 % an Stoffen enthalten, die gemäß EG-Richtlinie 67/548/EWG als umweltgefährlich eingestuft werden. Für Holzschutzmittel erhöht sich dieser Wert gemäß 67/548/EWG auf 3 %. Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die die genannten Kriterien erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert. Zusätzlich zu einer Bestätigung, dass die Anforderung (a) oder (b) erfüllt ist, sind Sicherheitsdatenblätter vorzulegen, denen die Einstufung der Produkte zu entnehmen ist. Die Sicherheitsdatenblätter dürfen nicht älter als drei Jahre sein. Schriftliche Bestätigung, dass die jeweiligen chemischen Produkte von einer Behörde im Herstellungsland des Fensters für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sind, und Bestätigung, dass die Endprodukte frei von CCA (Chrom-Kupfer-Arsen), CC (Kupfercitrat), organischen Zinnverbindungen und Kreosotöl sind. VERTRAGSBESTIMMUNGEN 1. Der Bieter muss nachweisen, dass das mit der Nachrüstung oder Aufarbeitung von Fenstern beauftragte Unternehmen mit geeigneten Maßnahmen und Verfahren zuverlässig gewährleistet, dass die am Ende der Nutzungsdauer entstehenden Abfälle (d. h. die ausgebauten Fenster) ordnungsgemäß und auf eine nachhaltige Weise behandelt werden (z. B. durch Recycling oder nach Möglichkeit durch die Vermeidung von Deponieabfällen). Nachweis: Mögliche Nachweise sind etwa Zertifikate nach EMAS und ISO oder entsprechende Zertifikate von Stellen, die einschlägige EU-Vorschriften oder internationale Normen für die Zertifizierung nach Umweltmanagementvorschriften erfüllen. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert. 2. Der Bieter muss dafür sorgen, dass die Produkte mit entsprechenden Wartungsempfehlungen geliefert werden. Außerdem muss er Unterlagen über 10 von 16

11 dokumentierte Verfahren und Anweisungen für das Qualitäts- und Umweltmanagement vorlegen. Nachweis: Produkte mit einem einschlägigen Umweltzeichen des Typs 1, die die genannten Kriterien erfüllen, werden als konform betrachtet. Sonstige geeignete Nachweise werden ebenfalls akzeptiert Erläuterungen Die Vergabebehörde muss die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen: lokales Klima Ausrichtung eines Fensters, Beschattung usw. regionales Klima vorherrschende Wetterbedingungen sowie vorwiegender Zweck der Gebäudeklimatisierung (Beheizung oder Kühlung). Komplexität der Fensterkonstruktion Erreichbarkeit der Umweltrentabilität während der Lebensdauer des Fensters. Lokales Klima: Eine passive Solararchitektur impliziert, dass Fenster, Wände, Markisen, Vordächer und Bäume so auszurichten bzw. zu planen sind, dass die Fenster und Dächer im Sommer beschattet werden, während im Winter eine maximale Erwärmung durch Sonneneinstrahlung ermöglicht wird. Eine zweckmäßige Anordnung der Fenster erhöht den Tageslichteinfall und verringert tagsüber den Bedarf an Kunstlicht daher sollte die Vergabebehörde die Fensteranordnung berücksichtigen, sofern dies praktikabel und zweckmäßig ist. Regionales Klima: Ob ein Gebäude vorwiegend beheizt oder gekühlt werden muss, ist für den Einsatz von Tönungen im verwendeten Glas von Bedeutung; mit den gewählten Tönungen kann nämlich in heißen Klimazonen die Blendwirkung und die durch die Sonneneinstrahlung bedingte Erwärmung reduziert werden. Außerdem ist diese Frage (Beheizung bzw. Kühlung) insbesondere bei Niedrigemissionsgläsern (Low-e) maßgeblich für die Auswahl der Beschichtungen, da unterschiedliche Anordnungen und Beschichtungen eingesetzt werden, um den Wärmeverlust von der Innenseite der Gebäude zur Außenseite hin zu vermindern oder um zu verhindern, dass Wärme von außen in das Innere eines Gebäudes gelangt. Komplexität der Fensterkonstruktion: Dreifachverglasung erfordert einen höheren Materialeinsatz; trotzdem wird gemessen am Verbrauch bei der Herstellung insgesamt möglicherweise kein Umweltvorteil erzielt, wenn eine Dreifachverglasung beispielsweise unter klimatischen Bedingungen wie in Südengland oder in Frankreich eingebaut wird. Der Einbau von Dreifachverglasungen in Skandinavien hingegen wäre angemessen (und ist in manchen Fällen sogar vorgeschrieben), da die zu erzielenden Umweltvorteile den erheblichen Mehraufwand rechtfertigen würden. Die möglichen CO 2 -Einsparungen durch den optimalen Einsatz unterschiedlicher Glasarten wurden in einer TNO-Studie quantifiziert. 4 Um eine maximale Haltbarkeit und Langlebigkeit von Holz- oder Holz-/Aluminium-Fenstern sicherzustellen, sollte die Vergabebehörde sicherstellen, dass freiliegendes Holz auf geeignete Weise behandelt wurde. Je nach Holzsorte könnte dies unter anderem durch eine Behandlung mit Holzschutzmitteln erfolgen, die der Tränkbarkeitsklasse P5 gemäß EN oder entsprechen; ebenfalls möglich wäre eine Beschichtung mit Holzschutzmitteln durch Tauchen oder Flutlackieren. Zuschlagskriterien: 4 Solar Control Glass for Greater Energy Efficiency: How policy-makers could save energy and significantly reduce CO2 emissions to meet EU targets for 2020, 11 von 16

12 Die Vergabebehörde muss in der Vergabebekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen angeben, wie viele zusätzliche Punkte für die einzelnen Zuschlagskriterien vergeben werden. Ökologische Zuschlagskriterien sollen insgesamt mindestens % aller erreichbaren Punkte ausmachen. Verpackung: In Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird der Begriff Verpackungen wie folgt definiert:... aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten Einwegartikel sind als Verpackungen zu betrachten. In welchem Umfang Verpackungen bei einem Produkt als umweltrelevant zu berücksichtigen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab (u. a. von der Lebensdauer des Produkts und vom Verpackungsmaterial). Bei einem Produkt mit kurzer Lebensdauer beispielsweise dürfte die Verpackung eher ins Gewicht fallen als bei einem Produkt mit langer Nutzungsdauer. Entsprechend dürfte der verpackungsbedingte Energieverbrauch bei energiebetriebenen Produkten gemessen am Energieverbrauch während des gesamten Lebenszyklus weniger erheblich sein. Wenn die Vergabebehörde Verpackungen als wichtigen Aspekt betrachtet, kann sie von potenziellen Lieferanten Informationen anfordern, um sicherzustellen, dass diese die Umweltauswirkungen der jeweiligen Verpackungsoption berücksichtigt haben und dass die Lieferanten die Anforderungen der Vergabebehörde erfüllen. 4. Kostenerwägungen Fenster sind ein wesentlicher Bestandteil der meisten Gebäude mit Sicherheit zumindest bei Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen. Insbesondere bei gewerblichen Gebäuden werden vermehrt Fenster eingebaut; dies ist sowohl auf die höhere Festigkeit und die verbesserten thermischen Eigenschaften als auch auf sich ändernde Bautrends zurückzuführen. Da die Fensterkosten einen erheblichen Anteil der Gesamtkosten eines Bauvorhabens ausmachen, müssen Fenster haltbar und kostengünstig sein. Sobald ein Gebäude fertiggestellt ist und in die Nutzungsphase übergeht, wird die Energieeffizienz der Fenster zu einem vorrangigen Kriterium (siehe Abschnitt des Technical Background Report). Im Zuge einer Renovierung wird vermutlich versucht, die Energieeffizienz der Fenster zu verbessern, während die restliche Gebäudehülle weitgehend (oder auch vollständig) unverändert bleibt. Die Amortisierungszeit für Fenster ist davon abhängig, ob Fenster in einen Neubau eingebaut oder in Bestandsgebäuden ausgetauscht werden. Da viele ältere Gebäude nicht den gleichen hohen Baustandards entsprechen wie heutige Neubauten, ergeben sich durch den Einbau von Fenstern mit hoher Wärmeeffizienz größere Energieeinsparungen. Dadurch verkürzt sich die Amortisierungszeit, da die Energiekosten in stärkerem Maße sinken. Somit sind die Kosten in sämtlichen Phasen der Nutzungsdauer (Anschaffungskosten, laufende Kosten und Kosten während der erwarteten Lebensdauer) für die Kosteneffizienz eines Fensters von Bedeutung. Bei den meisten Gebäuden ist die Nutzungsdauer der Fenster kürzer als die erwartete Lebensdauer des jeweiligen Gebäudes. Daher ist es wahrscheinlich, dass die Fenster während der Lebensdauer des Gebäudes mehrmals ausgetauscht werden müssen. Fenster sind täglich Witterungseinflüssen ausgesetzt, die eine allmähliche Alterung verursachen. Wie rasch sich die Alterung vollzieht, ist von verschiedenen Faktoren abhängig (geometrische Anordnung, konstruktiver Aufbau, Zusammensetzung, Porosität, Anhaftung von Korrosionsprodukten, Umweltverschmutzung, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung, 12 von 16

13 Temperaturschwankungen usw.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Nutzungsdauer von Fenstern nicht nur durch technische Merkmale bestimmt ist, sondern auch von ästhetischen Erwägungen und von Modetrends abhängt. Die Abschätzung der durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer von Fenstern ist nicht einfach und von zahlreichen Faktoren abhängig (z. B. von den lokalen Klimabedingungen sowie von der Nutzung und der Wartung). Entsprechend existieren zahlreiche widersprüchliche Schätzungen für die Lebensdauer von Fenstern. Ein von BRE für die British Plastics Federation angefertigter Bericht enthält Schätzungen zur Nutzungsdauer von PVC und Berechnungen der LCA-Werte von Holz, Stahl und Aluminium: 5,6 mindestens 35 Jahre für PVC-U-Fenster und 40 Jahre für Stahl, ofengetrocknetes Holz und Aluminium. Einem 2001 vom deutschen Bundesamt für Bauwesen herausgegebenen Leitfaden zum nachhaltigen Bauen sind die folgenden Angaben zur voraussichtlichen Lebensdauer von Fensterwerkstoffen zu entnehmen: 7 1. Weichholzfenster Jahre 2. Kunststofffenster Jahre 3. Hartholz-/Aluminiumfenster Jahre 4. verzinkter Stahl Jahre 5. Verglasung Jahre Ein Bericht des Aktionsprogramms Abfall und Ressourcen (WRAP) des Vereinigten Königreichs 8 bietet ebenfalls einen Überblick über die typische Lebensdauer und die Austauschhäufigkeit verbreiteter Verglasungsarten und Rahmenwerkstoffe (siehe Tabelle 1). Diesem Bericht zufolge werden Fenster in der Regel vor dem Ende ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer ersetzt; dies kann auf technische Fortschritte, finanzielle Anreize für den Austausch von Altfenstern oder sich wandelnde ästhetische Anforderungen zurückzuführen sein. Tabelle 1 Übliche Lebensdauer und Austauschhäufigkeit von Fensterrahmen und -verglasungen in Wohngebäuden Rahmentyp Durchschnittliche Lebensdauer (Jahre) Typische Austauschhäufigkeit (Jahre) Weichholzrahmen Hartholzrahmen Stahlrahmen Aluminiumrahmen Verglasung (10-15) Polyesterpulverbeschichtete Verglasung (10-15) Aluminiumrahmen PVC-U Hinweis: Die Austauschhäufigkeit für die Verglasung von Aluminiumfenstern ist in der vorstehenden Tabelle nur deshalb angegeben, weil dieser Wert in der ursprünglichen Quelle genannt wurde; mit dieser Nennung sollen Aluminiumfenster jedoch nicht in besonderer Weise hervorgehoben werden. Einige Normen (z. B. BS 7543:2003) gehen von einer geplanten Lebensdauer von 30 Jahren aus, und europäische Branchenverbände geben die erwartete Nutzungsdauer einer Isolierglaseinheit (Insulating Glass Unit IGU) mit mindestens 20 Jahren an, während die mögliche Nutzungsdauer für die eigentlichen Fenster mindestens doppelt so hoch veranschlagt wird Bericht des BRE für die British Plastic Federation, U%20Windows%20Executive%20Summary.pdf Informationen, die vom Council for Aluminium in Buildings während der Konsultationsphase bereitgestellt wurden. Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Januar Sjogren Leong, M. (2004). Increasing the Collection and Recycling of Post Consumer Domestic Window Waste. WRAP Research Report. Tabellendaten aus BNWS01: Domestic window systems industry, product and market overview. 13 von 16

14 Je aufwändiger ein Fenster in technischer Hinsicht ist, um so höher sind seine Anschaffungskosten. Technische Verbesserungen, welche die Kosten eines Fensters erhöhen, sind etwa der Einsatz von Doppel- oder Dreifachverglasung, die Verwendung von Edelgas (z. B. Argon) zur Füllung des Scheibenzwischenraums (statt getrockneter Luft), der Einsatz von schalldämmendem laminiertem Glas und die Verwendung von Rahmen mit minimierten Wärmebrücken. Hinsichtlich der durch den Einsatz von Fenstern mit höherer Wärmeeffizienz zu erzielenden Einsparungen ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem technischen Aufwand und den Beschaffungskosten anzustreben. Allgemein wird gegenwärtig der Einbau von Doppelverglasungen als kosteneffizient empfohlen; Doppelverglasungen erzielen in gemäßigten Klimazonen deutliche Umweltvorteile im Vergleich zu Einfachverglasungen. (Mit Doppelverglasungen kann der Wärmeverlust halbiert werden.) 9 Der Einbau von Fenstern mit Dreifachverglasung verursacht einerseits höhere Kosten, ermöglicht andererseits aber auch Einsparungen an Umweltkosten, wobei die Scheiben in der Regel % teurer sind als entsprechende Doppelverglasungen. 10 Der Einbau dieser Fenster ist unter Umständen insgesamt nicht wirtschaftlicher, wenn nicht jährlich über einen erheblichen Zeitraum extrem kalte oder heiße Witterungsbedingungen vorherrschen oder eine erhebliche Lärmbelastung gegeben ist und die Bedingungen im betreffenden Gebäude durch diese Scheiben insoweit verbessert werden können. Die Vorteile von Dreifachverglasungen sind jedoch auch in gemäßigten Klimazonen nicht unerheblich, und mehrere europäische Länder empfehlen die allgemeine Einführung von Dreifachverglasungen; Schweden beispielsweise schreibt diese Fenster bereits vor, Deutschland und Österreich werden in nächster Zeit Normen einführen, die die Verwendung von Dreifachverglasungen empfehlen, und in vielen Musterhäusern mit reduziertem CO 2 -Ausstoß sind Dreifachverglasungen bereits Standard. Die Passivhaus-Norm für Niedrigstenergiehäuser schreibt dreifach verglaste Fenster mit einem U-Wert von maximal 0,8 W/m²K vor. Um derart niedrige U-Werte zu erreichen, müssen Dreifachverglasungen verwendet und die Fensterrahmen isoliert werden; außerdem kommen teurere Fertigungstechniken zum Einsatz. (Beispielsweise wird tendenziell Krypton anstelle von Argon als Isoliergas verwendet.) Neue Technologien wie Vakuumisolierglas-Fenster, die hier aufgrund ihrer derzeit noch sehr begrenzten Verfügbarkeit nicht behandelt wurden, können in Zukunft größere Vorteile bieten. Hauptkriterien für die Entscheidung über Umfang und Art der Verglasung eines Gebäudes werden aber auch weiterhin die lokalen klimatischen Bedingungen und die Nutzungsbedingungen sein Empfehlung des Energy Saving Trust, Informationen aus und Auskünfte von Eurowindow. 14 von 16

15 5. Maßgebliche EU-Rechtsvorschriften und Informationsquellen 5.1. EU-Rechtsvorschriften Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle Entscheidung der Kommission (97/129/EG) vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG Deponierichtlinie 1999/31/EG Richtlinie 2006/32/EG des Rates über Endenergieeffizienz REACH-Verordnung 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe Verordnung (EG) 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Richtlinie 93/68/EWG des Rates zur Änderung zahlreicher Richtlinien einschließlich 89/106/EWG (Bauprodukte) 15 von 16

16 Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte Umweltzeichen und weitere Quellen für Kriterien Window Efficiency Rating System (WERS), Window Association of New Zealand Window Energy Rating System (WERS), Australien Energy Star, Kanada, Office of Energy Efficiency Koreanisches Umweltzeichen EL /1/ Chinesisches Umweltzeichen, China Eco-labelling Centre Technical Requirement for Environmental Products, The Certifiable Technical Requirement for Environmental Labeling Products, Energy Saving Doors and Windows HBC Hong Kong Green Label Scheme Product Environmental Criteria for Windows GL Energy Star, Programme Requirements for Residential Windows, Doors and Skylights Fassung 4, 14. Mai Energieeffizienzzeichen und -einstufungsberechnungen des BFRC Nordic Swan Umweltzeichen für Fenster und Außentüren, Kriteriendokument für den Zeitraum 12. Dezember Juni Internationale Organisation für Normung Ref , Europäisches Komitee für Normung (CEN) VMRG Keurmerk Niederländischer Verband für Metallfenster und -fassaden (VMRG) VKG Keurmerk Niederländischer Industrieverband für PVC-Fassadenelemente 16 von 16

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