Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.v. Kurfürstendamm 125 A D Berlin Thomas Obermeier Präsident
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- Gerrit Wagner
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1 Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.v. Kurfürstendamm 125 A D Berlin Thomas Obermeier Präsident Tel.: Fax: info@dgaw.de
2 Lenkung der Abfallströme durch die TASI DECHEMA Frankfurt
3 Die DGAW e.v. - verteilt Informationen - erarbeitet Diskussionspapiere - organisiert Veranstaltungen zu aktuellen Themen und Entwicklungen der Abfallwirtschaft Neben Kontakten zur EU, Zusammenarbeit mit Nachbarländern und bundesweiten Veranstaltungen legt die DGAW Wert auf Regionalveranstaltungen, die einen direkten Austausch zwischen den Mitgliedern ermöglichen
4 Die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft, DGAW e.v., ist ein gemeinnütziger Verein Ziel: Eine ökologische Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft Mittel: Freier interessen-ungebundener Dialog Zusammensetzung des Vorstandes und der Mitglieder: - private und kommunale Entsorger - Vertreter von Politik, Verwaltung und Beratung - Vertreter von Wissenschaft und Forschung - Anlagenbauer und -planer - Vertreter von Bürgerinitiativen Mit allen wichtigen Organisationen der Abfallwirtschaft besteht eine enge Zusammenarbeit/gegenseitige Mitgliedschaft
5 Hausmüll oder der Restmüll bei Gewerbeabfällen darf seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr ohne Vorbehandlung abgelagert werden können. Gesetzliche Grundlage ist die TA Siedlungsabfall und Abfallablagerungsverordnung Nur noch durch Verbrennung oder mechanisch-biologische Anlagen vorbehandelte Restabfälle dürfen auf einer Deponie abgelagert werden. Für die besonders überwachungsbedürftigen Produktionsabfälle, gibt es schon seit langem die Regelung, dass der Abfall nur in bestimmten Anlagen - nach entsprechender Vorbehandlung - deponiert werden darf (TA Abfall). Die Deponieverordnung Die Anforderungen an Deponien sind streng geregelt. Seit 1999 gibt es die EG-Deponie Richtlinie, die durch die Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 konkretisiert wurde. Sie wurde mit der Deponieverordnung, die am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, in deutsches Recht umgesetzt. Durch diese Gesetzgebung wird sichergestellt, dass auch langfristig keinerlei Beeinträchtigungen von Abfällen auf Deponien für Mensch und Umwelt ausgehen können. Das gilt sowohl für Hausmüll-, als auch besonders für Sonderabfalldeponien. Die Deponieverwertungsverordnung Abfälle werden in größerem Umfang bei der Errichtung, dem Betrieb und der Stilllegung von Deponien eingesetzt. Es gibt Vorstellungen einzelner Deponiebetreiber, in den nächsten Jahren bei der Deponiestilllegung große Abfallmengen zur Profilierung der Deponieoberfläche einzusetzen. Um im Hinblick auf den Vollzug der Ablagerungsverordnung, also das Verbot der Ablagerung unvorbehandelter Siedlungsabfälle seit dem 1. Juni 2005, den Vollzugsbehörden und den Deponiebetreibern eindeutige Vorgaben zu setzen, wurde eine "Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage erlassen.
6 Historie: Zielsetzung der TASi und der Abfallablagerungsverordnung: Keine Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle auf Deponien ab dem Beweggrund: Schutz von Grundwasser und Atmosphäre durch Vermeidung von Sickerwasseremissionen und Deponiegasen. Im Sinne einer nachhaltigen Abfallwirtschaft soll nur noch unbedenklicher Abfall abgelagert werden, um nachfolgenden Generationen keine Umweltbürden aufzulasten. Letztendlich wurde damit auch die EU Forderung in der Deponierichtlinie zur erheblichen Reduktion von organischen Bestandteilen in Deponien vorfristig und im Schutzziel der Richtlinie überaus konsequent umgesetzt. Zielsetzung unter der CDU/FDP Regierung unter dem Kanzler Kohl war die Förderung der Abfallverbrennung und dies wurde durch Ablagerungskriterien im Anhang zur TASi festgelegt. Auch wenn dies offiziell immer bestritten wurde, und die Systemoffenheit der TASi betont wurde, so konnten die ersten Ablagerungskriterien nur durch thermische Verfahren erreicht werden. Die zunächst gewollte Zielvorgabe der Abfallströme war damit eindeutig: Weg von der Deponie, hin zur Verbrennung!
7 KrW-/AbfG 3 Begriffsbestimmungen: Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche Deponien sind als Abfallbeseitigungsanlagen nicht akzeptiert: Grundtenor: Deponien sind die Altlasten von morgen, Multibarrierenkonzept brachte ohne Barriere Deponie keine Akzeptanzverbesserung, Ziel BMU 2020 keine Ablagerung von Abfällen mehr auf Deponien, Vollständige Abfallverwertung nach Hahn UBA. Gefahrenabwehrprinzip bei Altlasten aber Vorsorgeprinzip bei Deponien Fazit: Deponien haben im Wettbewerb der Systeme verloren!
8 Der EuGH hat entschieden: URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 14. April 2005* Umwelt Abfalldeponien Richtlinie 1999/31 Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht Vereinbarkeit In der Rechtssache C-6/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Koblenz Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen Land Rheinland-Pfalz Fazit (aus dem Urteil kopiert): Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien steht einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, die für die Zulassung von biologisch abbaubaren Abfällen zur Deponierung engere Grenzen als die Richtlinie aufstellt, auch wenn diese Grenzen derart eng sind, dass sie eine mechanisch-biologische Behandlung oder eine Verbrennung solcher Abfälle vor ihrer Deponierung implizieren, zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten Abfälle kürzere Fristen als die Richtlinie festlegt, nicht nur auf biologisch abbaubare Abfälle, sondern auch auf nicht biologisch abbaubare organische Substanzen anwendbar ist und nicht nur auf Siedlungsabfälle anwendbar ist, sondern auch auf Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. 2. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf verstärkte Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 176 EG ergriffen werden und über die in einer Gemeinschaftsrichtlinie im Umweltbereich vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen, nicht anwendbar, soweit nicht andere Bestimmungen des Vertrages betroffen sind.
9 Unter der Kanzlerschaft von Herrn Schröder und der SPD/GRÜNE Regierung wurde der eindeutige Weg aufgefächert. Durch die Aufweichung der Ablagerungskriterien waren nun auch biologisch-mechanische Verfahren in der Lage die Abfallvorbehandlung im Sinne der TASi und der nun erlassenen Ablagerungsverordnung einzuhalten. Weg und das Ziel sind nun nicht mehr eindeutig: Weniger und nicht ganz so reaktives Material in die Deponie, neben Verbrennung in MVA s biologische Vorbehandlung und Stützung der thermischen Verwertung in industrieller Co-Feuerung. Der tatsächliche Weg in der langen Übergangszeit bis Mitte 2005 zeigte in die andere Richtung: Weg von der MVA und vom Recycling, hin zur Deponie.
10 Zulässige Behandlungsverfahren :Paschlau)
11 Bürger Wirtschaft Bioabfall Glas PPK LVP Sonstige Abfälle Aufbereitung - techn. Sortierung - TRENNANLAGE anlage Restabfälle MVA Vorbe- n.n. hand- lungs- n.n. MBA stoffliche Verwertung energetische Verwertung B e s e i t i g u n g s - D e p o n i e Papier m a s s n a h m e n Gewerbe, Handel, Industrie Wirtschaft Holz Metalle etc. Sonstige Abfälle Aufbereitung - techn. Sortierung - TRENNANLAGE Quelle: BDE energetische Verwertung stoffliche Verwertung Stoffstrom-Management, Dr. R. Tuminski, März 02
12 Relevante Abfallstoffe Abfallart (Mio. to) Prognos LAGA BDE Haus- und Sperrmüll 17,0 16,3 17,0 Gewerbeabfall zur Beseitigung 3,3 4,2 3,3 Infrastrukturabfälle 0,4 0,4 Gewerbeabfall zur Verwertung, Sieb- /Sortierreste, MBA- Reste 13,4 7,5 13,4 Cateringabfälle 1,5 Shredderleichtfraktion 0,25 Klärschlamm (27% TS) 10,0 Gesamt 34,1 28,0 45,85
13 Kapazitätsbetrachtung Anlagenart (Mio. to) Prognos LAGA BDE MVA 17,0 16,7 17,6 MBA 5,2 5,0 5,1 17 Klärschlamm VA 1,7 (27% TS) Co Vebr. Zementind. 2,8 2,9 Co Verbr. Kraftwerke 2,9 3,5 Zwischensumme 25,0 24,6 30,8 Kapazitätspotenzial 2,0 2,8 11,0 Gesamt 27,0 27,4 41,8 Aufkommen 45,85
14 Aufkommen und Kapazitäten thermische Anlagen Aufkommen Mio. Mg 2005 Anlagenkapazität Mio. Mg 2005 Hausmüll 17,0 MVA 17,0 Sperrmüll GzB 3,3 4,2 Infrastruktur 0,4 GzV 13,4 EBS Mono - Co 2,0-6,4 Catering 1,5 SLF 0,25 KS TS 2,7 KS Mono - Co 2,2 Summe 38,6-39,5 Summe 21,2-25,6
15 Stand und Ausbau MVA s in Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Gesamt
16 Installierte und geplante Verbrennungskapazität in Europa nach CEWEP Incinerated waste 2002 Planned additional capacity Austria Czech Republic Denmark Finland Germany Hungary Ireland Italy Netherlands Portugal Spain Sweden Switzerland Ausbau MVA Kapazität in der EU außer D 7,4 Mio. Mg
17 Zwischenlagerung
18 Wohin entwickelt sich der Markt in der Abfallwirtschaft? Thesen - BDE Strategie : Selbstragende Ressourcenwirtschaft in den nächsten beiden Dekaden. KOSTEN SEKUNDÄROHSTOFFPREISE
19 Deckungslücke bei Gegenüberstellung Aufkommen zu Kapazität thermische Anlagen Mio. Mg. Bei Abzug von 5 Mio. Mg BMA Kapazität noch immer 9 12 Mio. Mg. Diese Lücke ist durch stoffliche Verwertung, Export, Zwischenlagerung zu schließen. Der Bau den Bedarf (Heizwert) angepasster weiterer Verbrennungsanlagen ist sinnvoll.
20 Zukunft? Rückbau von Deponien Befristete Deponierung mit Abgabe? Alter Weg Haushalt/Gewerbe Sammeln, Transportieren, Umschlagen ggf. Vorbehandlung MA, MPS, MBA Neue Chancen Konfektionierung und qualifizierte Zwischenlagerung Konfektionierung Beseitigung auf Deponien Konfektionierung und Verwertung auf Deponien Konfektionierung und stoffliche Verwertung Konfektionierung und energetische Verwertung Konfektionierung und stoffliche Verwertung von Schlacken Energetische Verwertung/Beseitigung in MVA s
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