Die Verfassunggebende Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Verfassunggebende Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:"

Transkript

1 TSCHECHOSLOWAKISCHES GESETZ VOM 14. FEBRUAR 1947 ÜBER EINIGE GRUNDSÄTZE FÜR DIE AUFTEILUNG DES FEINDVERMÖGENS, DAS AUF GRUND DES DEKRETES DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 25. OKTOBER 1945, SLG. NR. 108, ÜBER DIE KONFISKATION DES FEINDLICHEN VERMÖGENS UND ÜBER DIE FONDS DER NATIONALEN ERNEUERUNG KONFISZIERT WURDE Die Verfassunggebende Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen: Abschnitt l. Allgemeine Grundsätze für die Aufteilung des konfiszierten Vermögens. 1 Vermögenseinheiten, die nach dem Dekret Slg. Nr. 108/1945 (weiterhin Konfiskationsdekret genannt) konfisziert wurden, oder Teile davon, kann das Siedlungsamt und der Fonds der nationalen Erneuerung aus Gründen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit zusammenlegen oder aufteilen. 2 (1) Geldverbindlichkeiten, welche zu dem konfiszierten Vermögen gehören und vor dem 10. Mai 1945 entstanden sind, übernimmt der Fonds der nationalen Erneuerung (weiterhin Fonds genannt) und berichtigt sie auf die Art und in dem Umfange, wie dies in den darüber noch zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben werden wird. In besonders berücksichtigungswerten Fällen kann der Fonds die Berichtigung einer solchen Verbindlichkeit auch dann übernehmen, wenn sie nach dem 9. Mai 1945 entstanden sind, falls sie nicht durch Verschulden des Zuteilungsempfängers entstanden sind. (2) Die Berichtigung anderer, zum konfiszierten Vermögen gehörender Verbindlichkeiten kann der Fonds übernehmen (Absatz 1), wenn dies die Beschaffenheit der Verbindlichkeit erlaubt und die Durchführung des Zuteilungsverfahrens dadurch erleichtert wird. (3) Die Übernahme einer Verbindlichkeit gemäß Absatz 1 oder 2 berührt weder die dem Gläubiger dem Schuldner gegenüber zustehenden Rechte auf Befriedigung noch die persönliche oder die Sachhaftung dritter Personen für die übernommene Verbindlichkeit. (4) Die Haftung des konfiszierten Vermögens für die nach Absatz 1 oder 2 übernommenen Verbindlichkeiten erlischt; falls sie in die öffentlichen Bücher eingetragen war, löscht das Grundbuchgericht selche Eintragungen auf Antrag des Fonds unter Berufung auf dieses Gesetz. Abschnitt II. Abgekürztes Zuteilungsverfahren. 3 Kleine und mittlere Vermögenseinheiten ( 6 Abs. 2 des Konfiskationsdekretes) werden berechtigten Bewerbern in einem abgekürzten Zuteilungserfahren gegen eine Vergütung

2 als Eigentum zugeteilt, falls sie nicht in der durch die Rahmenpläne geregelten Art und Weise übertragen wurden oder übertragen werden. 4 (1) Für das abgekürzte Zuteilungsverfahren gelten folgende Grundsätze: a) Die Errichtung von Zuteilungskommissionen ( 9 des Konfiskationsdekretes) und die Ausarbeitung von Zuteilungs- und Vergütungsplänen ( 10 und 11 des Konfiskationsdekrets) entfällt. b) Über die Zuteilung entscheidet das Siedlungsamt und zwar bei kleinen Vermögenseinheiten auf Antrag des Ortsnationalausschusses, bei mittleren Vermögenseinheiten auf Antrag des Bezirksnationalausschusses. c) Der Zuteilungsantrag wird beim zuständigen Nationalausschuß zur öffentlichen Einsichtnahme für die Dauer von 15 Tagen ausgelegt. Der Nationalausschuß macht gleichzeitig auf diese Auslage in der ortsüblichen Weise mit dem Hinweis aufmerksam, daß innerhalb der angegebenen Frist jeder über 18 Jahre alte tschechoslowakische Staatsbürger oder jede Person über 18 Jahre, die nach 1 oder 2 des Verfassungsgesetzes vom 12. April 1946, Slg. Nr. 74, über die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an die in das Vaterland zurückkehrenden Landsleute, einem solchen gleichgestellt ist, Erinnerungen zu dem Antrag vorbringen kann. d) Legt der zuständige Nationalausschuß während der in der Zuteilungsverfügung festgesetzten Frist keinen Zuteilungsantrag vor, so arbeitet den Antrag an seiner Stelle der übergeordnete Nationalausschuß aus; reicht auch dieser während der weiteren in der Zuteilungsverordnung festgesetzten Frist den einschlägigen Antrag nicht ein, so entscheidet das Siedlungsamt ohne Antrag. e) Den grundsätzlichen Beschlüssen des Rates ( 3 Abs. 3 des Konfiskationsdekrets) entsprechend kann das Siedlungsamt unter Beachtung der vorgebrachten Erinnerungen nach Äußerung des Landesnationalausschusses, in der Slowakei des Amtes des zuständigen Beauftragten, von dem Antrag des zuständigen Nationalausschusses abweichen, falls die in diesem Gesetz, in dem einschlägigen Rahmenplan oder in der Zuteilungsverordnung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn wichtige Gründe der Siedlungspolitik dafür sprechen. f) Das Siedlungsamt kann das Zuteilungsverfahren schrittweise nach Gebieten, nach den Arten der Vermögensmassen und nach den einzelnen Arten von Bewerbern durchführen. g) Die Entscheidungen über die Zuteilung an die Zuteilungsempfänger erläßt das Siedlungsamt. Die Übergabe führt der Fonds durch ( 5 Abs. 1 Nr. 4 des Konfiskationsdekretes). (2) Die weiteren Grundsätze des abgekürzten Zuteilungsverfahrens, sowie auch die Einzelheiten können in den Zuteilungsverordnungen geregelt werden, deren Entwurf die Siedlungsämter vorbereiten und die von der Regierung erlassen werden ( 6 Abs. 2 des Konfiskationsdekretes).

3 Abschnitt III. Die Zuteilung von kleinen gewerblichen Unternehmen und von Einfamilienhäusern im Grenzgebiet. 5 (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, werden kleine gewerbliche Unternehmungen, die auf Grund des Konfiskationsdekretes im Grenzgebiet oder in anderen durch die einschlägige Zuteilungsverordnung ( 9) bestimmten Gebietsteilen konfisziert wurden ausgenommen diejenigen, welche der einschlägige Rahmenplan bezeichnet, gegen eine Vergütung ihrem bisherigen nationalen Verwalter, Einfamilienhäuser unter denselben Voraussetzungen ihrem bisherigen Benutzer zugeteilt, falls diese darum innerhalb der vom Siedlungsamt im Amtsblatt des Siedlungsamtes und des Fonds der nationalen Erneuerung kundgemachten Frist ansuchen und nachweisen, daß sie außer den übrigen in der einschlägigen Zuteilungsverordnung festgesetzten Bedingungen folgende Voraussetzungen erfüllen, nämlich: 1. daß sie tschechoslowakische Staatsbürger oder diesen gemäß 1 oder 2 des Verfassungsgesetzes Slg. Nr. 74/1946 gleichgestellt sind, 2. daß sie die tschechische, die slowakische oder eine andere slawische Nationalität besitzen, gerichtlich unbescholten, national und staatlich zuverlässig sind und daß auch ihre, mit ihnen im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienangehörigen gerichtlich unbescholten und staatlich zuverlässig und weder deutscher noch madjarischer Nationalität sind; soweit es sich um die Familienangehörigen handelt, kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für nationale Verteidigung Ausnahmen zulassen, sofern es sich nicht um die Frage der staatlichen Zuverlässigkeit handelt. Bis zur Entscheidung über eine solche Ausnahme bleibt die bisherige nationale Verwaltung unverändert bestehen, falls nicht andere wichtige Gründe für ihre Aufhebung vorliegen. Die Bestimmungen über die Nationalität gelten nicht für die in den 1 und 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1946, Slg. Nr. 255, über die Angehörigen der tschechoslowakischen Armee im Ausland und über einige andere Teilnehmer am nationalen Befreiungskampf genannten Personen. Soweit es sich um die Personen handelt, welche in 84 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1946, Slg. Nr. 164, über die Fürsorge für Militär- und Kriegsbeschädigte sowie für die Opfer des Krieges und der faschistischen Verfolgung, genannt sind, gelten die Vorschriften über die Nationalität nicht, falls es sich nicht um Angehörige der deutschen oder der madjarischen Nationalität handelt. 3. Wenn es sich um ein kleines gewerbliches Unternehmen handelt, a) daß sie es persönlich und ordnungsgemäß verwalten und die für seinen Betrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; die Vorschriften über Erleichterungen bei der Erlangung einer amtlichen Sonderberechtigung oder -genehmigung bleiben unberührt; b) daß sie es spätestens seit dem 1. Mai 1946 verwalten; diese Bedingung gilt nicht unter der Voraussetzung, daß der Bewerber an dem Tage, an dem er sein Gesuch einreicht, mindestens drei Monate nationaler Verwalter des gewerblichen Kleinunternehmens ist, um dessen Zuteilung er ansucht, aa) für die in den 1 und 6 des Gesetzes Slg. Nr. 255/1946 und in 84 Abs. 1 des Gesetzes Slg. Nr. 164/1946 genannten Personen,

4 bb) für Tschechen und Slowaken und Angehörige anderer slawischer Völker, die in das Gebiet der Tschechoslowakischen Republik nach der Befreiung dieses Gebietes von der feindlichen Okkupation eingewandert (zurückgekehrt) sind oder dorthin entweder auf Grund der amtlichen tschechoslowakischen Umsiedlungsaktion oder ohne Zusammenhang mit ihr einwandern, wenn das Ministerium für soziale Fürsorge aus wichtigen Gründen entscheidet, daß sie den Personen, welche eingewandert (zurückgekehrt) sind oder auf Grund der amtlichen Umsiedlungsaktion einwandern (zurückkehren), gleichgestellt sind; c) daß sie spätestens seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Wohnsitz an dem Orte haben, an dem sich das von ihnen verwaltete gewerbliche Kleinunternehmen befindet oder in dessen unmittelbarer Umgebung, und nirgends sonst eine eigene Wohnung besitzen oder aber diese für den Fall der Zuteilung des gewerblichen Kleinunternehmens aufgeben; die Bedingung eines Wohnsitzes an dem Orte kann demjenigen erlassen werden, der sie ohne eigenes Verschulden nicht erfüllen konnte. 4. Wenn es sich um Benutzer von Einfamilienhäusern handelt, daß sie: a) nicht ledig sind, b) spätestens vom Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes zusammen mit ihrer Familie in dem Einfamilienhaus ihre Wohnung genommen haben, c) anderswo keine eigene Wohnung haben oder diese für den Fall der Zuteilung des Einfamilienhauses aufgeben, d) an dem Orte, in dem sich das Einfamilienhaus befindet oder in seiner Umgebung eine ständige ordentliche Beschäftigung haben, e) bei der Verwaltung (Benutzung) des Einfamilienhauses die Sorgfalt eines ordentlichen Wirtes zeigen. (2) Betreibt der nationale Verwalter eines gewerblichen Kleinunternehmens noch ein anderes Erwerbsunternehmen, so ist er verpflichtet, diesen Betrieb für den Fall aufzugeben, daß ihm das verwaltete gewerbliche Kleinunternehmen zugeteilt wird; ist das Erwerbsunternehmen ein gewerbliches Unternehmen, so ist er zugleich verpflichtet, auf seine bisherige Gewerbeberechtigung bedingungslos zu verzichten. Ist der Benutzer eines Einfamilienhauses Eigentümer eines Wohnhauses (einer Bauparzelle), so ist er verpflichtet, dieses dem Siedlungsamte und dem Fonds der nationalen Erneuerung für den Fall anzubieten, daß ihm das Einfamilienhaus zugeteilt wird, falls er es nicht innerhalb der in der Zuteilungsverordnung vorgeschriebenen Frist in das Eigentum seines volljährigen Kindes überträgt. Ausnahmen aus sozialen Gründen bei Familien mit mehreren, gegebenenfalls auch mit minderjährigen Kindern setzt die Zuteilungsverordnung fest. Das Siedlungsamt und der Fonds der nationalen Erneuerung kann die angebotene Liegenschaft gegen Vergütung des Übernahmewertes übernehmen. Die Bewertung der übernommenen Liegenschaft richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Bewertung des zugeteilten Vermögens. Mit einer auf diese Weise übernommenen Liegenschaft ist nach den Bestimmungen der Teile II und III des Konfiskationsdekretes und nach diesem Gesetze zu verfahren.

5 (3) Ein Einfamilienhaus kann auch in das Miteigentum mehrerer, den Bedingungen des Absatzes 1 entsprechender Bewerber oder in das Miteigentum solcher Bewerber und ihrer Familienangehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalte leben, übertragen werden, falls sie darum in ihrem Zuteilungsgesuch ansuchen und weder deutscher noch madjarischer Nationalität sind. 6 (1) Die in den 1 und 6 des Gesetzes Slg. Nr. 255/1946 angeführten Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die in 84 Abs. 1 des Gesetzes Slg. Nr. 164/1946 genannten Personen, deren Existenz nicht gesichert ist (weiterhin nur bevorzugte Bewerber genannt), reichen ihre Gesuche um Zuteilung kleiner gewerblicher Unternehmungen in das Eigentum auf einem amtlichen Formular beim Siedlungsamt innerhalb der Frist ein, welche durch eine im Einvernehmen mit dem Ministerium für nationale Verteidigung und dem Ministerium für soziale Fürsorge erlassene und im Amtsblatt veröffentlichte Kundmachung dieses Amtes festgesetzt wird. Das Siedlungsamt teilt jedoch einem bevorzugten Bewerber ein gewerbliches Kleinunternehmen in das Eigentum nur auf Grund der Bestimmungen des 7 Abs. 7 zu. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 erstrecken sich nicht auf bevorzugte Bewerber, die an dem Tage, an dem sie das Gesuch einreichen, wenigstens drei Monate nationale Verwalter des gewerblichen Kleinunternehmens sind, um deren Zuteilung ins Eigentum sie ansuchen ( 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst, b Punkt aa). 7 (1) Die Nationalausschüsse sind verpflichtet, dem Siedlungsamt unverzüglich die nach 13 freigewordenen nationalen Verwaltungen gewerblicher Kleinunternehmen zu melden. Die Meldepflicht gemäß 11 des Gesetzes Slg. Nr. 255/1946 bleibt unberührt. (2) Zu nationalen Verwaltern gewerblicher Kleinunternehmen, die nach 13 freigeworden sind, können und zwar nur mit Zustimmung des Siedlungsamtes lediglich bevorzugte Bewerber ernannt werden, welche ein Gesuch gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 eingereicht haben und auch den Bedingungen des 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen. Eine andersartige Einsetzung von nationalen Verwaltern ist unwirksam. (3) Werden auf die in Absatz 2 Satz 1 erwähnte Weise nicht alle Gesuchsteller aus den Reihen der bevorzugten Bewerber befriedigt, so erläßt das Siedlungsamt Anordnungen, nach denen der zuständige Nationalausschuß die bisherigen nationalen Verwalter gewerblicher Kleinunternehmen, die nach dem 1. Mai 1946 eingesetzt wurden, abberuft und an ihrer Stelle nicht berücksichtigte Gesuchsteller einsetzt. (4) Bevorzugte Bewerter, welche bei dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 nicht berücksichtigt wurden, setzt der zuständige Nationalausschuß auf Grund einer Anordnung des Siedlungsamtes, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für nationale Verteidigung, gegebenenfalls auch im Einvernehmen mit dem Ministerium für soziale Fürsorge und nach Anhören des Landesnationalausschusses erlassen wird, als nationale Verwalter gewerblicher Kleinunternehmungen (gegebenenfalls auch außerhalb des Grenzgebietes) ein, und zwar nach Möglichkeit in Unternehmungen derselben Art, um die der bevorzugte Bewerber angesucht hat. (5) Sind keine Gesuchsteller aus den Reihen der bevorzugten Bewerber unberücksichtigt geblieben, so können an Stelle der nach 13 abberufenen nationalen Verwalter mit

6 Zustimmung des Siedlungsamtes Gesuchsteller aus den Reihen der übrigen Bewerber, die den Bedingungen des 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen, und zwar vor allem aus den Reihen, der in 1 des Gesetzes vom 12. April 1946, Slg. Nr. 75, über die Zuerkennung wirtschaftlicher und rechtlicher Erleichterungen an die in das Vaterland insbesondere aus Ungarn zurückkehrenden Landsleute (weiterhin nur Rückkehrer genannt) und erst nach diesen aus den Reihen der übrigen Bewerber unter Beachtung der Bestimmungen des 7 Abs. 3 des Konfiskationsdekretes eingesetzt werden. (6) Übernimmt ein bevorzugter Bewerber oder ein Rückkehrer, ohne daß wichtige Gründe vorliegen, nicht die nationale Verwaltung des gewerblichen Kleinunternehmens, in das er nach den Absätzen 2 bis 5 eingesetzt wurde, so verliert er den Anspruch auf Einsetzung als nationaler Verwalter eines solchen Unternehmens im Grenzgebiet. Darüber entscheidet das Ministerium für nationale Verteidigung bei Rückkehrern das Ministerium für soziale Fürsorge in Übereinstimmung mit dem Siedlungsamt. (7) Das Siedlungsamt teilt einem nach den Absätzen 2 bis 5 eingesetzten nationalen Verwalter unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf eine Anmeldung hin, welche der nationale Verwalter nach Ablauf von drei Monaten seit seiner Einsetzung einreichen kann, das gewerbliche Kleinunternehmen als Eigentum zu. Für gewerbliche Kleinunternehmen, welche nicht auf diese Weise als Eigentum zugewiesen werden dürfen, gelten die Bestimmungen des (1) Wenn um die Zuteilung eines Einfamilienhauses innerhalb der gemäß 5 Abs. 1 festgesetzten Frist neben dem bisherigen Benutzer auch ein bevorzugter Bewerber ansucht, der nicht der Benutzer dieses Hauses ist, so legt der zuständige Nationalausschuß die eingereichten Gesuche dem Siedlungsamt mit einem Antrag auf Zuteilung des Einfamilienhauses und mit einem Antrag auf eine Ersatzzuteilung vor (Abs. 3). (2) Das Siedlungsamt teilt das Einfamilienhaus zu a) einem bevorzugten Bewerber, welcher die Bedingungen des 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchst, a), c), d) erfüllt und dessen Berufstätigkeit vom Standpunkt des wirtschaftlichen Aufbaues des Staates und im Interesse der Siedlungspolitik wichtiger ist als die des bisherigen Benutzers, b) sonst dem bisherigen Benutzer. (3) Einem bevorzugten Bewerber oder dem bisherigen Benutzer, dem das Einfamilienhaus nicht gemäß Absatz 2 zugeteilt wird, weist das Siedlungsamt, nachdem er gehört wurde, eine Ersatzzuteilung zu, und zwar nach Möglichkeit ein anderes Einfamilienhaus als das, um das er angesucht hat, oder eine bewohnbare Liegenschaft oder einen ideellen Anteil daran oder einen Anteil an der Genossenschaft mit beschränkter Haftung, der eine solche Liegenschaft zugeteilt wird, oder ein Baugrundstück, das sich für den Bau eines Einfamilienhauses eignet. (4) Die Bestimmungen des 7 Abs. 6 gelten hier entsprechend.

7 Abschnitt IV. Allgemeine und Schlußbestimmungen. 9 Die Zuteilungsverordnung bestimmt, welche Gebietsteile Grenzgebiet im Sinne dieses Gesetzes sind. Sie kann auch bestimmen, daß sich die Vorschriften des Abschnittes III auch auf andere Gebietsteile beziehen. 10 (1) Nach diesem Gesetz dürfen gewerbliche Kleinunternehmungen und Einfamilienhäuser auch juristischen Personen zugeteilt werden. (2) Die Zuteilungsverordnung setzt die Bedingungen fest, unter denen in Fällen, in denen eine physische Person als Vertrauensmann einer juristischen Person zum nationalen Verwalter einer gewerblichen Kleinunternehmung (zum Benutzer eines Einfamilienhauses) bestellt wurde, dieser juristischen Person aus wichtigen Gründen der Vorzug vor den in 5 oder in 8 Abs. 2 Buchst. a) genannten Bewerbern gegeben wird. 11 (1) Demselben Bewerber darf bloß ein einziges gewerbliches Kleinunternehmen oder ein einziges Einfamilienhaus zugeteilt werden; Ausnahmen können durch die einschlägigen Zuteilungsverordnungen eingeräumt werden. (2) Bewerben sich um die Zuteilung eines gewerblichen Kleinunternehmens (eines Einfamilienhauses) mehrere seiner nationalen Verwalter (Benutzer), welche den aufgestellten Bedingungen entsprechen, und handelt es sich nicht um den in 5 Abs. 3 angeführten Fall, so sind bei der Zuteilung vor allem die in 7 Abs. 3 des Konfiskationsdekretes angeführten Personen zu berücksichtigen. Zwischen gleichberechtigten Bewerbern wird nach freiem Ermessen entschieden, wobei besonders die sozialen und Familienverhältnisse und die bessere fachliche Qualifikation zu berücksichtigen sind. 12 Wurde ein Unternehmen zugeteilt, zu dessen Führung nach den geltenden (den anzuwendenden) Vorschriften eine Gewerbeberechtigung oder -erlaubnis erforderlich ist, so ist die zuständige Behörde (das zuständige Organ) verpflichtet, dem Zuteilungsempfänger gleichzeitig die entsprechende Berechtigung (Gewerbeschein, Konzessionsurkunde, Lizenz u. ähnl.) oder die Erlaubnis zu erteilen. 13 (1) Die Nationalausschüsse sind verpflichtet, auf Grund von Anweisungen des Siedlungsamtes und des Fonds der nationalen Erneuerung die nationalen Verwalter konfiszierter gewerblicher Kleinunternehmungen, gegebenenfalls konfiszierter Einfamilienhäuser unverzüglich abzuberufen, wenn sie die in 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst, a) und c), gegebenenfalls die in S Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angeführten Bedingungen nicht erfüllen. Leistet weder der zuständige Nationalausschuß noch der übergeordnete Nationalausschuß dieser Anweisung innerhalb der vom Siedlungsamt und vom Fonds der nationalen Erneuerung festgesetzten Frist Folge, so beruft das Siedlungsamt und der Fonds der nationalen Erneuerung den nationalen Verwalter ab.

8 (2) Soweit es sich um Einfamilienhäuser handelt, kann das Siedlungsamt auf Grund der Zuteilungsverordnung die Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 bewilligen, welche im Interesse der Maßnahmen auf dem Gebiet der Wohnungsfürsorge sowie im Interesse kultureller, gesundheitlicher, sozialer oder der aus Gründen der Staatsverteidigung erforderlichen Vorkehrungen notwendig sind. (3) Die Nationalausschüsse sind verpflichtet, dem Siedlungsamt und dem Fonds der nationalen Erneuerung unverzüglich alle Fälle zu melden, in denen nach dem 1. Mai 1946 ein nationaler Verwalter für ein konfisziertes gewerbliches Kleinunternehmen eingesetzt wurde. 14 (1) Gewerbeberechtigungen oder -bewilligungen, welche nach dem 5. Mai 1945 zur Führung eines Erwerbsunternehmens erworben wurden, erklärt das zuständige Ministerium oder die von diesem ermächtigte Behörde auf Antrag oder nach Anhören des Siedlungsamtes und des zuständigen Gewerbeamtes für ungültig, wenn sie unter Umgehung des Zuteilungsverfahrens erworben wurden oder wenn das Gewerbe (Unternehmen) mit Hilfe konfiszierter Vermögenseinheiten ausgeübt wird. (2) Das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Behörde prüft die Erteilung der Gewerbeberechtigungen oder -bewilligungen, welche nach dem 5. Mai 1945 zur Führung eines Erwerbsunternehmens im Grenzgebiet ( 9) erworben wurden, und kann diese Berechtigungen (Bewilligungen) nach Anhören des zuständigen Gewerbeamtes, der Wirtschaftsorganisationen und des Siedlungsamtes aufheben, wenn sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse oder im Widerstreit zu den Grundsätzen und Erfordernissen der Siedlungspolitik erlangt wurden. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 erstrecken sich nicht auf Gewerbeberechtigungen oder -bewilligungen zur Führung von Erwerbsunternehmungen, welche bevorzugte Bewerber und solche Personen erworben haben, die ihre früheren Gewerbeberechtigungen oder -bewilligungen infolge politischer, nationaler oder rassischer Verfolgungen verloren haben. 15 (1) Soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften nichts anderes ergibt, bleiben die Bestimmungen des Konfiskationsdekretes unberührt und sind bei der Durchführung dieses Gesetzes anzuwenden. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes erstrecken sich nicht auf das in 18 des Konfiskationsdekretes angeführte Vermögen. 16 Dieses Gesetz wird von allen Mitgliedern der Regierung durchgeführt. Dr. Beneš e. h. Gottwald e. h. Dr. Zenkl e. h. Laušman e. h. Dr. Šrámek e. h Ďuriš e. h. Ursiny e. h

9 Zmrhal e. h. Fierlinger e. h Dr. Pietor e. h. Široký e. h Ing. Kopecký e. h. Masaryk e. h Hála e. h. Armeegen. Svoboda e. h Dr. Nejedlý e. h. Dr. Ripka e. h Dr. Procházka e. h. Nosek e. h Majer e. h. Dr. Dolanský e. h Dr. Franek e. h. Dr. Stránský e. h Dr. Clementis e. h. Dr. Drtina e. h Lichner e. h. Kopecký e. h. [Quelle: Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei (= Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Bd. IV/1), Bonn 1957, S ]

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße

Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Bauen im Wohngebiet Kirchstraße Die Gemeinde Straßberg bietet in der Kirchstraße drei Grundstücke an. Die Bauplätze sind 494, 495 und 534 Quadratmeter groß. Der

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938

DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938 DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938 Die Deutsche Regierung und die Tschecho-Slowakische Regierung, in dem Wunsche, die sich aus der

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BEKANNTMACHUNG DES FINANZMINISTERIUMS DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE SICHERSTELLUNG DES DEUTSCHEN VERMÖGENS VOM 22.

BEKANNTMACHUNG DES FINANZMINISTERIUMS DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE SICHERSTELLUNG DES DEUTSCHEN VERMÖGENS VOM 22. BEKANNTMACHUNG DES FINANZMINISTERIUMS DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE SICHERSTELLUNG DES DEUTSCHEN VERMÖGENS VOM 22. JUNI 1945 Das Finanzministerium verordnet gemäß 23 Abs. 1 der Regierungsverordnung

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Geschäftsverzeichnisnr. 1815. Urteil Nr. 9/2000 vom 19. Januar 2000 U R T E I L

Geschäftsverzeichnisnr. 1815. Urteil Nr. 9/2000 vom 19. Januar 2000 U R T E I L Geschäftsverzeichnisnr. 1815 Urteil Nr. 9/2000 vom 19. Januar 2000 U R T E I L In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung von Artikel 14 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr