Windkraftanlagen. Welche Anlagen sind genehmigungspflichtig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)?
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1 Windkraftanlagen Dieses Merkblatt beinhaltet die wesentlichen rechtlichen Vorgaben, Anforderungen an die Antragsunterlagen und Informationen zum Genehmigungsverfahren. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und begründet insbesondere keine Ansprüche für die Genehmigungsverfahren. Welche Anlagen sind genehmigungspflichtig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)? Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind genehmigungspflichtig nach dem BImSchG. Bei Anträgen für 20 und mehr Windkraftanlagen ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Anträge für bis zu 19 Windkraftanlagen unterliegen grundsätzlich dem vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Wann ist eine UVP oder eine UVP-Vorprüfung durchzuführen? Für Windfarmen mit 20 oder mehr Windkraftanlagen ist eine UVP durchzuführen. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, dass für die Errichtung der Anlagen eine Waldrodung von 10 ha oder mehr erfolgen soll. Für Windfarmen mit 6 bis 19 Windkraftanlagen ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Dies gilt in gleicher Weise für die Erweiterung bestehender Windfarmen mit 20 oder mehr Windkraftanlagen und für den Fall, dass für die Errichtung der Anlagen eine Waldrodung ab 5 ha bis weniger als 10 ha erfolgen soll. Für Windfarm mit 3 bis 5 Windkraftanlagen ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, dass für die Errichtung der Anlagen eine Waldrodung ab 1 ha bis weniger als 5 ha erfolgen soll. Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ( 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz) Gemäß 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wirkt die Genehmigungsbehörde darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über - die Ziele des Vorhabens, - die Mittel, es zu verwirklichen - und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Das BImSchG und die 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) enthalten keine Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, so dass 25 VwVfG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist. Die Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Vorhabenträger mit einer Obliegenheit vergleichbar.
2 Welche Antragsunterlagen sind erforderlich? Für den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke können bei der Genehmigungsbehörde per angefordert werden. Außerdem können die Vordrucke aus dem Internet heruntergeladen werden: Angabe der Standortkoordinaten in ETRS 89 UTM Zone 32N und Gauß-Krüger (Bessel) Zone 2 Für die baurechtliche Prüfung: Projektbeschreibung Topographische Karte im Maßstab 1:10000 mit Eintragung der geplanten Windkraftanlagenstandorte und Angabe der Abstände der Windkraftanlagen untereinander sowie zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Aktuelle katasteramtliche Flurkarte im Maßstab 1:1000 bzw. 1:2000 mit Eintragung der geplanten Windkraftanlagenstandorte mit Abstandsflächen, bemaßtem Fundament, Rotorkreis und Trafostationen sowie der Grenzabstände zu den Flurstücksgrenzen und mit Darstellung der wegemäßigen Erschließung. Baugrundstücke sind dabei alle Flurstücke, die vom Rotor überstrichen werden. Wegenutzungsvertrag mit der betroffenen Ortsgemeinde (bitte nur 1-fach) zum Nachweis der gesicherten wegemäßigen Erschließung. Achtung: Sofern der Rotor den Luftraum über einem Wirtschaftsweg überstreicht, muss der Straßenbaulastträger, in aller Regel also die betroffene Gemeinde, dem zustimmen. Abstandsflächenberechnung nach 8 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung. Die Abstandsfläche einer Windkraftanlage wird durch Projektion der bei der Drehung des Rotors um die eigene Achse des Mastes entstehenden Kugelform auf die Geländeoberfläche ermittelt. Um den von der Projektion der Kugel gebildeten Kreis legt sich radial die Abstandsfläche, deren Tiefe sich aus der Höhe H der Windkraftanlage errechnet (Nabenhöhe + Rotorradius x 0,464). Dabei sind die Auskragung der Gondel mit Rotor über den Mastmittelpunkt hinaus und eine betriebsbedingte Vergrößerung des Rotorradius (Biegung der Rotorblätter) zu berücksichtigen. Sofern die Abstandsflächen sich auf Flurstücke erstrecken, die nicht Baugrundstücke sind, ist deren Übernahme durch Eintragung einer Baulast auf den betroffenen Flurstücken erforderlich. Für die Baulasteintragung sind ein beglaubigter Grundbuchauszug neuen Datums für das betroffene Flurstück sowie eine amtliche Flurkarte im Maßstab 1:1000 mit Eintragung des Windkraftanlagenstandortes und Darstellung des Rotorkreises und der Abstandsfläche vorzulegen. Bauzeichnungen der Windkraftanlage einschließlich des Fundaments, der sonstigen befestigten Flächen sowie der Trafo- bzw. Übergabestation (Grundrisse, Ansichten und Schnitte) gemäß der rheinland-pfälzischen Bauunterlagenprüfverordnung. Geprüfte statische Berechnung; bei Aufstellung in Parkformation zusätzlich Gutachten zur Turbulenzintensität unter Einbeziehung aller Anlagen. Im Übrigen sind bei der Vorlage von Bauunterlagen insbesondere die rheinland-pfälzische Bauunterlagenprüfverordnung sowie die Anlage 2.7/12 der Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Dezember (Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen von Rheinland-Pfalz vom , MinBl. 2012, S. 310) zu beachten. Hinweis: Der Prüfungsumfang für die baurechtliche Prüfung kann eingeschränkt sein, wenn für den zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagentyp bspw. eine sog. Typengenehmigung (vgl. 75 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung) oder eine sog. Typenprüfung (vgl. 65 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung) existiert. Verpflichtungserklärung, dass das Vorhaben nach der dauerhaften Aufgabe zurückgebaut wird und die Bodenversiegelungen beseitigt werden. Zur Absicherung dieser Rückbauverpflichtung wird im Eifelkreis Bitburg-Prüm generell die Vorlage einer Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe von fünf Prozent der Errichtungskosten zu Gunsten der Genehmigungsbehörde gefordert. Sachverständigengutachten zu den maschinellen Bauteilen mit Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die Betriebssicherheit sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit - der Lastannahme, - der Nachweise für Rotorblätter einschließlich Nebenanschluss hinsichtlich der Festigkeit, der Betriebsfestigkeit und der Stabilität,
3 - der Festigkeits- und Betriebsfestigkeitsnachweise der maschinentechnischen Bauteile, die an der Aufnahme und Weiterleitung der Rotorblattlasten beteiligt sind, wie z. B. Nabe, Welle, Lager, - der Angabe der für den Turm auslegungsbestimmten Schnittgrößen am Turmkopf, - der Angabe der Rotorblattverformung bzw. -auslenkung im Hinblick auf den erforderlichen Abstand von der Außenkante des Turmes bzw. anderer Bauteile (z. B. Abspannseile). Das Gutachten soll auch die für die Bauaufsichtsbehörde nötigen Angaben über den Umfang der Prüfungen und den zeitlichen Abstand derselben untereinander enthalten. Sofern die Antragsteller nicht auch Eigentümer der Baugrundstücke sind, wird außerdem der Nachweis nach 63 Abs. 5 rheinland-pfälzischen Landesbauordnung durch Vorlage von Nutzungsverträgen mit den Grundstückseigentümern (bitte nur 1-fach) benötigt. Nachweis des äußeren Blitzschutzes im Sinne des 15 Abs. 5 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (s. hierzu u. a. DIN EN ). Für die immissionsschutz-, betriebssicherheits- und arbeitsschutzrechtliche Prüfung: Siehe Merkblatt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord unter Für die wasserrechtliche Prüfung: Siehe Merkblatt der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd unter Für die naturschutzrechtliche Prüfung (Landschaftspflegerischer Begleitplan -LBP- nach 17 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG): Konkrete, auf den Standort und den Untersuchungsraum bezogene Angaben und Darstellungen zum vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft, d. h. Angaben zu den einzelnen Landschaftsfaktoren (Flora, Fauna, Boden, Klima, Wasser, Luft, Landschaftsbild). Definition und Erfassung im Raum vorkommender oder potenziell vorkommender windkraftsensibler Tierarten und Angabe von deren Schutzstatus und Schutzwürdigkeit. Berücksichtigung der Vorgaben des Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz (LUWG und Staatliche Vogelschutzwarte, 2012). Sollten einzelne Landschaftsfaktoren nicht betroffen sein ist kurz darzulegen und zu begründen, warum diese Faktoren nicht betroffen sind. Hierzu sind dann keine weiteren Unterlagen erforderlich. Angaben zu flächenbezogenen naturschutzrechtlichen und -fachlichen Rahmenbedingungen am Standort und im Umfeld (Schutzgebiete und -objekte, Landschaftsplanung, Biotopkataster, ) Bewertung des vorhandenen Zustands der einzelnen Landschaftsfaktoren und deren Wirkungsgefüge, d. h. welche ökologische Wertigkeit haben die einzelnen Landschaftsfaktoren jeweils für sich und im ökologischen Gesamtgefüge. Unter diesem Punkt sind auch das derzeitige Erscheinungsbild der Landschaft und die Eignung des Landschaftsraumes für die naturbezogene Erholung sowie Vorbelastungen zu bewerten und darzustellen. Übersichtliche (bemaßte) Darstellung des gesamten eingriffsrelevanten Vorhabenumfangs (einschließlich Anlegung von befristeten / dauerhaften Aufstell- und Montageflächen, Wegebau, Leitungsverlegung, nicht mastintegrierte Kompaktstationen, ) Welche negativen Veränderungen sind durch die Realisierung der geplanten Maßnahme in Bezug auf die einzelnen Landschaftsfaktoren (einschließlich Landschaftsbild und Erholungseignung, Artenschutzaspekte) und deren Wirkungsgefüge im Einzelnen zu erwarten / können nicht ausgeschlossen werden? Wie können Beeinträchtigungswirkungen durch geeignete Maßnahmen vermieden oder vermindert werden? Welche Beeinträchtigungswirkungen sind an Ort und Stelle gleichartig ausgleichbar? Welche Beeinträchtigungswirkungen sind ggf. auch an anderer Stelle gleichwertig ersetzbar (z.b. Aufwertung eines optisch verarmten Landschaftsbildes durch strukturanreichernde Elemente wie Feldholzhecken, Baumreihen, Gebüsche etc.)? Präzise Darstellung und Kostenschätzung der Kompensationsleistungen, die tatsächlich durchgeführt werden sollen.
4 Welche Eingriffstatbestände sind weder ausgleichbar noch ersetzbar (z.b. Überprägung besonderer historischer Gebäude wie Burgen, Kirchen; technische Überformung bisher optisch ausschließlich als naturnahe Landschaftsräume wahrnehmbarer Bereiche; Zerstörung besonders schutzwürdiger und schutzbedürftiger Biotoptypen; Beeinträchtigung von Lebensräumen / Rastplätzen / Hauptzug-linien bestimmter Arten etc.)? Darstellung eines evt. erforderlichen weitergehenden Untersuchungs- / Monitoringbedarfes. Bei nachweislich nicht ausgleichbaren und nicht ersetzbaren Eingriffen Berechnung einer Ersatzzahlung nach 15 Abs. 6 BNatSchG. Die Zahlung bemisst sich nach der Höhe der Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (inkl. aller Nebenkosten wie z. B. Planungskosten, Flächenerwerb, Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Pflege und Unterhaltung, Personal- und sonstige Verwaltungskosten). Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist der LBP in die Umweltverträglichkeitsstudie zu integrieren. Bei Vorhaben, für die eine UVP-Vorprüfung (allgemein oder standortbezogen) erforderlich ist, soll der LBP hierzu Aussagen enthalten. Sofern ein Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet) beeinträchtigt werden kann, muss zusätzlich eine Verträglichkeitsstudie vorgelegt werden, wobei die dafür vorzulegenden Unterlagen sich nach dem konkret betroffenen Gebiet und seinem Schutzzweck richten und im Einzelfall mit den betroffenen Fachbehörden abgestimmt werden (Scooping-Termin). Für die Prüfung der Zulässigkeit von Luftfahrthindernissen: Geographische Koordinaten der Anlagenstandorte in WGS 84 (mit einem GPS-Empfänger gemessen) in Grad, Minute und Sekunde Höhe der Anlagen über Grund (Gesamthöhe) Geländehöhe der einzelnen Standorte Gesamthöhe der Anlagen über dem Meeresspiegel (MSL) Topographische Karte im Maßstab 1:25000 mit farblich gekennzeichnetem Standort der geplanten Anlagen und exaktem Nordbezug diese Angaben werden auch für die Telekom benötigt. Lageplan im Maßstab 1:5000 mit farblich gekennzeichnetem Standort der geplanten Anlagen. Ansichtsskizze der Windkraftanlage mit Angabe der Nabenhöhe und des Rotorradius Für die straßenrechtliche Prüfung: Genaue Beschreibung der vorgesehenen verkehrlichen Erschließung, sowohl während der Bauphase als auch dauerhaft, das heißt Übersichtsplan mit Eintragung der verkehrlichen Erschließung, Lageplan (i. M. 1:250) mit - Sichtweitennachweis im Einmündungsbereich Wirtschaftsweg/ klassifizierte Straße, - Radien, Befestigung, Breite und Entwässerung im Einmündungsbereich Wirtschaftsweg/ klassifizierte Straße, - Querprofil des Wirtschaftsweges im Einmündungsbereich. Achtung: In Rheinland-Pfalz wird generell ein Abstand zum befestigten Fahrbahnrand von klassifizierten Straßen gefordert, der mindestens der Baubeschränkungszone entspricht. Der Rotor darf in die Baubeschränkungszone, nicht jedoch in die Bauverbotszone hineinragen. In begründeten Einzelfällen kann die Einhaltung eines größeren Abstands als die Baubeschränkungszone verlangt werden, wenn dies zur Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Bauverbotszone in m Baubeschränkungszone in m Kreisstraße Landesstraße Bundesstraße Autobahn
5 Für die forstrechtliche Prüfung: Als Grundsatz der Raumordnung ist im LEP IV festgelegt, dass mindestens zwei Prozent der Waldfläche des Landes für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen. Standorte für Windkraftanlagen im Wald sind daher grundsätzlich zulässig, sollen aber bevorzugt in Nadelholzbeständen und in bereits vorbelasteten Bereichen geplant werden, in denen die Nutzung der Standorte im Hinblick auf den Eingriff in das Ökosystem Wald als weniger problematisch angesehen werden kann. Bevorzugt sollen Belastungsbänder von Verkehrswegen, Konversionsstandorte und bspw. bereits durch Sturm oder andere Schadereignisse vorgeschädigte Bestände und vorhandene Blößen genutzt werden. Beeinträchtigungen der Waldfläche und der Waldfunktionen sind auf das bei der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen unumgängliche Maß zu beschränken. Die Windkraftanlagen sollen in den Waldgebieten so platziert werden, dass das vorhandene Waldwegenetz weitestgehend zum Antransport und zur Errichtung der Anlagen genutzt werden kann. Der Flächenverbrauch ist zu minimieren. Gebiete mit größerem zusammenhängendem altem Laubwaldbestand (ab 120 Jahren), besonders strukturreiche totholz- und biotopbaumreiche große Laubwaldkomplexe, abgegrenzt auf der Basis der Forsteinrichtungswerke (einschließlich kleiner Waldlichtungen und ökologisch geringwertiger Waldbestände bis zu einer Größe von einem Hektar, die inselartig in diese Komplexe eingelagert sind) sowie Naturwaldreservate dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Des Weiteren sind bei der Präzisierung der Planung der Einzelstandorte außerdem die forstwirtschaftlichen Belange im Detail zu berücksichtigen und alle Planungen frühzeitig mit der zuständigen Forstbehörde abzustimmen. Benötigte Unterlagen: Vorlage einer Rodungsbilanz = grundstücksbezogene Zusammenstellung aller Holzungen im Zusammenhang mit der Zuwegung, den Montage- und Kranstellflächen und dem Standort der Windkraftanlagen (siehe als Anlage beigefügte Beispieltabelle) Im Wald sind Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht i. d. R. Aufwertungsmaßnahmen in bestehenden Wäldern. Neuaufforstungen sollen nur nach Einzelfallprüfung durchgeführt werden, soweit keine naturschutzfachlich wertvollen Flächen beansprucht werden. Möglichst bereits Nennung von aufzuwertenden Waldflächen und ggfls. aufforstungsfähigen Ersatzaufforstungsflächen (nach 14 Abs. 2 LWaldG). Für die Prüfung der Westnetz GmbH wegen Hochspannungsnetzen: Lageplan und Übersichtsplan Schnittzeichnung (Nabenhöhe, Rotordurchmesser) Geländehöhe am WKA-Standort Evtl. Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der Leitungen (Schutzstreifen und nähere Umgebung) Sonstiges: Sofern im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, werden die dafür eventuell erforderlichen zusätzlichen Unterlagen (Umweltverträglichkeitsstudie) mit den betroffenen Fachbehörden abgestimmt. Im Hinblick auf Richtfunkstrecken ist zu beachten, dass der Mindestabstand einer WKA wie folgt ausgelegt sein muss: m = ½Ø{Rotor}+80m (Abstand/m = halber Rotordurchmesser + 80m). Die Stahlkonstruktionen der Masten dürfen nicht in die Fresnelzonen der Richtfunkstrecke hinein ragen, da es ansonsten zur Übertragung von Bitfehlern bis hin zum Totalausfall der Funkstrecke kommen kann.
6 Genehmigungsbehörde Telefon: Regelmäßig beteiligte Stellen: Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Amt o6 Untere Naturschutzbehörde Telefon: /3221 Amt 06 Untere Bauaufsichtsbehörde Telefon: /3171 Amt 04 Untere Landesplanungsbehörde Telefon: Telefax: Immissions- und Arbeitsschutz SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier Deworastraße 8, Trier Postfach 4020, Trier Telefon: Telefax: Bodendenkmalschutz Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Landesarchäologie, Außenstelle Trier Weimarer Allee Trier Telefon: Telefax: Deutscher Wetterdienst Abteilung Personal und Finanzen Postfach Offenbach Ericsson Transmission Germany GmbH Werner-von-Siemens-Str Bruchsal Luftverkehrsrecht Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Luftverkehr Gebäude Hahn-Flughafen Telefon: Telefax: abt.5.ref.luftverkehr@lbm.rlp.de Straßenrecht Landesbetrieb Mobilität Gerolstein Brunnenstraße Gerolstein Telefon: Telefax: lbm@lbm-gerolstein.rlp.de Westnetz GmbH Eurener Straße Trier Telefon: Telefax: Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG Berner Str Frankfurt Militärische Belange Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 Fontainengraben Bonn Telefon: Telefax: baiudbwtoeb@bundeswehr.org Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbh Hohlstraße Idar-Oberstein E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG Südendstraße Karlsruhe
7 Je nach Lage des Standorts beteiligte Stellen: Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld Luxemburger Straße 1, Arzfeld Telefon: Telefax: Verbandsgemeindeverwaltung Speicher Bahnhofstraße 36, Speicher Postfach 1030, Speicher Telefon: Telefax: Forstamt Bitburg Kleiststraße Bitburg Telefon: Telefax: forstamt.bitburg@wald-rlp.de Tango 11, rue de Luxemburg L-8077 Bertrange (VG en Arzfeld und Südeifel im grenznahen Raum) SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier Deworastraße 8, Trier Postfach 4020, Trier Telefon: Telefax: poststelle@sgdnord.rlp.de Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land Hubert-Prim-Straße 7, Bitburg Postfach 1661, Bitburg Telefon: Telefax: info@bitburg-land.de Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel Pestalozzistraße 7, Neuerburg Postfach 1120, Neuerburg Telefon: Telefax: VGVNeuerburg@t-online.de Forstamt Neuerburg Herrenstraße Neuerburg Telefon: Telefax: forstamt.neuerburg@wald-rlp.de Entreprise des P&T Service Développement Réseaux Mobiles L-2999 Luxembourg (im grenznahem Raum bis zu 5 km zur Grenze) Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Amt 04 Denkmalschutz Trierer Straße 1, Bitburg Postfach 1365, Bitburg Telefon: oder 3171 kleintitschen.detlef@bitburg-pruem.de Verbandsgemeindeverwaltung Prüm Tiergartenstraße 54, Prüm Postfach 1060, Prüm Telefon: Telefax: vgpruem@t-online.de Stadtverwaltung Bitburg Rathausplatz 3-4, Bitburg Postfach 1564, Bitburg Telefon: Telefax: bitburg@bitburg.de Forstamt Prüm Tettenbusch Prüm Telefon: Telefax: forstamt.pruem@wald-rlp.de Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Robert-Bosch-Straße Langen (im Bereich der Navigationsanlage VOR Nattenheim) Amprion GmbH Abt: B-LB Rheinlanddamm Dortmund Die Antragsunterlagen benötigen wir grundsätzlich in folgender Form bzw. Anzahl: 3 komplette Antragssätze mit allen Fachgutachten (z. B. Schall- und Schattenwurfprognose, Landschaftspflegerischer Begleitplan), die statischen Nachweise allerdings nur einfach, 6 Antragssätze ohne Fachgutachten und ohne statische Nachweise, 6 Kurzbeschreibungen des Vorhabens mit Lageplan und topographischer Karte.
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