April Newsletter Seite 1/8. Themenübersicht

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1 Newsletter Seite 1/8 Themenübersicht Gesellschaftsrecht / M&A Sicherheit durch neue HRE Squeezeout Entscheidung des LG München Compliance Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex: Erstmals Beteiligung der betroffenen Unternehmen Bank- und Finanzdienstleistungsrecht Novelle des Geldwäschegesetzes: Mehr Pflichten auch für den Nichtfinanzbereich Handels- und Vertriebsrecht (Angemessene) Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Sache muss Verkäufer tragen Regulierung des Internethandels durch den Hersteller hat Grenzen Vertriebssysteme und ihre Bedeutung für den Pirateriewarenprozess Das neue Produktsicherheitsgesetz Sicherheit durch neue HRE Squeezeout Entscheidung des LG München Das Landgericht München I hat, wie schon im Herbst 2011 in seiner ersten HRE-Entscheidung, weiteren Anfechtungsklagen ehemaliger Aktionäre der Hypo Real Estate (HRE) erneut eine Absage erteilt. Nach dem angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss 2009 konnte das Grundkapital der HRE auf bis zu 5,6 Milliarden Euro erhöht werden, wobei nur der Bund neue Aktien erwerben und auf einer weiteren Hauptversammlung die Aktionäre ausschließen konnte. Die Münchner Richter stellten fest, dass die Kapitalerhöhung keine Enteignung war und urteilten zusätzlich, dass auch die verkürzte Einberufungsfrist zur HV keine Aktionärsrechte verletzt habe (Az.: 5 HK O 12377/09) beschloss der Bund, die damals marode HRE zu übernehmen. Durch eine in der Hauptversammlung am 2. Juni 2009 beschlossene Kapitalerhöhung erwarb nur der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) Aktien; er hielt dann 90 % der HRE-Anteile, da die anderen Aktionäre vom Bezug dieser neu ausgegebenen Aktien ausgeschlossen waren. Einige Aktionäre sahen sich durch die Kapitalerhöhung enteignet und fochten den Beschluss an. Das Landgericht München stellte jetzt erneut fest, dass in dem angegriffenen HV-Beschluss keine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts der Aktionäre liege. Auch die Rüge der Aktionäre, sie seien in ihren Mitwirkungs- und Teilnahmerechten verletzt worden, weil die HRE die Frist zur Einberufung der entscheidenden HV verkürzt hatte, ließ das Landgericht nicht gelten. Die Möglichkeit dazu hatte der Gesetzgeber mit dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz geschaffen, um in einem Notfall - wie bei der HRE - ein schnelles Handeln zu ermöglichen. In der verkürzten Frist sah das LG München keine Grundrechtsverletzung der HRE-Aktionäre. Das Gericht stellt ausdrücklich darauf ab, dass in der Finanzmarktkrise insbesondere zur Vermeidung einer HRE-Insolvenz die Verkürzung der Einberufungsfrist nicht unverhältnismäßig war und verfolgt damit seine strenge Linie gegenüber den HRE-Aktionären konsequent weiter. Bereits im Januar 2011 hatte die Kammer entschieden, dass der Kapitalerhöhung folgende Squeeze-out, also der Zwangsausschluss der Aktionäre in der Hauptversammlung am 5. Oktober 2009, rechtmäßig war. Dies wurde durch das inzwischen rechtskräftige Urteil des OLG München vom 28. September 2011 (Az.: 7 U 711/11) bestätigt. Für beide Gerichte war der Beschluss zum Squeeze-out weder aufgrund eines verfassungs- oder europarechtswidrigen Gesetzes ergangen, noch verstieß er gegen Gesetz oder Satzung. Ebenso lag kein Verstoß gegen Vorschriften des Aktiengesetzes vor. Alle Richter stellen ausdrücklich darauf ab, dass ohne staatliche Hilfsmaßnahmen zahlreiche Finanzinstitute insolvent geworden wären, mit der Folge eines vollständigen

2 Ticker Newsletter Seite 2/8 Zusammenbruchs des Finanzsektors und einer damit zusammenhängenden Rezession. Ob die unterlegenen Anleger im Hinblick auf die bereits vorliegende OLG- Entscheidung über das Squeeze-out zur jetzigen LG- Entscheidung wiederum Berufung einlegen werden, bleibt abzuwarten. Dr. Tatjana Schroeder, Frankfurt Compliance Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex: Erstmals Beteiligung der betroffenen Unternehmen Im Jahr 2011 gab es bekanntlich keine Anpassungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ( DCGK ), so dass alle Unternehmen, bei denen keine Complianceänderungen stattgefunden haben, ihre Entsprechenserklärung 2010 unverändert fortschreiben konnten. In diesem Jahr hatte die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am erstmals nicht nur weitere Vorschläge für Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex ( DCGK ) in seiner derzeitig geltenden Fassung vom veröffentlicht, sondern gleichzeitig die interessierte Öffentlichkeit und damit auch die betroffenen Unternehmen eingeladen, zu den Änderungsvorschlägen vor deren Inkrafttreten vorsorglich Stellung zu nehmen. Der Änderungsvorschlag selbst ist in markierter Fassung unter aenderungen_2012/kodexaenderungen_final_2012_02_01.pdf, die hierzu von der Kommission gegebenen Erläuterungen der Änderungsvorschläge sind unter derungen_2012/erlaeuterungen_kodexaenderungen_final.pdf abrufbar. Eine Vielzahl dieser Änderungsvorschläge ist auf entsprechende Gesetzesänderungen zurückzuführen oder dient der Präzisierung bereits vorhandener Regelungen. Ein Schwerpunkt der Änderungsvorschläge liegt dabei auf der Konkretisierung der Kodexempfehlungen im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder. Danach wird in der Regel eine Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds verneint, wenn es mit 10 Prozent der Aktien oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist oder gesetzlicher Vertreter einer anderen Gesellschaft ist, die eine solche Beteiligung hält. Darüber hinaus werden verschiedene Anregungen in Empfehlungen im Sinne der Präambel zum DCGK geändert. So sollen etwa die Anregungen, (i) dass der Aufsichtsrat bei Bedarf ohne den Vorstand tagen sollte, (ii) dass der Aufsichtsratsvorsitzende den Vorsitz im Prüfungsausschuss nicht innehaben sollte und (iii) dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig und kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete, sein sollte, zu Empfehlungen hochgestuft werden, aus dem sollte wird also ein soll. Gleichzeitig soll die Gesellschaft nicht mehr nur eine Abweichung von Empfehlungen jährlich offen legen, sondern die Abweichung auch begründen ( comply or explain ), was der jetzigen Rechtslage im 161 AktG entspricht; hier wird der DCGK also an das geltende Recht angepasst. Herabgestuft zur bloßen Möglichkeit werden hingegen die bisherige Anregung zur getrennten Vorbereitung der Aufsichtsratssitzung durch die Vertreter der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie die Empfehlung, eine erfolgsorientierte Vergütung neben einer festen Vergütung zu gewähren. Wird eine erfolgsorientierte Vergütung gewährt, so hat diese sich gemäß dem Vorschlag der Regierungskommission vorwiegend statt bisher nur auch auf den langfristigen Unternehmenserfolg zu beziehen.

3 Ticker Newsletter Seite 3/8 Die Stellungnahmen der interessierten Öffentlichkeit, von der die betroffenen Unternehmen auch Gebrauch gemacht haben, konnten bis zum schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kodexkommission eingereicht werden. Die abschließende Beratung der Regierungskommission, in die nach ihrer Ankündigung die eingegangene Stellungnahmen auch einfließen sollen, ist für Mai 2012 vorgesehen. Ob und welche Stellungnahmen zu den Änderungsvorschlägen der Regierungskommission von dieser dann tatsächlich aufgegriffen und umgesetzt werden, bleibt mit Spannung abzuwarten. Dr. Tatjana Schroeder, Frankfurt Novelle des Geldwäschegesetzes: Mehr Pflichten auch für den Nichtfinanzbereich Zum sind wesentliche Neuerungen des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GWG) in Kraft getreten. Auslöser für die Novelle waren Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) sowie ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission, weil Deutschland die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche von 2005 nicht vollständig umgesetzt habe. Mit dem Ziel einer verbesserten Geldwäscheprävention weiten die neuen Regelungen nun insbesondere eine Reihe von Verpflichtungen auch auf den Nichtfinanzbereich und die freie Berufe aus. Auch für einfache Handelsunternehmen gelten damit deutlich weiter gehende Regelungen als bisher. Sorgfaltspflichten Das GWG enthält zunächst eine Reihe von Sorgfaltspflichten, die die im Gesetz genannten Verpflichteten zu erfüllen haben. Verpflichtete sind insbesondere Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienmakler und Spielbanken, aber auch Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Für sie alle gilt grundsätzlich die Pflicht, die Identität ihres Geschäftspartners festzustellen (z.b. über den Personalausweis), sich über Zweck und Art des angestrebten Geschäfts zu informieren, abzuklären, ob hinter dem Geschäftspartner gegebenenfalls ein anderer wirtschaftlich Berechtigter steht, und den Verlauf der Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen. Diese bestehenden Pflichten wurden zum Teil nun verschärft. So muss beispielsweise in Geschäftsbeziehungen die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht nur einmal festgestellt, sondern fortlaufend überprüft werden. Auslösetatbestände Aktiv werden, das heißt die oben genannten Sorgfaltspflichten beachten müssen Handelsunternehmen immer dann, wenn der Kunde mit Bargeld in Höhe von über Euro bezahlt, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten oder wenn es Zweifel an der wahren Identität des Käufers gibt. Interne Sicherungsmaßnahmen Auch innerhalb der eigenen Organisation haben die nach dem GWG Verpflichteten einige Regeln zu beachten, die nun konkretisiert wurden. Sie müssen nach neuer Rechtslage in jedem Fall die Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass nicht im Unternehmen selbst Vorschriften der Geldwäscheprävention verletzt werden. Hierfür müssen die entsprechenden unternehmensinternen Strukturen und Abläufe umgehend geschaffen werden. Die Mitarbeiter müssen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgeklärt werden. Dies kann mit entsprechenden Informationsmaterial und Schulungen abgedeckt werden.

4 Ticker Newsletter Seite 4/8 Abstand genommen hat der Gesetzgeber entgegen den ersten Plänen davon, auch für jeden Handelsbetrieb ab zehn Mitarbeitern einen Geldwäschebeauftragten zu verlangen. Diese Pflicht gilt damit weiterhin im Wesentlichen nur für Banken und Versicherungen. Sie kann aber nun von der zuständigen Aufsichtsbehörde auch gegenüber Gewerbetreibenden verhängt werden, wenn die Behörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im konkreten Fall für angemessen erachtet. Besteht die Haupttätigkeit des Gewerbetreibenden im Handel mit hochwertigen Gütern (z.b. Schmuck, Kunst oder Antiquitäten), soll die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten von der zuständigen Behörde sogar angeordnet werden. Solche Handelsunternehmen werden damit um diese Verpflichtung am Ende wohl nicht umhinkommen, wenngleich noch nicht ganz klar ist, wie die jeweilige Behörde den Begriff hochwertige Güter interpretieren wird und ob es zwischen den jeweils nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden zu einer Abstimmung oder zu gravierenden Wertungsunterschieden kommen wird. Verdachtsmeldungen Im neuen Gesetzestext wurden darüberhinaus die Hürden für eine sogenannte Verdachtsmeldung im Vergleich zur früheren Verdachtsanzeige erheblich gesenkt. Ein Hindeuten auf eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung reicht nun aus, um eine Meldepflicht zu begründen. Alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die mit Geldwäsche zusammenhängen könnten, müssen gemeldet werden. Eine vorherige rechtliche Prüfung liegt nicht in der Verantwortung des Meldepflichtigen. Sanktionen Bei Nichteinhalten der Pflichten des GWG können ein nun erhöhtes Bußgeld von bis zu sowie eine Untersagung der Geschäfts- oder Betriebsausübung verhängt werden. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen, sofern der Unternehmer oder Mitarbeiter leichtfertig nicht erkennt, dass der angenommene Gegenstand oder das Geld aus einer strafbaren Vortat stammt. Darüber hinaus kündigen die Banken konsequent die Konten der betroffenen Firmen, selbst dann, wenn der Geschäftspartner nur Opfer der Geldwäsche war. In Anbetracht der einschneidenden Sanktionen ist also Vorsicht geboten. Dr. Tatjana Schroeder, Frankfurt (Angemessene) Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Sache muss Verkäufer tragen In einer erst kürzlich nun veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Käuferrechte gestärkt, dabei aber auch die Verkäuferinteressen im Blick behalten (Urt. vom , VIII ZR 70/08). Zugrunde lag ein Fall, der zuvor schon den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Straßburg beschäftigt hatte. Ein Privatmann hatte bei einem Baustoffhändler Bodenfliesen zu einem Preis von rund gekauft. Nach Verlegung von 33 qm Fliesen zeigten sich unschöne Schattierungen. Ein kompletter Austausch würde Kosten von rund allein für den Arbeitsaufwand (Ausbau und Neuverlegung) bedeuten. Auf Zahlung dieses Betrages und Lieferung neuer Fliesen verklagte der Käufer den Händler. Nach Berufung und Revision zum BGH legte dieser den Fall dem EuGH vor, weil sich die Frage nach europarechtskonformer Auslegung des deutschen Kaufrechts stellte: 439 Abs.2 BGB bestimmt, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache die Kosten der Nacherfüllung zu tragen hat. Diese Regelung beruht auf der europäischen Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, die daher bei der Auslegung der deutschen Norm zu berücksichtigen ist. Der EuGH entschied im Sommer letzten Jahres ( , C-65/09 und C-87/09) auf entsprechende Anfrage des BGH, dass eine Auslegung des 439 Abs.2 BGB, wonach die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und des Einbaus der neuen Sache vom Händler nicht zu tragen seien, europarechtswidrig wäre.

5 Ticker Newsletter Seite 5/8 In Übernahme dieser Vorgabe des EuGH urteilte nun der BGH über den konkreten Fall. Dem Käufer wurde ein Erstattungsanspruch für die Ausbaukosten zugesprochen. Allerdings der Höhe nach beschränkt auf einen angemessenen Betrag von hier nur 600, da der Verkäufer berechtigt gewesen sei, einer vollen Kostenzuweisung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu widersprechen. In Anbetracht der bindenden Vorgaben des EuGH hatte der BGH hinsichtlich der Entscheidung dem Grunde nach keine Wahl er musste einen Kostenerstattungsanspruch bejahen. Dies im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung. Die Entscheidung hat große Bedeutung. Nach der früheren Rechtsprechung war davon auszugehen, dass die Kosten des Ausbaus der mangelhaften und des Einbaus der Ersatzsache vom Verkäufer nur im Fall eigenen Verschuldens zu tragen waren. Dass diese Rechtsprechung keinen Bestand mehr haben würde, ist zwar seit der Entscheidung des EuGH vom Sommer letzten Jahres klar. Der BGH vollzieht in seinem Urteil aber nicht nur die Vorgaben aus Straßburg, sondern trifft bedeutsame Folgeentscheidungen, namentlich zur Beschränkung der Höhe nach, wenn die volle Übernahme von Aus- und Einbau unverhältnismäßige Kosten bedeuten würde. Details hierzu sind aber noch offen und der BGH macht auch deutlich, dass der Gesetzgeber gefordert ist, das Gesetz anzupassen. Dieser ist auch schon aktiv: Das Bundesjustizministerium prüft derzeit eine Gesetzesänderung. Problematisch ist das Urteil insofern, als dass es hinsichtlich der Bejahung der Kostenübernahmepflicht nicht zwischen Verbrauchsgüterkäufen und sonstigen Käufen differenziert. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn eine Sache am Ende der Lieferkette an einen privaten Käufer geht. Innerhalb der gesamten Kette gelten dann bestimmte Modifikationen. Die Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie, auf die sich der EuGH in seiner zugrunde liegenden Entscheidung bezog, gilt eben nur für solche Käufe, nicht aber z.b. für Käufe von Investitionsgütern. Auch das Urteil des EuGH galt daher nur für Verbrauchsgüterkäufe. Für sonstige Geschäfte hat der EuGH auch kein Vorgaberecht. Dem Wortlaut der Entscheidung nach wendet der BGH die Vorgaben aber wohl auch für sonstige Geschäfte an. Jedenfalls differenziert er nirgendwo, obwohl er im Urteil bei anderen Rechtsfragen klar zwischen Verbrauchsgüter- und sonstigen Käufen unterscheidet. Ob dies mit Absicht geschehen ist vielleicht mit dem Ziel, eine Rechtszersplitterung zu vermeiden oder nicht, bleibt offen. Und damit bleibt auch Rechtsunsicherheit. Eine Klarstellung in die eine oder andere Richtung wäre in Anbetracht der großen wirtschaftlichen Bedeutung gerade im Investitionsgüterbereich wünschenswert gewesen. Man denke etwa an den Großhändler, der für wenige Cent Kleinteile, etwa Unterlegscheiben, an einen Maschinenbauer geliefert hat. Ob es richtig erscheint, dass dieser im Fall der Mangelhaftigkeit der nicht einmal von ihm hergestellten Materialien die ggf. hohen Kosten des Auseinanderbauens der Maschinen tragen muss, wäre schon eine Diskussion wert. Auch zur Herstellung von Rechtssicherheit ist daher ein zügiges Tätigwerden des Gesetzgebers nötig. Dieser sollte freilich nicht unreflektiert das Verbraucherschutzrecht dem auch zwischen Unternehmen geltenden Kaufrecht überstülpen. Oliver Korte, Hamburg Regulierung des Internethandels durch den Hersteller hat Grenzen Hersteller von Markenartikeln, die ihre Produkte über selbstständige Vertriebspartner vertreiben, möchten den Vertrieb über das Internet oft regulieren oder ganz verbieten. Der EuGH lässt nach seiner jüngst ergangenen Entscheidung Pierre Fabre Dermo Cosmétique einen

6 Ticker Newsletter Seite 6/8 generellen Ausschluss des Internethandels in selektiven Vertriebssystemen allenfalls im Einzelfall zu. Für die Hersteller gilt damit folgender Rahmen: Nur in Ausnahmefällen können Hersteller den Internetvertrieb noch generell untersagen, nämlich wenn sie dessen Notwendigkeit konkret begründen und nachweisen können. Der reine Prestigecharakter eines Produktes reicht dafür nicht. Auch Ziele im Allgemeininteresse, z.b. Gesundheitsschutz, reichen als Begründung nur, wenn die Notwendigkeit und die Tauglichkeit der Internethandelsbeschränkung zur Verwirklichung solcher Ziele im Einzelfall nachgewiesen wird. Gelingt der Nachweis nicht, sind nur qualitative Vorgaben für den Internethandel gestattet. Anhaltspunkte für die zulässige Ausgestaltung bieten die Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission sowie die Maßgabe, die Vorgaben für den Internethandel gleichwertig zu den Vorgaben für den stationären Handel zu gestalten. Soweit Hersteller ihre Händler nicht nach qualitativen Maßstäben auswählen, ist noch nicht endgültig entschieden, ob die Hersteller dann mehr Freiheit in der Internethandelsgestaltung haben. Im Zweifel ist aber auch solchen Herstellern nur in besonderen Ausnahmenfällen ein Ausschluss des Internethandels gestattet. Verbote der Nutzung von Internet-Auktionsplattformen sind ebenfalls mit Risiken verbunden. In selektiven Vertriebssystemen ist von einem Pauschalausschluss abzuraten und den für den gesamten Internethandel geltenden qualitativen Maßgaben der Vorzug zu geben. Lediglich bei nicht-selektiven Vertriebssystemen bleibt abzuwarten, ob das ebay-verbot de lege lata zumindest im Anwendungsbereich der Vertikal-GVO zulässig ist. Praxishinweis: Die bislang unklare Rechtslage verdichtet sich zunehmend. Damit werden Klagen gegen Internethandelsverbote in Vertriebsverträgen vorhersehbarer und einfacher. Eine Überprüfung von Vertragspassagen, die sich mit dem Internethandel befassen, anhand der aktuellen Zulässigkeitskriterien empfiehlt sich daher. Eva Bonacker, Berlin Vertriebssysteme und ihre Bedeutung für den Pirateriewarenprozess Seit der stüssy II Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 (Urteil vom I ZR 193/97) kann die Art, wie ein Markenartikler sein Vertriebssystem ausgestaltet, Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens gegen den Verkäufer von Pirateriewaren haben. Auf die Frage, wieso das so ist, soll hier kurz eingegangen werden: Trotz des Einsatzes von stock-keeping units (SKU) in allen Handelsbereichen gelingt der Nachweis, dass es sich bei den aufgegriffenen Produkten um Piraterieware handelt, nicht immer. Deswegen wird regelmäßig bestritten, dass die Ware mit dem Willen des Markeninhabers in den europäischen Wirtschaftsraum gebracht wurde. Das muss nämlich der Verletzer beweisen, was ihm wegen des Fälschungscharakters der Ware nicht gelingen wird. Anders ist das jedoch, wenn das vom Markenartikler verwendete Vertriebssystem geeignet ist, eine Marktabschottung herbeizuführen. In diesem Fall erfährt der Schutzrechteverletzer eine Beweislasterleichterung. Danach muss er nur noch die tatsächliche Gefahr der Abschottung darstellen. Gelingt ihm dies, ist es am Markenartikler zu widerlegen, dass die Piraterieware gegen seinen Willen in den europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist. Damit steht dieser wieder vor der Problematik, den Fälschungsnachweis erbringen zu müssen. Die Frage, ob ein Vertragshändlersystem (official dealer) geeignet ist, eine Marktabschottung herbeizuführen, ist derzeit beim BGH anhängig (Az. I ZR 99/11). Das OLG Düsseldorf verneinte dies, solange nur eine vom Markenartikler geduldete aber nicht verlangte Übung der Ver-

7 Ticker Newsletter Seite 7/8 triebsberechtigten existiert, die Ware ausschließlich an official dealer abzugeben. Damit widersprach es dem OLG Stuttgart (Urteil vom U 86/09), das hierin ungeachtet der fehlenden Androhung von Sanktionsmaßnahmen die Gefahr einer faktischen Marktabschottung sah. Praxistipp: Die Weichen für ein erfolgreiches Vorgehen gegen Piraterieware werden frühzeitig nämlich bereits bei der Ausgestaltung des Vertriebssystems gestellt. Markenartikler sollten daher auch unter IPrechtlichen Überlegungen ihr Vertriebssystem überprüfen und soweit erforderlich den Vorgaben der Rechtsprechung anpassen. Das neue Produktsicherheitsgesetz Dr. Ilja Czernik, Berlin I.czernik@skwschwarz.de Das neue Produktsicherheitsgesetz (Gesetz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt- ProdSG) ist am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten und löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab. Hintergrund ist die Anpassung der nationalen an die europäische Gesetzgebung. Das ProdSG bringt eine Reihe von Änderungen mit sich: - Künftig auch technische Arbeitsmittel erfasst: Eine Unterscheidung zwischen Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln gibt es nicht mehr. Von der Definition des ProdSG werden nun alle Produkte erfasst, die bisher als Verbraucherprodukte oder technische Arbeitsmittel bezeichnet waren, so dass sich die erhöhten Anforderungen des ProdSG auch auf letztere beziehen. - Keine Wahlmöglichkeit bei Kennzeichnung: Nach dem GPSG konnten Name und Anschrift des Produktverantwortlichen auf dem Produkt oder der Verpackung stehen. Nach dem ProdSG kann die CE-Kennzeichnung nur dann auf der Verpackung angebracht werden, wenn sie auf dem Produkt selbst nicht möglich ist. - Schärfere Bestimmungen zur Verwendung des GS- Zeichens: Die Erteilung und Kontrolle der Verwendung des GS- Zeichens ist strenger gefasst worden. Die GS- Stellen haben künftig Listen über ausgestellte Bescheinigungen sowie Missbrauchsfälle zum GS- Zeichen zu veröffentlichen. - Verstärkte Überwachung des Marktes: Die Marktüberwachungsbehörden stellen der Öffentlichkeit Erkenntnisse aus der Marktüberwachung auf elektronischem Wege zur Verfügung und warnen vor Produkten mit ernsthaften Risiken auch öffentlich (im Internet). Sie haben als Richtwert jährlich 0,5 Stichproben pro Einwohner zu prüfen. - Entfallen der quellnahen Marktüberwachung: Die Marktüberwachungsbehörden müssen Maßnahmen nicht mehr zwingend vorrangig an den Hersteller richten. Sie können sich auch direkt gegen den Handel wenden. - Erweiterung des Bußgeldrahmens: Es werden neue Tatbestände aufgenommen, wie z.b. fehlerhafte oder fehlende Gebrauchsanleitung, fehlende Kontaktadresse. Die bisherigen Grenzen werden von bzw auf bzw erhöht. Verstöße gegen die Meldepflicht werden sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Praxistipp: Eine Übergangsregelung sieht das ProdSG nicht vor. Hersteller, aber auch Händler haben daher keine "Schonfrist", sondern sollten sich jetzt mit dem Thema befassen. Dorothea Henrike Uhte, Hamburg d.uhte@skwschwarz.de

8 Ticker Newsletter Seite 8/8 Fachbereich Gesellschaftsrecht / M&A Frank van Alen 1 Jan M. Antholz Eva Bonacker Dr. Michael Brauch Dr. Oliver M. Bühr 3 Boris Christian Dr. Andreas Driver LL.M Dr. Andrea Geiger 4 Dr. Stefan Hackel Dr. Christoph Haesner M.C.L. Christoph Kallenberg Klaus Kelwing Nasmin Khan Dr. Olaf Kreißl Stefan Kridlo 5 Sabine Kröger 2 Dr. Eberhard Kromer MBA 2 Caroline Lorenz Frank Müller Dr. Ulrich Muth 1 Dr. Matthias Nordmann M.A. 2 Manfred Ottinger Marc Pussar Dr. Tatjana Schroeder Andreas Seidel Dr. Jürgen Sparr LL.M. Martin Stück 3 Arndt Tetzlaff LL.M. 3 Dorothea Uhte Dr. Sebastian Graf von Wallwitz LL.M. 2 Julian Westpfahl Dr. Manfred Westpfahl 5 Dr. Josef Zeller 2 Fachbereich Bank- und Finanzdienstleistungsrecht Frank van Alen 1 Dr. Andreas Driver LL.M Sabine Kröger 2 Wilfried Maas Frank Müller Dr. Ulrich Muth 1 Manfred Ottinger Marc Pussar Dr. Tatjana Schroeder Arndt Tetzlaff LL.M. 3 Julian Westpfahl Dr. Josef Zeller 2 Fachbereich Handels- und Vertriebsrecht Dr. Philip Asbach Dr. Michael Brauch Dr. Oliver M. Bühr 3 Dr. Ilja Czernik Dr. Christoph Haesner M.C.L. Christoph Kallenberg Klaus Kelwing Nasmin Khan Oliver Korte 2 Sabine Kröger 2 Christine Lingenfelser Caroline Lorenz Dr. Ulrich Muth 1 Manfred Ottinger Andreas Seidel Dr. Jürgen Sparr LL.M. Dorothea Uhte Dr. Sebastian Graf von Wallwitz LL.M. 2 Dr. Josef Zeller 2 Impressum SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft, AG München PR 884 Vertretungsberechtigter: Prof. Dr. Mathias Schwarz Redaktionell Verantwortliche: Dr. Tatjana Schroeder gesellschaftsrecht@skwschwarz.de Standorte Berlin Neues Kranzler Eck/Kurfürstendamm 21 T +49 (0) F +49 (0) Düsseldorf Steinstraße 1/Kö T +49 (0) F +49 (0) Hamburg Ferdinandstraße 3 T +49 (0) F +49 (0) Frankfurt/Main Mörfelder Landstraße 117 T +49 (0) F +49 (0) München Wittelsbacherplatz 1 T +49 (0) F +49 (0) Um den Unternehmensrechts-Ticker abzubestellen, senden Sie uns bitte eine oder informieren Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei. Gerne informieren wir Sie auch über unsere anderen Ticker und Newsletter. Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt/-anwältin der BRD Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammern Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.m., Hamburg und München. Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter in der Rubrik Berufsrecht, Informationspflichten gem. 5 TMG abrufbar. SKW Schwarz Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 2 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 3 Fachanwalt für Versicherungsrecht 4 auch Avocat à la Cour 5 Notar

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