STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS. Informationsblatt
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- Maria Weiner
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1 STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS NEDERLINGER STRASSE MÜNCHEN TELEFON (089) TELEFAX (089) Informationsblatt zum Fachassistent/in Lohn und Gehalt Die Steuerberaterkammer führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die durch berufliche Tätigkeiten erworben worden sind, Fortbildungsprüfungen durch. In der Fortbildungsprüfung hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass er qualifizierte berufsspezifische Aufgaben einer Steuerberaterpraxis mit Sachverhalten aus dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht und Grundzüge des Arbeitsrechts bearbeiten kann. Für die Inhalte der Prüfung wird ein Anforderungskatalog zugrunde gelegt. A. Zulassungsvoraussetzungen Zur Teilnahme an der Fortbildungsprüfung kann zugelassen werden, wer die in der Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung festgelegten allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. 1. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung seinen Beschäftigungsort, in Ermangelung einer Beschäftigung seinen Wohnort im Bezirk der Steuerberaterkammer hat. Die Teilnahme an der Prüfung setzt außerdem voraus, dass der Prüfungsbewerber die nach der Gebührenordnung der Kammer geforderte Zulassungs- und Prüfungsgebühr (s. unter Punkt D) vor Prüfungsbeginn entrichtet hat. Stand: 04/15 # Besondere Zulassungsvoraussetzungen Nach den besonderen Zulassungsvoraussetzungen ist zur Fortbildungsprüfung zuzulassen, a) wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter abgelegt hat oder und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einem Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann, b) wer nachweist, dass er nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.b. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskaufmann) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens zwei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist, oder
2 c) wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. oder d) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Bewerber gem. Buchstabe a) entsprechen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen. Unter einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit ist jede inhaltlich einschlägige und berufstypische Tätigkeit von mindestens 16 Wochenstunden zu verstehen. B. Prüfungstermine Die Prüfung findet einmal im Jahr statt. Die schriftliche Prüfung wird ca. Mitte Oktober abgenommen, die mündliche Prüfung ca. Mitte Januar des Folgejahres. Anmeldeunterlagen können zu Beginn eines Jahres auf der Homepage der Steuerberaterkammer München unter Steuerberatung/Fachassistent abgerufen werden. Anmeldeschluss ist der 30. Juni eines jeden Jahres. Der schriftliche Prüfungstag wird rechtzeitig in den Kammermitteilungen bekannt gegeben. C. Anmeldung Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den Prüfungsbewerber schriftlich auf dem von der Kammer vorgeschriebenen Anmeldeformular unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, insbesondere: - Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung als Steuerfachangestellte/ Steuerfachangestellter oder in einem gleichwertigen Ausbildungsberuf (Prüfungszeugnis) und - die Beschäftigungsnachweise der Arbeitgeber. Hierfür sind die der Anmeldung anhängenden Formulare zu verwenden und/oder - Meldung zur Sozialversicherung gemäß 25 DEÜV über den geforderten Zeitraum - Einzahlung der gesamten Gebühr (siehe Punkt D). Bei Namensänderung (z.b. durch Eheschließung) ist eine Kopie der Heiratsurkunde oder ein sonstiger Nachweis vorzulegen. D. Prüfungsgebühren Für die Teilnahme an den Fortbildungsprüfungen fallen z.zt. Gebühren von insgesamt EUR 330,- an. Davon beträgt die Zulassungsgebühr EUR 200,- und die Prüfungsgebühr EUR 130,-. Die gesamte Gebühr ist mit Einreichung der Anmeldung fällig. E. Inhalt und Ablauf der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: a) Steuerrecht b) Sozialversicherungsbeitragsrecht c) Grundzüge des Arbeitsrechts d) Rechtsübergreifende Themen e) Besondere Themen Für die Durchführung der Fortbildungsprüfung liegt ein Anforderungskatalog vor (Anlage 1). Dieser Anforderungskatalog soll in erster Linie als Orientierungshilfe dienen und gibt stichwortartig diejenigen Prüfungsinhalte wieder, die in der Fortbildungsprüfung geprüft werden. Die vorgenommene Aufgliederung Seite 2 von 3
3 der Prüfungsinhalte kann allerdings schon wegen der schnell fortschreitenden Entwicklung auf einzelnen Prüfungsgebieten nicht abschließend sein. Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsfächern, und zwar aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung. Im schriftlichen Teil der Prüfung ist eine Klausur mit praxistypischer und fächerübergreifender Aufgabenstellung aus den oben genannten Prüfungsgebieten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit der Klausur beträgt vier Zeitsunden. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxistypische und prüfungsgebietsübergreifende Fälle lösen kann. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsteilnehmer etwa 30 Minuten. F. Zulässige Hilfsmittel Siehe Anlage 2) G. Prüfungszeugnis Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Steuerberaterkammer München ein Zeugnis, welches das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils, das Gesamtergebnis und die Abschlussbezeichnung Fachassistent Lohn- und Gehalt enthält. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die einmalige Wiederholung zur Notenverbesserung ist möglich. H. Rücktritt Der Rücktritt ist bis zum Ende der schriftlichen Klausur möglich. Er ist ausdrücklich gegenüber dem Aufsichtführenden oder der Steuerberaterkammer zu erklären. Ist der Prüfungsbewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Über das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Prüfungsgebühr wird im Fall eines Rücktritts nicht zurückerstattet, da Aufgaben und Räume bereits vorgehalten werden mussten. Seite 3 von 3
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14 1. Textausgaben STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN Fortbildungsprüfung Fachassistent Lohn und Gehalt Hinweise und Hilfsmittel Für den schriftlichen Teil der Fortbildungsprüfung Fachassistent/in Lohn und Gehalt werden als Hilfsmittel, ohne Einschränkung, Textausgaben - von Gesetzen (Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht) - von Richtlinien und Erlassen (nur Steuerrecht) als Loseblatt-Sammlung oder gebunden zugelassen, dabei darf es sich nicht um Lexika oder Kommentare handeln: a) STEUERRECHT z. B. Steuergesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse, Handbuch zur Lohnsteuer aus dem C.H. Beck-Verlag, amtliche Textausgaben oder Textausgaben anderer Verlage b) SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAGSRECHT z. B. Textsammlung SGB 2015 aus dem Verlag CW Haarfeld (Referenz) oder Textsammlungen anderer Verlage c) ARBEITSRECHT z. B. Arbeitsgesetze Beck-Texte im dtv (Referenz) oder Textsammlungen anderer Verlage Gesetzestexte, die in den als Referenz bezeichneten Werke nicht enthalten sind, aus Sicht der Klausurenersteller für die Lösung der Aufgaben in den Bereichen Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht jedoch erforderlich sind, werden mit den Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt. Die Verantwortung für die Verwendung der erforderlichen Textausgaben obliegt dem Prüfungsteilnehmer, dies gilt insbesondere auch, sofern diese unterschiedliche redaktionelle Ergänzungen enthalten bzw. nicht enthalten. Die Texte dürfen, außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen gelten als Täuschungsversuch. Die Hilfsmittel sind vom Prüfling mitzubringen. Bei fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Texten (weil z. B. mit Erläuterungen versehen) stellt die Kammer keinen Ersatz. 2. Rechtsstand / Stoffgebiete Die o. g. Textausgaben sollen die Rechtsvorschriften enthalten, die für die Beurteilung/Lösung der Sachverhalte/Aufgaben entsprechend der Rechtslage des Prüfungsjahres von Bedeutung sind. 3. Elektronische Hilfsmittel Ein einfacher Taschenrechner, ohne weitergehende Speicher- und Programmierungsfunktion, ist als Hilfsmittel für Rechenoperationen in allen Prüfungsfächern zugelassen. Der komplette Lösungsweg muss jedoch schriftlich niedergelegt werden, so dass lediglich Nebenrechnungen entfallen. Die Benutzung des Taschenrechners liegt im Ermessen des Prüflings. Das mit der Benutzung verbundene Risiko (z. B. Ausfall des Gerätes, fehlerhaftes Funktionieren, falsche Handhabung) muss der Prüfungsteilnehmer selbst tragen. Widerspruch gegen ein festgestelltes Prüfungsergebnis kann aus diesem Grunde nicht erhoben werden. Das Ausleihen oder die Weitergabe des Taschenrechners während der Prüfung ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen gelten als Täuschungsversuch. Das Mitführen von Handys und die Verwendung anderer elektronischer Hilfsmittel ist nicht gestattet. Eine Zuwiderhandlung wird als Täuschungsversuch angesehen. # Änderungen vorbehalten
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