Reglement für die Handelsdiplomprüfungen an der Kantonsschule Obwalden in Sarnen

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1 Reglement für die Handelsdiplomprüfungen an der Kantonsschule Obwalden in Sarnen (Vom 9. Dezember 1968) Der Erziehungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, erläßt, gestützt auf Art. 95 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, vom 4. Mai 1947/16. Mai 1965, folgendes Reglement: I. Prüfungsbehörde Art. 1 Die Prüfungsbehörde besteht aus der kantonalen Prüfungskommission und dem Examinatorenkollegium. Die Prüfungsbehörde ist dem Erziehungsrat untergeordnet. Den Vorsitz bei ihren Beratungen sowie bei den mündlichen Prüfungen führt der Präsident der Prüfungskommission oder sein Stellvertreter. Art. 2 Die kantonale Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und einem Suppleanten. Sie wird auf vier Jahre, mit Wiederwählbarkeit, vom Erziehungsrat gewählt; der Erziehungsrat bezeichnet auch den Präsidenten. Art. 3 Die Prüfungskommission überwacht die Ausführung dieses Reglementes. 119

2 Art. 4 Das Examinatorenkollegium besteht aus dem Rektor und den Fachlehrern der 2. und 3. Handelsklasse. Art. 5 Ueber die wichtigeren Entscheide der Prüfungsbehörde wird von einem Mitglied des Examinatorenkollegiums ein Protokoll geführt. Art. 6 Die Prüfungsbehörde wird vom Staat nach den im Besoldungsgesetz für Kommissionsberatungen festgesetzten Ansätzen honoriert. II. Zeitpunkt der Prüfungen und Zulassungsbedingungen Art. 7 Der Zeitpunkt der Prüfungen wird vom Präsidenten der Prüfungskommission im Einverständnis mit dem Rektor festgesetzt. Nach Ablauf der Anmeldefrist reicht der Rektor der Prüfungskommission ein Verzeichnis der Kandidaten ein. Der Zeitpunkt der Prüfungen wird dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit mitgeteilt. Art. 8 Der Kandidat muß, um zur Prüfung zugelassen zu werden: a) regelmäßiger Schüler der Handelsschule der Kantonsschule gewesen sein; es können ebenfalls Kandidaten zugelassen werden, die regelmäßige Schüler der 2. und 3. Handelsklasse der Kantonsschule gewesen sind, sofern sie vorher, nach Absolvierung der gesetzlichen Schulpflicht (mindestens 8 Jahre), während der Dauer eines Jahres eine andere gleichwertige Handelsmittelschule besucht haben; b) die Schulzeugnisse der zwei letzten Jahre vorlegen; c) im Schlußzeugnis des letzten Jahres in den Hauptfächern (Art. 10, Ziff. 1, 2, 3, 5, 6) die Durchschnittsnote 4 erreicht haben; d) zuhanden des Staates die vom Erziehungsrat festgesetzte Gebühr entrichten. 120

3 Art. 9 Vor Beginn der schriftlichen Prüfungen versammeln sich die Prüfungskommission und das Examinatorenkollegium, wobei die Fachlehrer die Aufgaben für die schriftliche Prüfung vorlegen und von der Kommission gutheißen lassen. Dem Kandidaten werden die Aufgaben erst bei Beginn der Prüfung bekanntgegeben. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Lehrstoff, der in dem vom Erziehungsrat gutgeheißenen Lehrplan festgelegt ist. III. Prüfung Art. 10 Das Diplom umfaßt folgende Fächer: 1.Deutsche Sprache. 2. Französische Sprache. 3. Italienische oder englische Sprache. 4. Volkswirtschaftslehre. 5. Betriebswirtschaftslehre und Handelskorrespondenz (einschließlich Recht). 6.Betriebliches Rechnungswesen a) Buchhaltung b) Kaufmännisches Rechnen. 7. Geschichte und Staatskunde. 8. Wirtschaftsgeographie. 9. Chemie und Warenkunde. 10.Mathematik. 11.Stenographie. 12.Maschinenschreiben. In Deutsch, Französisch und Buchhaltung wird schriftlich und mündlich, in Handelskorrespondenz (Teilnote der Betriebswirtschaftslehre), Stenographie und Maschinenschreiben nur schriftlich und in Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre nur mündlich geprüft. 121

4 Reglemeht für die Handelsdiplornprüfungen Wer Französisch als Muttersprache hat, wird schriftlich und mündlich im Französischen und im Deutschen geprüft. Für die dritte Sprache, Italienisch oder Englisch, gilt die Jahresnote als Diplomnote. Wer Italienisch oder Englisch als Muttersprache hat, wird schriftlich und mündlich im Italienischen bzw. im Englischen und im Deutschen geprüft. Für die dritte Sprache, Französisch, gilt die Jahresnote als Prüfungsnote. Abwechslungsweise erfolgt eine mündliche Prüfung in den Fächern Mathematik, Englisch oder Geschichte/Staatskunde. Art. 11 Die Prüfungen in den Fächern Kaufmännisches Rechnen und Stenographie finden bereits am Ende der zweiten Handelsklasse statt. Art. 12 Am gleichen Tag darf höchstens in zwei Fächern die schriftliche Prüfung abgenommen werden. Die mündliche Prüfung beginnt frühestens einen Tag nach der letzten schriftlichen Prüfung. Die Fachlehrer überwachen die schriftlichen Prüfungen. Bei der Prüfung soll auch immer ein Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein. Die mündlichen Prüfungen werden unter dem Vorsitz des Präsidenten oder seines Stellvertreters von der Prüfungskommission überwacht. Art. 13 Das Programm für die schriftlichen Prüfungen ist folgendes: Deutsch, drei Stunden: ein Aufsatz über ein allgemeines oder ein wirtschaftliches Thema. Französisch, drei Stunden: wenigstens zwei freie Geschäftsbriefe und eine Uebersetzung aus dem Deutschen ins Französische. Kaufmännisches Rechnen, drei Stunden: vier bis fünf Rechnungsarten aus der Geschäfts- und Bankpraxis. Buchhaltung, vier Stunden: eine Abschlußaufgabe, eine Aufgabe mit schwierigen Buchungssätzen sowie eine Betriebsabrechnung. 122

5 Korrespondenz, zwei Stunden: zwei bis drei Geschäftsbriefe. Stenographie, zwei Stunden: eine Schnellschreibübung und eine Rechtschreibübung. Maschinenschreiben: eine 20 Minuten-Schnellschreibübung und eine stenodaktylische Darstellungsaufgabe. Art. 14 Das Programm für die mündlichen Prüfungen ist folgendes: Deutsch: Kenntnis einiger Vertreter der deutschen Literatur, vor allem der deutschen Schweiz; Verständnis des grammatikalischen Aufbaues der Sprache; Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck; Fähigkeit, einen Text in korrekter Aussprache mit sinngemäßer Betonung zu lesen und seinen Inhalt richtig zu erfassen und wiederzugeben. Französisch: Fähigkeit, einen vorgelegten Text in richtiger Aussprache zu lesen und zu übersetzen, Fertigkeit im mündlichen Ausdruck. Volkswirtschaftslehre: Verständnis volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und Kenntnis ausgewählter Fragen der theoretischen und angewandten Volkswirtschaftslehre. Buchhaltung: Theorie der Buchaltung, die einschlägigen rechtlichen Fragen und Erklärungen praktischer Buchhaltungsformen. Betriebswirtschaftslehre: Kenntnis der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Fragen und wichtigsten Bestimmungen des Rechtes, die hauptsächlichsten Fragen aus Handel, Industrie und Bankwesen. Art. 15 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel einschließlich Wörterbücher, sowie jede andere Unredlichkeit werden mit Zurückweisung bzw. mit Verweigerung des Diploms bestraft. Die Kandidaten sind vor Beginn der Prüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen. Art. 16 Die mündliche Prüfung wird vom Fachlehrer geleitet und dauert für den Kanditaten in jedem Fach zehn Minuten. 123

6 Die Mitglieder der kantonalen Maturitätsbehörden, des Erziehungsund Regierungsrates, die Professoren der Kantonsschule und die Abordnung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit haben zu den mündlichen Prüfungen freien Zutritt. Für anderweitige Besuche ist die Genehmigung des Vorsitzenden notwendig, der den prüfenden Fachlehrer hievon verständigt. Bei der mündlichen Prüfung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten, mit ihren Zensuren versehen, zur Einsichtnahme aufgelegt. Für sprachliche Fächer, in denen weder mündlich noch schriftlich geprüft wird, sollen vorgelegte Arbeiten des letzten Jahres einen Ausweis der Leistungen geben. Art. 17 Bei der mündlichen Prüfung macht der prüfende Fachlehrer die Note. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben ein Mitspracherecht. IV. Das Diplom Art. 18 Die Noten des Diploms werden in folgender Weise festgelegt: a) Für die in Art. 10 unter Ziffer 3, 7, 8, 9, 10 aufgezählten Fächer gilt als Diplomnote die Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der beiden letzten Jahre, in denen im betreffenden Fach unterrichtet wurde, sofern nicht eine mündliche Prüfung stattfindet (Art. 10, Abs. 5). b) In den Fächern, in denen nur eine schriftliche oder mündliche Prüfung stattfindet, wird das arithmetische Mittel aus der durchschnittlichen Schulzeugnisnote der beiden Unterrichtsjahre und der Prüfungsnote zur Diplomnote. c) In den Fächern, in denen neben der mündlichen noch eine schriftliche Prüfung abgenommen wird, muß zunächst aus beiden Prüfungsnoten das arithmetische Mittel als Gesamtprüfungsnote festgestellt werden. Das arithmetische Mittel aus dieser Gesamtprüfungsnote und der durchschnittlichen Schulzeugnisnote der beiden letzten Jahre ergibt die Diplomnote. 124

7 Reglement für die Handelsdiplornprüfungen Die Diplomnoten können in ganzen und halben Noten (Zahlen) von 1 bis 6 ausgedrückt werden, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bedeutet. Art. 19 Die Diplomzeugnisse werden vom Erziehungsrat ausgestellt. Das Diplom darf nicht erteilt werden, 1. wenn der Durchschnitt aller Diplomnoten nicht mindestens 4 beträgt; 2. wenn a) eine Note unter 2, b) zwei Noten unter 3, c) eine Note unter 3, eine unter 4-3, und eine Note unter 4, d) eine Note unter 3, drei Noten unter 4, e) zwei Noten unter 4-3, zwei Noten unter 4, f) fünf Noten unter 4 vorkommen. Der Rektor hat nach Abschluß der Prüfungen das Verzeichnis mit den Noten derjenigen Schüler, die die Prüfung bestanden haben, der Erziehungskanzlei einzureichen. Der Präsident der Prüfungskommission hat dem Erziehungsrat jährlich über die Prüfung einen schriftlichen Bericht abzustatten. Art. 20 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht mit Erfolg bestanden hat, kann nach nochmaligem Besuch der obersten Klasse während eines ganzen Schuljahres als regelmäßiger Schüler eine zweite Prüfung bestehen. Bei dieser Prüfung wird ihm, wenn nicht mehr als zwei Jahre seit der ersten Prüfung verflossen sind, die Prüfung in den Fächern erlassen, in denen er bei der ersten Prüfung mindestens die Note 5 erhalten hat, und es werden ihm in diesen Fächern die Noten der ersten Prüfung angerechnet. Bei der zweiten Prüfung ist wiederum die nach Art. 8 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet. 125

8 Art. 21 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt jenes vom 25. April 1950*. Sarnen, den 9. Dezember Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: Ignaz Britschgi Der Aktuar: Julian Dillier Das vorliegende Reglement für die Handelsdiplomprüfungen an der Kantonsschule Obwalden in Samen wird genehmigt. Bern, den 14. April Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Der Direktor: Albert Grübel * Landbuch, Bd. IX, S

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