llmfslifsttf /ö' bei öittflltcf)ett Kifen&aönbircftion gu ^attoioi^.

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1 llmfslifsttf /ö' bei öittflltcf)ett Kifen&aönbircftion gu ^attoioi^. M 18. Hattoun tf,»eit (6. Mpril (9( » 6 Singerneint S8crtt)nltmtg»2lngclegcnl)citctt. 9ir.tl22. Ssettbermtgett bec Skruinitung^tiejirfe mehrerer C tfett&afj bireftionen am 1. Slprit Sir Slnberiueite g-eftfetjung eines renäptmües jiulfdjen beit Skr* ldattmiglbejhfcn ber ifenbatjnbirctttonen fn SOiünffer i. SB. unb mwnn>er. Sir SltntSbejeidjnung be SofomotiBperfonaiS. Sir Uebernahme norübergehenb eingeflellter Sirbetter in ba? bauernbe S(rbeit3üeri)nltni. Sir Sfnredjuung bau >ilfgunterf>enmtenbienftäeit. Sir SBieberaufnntime bev SSerfid^evung bei bet Siüteiiung B bet SltbeiterpenfionSfafje burd) '.Beamte. Sir. J 28. SßriBatbabnpenfionäfaffen. Sir ifsenfionsiaffe für bte Sirbeiter ber beeufjifdj-^effifdjen Sifenbaljugemeinfdjajt. a t t. Sir Sßenfion fafje für bie Sirbeiter ber preufjlfdjdjejfifdjen difenbabngemeinjdjaft. Sir Sieufeftfc(uing ber $aijrest>erge&ungeii für bie Stabilärjte. Sir SSefdjeiuigung ber SiedjttmigSbciege imb SlerfU'jje gegen bie SRed)nung be[timmungen. Sir Sliifbeiuaijnmg ber ienftuorfd)rift 278 mib be? $r& mig8> imcljeä ber ieismagen. Sir Sibnafjmeanträge. 8ctrieO«--9lngelcgeu^eiten. Sir Erteilung be S(bfas;rbefef)l3 mit bem Slefeijiftabe (Stab- Interne). Sir Stnfdjrtften für bte.^ei^ung an epdet* unb Spoftiuagen. ^flgemetne $etttmltung8*9tngetegetti) eiten. 9h\ 122. ttcnbcnmgttt bev 'Scrtoattuttgä&esivlc mcfjvever tfifcnfcafittbhrettiottctt am 1. Slfmt SBemerfnngcn SJlagbebnrg Berlin fünfter in Sßeftfaten Kassel Kffen a.b.9?nt)r SSatmfec Seelii) (Heilstätten) ßiinen -ßübingljaufen '.ßaberborn ettnelager öoe!f)of, ißaberbom ßippfpringe Söefel 2Binter iopf mit Stu = fcfjluji be S3afjnljof ä3ö(fjolt Sßannfee Seelit) (Heilstätten) fßaberborn ennelaget Höoeltiof, fßaberborn ßippfpringe S53efel 9Biuter ropf mit2fu * fcfjluf? be $8st^nf)of 33o( oit ßiitten ßiibingfjaufeit ben Kifenbaf)nbircftion = begir! Berlin. an bem Kifenbal)nbireftion = bejirf SJlagbeburg. an * j bewirt Kassel an ben Ki enbat)nbireltion3= bewirt Kffen a. b. fftuljr au = begirl Kffen a. b. 9tut)r I au * J begirf SRünftec in SBeftfalen an ben Kifenbat)nbireftion = begirf fünfter in Sßeftfalen an bem KifenbaIjnbu-eftion * begirl Sftünfter in SBeftfalen Stn sämtliche ^nfpeftfonen unb Dienststellen. (Pr. A B b. 3-)

2 78 Dir. 123, Mnbcrtoeitc ftcftfctjung eines bircnipuuftcä- ätt»ifd)cn Seit SKevinnttmuiSSejirten ber fötfeubn^n* ö tret Honett in SÖliinftev i. 3ß. nnb.^nnnober, (<ö,=., 32.) Berlin, den 26. März Auf Grund des 1 Abs. 3 der gemäss dem Allerhöchsten Erlasse vom 25. März 1907 neu festgesetzten Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen (Gesetzsamml. S. 79)*) bestimme ich, dass mit dem 1. April 1910 die Grenze zwischen den Verwaltungsbezirken der Königlichen Eisenbahndirektionen in Münster i. Westfalen und in Hannover auf der Strecke Münster i. W. Bremen von km 233,80 nach km 231,80 verlegt wird, so dass der Bahnhof Hemelingen aus dem Verwaltungsbezirke der Königlichen Eisenbahndirektion in Münster i. Westfalen in den der Königlichen Eisenbahndirektion in Hannover übergeht. IV. A Der Minister der öffentlichen Arbeiten. (Pr. A t> b. Q.) Dir Dlmtebejetrfptuttg bee SofomoUbJmjwt«^. ie nidjt fjanömerfsmäfjig norgebilbeten feiger Ijaben fortan bie DlmbSbeseidjmmg peuermaim uttb. bi gut etatsmäfjigen HnfteKung >ilf feuermanit" 31t führen, mäljrenb bie IjanöroerfSmäjiig norgebilbeten Beamten unb >ilf beamten iljre bisherigen 9lmt be3eid)nungen behalten. ie ftänbig unb ausfdjliejilicf) im Dienste eines 2ofomotiufüf)rer beschäftigten ßofomotinheiger finb febod) fünftig als 9ieferoe=2ofomotiufüf)rer" 31t begeithnen. 9ln bie 5D?afcf)inentnfpelttonen, Sktnebämerfmeiftereien unb cm bal Sofomotlutetfonat. (22. A b b. 3-1 Dir Ueber tut ttmc borübergehenb eingestellter Arbeiter in öao biuterube Dlrbett&bertyäUttiö. $n rgängung unserer Verfügung nont 26. n DUBl. < r. 105 bestimmen mir einer SInorbnung bes errn 9JlinifterS nadjfommenb, bah bie 31m norübergehenben Beschäftigung angenommenen nnb auch meiterljin noch angnnehmenben Arbeiter als bauernb besänftigt" angufehen finb, roemt feit ihrem intritt ein $ a l) t nerflössen ist unb sie roäftrenb biefer $ e i t ununterb r 0 ch e n Bef äftigt mären- en Sirbeitern, bie biefe Bebingung erfüllt hüben, ist ihre Uebernahme in bas bauernbe SlrbeitSoerfiättniS 31t gegebenem.geitpunfte ausbrücflidf) 31t eröffnen. Begüglich bes Begriffs ununterbrochen1' mirb ans bie StuSfüljrungen im 8 1 ber 2.=0. nerraiefen. S)ie f. gt. non ben beteiligten Sirbeitern eingeholten schriftlichen Slnerfenntniffe finb mit Begug ans biefe Berfügung gu burchftreichen. Bei eingangs begegneter SI.=BI.=Berfügung ist ein entfpredjenber Ijanb= schriftlicher Bermerf angubringen. 9tn arte Snfpeltionen, iöauabteitimgen unb SJienftfteKen. (1. II. 9./116. t> b. SO Dir.'126. Kttrechttung hon.^ilf^utttcrbertmteitbienftjeit. ^ _ Berlin, den 31. Dezember Unter Bezugnahme auf unseren Erlass vom 14. April 1908 E.-N.-Bl. S. 121 bestimmen wir, dass eine im privatrechtlichen Vertragsverhältnis ausgeübte Beschäftigung als pensionsfähige Dienstzeit unter den dort angegebenen Voraussetzungen nur dann anzurechnen ist, wenn zur Zeit der Ausübung dieser Beschäftigung bereits etatsmässige Beamtenstellen des betreffenden Dienstzweiges vorhanden waren. Danach können unter anderen Beschäftigungen als Hilfswerkführer (Vorarbeiter) frühestens vom 1. April 1891, als Gehilfin, Hilfstelegraphistin und Hilfsfahrkartenausgebei in frühestens vom 1. April 1898, als Hilfsrottenführer (Vorarbeiter) frühestens vom 1. April 1905 ab in Betracht kommen, weil erst dann etatsmässige Stellen für die betreffenden Dienstzweige geschaffen worden sind. Die Beispiele 1 und 5 der Anlage 2 des Erlasses sind zu streichen. Von einer Umrechnung der bisher abweichend von diesen Grundsätzen festgesetzten Pensionen und Hinterbliebenenbezüge ist abzusehen. Der Finanzminister. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Im Aufträge : In Vertretung : Halle. Fleck. An die Königlichen Eisenbahndirektionen. M. d. ö. A. IV. B P.-M. I JJI " i Borftefjenben rfafj bringen mir 311t Kenntnis. 9ln bie beteiligten Beamten be Bejlrfä pp. (22. A D b. (5.) Dir BHebcrsttt?ttstl)ttte ber SBerftdjeruitg bei ber Dtbt. 1» ber Dlrbetterpeitftonöfrtffe bind) Beamte. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Berlin W. 66, den 11. März IV. B. 5./117. Wilhelmstrasse 79. Wie zu meiner Kenntnis gekommen, haben mehrere Beamte, die nach den Bestimmungen des Erlasses vom 14. April 1908 (E.-N.-Bl. S. 121) über die Anrechnung von Hilfsunterbeamtendienstzeit

3 79 S55 «5ÄÄ & IÄTb ÄÄ o-eo-eben Nachdem durch den Erlass vom 31. Dezember 1909 (E.-N.-Bl. 1910, S. 1) für einzelne Beamtenklassen (z. ß. Werkführer, EisenbahngehiMunen, Rottenführer, Schirrmänner) die Anrechnung von Hilfsbeamtendienstzeit wesentlich eingeschränkt ist, hat sich die Voraussetzung, unter der die Aufgabe der freiwilligen Mitgliedschaft erfolgte, als irrtümlich erwiesen.. & In Uebereinstimmung mit dem Vorstande der Arbeiterpensionskasse erachte ich es nicht nui für rechtlich angängig, sondern zur Vermeidung von Härten auch für geboten, dass Miesen Beamten die Wiederaufnahm! der Versicherung bei der Abteilung B gestattet, und dass die Wiedereinzahlung der zurückerhaltenen Beiträge in kleineren Raten, gegebenenfalls auch durch Gewahiung von Unterstützungen erleichtert werde, pp. v- Breitenbach. An die Königlichen Eisenbahndirektionen (je besonders). SSorftehcnben (Mas) bringen mir unter Ecgugnaljme auf bie 2D$l.ABcrfügung Ta. 325/08 31«ftcuutuU ber beteiligten Beamten, Entfprecfjenbe Einträge finb ungesäumt auf betn icnftmegc uorgnlcgen.?(n bie beteiligten Sleantten be 58egixt'3. (22. A B b. o-) 9{r, 128. ^rihstthrt^tt^enjiottsfrtffett. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Berlin, den 19. Febiuai.. Neuerdings mehren sich die Anträge von Mitgliedern der P-rivatbahnpensionskassen, ihnen die zu diesen Kassen geleisteten Beiträge für die Zeit zurückzuzahlen, in der sie bereits eine Staatspension erdient haben, die höher ist als die Kassenpension. Diesen Antragen kann nach den Kassensatzungen nicht entsprochen werden. Es ist auch Sache jedes einzelnen Beamten, selbst zu piufen, ob ihm das Verbleiben in der Kasse noch Vorteile gewährt. Ich beauftrage aber die Königlichen Eisenbahndirektionen, den Beamten auf Anfrage jede hierzu erforderliche Auskunft zu ertei en. Dieser Erlass ist durch die Amtsblätter zu veröffentlichen. An die Königlichen Eisenbahndirektionen. IV. B SJorftefcenbet Erla inirb fjiermit in Erinnerung gebracht. Sin jämtlicfje 3nipefüon«*$orjtänbe unb bie beteiligten Beamten. (21. A n b. *5.)»r ^enfioit lrtffc für bic «rbeitcr ber prcttfeif<^effif<$e«(lifcttbst^ngemeinf^stft. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 61 in C en. ', Auf Grund des S 68 Abs. 1 (in der Fassung des vierten Nachtrages) der Satzungen der Pensionskasse für die Arbeiter der preussisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft bestimme ich dass rl T nh an Stplle der Königlichen Eisenbahndirektion in Berlin das Königliche Eisen- «ÄmtJi» die staatliche Aufsicht «bet die gesamte Verwaltung^der ^ Kassen- und Buchführung werden von dem genannten Tage ab von der Hauptkasse der Königlichen Eisenbahndirektion in Berlin unter der Firma Hauptkasse des Königlichen Eisenbahn-Zentralamts und unter Mitwirkung der übrigen^eisenbahnrhaupt^assen Das Königliche Eisenbahn-Zentralamt wird sich wegen der Ubemahme dei Geschalte clei Staatsaufsichtsbehörde mit der Königlichen Eisenbahndirektion Vetiimdmig setzem Der Erlass ist durch die Mitteilungen des Eisenbahn-Zentialamts und die Amtsblattei der Eisenbahndirektionen zur Kenntnis der Kassenmitglieder zu bringen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. In Vertretung: Fleck. An das Königliche_Eisenbahn-Zentralamt, die Königlichen Eisenbahndirektionen und den Vorstand der Arbeiterponsionskasse. IV SSorftefienber (Mas) tuirb hiermit gut allgemeinen flenutnis gebraßt ie ienftoorftef)er merben angewiesen, beit Erlafe aud) in geeigneter SBeife gur flenntnis ber faffemmtglieber gu gingen. Sin jämtticte Snfpeftiomn, Simfifletlen jotme iämt(icf)e»etienftete emfrfjl. ^malfpurfmlpt. (22. I ü b. 3.) Dir. 1:10. Fettfilmes affe für bic Arbeiter ber preufjijrf)=f)ejiijd)en Eifcttbtt^ttöemetttf ^ttf t. Berlin, den 30. Marz Die von der am 16-/18. Dezember v. J. abgehaltenen Hauptversammlung der Pensionskasse für die Arbeiter der preussisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft beschlossenen Aenderang^ der Kassensatzungen sind von dem Herrn Minister des Innern und mir durch Erlass jom j^ ^ IV. B mit der Massgabe genehmigt worden, dass die Beschlusse, betieffend die Einfühlung

4 80 einer VIII. Lohnklasse, die Erhöhung der laufenden Beiträge, der Zusatzrenten und des Witwen- und Waisengeldes mit dem 1. April 1911, die übrigen Beschlüsse dagegen mit dem 1. April d. J. in Kraft treten. Die Beschlüsse gelangen durch den IV. Nachtrag zu den Satzungen der Kasse, mit dessen Drucklegung der Kassenvorstand beauftragt ist, zur Einführung vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats zu den Satzungsänderungen, die die Bestimmungen der Abteilung A betreffen. Bezüglich der'mit dem 1. April d. J. in Kraft tretenden Satzungsänderungen wird folgendes bemerkt: 1. Die bisher in 32 Abschnitt I der Satzungen enthaltene Bestimmung, wonach die männlichen Mitglieder der Abteilung A in die Abteilung B erst aufgenommen werden können, wenn sie der Militärpflicht genügt haben oder von ihr befreit sind, ist aufgehoben. Nach den neuen Bestimmungen sind die männlichen Mitglieder der Abteilung A in die Abteilung B ohne Rücksicht darauf, ob der Militärpflicht bereits genügt ist oder nicht, aufzunehmen, wenn sie ein Jahr bei der Verwaltung beschäftigt sind. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Bedienstete zunächst nur zur vorübergehenden Beschäftigung angenommen ist. Demzufolge sind die Mitglieder der Abteilung A, die am 1. April d. J. bereits ein Jahr bei der Verwaltung beschäftigt, aber noch nicht Mitglieder der Abteilung B sind, von den Dienstvorstehern gemäss 3 Abs, 3 der Dienstanweisung vom 1. April d J. ab zur Abteilung B anzumelden. Die Beiträge sind vom Montage der Woche zu erheben, in die der 1. April fällt. Scheiden diese Mitglieder später zur Erfüllung der aktiven Militärdienstpflicht aus der Beschäftigung aus, so bleiben ihnen die Ansprüche auf die Leistungen der Abteilung B unter Anrechnung der Militärdienstzeit als Mitgliedszeit für den Fall ihres späteren Wiedereintritts in den Eisenbahndienst gewahrt, wenn sie die entrichteten Beiträge in der Kasse belassen. Hierzu bedarf es keines besonderen Antrages. Den zur Erfüllung der Wehrpflicht aus der Beschäftigung tretenden Mitgliedern werden die bis dahin gezahlten Beiträge vielmehr nur auf ansdrücklichen Antrag zurückgezahlt mit der Wirkung, dass damit alle ihre Ansprüche an die Kasse erloschen sind. Im Falle späteren Wiedereintritts in die Beschäftigung können sie indessen durch Zurückzahlung der erstatteten Beiträge mit Zinseszinsen die erloschenen Ansprüche wieder zum Aufleben bringen. 2. Den Mitgliedern, die von der Eisenbahnverwaltung eine Unfallrente beziehen und gegen einen niedrigeren Lohn weiter beschäftigt werden, ist das Recht eingeräumt worden, die Beiträge zur Abteilung B nach dem Jahresarbeitsverdienste zu zahlen, der sich ergibt, wenn dem für die Krankenkassenbeiträge zu Grunde gelegten Tagesverdienste der 365. Teil des Jahresbetrages der Unfallrente hinzugerechnet wird. Ergibt sich, dass dieser Jahresarbeitsverdienst unter dem Betrage derjenigen Lohnklasse bleibt, in der die Beiträge vor Herabsetzung des Lohnes entrichtet worden sind, so bleibt diesen Mitgliedern selbstverständlich das ihnen bereits durch 38 Abs. 3 der Satzungen eingeräumte Recht gewahrt, die Beiträge nach der früheren höheren Lohnklasse weiter zu entrichten. Die wieder beschäftigten Unfallrentenempfänger sind auf diese Bestimmungen von den Dienstvorstehern aufmerksam zu machen. 3. Während bisher bei Berechnung der Zusatzrente und des Witwengeldes nur volle Beitragsjahre berücksichtigt wurden, kann nach den neuen Bestimmungen eine Beitragszeit von 6 Monaten und darüber als volles Beitragsjahr in Anrechnung gebracht werden, wenn das Mitglied oder im Falle des Todes dessen Hinterbliebenen bereit sind, die am vollen Jahr noch fehlenden Wochenbeiträge in der für die freiwillige Versicherung vorgeschriebenen Weise ( 38 Abs. 7 der Satzungen), d. i. ohne Beisteuerung der Hälfte der Beiträge seitens der Eisenbahnverwaltung, einzuzahlen. Da die Zusatzrente und das Witwengeld bei einer Mitgliedszeit von 5 bis zu 10 Jahren nicht wachsen, hat diese Bestimmung erst für solche Mitglieder oder für die Hinterbliebenen solcher Mitglieder Bedeutung, die der Abteilung B mindestens 10 Jahre 6 Monate angehört haben. Die nachzuzahlenden Beiträge werden bei der Auszahlung der Rente oder des Witwen- und Waisengeldes in Abzug gebracht werden. 4. Das Sterbegeld ist: in Lohnklasse II und III auf M, IV n n V n n ii VI n 71 VII erhöht worden. 5. Voraussetzung für die Gewährung einer Zusatzrente ist nicht mehr die Gewährung der Invalidenrente, sondern nur Erwerbsunfähigkeit im Sinne des g 11, Abs. 1 und 3 der Satzuugen. Die Voraussetzung, dass das Mitglied der Abteilung B fünf volle Jahre angehört haben muss, bleibt unverändert bestehen. Die unter Ziffer 3 erwähnte Nachzahlung von Beiträgen für die an einem vollen Beitragsjahr fehlende Zeit findet somit nicht Anwendung auf die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit. Soweit die Satzungsänderungen auch Abänderungen der Dienstanweisung für die Arbeiterpensionskasse, der Geschäftsanweisung für die Bezirksausschüsse und der Vorschriften für die Buch-

5 81 und Kassenfülirung der Pensionskasse bedingen, gelangen sie durch besondere Nachträge zur Einführung, deren Drucklegung durch das Königliche Eisenbahn-Zentralamt erfolgen wird. Diesem ist von den Königlichen Eisenbahndirektionen alsbald der Bedarf an Abdrucken der Nachträge anzugeben. Der vorstehende Erlass ist sofort durch die Mitteilungen des Eisenbahn-Zentralamts und die Amtsblätter zu veröffentlichen. Die Dienstvorsteher sind anzuweisen, den Erlass auch zur Kenntnis der Kassenmitglieder zu bringen- Die Entwürfe der Nachträge zu der Dienstanweisung usw. gehen dem Königlichen Eisenbahn-Zentralamt mit besonderem Erlasse zu. An das Königliche Eisenbahn-Zentralamt, die Königlichen Eisenbahndirektionen und den Vorstand der Arbeiterpensionskasse. IV. B Borfteljenber (Maß raub fjietmit gut allgemeinen ßeniitni gebracht. Die Dienftporfteher raerben am gewiesen, bett (Erlass in geeigneter SBeife and) gur ßenntni? ber Haffenmitgieber gu bringen. Sin jämtlidje Qjnfpeüionen, Dienststellen jcmne Jämilldje Sebienftete (22. I u b. ff) Dir Dlcufcftfctjung her ^aljreöbergütuitgen für bie töst^nürätc. Die nad) ber 21ngal)I ber gu ben einzelnen Bahnargtbegirfen gehörenbeu Beamten gu beredjnenben FahreSnergütungcn ber Bahnärgte finb bestimmungsgemäß alle Fahre neu feftgufeßen. SBegen ber für jal)r 1910 erfotberlidjen geftfe^ung rairb fpigeubes bestimmt: I. Die Dienststellen fjaben bie $opfgaf)ien ber in ihren Dienstbereich gehörenbeu Beamten, bie auf freie ärgtlidje Beijanblung Bufprud) haben, nad) bem taube tum 16. SIpril b. F- sorgfältig?u ermitteln, in eine üftadjraeifung nach bem nadjftehenben fünfter eingutragen uub biefe bis gum p ril b. 3- an bie porgefeßte Qnfpeftion eingufenben. Dienststellen mit gemeinsamem Dienst berichten an bie por* gefeite BetriebSinfpeftion. II. Die Fnfpeftionen haben biefe Stadjraeifungen auf ihre 91id)tigfeit hin gu prüfen unb für feben Bahnargtbegirf eine befoubere Fufammeiiftellnng nach bemfelben ÜJlufter angufertigen. Diese Fufammem ftehungen finb nach 91nerlennung ihrer trid^tigfeit burch ben betreffenben Balptargt bi gum a i b. F- al ammelfadje an ba Fentralbureau (I 18) eingufenben. Die 31ad)roeifungen ber Dienststellen uerbleiben bei ben ^nfpeltionen. Die Sauabteilungen haben über bie bei ihnen etraa beschäftigten, gur Fnanfprmhnahme freier örgtlidjer Behanblung berechtigten Beamten bie Dlachroeifungen unmittelbar au ba tfentralbureau eingufenbeu. SSelche Beamten für bie freie bahnärgtliche Behandlung in Betradjt fommen, ist au ber 31aihraeifuug 91.= r. 1906, eite 187 erfic^tlid). Die bauernb im Bureaubienft bei ben ^nfpeftiouen, Bauabtctlungen uub in ben DireftionSbureauS beschäftigten Beamten be äußeren Dienstes fabelt auf freie ärgtlidfe Behanblung feinen Ssnfprucf). ie bleiben baher bei ber (Ermittelung ber ßopfgahleu außer Betracht. 9J?it gu beriicf= sichtigen bei ber Feststellung ber ßopfgahlen finb bagegen bie nur tmrübergehenb im Bureaubienft beschäftigten Slußenbeamten foroie biefenigen, bie wegen ihrer 9lu bilbung für bie Fachprüfung erster klaffe in ben Bureaus beschäftigt finb. Dienststelle... SOhifter. 31 ci d) ln e i f n n g ber gum Begtrf be BahnargteS Drgehöreuben Beamten. Begeidjnung ber Dienststelle inl.3one (UmfreiS bi gu 3 km oon ber SSofptung be SlrjteS) 2Ingahl ber oerheirateten Beamten in II. Sone (UmfreiS bis gu 3 km jenseits ber I. Sone) in III. gone (UmfreiS jenseits ber II. Sone) 9tngal)I ber nidjt Perheirateten Beamten in allen bret Fönen Bernerfungen Bahnhof X.... Sahnhof B.... Bahnmeisterei X.. Bahnmeisterei B.. gufammen 21ufgefteIIt ben Blai Sin ffimtlidje Qnipefiioncn einl^iie()!ic6 b«betriebäinjpeliion 2 93eutt)en OS., an bie Bauabteiiungen unb Dicnftfitden. (22. I. 18./166.» b. 3.)

6 U!r Bescheinigung bet Bcchnuttgäbelcge unb «crftöfjc gegen bie Bechnungsbeftimmungen. Unter Begxtgnahme auf nufere Verfügung oom 9. STpril 1900, 21= /9, bringen mir bie Bor» fchristen über bie Bescheinigung ber BedjnungSbelege unb namentlich and) bie Bestimmungen baruber, meldte Beantwortung mit ber Bossgtchung ber Bich ti g U i ts Bescheinigung übernommen wirb, erneut gut ge». neuesten Beachtung in (Erinnerung. gnsbefonbere oerroeifen mir auf ben djltthfafc öe Abfalles 2, 4, Bachtrag 1 ber F. 0. III, melier lautet:,. ie roiffentliche Bbgabe unrichtiger Bescheinigungen über ben guhalt ber ^Rechnung unb bie Berredjmtng ber k o ft e n wirb a I S)ien ft oergehen bisgiplinarifd). gegebenenfalls auch strafrechtlich o er folgt; siehe unsere Berfügung oom 7. SDlärj 1907, A.=Bl /5 leidhgeitig oerroeifen roir hinsichtlich Aufstellung unb Prüfung ber BedjnungSbelege auf bie aenaue Beachtung ber BedjnungSbeftimmungen nebst Btnftern foroie auch auf unsere früheren exn* fdjlägtgen Berfügungen A.=Bl. 94/5, 83/4, , /6 n. a., worin bxe öfters roieberlehrenbcn gehler näher begeidhnet worben finb. Söir oertrauen, bah Bei Beachtung ber tu gtage fommenben Borfdjriften unb Berfügungen bie bisher leiber noch recht gasreich oorgefommenen Berftofje gegen bie Be^nungSbeftimmungen sich erheblich oerringern roerben. 9tn 3njpettionen, Sauabteilungen unb Dienststellen, aud) biejenigen ber d)maljpur6at)n. (1. II. 2. t> b. 3.) Ult, 133. 'KiifOcnmhruitg ber $.». 278 xtitb bis $rüfuug bu<he ber dhei&wugen. ie nach 11 Abf. 3 unb 4 ber ienftoorfdjrift für ben ebraudj, bie Prüfung unb bie Behanblung ber Söagen uuö eroidhte in ben SBtegehäuSdjen ober djufcfaften ber leistuagen ausguhängenben Bücher leiben einerseits sehr burdj geudjtigfeit, anbererfeits sann ihrer (Entwenbung nicht roirlfam begegnet roerben. BMr bestimmen baher, bah bie.=b. 278 aus ber Sammlung bes Beamten, roelchcm bte letsroage unter» stellt ist, herausgenommen unb an einer leidet gugängltdjen teile bes ArbeitSgimmerS bes genannten Beamten mittels plombierter djnnr an einer geschlossenen Oese gur (Einsichtnahme burd) bie Bebienfteten ausgehängt roirb. $as BrüfungSbudj ber leisroage ist oon ermähntem Beamten bei fidj aufguberoaljcen unb auf An» forberung oorgulegen. 2>a gnoentarienoergeidhnis ist in ben BßiegehäitSdjen begro. in beit Sdjuhfaften gu belassen, feboch so anguheften, bah es fid) burdh ben (Einfluh ber Sßitterung nicht werfen taun. 9Itt bie beteiligten 3nfßeltf nen unb Seamten. (25. B b. 30 Ule Bbnslhmeantrügc. (Das königliche (Eifenbalmgentralamt führt barüber klage, bah bie (Erlebignng oon Abnahmen oicl» fad) babttrdj sehr erschwert unb oergögert wirb, bas) bie Abnahmeanträge bie für bte orbnungsntajjtge (Erlebigung etforberlidjen Eingaben nicht enthalten.,... ie unterstellten Beamten, gufpeftionen unb Bauabteilungen roerben besljalb angewiesen, bte tu ben Bors Christen für bie SRatertalabnahme gegebenen Bestimmungen genau gu beobachten ((Einreidjung ber Abnahmeanträge an bie guftänbigen Abnahmeämter uf.ro.) unb insbefoubere bie Abnahmen unter Berroenbitng bes oorgefehenen BorbrucfS Btufter 2 ber genannten Botschaften Br. 391 bes rutffadjenoergetdjmffe gu beantragen ober, sofern biefes nidjt möglich ist, darauf gu achten, bah bie Anträge, bie in betn Borbrud oorgefehenen Angaben foroie bie Angabe, bttreh wen unb unter weldjer kommiffionsnummer bas Sttatcrtol bestellt ist, enthalten. r. <r v t r, 2Bir macben bei biefer elegenheit noch befonbers barauf aufmerffam, bah als Abnahmefoften ( palte 7 bes BorbrucfS 391) nur bie burdj bie (Erlebigung ber Abnahme entftehenben perfönltaen kosten bes Abnahmebeamten gu oerftehen finb, bie butch bas (EifenbahU Bentralamt oon ben koftenpfhci)ttgeu ent» gegogeu roerben.?ln bie J)lrettion bureau3 sowie jämtlidje 3>h )eltionen unb Suuasiteiiungect bsä SegiriS.'; (25. B ü. II. 4. b etrtcb^3l«0eIcgcnöcUcw. Br (Erteilung bco 'nofahvoefehlo mit beut Befehloftabc ( tcibtatcriie). Bei ber (Erteilung bes AbfafjtbefehfS mit betn Befehlsstäbe begw. ber tablaterue ist es ocreingelt Porgefommen, bah ber Solo motio führet nicht abgefahren ist, weil er ben Bus Abfahren, ber nach unserer A.=Bf.=Berfüguug Br. 444/09, eite 227 borläufig beibehalten ist, angeblich nicht gehört hat. Bur Ber* meibuttg einer SE8ieöeil)oluttg berartiger Borfomtmtiffe, burd) bie bie pünftficf)e Abfahrt ber Büge in grage gestellt toirb, weifen wir barauf t)in, bah für bett ofomotit>füf)rer bereits bas eben bes Befehlsstabes begw. ber tablaterue als Auftrag gur Abfahrt gilt, toährenb ber Bus Abfahren lebtgüd) ben B^ecf hat, bie Beifenben barauf aufmerffam gu machen, bafj fid) ber Bug in Bewegung seht. 91n bie beteiligten Snl)nf)üfe, (Betrieb«roeilftätten, (Betrieb?«unb a»af<bineninjpettionen, sowie nn bie Sulomotiu«unb 3ug6egicit> petionoie. (2. III. 3/282. b b. 3-)

7 83 f)!r Slttfrfmftcn für bte Neigung an dtepätf* ttttb 93ei allen epäd* unb Postwagen im 23creid)e bet ißreuf3i[d)*&effifd)en (!rifenbal)ngemeinfd)stft ist gleichwie bei Personenwagen bie eigung art am Untergestell angufdjreiben. 9lnf;er ben bereite burcf) 2l.*S3I.*Perfüguug Ifb. 9tr. 393/09 besannt gegebenen 9lfürgungen finb: * Kliz für prefjfohlenheigung, Oüz für Dfenljeigung anguwenben. Die 9lnfdjrift ist in gelber garbe an gleicher teile wie bei Personenwagen anzubringen, b. p. neben bei* Wnfcprift für bie Suftbrucfbremfe nach bet SSagenmitte gu. Die SKufterblätter finb Ijanb* schriftlich gu berichtigen. Den beteiligten ipauptwerfftätten gel)en für bie 9(u führung mafjgebenbe Beidmungen befonber gu. Die 2lnfd)rift soll fidj bei ben (Uepäctwageu nur auf ben Dicnftraum begieljen. Sin bie S a leimig unb S.=3. Oppeln fomie nndfrtdjtlid) an sämtliche Snfpeftionen unb Dienststellen be Söejirtä (mi3jd)(. S>d)maljpurbnf)n). (25. B b b. 3.) tmiiglirfje fcnbafjubireftüm. it(j (l 1 Ü* ehrlos- 'ii *>' V -riil' <1- I- dir! -!» : i..ulii ano nies bon ebrüber SB ü f m, S8ud)= unb Stetnbnicterei, fi attoroig 0.*8.

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