b 5/96 Inhaltsverzeichnis Aufsätze Zwischenbemerkung Editorial Mitteilungen Aus der Presse Meinung & Kritik Rechtsprechung Satzungsversammlung

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1 5/96 Mai Aus dem Inhat Aufsätze Preiswettbewerb unter Rechtsanwäten? (Michaski/Römermann) 241 Die Erstberatungsgebühr (Madert) 246 Anwatiche Vertragsgestatung (Vorbrugg) 251 Editoria Anwatswerbung mit dem Honorar 264 Meinung & Kritik Reform anwaticher Ausbidung 267 Satzungsversammung (Bericht) 272 Aus der Arbeit des DAV TQM-Ausschuß konstituiert 274 Anwatverein Donau-Ries 275 Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht 276 Mitteiungen IBA in Berin 279 Reguierungsempfehungen für Unfaschäden 281 Rechtsprechung BGH: Amtssitzveregung bei Notaren 285 BGH: Vostreckung in Rechtsanwat-Anderkonto 287 BVerfG: Erhebung der Aktenversendungspauschae 293

2 III Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 46 Mai 1996 b 5/96 Inhatsverzeichnis Aufsätze 241 Preiswettbewerb unter Rechtsanwäten? Von Prof. Dr. Lutz Michaski, Bayreuth und Wiss. Mitarbeiter Dr. Voker Römermann, Bayreuth 246 Die Erstberatungsgebühr Von Rechtsanwat Wofgang Madert, Moers 251 Anwatiche Vertragsgestatung Von Rechtsanwat Dr. Georg Vorbrugg, LL.M., München Zwischenbemerkung 257 Die Last der Advokaten Von Rechtsanwat Dr. Erwin Fuchs, Jüich Editoria 264 Anwatswerbung mit dem Honorar Von Rechtsanwat Ludwig Koch, Kön Aus der Presse 266 Rechtsberatung aus einer Hand: Die Großsozietäten Meinung & Kritik 267 Reform anwaticher Ausbidung Von Rechtsanwat Dr. Christian Bisse, Nürnberg 269 Ein deutscher Jurist erinnert sich (nicht) Zu Bosch, Justiz in bedrängter Zeit, AnwB 1995, 588 Von Rechtsanwat Dr. Timann Krach, Mainz 270 Steungnahme zur kritischen Äußerung von Rechtsanwat Dr. Timann Krach Von Prof. Dr. iur. Dr. h. c. F. W. Bosch, Bonn Satzungsversammung 272 Die Satzungsversammung kommt gut voran Von Rechtsanwat Feix Busse, Bonn Präsident des Deutschen Anwatvereins 275 Anwatvereine steen sich vor: Der Anwatverein Donau-Ries e. V. Von Rechtsanwat Friedrich Wören, Nördingen 276 AG Syndikusanwäte: Produkthaftung in der Praxis des Unternehmens Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön AG Versicherungsrecht Von Rechtsanwat Dr. Hubert W. van Bühren, Kön 278 Personaien: Dr. Wofgang Schiefer 60 Jahre Dr. Achim Krämer Honorarprofessor Dr. Robert Sieveking \+ Von Richter am OLG i. R. Dr. Emi Lau, Hamburg Buchhinweis Dauses: Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts (von Samson) Mitteiungen 279 Anwatsstatistik Ausand: Internationa Bar Association in Berin Von Rechtsanwat Dr. Georg Maier-Reimer, Frankfurt a. M. 280 Deutsch-Kroatische Juristenvereinigung gegründet Gebührenfragen: Die Anwendung des 32 BRAGO auf außergerichtiche Tätigkeit Von Rechtsanwat und Notar Günter Wade, Bremerhaven 281 Verkehrsrecht: Reguierungsempfehungen des DAV Schichtungsausschuß des VdS und des DAV Von Rechtsanwat und Notar Dr. Georg Greißinger, Hidesheim Haftpfichtfragen Von Heinz Schee, Aianz Versicherungs-AG, München Buchhinweis Gehe/Anders: Handbuch des Streitwertes (van Bühren) Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 284 Berufsrecht 288 Gebührenrecht 293 Streitwert, Kosten und Erstattung 296 Impressum Aus der Arbeit des DAV 274 Kurznachrichten TQM-Ausschuß Von Dr. Dierk Mattik, Bonn Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Seite VI Seite VIII, X Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.

3 MN DeutscherAnwatVerein Der Präsident Erhebungsbogen für die Neuaufage des Anwatsverzeichnisses 1996/97 Bonn, im Mai 1996 Sehr geehrte Frau Koegin, sehr geehrter Herr Koege, der Deutsche Anwatverein gibt seit Jahren das Anwatsverzeichnis im Deutschen Anwatverag heraus, wei wir der Überzeugung sind, daß es notwendig ist, eine veräßiche Quee für ae in der Bundesrepubik Deutschand zugeassenen Rechtsanwätinnen und Rechtsanwäte, Anwatsnotare und Sozietäten zu haben. Da die Zah der Änderungen im Adressbestand sehr groß ist, u. a. auch durch die Zah der jährichen Neuzuassungen, haben der Deutsche Anwatverein as Herausgeber und der Deutsche Anwatverag sich entschieden, schon zum Ende des Jahres 1996 eine Neuaufage des Anwatsverzeichnisses herauszubringen, um den uns sebst gesteten Anforderungen an Aktuaität und Richtigkeit des Datenmaterias zu genügen. In den nächsten Tagen werden Sie daher vom Anwatverag einen Erhebungsbogen in Ihrer Post finden mit der freundichen Bitte, die vorhandenen Daten zu korrigieren und zu ergänzen und dem Anwatverag auch einige weitere Daten mitzuteien. Ich möchte diese Bitte des Anwatverages gerne unterstützen. Je genauer die Korrekturen durchgeführt werden und je geringer der Antei der Koeginnen und Koegen ist, der sich dieser Bitte des Anwatverages verweigert, um so veräßicher ist das neue Anwatsverzeichnis, das wir ae in unserer Arbeit brauchen, sei es, daß wir darin sebst nachschagen oder aber, daß wir in dem Verzeichnis gefunden werden. In dem Erhebungsbogen finden Sie erstmas Fragen nach dem Jahr Ihrer Erstzuassung as Anwätin und Anwat und dem Namen des örtichen Anwatvereins, dem Sie angehören. Diese Daten werden nicht für das Anwatsverzeichnis benötigt und dort auch nicht veröffenticht. Ich bitte geichwoh um Beantwortung, da der Deutsche Anwatverein für seine Verbandsarbeit diese Daten dringend braucht. Sie soen in eine Ende 1996 im Deutschen Anwatverein gepante Adressverwatung einfießen, die uns mögichst auch Erkenntnisse über die Zusammensetzung und Struktur der Deutschen Anwatschaft erauben so. Ich danke Ihnen für Ihre Mithife. Mit freundichen koegiaen Grüßen (Feix Busse) P. S.: Bitte beachten Sie auch die rückseitigen Informationen des Deutschen Anwatverags zur Neuaufage des Anwatsverzeichnisses.

4 IV Rechtsprechung Berufsrecht BGH, Besch. v PatAnwZ 3/95 PatAnwO 54 Die Mitgiedschaft der Patentanwatskammer im Bundesverband der Freien Berufe (BFB) und in der Fédération Internationae des Conseis en Propriété Industriee (F.I.C.P.I.) ist rechtmäßig. S. 284 BGH, Besch. v NotZ 25/95 BNotO 111, 12, 10 Abs. 1 S. 2, GG Art. 12 Abs. 1 Zu dem für die Veregung des Amtssitzes im Fae mehrerer konkurrierender Notare zu beachtenden Wertungsgesichtspunkten können auch die Ergebnisse der Prüfung der Amtsführung gehören (LS der Redaktion) S. 285 BGH, Urt. v IX ZR 151/95 ZPO 771 Hat der Anwat ein aein für Zahungen Dritter an seinen Auftraggeber bestimmtes Anderkonto eingerichtet und darf er über das dort vorhandene Guthaben im Innenverhätnis nur nach den Weisungen seines Mandanten verfügen, kann dieser Vostreckungsmaßnahmen von Gäubigern des Anwats in das Konto auch dann widersprechen, wenn er dem Anwat im Einzefa gestattet hat, auf dem Konto eingegangene Geder in Höhe ihm zustehender Honorarforderungen zur Tigung eigener Schuden zu verwenden. S. 287 Gebührenrecht BVerfG, Besch. 2. Kammer des Ersten Senats v BvR 41/90 GG Art. 12 Abs. 1; KostO 19 Abs Abs. 4 der Kostenordnung i. d. F. des Gesetzes v veretzt die Gebührennotare nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. S. 288 OLG Düssedorf, Besch. v W 1/96 BRAGO 20 Abs. 1, 52 Abs Sind die Kosten eines Verkehrsanwates nicht erstattungsfähig, so sind die fiktiven Kosten einer Beratung durch diesen Anwat nur in Ausnahmefäen auszugeichen. 2. Ist der durch einen Anwat erteite Rat mit einer anderen gebührenpfichtigen Tätigkeit verbunden, so wird der Rat durch die für diese vorgesehene Gebühr entgoten. S. 289 LAG Kön, Besch. v Ta 210/95 BRAGO 23 Abs. 1 Ein Anspruch des Rechtsanwats auf eine 15/10 Gebühr für die Mitwirkung beim Abschuß eines Vergeichs besteht gem. 23 Abs. 1 BRAGO nur dann, wenn über den Gegenstand des Vergeichs kein gerichtiches Verfahren anhängig ist. Ein gerichtiches Verfahren ist auch dann anhängig, wenn für den Gegenstand des Vergeichs Prozeßkostenhife beantragt und gewährt wird. S. 290 OLG Karsruhe, Besch. v W 185/95 BRAGO Dem Prozeßbevomächtigten des Streithefers erwächst durch einen zwischen dem K und Bek geschossenen Vergeich nur dann eine Vergeichsgebühr, wenn der Vergeich zugeich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhätnis zu einer der beiden Prozeßparteien reget. 2. Das ist schon dann der Fa, wenn der Vergeich eine Kostenregeung trifft, die dem Streithefer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Partei einräumt. 3. Gegenstandswert der Vergeichsgebühr sind unabhängig von einer evt. Quoteung die bis dahin dem Streithefer entstandenen Kosten. S. 290 OLG Düssedorf, Besch. v W 232/95 BRAGO 31, 43, 52; ZPO 689, 690, Die Gebühr mit dem Mahngericht zugeassenen Rechtsanwates für die Beantragung des Mahnbescheides ist unabhängig davon erstattungsfähig, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten ist. Die Gebühr entfät aber, wenn der Mahnanwat nach Abgabe der Sache an das Streitgericht dort auftragsgemäß einen anspruchsbegründeten Schriftsatz einreicht. 2. Die Verkehrsanwatsgebühr ist einem kaufmännisch geführten Unternehmen nur in Ausnahmefäen zu erstatten. S. 291 OLG München, Besch. v W 2921 /95 BRAGO 34 Abs. 2 Die Beweisgebühr nach 34 Abs. 2 BRAGO entsteht nicht, wenn der Rechtsstreit durch Prozeßvergeich beendet wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). S. 292 OLG Nürnberg, Besch. v W 319/95 BRAGO 134 Die Beantwortung der Frage, weches Gebührenrecht für die Tätigkeit des am Streitgericht zugeassenen Rechtsanwats anzuwenden ist, richtet sich auch dann nach dem Zeitpunkt seiner tatsächichen Beauftragung, wenn vor ihm für die geiche Partei ein am Streitgericht nicht zugeassener Rechtsanwat das Verfahren auf Eraß einer einstweiigen Verfügung in Gang gesetzt hatte. S. 292 Streitwert, Kosten, Erstattung BVerfG, 2. Kammer Zweiter Senat, Besch. v BvR 386/ 96 GKG 11 Abs. 1; GKG-KV Nr Die Erhebung der Aktenversendungspauschae ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. (LS der Redaktion) S. 293 AG Leverkusen, Besch. v Ls 161 Js 571/95 GKG 11 Abs. 1; 56 Abs. 2; GKG-KV Nr Schudner der Aktenversendungspauschae ist nicht der Verteidiger, sondern der von ihm Vertretene. (LS der Redaktion) S. 295 AG Odenburg, Besch. v Gs 245/95 GKG 56 Abs. 2; KostO 137 Nr. 4 Der Verteidiger ist aufgrund seiner rechtsstaatichen Funktion im Strafverfahren nicht Kostenschudner für die Aktenversendungspauschae (LS der Redaktion) S. 295 LG Düssedorf, Besch. v T 20/96 GKG 16 Abs. 2 Der Streitwert der Räumungskage bemißt sich nach der vereinbarten Jahresmiete, die auch die Vorauszahung auf die Betriebskosten umfaßt. S. 296 LAG Düssedorf, Besch. v Ta 7/96 ArbGG 12 Abs. 7 S Im Fae von Mehrfachkündigungen ist für jede der weiteren Kündigungen, sofern nicht durch die weitere Kündigung ein ängerer Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhätnisses as ein Monat zusätzich streitig wird, ein Wert in Höhe eines Monatseinkommens des Arbeitnehmers festzusetzen (Anschuß an LAG Kön LAGE 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79 = MDR 1989, 673). 2. Für die weitere Kündigung ist edigich dann kein Wert anzusetzen, wenn mit der voraufgegangenen Kündigung wirtschaftiche Identität besteht. Davon ist auszugehen, wenn die weitere Kündigung in unmittebarem zeitichen Abstand ausgesprochen worden ist, sie auf demseben Kündigungssachverhat beruht und edigich vorsorgich (etwa zur Beseitigung eines Formfehers) erkärt worden ist. S. 296

5 VIII 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 274 bis 278: Kurznachrichten: Pråsidium, Gebçhrenstrukturausschuû, Anwatverein Dortmund, Hans Sodan GmbH / Anwatverein Donau-Ries / AG Syndikusanwåte / AG Versicherungsrecht neu gegrçndet / Personaien Gebçhrenrecht in AGS Nr. 5/96* 9 von Eicken: Probeme der Erstattbarkeit von Kosten des sebståndigen Beweisverfahrens 9 LAG Kæn: Entstehen der Erærterungsgebçhr im arbeitsgerichtichen Gçtetermin 9 OLG Kobenz: Kosten eines privat zugezogenen Gutachters 9 KG: Begrçndung des Annahmeverzuges eines Zug um Zug gegen Aufassung zur Zahung verpfichteten Schudners * ¹Anwatsgebçhren speziaª (AGS) erscheint monatich auf zwæf Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebçhrenrechtsausschuû des Deutschen Anwatvereins unter ståndiger Mitarbeit von RA Dr. Chemnitz und VRiKG a. D. von Eicken und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nåhere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Lengsdorfer Hauptstr. 75, Te / nur prozessieren, sondern in erster Linie geschickt verhanden.ª In dem Beitrag wurde auûerdem auf den Anwatsuch-Service, den die meisten ærtichen Anwatvereine anbieten, hingewiesen. Zur Verjåhrung von Buûgedsachen wurde Rechtsanwat Hans-Jçrgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwåte des Deutschen Anwatvereins, von der Zeitschrift Auto (7/96) interviewt. ¹Fast aes åût sich auf dem keinen Dienstweg regenª autete die Oberschrift eines Interviews mit Rechtsanwat Michae Streck, Fachanwat fçr Steuerrecht, Vorsitzender des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins, in der Zeitschrift Impuse Nr. 4/96. ¹Einsatzfahrzeuge mit eingeschatetem Bauicht genieûen an Ampekreuzungen keinen unbeschrånkten Vorrangª, so hatte das OLG Hamm (6. November 1995, Az: 13 U 94/95) entschieden. Die im Pressedienst der Verkehrsrechtsanwåte veræffentichte Entscheidung wurde vom Nordkurier am nachgedruckt. II. Fernsehen Zu einem ¹ungewæhnichen Nachbarrechtsstreitª wurde Rechtsanwat Kar Kiggen, der Vorsitzende des Aachener Anwatvereins, in der Fernsehsendung ¹Aktuee Stundeª, WDR 3, Dçssedorf, interviewt. Rechtsanwåtin Angeika Rçstow, Bonn PR-Referat I. Printmedien Die vom Pressedienst der Verkehrsrechtsanwåte des Deutschen Anwatvereins pubizierte Entscheidung des Bundesverwatungsgerichts (27. September 1995, Az 11 C 34/94), wonach der betrunkene Radfahrer den Fçhrerschein riskiert, erschien in der Ausgabe der Freien Presse Chemnitz vom 16./ Der Nordkurier veræffentichte am die ebenfas im Pressedienst der Verkehrsrechtsanwåte veræffentichte Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (13. Oktober 1995, Az. 10 U 26/94), in der es um die Hinweispficht des Autohånders auf Einschrånkungen im Versicherungsrecht bei Wagen mit dem roten Ûberfçhrungskennzeichen ging. Mit dem Rechtsberatungsgesetz beschåftigte sich ein Artike von Joachim Jahn in der Hannoverschen Agemeinen Zeitung vom 28. Mårz In dem Beitrag hieû es u. a.: ¹Gerade wegen des Verbraucherschutzes ist es auch heute sinnvo, die Rechtsberatung den Anwåten vorzubehaten, sagt Angeika Rçstow vom Deutschen Anwatvereinª. DAV-Pråsident Feix Busse wurde vom Handwerk Magazin Nr. 4/96, interviewt. Die Ausgabe beschåftigte sich mit verschiedenen Beraterberufen. Zu den Rechtsanwåten wurde Busse wie fogt zitiert: ¹Ein guter Rechtsanwat kann nicht Haager Konvention Anerkennung und Vostreckung von Urteien Die Universitåt Kæn und die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung veranstaten gemeinsam einen Vortrags- und Diskussionsabend zu dem Thema ¹Chancen und Probeme einer Haager Konvention çber die gegenseitige Anerkennung und Vostrekkung von Urteien, insbesondere im Verhåtnis Europa/ USAª am Montag, dem 3. Juni 1996, von c.t. bis Uhr in der Universitåt zu Kæn, Abert-Magnus-Patz, neuer Senatssaa. Pane-Teinehmer sind: ± Prof. Arthur T. von Mehren, Harvard Law Schoo, Cambridge, USA ± Prof. Roand Brand, University of Pittsburgh, USA ± Peter H. Pfund, Assistant Lega Adviser for Private Internationa Law, Department of State, Washington, D.C., USA ± Prof. Dr. Haimo Schack, LL.M., Universitåt Kie (Fortsetzung auf Seite X)

6 X 4 (Fortsetzung von Seite VIII) Prof. Dr. Christian Koher, Universität Saarbrücken/Luxemburg Moderator ist Prof. Dr. Aexander Lüderitz, Universität Kön Die Veranstatung findet in engischer Sprache statt, eine Übersetzung erfogt nicht. Der Eintritt ist frei. Jahreskongreß der AIJA in Montreux, Schweiz Die Association Internationae des Jeunes Avocats (AIJA), die Internationae Vereinigung Junger Rechtsanwäte (Atersgrenze 45 Jahre) hät ihren 34. Jahreskongreß vom in Montreux, Schweiz. Seminare und Arbeitssitzungen werden zu fogenden Themen abgehaten: 9 Sports and Law 9 Reorganisation of Companies 9 Technoogy Transfers 9 Comparative Anaysis of Internationa Business Crime 9 Lega costs and access to justice 9 Ethica duties to Coeagues, Courts and the Community 9 Trade and Environment 9 Internationa Transport Law Neben den Arbeitssitzungen wird Teinehmern und Begeitpersonen ein interessantes und abwechsungsreiches Rahmenprogramm geboten. Weitere Informationen über die deutsche Nationae Vizepräsidentin der AIJA, Rechtsanwätin Dr. Renate Braeuninger-Weimer, Kriegsstraße 135, Karsruhe, Teefon: / , Teefax: / XXXX. Kongreß der UIA in Madrid 1996 Die UIA, Union Internationae des Avocats (Internationae Anwatsunion), wurde 1927 gegründet und ist die äteste internationae Organisation von Anwäten und Anwatsvereinigungen. Ein zentraes Zie der UIA ist es, Anwäte und Anwatsvereinigungen aus aen Teien der Wet zum Zwecke der Diskussion und des Gedankenaustausches zusammenzuführen. Diesem Zie dienen insbesondere die regemäßig veranstateten Kongresse, so auch der 40. Kongreß, der vom 4. bis 8. September 1996 in Madrid unter dem Ehrenvorsitz des spanischen Königs stattfinden wird. Auf dem Kongreß werden drei Hauptthemen behandet: 1. Justiz und Medien 2. Schutz und Gebrauch des geistigen Eigentums in einer sich ändernden Wetwirtschaft 3. Rechte der Verteidigung, Vertrauichkeit und Berufsgeheimnis Kongreßsprache ist neben Engisch, Französisch und Spanisch zum ersten Ma auch die deutsche Sprache. Die Hauptthemen des Kongresses werden simutan in ae Kongreßsprachen übersetzt. Das deutschsprachige voräufige Kongreßprogramm samt Voranmedungsformuar kann bei der DAV-Geschäftsstee, (Frau Roy) Teefon / , angefordert werden. WJA: Brandenburg A State Ready to Meet the Future Die Word Jurist Association veranstatet vom 10. bis 12. Juni 1996 im Gebäude der Wirtschaftsförderungsgeseschaft des Landes Brandenburg in Potsdam Neu Fahrand, Am Lehnitzsee ein internationaes Fachseminar zum Thema: Rechtiche und wirtschaftiche Bedingungen sowie Investitionsmögichkeiten im neuen Bundesand Brandenburg (Konferenzgespräche: engisch) Es werden u.a. referieren: Dr. Burkhard Dreher, Minister für Wirtschaft, Mittestand und Technoogie Kaus-Dieter Licht, Vorstandsvorsitzender der Investitionsbank des Landes Brandenburg Ministeriarat Dr. Aexander von Fakenhausen, Ministerium der Justiz, für Bundes- und Europaangeegenheiten Ministeriarätin Hega Manneck, Bundeswirtschaftsministerium Dr. Gerhard Limberger, Rechtsanwat, Frankfurt am Main, Bruckhaus Westrick Stegemann Ihre Anmedung senden Sie bitte unter Beifügung eines Schecks über 150 US $ oder unter Angabe Ihrer Kreditkartennummer an: WORLD JURIST ASSOCIATION, 1000 Connecticut Avenue, N.W., Suite 202, Washington, DC 20036; USA, Phone: ( ) , Fax: ( ) Verein Recht und Geseschaft e.v. Jugend hat Recht Miteinander füreinander Aktionstag am Samstag, 8. Juni 1996 von 12 bis 18 Uhr für ae von 3 bis 99 im Kuturzentrum PFL, Peterstraße 3, Odenburg 9 Podiumsdiskussionen: Ist Recht out? Moderation Irmea Hannover, WDR; prominente Teinehmer Fairpay in Gaubensfragen 9 Aufführungen ab Uhr: Aufführung des Kindergartens Tungen Schüer der 4. Kasse esen aus ihrem Aufsatz zum Thema Diebstah Aufführung der Grundschue Hundsmühen Sonderschue Odenburg (Täter-Opfer-Ausgeich; Theater oder Video) Theaterstück Caeciienschue: Inse ohne Gesetze Befreiung oder Chaos? Informationen: Richterin Sigrun von Hassen, Odenburg, Teefon / oder / Fax: / oder Hea Hering-Ebbinghaus, Hude, Teefon / 23 17, Fax: /79 10

7 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 46 Mai 1996 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Preiswettbewerb unter Rechtsanwäten? Prof. Dr. Lutz Michaski, Bayreuth und Dr. Voker Römermann, Bayreuth/Hidesheim I. Probemsteung Die Gebühren von Rechtsanwäten für ihre Diensteistungen sind in einem umfangreichen eigenen Gesetz, der BRAGO, detaiiert gereget und scheinen daher der individueen Verhandung mit dem Mandanten entzogen zu sein. Dennoch sieht die Reaität häufig anders aus: Vor aem größere Kanzeien müssen häufig in sogenannten beauty parades eingehende Überprüfungen ihrer Leistungsfähigkeit und ihres auch preisichen! Angebots über sich ergehen assen, bevor ihnen ein bedeutendes Mandat erteit wird. Insbesondere die ausändische (amerikanische und japanische) potentiee Mandantschaft ist es gewohnt, bei sochen Geegenheiten über die einzenen Stundensätze 1 oder über einen Pauschapreis zu verhanden. 2 Die Vereinbarung von Stunden- oder Pauschahonoraren entspricht häufig jedoch auch dem Interesse einer Anwatskanzei 3, denn im Bereich der Rechtsberatung von Unternehmen sind die streitwertorientierten Sätze der BRAGO kaum praktikabe. 4 Aber auch ganz andere Gebiete haben sich inzwischen der Gebührenvereinbarung erschossen, beispiesweise die Vertretung oder die Erarbeitung einer Revisionsschrift in Strafsachen, soweit es sich um einen besonders bekannten und/ oder quaifizierten Rechtsanwat handet. Die Tendenz zur Bidung größerer Kanzeien, die Internationaisierung und die Quaifikationssteigerung durch die zunehmende Speziaisierung von Anwäten in den etzten Jahren haben dazu beigetragen, daß individuee Preisabsprachen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Damit zeichnet sich in Deutschand eine Entwickung ab, die andere Länder bereits vor Jahren oder gar Jahrzehnten vozogen haben. Die Gebührenordnungen freier Berufe, insbesondere der Rechtsanwäte, waren dort regemäßig nicht durch Gesetz, sondern durch das von Kammern oder Berufsvereinigungen gesetzte Standesrecht erstet worden. Dies führte zur grundsätzich mögichen Anwendung des Karterechts. Aerdings entspricht es soweit ersichtich in der gesamten westichen Wet dem getenden nationaen Recht, daß Standesrecht, weches aufgrund einer bestimmten und verfassungsrechtich unbedenkichen staatichen Ermächtigungsgrundage erassen und gegebenenfas zusätzich von einer Behörde genehmigt wurde, vom Karteverbot ausgenommen ist 5. Aus dem karterechtichen Gesichtspunkt für nichtig erkärt wurden daher bisang nur soche standesrechtichen Honorartarife, die von der staatichen Ermächtigung nicht mehr gedeckt waren. 6 Im übrigen konnten aenfas verfassungsrechtiche Überegungen angestet 7 oder die egisative Änderung der Ermächtigungsgrundage angestrebt 8 werden. Im Zuge der neuen Wettbewerbspoitik der Kommission der Europäischen Union 9 erfährt nun aerdings der Anwendungsbereich des Karteverbots eine entscheidende Erweiterung: Wie inzwischen in zwei sorgfätig begründeten Entscheidungen der Kommission, die sich auf die ständige Rechtsprechung des EuGH stützt, kargestet wurde, unter- 1 Die Zuässigkeit eines Stundensatzes bei Anwatstätigkeit war früher str.; abehnend z. B. Humme, in: Lingenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechts, 51 Rndr. 5 m. w. N. Die größeren Kanzeien haben sich aerdings nie um derartige theoretische Meinungsverschiedenheiten gekümmert und Stundenhonorare vereinbart, vg. Madert, in: Gerod/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Auf. 1995, 3 Rndr. 9 m. w. N. 2 Vg. Zuck, in: Lingenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechts, 2. Auf. 1988, N Angesichts dessen ist die nicht näher begründete Empfehung von Göttich/ Mümmer, BRAGO 18. Auf. 1994, S (Vereinbarung 3.1), die Vereinbarung von Zeitgebühren soe grundsätzich auf Ausnahmefäe beschränkt beiben, nicht nachvoziehbar. 4 Vg. Humme, in: Lingenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechts, 51 Rndr Dazu näher Michaski/Römermann, Das europäische Karterecht der freien Berufe und seine Auswirkungen auf die künftige anwatiehe Berufsordnung, AnwB 1996, Heft 5. 6 Z. B. Godbarb v. Virginia State Bar, 421 U.S. 773 (1975) = GRUR Int. 1976, 310; dazu Pietzke, GRUR Int. 1979, 147, 148; BGH, Besch. v Architekten-Gebühren, GRUR 1977, 739 m. Anm. Canenbey. 7 Z. B. Bates v. State Bar of Arizona, 433 U.S. 350 (1977); vg. Pietzke, GRUR Int. 1979, 147, Z. B. in Spanien: Der gescheiterte Gesetzentwurf Proyecto de ey 121/000115, B.O. de as Cortes Generaes, Congreso de os Diputados, IV Legisatura, Serie A, Num v ; dieses Vorhaben ging auf Überegungen der Kartebehörde zurück (so das unveröffentichte Anteproyecto de ey..., Exposicion de motivos, S. 2), namentich auf: Tribuna de Defensa de a Competencia (TDC), Informe Sobre e ibre ejercicio de as profesiones, Junio Dazu ausführich Michaski/Römermann, Das europäische Karterecht der freien Berufe (Fn. 5).

8 242 iegen sämtiche untergesetzichen Standesrechte freier Berufe der karterechtichen Überprüfung, und zwar und dies ist der entscheidende Unterschied zur jeweiigen nationaen Rechtsage unabhängig vom Voriegen einer staatichen Ermächtigung oder Genehmigung. Diese maßgebich veränderte Rechtsage ist jüngst in zwei Mitgiedstaaten der Europäischen Union aufgegriffen worden 10 und hat bereits zu einer Entscheidung der nationaen begischen Kartebehörde geführt. 11 Bei der nun in den Mitgiedstaaten anstehenden karterechtichen Prüfung werden sämtiche standesrechtichen, nicht unmittebar gesetzich geregeten Regementierungen des Preiswettbewerbs bei den freien Berufen unvermeidich der Nichtigkeitserkärung verfaen, zuma Preisabsprachen jeder Art durchweg as besonders schwerer Verstoß gegen das Karteverbot gewertet werden. Deutschand wird hiervon aufgrund des mit der BRAGO gesetzich geregeten Gebührensystems kaum betroffen werden, es sei denn, die anwatiche Satzungsversammung würde von ihrer Satzungsermächtigung in 59b Abs. 2 Nr. 7 BRAO Gebrauch machen und im Rahmen der besonderen Berufspfichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwatichen Gebühren und bei deren Beitreibung karterechtich untersagte Bestimmungen in die künftige Berufsordnung einführen. Der deutschen Anwatschaft biebe somit as eines der wenigen Länder in der westichen Wet ein vorgegebenes Tarifgefüge erhaten, wenn auch von abnehmender praktischer Bedeutung. Der internationae Vergeich wirft die Frage auf, ob es gerechtfertigt ist, Anwatsgebühren gesetzich zu regen, anstatt sie dem Wettbewerb und damit den Marktgesetzen von Angebot und Nachfrage auszusetzen. Nach einer knappen Zusammenfassung der durch die BRAGO und die BRAO geschaffenen Rechtsage (II) so diese Frage anhand der von den Befürwortern eines hoheitichen Tarifsystems sowie neuerdings von den Verfechtern des von Regementierungen befreiten Wettbewerbs vorgebrachten Argumente untersucht werden (III). II. Die gesetziche Gebührenordnung In den 20 ff. BRAGO werden in detaiierter Form Gebühren für eine Viezah typischer, mit der anwatichen Berufsausübung verbundener Tätigkeiten aufgeführt. Von diesen Gebühren kann insbesondere in drei Fäen abgewichen werden: 1. Der Anwat kann mit dem Mandanten eine höhere Vergütung vereinbaren, sofern dies in einer gesonderten schriftichen Erkärung geschieht, 3 Abs. 1 Satz 1 BRA- GO. 2. Nur in außergerichtichen Angeegenheiten darf eine niedrigere Vergütung in Form eines Pauscha- oder eines Zeithonorars vertragich festgeegt werden, 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO. 3. Die Unterschreitung der durch die BRAGO vorgegebenen Gebührensätze in anderen Fäen aso vor aem im gerichtichen Verfahren 12 ist ausnahmsweise zuässig, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten, insbesondere dessen Bedürftigkeit, eine Ermäßigung oder einen Eraß der bereits entstandenen Gebühren naheegen, 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO (grundsätziches Gebührenunterschreitungsverbot) 13. In den übrigen Fäen dürfen geringere as die gesetzichen Gebühren nicht vereinbart werden, 49 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Abweichungen in Form eines Erfogshonorars oder einer Beteiigung des Anwats an dem für den Mandanten AnwB 5/96 Aufsätze erstrittenen Betrag (quota itis) sind nach 49b Abs. 2 BRAO unzuässig. III. Die Rechtfertigung für eine Gebührenordnung 1. Sicherung eines angemessenen Einkommens der Rechtsanwäte Die Freigabe der Preise für sämtiche anwatichen Diensteistungen, aso einschießich des forensischen Bereichs, würde dazu führen, daß Anwäte, die den Aufbau oder eine Ausweitung ihrer Kiente beabsichtigen und mit keiner überdurchschnittichen Quaifikation aufwarten können, mit niedrigeren Preisen am Markt um Mandanten werben dürften. Der Wettbewerb würde insgesamt auch aufgrund des gestiegenen Kostenbewußtseins der potentieen Mandanten eine Senkung des Preisniveaus zur Foge haben. Norma wäre bei dem Wegfa eines Tarifsystems eigentich eher eine Marktanpassung der Gebühren, aso in bestimmten Bereichen (insbesondere bei Routineangeegenheiten) eine Preisreduzierung, in anderen hingegen eine Erhöhung, zuma für hochquaifizierte Diensteistungen auch eine dementsprechende Vergütung verangt wird. 14 Zu einer teiweisen Erhöhung würde es aber bei Aufgabe der Gebührenfixierung der BRAGO voraussichtich nicht kommen, da bereits nach derzeitigem Stand für jede Art von anwatichen Tätigkeiten eine höhere as die gesetziche Vergütung vereinbart werden kann, wovon auch in der Praxis Gebrauch gemacht wird. Die Marktanpassung der Anwatsgebühren würde demnach bei einer Dereguierung des Tarifwesens vorrangig in Form einer Preisreduzierung für einige Diensteistungen stattfinden. Von den Befürwortern staaticher Preisfixierung wird nun vorgebracht, daß eine Senkung des durchschnittichen Gebührenniveaus dazu führen würde, daß das der Würde des Anwatsstandes entsprechende oder moderner ausgedrückt das angemessene Einkommen der Berufsangehörigen nicht mehr gesichert sei. 15 Diese Argumentation ist jedoch aus drei Gründen abzuehnen: (a) Es würde einen Verstoß gegen den Geichbehandungsgrundsatz darsteen, wenn man Rechtsanwäten staaticherseits ein angemessenes Auskommen sichern wote und nicht beispiesweise Handwerkern oder Kaufeuten, aso Berufen, die in ihrer Würde den anderen um nichts nachstehen. Im Gegentei ermögicht eine Absenkung des 10 Zu Frankreich siehe Duchemin, L appication du droit communautaire de a concurrence aux ordres professionnes, Revue de a Concurrence et de a Consommation No. 87, Sept.-Oct. 1995, 46 ff.; vg. auch die Entscheidungen des Consei de a Concurrenc vom (Avis reatif à des recommandations pubieés par e Consei de Ordre des Avocats du barreau de Paris en janvier 1977 et en janvier 1979 et reatives a eurs honoraires sowie Avis reatif à édition et utiisation de tarifs professionnes d honoraires par es conseis juridiques et fiscaux); zu Begien die in der fogenden Fn. zitierte Entscheidung. 11 Beschuß der begischen Kartebehörde vom im einstweiigen Verfügungsverfahren des Architekten Roand Carysse gegen die Architektenkammer 95-VMP-3 (Besissing van 31 oktober 1995 nr. 95-VMP-3 van de Voorzitter van de Raad voor de Mededinging betreffende een vraag om vooropige maatregeen vanwege Architect Roand Carysse tegen de Orde van Architekten); der bisang unveröffentichte Beschuß nimmt auf S. 17 ff. umfangreich auf die Wettbewerbspoitik der Kommission der EU und deren Entscheidung im Fa COAPI (auszugsweise abgedruckt in GRUR Int. 1995, 966; dazu Michaski/Römermann, Das europäische Karterecht der freien Berufe (Fn. 5)) Bezug. 12 Feuerich/Braun, BRAO, 3. Auf. 1995, 49b Rndr Jessnitzer/Bumberg, BRAO, 7. Auf. 1995, Rndr. 1; Fraunhoz, in: Riede/ Sußbauer, BRAGO, 7. Auf. 1995, 3 Rndr Vg. TDC, Informe sobre e ibre ejercicio de as profesiones, S Hierzu und zu den Gegenargumenten näher TDC, Informe sobre e ibre ejercicio de as profesiones, S. 91 f; and. noch Michaski, Das Geseschafts- und Karterecht der berufsrechtich gebundenen freien Berufe, 1989, S. 413 f.

9 AnwB 5/ Aufsätze Preisniveaus den Mandanten mit einem geringeren Einkommen aufgrund der damit für sie verbundenen Ersparnis ein würdigeres Auskommen. Agemein gesprochen führt Wettbewerb zu einer angemesseneren Ressourcenaokation, aso zu einer vokswirtschaftich gesehen sinnvoeren Verteiung der vorhandenen Mitte. (b) Der Preisfixierung zugängich ist nur ein Einzeakt, aso z. B. eine Prozeßführung, eine Beweisaufnahme usw., jedoch niemas das Gesamteinkommen, das aus einer Mutipikation der Einzepreise mit den tatsächich ausgeführten Einzeakten resutiert. Berufsangehörige, für die die festgesetzte Gebühr über ihrem Marktpreis iegt insbesondere jüngere Anwäte ohne besondere Quaifikation und noch ohne einen guten Ruf, erhieten verhätnismäßig mehr Aufträge, wenn sie mit einem niedrigeren, für ihre konkrete Tätigkeit und ihre persöniche Quaifikation angemessenen Preis auf dem Markt auftreten könnten. Im Ergebnis ist das von ihnen erziete Gesamteinkommen daher bei einer staatichen Gebührenfixierung geringer as bei einem am Markt akzeptierten niedrigeren Einzepreis für ihre Tätigkeiten. c) Die Rechtswirkichkeit zeigt, daß die BRAGO ihre vermeintiche Aufgabe, der Anwatschaft ein angemessenes Auskommen zu garantieren, nicht erfüt. Viee jüngere Einzeanwäte eben am Rande des Existenzminimums; sogar Roben wurden bereits von der Soziahife bezaht. Wi man aso das Zie der Sicherung gewisser Mindesteinkünfte ernst nehmen, dann ist das Nachdenken über eine Anpassung oder grundegende Veränderung des derzeitigen Gebührensystems unumgängich. 2. Sicherung der Quaität anwaticher Diensteistungen Von den Gegnern einer Liberaisierung wird vorgebracht, daß Niedrigpreise infoge eines verstärkten Wettbewerbs zu einer Vernachässigung der Quaität und damit zu Gefahren für die Mandatswahrnehmung führen könnten. 16 Diese Argumentation unterstet den Anwäten, daß sie, um Tiefpreise anbieten zu können, ihre Berufspfichten und die Verpfichtung zur sorgfätigen Mandatswahrnehmung veretzen würden. Dazu ist zu sagen, daß ein Verstoß gegen Vorschriften des Berufsrechts sebstverständich jederzeit mögich ist, mit oder ohne BRAGO. Die Preisfixierung ist aber jedenfas kein geeignetes Mitte, um derartige Rechtsbrüche wirksam zu verhindern. Die spanische Kartebehörde bringt in ihrem Bericht dazu fogende zwei Beispiee 17 : Ein Bäcker könnte versucht sein, um sein Brot zu Niedrigpreisen anbieten zu können, Gips anstatt Meh zu seiner Hersteung zu verwenden. Dennoch käme niemand auf die Idee, den Brotpreis festzuschreiben, um hierdurch zu versuchen, die Voksgesundheit zu schützen. Ebenso wäre es mögich, daß ein Unternehmen Schnekochtöpfe aus minderwertigem Materia herstet, weches eine Exposionsgefahr verursacht. Dennoch wi niemand die Sicherheit von Schnekochtöpfen mit Hife der Festsetzung eines Mindestpreises gewähreisten. Die spanische Kartebehörde kommt zu der Schußfogerung, daß es zwar ein absout vorrangiges Zie sein muß, die Mindestquaität der Diensteistungen zu erhaten, daß aber andererseits die staatiche Preisfixierung keinesfas ein adäquates Mitte sein kann, um dieses Zie zu verwirkichen. Dem kann für die Anwatschaft in Deutschand nur zugestimmt werden. Für die Quaität ihrer Diensteistung ist zunächst die angjährige Juristenausbidung mit zwei Staatsexamen und dem Referendariat der beste Garant, zusammen mit der Verpfichtung zu ständiger Fortbidung ( 43a Abs. 6 BRAO) und gewissenhafter Berufsausübung ( 43 Satz 1 BRAO). Schudhafte Pfichtveretzungen sind zu ahnden, 113 Abs. 1 BRAO. Darüber hinaus hat die zivirechtiche Sanktion bei einer Veretzung der im Mandatsvertrag übernommenen und von der überaus strengen Rechtsprechung in den etzten Jahren immer weiter ausgebauten Sorgfatspfichten in Gestat des gefürchteten Regresses eine kaum zu überschätzende abschreckende Wirkung. Insgesamt dürfte daher die Gefahr anwaticher Pfichtveretzungen, die in der bewußten Vernachässigung der Quaität der Diensteistung iegen, kaum in nennenswertem Maße bestehen. Tatsächich gewissenosen Berufsangehörigen wird aber jedenfas durch eine Preisgarantie nicht beizukommen sein. Schießich ist noch anzumerken, daß es in erhebichem Maße widersprüchich ist, wenn die Befürworter von restriktiven Gebührenfestegungen einerseits mit der Würde der Anwatschaft argumentieren und den Rechtsanwäten andererseits die permanente Neigung zu Mißbräuchen und Gesetzesverstößen untersteen Soziae Quersubventionierung As eine der Aufgaben staaticher Tarife für Anwäte wird zuweien die soziae Quersubventionierung betrachtet, d. h.: Höhere Gebühreneinnahmen bei größeren Streitwerten kompensieren die Tatsache, daß der Rechtsanwat bei weniger werthatigen Angeegenheiten im Verhätnis zu seinen Einkünften unverhätnismäßig vie Zeit investiert, aso Ged zuegt. Die Quersubventionierung ist aerdings nach den Ergebnissen der Untersuchung der Dereguierungskommission in der Berufspraxis auf viefätige Weise durchöchert worden, die BRAGO hat insoweit ihren Zweck verfeht. 19 Die Kommission stet dazu fest: Einerseits weichen potente Mandanten, aso die Finanziers der Quersubventionierung, auf biigere Aternativen aus. Sie kagen nur Teiansprüche ein, gehen vor Schiedsgerichte und zu ausändischen Notaren oder vereinbaren mit ihren Beratern pauschaierte Honorare. Andererseits neigt die Anwatschaft, wie der starke Trend zum Wirtschaftsanwat beegt, zum Rosinenpicken. Viee Anwäte akquirieren ausschießich wirtschaftsrechtiche Mandate mit hohem Gegenstandswert, ehnen soche mit geringem Verdienst wie zum Beispie strafrechtiche oder famiienrechtiche Mandate ab. Wo das geschieht, scheitert die Quersubventionierung Kommerziaisierung der Anwatschaft As Standardargument gegen jegiche Form von Liberaisierung im Bereich der kassischen freien Berufe mußte schon seit jeher die angebich jeweis unmittebar drohende Kommerziaisierung der Anwatschaft herhaten. Dieses Argument wurde vorgebracht unter anderem gegen die Erweiterung der Mögichkeiten interprofessioneer Zusammenarbeit von Rechtsanwäten beispiesweise mit Steuerbevomächtigten, 21 gegen die Zuassung anwaticher Kapitageseschaften, 22 gegen die Zuassung von Syndicusanwäten 23 a dies gibt es inzwischen, und die Gegner 16 Dazu und zur Gegenargumentation näher TDC, Informe sobre e ibre ejercicio de as profesiones, 59; and. noch Michaski, (Fn. 151 S. 409 ff. 17 TDC, Informe sohre e ibre ejercicio de as profesiones, Vg bereits Römermann, Entwickungen und Tendenzen bei Anwatsgeseschaften, 1995, S Dereguierungskommission, Marktöffnung und Wettbewerb, 1991, S. 111 Nr. 455 sowie S. 106 Nr Dereguierungskommission, Marktöffnung und Wettbewerb, S. 106 Nr Siehe nun 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO; dazu Michaski/Römermann, Die interprofessionee Zusammenarbeit von Rechtsanwäten, NJW 1996 (erscheint demnächst). 22 Siehe nun BayObLG, Beschuß v , NJW 1995, 199; dazu eingehend Römermann (Fn. 18), S. 141 ff.; vg. bereits Michaski (Fn. 15), S. 120, Siehe nun 46 BRAO.

10 244 der Liberaisierung sind wie vorherzusehen war den Beweis schudig gebieben, daß sich hierdurch eine der Anwatschaft abträgiche Kommerziaisierung eingestet hätte. Die uneingeschränkte Zuässigkeit von Gebührenvereinbarungen würde nicht zu einer Kommerziaisierung führen. Daß Anwäte ihren Beruf mit der Absicht der Gewinnerzieung ausüben, ist nicht ernsthaft bestreitbar 24. Dieses Zie gewinnt aber nicht dadurch an Bedeutung, daß bei Übernahme des Mandatsvertrages neben den sonstigen Modaitäten auch über die Frage des Entgets gesprochen wird. Im Gegentei erscheint es gewinnträchtiger, den Mandanten zunächst über die Kosten im Unkaren zu assen und nach Abschuß des Mandats unter Berufung auf die gesetzichen Bestimmungen Gebühren zu erheben (wobei gefissentich verschwiegen wird, daß die Wertberechnung häufig nicht so eindeutig vorzunehmen ist und die gesetzichen Vorgaben daher dem jeweiigen Gebührenzie entsprechend angewandt werden können) as von vornherein umfassende Preistransparenz herzusteen, die den Mandanten dazu befähigt, gegebenenfas auf einzene besonders kostenintensive oder kostenrisikoreiche Tätigkeiten des Rechtsanwats zu verzichten und die Wahrnehmung der Angeegenheit auch im Hinbick auf die entstehenden Gebühren zu verfogen. Die spanische Kartebehörde hat daher auf die Frage, ob freier Wettbewerb die Gewinnsuche und den privaten Profit begünstige, festgestet, daß das Gegentei richtig sei: Bei existentem Wettbewerb könne Gewinn nämich nur durch Innovation, Kostenreduzierung und bessere Diensteistungen erziet werden. 25 Die Auffassung, das grundsätziche Verbot von Preiswettbewerb soe gewähreisten, daß der Rechtsuchende sich frei von finanzieen Erwägungen nicht für den preiswerten Rechtsanwat, sondern für den Rechtsanwat seines Vertrauens entscheidet 26, geht daher an den praktischen Bedürfnissen wie auch an der Rechtswirkichkeit vorbei. Der Rechtsuchende ist nahezu niemas von finanzieen Überegungen frei, wenn er einen Anwat aufsucht. Auch die Grundüberegung, daß der Mandant nur einem teuren Rechtsanwat vertrauen würde, trifft nicht zu. Im übrigen sind heutzutage die härtesten Preisverhandungen zwischen (potentieen) Mandanten und Anwäten gerade in den Großkanzeien anzutreffen, bei deren höchst quaifiziertem und speziaisiertem Diensteistungsangebot ein etwaiger Mange von Vertrauen keine nennenswerte praktische Bedeutung haben dürfte. AnwB 5/96 Aufsätze 5. Ereichterung für den Mandanten Das kassische Argument zur Verteidigung vorhandener Kartee ist stets, daß der Verbraucher ohne das Karte verwirrt und wegen der Viefat des Angebots am Markt hifos sei. Dieses Argument führt aerdings nur in den wenigsten Fäen zum Erfog, da es in der Konsequenz zu einer Bevormundung des permanent unterschätzten 27 Verbrauchers führt. Nun ist es zwar zutreffend, daß die Angemessenheit eines Preises für anwatiche Diensteistungen derzeit schwer von einem Verbraucher, der kein Unternehmer ist, beurteit werden kann. Wegen der Individuaität und Kompexität der anwatichen Dienste haten es in Frankreich sogar noch manche für ausgeschossen, überhaupt einen agemeinen Gebührentarif aufzusteen! 28 Andererseits gibt es durchaus objektive Kriterien für die Preisbemessung 29, und es ist dann wie in sämtichen anderen Bereichen des Wirtschaftsebens Sache des Verbrauchers, sich zu informieren und Vergeiche anzusteen. Die erforderiche Markttransparenz wird sich im Zuge wachsenden Wettbewerbs in den kommenden Jahren schrittweise, aber unumkehrbar herausbiden. 30 Die Rechtsanwäte werden zunehmend von den Mögichkeiten der Werbung Gebrauch machen und so das rechtsuchende Pubikum über ihre Kompetenz informieren. In einer Wechsewirkung führt dies zu einem erhöhten Ansporn für die Anwäte, sich zusätziche sichtbare Quaifikationen anzueignen, die ihnen erauben, gegenüber der Konkurrenz mithaten zu können. Insgesamt zieht die Vermehrung von Wettbewerb, verbunden mit Werbung, eine deutiche Quaitätssteigerung nach sich. 31 Werbung mit Preisen ist nach getendem Recht ( 43b BRAO) as Informationswerbung unzweifehaft zuässig. Die gegen die Zuassung einer derartigen Werbung früher vorgebrachten Argumente hat im übrigen der U.S. Supreme Court bereits 1977 in seiner Bates-Entscheidung as unhatbar zurückgewiesen. 32 Zu dem Gegenargument, Preiswerbung durch Anwäte sei ihrer Natur nach irreführend, da ein Vergeich der durch sie erbrachten individueen Diensteistungen unmögich sei, hatte das Gericht damas fogendes ausgeführt: Für eine Werbung seien nur Standarddiensteistungen und keine unvergeichichen, individueen Tätigkeiten geeignet. Anwatsdienste seien nicht durchweg einzigartig und unvergeichich, wie sich schon daran zeige, daß Mindestgebührentabeen für bestimmte Standardeistungen aufgestet worden seien (ein Argument, weches in Deutschand durch die BRAGO noch weitergehende Bestätigung findet). Schießich seien die Rechtsuchenden, die einen Rechtsanwat konsutierten, durchaus in der Lage, den Wert von dessen Werbeaussagen zutreffend einzuschätzen. Das spanische Tribuna de Defensa de a Competencia verweist in seinem Bericht zudem darauf, daß Verbraucherorganisationen durch ihre Marktbeobachtung das rechtsuchende Pubikum mit den Informationen versorgen werden, die es benötigt. 33 Angesichts eingehender Marktanaysen, die z. B. über die Quaität so diffizier Diensteistungen wie der Kundenberatung durch Banken veröffenticht werden, 34 ist eine derartige Entwickung in Deutschand woh nur noch eine Frage der Zeit. Ergänzende Hifesteung kann durch die Anwatskammern sowie durch professionee Anwats-Suchservices geeistet werden, die Informationen, wie beispiesweise soche über die Speziaisierung von Anwäten, sammen und an das Pubikum weitergeben können. 6. Sonderfa Erfogshonorar und quota itis Unter dem Erfogshonorar (pamarium) versteht man ein Honorar, dessen Fäigkeit vom positiven Ausgang der Sa- 24 Vg. Kiian, JurBüro 1994, 641, TDC, Remedios poiticos que pueden favorecer a ibre competencia en os servicios, 1994, S Jessnitzer/Bumberg, BRAO, 49b Rdnr So auch der U.S. Supreme Court in der Bates-Entscheidung; vg. Pietzke, GRUR Int. 1979, 147, Vg. Viaa, Gaz. Pa. 1994, Doctrine, 619, In der umfangreichen französischen Rechtsprechung zur Festsetzung der Anwatsgebühren werden sieben Kriterien angewandt. Der Ruf des Anwats, die Natur und Kompexität der Angeegenheit, die für die Vorbereitung der Sache und des Pädoyers aufgewandte Zeit, die Bedeutung der Sache nach Rechtsprechung und Literatur sowie deren Zusammensteung, die wirtschaftiche und soziae Steung des Mandanten, die Kosten der Anwatskanzei, das erreichte Ergebnis und die erbrachten Diensteistungen, hierzu Hamein/Damien, Traité de déontoogie, no. 300, S. 355 ff.; Damien, Gaz. Pa. 1995, Jurisprudence, 12, Vg. TDC, Informe sobre e ibre ejercicio de as profesiones, S Dereguierungskommission, Marktöffnung und Wettbewerb, S. 105 Nr. 435; TDC. Informe sobre e ibre ejercicio de as profesiones, S. 77 f. 32 Dazu und zum fogenden Pietzke, GRUR Int. 1979, 147, TDC, Informe sobre e ibre ejercicio de as profesiones, S Z. B. Stiftung Warentest, Finanztest Spezia Banken, Okt

11 AnwB 5/ Aufsätze che abhängig gemacht wird. Eine quota itis ist die Beteiigung des Anwats an dem durch ihn für den Mandanten erstrittenen Betrag. Unter berufsrechtichem Aspekt sind beide Phänomene wegen der weitgehend identischen Interessenage geich zu behanden. Das standesrechtiche Verbot, ein Erfogshonorar zu vereinbaren, 35 erscheint ebenso sebstverständich zu sein wie es früher das Werbeverbot oder die Unzuässigkeit der Anwats-GmbH gewesen sein mag. Die jüngere Entwickung in anderen Ländern äßt jedoch auch insoweit den Rechtfertigungsdruck wachsen. So wurde kürzich in Engand das bisherige Verbot eines Erfogshonorars aufgegeben. 36 In Frankreich ist zwar die aeinige Verabredung eines erfogsabhängigen Honorars verboten, jedoch entspricht es ständiger und von den Anwatskammern wie den Gerichten anerkannter Gewohnheit, daß im Erfogsfae ein Zusatzhonorar verangt werden kann, was im Ergebnis eine positive Beurteiung des Instituts eines Erfogshonorars zeigt. 37 In Deutschand hingegen wurde im Zuge der BRAO-Novee 1994 sogar eine Verschärfung der bisherigen Rechtsage eingeführt. Während nämich 52 Abs. 2 der früheren Standesrichtinien das Erfogshonorar in Einzefäen für zuässig erkärte, 38 findet sich in 49b Abs. 2 BRAO 39 nur noch ein striktes und ausnahmsoses Verbot 40. Diese divergierende Entwickung in den verschiedenen Ländern egt die Notwendigkeit nahe, die gegen die Zuassung der Vereinbarung von Erfogshonoraren vorgebrachten Argumente im einzenen auf ihre Überzeugungskraft hin zu untersuchen. a) Die Rechtsprechung in Deutschand hatte bereits frühzeitig das Erfogshonorar für unzuässig erkärt. 41 Das Reichsgericht 42 hiet die Gewissenhaftigkeit des Rechtsanwats bei der Vereinbarung eines Erfogshonorars für nicht mehr gewähreistet, da er sich eichter entschießen würde, die Angeegenheit unter Anwendung unauterer Methoden zu behanden. Die heute h. M. in der Rechtsprechung und Literatur hät aus dem geichen Grunde die anwatiche Unabhängigkeit für gefährdet 43. Diese Begründung wurde aerdings zu Recht von Teien der Literatur zurückgewiesen. 44 Wie bereits im Bereich des Preiswettbewerbs, so ist auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, inwieweit die Tatsache, daß dem Rechtsanwat nur im Fa des Prozeßgewinns eine Vergütung zusteht, den ansonsten gewissenhaften Anwat zur Gewissenosigkeit und Unauterkeit vereiten könnte. Der engagierte Berufsangehörige eistet auch ohne den zusätzichen Honoraranreiz sein Bestes, um die vorhandenen Mögichkeiten des materieen sowie des Prozeßrechts zugunsten seines Mandanten auszuschöpfen. Soweit ein Rechtsanwat darüber hinausgehen würde und mit dem Zie des Prozeßgewinns unautere Methoden, wie etwa den bewußt faschen Tatsachenvortrag, einsetzte, nähme er die Gefahr schwerer strafrechticher (as Prozeßbetrug gemäß 263 Abs. 1 StGB), zivirechticher (Haftung auf Schadensersatz unter anderem aus 823 Abs. 1 StGB) und berufsrechticher (Ahndung gemäß 113 ff. BRAO bis hin zur Ausschießung aus der Anwatschaft) Sanktionen auf sich. Die Abschreckungswirkung derartiger Sanktionen dürfte in der ganz überwiegenden Zah der Fäe ausreichend sein, um den Anwat von sochen unauteren Methoden abzuhaten. Gegen den gewissenosen Anwat, der vor nichts zurückschreckt, hefen im übrigen auch die staatichen Gebührenregementierungen nichts. Wenn sich nämich ein Rechtsanwat zum Einsatz verbotener Mitte entschießt, dürfte es regemäßig nicht nur um das Honorar für einen Prozeß gehen, sondern viemehr um den mögichen Verust des wichtigsten Kienten, von dessen Aufträgen die Kanzei zu einem maßgebichen Antei ebt und der die künftige Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwat mit dem Ausgang eines für ihn besonders bedeutsamen Rechtsstreits verknüpft hat. b) Gegen die Zuassung eines Erfogshonorars sprechen negative Erfahrungen aus den USA, wo die verbreitete Vereinbarung von Erfogshonoraren und Beteiigungen des Anwats in Form einer quota itis dazu geführt haben, daß Rechtsanwäte die Gerichte mit einer Füe von zum Tei wenig aussichtsreichen Prozessen beasten, deren Streitforderungen oft künstich aufgebäht wurden, um so die Einnahmen des Anwats zu erhöhen. 45 Dies findet aerdings seine Ursache in mehreren spezifischen Eigenheiten des US-amerikanischen Rechtssystems, die von der Rechtsage in Deutschand abweichen: Die Schadensersatzsummen werden häufig nicht von Vojuristen, sondern von Geschworenen zugesprochen; die Institution des Strafschadensersatzes (punitive damages) führt dazu, daß auch bei geringen Streitwerten unverhätnismäßig hohe Ausgeichszahungen gefordert werden; ferner besteht auch im Fae des Unteriegens nicht die Verpfichtung, die Prozeßkosten der Gegenseite zu tragen. Diese drei Argumente, die bereits in der Diskussion in Engand über die Abschaffung des Verbots von Erfogshonoraren eine Roe gespiet haben, zeigen deutich, daß sich das amerikanische Beispie auf die Situation in anderen Ländern nicht ohne weiteres übertragen äßt. So würde in Deutschand die Zuassung derartiger Vereinbarungen die Höhe der durch die Berufsrichter zugesprochenen Schadensersatzsummen voraussichtich nicht beeinfussen. Es besteht daher kein Anreiz für Rechtsanwäte, künstich erhöhte Zahungsanträge zu steen, zuma im Fa des teiweisen Unteriegens der eigene Mandant einen entsprechenden Antei der gegnerischen Prozeßkosten zu tragen hätte. Der Wegfa der Pficht, dem eigenen Anwat im Fae des Mißerfogs ein Honorar zu zahen, verringert somit edigich das Kostenrisiko des Mandanten, es vereitet aber aufgrund des verbeibenden und unvermeidichen Risikos nicht zu sinnosem- Prozessieren um überhöhte Summen. c) Das in Engand mit der Zuassung von Erfogshonoraren verfogte Zie besteht darin, Rechtsuchenden unterer Einkommensgruppen, die aber über der Einkommensgrenze für Prozeßkostenhife stehen, oder diese aus anderen Gründen nicht in Anspruch nehmen woen, 46 Zugang zur Durch- 35 Früher: 52 Abs. 1 der Standesrichtinien; heute: 49b Abs. 2 BRAO. 36 Ausführich dazu Graef, Zur Zuässigkeit von Erfogshonoraren im engischen Recht, RIW 1995, Vg. aus der jüngeren Rechtsprechung das Urtei des Cour de Cassation vom , Gaz. Pa. 1995, Jurisprudence, 12 m. Anm. Damien. 38 Hierzu und zu der offenbar nach dem zweiten Wetkrieg nicht unerhebichen praktischen Bedeutung des Erfogshonorars in Deutschand Humme, in: Lingenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechts, 52 Rdnr. 15 ff. 39 Die BRAGO sieht aerdings zuweien sogar ein gesetziches Erfogshonorar vor; vg. 23, 124 BRAGO und näher Feuerich/Braun, BRAO, 49b Rndr vg. Feuerich/Braun, BRAO, 49b Rndr. 22; zur Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen dieses Verbot die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung nach sich zieht, ausführich Kiian, Das Verbot des anwatichen Erfogshonorars, JurBüro 1994, 641 ff. 41 Näher Humme, in: Lingenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechts, 52 Rndr. 5 ff. 42 RGZ 142, Umfangreiche Nachweise bei Feuerich/Braun, BRAO, 49b Rndr Insbesondere Humme, in: Lingenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechts, 52 Rndr. 5, 13; Feuerich/ Braun, BRAO, 49b Rndr Vg. Graef, RIW 1995, 549, 550; auch zum fogenden. 46 Dazu Humme, in: Lingenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechts, 52 Rndr. 16; Fraunhoz in: Riede/Sußbauer, BRAGO, 3 Rndr. 4.

12 246 setzung ihres Rechts zu eröffnen, indem das mit jedem Prozeß verbundene finanziee Risiko verringert werden kann. 47 Die in Deutschand früher weithin 48 as zuässig angesehenen Vereinbarungen von Erfogshonoraren hatten ihre Ursache darin, daß einerseits das Verfahren häufig bereits bei den Verwatungsbehörden endete, so daß die Gewährung von Prozeßkostenhife nicht in Betracht kam, andererseits aber die Mandanten insbesondere in den Wiedergutmachungs- und Lastenausgeichssachen erst aufgrund der erstrittenen Beträge überhaupt zahungsfähig waren. 49 Ein Justizsystem erfüt nur dann seinen Zweck, wenn es den Bürgern unabhängig von ihrem Einkommen auch in der Praxis zur Rechtsdurchsetzung verhift. Hier kann dem Erfogshonorar durchaus eine ergänzende Funktion zukommen. Besondere praktische Bedeutung wird ein soches Rechtsinstitut ohnehin kaum erangen können. Bei zahungskräftigen Mandanten besteht für ein Erfogshonorar in der Rege kein Anaß, so daß sich der Anwat darauf nicht einassen wird. In besonders riskanten Streitfäen muß der Rechtsanwat nach wie vor angesichts des fortbestehenden Kostenrisikos von einem Prozeß abraten. Der praktische Gebrauch der Mögichkeit eines Erfogshonorars beschränkt sich somit weitgehend auf die Fäe, in denen ein mitteoser oder zumindest nicht einkommensstarker Mandant einen Rechtsstreit beabsichtigt, der aussichtsreich erscheint. Im Normafa würde bei einer sochen Konsteation der Anwat den Rechtsstreit für den Mandanten führen und im Fae des Unteriegens entweder ausdrückich ( 49 b Abs. 1 Satz 2 BRAO) oder stischweigend auf die Gebührenforderung gegen den eigenen Mandanten verzichten, da der Versuch ihrer zwangsweisen Durchsetzung von vornherein zum Scheitern verurteit wäre und für den Anwat daher mehr Kosten as Einnahmen mit sich bringen würde. Die Vereinbarung eines Erfogshonorars käme zum geichen wirtschaftichen Resutat, aerdings mit dem Unterschied der vorherigen und beiderseits bindenden Festegung. IV. Schußfogerungen Die Entwickung im US-amerikanischen sowie im europäischen Ausand zeigt, daß in den meisten anderen Ländern staatiche bzw. standesrechtiche Gebührenordnungen der freien Berufe und insbesondere der Anwäte as gesamtwirtschaftich verfeht, Preiswettbewerb hingegen as förderungswürdig angesehen werden. Die umfassende Regementierung der Anwatsgebühren in Deutschand gerät dadurch zunehmend in einen Rechtfertigungszwang. Eine nähere Untersuchung der für die Beibehatung des staatichen Tarifsystems vorgebrachten Argumente zeigt, daß diese auch angesichts des internationaen Vergeichs nicht zu überzeugen vermögen. Dies git sogar für so sebstverständiche Regeungen wie das Verbot der Vereinbarung eines Erfogshonorars. Es ist daher zu überegen, ob nicht das anwatiche Gebührenwesen einer ganz grundegenden Reform bedarf. Am Ende könnte die weitgehende Zuassung von Preiswettbewerb stehen, wobei den Gebühren der BRAGO sofern dieses Gesetz überhaupt noch as sinnvo angesehen werden sote ein gewisser Richtwertcharakter im Hinbick auf die vom unteregenen Prozeßgegner zu erstattenden Prozeßkosten zukommen könnte, während der Rechtsanwat im Innenverhätnis zum Mandanten seine Vergütung frei aushandet. Einen ersten Schritt in diese Richtung stet der Vorschag Nr. 66 der Dereguierungskommission zur Liberaisierung des Rechtsberatungsmarktes dar, wecher autet: Die verbindichen Gebühren der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwäte werden durch Referenztarife ersetzt, die AnwB 5/96 Aufsätze die taxmäßige Vergütung im Sinne von 612 Abs. 2 BGB angeben und Grundage der prozeßrechtichen Kostenerstattung beiben Mögicherweise wird aerdings auch hier wieder einma die entscheidende Initiative nicht vom Gesetzgeber ausgehen, sondern viemehr von der Rechtsprechung. Die gesetzichen Beschränkungen steen einen Eingriff in die anwatiche Berufsausübungsfreiheit dar. Dieser Eingriff könnte gegen das verfassungsrechtiche Verhätnismäßigkeitsprinzip verstoßen, da Honorarfestsetzungen mit boßem Empfehungscharakter im Innenverhätnis ebenso ihren Zweck erfüen würden 51. Die Angeichung der deutschen Rechtsage an die Entwickung im Ausand könnte sich auf der Grundage dieser Überegungen mögicherweise bereits auf dem verfassungsrechtichen Wege voziehen, ohne daß es überhaupt noch der Tätigkeit des Gesetzgebers bedürfte. 47 Näher Graef, RIW 1995, 549 f. 48 Aerdings nicht vom BGH, vg. BGHZ 34, Humme, in: Lingenberg/Humme/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwatichen Standesrechts, 52 Rndr. 17 ff.; vg. Fraunhoz, in: Riede/ Sußbauer, BRAGO, 3 Rndr. 4; vg. ferner Feuerich/Braun, BRAO, 49b Rdnr. 21: Dies sei nach dem auch in Vermögensentschädigungssachen so gehandhabt worden, zuma 15 der Gebührenordnung der Rechtsanwäte der DDR i. d. F. vom die Vereinbarung eines Erfogshonorars ermögichte. 50 Dereguierungskommission, Marktöffnung und Wettbewerb, S. 111, Vorschag 66; vg. auch Pietzke, GRUR Int. 1979, 147, 157 in Fn Feuerich/Braun BRAO, 49b Rndr. 15, 26. Die Erstberatungsgebühr * Rechtsanwat Wofgang Madert, Moers 1. Gesetzeswortaut, Entstehung und Begründung Das KostRÄndG 1994 hat in 20 Abs. 1 BRAGO fogenden Satz 2 hinzugefügt: Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwat keine höhere Gebühr as 350 DM fordern. Die Erstberatungsgebühr entspricht einem Vorschag des Gebührenrechtsausschusses des Deutschen Anwatvereins. Die Begründung des DAV-Vorschags autete (AnwB 92, 214, 216): Wenn die Anwatschaft die Gerichte durch ihre außergerichtiche Tätigkeit entasten so, setzt das voraus, daß die Rechtsuchenden mögichst frühzeitig zum Anwat gehen und nicht erst, wenn die Kage bereits anhängig ist. In vieen Fäen besteht bei dem Mandanten Ungewißheit über die Höhe der Gebühren, etwa bei einem verhätnismäßig hohen Gegenstandswert. Die hier vorgeschagene Gebühr * Schrifttum: Kommentare zu 20: Gerod/ Schmidt / von Eicken/ Madert, 12. Auf., Rdnr. 11; Göttich/Mümmer Stichwort Rat ; Hansens Rdnr. 7a bis 7c; Hartmann, Kostengesetze BRAGO 20 Rdnr. 10; Kronenbitter, BRAGO 94 Rdnr. 318 bis 339; Riede/Sußbauer Rdnr. 14, 15. Aufsätze: Enders JurBüro 95, 225; Henke AGS 94, 78; Lappe ZAP 94, 915; Madert AGS 94, 72 u. 80; Otto JurBüro 95, 385 (395) Veröffenticht mit freundicher Eraubnis des Autors und des Deutschen Anwatverages. Die Erstveröffentichung erfogte in AGS 96, 7.

13 AnwB 5/ Aufsätze für eine erste Beratung so dem Rechtsuchenden den Gang zum Anwat ereichtern, indem sie ihm die Gewißheit gibt, mit wechen Kosten er für eine soche Beratung mindestens und höchstens zu rechnen hat. Für die Anwatschaft bedeutet diese Gebühr keine neue Einnahmequee, da, wenn das Mandat weitergeht, diese Gebühr auf die dann entstehende weitere Gebühr anzurechnen ist ( 20 Abs. 1 S. 3). Das Honorar bei erfordericher weiterer Tätigkeit des Anwats kann im Rahmen der ersten Beratung gekärt werden. Ist der Anwat nicht bereit, eine erste Beratung für die entsprechenden Gebühren zu erteien, ist er verpfichtet, dies dem Rechtsuchenden zu Beginn des Beratungsgesprächs mitzuteien. Einer Regeung im Gesetz bedarf dies wegen der anwatichen Beratungs- und Betreuungspficht, die auch wirtschaftiche Aspekte mit einschießen, nicht. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es dazu in der agemeinen Begründung (BT-Drucksache 12/6962 S. 57): Die rechtzeitige Inanspruchnahme anwaticher Hife kann dazu beitragen, streitige Auseinandersetzungen vor Gericht zu vermeiden. Nach der im Jahre 1986 vorgeegten Studie der Anwatsforschung der PROGNOS-AG Inanspruchnahme anwaticher Leistungen (hrsg. vom Bundesministerium der Justiz und dem Deutschen Anwatverein) wird diese Hife häufig nicht in Anspruch genommen, wei der rechtsuchende Bürger darüber im unkaren ist, was im Fae einer ersten anwatichen Beratung an Kosten auf ihn zukommt. Mit der betragsmäßigen Begrenzung der Gebühr für eine erste anwatiche Beratung so dazu beigetragen werden, diese Hemmschwee abzubauen. In der anschießenden Begründung zu 20 heißt es dann (BT Drucksache 12/6962 Seite 102): Mit dem vorgeschagenen Abs. 1 Satz 2 so die Gebühr des Satzes 1 der Höhe nach begrenzt werden, wenn es sich um eine erste Beratung handet.... Durch die vorgeschagene Änderung wird erreicht, daß der Auftraggeber, der sich wegen einer ersten Beratung an einen Rechtsanwat wendet, im vorhinein übersehen kann, was ihn diese erste Beratung höchstens kosten wird. Nach 20 Abs. 1 S. 1 erhät der RA für einen mündichen oder schriftichen Rat oder eine Auskunft eine Gebühr. Der neue Satz 2 spricht nur vom Gegenstand einer ersten Beratung. Aber durch die Bezugnahme auf S. 1 ergibt sich, daß auch die Auskunft umfaßt ist, und weiter, daß die Neuregeung auch den schriftichen Rat und die schriftiche Auskunft umfaßt. So Lappe ZAP 94, Agemeines a) Unstreitiges Die Erstberatungsgebühr des S. 2 ist keine eigene Gebühr. Sie begrenzt edigich die nach S. 1 zu berechnende Gebühr, die bei höherem Gegenstandswert eine erhebiche Höhe erreichen kann, auf maxima 350 DM zuzügich Ausagen (fas weche entstanden sind) und Mehrwertsteuer. Das bedeutet: Auch für die Erstberatungsgebühr git Abs. 1 S. 1, das heißt, bei einer Angeegenheit, in der sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, kann er nur eine Gebühr von 1/10 bis 10/10 gem. den Bemessungskriterien des 12 fordern. Beispie: Beträgt der Gegenstandswert der ersten Beratung DM und ist eine 3/10-Gebühr gem. 12 angemessen, so kann der RA nicht mehr as 178,50 DM fordern. Ist der Gegenstandswert der ersten Beratung DM und wiederum eine 3/10-Gebühr angemessen, so kann er diese mit 553,50 DM nicht fordern, sondern höchstens 350 DM. b) Mehrvertretungszuschag Beriet der RA mehrere Auftraggeber über denseben Gegenstand, so war zu prüfen, ob gem. 6 Abs. 1 S. 2 die Ratsgebühr um 3/10 für jeden weiteren Auftraggeber zu erhöhen war. Das ist umstritten, konnte aber bisher dahingestet beiben, wei man die Mehrarbeit durch mehrere Auftraggeber gem. 12 Abs. 1 S. 1 berücksichtigen konnte. Für Anwendung von 6 Abs. 1 S. 2: Gerod/Schmidt/ von Eicken 6 Rn. 33; Gerod/Schmidt/Madert 20 Rn. 11; Göttich/ Mümmer Stichwort Rat 4. für die Betragsrahmengebühr des 20 Abs. 1 S. 3; Lappe ZAP 94, 915 (917); OLG Saarbrücken JurBüro 88, 860; LG Dortmund Rpfeger 90, 437 = JurBüro 91, 237; dagegen: Hansens 20 Rn. 7; Hartmann BRAGO 6 Rn. 43; Göttich/ Mümmer Stichwort Rat 4. für die Satzrahmengebühr des 20 Abs. 1 S. 1; OLG Stuttgart AnwB1 84, 209 = KostRsp. BRAGO 6 Nr. 113 m. krit. Anm. Lappe; OLG Kön Jur- Büro 92, 237. Bei der Erstberatungsgebühr kann die Frage aber Bedeutung haben, ist somit nunmehr zu beantworten. Der gesetzgeberische Grund für die Erhöhung der Vergütung des RA nach 6 Abs. 1 S. 2 u. 3 ist, daß regemäßig durch zusätziche Auftraggeber eine erhöhte Arbeitsbeastung und Verantwortung des RA gegeben ist, wobei es im Einzefa nicht darauf ankommt, ob dies tatsächich der Fa ist. Das Gesetz geht davon aus, daß der RA in einem Fa ohne zusätziche Arbeitsbeastung eine erhöhte Gebühr erangt, dafür aber in anderen Fäen Arbeitseistungen erbringen muß, die sebst durch die erhöhte Gebühr keineswegs angemessen vergütet werden. Aso ist nach dem Normzweck des 6 auch der Mehrvertretungszuschag bei 20 zu bejahen, fogich auch für die Erstberatungsgebühr. Bei zwei Auftraggebern beträgt die Höchstgebühr aso 350 DM + 3/10 davon = 105 DM, Summe 455 DM. Bei zusätzichen Auftraggebern äuft diese Reihe weiter bis zu 1.050, DM (bei 8 und mehr Mandanten). So Lappe ZAP 94, 915 (917). c) Mischfäe Von Mischfäen spricht man, wenn sich der Rat und die Auskunft zugeich auf Angeegenheiten, in denen die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden und auf soche, bei denen dies nicht der Fa ist, bezieht. Beispie: Der Ratsuchende, der einen Verkehrsunfa eritten hat, fragt nach der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche und wi zugeich wissen, ob er sich im Strafverfahren gegen den Veretzer as Nebenk anschießen kann. Nach weit verbreiteter Ansicht soen die Gebühren nur nach dem Gebührensatzrahmen des Abs. 1 S. 1 berechnet werden. Das sei zweckmäßig, wei sich sonst Überschneidungen mit den für soche Angeegenheiten vorgesehenen Betragsrahmengebühren ergeben würden. Die Mehrarbeit, die dadurch entstehe, daß der RA in der geichen Angeegenheit sowoh zivirechtichen as auch strafrechtichen Rat erteie. werde in sochen Fäen in der Weise bewertet, daß bei der Bemessung des Gegenstandswerts auch der Wert des strafrechtichen Gegenstands, aso eines nicht vermögensrechtichen Gegenstandes, zu berücksichtigen sei. So Hartmann BRAGO 2 Rn. 12; Riede-Sußbauer 20 Rn. 11; unentschieden Hansens 20 Rn. 9.

14 248 Es handet sich aber um verschiedene Angeegenheiten mit der Foge, daß für den Rat hinsichtich der Schadensersatzansprüche eine Gebühr aus 20 Abs. 1 S. 1 und für den Rat hinsichtich der Nebenkage eine Gebühr aus 20 Abs. 1 S. 3 entsteht. Erteit der Auftraggeber den Vertretungsantrag, so ist kaum zu bezweifen, daß mehrere Angeegenheiten voriegen, die zivirechtiche (Kageauftrag) und die strafrechtiche (Auftrag, sich as Nebenk anzuschießen). Es ist kein Grund ersichtich, warum aus diesen zwei Angeegenheiten nur eine Angeegenheit werden so, wenn sich der Auftraggeber vieeicht nur zunächst mit der Erteiung des Rates begnügt. Die Anrechnung gem. Abs. 1 S. 4 wird auch einfacher, wenn getrennte Gebühren angesetzt werden. So Göttich/Mümmer Stichwort Rat 5.; Lappe ZAP 915 (916); Schumann/Geißinger Rn. 19. Fogerichtig müßte auch bei der Erstberatung die Gebühr wegen des zivirechtichen Gegenstandes auf 350 DM begrenzt sein; dazu müßte die Gebühr aus 20 Abs. 1 S. 3 treten. Das würde aber dem Normzweck der Kappungsgebühr von 350 DM widersprechen. Der Auftraggeber so nach dem Wien des Gesetzes davon ausgehen können, daß er für eine erste Beratung nicht mehr as 350 DM zahen muß, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere Angeegenheiten handet. So Lappe ZAP 915 (916). d) Abbedingen von 20 Abs. 1 S. 2 Der RA ist weder durch Gesetz oder Standesrichtinien gehaten, den erstmaigen Rat mit der Begrenzung der Gebühr nach 20 Abs. 1 S. 2 zu erteien. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat sich zu dieser Frage wie fogt geäußert (BT-Drucksache 12/7657 S. 104): Der Ausschuß hat nach eingehenden Beratungen der Berichterstatter die innerhab der Anwatschaft nicht unumstrittene Einführung der sogenannten Erstberatungsgebühr beschossen. Bedenken, die Neuregeung könne im Einzefa zu nicht mehr angemessenen Gebühren führen, hät der Ausschuß im Hinbick darauf, daß auch für die erste Beratung nach wie vor eine Gebührenvereinbarung mögich ist, nicht für durchgreifend. Der RA ist aber verpfichtet, dem Ratsuchenden vor der Erteiung des Rates zu sagen, daß er nicht bereit ist, eine erste Beratung mit einer maximaen Gebühr bis 350 DM zu erteien. Ist der Ratsuchende bereit, sich von dem Anwat beuten zu assen und hierfür eine über 350 DM hinausgehende Gebühr zu zahen, so muß der RA sich das Zahungsversprechen des Rechtsuchenden schriftich geben assen. Denn die Erstberatungsgebühr ist die gesetziche Gebühr für die Erstberatung. Fogich ist die Abrede einer höheren Gebühr as 350 DM die Vereinbarung einer höheren as der gesetzichen Vergütung, aso muß die Form des 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO gewahrt werden. So Lappe ZAP 94, 917 (918); Hansens 20Rn.7c;Madert AGS 94, 80. Verweigert der Ratsuchende die Unterschrift zu einer Gebührenvereinbarung, so schudet er dem RA sebstverständich nichts. Hat der RA die Beratung ohne Honorarvereinbarung begonnen und erkennt nun im Laufe der Beratung, daß wegen des Arbeitsaufwandes und des Haftungsrisikos die Erstberatung keine angemessene Gebühr darstet, so kann er natürich noch dem Mandanten die Honorarvereinbarung vorschagen. Weigert der Mandant sich und bricht der RA deshab die Beratung ab, so schudet der Mandant ebenfas nichts, auch nicht die Beratungsgebühr. e) Erstberatungsgebühr und Gebührenermäßigung nach dem Einigungsvertrag Die Erstberatungsgebühr ist keine eigenständige Gebühr, sondern eine Kappungsgrenze für die Tätigkeit des RA AnwB 5/96 Aufsätze nach 20 Abs. 1 S. 1. Git die 20%ige Ermäßigung gem. Einigungsvertrag Anage I Kapite III Sachgebiet A Maßgabe 26a), so ist die Gebühr zunächst nach 20 Abs. 1 S. 1 gem. 12 zu biden und dann die Gebühr um 20% zu ermäßigen. Liegt die um 20% ermäßigte Gebühr über 350 DM, ermäßigt sie sich auf den Betrag von 350 DM gem. 20 Abs. 1 S. 2. Die Höchstgebühr von 350 DM wird nicht etwa gem. Einigungsvertrag um 20%, aso um 70 DM auf 280 DM gekürzt. 3. Das Probem der ersten Beratung Handet es sich noch um eine Erstberatung, wenn das erste Beratungsgespräch abgebrochen und die Beratung in einem zweiten Gespräch fortgesetzt wird oder wenn der Auftraggeber wegen desseben Gegenstandes eine weitere Beratung wünscht und erhät? a) Ansicht der Rechtsschutzversicherer Die Rechtsschutzversicherer stützen sich auf 13 Abs. 1, wonach die Gebühren, soweit die BRAGO nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des RA vom Auftrag bis zur Eredigung der Angeegenheit entgeten und auf 13 Abs. 2 S. 2, wonach der RA die Gebühren in derseben Angeegenheit nur einma fordern kann. Außerdem berufen sie sich auf 13 Abs. 5 S. 1, wo es heißt: Wird der RA, nachdem er in einer Angeegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derseben Angeegenheit weiter tätig zu werden, so erhät er nicht mehr an Gebühren, as er erhaten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt wäre. Daraus fogern die Rechtsschutzversicherer: Auch für die Erstberatung git, daß sie die Tätigkeit des RA abgeten so bis zur Eredigung der Angeegenheit. Die Angeegenheit ist aber nicht eredigt, wenn der RA den Rat bei der ersten Beratung nicht erteien kann, z. B. wenn er erst die Rechtsage anhand von Rechtsprechung und Schrifttum prüfen muß oder er den Rat nicht erteien kann, wei der Ratsuchende die zur Erteiung des Rates notwendigen Unteragen (Urkunden, Verträge oder dergeichen) nicht bei sich hat. Auch sei die Angeegenheit noch nicht eredigt, wenn der Ratsuchende sich zwar zunächst mit dem vom RA in der ersten Beratung erteiten Rat zufrieden gibt, dann aber Zusatzfragen hat und wegen der Zusatzfragen den RA ein zweites oder drittes Ma aufsucht. b) Begründung und Ansicht des Gesetzgebers In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/6962 S. 102) heißt es: Die Regeung des Satzes 2 bezieht sich nur auf die Gebühr für die erste Beratung. Sie greift nicht ein, wenn nach dem 1. Beratungsgespräch oder dem ersten schriftichen Rat oder einer sochen Auskunft sich eine weitere Tätigkeit des RA anschießt, mag diese auch mit der ersten Beratung im engen Zusammenhang stehen oder diese fortsetzen. Dazu Otto, einer der Mitverfasser des Gesetzes im Bundesjustizministerium, in JurBüro 95, 385 (395): Die Erstberatung endet, wenn eine Beratung wegen ihres Beratungsgegenstandes unterbrochen wird, z. B. wei der RA sich zunächst sachkundig machen muß oder wei der Auftraggeber eine Bedenkzeit benötigt. Eine Unterbrechung aein wegen äußerer Umstände, z. B. Mittagspause, äßt die Beratung dagegen nicht enden. Den Anwäten wird zu empfehen sein, im Fae einer Unterbrechung den Mandanten darauf hinzuweisen, daß die Erstberatung as beendet zu betrachten ist. c) Die Ansicht des Schrifttums Henke (AGS 94, 78 (79)) meint:

15 AnwB 5/ Aufsätze Der Gesetzgeber und die Initiatoren der Erstberatungsgebühr hatten die Situation eines ersten, zeitich überschaubaren, für den Anwat wenig aufwendigen Beratungsgesprächs im Auge. Beseitigt werden soten die für den Anwat wirtschaftich zwar höchst ukrativen, für den Rechtsuchenden und aus dem Bickwinke der Rechtspfege aber kaum nachvoziehbaren Fäe, in denen z. B. ein habstündiges Beratungsgespräch gesetzich vorgesehene Gebührenforderungen in enormer Höhe ausöst aein aufgrund des mehr oder weniger zufäigen Wertes des Beratungsgegenstandes und weitgehend osgeöst von der Quaität und vom Umfang der anwatichen Tätigkeit. Es dürfte nicht mögich sein, eine agemein gütige zeitiche Grenzmarke zu definieren, ab der ein zusammenhängendes Beratungsgespräch oder die Bearbeitung einer Anfrage den Rahmen einer ersten Beratung sprengt. Sicherich wird eine sich über mehrere Stunden hinziehende Beratung oder Bearbeitung nicht mehr von der Gesetzesintention gedeckt. Die Erstberatung endet, wenn eine Beratung wegen ihres Beratungsstandes unterbrochen werden muß, z. B. wei der Rechtsanwat sich zunächst sachkundig machen muß oder wei der Auftraggeber eine Bedenkzeit benötigt. Dagegen ist andererseits nicht einzusehen, warum eine kurze persöniche oder teefonische Rücksprache sei es von Seiten des Mandanten, sei es vom Anwat ausgehend die Erstberatungssituation automatisch beenden sote. Eine Unterbrechung aein wegen äußerer Umstände, z. B. Mittagspause, äßt die Erstberatung ebenfas nicht enden. Den Anwäten ist zu empfehen, im Fae einer Unterbrechung den Mandanten darauf hinzuweisen, wenn die Erstberatung as beendet zu betrachten ist. Sofern eine weiterführende Nachfrage, eine weitere Beratung, ein zweites Gespräch wegen derseben Angeegenheit stattfindet, kann dies nicht mehr as Bestandtei einer einheitichen Erstberatung angesehen werden. Gerade in Verkehrsrechtssachen und Angeegenheiten, die über Rechtsschutzversicherungen abgewicket werden, sind oft mehrere Gespräche notwendig. Soche Fortsetzungen, weitere Beratungsgespräche oder sachich nachfassende Rückfragen sind keine Erstberatung mehr, sondern machen aus einer Erstberatung eine stets auch weiterhin von der BRAGO anerkannte und as Grundfa anzusehende Beratung ohne Kappungsgrenze. Den Ausführungen Henkes ist zuzustimmen bis auf seine Meinung, bei einer sich über mehrere Stunden hinziehenden Beratung könne nicht mehr von einer Erstberatung ausgegangen werden. Mit Recht vermerkt Hansens JurBüro 95, 180 hierzu, Henkes Ansicht fände keine Stütze in dem Gesetzestext, in dem das Zeitmoment keine Roe spiee. Enders in JurBüro 95, 226 zitiert ebenfas die oben wiedergegebene Gesetzesbegründung und fährt fort: Bereits hieraus ist ersichtich, daß die Beschränkung des anwatichen Gebührenanspruchs auf den Höchstbetrag von 350 DM gem. 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO dann nicht mehr git, wenn sich der ersten Beratung weitere Beratungen anschießen, auch wenn sie denseben Fa bzw. Gegenstand betreffen. Bsp.: Der Rechtsanwat berät die Mandantin auftragsgemäß in einer Angeegenheit wegen der Wandeung eines Vertrages über ein Kraftfahrzeug. Der Kaufpreis betrug aut Kaufvertrag DM. Nachdem der RA die Mandantin beraten hat, ermittet der RA unter Berücksichtigung der Merkmae des 12 BRAGO die Höhe der Satzrahmengebühr gem. 20 Abs. 1 S. 1 BRAGO. Der RA kommt zu dem Schuß, daß eine Mittegebühr = 5,5/10 in Ansatz zu bringen ist. Bei einem Gegenstandswert von DM ergibt sich beim Ansatz einer 5,5/10 Gebühr ein Betrag in Höhe von 937,80 DM. Da der RA aber im Rahmen einer ersten Beratung tätig geworden ist, kann er keine höhere Gebühr as 350 DM berechnen. Der RA iquidiert: Gegenstandswert: ,00 DM 1. Gebühr für Erstberatung gem. 20 Abs. S. 2 BRAGO 350,00 DM 2. Ausagen gem. 26 BRAGO 40,00 DM 3. 15% Umsatzsteuer gem. 25 BRAGO 58,50 DM 448,50 DM. Nach zwei Wochen sucht die Mandantin den RA wieder in dessen Kanzei auf und bittet um Erteiung einer weiteren Beratung in derseben Angeegenheit über weitere Rechtsfragen, die zwischenzeitich aufgetaucht sind. Nachdem der RA den Mandanten wiederum umfassend beraten hat, ermittet er für seine Tätigkeit unter Berücksichtigung der Merkmae des 12 BRAGO eine 7/10-Beratungsgebühr. Der RA kann jetzt, nachdem er den Mandanten weiter beraten hat, fogende Gebühren berechnen: Gegenstandswert: ,00 DM 1. 7/10 Gebühr gem. 20 Abs. S. 1 BRAGO 1.193,50 DM 2. Ausagen gem. 26 BRAGO 40,00 DM 3. 15% Umsatzsteuer gem. 25 BRAGO 185,03 DM 1.418,53 DM abzügich vom Mandanten bereits für die Erstberatung gezahter 448,50 DM Vom Mandanten sind noch zu zahen: 970,03 DM. Bei der zweiten Beratung handet es sich um keine Erstberatung mehr, so daß die Kappung des Gebührenanspruchs durch 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO entfät. Die erste und zweite Beratung steen aber im Hinbick auf 13 Abs. 5 S. 1 BRAGO eine Angeegenheit im gebührenrechtichen Sinne dar mit der Foge, daß der Rechtsanwat insgesamt nicht mehr an Gebühren erhaten darf, as er erhaten hätte, wenn er von vornherein umfassend beauftragt worden wäre. Der Rechtsanwat kann aso für die zweite und evt. weitere Beratungen seinen Gebührenanspruch iquidieren, ohne daß 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO (aso die Beschränkung auf die Höchstgebühr in Höhe von 350 DM) zur Anwendung kommt. Er kann m. E. auch bei der Bestimmung des Gebührensatzes die Tätigkeit für die erste Beratung mitberücksichtigen, wobei er sich sebstverständich das anrechnen assen muß, was er an Gebühren für die erste Beratung erhaten hat. Es kann sicherich dann von einer Erstberatung im Sinne des 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgegangen werden, wenn der Mandant bei dem RA erscheint, ihm den Sachverhat schidert und den RA mit einer Beratung beauftragt, der RA aber nicht sofort den Rat erteien kann, da er sich zunächst anhand von Literatur und Rechtsprechung sachkundig machen muß. Erteit der RA dem Mandanten dann einige Tage später, nachdem er sich sachkundig gemacht hat, den Rat, ist m. E. noch eine Erstberatung anzunehmen. Dies auch dann, wenn der Rat dem Mandanten schriftich erteit wird. Übergibt der Mandant dem RA bei dem ersten Beratungsgespräch umfangreiche Unteragen, die der RA erst durcharbeiten muß, um den Rat erteien zu können, muß m.

16 250 E. ebenfas noch von einer Erstberatung im Sinne des 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgegangen werden. Der RA, der wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtsage oder wegen des Umfangs der zunächst durchzuarbeitenden Unteragen nicht bereit ist, die Erstberatung für 350 DM durchzuführen, wird seinen Mandanten hierauf hinweisen und, sofern der Mandant hierzu bereit ist, eine Honorarvereinbarung mit ihm abschießen müssen. Nach Henke wird eine sich über mehrere Stunden hinziehende Beratung oder Bearbeitung nicht mehr durch die Gesetzesintention gedeckt. Dies erscheint zweifehaft, jedenfas dann, wenn es sich um die erste Beratung handet. Denn ein zeitiches Limit für eine erste Beratung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Begründung desseben. Anders mag es sein, wenn der RA dem Mandanten eine Erstberatung erteit, die Beratung aber nicht zu Ende geführt werden kann, wei der RA zur aumfassenden Beratung erst weitere Unteragen zum Sachverhat durcharbeiten oder sich wegen der Schwierigkeit der Rechtsage zunächst anhand von Rechtsprechung und Literatur sachkundig machen muß. Wird dann die Beratung fortgesetzt, nachdem der RA die Unteragen durchgearbeitet oder sich sachkundig gemacht hat, kann sicherich keine Erstberatung i. S. des 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO mehr angenommen werden. Eine rein zeitiche Unterbrechung der Erstberatung, etwa wegen der Mittagspause oder anderer Termine (z. B.: Kommen Sie morgen wieder, ich der RA muß jetzt zum Gericht, Termine wahrnehmen ) beendet die Erstberatung m. E. nicht und führt fogich nicht zum Wegfa der Kappungsgrenze des 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Enders nimmt aso fogende Unterscheidung vor: Wenn der RA nach Schiderung des Sachverhats durch den Mandanten nicht sofort den Rat erteien kann, wei er sich zunächst anhand von Literatur und Rechtsprechung sachkundig machen muß und dann einige Tage später den Rat erteit, dann iegt noch Erstberatung vor. Hat der RA aber mit der Erstberatung begonnen, kann sie aber nicht zu Ende führen, wei er erst weitere Unteragen zum Sachverhat durcharbeiten oder sich wegen der Schwierigkeit der Rechtsage sachkundig machen muß, dann iegt bei Fortsetzung der Beratung an einem anderen Tag keine Erstberatung mehr vor. Die Unterscheidung euchtet nicht ein. Nach agemeiner Ansicht entsteht eine Gebühr mit der Tätigkeit des RA nach Erhat des Auftrags, aso regemäßig mit der Entgegennahme der Information. So Gerod/Schmidt/von Eicken 31 Rn. 13; Gerod/Schmidt/Madert 118 Rn. 5. Schiderung des Sachverhats durch den Mandanten und Anhörung desseben durch den RA ist Entgegennahme der Information. So ist der von Enders genannte erste Beispiesfa dem zweiten geichzusteen. Riede/Sußbauer ( 20 A 15): Die Vorschrift kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Anwat den Kienten zu einer nochmaigen Vorsprache bestet, wei er sich etwa für die Beratung erst kundig machen muß. In diesem Fa zäht auch die mehrfache Vorsprache zu einer einheitichen Beratung. Anders ist die Lage, wenn der Mandant nach Abschuß der Erstberatung eine zusätziche Beratung wünscht, ohne bereits einen anderen gebührenpfichtigen Auftrag zu erteien; dann kann die Beratung zu den normaen Sätzen abgerechnet werden. Lappe (in ZAP 94, 915 (916)) führt aus: Dem RA beibt es unbenommen, die Beratung zu vertagen, wenn er meint, daß die Höchstgebühr dem Beratungsgegenstand, insbesondere seiner Leistung und Haftung, AnwB 5/96 Aufsätze nicht gerecht wird. Er wird in einem sochen Fae den Mandanten über die Kompexität der Rechtsage sowie die Gebühr einer voständigen Beratung (Auskunft) beehren. Das widerspricht keineswegs dem Normzweck der Neuregeung, im Gegentei: Der Mandant erfährt die wirkiche Gebühr und kann danach entscheiden, ob er die anwatiche Hife weiter in Anspruch nimmt oder auf sie verzichtet. In manchen praktischen Fäen wird der RA grds. zu einer Sofortberatung bereit sein, jedoch eine aufkommende speziee Frage der schriftichen Ergänzung nach eingehender Prüfung der Rechtsage vorbehaten. Sie ist nicht mehr Tei der ersten Beratung i. S. des 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO, aerdings dürfte es regemäßig zu den Anwatspfichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gehören, den Mandanten auf die Gebührenfogen einer schriftichen Ergänzung hinzuweisen. Natürich sind einem sochen Vorgehen Grenzen gesetzt, wei es die Höchstgebühr unteräuft. Madert (in Gerod/Schmidt/Madert 20 Rn. 11) zitiert die Gesetzesbegründung und fährt fort: Trifft dies zu, so entsteht für die Neuberatung eine Gebühr aus 20 Abs. 1 S. 1, auf die aber 13 Abs. 5 S. 1 anzuwenden ist, denn bei der Erstberatung und der weiteren Beratung handet es sich immer noch um diesebe Angeegenheit. In den meisten Fäen ist die Frage mithin theoretischer Natur, denn es beibt bei derseben Gebühr, soange sie 350 DM nicht übersteigt. Bedeutsam wird die Frage, wenn bei der zweiten Beratung eine höhere Gebühr as 350 DM entsteht, dann darf diese höhere Gebühr gefordert werden, in der die Gebühr für die Erstberatung aufgeht. Mümmer (in Göttich/Mümmer, Stichwort Rat): Aerdings greift diese Begrenzung (gemeint ist die auf 350 DM) nicht ein, wenn sich an das erste Beratungsgespräch eine weitere Tätigkeit des RA anschießt, auch wenn diese mit dem Gegenstand der ersten Beratung im engen Zusammenhang steht und diese fortsetzt. Eine soche Unterbrechung muß durch sachiche Umstände bedingt sein. Hansens ( 20 Rn. 7a): Die erste Beratung ist beendet, wenn der RA nach dem ersten Beratungsgespräch oder der ersten schriftichen Ratserteiung weiterberatend tätig wird. Dies git auch, wenn die Beratung unterbrochen wird, wei der RA sich zunächst sachkundig machen muß oder er mit der Rechtsschutzversicherung korrespondieren muß, er weitere Informationen vom Mandanten fordert oder dieser eine Bedenkzeit benötigt. Dann ist der RA für die weitere Beratungs- und Auskunftstätigkeit nicht mehr an die Höchstgrenze von 350 DM gebunden. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sote der RA den Auftraggeber hierauf vorher hinweisen. Eine Unterbrechung der RA-Tätigkeit wegen äußerer in der Sphäre des Anwats iegender Umstände beendet die Erstberatung nicht, etwa wegen der Mittagspause oder wegen anderer Termine des RA. Anders ist dies jedoch, wenn die Erstberatung aufgrund zeiticher Schwierigkeiten des Mandanten unterbrochen werden muß. Und dersebe in 7b: Berät der RA den Auftraggeber hinsichtich desseben Gegenstandes nach der Erstberatung weiter, handet es sich zwar gem. 13 V 1 um diesebe Angeegenheit. Der RA ist dann aber nicht mehr an den Höchstbetrag von 350 DM gebunden, sondern kann gegebenenfas nach 20 I 1 eine höhere Ratsgebühr berechnen. Durch diese wird auch die Erstberatung mitabgegoten. Ist die Erstberatungsgebühr niedriger as 350 DM, wird die Erhöhung der Ratsgebühr meist durch den erhöhten Arbeitsaufwand des RA für die weitere Beratungstätigkeit gerechtfertigt sein.

17 AnwB 5/ Aufsätze Hartmann behandet das Probem nicht ausdrückich, schreibt aber in BRAGO 20 Rn. 10: Sobad die Tätigkeit des Anwats über boße Ratserteiung nach Rn. 5 bis 8 hinausgeht, sei es auch nur durch ein Teefonat usw., ist der as Sonderregeung eng auszuegende Abs. 1 Satz 2 unanwendbar. Das darf natürich nicht zu einer Umgehung und Unterwanderung durch irgendweche in Wahrheit keineswegs angezeigten Aktivitäten führen. Der Verstoß gegen eine derart gebotene Zurückhatung sote aerdings auch nicht durch eine systematisch unhatbare Ausweitung des Begriffs der boßen Beratung geahndet werden. Kronenbitter (BRAGO 1994 Rn. 319): Diese Limitierung (gemeint ist die auf höchstens 350 DM) scheidet aus und es kann die Rats- oder Auskunftsgebühr ohne jede Einschränkung berechnet werden, wenn der RA in derseben Angeegenheit abermas um Rat oder Auskunft angegangen wird (2. Beratung), wenn sich eine weitere Tätigkeit des RA anschießt, er aso in der Sache das Mandat bekommen hat, wenn der RA den Rat oder die Auskunft im ersten Gespräch oder im ersten Schreiben nicht oder nicht voständig erteien konnte und daher ein weiteres Gespräch oder weiterer schrifticher Rat aussteht. Dersebe in Rn. 331: Wann ist die gebührenmäßig beschränkte Erstberatung zu Ende und wann beginnt die gebührenmäßig unbeschränkte weitere Beratung, die Zweit- oder Drittberatung? Es kann auf 13 II 1 verwiesen werden, wonach die Gebühren in derseben Angeegenheit nur einma gefordert werden können. Daraus darf aber nicht der Schuß gezogen werden, as könne es keine Zweit- oder Drittberatung in derseben Angeegenheit geben. Die Ratsgebühr ist eine Pauschgebühr, und wenn ein zweites oder ein drittes Ma Rat oder Auskunft in derseben Angeegenheit eingehot wird, so beibt es bei der einen Ratsgebühr. Der zweite oder dritte eingehote Rat beseitigt jedoch die Gebührenbegrenzung der Erstberatung, die nur git, wenn es bei dieser ersten Beratung beibt, der Auftrag damit beendet ist. 4. Zusammenfassung Mit der einzigen Ausnahme, daß der RA die Erstberatung aus persönichen Gründen, die sachich nichts mit dem Gegenstand der Beratung zu tun haben (Beispie: Mittagspause) unterbricht, ist jede Fortsetzung der ersten Beratung eine weitere Beratung mit der Foge, daß die Begrenzung auf 350 DM entfät. Der Hinweis der Rechtsschutzversicherer auf 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 geht feh. Entstehungsgeschichte, Begründung und Wortaut der Bestimmung assen den Schuß zu, daß hinsichtich der Erstberatungsgebühr die vorgenannten Regeungen des 13 nicht geten. Die Konferenz der Gebührenreferenten der Rechtsanwatskammern hat auf ihrer Tagung vom as einstimmige Meinung festgestet, daß die Begrenzung der Ratsgebühr auf 350 DM nicht gete, wenn nach dem ersten Beratungsgespräch oder dem ersten schriftichen Rat oder einer sochen Auskunft sich eine weitere Tätigkeit des RA anschieße, mag diese auch mit der ersten Beratung im engen Zusammenhang stehen oder diese fortsetzen. Das Wort ersten in 20 Abs. 1 S. 2 sei aso sowoh gegenständich as auch zeitich zu verstehen. Das von Rechtsschutzversicherern vorgebrachte Argument sei daher fasch, um eine erste Beratung mit entsprechender Gebührenbegrenzung handee es sich so ange, bis der Beratungsauftrag erfüt sei, auch wenn sich dies über einen ängeren Zeitraum hinziehe. Gerichtsentscheidungen sind bisher nicht bekannt geworden, jedenfas nicht veröffenticht. Anwatiche Vertragsgestatung * Rechtsanwat Dr. G. Vorbrugg, LL. M. (Harvard) **, München Am heute zu Ende gesetzten Dato und Jahr ist auf Genehmhatung S r Durchaucht des heiigen römischen ReichsFürsten und Herrn Herrn Nicoai Eszterhazy von Gaantha... mit dem as Offizier anzusehenden Capemeister Herrn Joseph Haydn fogender Contract geschossen worden. Primo: Soe Herr Haydn einen auferbauichen Christichen Gott gefäigen Lebenswande führen.... Vorstehendes Zitat stammt aus einem Vertrag und war kürzich im Programmheft eines Konzertes des Bayerischen Rundfunks es war Die Schöpfung von Haydn abgedruckt. Es handet sich um den Anfang 1779 abgeschossenen Dienstvertrag, der einen früheren Vertragstext im wesentichen geichen Inhats aböste. Der ate unterschied sich von dem neuen u. a. dadurch, daß er die soeben zitierte, an den Anfang gestete Kause, aso woh für besonders wichtig gehatene Benimmrege noch nicht enthiet. Offensichtich hatte das Verhaten des Herrn Kapemeisters Anaß gegeben, hier in der neuen Vertragsversion nachzubessern. Die zitierte Kause macht das Fehen anwaticher Mitwirkung deutich. Ein Anwat hätte zuvor den Sachverhat hinterfragt und die Interessensage ermittet. Er hätte die Benimmrege entweder as Programmsatz in die Präambe eingefügt oder aber präzisiert, d. h. festgeegt, was S r Durchaucht mit Gott gefäigen Lebenswande meint und wie die so präzisierte Vorschrift sanktioniert wird. So, wie voriegend gefaßt, droht die Kause eerzuaufen, was eindeutig den Regen anwaticher Vertragskunst zuwideräuft, natürich im Schadensfa mit entsprechenden Haftungsfogen für den Anwat. Die Reaitäten entwicketen sich denn auch entsprechend. Haydn veriebte sich asbad in die junge, ungückich verheiratete Sängerin Luigia Pozei, sebstverständich (Haydn war ebenfas verheiratet), nachdem sich Haydn Rechtsrat über die Gütigkeit und Veretzungsfogen der zitierten Vertragskause eingehot hatte. Das Verhätnis wurde bei Hofe bekannt, mußte jedoch manges entsprechender Vertragsgestatung ungeahndet beiben. Nach dieser den Haupttei eigentich bereits vorwegnehmenden Eineitung, seien nunmehr im einzenen die * Vortrag anäßich der Gründung des Instituts für Anwatsrecht an der Ludwigs- Maximiians-Universität München vom (geringfügig ergänzt). ** Lehrbeauftragter der Ludwig-Maximiians-Universität München.

18 252 Aspekte anwaticher Vertragsgestatung eräutert, und zwar zunächst die Roe des Anwats bei der anwatichen Vertragsgestatung eräutert, und zwar zunächst die Roe des Anwats bei der anwatichen Vertragsgestatung (I.) und anschießend die Anforderungen, denen anwatich gestatete Verträge zu genügen haben(ii:). I. Der Jurist wird während seiner Ausbidung, jedenfas an einer deutschen Rechtsfakutät, mit den Zusammenhängen des getenden Rechts, seiner Exegese, Herkunft, Berührung mit Nachbarrechten, inneren Hierarchien und Bezügen zu sich wandenden höheren Gerechtigkeitsvorsteungen vertraut gemacht. Er übt sich in der Lösung kompexer Rechtsprobeme insbesondere der Vertragstypen des BGB. Er übt auch die Interpretation von Rechtssätzen, Verwatungsakten und Vertragskausen, jedenfas soange sie Rechtsgebieten zuzuordnen sind, die Prüfungsstoff sind. Typisch für a dies ist der rückwärtige Bick auf den abgeschossenen Fa. Das ändert sich auch nicht grundsätzich zwischen dem ersten und dem zweiten Staatsexamen. Im Vordergrund steht noch immer die Ausbidung zum Richter, der zu entscheiden hat. Bei Verträgen geht es um die Gestatung sich aufend verändernder Rechtsbeziehungen mit dem Zie einer Momentaufnahme, der Festegung gewisser Übereinstimmungen im Interesse der einen oder anderen, etztich beider Seiten. Dabei kann Vergangenheitsbewätigung im Vordergrund stehen (Stichwort: außergerichtiche Streitbeiegung ), vor aem aber geht es um die Regeung künftiger Beziehungen. Vom Anwat wird dabei andäufig erwartet, daß er die Gegenseite gefäigst über den Tisch ziehen möge und einen sich unschudig darbietenden, zudem mögichst kurzen Text voregt, der es in sich hat. Einem sochen Ansatz ist nur seten Erfog beschieden. Den Vertragspartner für dumm zu verkaufen, zaht sich seten aus. Auch wenn der Vertrag den Abschuß eines einmaigen, streitigen Zusammentreffens zum Gegenstand hat git, daß man sich nicht notwendig nur einma begegnet. Die erste Hürde für den vertragsgestatenden Anwat besteht aso darin, das Mandat dem Mandanten gegenüber sinnvo zu definieren. Diese Hürde ist hoch. Vorurteie sitzen fest. Differenzierte Argumente haben wenig Überzeugungskraft. Wichtiger ist, Kompetenz darzutun. Das ist nicht nur eine Frage der Persönichkeit, quasi angeboren; sowoh Kompetenz as auch deren Darbietung sind erernbar (Stichwort: Marketing ). Einseitige Vertragsformuierungen riskieren auch Prüfung und Verwerfung durch andere Juristen. Da ist zunächst der Gegenanwat. Der Vorsteung, man fahre besser mit einem schwachen, der Listen und Tricks nicht durchschaut, iegt ein weiteres, auch unter Anwäten bereitetes, Vorurtei zugrunde. Der eher schwache Jurist mag in der Tat den einen oder anderen juristischen Fastrick übersehen, der nicht unbedingt im Vertragstext sebst angeegt sein muß, sondern sich aus dem ergeben kann, was er gerade nicht reget. Dieser scheinbare Vortei wird aber in aer Rege durch das wettgemacht, was an wenig Hifreichem sonst noch von einem sochen Anwat in der gemeinsamen Mandatsbearbeitung zu erwarten ist. Eben deshab das Interesse der Anwatschaft an gut ausgebideten Koegen, ein Interesse, weches ja den Anaß der Gründung von Instituten für Anwatsrecht bidet! Schießich aber steht über aer trickreicher Vertragsgestatung das Gesetz und das Gericht. Und AnwB 5/96 Aufsätze wenn auch die ate Anwatserfahrung, wonach man vor Gericht und auf hoher See aein in Gottes Hand sei, überspitzt formuiert ist, so ist im gegebenen Fa die Grenze gerichticher Vertragsprüfung nicht immer vorhersehbar. Das Beispie der AGB-Rechtsprechung drängt sich auf. Hier bestand zweifeos Anaß, Mißbräuchen der Vertragsfreiheit zunächst richterich, dann gesetzgeberisch entgegenzutreten. Hatten jedoch Kautearjuristen seinerseits gegaubt, nach Einführung des AGB-Gesetzes sei nun Ruhe und Sicherheit eingekehrt, so hat diese Erwartung in einem unvorhersehbaren Maß getrogen (mögicherweise spiegebidich zur Reaktion des Gesetzgebers auf Phantasie und Raffinesse der Kautearjuristen). Agemeine Geschäftsbedingungen zu ersteen, die haten, ist inzwischen eine Kunst, weche den Anwat oft überfordert und den Mandanten an der besagten Kompetenz zweifen äßt. Das git cum grano sais für ae Bereiche der Vertragsgestatung. Vertragsfreiheit, aso das dem Liberaismus entstammende Constituens der soziaen Marktwirtschaft, meint den vom Recht eingeräumten Raum zur individueen Ausgestatung der Beziehungen beim Austausch von Gütern und Leistungen. Sie git nun mehr stark eingeschränkt. Wer traut sich schon zu sagen, der von ihm gestatete arbeitsrechtiche Aufhebungsvertrag hate im Streitfa? Das von ihm gestatete Testament sei eines, an dem ein Gericht nicht noch eine Lücke entdeckt, wenn sich im nachhinein die Ehefrau, die Lebensgefährtin oder sonst wer as benachteiigt herausstet? Sein Vertragswerk betreffend eine Geseschaft mit beschränkter Haftung ende vor dem II. Senat des BGH nicht as Geseschaft mit besonderer Haftung? Sein Vertriebsvertrag für ein Luxuskosmetikum (in dessen Image der Hersteer vie Ged investiert hat) schieße aus, daß ein Gericht das Verbot, Discounter zu beiefern, für ungütig hät? Seine Kreditsicherung durch Bürgerschaft oder Forderungszession, ein erweiterter Eigentumsvorbehat trotze aen Entwickungen? Dies sind nur wenige höchstrichteriche, zudem noch anwatsgemäß überspitzte Beispiee, weche dem Vertragsgestater das Leben schwer machen 1. Die Masse der Streitfäe, weche Verträge gerade vermeiden soen, werden jedoch in erster Instanz abgehandet, wenn sie nicht schon in Erwartung dessen, was dort mögicherweise herauskommt, vorher vergichen werden, wei man kug beraten ist, in Rechnung zu steen, daß auch die unschudigste Formuierung bei expost-betrachtung zumindest in der ersten Instanz Ansätze gibt, sie neu zu interpretieren. Die Foge für die vorbeugende Rechtspfege ist eine andere, bessere Quaität socher Verträge, die von auch über einschägige forensische Erfahrungen verfügende Anwäten stammen. Was aso ist die Roe des Anwates und der Anwätin bei der Vertragsgestatung?: Der Anwat/die Anwätin hat die Aufgabe, 1. zu ermitten, 2. zu vermitten, 3. zu verhanden, 4. zu formuieren. Ae vier Funktionen stehen geichbedeutend nebeneinander und sind geich schwer zu bewätigen, auch wenn jeder Fa sein eigenes Schwergewicht hat. Seten ist es mit dem Formuieren eines Vertrages as sochem getan. 1 Vg. Maier-Reimer, Richteriche Inhatskontroe bei Verträgen, AnwB 1995, S. 415.

19 AnwB 5/ Aufsätze 1. Ermitten : Es git zu erkennen, um was es geht, insbesondere was die Interessen des Mandanten sind. Dies macht dem Anfänger besondere Schwierigkeiten. Anfänger sind bei uns wohgemerkt nach zwei Staatsexamen pus/minus dreißig Jahre at und sitzen nicht etwa wie in den USA von Haus aus as zum Anwat ausgebidete Juristen oder die Juristen unserer Nachbaränder as junior associate, Konzepient oder Anwatsassessor am Schreibtisch ihrer Kanzei, um bereits im Ater von 24 bis 26 Jahren erstmas praktische berufiche Aufgaben zu übernehmen. Ausgebidet am abgeschossenen Fa, geübt in der Anwendung agemeiner Rechtssätze auf eine gegebene, sich nicht mehr weiter entwickende Konsteation und geübt auch im nachträgichen Hineininterpretieren dessen, was gewot worden wäre, wenn bedacht worden wäre, daß..., ist der Anfänger bei der für ihn reativ neuen Aufgabe einer Vertragsgestatung in aer Rege zunächst einma geneigt, den Fa für einen Standardfa zu haten. Das Mandantenaniegen wird beispiesweise richtig as Werkvertrag erkannt. Es fogt ein Griff in die Mustersammung, ein Vertragshandbuch oder die Taste des Kanzeicomputers, der dann die Vorage ausdruckt, und der Anfänger (nur er?) gaubt seine Arbeit getan zu haben. Tatsächich aber ist so gut wie kein Mandantenaniegen mit einem Mustervertrag aein kunstgerecht zu bedienen. Was die Sache erschwert, ist, daß der Mandant genauso denkt. Auch er hät sein Aniegen für eines, bei dem der Anwat doch nur in die Schubade zu greifen braucht. Das Ansinnen eines ausführichen Vorgespräches und der Hinweis, mit einem einfachen Standardvertrag sei es mögicherweise nicht getan, verstärkt den Verdacht, der Anwat woe wieder nur aes kompizieren und Ged verdienen. Aber ohne ein soches Gespräch geht es nicht. Und hier ist die Kunst des Zuhörens gefragt. Auch diese ist dem Juristen von Haus aus eher fremd! Dann heißt es: Hinterfragen und Mißverständnisse ausräumen. Das Eingangstor auf dem Weg zu einem guten Vertrag iegt in der Beantwortung zweier Fragen: Erstens: Was aes unterscheidet die voriegende Situation vom Standardfa? Mit Standardfa sind die Vertragstypen des BGB, aber genauso auch die inzwischen außerhab von BGB und HGB etabierten Unternehmenskauf-, Bauträger-, Leasing-, Softwareizenz- etc. Verträge gemeint, bei deren Entwickung der Vertragsjurist dem Gesetzgeber davoneien konnte. In aer Rege ergibt sich bei sorgfätiger Beantwortung der Frage nach Sonderheiten des Faes eine mehr oder weniger ange Liste, und um deren sachgerechte Abarbeitung es geht. Wird die Frage vom Anwat nicht gestet oder nachässig beantwortet, ist ein schampiger Vertrag das Ergebnis, auch wenn er sich, wei haargenau aus einem Handbuch kopiert, äußerich noch so schön darstet. Zweitens: Was sind die wahren Interessen des Mandanten? Der insoweit unausgebidete Jurist pfegt die vorgebichen Interessen des Mandanten mit den wahren zu indentifizieren. Die Fogen können zweifacher Art sein: Er merkt nicht, daß der Mandant sich mögicherweise fasch ausdrückt. Aber sebst wenn der Mandant sich richtig ausgedrückt hat oder vom Anwat richtig interpretiert wird, wird übersehen, daß der Mandant eigentich, in Kenntnis aer verfügbarer Aternativen, etwas anderes as sein wahres Interesse bezeichnen würde. Zu den anwatichen Pfichten gehört auch die Aufkärung des Sachverhates und diese ist nicht auf die Verwertung der vom Mandanten geieferten Informationen beschränkt. Der Anwat aein weiß, worauf es ankommt, und muß daher von sich aus nachfragen. Er darf auch bei einem Unternehmenskauf nicht einfach untersteen, der Mandant woe das Objekt, schicht um es fortzuführen. Es mag naheiegen, daß es auch um die vorhandenen Verustvorträge, um die Erweiterung der Fertigungsanagen etc. geht. Der Anwat schudet in diesem eine Gestatung, bei der der Verustvortrag erhaten beibt, eine Expansion bau- und umwetrechtich unprobematisch ist bzw. Vorkehrungen einen negativen Fa treffen. 2. Vermitten : Der Anwat muß zunächst seine Roe vermitten. Er ist nicht nur der mitteateriche Mönch, der Schreibunkundigen eine Bittschrift formuieren hift. Er muß zwischen Mandantenwünschen und der Rechtsage vermitten. Er muß und das ist besonders schwierig dem Mandanten den Unterschied zwischen einem vorgefundenen agemein gehatenen, unpräzisen oder sonst schecht formuierten Vertrag und einem umfassenden, systematisch gegiederten und in ordentichem Deutsch abgefaßten Vertrag vermitten. Oft wünscht der Mandant edigich die Abfassung einer bestimmten Kause, z. B. einer Wertsicherungskause, um diese dann sebst in einem im übrigen von ihm für gut befundenen, dem Anwat nicht vorgeegten Vertrag einzufügen. Oder aber es wird eine Vereinbarung über die Geheimhatung technischen Know-Hows angestrebt, ohne geichzeitige Regeung des Zusammenhanges, wei der Mandant dies für unnötig hät. Schießich ist zwischen Mandantenwunsch und Reaisierbarkeiten im Hinbick darauf zu vermitten, was die Gegenseite und die bei ihr zu erwartenden Interessen angeht. Entscheidend kann sein, dem Mandanten geich zu Anfang auch die Notwendigkeit der anwatichen Federführung zu vermitten, wei dies im Zweife Zeit und Kosten spart (der Mandant ist geneigt, eher das Gegentei zu vermuten) und größere Wahrscheinichkeit eines guten Endproduktes in sich birgt. Bei kompexeren Transaktionen ist frühzeitig ein reaistischer Zeit- und Kapazitätspan (z. B. Abendsekretärin!) zu ersteen und insbesondere festzuegen, auf der Basis wechen Entwurfes verhandet wird, um zu verhindern, daß u. U. wochenang zwei unterschiedich konzepierte Texte zugrundegeegt und fortentwicket werden ( Entwurfsmanagement ). Bei internationaen Transaktionen sote die Frage des anwendbaren Rechts nicht am Ende, sondern am Anfang stehen. Damit sind wir bereits beim 3. Punkt, dem Verhanden: Über Verhanden in der Nachbarschaft eines Lehrstuhs, der sich dieser Anwatsdiszipin verdienstvoerweise bereits angenommen hat 2, nur kurz! Es gibt den Typ des geborenen Verhanders, der intuitiv erfaßt, was wichtig und machbar ist, und kraft seiner Persönichkeit in der Lage ist, dies auch durchzusetzen. Doch auch für diesen geborenen Verhander, jedenfas aber für den eher mit anderen Quaitäten begabten Juristen git: Verhanden ist erernbar! Wer as Anwat mit dem Aushanden eines Vertrages betraut wird, muß zunächst einma seine Hausarbeiten ma- 2 Eidenmüer, Nee, Büring-Uhe, Workshop Verhandungsmanagement vom bis , Institut für Internationaes Recht, München.

20 254 AnwB 5/96 Aufsätze chen, und das heißt nicht, as erstes sein EDV-Archiv und die Bibiothek nach Paraefäen oder Vertragsmustern absuchen. Das heißt viemehr, sich über die Interessen des Mandanten und die der Gegenseite karwerden: Was ist a) essentie für den Mandanten, b) was wünschenswert, und c) was Verhandungsmasse? Wie ist aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes die Position der Gegenseite einzuschätzen? Was dürfte dort essentie, wünschenswert oder Verhandungsmasse sein? Was ist die Aternative, die Fa-Back -Position, im Fae des Scheiterns für den Mandanten und für die andere Seite? Stehen etwa Wettbewerber um die auszuhandende Geschäftsführerposition oder das Ladenoka bei der Geseschaft bzw. dem Vermieter Schange? Oder git für die Firma eher: Dieser oder diese muß es sein!? Nicht immer ist vom Anwat auch die Sicherung von Rechtsfrieden as sebstverständiches Interesse beider Seiten zu untersteen; mögicherweise wi die eigene oder die Gegenseite nur Zeit gewinnen oder nur Gesichtsverust vermeiden. Zu prüfen ist auch, wie der Anwat zu seinem Mandanten steht und wie der Koege zu seinem. Ist erst einma ein großer Auftritt nötig, um Eindruck zu machen, oder kann von einem eingespieten Vertrauensverhätnis ausgegangen werden? Mandanten wünschen oft, daß Anwäte ihnen die Arbeit ganz abnehmen. Tatsächich aber führt Verhanden nur unter Anwäten aso ohne Beteiigung der Mandanten, seten zu einem Abschuß. Zumindest bei kompexeren Verhandungen ist erforderich, daß die Mandanten Argumente, Positionen, Interessen ife ereben. Auch haben Anwäte, auf sich aein gestet, in der Rege (tatsächich oder vermeintich) zu geringen Kompromißspieraum. Juristen sind aufgewachsen zwischen Antagonismen wie Recht und Unrecht, Obsiegen und Unteriegen, Erfog und Mißerfog. Sie wurden vieeicht gerade deshab Anwäte. Das tradierte Berufsbid des Anwats as Gerichtskämpfer ist geprägt von Aggression und Poemik. Notwendig ist demgegenüber, dem jungen Juristen ein anderes Berufsverständnis des Anwates, zumindest bei seiner Berufsausübung außerhab der Gerichtsschranken, zu vermitten. Er ist nicht wifähriges Werkzeug seines Mandanten. Er ist unabhängig und gerade deshab für den Mandanten wertvo. Er hat bei der Vertragsgestatung die Aufgabe, dem aufgekärten Mandanteninteresse zum Erfog zu verhefen. Weder den Vertragsverschuß unter Preisgabe wesenticher Interessen noch das kompromißose Durchsetzen der Mandanteninteressen unter Inkaufnahme des Scheiterns! Ein Scheitern kann in der Natur der Sache iegen, an den etztich eben doch nicht in Einkang zu bringenden Interessen. Wenn für den Verkäufer ein Preis von 1000 wünschenswert, von 950 das mindeste ist, für den Käufer ein Preis von 700 wünschenswert, aber 800 das äußerste ist, dann geht eben nichts. Mit von den Anwäten zu verantworten ist aber ein Scheitern, wo äußerich unbegründete Positionen emotione hochgehaten werden, was zu Aggressionen führt, denen man dann mit objektiven Argumenten, quasi vor einem imaginären Schiedsrichter, nicht gerecht wird. Argumente wie übich, gerecht, sebstverständich sind nicht immer weiterführend. Sie markieren in der Rege Positionen. Zieführender ist es, die für unsinnig gehatene Position zu hinterfragen und ernst zu nehmen, weches Interesse wirkich dahintersteht. Prestigedenken vieeicht. Der Gegenseite ist zu vermitten, daß man Verständnis dafür hat. Phantasie ist zu entwicken, wie man diesem Wunsch auf andere, aber für beide Seiten akzeptabe Weise, Rechnung tragen kann. Sebst bei dem genannten Preisbeispie, mag es sich zu hinterfragen ohnen: Warum sind 900 bzw. 800 die äußersten Angebote? Kann man bei der Preisbidung, den Kosten etc. hefen? Läßt sich bei den Zahungsmodaitäten oder Nebeneistungen etwas tun? Phantasie und Kreativität sind unabdingbare Forderungen an den vertragsgestatenden Anwat. Natürich hift hier Erfahrung ganz gewatig. Aber, bis zu einem gewissen Grad, können auch juristische Phantasie und Kreativität durch Ausbidung, Bewußtmachung und Einüben gefördert werden. Es geht eben nicht darum, dem Mandanten zum Sieg zu verhefen, dem Gegner eine Niederage beizubringen. In aer Rege stehen sich am Ende erfogreicher Vertragsgestatung zwei Sieger gegenüber! 4. Formuieren: Die Vertragsformuierung steht nicht notwendig am Ende der Kette Ermitten, Vermitten, Verhanden. Der Entwurf kann am Anfang stehen, während der aufenden Verhandungen entstehen, oder den Schußpunkt biden. Letzteres ist die Ausnahme. Denn erst das Voriegen eines ausformuierten Textes macht deutich, was aes über den Preis hinaus ggf. noch zu vereinbaren ist. Je nachdem aso, in wechem Verhandungsstand der Entwurf vorgeegt wird, sieht er anders aus. Der berühmte erste Entwurf zu Anfang der Verhandungen enthät egitimerweise Verhandungsmasse, während man bei einem Entwurf, der erstet wird, nachdem schon wesenticher Regeungsbedarf abgearbeitet wurde oder aber von dem Mandanten etwa bereits vor Anwatseinschatung zu Papier gebracht wurde, nur um den Preis mehr oder weniger erhebicher Störung des Verhandungsfortschrittes bis hin zum Risiko des Scheiterns ohne überzeugende Erkärung von den vorherigen Formuierungen abweichen kann. Die Gegenseite wird mit spitzen Fingern jeder Abweichung nachgehen und auch bei wohgemeinten redaktioneen Verbesserungen Hintergedanken vermuten. Hinzukommt daß, wie bereits ausgeführt, Laien so schwer zu vermitten ist, warum stümperhafte Formuierungen stümperhaft sind und bei ihnen oft schwer vorherzusehen ist, wecher Seite sie im Streitfa hefen oder Schaden können. Erst die gründiche und systematische Durchformuierung macht deutich, worin die erziete Einigung besteht, und fördert zu Tage, wo es noch Einigungsbedarf gibt. An dieser Stee sei nochmas der Steenwert juristischer Phantasie hervorgehoben und mit einem Zitat eines besonders verehrten Lehrers der Münchener juristischer Fakutät beegt: Contracter, ćest prévoir!. Das Zitat, von wem immer es stammen mag, wurde von Ferid an die Studenten weitergegeben. Es git vorauszudenken, wo die Dinge sich entwicken und über was aes Streitpunkte entstehen können. Ludwig Thoma hat den Bürovorsteher in seinem Stück Die Witwen das anwatiche Sebstverständnis gründich mißverstehen assen, wenn er dem jungen Nachfoger des verstorbenen Rechtsanwats erkärt, wie man es anstet, um aus der vorhandenen Kiente mögichst vie herauszuhoen, aso auf unser Thema übertragen einen Vertrag so zu formuieren, daß der Mandant sich früher oder später wieder im Wartezimmer der Dachauer Kanzei einfindet. Richtiger daher Bazac, der dazu aufgerufen hat,

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