Qualitätssicherungsvereinbarung

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1 Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen MWS Friedrichshafen GmbH MWS Garching GmbH (nachfolgend "MWS" genannt) und Lieferant MWS und der Lieferant werden nachfolgend gemeinsam "Parteien" genannt.

2 1 Allgemeines Einleitung Zweck Anwendungsbereich Allgemeine Anforderungen Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem Anforderungen an das Umweltmanagementsystem Anforderungen an das Arbeits- und Gesundheitsschutzsystem Anforderungen an die Dokumentation Anforderungen an die IT Sicherheit Anforderungen an Produktionsprozess und an die Produktfreigabe Entwicklung und Vorserie FMEA und besondere Merkmale Abnahme durch eine Vorproduktion Produktionsprozess- und Produktfreigabe Internationales Materialdatensystem, IMDS Fähigkeit der eingesetzten Prüfmittel Anforderungen an die Serienfertigung Lieferverpflichtung Kennzeichnung Los- (Chargen) Abgrenzung, Verpackung Transport Prüfungen und Mängelanzeige Rücklieferung von Mängelware Rückverfolgbarkeit Sonderfreigaben Transport Notfallstrategie Requalifikationsprüfungen Änderungen am Produkt oder Prozess Teilelebenslauf Spezielle Anforderungen beim Verbau von Zulieferteilen Allgemeines Funktion Lieferantenüberprüfung Audits beim Lieferanten Lieferantenbeurteilung Qualitätsziele Anforderungen an die Kommunikation Geheimhaltungspflicht Haftung Laufzeit der Vereinbarung Schlussbestimmungen... 10

3 1 Allgemeines 1.1 Einleitung MWS bietet seinen Kunden Produkte von hohem Qualitätsstandard an. Deshalb werden unsere Produkte mit dem Ziel "Null-Fehler-Produktion" produziert. Um dieses Ziel zu erreichen und zu halten, ist es erforderlich, dass unsere Lieferanten die Anforderungen unserer Kunden und dieser QSV erfüllen. 1.2 Zweck Diese QSV legt die grundsätzlichen Anforderungen an das Qualitäts- und Umweltmanagement der Lieferanten von MWS fest. Ziel ist die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen durch den Lieferanten einschließlich des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses in allen Unternehmensbereichen des Lieferanten, um somit einen ständig steigenden wirtschaftlichen und qualitativen Erfolg in der gesamten Lieferkette zu erreichen. 1.3 Anwendungsbereich Diese QSV gilt für alle Lieferanten von MWS, die qualitätsrelevante Produkte liefern oder qualitätswirksame Dienstleistungen erbringen. Diese QSV muss auch auf alle Unterlieferanten des Lieferanten angewendet werden. 2 Allgemeine Anforderungen 2.1 Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem Das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten muss mindestens nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert sein. Lieferanten für Serien- und Ersatzteilproduktion in der Automobilindustrie sollten nach ISO/TS zertifiziert sein. Entzug oder Aktualisierungen jeweils unmittelbar nach Ablauf der Zertifikate sind vom Lieferanten eigenverantwortlich an MWS zu senden. Versäumnisse führen in der Lieferantenbewertung zu einer Abstufung der Qualitätskennzahl. Des Weiteren gelten die jeweils aktuellen Ausgaben der (end-) kundenspezifischen Forderungen zum Qualitätsmanagement in der Automobilindustrie (z.b. VDA- oder AIAG- Bände). 2.2 Anforderungen an das Umweltmanagementsystem Das Umweltmanagementsystem des Lieferanten sollte die Anforderungen der Norm DIN EN ISO erfüllen. Eine Zertifizierung nach dieser Norm ist erwünscht und sollte angestrebt werden. Der Lieferant verpflichtet sich die Anforderungen der RoHS EG Richtlinien 2002/95/EG und alle Anforderungen der gültigen EU-Chemikalienverordnung REACH zu erfüllen. 2.3 Anforderungen an das Arbeits- und Gesundheitsschutzsystem Das Arbeits- und Gesundheitsschutzsystem des Lieferanten sollte die Anforderungen der Norm BS OHSAS erfüllen. Eine Zertifizierung nach dieser Norm sollte angestrebt werden. 2.4 Anforderungen an die Dokumentation Der Lieferant muss alle qualitätsbezogenen Daten und Dokumente gemäß VDA- Band 1, Nachweisführung lenken. Besonders sind die Anforderungen für dokumentationspflichtige Produkte zu beachten. Wenn

4 nicht anders festgelegt, beträgt die Archivierungsdauer gemäß MWS Prozess Beschreibung PB Erstellung und Lenkung von Managementdokumente und Daten. Auf Verlangen ist MWS Einsicht in alle qualitätsbezogenen Dokumente zu gewähren. Alle dem Lieferanten übergebenen technischen Vorgaben (z.b. Zeichnungen) müssen innerhalb von höchstens zwei Arbeitswochen bewertet worden sein. Der Lieferant muss sicherstellen, dass jeweils immer die aktuellsten qualitätsbezogenen Dokumente (z.b. Normen) eingesetzt werden. 2.5 Anforderungen an die IT Sicherheit Der Lieferant ist für die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Regeln, Massnahmen und Standards, insbesondere für die Sensibilisierung auf Sicherheitslücken, Termingerechte und sichere Benutzerverwaltung, Umsetzung des Zugangsschutzes bei betreuten Systemen, Umsetzung des Zugriffsschutzes bei betreuten Systemen, Implementierung der Regelungen bezüglich Passwörter, Sicherung zentraler Datenablagen und Archivierung, Unterstützung in der Vorsorge gegen Viren. zuständig. 3 Anforderungen an Produktionsprozess und an die Produktfreigabe 3.1 Entwicklung und Vorserie Der Lieferant muss mit MWS einen detaillierten Projektzeitplan erstellen und diesen einhalten (z.b. gemäß VDA- Band 4.3 oder APQP). Bei sich anbahnenden Terminabweichungen ist MWS so früh wie möglich zu informieren. Es sind Lösungen aufzuzeigen, um dennoch den Termin einhalten zu können. Der Lieferant ist verantwortlich für die Erstellung geeigneter QFD- Analysen, Machbarkeitsstudien, Null- Fehler-Strategien, Produktionslenkungsplan, FMEA mit daraus abgeleiteten Qualitätssicherungs- und Messkonzepten, für die Erstellung von Prozessflussdiagrammen, Prüfplänen inklusive Prüfmitteln und Lehrenkonzepten, für die Betriebsmittel-, Instandhaltungs- und Verpackungsplanung sowie für die Personalqualifizierung usw. Der Lieferant verpflichtet sich zur Verwendung und Beachtung neuer, wettbewerbsfähiger Technologien und Verfahren zur Entwicklungsplanung unter Berücksichtigung technischer Gegebenheiten. Er bringt seine Erfahrungen ab Entwicklungsanfang in die Produktdokumentation ein und legt rechtzeitig besondere Merkmale des Produktes und Prozesse fest. Eine Entwicklung ist im Hinblick auf das Null-Fehler-Ziel ("Robuste Konstruktion") auszulegen. 3.2 FMEA und besondere Merkmale Neben den in den qualitätsbezogenen Dokumenten (z.b. Zeichnungen) festgelegten besonderen Merkmalen legt MWS - wenn erforderlich - zusätzliche besondere Merkmale fest und teilt diese dem Lieferanten mit. Der Lieferant muss im Rahmen seiner Verantwortung eine FMEA durchführen (z.b. gemäß VDA- Band 4.2), um die Risken seiner Produktion zu ermitteln und um seinerseits besondere Merkmale festzulegen. Für besondere Merkmale sind - wenn nicht anders vereinbart - die nachstehend aufgeführten Mindestanforderungen zu erfüllen:

5 Produktionsprozess- und Produktfreigabe Prozessfähigkeit Cm / Cmk > 1,67 Pp / Ppk > 1,67 Serienproduktion Cp / Cpk > 1,33 Ein fähiger Serienprozess liegt dann vor, wenn eine Langzeitprozessfähigkeitsuntersuchung einen Fähigkeitsfaktor Cpk 1,33 ergibt. Bei einem nicht fähigen Prozess (Cpk < 1,33) ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Bis zum Wiedererreichen der Prozessfähigkeit hat er eine 100%-Prüfung durchzuführen. Die erreichte Prozessfähigkeit ist nachzuweisen. Die maximale ppm-fehlerquote können Sie auf unserer Homepage Link: QSV Anhang 1 einsehen. 3.3 Abnahme durch eine Vorproduktion Die Abnahme einer Vorproduktion kann verlangt werden (z.b. nach Rate). Die Vorproduktion muss mindestens unter folgenden Bedingungen ablaufen: Produktion unter Serienbedingungen bei voller Auslastung auf Serienwerkzeugen. Die eingesetzten Prüfmittel müssen dem Serienstand entsprechen. Die Fähigkeiten (z.b. Cpk, Cgk, R&R- Study) müssen nachgewiesen werden. Eignung aller Transportmittel und -wege für zeitgerechte und mangelfreie Lieferung. Die Vorproduktion beim Lieferanten ist vorzusehen in Abstimmung und ggf. unter Beteiligung von MWS und den Endkunden. Die Ergebnisse sind MWS vorzustellen. Die Freigabe wird nach positivem Ergebnis durch MWS erteilt. 3.4 Produktionsprozess- und Produktfreigabe Der Produktionsprozess ist auf das Null-Fehler-Ziel auszulegen, und zwar nach dem Prinzip "Fehlervermeidung anstelle Fehlerentdeckung". Die Produktionsprozess- und Produktfreigabe erfolgt nach schriftlicher Freigabe durch MWS, wenn der Lieferant den Nachweis der Qualifikation erbracht hat. Das heißt, dass das gelieferte Erstmuster und die zugehörige Dokumentation (z.b. gemäß VDA- Band 2 oder PPAP inkl. IMDS) komplett und in Ordnung sein müssen. Bis der Prozess beherrscht und fähig ist, sind in Abstimmung mit MWS Maßnahmen einzuleiten, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen. Der Lieferant hat die Produktionsprozesse und Prüfabläufe fortlaufend unter Berücksichtigung aufgetretener Probleme während der Anlauf- und Serienphase zu überprüfen. Der Lieferant ist verantwortlich für die ständige Überprüfung und den Nachweis der Prozessfähigkeit für festgelegte Merkmale von eigen- und fremd gefertigten Produkten. 3.5 Internationales Materialdatensystem, IMDS Der Lieferant muss - sofern bei der Bemusterung gefordert - die im Rahmen der EU- Altautoverordnung erforderliche Eingaben der Inhaltsstoffe (MDB) über das Internet in das IMDS eingeben. Nichtbeachtung führt zur Ablehnung der Produktionsprozess- und Produktfreigabe.

6 3.6 Fähigkeit der eingesetzten Prüfmittel Der Lieferant muss die Fähigkeit (Wiederholbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Gesamtstreuung) der eingesetzten Prüfmittel nachweisen gemäß VDA- Band 5 oder MSA. 4 Anforderungen an die Serienfertigung 4.1 Lieferverpflichtung Der Lieferant muss seine Lieferverpflichtung (Liefertermine und -mengen) einhalten. Wird vom Lieferanten erkannt, dass die Lieferverpflichtung nicht eingehalten werden kann, so ist MWS unverzüglich zu informieren. Es sind entsprechende Lösungswege aufzuzeigen, um dennoch die Lieferverpflichtung einhalten zu können. 4.2 Kennzeichnung Bezüglich der Kennzeichnung am Produkt und von Verpackungen sind die mit MWS vereinbarten Forderungen einzuhalten. Kennzeichnungen für die eigene Prozesssteuerung müssen von MWS genehmigt werden. Nacharbeit muss separat gekennzeichnet und dokumentiert werden. 4.3 Los- (Chargen) Abgrenzung, Verpackung Transport An den gelieferten Produkten muss unmittelbar erkennbar sein, zu welchem Produktions-Los (Charge) das einzelne Produkt gehört. Ist eine direkte Kennzeichnung des Produktes nicht möglich, muss die Losbezeichnung auf der Verpackung oder auf Anhängern angebracht sein. Einzelheiten sind einvernehmlich zwischen MWS und dem Lieferanten festzulegen, einschließlich der Definition eines Loses (Charge). 4.4 Prüfungen und Mängelanzeige Der Lieferant legt in eigener Verantwortung ein Prüfkonzept fest, um die vereinbarten Ziele und Spezifikationen zu erfüllen. Siehe hierzu auch Punkt "Produktionsprozess- und Produktfreigabe". Wird die geforderte Prozessfähigkeit nicht erreicht, so ist die Qualität mit geeigneten Prüfmethoden abzusichern; der Prozess ist entsprechend zu optimieren, um die Fähigkeit zu erreichen. MWS prüft die vom Lieferanten gelieferten Produkte nach deren Erhalt auf Menge, Identität sowie auf offensichtliche Transportschäden. Mängel in einer Lieferung werden, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt wurden, unverzüglich dem Lieferanten angezeigt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Dem Lieferanten werden auf eigene Kosten - sofern gewünscht und sofern die ausgefallenen Produkte vom Kunden von MWS zur Verfügung gestellt werden - ausgefallene Produkte zur Analyse zur Verfügung gestellt. Sollten Mängel bei MWS oder bei Kunden von MWS erkannt werden, deren Ursache beim Lieferanten liegt, muss der Lieferant gemäß den Vorgaben von MWS unverzüglich für Abhilfe sorgen (z.b. Ersatzlieferungen, Sortier- oder Nacharbeit). Des Weiteren muss die Ursache analysiert, Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet und ihre Wirksamkeit überprüft werden. Formal ist hier die 8D- Methodik anzuwenden. Eine fehlerfreie Anschluss-Produktion ist sicherzustellen.

7 4.5 Rücklieferung von Mängelware Der Lieferant sammelt sämtliche Mängelware bei sich und sendet diese unaufgefordert einmal pro Monat zu MWS zurück. MWS behält sich vor, einen Lieferantenbetreuer zu entsenden, der die Ausschussware vor Ort prüft und die weitere Vorgehensweise zusammen mit dem Lieferanten abstimmt. Auf den Versandpapieren der Mängelware muss klar ersichtlich angezeigt werden, dass es sich um Mängelware handelt. 4.6 Rückverfolgbarkeit Der Lieferant verpflichtet sich, eine Systematik zur Fehlerrückverfolgung aufzubauen und für jedes Teil bzw. Produkt sicherzustellen. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss die Rückverfolgbarkeit derart möglich sein, dass eine Eingrenzung der Mengen schadhafter Produkte durchgeführt werden kann. 4.7 Sonderfreigaben Der Lieferant muss spezifikationsgerecht liefern. Sollte es vorübergehende Abweichungen geben, besteht die Möglichkeit, eine Abweicherlaubnis bei MWS zu beantragen. Die Abweicherlaubnis bedarf der Schriftform und ist nur für eine begrenzte Stückzahl oder einen begrenzten Zeitraum zulässig. Sie muss von MWS schriftlich genehmigt sein. Mit der Abweicherlaubnis bleibt die Verantwortung (Produkthaftung, Schadenersatz) des Lieferanten bestehen. Aus Sonderfreigaben entstehende Zusatzkosten sind vom Lieferanten zu tragen. 4.8 Transport Alle Produkte sind entsprechend ihres Verwendungszwecks für den Transport vor Verschmutzung, Feuchtigkeit, Temperaturschädigung, Beschädigung, Verkratzen und gegen Eindringen von Fremdkörpern zu schützen (von außen und von innen). Die dafür erforderlichen Verpackungen sind mit MWS abzustimmen. Längere Transportwege und Transportzeiten sind durch den Lieferanten durch besondere Maßnahmen abzusichern. Auch bei Lagerung über den Anlieferungszeitraum hinaus dürfen keine Mängel an den Produkten auftreten. 4.9 Notfallstrategie Der Lieferant muss eine "Notfallstrategie" für den Fall von Produktionsstörungen aufbauen und dokumentieren. Der Lieferant muss auf Verlangen Einsicht in die Dokumente gewähren Requalifikationsprüfungen Der Lieferant ist verpflichtet, alle Produkte gemäß Produktionslenkungsplan jährlich einer voll-ständigen Maß- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Die anzuwendenden Kundenvorgaben für Material und Funktion sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen ist das Ergebnis an MWS zu melden. Eine Abweichung von dieser Verpflichtung muss zwischen dem Lieferanten und MWS schriftlich vereinbart werden Änderungen am Produkt oder Prozess Produktverbesserungen und Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung aus Sicht des Lieferanten sind mit MWS abzustimmen. Alle Änderungen am Produkt oder Prozess muss der Lieferant bei MWS anzeigen.

8 Änderungen haben immer eine neue Bemusterung zur Folge, es sei denn, MWS verzichtet in schriftlicher Form darauf. Die Produktionsprozess- und Produktfreigabe nach Änderungen erfolgt nach schriftlicher Freigabe durch MWS, wenn der Lieferant den Nachweis der Qualifikation erbracht hat. Das heißt, dass das gelieferte Erstmuster und die zugehörige Dokumentation (z.b. gemäß VDA- Band 2 oder PPAP, inkl. IMDS) komplett und in Ordnung sein müssen. Bis der Prozess beherrscht und fähig ist, sind in Abstimmung mit MWS Maßnahmen einzuleiten, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen Teilelebenslauf Der Lieferant muss sicherstellen, dass zu jedem gelieferten Produkt ein aussagefähiger, lücken-loser Lebenslauf geführt wird. Dieser enthält z.b. Angaben über Werkzeugkorrekturen, Prozessoptimierungen, Indexänderungen, neue Werkstoffe und sämtliche anderen relevanten Veränderungen. Der Lebenslauf muss auf Anfrage sowie bei Bemusterungen zur Verfügung gestellt werden. 5 Spezielle Anforderungen beim Verbau von Zulieferteilen 5.1 Allgemeines Die folgenden Anforderungen, die bereits zum Teil schon beschrieben sind, gelten nur für Lieferanten, die ihrerseits Zulieferteile verbauen. Der Lieferant hat sowohl für die Montageleistung als auch für die von ihm verbauten Zulieferteile die volle Qualitätsverantwortung. Dies bedeutet für die Vorserienphase: Sicherstellung der Qualitäts- und Prozessfähigkeit der Lieferanten Sicherstellung der Terminvorgaben Abnahme von Vorproduktionen beim Lieferanten Bemusterung der Zulieferteile sowie für die Serienphase: Überwachung der termin- und qualitätsgerechten Anlieferung der Zulieferteile Erfassung und Auswertung der Qualitätsleistung der Lieferanten Analyse von Beanstandungen auch an Zulieferteilen Einleitung, Steuerung und Überwachung von Fehlerabstellmaßnahmen zur Prozessverbesserung an Zulieferteilen und bei Lieferanten. Unterlagen zu diesem Bereich sind MWS auf Anforderung offen zu legen. Des Weiteren behält sich MWS vor, im Einzelfall gemeinsam mit dem Lieferanten Steuerungsmaßnahmen zur Erreichung der Qualitäts- und Terminziele an Zulieferteilen oder bei Lieferanten und deren Zulieferern und Werkzeugherstellern einzuleiten und zu überwachen. Die an die Lieferanten gesandten Lastenhefte behalten ihre Gültigkeit. Die Erfüllung der Lastenhefte ist von dem Lieferanten sicherzustellen. 5.2 Funktion Alle Forderungen aus Zeichnungen, Gesetzen, Normen und aus dem Lastenheft müssen erfüllt sein. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass ein prozesssicherer Weiterverbau gewährleistet ist. Die anschlussgebundenen Bauteile der nächst höheren Baugruppe sind bei der Entwicklung mit zu betrachten und zu berücksichtigen. Eine prozesssichere Positionierung und Festsitz der Befestigungselemente ist zu gewährleisten.

9 Der Lieferant ist verantwortlich für die selbstständige Überprüfung der Zuverlässigkeit der Bauteile in der Entwicklungs- und Serienphase gemäß Vorgaben. 6 Lieferantenüberprüfung 6.1 Audits beim Lieferanten 6.1 Audits beim Lieferanten MWS und der Endkunde sind berechtigt, durch ein Audit festzustellen, ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten die Forderungen gewährleisten. Das Audit kann als Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden und ist rechtzeitig vor geplanter Durchführung anzukündigen. Es werden angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. Treten Qualitätsprobleme beim Lieferanten auf, die durch die Leistungen und/oder Lieferungen von seinen Unterlieferanten verursacht werden, ist der Lieferant verpflichtet, ein Audit beim betroffenen Unterlieferanten zu ermöglichen. MWS ist es auch gestattet, die Qualität und Wirksamkeit der IT-Sicherheitsstandards zu kontrollieren. Der Lieferant verpflichtet sich, seine IT-Sicherheitsstandards fortwährend zu überprüfen, und den aktuellen Anforderungen anzupassen. Werden bei einer Auditierung Mängel identifiziert, so verpflichtet sich der Lieferant, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. 6.2 Lieferantenbeurteilung MWS führt zur Überwachung und Sicherstellung der Lieferqualität Lieferantenbewertungen durch. Diese beinhaltet Termin und Mengentreue, Qualität und Service, und wird regelmäßig jährlich sowie auf Anforderung an die Lieferanten übermittelt. Die Durchführung der Lieferantenbewertung erfolgt entsprechend Link: QSV Anhang Qualitätsziele MWS behält sich vor, produktspezifische Qualitätsziele mit Lieferanten festzulegen. Die Qualitätsziele werden zwischen MWS und dem Lieferanten vereinbart. Aus Produkthaftungsgründen erwartet MWS eine spezifikationskonforme Lieferqualität mit dem Ziel, die Null-Fehler-Quote zu erreichen. Im Falle von Abweichungen des Null-Fehler Ziels erwartet MWS von den Lieferanten die Einleitung und Festlegung aller notwendigen Schritte, um eine eindeutige Verbesserung der Qualitätssituation zu gewährleisten. Bei länger anhaltenden Überschreitungen oder bei größeren Abweichungen behält MWS sich vor, einen Termin mit dem Ziel der gemeinsamen Problembeseitigung zu vereinbaren. 7 Anforderungen an die Kommunikation Der Lieferant muss Informationen, Daten und Dokumente in einer von MWS festgelegten Sprache (z.b. Englisch) und festgelegtem Format (z.b. computerunterstützte Entwicklungsdaten, elektronischer Datenaustausch) übermitteln. Der Lieferant sollte zusätzlich zur Gewährleistung einer schnellen und einfachen Kommunikation mindestens über die folgenden Systeme/Software verfügen: Internet- Zugang, E- Mail, MS-Office Produkte. Falls andere Software verwendet wird, muss diese kompatibel zu den genannten sein. 8 Geheimhaltungspflicht Der Lieferant verpflichtet sich, alle erhaltenen Informationen über MWS und den Vertragsgegenstand während der Vertragslaufzeit und für weitere fünf Jahre nach Vertragsbeendigung geheim zuhalten. Das gilt insbesondere für die betrieblichen Organisationsabläufe und alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Der Lieferant achtet sorgfältig auf die Sicherheit seiner elektronischen Datenverarbeitung. Soweit es der Vertragszweck nicht

10 erfordert, macht der Lieferant keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung von MWS. 9 Haftung Die Vereinbarung von Qualitätszielen und -maßnahmen berührt die Haftung des Lieferanten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von MWS wegen Mängeln der Lieferungen nicht. 10 Laufzeit der Vereinbarung Diese QSV gilt unbefristet. Sie kann jedoch von jedem der beiden Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Auch bei Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die hierin getroffenen Verpflichtungen bis zur vollständigen Abwicklung laufender Einzelverträge wirksam. 11 Schlussbestimmungen Ergänzend zu dieser QSV gelten die Einkaufsbedingungen von MWS. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass zusätzliche oder andere Geschäftsbedingungen des Lieferanten von MWS zurückgewiesen und nicht Bestandteil dieser QSV werden. Diese QSV unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser QSV ist der jeweilige Sitz von MWS. Diese QSV umfasst die Gesamtheit der Vereinbarungen zwischen MWS und dem Lieferanten bezüglich der Vertragsgegenstände. Keine der vertragsschließenden Vertragsparteien ist durch Erklärungen oder Schriftstücke, die vor dem Vertragsschluss datieren, gebunden, sofern nicht die vorliegende QSV hierauf ausdrücklich Bezug nimmt. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu dieser QSV bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser QSV ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

11 [MWS Friedrichshafen] [Vertragspartner] den den Joachim Kaste Leiter Qualitätsmanagement [Unterschriftsberechtigter] [Position] Bitte folgende Daten noch ausfüllen Lieferant: Straße: Ort: Telefon / Fax:

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