II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben."

Transkript

1 VG München, Urteil v M 15 K Titel: Normenketten: 45 Abs. 2 SGB X 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Hs. 2 SGB X Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; Rückforderung wegen nachträglich bekannt gewordenen Vermögens; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung; Anforderungen an ein anzuerkennendes Darlehen bei Familienangehörigen Schlagworte: Ausbildungsförderung, Rückforderung wegen nachträglich bekannt gewordenen Vermögens, Rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, Anforderungen an ein anzuerkennendes Darlehen bei Familienangehörigen Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am *** ******** 1979 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2000/2001 das Studium der Soziologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München auf. Am 11. Mai 2001 beantragte er hierfür formlos die Gewährung von Ausbildungs-förderung und kündigte an, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 nahm er den Antrag zurück, weil er festgestellt habe, dass ihm Ausbildungsförderung nicht bewilligt würde, und kündigte einen weiteren BAföG-Antrag zu einem späteren Zeitpunkt an. Am 25. März 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung ab April 2002 (Schreiben des Klägers vom ), wobei er angab, über ein Wertpapiervermögen von 1.500,-- und ein sonstiges Vermögen von 3.100,-- zu verfügen. Hinsichtlich des Vater- und Muttereinkommens stellte er Aktualisierungs-anträge und legte den Auflösungsvertrag zwischen seiner Mutter und ihrem Arbeitgeber mit Wirkung zum 31. Juli 2001 und ein Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. März 2002 vor, wonach sein Vater seit 12. April 2002 Arbeitslosengeld erhielt. Hierzu gab der Kläger an, sein Vater sei seit April 2001 arbeitslos, erhalte aber wegen einer einjährigen Sperre erst ab April 2002 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von April 2002 bis September 2002 Ausbildungsförderung in Höhe von 350,-- monatlich unter Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse. Am 5. August 2002 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Ausbildungs-förderung, wiederum verbunden mit Aktualisierungsanträgen hinsichtlich Vater- und Muttereinkommen, wobei er angab, über ein Wertpapiervermögen von 1.445,-- und ein sonstiges Vermögen von 4.000,-- zu verfügen. Aus den

2 beigefügten Finanzreporten von ********* ist zu ersehen, dass der Kläger dort zum 31. Dezember 2001 ein Vermögen (Tagesgeldkonto und Wertpapiere) von ,88 DM bzw ,71 und am 5. Juli 2002 ein Vermögen von 4.724,18 besaß. In einem Begleitschreiben vom 30. Juli 2002 erklärte der Kläger, die Überschreitung des Freibetrags bei seinem Vermögen am Antragsstichtag beruhe darauf, dass er aufgrund eines am 28. Juni 2002 erlittenen Autounfalles von der Versicherung 750,-- DM erhalten habe, die er aber für ein neues Auto benötige. Mit Bescheid vom 5. März 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilli-gungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 keine Ausbildungsförderung. Auf Hinweis des Klägers, dass bei dem ihm angerechneten Vermögen unzutreffend statt DM-Beträgen -Beträge angesetzt worden seien, erließ der Beklagte unter dem 19. März 2003 einen Änderungsbescheid, in dem zwar ein geringeres Vermögen des Klägers angerechnet, aber dennoch keine Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2003 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung brachte er vor, auch im Bescheid vom 19. März 2003 sei ein zu hohes Vermögen angerechnet worden, weil er zum Stichtag der Antragstellung am 5. August 2002 nach dem Finanzreport von ********* vom 2. August 2002 (dieser wurde mit dem Schreiben vom vorgelegt) dort nur noch ein Vermögen von 4.529,49 gehabt habe. Die Differenz zu dem vom Beklagten angesetzten Wert seines Vermögens bei ********* am 31. Dezember 2001 beruhe nicht auf Kurs-schwankungen, sondern darauf, dass er zwischenzeitlich 50 ***- und 50 ****-Aktien verkauft habe, weil er größere Anschaffungen habe tätigen müssen. Darauf- hin half der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2003 dem Widerspruch des Klägers ab und bewilligte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 Ausbildungsförderung von monatlich 180,--, wiederum unter Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum noch nicht genau feststellen lasse. Nach einer Beurlaubung von April 2004 bis August 2004 für ein Praktikum bei BMW beantragte der Kläger am 6. August 2003 erneut die Gewährung von Ausbildungs-förderung, wobei er angab, über ein Wertpapiervermögen von 4.092,-- und ein sonstiges Vermögen von 4.960,-- zu verfügen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Juli 2005 monatlich 467,-- und für die Monate August und September 2005 jeweils 348,--. Auf erneuten Aktualisierungsantrag des Klägers vom 2. Mai 2005 hinsichtlich des Vatereinkommens wegen Wegfall des Arbeitslosengeldes ab Juni 2004 (sein Vater teilte durch Schreiben vom 22. Mai 2005 mit, er habe keinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt, weil dieser im Hinblick auf sein vorhandenes Vermögen aussichtslos gewesen sei), bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. März 2005 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 monatlich 585,-- Ausbildungsförderung unter Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen seines Vaters im Bewilligungszeitraum noch nicht genau feststellen lasse. Durch einen Aktenvermerk vom 3. August 2005 zur Abfrage nach 45 d) EStG wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im Jahr ,-- freigestellte Kapitalerträge erzielt hatte, davon 818,-- bei der ********** Bank eg und 43,-- bei *********. Auf Aufforderung des Beklagten vom 12. September 2006, von allen Banken die Vermögenswerte am 25. März 2002, am 5. August 2002 und am 6. August bei Wertpapieren mit dem Kurswert zum 31. Dezember des Vorjahres - bestätigen zu lassen, gingen Bestätigungen der *********, der ********** Bank eg und der ******** München ein. Auf (zwangsgeldbewehrte) Aufforderung an den Kläger, nachzuweisen, woher die Zinserträge stammten, da sich aus den vorliegenden Bankbestätigungen die Kapitalerträge nicht erklären ließen, teilte der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2001 mit, im Jahr 2002 seien noch Postanleihen über ,-- fällig geworden. Diese seien samt 8 % Zinsen im Februar 2002 seinem Konto bei der ********** Bank eg gutgeschrieben worden, das Geld sei aber beim BAföG-Antrag nicht mehr vorhanden gewesen. Belege werde er nachreichen. Am 29. Januar 2007 ging beim Beklagten die Mitteilung der ********** Bank eg ein, dass dem dortigen Konto des Klägers am 1. Februar ,10 und 818,07 Zinsen aus fälligen

3 Anleihen der ********* ********** gutgeschrieben wurden. Auf Nachfrage des Beklagten nach dem Verbleib dieser Summe teilte der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2007 mit, wie sich aus der bereits vorliegenden Bestätigung der ********** Bank eg ergebe, sei der aus den Anleihen der Deutschen Bundesbank erzielte Betrag im Februar 2002 auf das Konto Nr. ******* überwiesen worden; hierbei handle es sich um ein Konto seines Vaters. Weil seine Eltern damals beide arbeitslos gewesen seien, habe er den fälligen Betrag aus den Postanleihen zur Tilgung seiner Schulden bei seinem Vater benutzt. Sein Vater habe ihm nämlich nicht nur das Studium finanziert, sondern auch einen Autokauf, Auslandsreisen im Rahmen der Schule, die Anschaffung eines Computers etc.. Diese Schulden habe er eigentlich ratenweise abzahlen wollen, aber im Hinblick auf die dann angespannte finanzielle Lage seiner Eltern habe er sie seinem Vater im Februar 2002 gänzlich zurückbezahlt. Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 hat der Beklagte unter fiktiver Anrechnung eines Betrags von ,-- dem Kläger von April 2009 bis September 2009: 0,00 von Oktober 2003 bis September 2003: 0,00 und von Oktober 2004 bis September ,-- monatlich bewilligt und den danach zuviel ausbezahlten Betrag in Höhe von ,-- zurückgefordert. Hiergegen hat der Kläger am 8. März 2007 Widerspruch eingelegt und zu dessen Begründung vorgetragen, seine Eltern hätten ihm das Studium vorfinanziert, weil die Anleihen der Deutschen ********** über ,-- damals noch nicht fällig gewesen seien. Dabei wäre vereinbart worden, dass er ihnen den Betrag bei Fälligwerden der ********anleihen zurückzahlt, was er getan habe. Auf Nachfrage des Beklagten nach dem Ursprung der ,-- und nach Beweisen für die Aufwendungen, die seine Eltern für ihn getätigt hätten, teilte der Kläger nach Rücksprache mit seinen Eltern am 26. Juni 2007 mit: 1996/1997 hätten seine Eltern für ihn eine Ausbildungsversicherung abschließen wollen, aber die entsprechenden Angebote seien finanziell nicht attraktiv gewesen, so dass sie stattdessen Anleihen bei der Deutschen ********** gekauft hätten, deren Fälligkeit bei seinem Studienbeginn gelegen habe. Weil er aber früher als erwartet mit dem Studium begonnen habe und die Anleihen damals noch nicht fällig gewesen seien, hätten seine Eltern ihm das Studium vorfinanziert. Eine schriftliche Vereinbarung darüber habe es aber nicht gegeben. Neben der Bezahlung von Wohnung, Kleidung und Nahrung hätten ihm seine Eltern den gebrauchten Golf seiner Mutter überlassen, einen Computer beschafft sowie seine laufenden Ausgaben für Telefon, Internet, Bücher, KFZ-Reparaturen u. a. bestritten. Als es seinen Eltern im Jahr 2002 finanziell schlechter gegangen sei, habe er vereinbarungsgemäß das Darlehen zurückbezahlt, wobei er mit seinen Eltern übereingekommen sei, dass der zurückbezahlte Betrag zwar nicht die volle von den Eltern vorfinanzierte Summe ausmache, aber zumindest den Großteil davon. An Belegen habe er nur noch einzelne PKW-Reparatur-Rechnungen und einen Verschrottungsnachweis für den Golf, die restlichen Belege seien von seinem Vater nach den Steuererklärungen jeweils vernichtet worden. Der zeitliche Zusammenhang der Überweisung des Geldes auf seinen Vater mit dem BAföG-Antrag sei rein zufällig, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er schon im Januar 2002 Ausbildungsförderung hätte beantragen können und nicht erst mit Beginn des neuen Semesters. Den BAföG-Antrag vom Mai 2001 habe er zurückgenommen, weil er aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Eltern damals keine Ausbildungsförderung erhalten hätte. Auf Nachfrage des Beklagten nach dem Verbleib der vom Kläger am 19. Dezember 2001 von seinem Tagesgeldkonto bei ********* abgehobenen ,-- DM teilte der Kläger mit Schreiben vom 16. August 2007 mit, diese Frage könne er nur mit Hilfe seines Vaters beantworten. Nachdem dieser sich entschlossen habe, einen Rechtsanwalt einzuschalten, bitte er noch um etwas Geduld. Nach Hinweis des Beklagten vom 6. September 2007, dass - nachdem keine Äußerung mehr erfolgt sei und auch der Verbleib der ,-- DM nicht geklärt sei - der Widerspruch zurückgewiesen und die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werde, teilte der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2007 mit, seine

4 Eltern hätten 1997 oder 1998 ein Depot bei ********* für ihn angelegt. Es sei vereinbart worden, dass er die Zinsen behalten dürfe, aber die Wertpapiere gehörten seinen Eltern und er müsse deren Wert seinen Eltern bei Bedürftigkeit, spätestens nach Abschluss seiner Ausbildung zurückzahlen. Am 19. Dezember 2001 habe er von dem Wertpapier-depot, weil seine Eltern das Geld benötigt hätten, ,-- auf sein Girokonto, von dort am 8. Januar 2002 auf ein Konto seiner Eltern überwiesen. Den Über-weisungsbeleg besitze er leider nicht mehr. Die Anfang 2002 veräußerten Aktien im Wert von rund 3.000,-- habe er für den Kauf eines gebrauchten Fiat Punto (vorgelegt wurde ein Kaufvertrag vom 14. August 2002) benötigt. In dem vom Beklagten eingeleiten Strafverfahren (in dem es nicht um die rechtsmissbräuchliche Weggabe von Vermögen durch den Kläger, sondern darum ging, dass der Kläger in seinem BAföG-Antrag vom 5. August 2002 unstreitig vorhandenes Vermögen nicht angegeben hatte) sagte der Kläger aus, die ,-- DM seien Geld seiner Eltern gewesen, aber auf seinen Namen angelegt worden, damit seine Eltern seinen Steuerfreibetrag nutzen konnten. Als seine Eltern arbeitslos geworden seien, habe er ihnen die ,-- früher als gedacht zurück-gegeben. Die ca ,-- aus den Anfang 2002 verkauften Aktien habe er für den Kauf eines PKW im August 2002 verwendet. Nur wegen der überraschenden Arbeitslosigkeit seiner Eltern habe er Ausbildungsförderung beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. April 2008 wurde das Strafverfahren gemäß 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Kläger unwiderlegt vorbrachte, dass ein Betrag von 1.700,--, der am 5. August 2002 auf seinem Konto war, aus BAföG- Zahllungen des Beklagten resultierte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Die Übertragung von ,-- vom Kläger auf seinen Vater im Februar 2002 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsmissbräuchlich gewesen, denn es habe hierfür keine entsprechende Gegenleistung gegeben, die über Unterhaltsleistungen hinausgegangen sei. Das Vorbringen des Klägers zum Darlehen bei seinem Vater sei auch widersprüchlich. Auch dass der Kläger im Jahr 2001 seinen Förderantrag nur deshalb zurückgenommen habe, weil er angenommen habe, dass das Einkommen seiner Eltern im vorletzten Jahr vor Antragstellung maßgeblich sei, sei unglaub-würdig; vielmehr sei davon auszugehen, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er wegen eigenen Vermögens keine Ausbildungsförderung erhalte. Darüber hinaus sei auch der Hintergrund einer weiteren Übertragung von ,-- auf seinen Vater nicht geklärt. Am 4. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist darauf, dass ein Darlehen des Klägers bei seinen Eltern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zugrunde gelegt werden könne, denn es seien keine konkreten Absprachen vorgetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie der vom Gericht beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft München I Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Rücknahmeund Rückforderungsbescheids des Beklagten vom 21. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008, denn dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

5 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide ist 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat ( 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die früheren Bewilligungsbescheide des Beklagten waren rechtswidrig, weil in ihnen anrechenbares Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt ist. Ungeachtet der Frage, ob auch die vom Kläger auf seinen Vater am 8. Januar 2001 übertragenen ,-- ausbildungsförderungsrechtlich wegen rechtsmissbräuchlicher Verfügung als Vermögen des Klägers anzusehen wären, hat der Beklagte jedenfalls zu Recht die vom Kläger im Februar 2002 auf seinen Vater übertragenen ,-- (10.224,-- zuzüglich 818,-- Zinsen) aus den Anleihen des Klägers bei der ********* ********** als Vermögen des Klägers gewertet. Die Übertragung dieser Summe auf den Vater des Klägers erweist sich nämlich als rechtsmissbräuchlich und mithin als ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. Im Gegensatz zu den am 8. Januar 2001 auf den Vater des Klägers übertragenen ,-- DM bzw ,-- aus dem Wertpapierdepot von *********, die nach dem Vorbringen des Klägers seinen Eltern gehörten, ist bei den im Februar 2002 auf den Vater des Klägers übertragenen ,-- aus den Anleihen bei der ********* ********** weder rechtlich zweifelhaft (das auf den Namen des Klägers angelegte Vermögen sollte dessen Ausbildung sicherstellen) noch zwischen den Beteiligten streitig, dass es um Vermögen des Klägers handelte. Mit Übertragung der ,-- auf seinen Vater hat der Kläger nämlich nach seinem Vorbringen ein Darlehen zurückbezahlt, was voraussetzt, dass es sich um sein eigenes Geld handelte. Weil aber der Kläger das behauptete Darlehen nicht hinreichend dargetan hat und objektive Anhaltspunkte für das Darlehen nicht bestehen, erweist sich die Übertragung der ,-- auf den Vater des Klägers als rechtsmissbräuchlich im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn. Wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden - dieses ohne entsprechende Gegenleistung auf einen Dritten überträgt (BVerwG v NJW 1983, 2929 ff.). Für die Rechts-missbräuchlichkeit im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und dem BAföG-Antrag, das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (BayVGH v Az. 12 B ). Wenn die vorgebrachte Gegenleistung - wie hier - im Freiwerden von einer behaupteten Darlehensschuld besteht, finden dieselben Grundsätze Anwendung, wie sie für Darlehen gelten (vgl. BayVGH v Az. 12 ZB ) Ein Darlehen ist in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. September 2008 (BVerwGE 132, 10 ff.) aufgestellten Grundsätze nur anzuerkennen, wenn der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger auch nachgewiesen werden kann. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten, weil gerade im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs besteht, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen Darlehensvertrag geschlossen. Deshalb sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit solcher Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, äußerlich erkennbare Merkmale als Indizien heranzuziehen (BVerwG a.a.o.). Nach diesen Grundsätzen ist hier nicht vom Bestehen des behaupteten Darlehensvertrags auszugehen. Gegen ein Darlehen spricht schon, dass weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegt noch die genauen Zeitpunkte der Darlehensverträge und die genauen Abreden dargelegt wurden. Insbesondere spricht gegen das behauptete Darlehen, dass die genaue Darlehenssumme weder dem Kläger noch seinem Vater bekannt war. Die Rechnungen, Quittungen oder Belege für die einzelnen Posten wurden nach dem Vorbringen der Klägerseite nach der Steuererklärung des Vaters des Klägers jeweils vernichtet und eine Aufstellung über die Schulden des Klägers bei seinem Vater existierte nicht. Auch fällt auf, dass es nach

6 den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seines Vaters mit der Übertragung der streitgegenständlichen ,-- sein Bewenden haben sollte, obwohl nach dem Vorbringen beider die Darlehenssumme höher war. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zum vereinbarten Rück-zahlungszeitpunkt. Während der Kläger in seinem Schreiben vom 6. März 2007 vorbrachte, es sei vereinbart worden, dass er den Wert aus den Anleihen der Deutschen ********** bei Fälligwerden seinen Eltern zurückbezahlt, hatte er im Schriftsatz vom 12. Februar 2007 vorgetragen, er habe die Schulden eigentlich ratenweise abzahlen wollen, sie aber dann im Hinblick auf die finanziell angespannte Lage seiner Eltern im Februar 2002 komplett zurückbezahlt; die vom Kläger behauptete angespannte finanzielle Situation seiner Eltern im Februar 2002 ist aber nicht nachvollziehbar, denn der Kläger hatte seinem Vater nach eigenem Vorbringen am 8. Januar 2002 schon ,-- überwiesen und außerdem stand fest, dass der Vater des Klägers ab April 2002 Arbeitslosengeld erhält. Hinzu kommt, dass der Vater des Klägers bei Einstellung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2004 nach eigener Aussage von einem Antrag auf Arbeitslosenhilfe wegen vorhandenen Vermögens absah, so dass die Eltern des Klägers offenbar über ausreichende finanzielle Mittel verfügten. Weiter spricht gegen das behauptete Darlehen, dass dieses nach dem Vortrag des Klägers u. a. für den Kauf eines PKW gewährt wurde, wohingegen die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie habe dem Kläger ihren gebrauchten Golf geschenkt, als sie arbeitslos geworden sei (August 2001). Den vom Kläger am 14. August 2002 für 4.400,-- gekauften gebrauchten Fiat Punto, welcher vom Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung als ein Anlass für das Darlehen erwähnt wurde, hat der Kläger nach eigenen Angaben mit den 750,--, die er von der Versicherung nach seinem Unfall erhalten hat und von den ca. 3000,--, die er Anfang 2002 aus einem Verkauf von Wertpapieren erzielt hat, finanziert. Dies ist zwar nicht plausibel, weil der Kläger, der nach eigenem Bekunden Anfang 2002 Wertpapiere verkauft hat, um wichtige Anschaffungen tätigen zu können, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst haben kann, dass er im August ein anderes Fahrzeug benötigt, denn dies beruhte nur auf dem unvorherzusehenden Unfall des Klägers im Sommer Jedenfalls kann der im August 2002 vom Kläger gekaufte Fiat Punto schon deshalb nicht Teil des bei seinem Vater aufgenommenen Darlehens gewesen sein, weil der Kläger das Darlehen seinem Vater nach seinem Vorbringen schon im Februar 2002 zurückbezahlt hat. Auch bei den sonstigen Dingen, die dem Kläger nach seinem Vorbringen von seinem Vater darlehensweise vorfinanziert wurden (Auslandsreisen im Rahmen der Schule, die Anschaffung eines Computers, Ausstattung des Arbeitszimmers, Telefon, Internet, KFZ-Reparaturen, Lebenshaltungskosten etc.) sprechen keine objektiven Kriterien für ein Darlehen. So hat der Kläger im Schreiben vom 26. Juli 2007 hierzu vorgebracht, er könne - abgesehen von dem Verschrottungsnachweis für den Golf - keine Belege vorlegen, da diese von seinem Vater nach Abschluss der Einkommensteuererklärungen bzw. nach Ablauf der Gewährleistungsfristen vernichtet worden seien. Schon dies spricht dafür, dass dem Kläger Gegenstände wie Computer, Schreibtisch oder die sonstige Ausstattung des Arbeitszimmers als freiwillige Unterhaltsleistungen geschenkt wurden. Soweit dem Kläger von seinen Eltern Wohnraum und Nahrung zur Verfügung gestellt wurde, ist anzunehmen, dass dies in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geschah. Jedenfalls ist eine klare Abgrenzung zu einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung nicht möglich, so dass kein förderungsrechtlich anzuerkennendes Darlehen anzunehmen ist. Nachdem somit nicht von einem Darlehen des Klägers bei seinem Vater oder seinen Eltern auszugehen ist und es mithin an einer Gegenleistung für die Übertragung der ,-- auf den Vater des Klägers im Februar 2002 fehlt, liegt in der Übertragung der ,-- im Februar 2002 auf den Vater des Klägers eine rechts-missbräuchliche Vermögensverfügung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger seinen ersten BAföG-Antrag vom 11. Mai 2001 zurückgenommen hat, weil er damals über ein zu hohes Vermögen verfügte oder ob - wie der Kläger vorträgt - die Zurücknahme dieses BAföG-Antrags darauf beruhte, dass ihm damals die Möglichkeit eines Aktualisierungsantrag hinsichtlich des Elterneinkommens nicht bewusst war. Ungeachtet des Motivs für die Rücknahme des BAföG-Antrags vom 11. Mai 2001 steht jedenfalls die Übertragung der ,-- durch den Kläger im Februar 2002 in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag vom 25. März 2002, den der Kläger am 26. Februar 2002 unterschrieben hat. Die gesamten Umstände hinsichtlich des behaupteten Darlehens sprechen dafür, dass

7 der Kläger mit der Übertragung der ,-- aus den Anleihen bei der ********* ********** auf seinen Vater lediglich bezweckte, diese Summe einer Vermögensanrechnung im Rahmen der Ausbildungsförderung zu entziehen. Dies aber steht in Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung ( 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG) verfolgten Gesetzeszweck. Somit erweist sich die Übertragung der ,-- vom Kläger auf seinen Vater als rechtsmissbräuchlich im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn mit der Folge, dass dieser Betrag dem Vermögen des Klägers weiterhin zuzurechnen ist. Demnach hat der Kläger für den Zeitraum von April 2002 bis September 2002 und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung; für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 hat er nur einen Anspruch auf Gewährung von 28,-- monatlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Berechnungen des Beklagten Bezug genommen, gegen die der Kläger nichts erinnert hat. Der Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide steht auch kein schützens-wertes Vertrauen des Klägers entgegen, weil die früheren Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die er jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, indem er die im Februar 2002 auf seinen Vater übertragenen ,-- verschwieg ( 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Hs. 2 SGB X). Dass unter das im Antragsformular abgefragte Vermögen auch rechtsmissbräuchlich (unentgeltlich) an Dritte übertragenes Vermögen fällt, hätte dem Kläger, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Formular betont wird, klar sein müssen, zumindest hätte der Kläger insoweit bei der Beklagten nachfragen müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe (BayVGH v Az. 12 ZB m.w.n.). Auch die weiteren Voraussetzungen des 45 SGB X für eine Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide, hinsichtlich derer der Kläger nichts erinnert hat, liegen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen ( 117 Abs. 5 VwGO). Da die Rücknahmebescheide somit zur Recht ergangen sind, hat der Kläger die ihm bereits zu Unrecht erbrachten Förderungsleistungen für die Bewilligungszeiträume April 2002 bis September 2002, Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2004 bis September 2005 zu erstatten und insgesamt ,-- zurückzuzahlen ( 50 Abs. 1 und 3 SGB X). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 188 Satz 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Schlagworte: Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vermögen, Vermögensverfügung, Darlehensvertrag, Glaubwürdigkeit

Schlagworte: Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vermögen, Vermögensverfügung, Darlehensvertrag, Glaubwürdigkeit VG München, Urteil v. 20.10.2011 15 K 10.4290 Titel: Normenketten: SGB X 45 BAföG 11 II 1, 27 I Nr. 2, 28 III 1 26 ff. BAföG 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG 28 Abs. 2 BAföG 26 ff.

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Orientierungsatz: Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung; Darlehen

Orientierungsatz: Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung; Darlehen VG München, Urteil v. 15.07.2010 M 15 K 09.644 Titel: Normenketten: 1 BAföG 11 Abs 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG 28 Abs. 2 BAföG Orientierungsatz: Verpflichtung zur Gewährung von

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen 300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend. Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch

Mehr

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 700/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz

Mehr

OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11

OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11 Page 1 of 5 die freie juristische Datenbank OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11 Tenor 1 I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.11.2010-8 O 2922/09 - wird aufgehoben. 2 II. Die

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr