Deponierung: Überblick, Anforderungen, Möglichkeiten. Jahrestagung bvse

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1 Deponierung: Überblick, Anforderungen, Möglichkeiten Jahrestagung bvse Thomas Obermeier Vorstandsmitglied der FV Sonderabfallwirtschaft bvse Präsident Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft DGAW Geschäftsführender Gesellschafter TOMM+C

2 Deponie BMU Deponie Hausmüll oder der Restmüll bei Gewerbeabfällen darf seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr ohne Vorbehandlung abgelagert werden können. Gesetzliche Grundlage ist die TA Siedlungsabfall und Abfallablagerungsverordnung. Nur noch durch Verbrennung oder mechanisch-biologische Anlagen vorbehandelte Restabfall dürfen auf einer Deponie abgelagert werden. Für die besonders überwachungsbedürftigen Produktionsabfälle, gibt es schon seit langem die Regelung, dass der Abfall nur in bestimmten Anlagen - nach entsprechender Vorbehandlung - deponiert werden darf (TA Abfall). Die Deponieverordnung Die Anforderungen an Deponien sind streng geregelt. Seit 1999 gibt es die EG-DeponieRichtlinie, die durch die Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 konkretisiert wurde. Sie wurde mit der Deponieverordnung, die am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, in deutsches Recht umgesetzt. Durch diese Gesetzgebung wird sichergestellt, dass auch langfristig keinerlei Beeinträchtigungen von Abfällen auf Deponien für Mensch und Umwelt ausgehen können. Das gilt sowohl für Hausmüll-, als auch besonders für Sonderabfalldeponien. Die Deponieverwertungsverordnung Abfälle werden in größerem Umfang bei der Errichtung, dem Betrieb und der Stilllegung von Deponien eingesetzt. Es gibt Vorstellungen einzelner Deponiebetreiber, in den nächsten Jahren bei der Deponiestilllegung große Abfallmengen zur Profilierung der Deponieoberfläche einzusetzen. Für diese Form der Verwertung gab es bisher keine rechtsverbindlichen bundeseinheitlichen Vorschriften. Um im Hinblick auf den Vollzug der Ablagerungsverordnung, also das Verbot der Ablagerung unvorbehandelter Siedlungsabfälle seit dem 1. Juni 2005, den Vollzugsbehörden und den Deponiebetreibern eindeutige Vorgaben zu setzen, wurde eine "Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage". Für Hausmüll gibt es 297 Deponien in Deutschland (Stand: 2004).

3 Definitionen in Anlehnung an Stief KrW-/AbfG 3 Begriffsbestimmungen: Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche Deponien sind als Abfallbeseitigungsanlagen nicht akzeptiert: Grundtenor: Deponien sind die Altlasten von morgen, Multibarrierenkonzept brachte ohne Barriere Deponie keine Akzeptanzverbesserung, Ziel BMU 2020 keine Ablagerung von Abfällen mehr auf Deponien, Vollständige Abfallverwertung nach Hahn UBA. Gefahrenabwehrprinzip bei Altlasten aber Vorsorgeprinzip bei Deponien

4 Relevante Abfallstoffe Abfallart (Mio. to) Prognos LAGA BDE Haus- und Sperrmüll 17,0 16,3 17,0 Gewerbeabfall zur Beseitigung 3,3 4,2 3,3 Infrastrukturabfälle 0,4 0,4 Gewerbeabfall zur Verwertung, Sieb- /Sortierreste, MBA- Reste 13,4 7,5 13,4 Cateringabfälle 1,5 Shredderleichtfrakti on 0,25 Klärschlamm (27% TS) 10,0 Gesamt 34,1 28,0 45,85

5 Kapazitätsbetrachtung Anlagenart (Mio. to) Prognos LAGA BDE MVA 17,0 16,7 17,6 MBA 5,2 5,0 5,1 Aufkommen 45,85 17 Klärschlamm VA 1,7 (27% TS) Co Vebr. Zementind. 2,8 2,9 Co Verbr. Kraftwerke 2,9 3,5 Zwischensumme 25,0 24,6 30,8 Kapazitätspotenzial 2,0 2,8 11,0 Gesamt 27,0 27,4 41,8

6 Rolle der Deponie in moderner Abfallwirtschaft Bürger Gewerbe, Handel, Industrie Wirtschaft Wirtschaft Bioabf. Glas PPK LVP Sonstige Abfälle Papier Holz Metalle etc Sonstige Abfälle Aufbereitung - techn. Sortierung - TRENNANLAGE Aufbereitung - techn. Sortierung - TRENNANLAGE stoffliche Verwertung energetische Verwertung B e s e i t i g u n g s - m a s s n a h m e n energetische Verwertung stoffliche Verwertung Quelle: BDE Stoffstrom-Management, Dr. R. Tuminski, März 02 anlage Restabfälle Vorbe- hand- lungs- MVA n.n. n.n. MBA D e p o n i e

7 Zulässige Behandlungsverfahren (Quelle: Paschlau)

8 Zulässige Behandlungsverfahren Abfall EU Transport

9 Abfallverbringungsverordnung Gesetzgebungsprozess: : KOM-Vorschlag zur Novellierung der EU-Abfallverbringungsverordnung : EP, erste Lesung (Berichterstatter Hans Blokland) Juni 2005: Annahme des Gemeinsamen Standpunktes im Rat Einwände des Versandstaates aufgrund von niedrigere Behandlungsstandards in Bestimmungsland Juli 2005: EU-Kommission sieht in diesen Teil der gemeinsamen Erklärung Barrieren im Verwertungsmarkt und stellt sich gegen Mitgliedsstaaten Letzte Oktoberwoche 2005: EP zweite Lesung (Hans Blokland wurde wieder als Berichterstatter benannt). vermutlich Vermittlungsverfahren Endgültige Annahme im EP Plenum Ende 2005/Anfang 2006 Inkrafttreten in 2006

10 Übergangsregelungen für EU Beitrittsländer Land Ab Beitritt (5/04)geltendes Recht Beseitigung rot gelb grün Polen Tschechien Ungarn Lettland Slowakai Malta Slowenien Litauen Estland Zypern Verbot Notifizierung EG -V Notifizierung bis Notifizierung bis Notifizierung bis Notifizierung bis EG - V EG - V EG - V EG - V

11 Aufkommen Abfallaufkommen in der EU ca. 200 Mio. Mg /a Aufgeteilt nach Ländern ,4 in Mio. t/a 22,2 21,4 19, ,3 10 4,6 3,5 1,8 1 0,4 5,1 4,5 6 4,6 4,2 3 2,8 2,7 3,1 0,2 0,6 0,7 1,2 0,2 0 Belgien Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien Vereinigtes Königreich Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Zypern BRD

12 Kapazität MVA s Derzeit sind ca. 400 MVA s mit einer Kapazität von 57 Mio. Mg/a im Betrieb Kapazität in Mio. t/a Anzahl MVA Kapazität in Mio. t/a Anzahl MVA Belgien Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien Vereinigtes Königreich Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Zypern BRD

13 Kapazität MBA Derzeit verarbeiten ca. 700 MBA s 37 Mio. Mg Abfall Kapazität in Mio. t/a Anzahl MBA Kapazität in Mio. t/a Anzahl MBA Belgien Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien Vereinigtes Königreich Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Zypern BRD

14 Aufkommen/Kapazität In fast allen Ländern übertrifft das Aufkommen die Kapazität der Anlagen in Mio. t Belgien Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien Vereinigtes Königreich Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Zypern BRD

15 Deponien Die ca Deponien in der EU haben eine jährliche Kapazität von 130 Mio. Mg in Mio. t Belgien Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien reinigtes Königreich Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowakei Slowenien hechische Republik Ungarn Zypern BRD

16 EuGH Bescheid Eiterköpfe zitiert nach Der EuGH hat entschieden: URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 14. April 2005* Umwelt Abfalldeponien Richtlinie 1999/31 Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht Vereinbarkeit In der Rechtssache C-6/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Koblenz Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz Fazit (aus dem Urteil kopiert): Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien steht einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, die für die Zulassung von biologisch abbaubaren Abfällen zur Deponierung engere Grenzen als die Richtlinie aufstellt, auch wenn diese Grenzen derart eng sind, dass sie eine mechanisch-biologische Behandlung oder eine Verbrennung solcher Abfälle vor ihrer Deponierung implizieren, zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten Abfälle kürzere Fristen als die Richtlinie festlegt, nicht nur auf biologisch abbaubare Abfälle, sondern auch auf nicht biologisch abbaubare organische Substanzen anwendbar ist und nicht nur auf Siedlungsabfälle anwendbar ist, sondern auch auf Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. 2. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf verstärkte Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 176 EG ergriffen werden und über die in einer Gemeinschaftsrichtlinie im Umweltbereich vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen, nicht anwendbar, soweit nicht andere Bestimmungen des Vertrages betroffen sind.

17 Deponien nach UBA

18 Deponiestatistik nach Stand Bundesland Abk 1995 Bis 05 nach 05 Baden-Württemberg BW Bayern BY Berlin BE 0 3 Brandenburg BB Bremen HB 1 1 Hamburg HH 0 0 Hessen HE Mecklenburg- Vorpommern MV Niedersachsen NI Nordrhein-Westfalen NW mind. 7 Rheinland-Pfalz RP Saarland SL 3 3 Sachsen SN Sachsen-Anhalt ST Schleswig-Holstein SH Thüringen TH Summe HMD

19 Deponieeigentum Beispiel Sachsen-Anhalt Deponie im Besitz der Kommune Deponie im Besitz der kommunalen Gesellschaft Deponie im Besitz einer Public Private Partnerges. Deponie im Besitz eines Privaten Entsorgers 9,1% 63,6% 27,3%

20 Zwischenlagerung

21 Stabilisierung Chemische Stabilisierung Thermische Stabilisierung Verbrennung Verglasung Vergasung Mineralische Umwandlung Chemisch- Physikalische Behandlung Neutralisation Cyanid- und Chromatentgiftung Suflidische Bindung von Schwermetallen Immobilisierung (Stabilisierung + Verfestigung) Durch Mischung mit Bindemittel bzw. Bindemittelgemische n und anderen reaktiven Stoffen

22 DeponieverwertungsVO BMU Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV) Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV) Die Deponieverwertungsverordnung wurde am 28. Juli 2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit am 1. September 2005 in Kraft. Die parlamentarische Beratung der Verordnung wurde mit der abschließenden Zustimmung des Deutschen Bundestages am 30. Juni 2005 erfolgreich abgeschlossen.

23 DeponieverwertungsVO BMU Kein Weiterbetrieb stillgelegter Deponien Mit der Deponieverwertungsverordnung will die Bundesregierung außerdem ein Schlupfloch für nicht ausreichend vorbehandelte Abfälle stopfen. Wenn nach dem 1. Juni 2005 nur noch mineralische oder mineralisierte Abfälle auf Deponien beseitigt werden dürfen, verlieren viele Anlagen ihre wirtschaftliche Grundlage. Kommt noch hinzu, dass die Deponie die dann geltenden verschärften Umweltanforderungen nicht erfüllt, bedeutet das ihr Aus; sie muss stillgelegt werden. Nach der offiziellen Beendigung der Ablagerungen auf einer Deponie ist es aber erforderlich, eine hochwertige Oberflächenabdichtung aufzubringen. Hierzu muss der Deponiekörper wie ein flacher Hügel modelliert werden. Nur so kann das Regenwasser gut abfließen, nur so können langfristig Umweltbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Deponiebesitzer nutzen diese Anforderung gelegentlich dahingehend, dass sie zunächst die Voraussetzungen für einen möglichst großen Materialbedarf nach der Stilllegung schaffen, etwa, indem sie eine zerfurchte stark strukturierte Deponieoberfläche hinterlassen. Nach Auslaufen der Betriebsgenehmigung akquirierten sie dann große Mengen Abfälle zur Verwertung, um diese Furchen und Täler aufzufüllen. Sie "optimieren" Verwertungsaktivitäten, indem sie keinen flachen Hügel, sondern einen Berg profilieren, um das Niederschlagswasser noch besser ablaufen zu lassen. Und sie "erweitern den Katalog geeigneter Abfälle", indem sie für diesen Zweck nur minimal vorbehandelte Abfälle einsetzen. Manche Kommunen, insbesondere die ohne ausreichende Vorbehandlungsanlagen, würden es ihnen sogar danken, hätten sie doch vorübergehend eine billige Entsorgung. Die Verordnung wird die Modellierung der Deponieoberfläche zwar nicht völlig untersagen. Sie wird aber die Randbedingungen streng eingrenzen. So dürfen Abfälle nur noch in solchen Mengen eingesetzt werden, für die ansonsten unabweisbar Neumaterial verwendet werden müsste. Deshalb verpflichtet die Verordnung die Deponiebesitzer, zunächst Alternativen zu prüfen. So könnten sie beispielsweise den bereits abgelagerten Müll zu einem flachen Hügel umschieben. Auch ein Weiterbetrieb einer Deponie in einer niedrigeren Schadstoffklasse ist möglich, so dass zum Beispiel die noch halbleere Hausmülldeponie mit Bauschutt aufgefüllt wird. Schließlich könnten auch mehrere Landkreise die Müllablagerung entsprechend der Restlaufzeit ihrer Deponien koordinieren.

24 DeponieverwertungsVO BMU

25 Deponien als Abfalllager frei nach Stief Deponien sind Abfalllager. Plädoyer für den Deponierückbau. Deponierückbau ist machbar (Georgi 2005 Kassel; Tardent 2004 Kölliken, Gösschl, Rettenberger 2002 Burghof) Hohe Nachsorgekosten werden nicht ernst genommen (Realisierung nicht wie Plan, reale Nachsorgekosten trifft Allgemeinheit in der Zukunft). Kosten für Rückbau fallen heute an. Belastung Rückstellung verschlechtert Bilanz. Verwertungsanlagen haben noch nicht die Kapazität.

26 Rückbau von Deponien Neue Chancen Alter Weg Haushalt/Gewerbe Sammeln, Transportieren, Umschlagen ggf. Vorbehandlung MA, MPS, MBA Neue Chancen Konfektionierung Beseitigung auf Deponien Konfektionierung und Verwertung auf Deponien Konfektionierung und stoffliche Verwertung Konfektionierung und energetische Verwertung Konfektionierung und stoffliche Verwertung von Schlacken Energetische Verwertung/Beseitigung in MVA s

27 Aktuelle Aspekte Anfrage EU an D zur Erstellung EU Deponieleitlinie Steuerrechtliche Aspekte der Rückstellung durch Brief BMF zunächst geklärt. Stillgelegte Deponien beschäftigen uns mit Verfüllung, Rekultivierung und Nachsorge noch lange. Zuordnungswerte AblagerungsVO heißt nicht Deponieverbot. Vision 2020 heißt auch Ende der BMA s. Industriedeponien, Inertstoffdeponien, Deponien für gefährliche Abfälle, Bergbauabfalldeponien bleiben in Betrieb. Erfahrung mit Umgang Altdeponien kann exportiert werden.

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