Sondervereinbarung zur Kreditausfallversicherung VB Leasing in Abweichung zu den Allgemeinen Vollkaskoversicherungsbedingungen (AVKB) i.d.j.g.f.

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1 Sondervereinbarung zur Kreditausfallversicherung VB Leasing in Abweichung zu den Allgemeinen Vollkaskoversicherungsbedingungen (AVKB) i.d.j.g.f. Versichertes Risiko: Wirtschaftlicher Totalschaden des versicherten Fahrzeuges durch Unfall, Berührung des in Bewegung befindlichen Kfz mit Wild- oder Haustieren auf Straßen mit öffentlichen Verkehr, Diebstahl, Brand, Explosion, Hagel sowie mutund böswillige Handlungen betriebsfremder Personen ( Vandalismus ). Ein Totalschaden im Sinne dieser Versicherung liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten übersteigen. Vertragsgrundlagen: es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug- Kaskoversicherung (AVKB) in der jeweils gültigen Fassung soweit diese Sondervereinbarung nichts Abweichendes bestimmt. Versicherungsnehmer: VB Leasing Finanzierunggesellschaft m.b.h, Wasagasse 2, 1090 Wien Versicherungssumme: Versicherungssumme ist das Gesamtentgelt abzgl. einer allfälligen Anzahlung (Summe der Raten zzgl. Schlusszahlung, Vertriebs- und Erhebungskosten, der Bereitstellungskosten und der einmaligen Bearbeitungskosten) des jeweiligen Finanzierungsvertrages abzgl. der Versicherungsprämien. Versichertes Fahrzeug: Im Rahmen dieser Kreditausfallversicherung kann jedes mit der Lenkerberechtigung der Klasse A oder B zu lenkende Fahrzeug versichert werden, welches den Annahmerichtlinien der GARANTA Österreich Versicherungs- AG entspricht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Geltungsbereich dieses Versicherungsvertrages auf Europa im geografischen Sinn beschränkt! Gemäß den Annahmerichtlinien sind unter anderem Fahrzeuge zur gewerblichen Güterbeförderung, zur entgeltlichen Personenbeförderung sowie zur Selbstfahrvermietung nicht versicherbar. Das zu versichernde Fahrzeug darf zum Ende der Finanzierungsdauer nicht älter als 144 Monate sein! Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Personen: In Ergänzung des Art. 7 der AVKB wird zusätzlich vereinbart: Der Kreditnehmer ist zur Auskunft über eine anderweitig für das versicherte KFZ bestehende Kaskoversicherung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer sorgt soweit erforderlich im Wege seiner Geschäftsbedingungen für die Erfüllung der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten und ist für die Schadensminderungs- und Rettungspflicht mitverantwortlich. Versicherungsleistung/Ermittlung und Empfänger: Für die Feststellung, ob der Versicherungsfall des Totalschadens eingetreten ist, gilt Art. 6 der AVKB sinngemäß. Zu diesem Zweck wird der gemeine Restwert herangezogen. Die ausführlichen AVKBs (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung) für die Kollisionskasko sind beigelegt. Empfänger der Versicherungsleistung ist die VB-Leasing Finanzierungsgesellschaft m.b.h. Die Versicherungsleistung errechnet sich wie folgt: Abgezinste Summe der ausstehenden Raten (ohne säumige Raten und Blankoanteile) des Finanzierungsvertrages (=Saldo) abzüglich des Verkaufserlöses des Fahrzeuges bzw. der Restwertschätzung (außer bei Totalverlust). abzüglich der Entschädigungsleistung des Kaskoversicherers (bei Leistung einer Kaskoversicherung), abzüglich der Versicherungsleistung einer gegnerischen Haftpflichtversicherung (bei Leistung einer gegnerischen Haftpflichtversicherung), = Restschuld (Versicherungsleistung). Die Versicherungsleistung ist mit der Höhe der Versicherungssumme limitiert. Ist sonst von Seiten Dritter Schadenersatz zu leisten, so hat die VB-Leasing Finanzierungsgesellschaft m.b.h. jedoch das Recht auf Vorleistung aus diesem Versicherungsvertrag. Bereits geleistete Prämienanteile für die nicht verbrauchte Versicherungsdauer werden im Leistungsfall erstattet. Vorläufige Deckung der Risken: Abweichend von Art. 4 AVKB beginnt die vorläufige Deckung für ein konkretes Fahrzeug mit dem Tag der Begebung der dafür gewidmeten Finanzierung der VB-Leasing Finanzierungsgesellschaft m.b.h. Sonstige Hinweise: Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht. Versicherer ist die GARANTA Österreich Versicherungs-AG, 5020 Salzburg, Moserstraße 33. Zur Durchführung der Versicherungsaufsicht ist die Finanzaufsichtsbehörde (FMA), 1020 Wien, Praterstraße 23 zuständig. Der Kreditnehmer bestätigt unterschriftlich am Finanzierungsvertrag, über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug Vollkaskoversicherung und diese Sondervereinbarung aufgeklärt worden zu sein und Zugang zu diesen gehabt zu haben! Beilage: AVKB/Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug Vollkaskoversicherung der GARANTA Österreich Versicherungs-AG. Stand

2 PKW, Kombi, LKW bis 1t Nutzlast Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Was ist versichert? Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 4 Was gilt als Versicherungsperiode, beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer? Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Artikel 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbez Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann ei htes des Versicherers) Was gilt bei Wegfall des versicherten Risiko Artikel 15 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen? rag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Artikel 17 Welches Recht ist anzuwenden? Artikel 18 Sprachliche Gleichbehandlung Anhang Anhang 1 Anhang 2 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) Seite 1 von 8

3 Artikel 1 Was ist versichert? 1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im vers igung, a) durch folgende Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Erdrutsch, Lawine, Schneedruck, Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 Km/h). Fahrzeug geworfen werden. ten veranlasstes Verhalten des abelung, Brand oder Explosion; c) durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Veruntreuung oder Unterschlagung; d) durch des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf mit Verkehr; Eiszapfen oder andere Eisgebilde; re und Dokumente aller Art - durch Einbruchdiebstahl bis zu EUR 800,-. Zwecke (ausgenommen Mobiltelefone, Kleincomputer wie Laptop, Notebook, Handheld, etc., Fax- und zu verstehen; der Versicherung fallen durch Tierbi h) durch Unfall, das ist ein unmittelbar einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine betriebsfremder Pers 3. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast sind Bruchsc e der gesamten Kunststoffverglasung versichert. Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadenereignis. Artikel 3 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staaten, die den Nachtrag liedstaaten des Abkommens des 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 105 vom 14. April 2004, S. 39 unterzeichnet haben (Anhang 4). 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicher rtlichen liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. Artikel 4 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Ve abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und der Polizze zu zahlen ng rsicherungssteuer sind zum n, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreihei tzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben 5. Soll der Versicherungsschutz schon vor der ckung endet bei Annahme des Antrages mit der ige Deckung mit der Frist von zwei Wochen raft, wenn in esem Fall Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer? Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird: 1. Versicherungsleistung bei Totalschaden 1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses - in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht wird oder - die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zu 1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, zungszustand zur Zeit des Versicherungsfalle 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden 2.1. Liegt kein Totalschaden (Pkt. 1.1.) vor, leistet der Versicherer - die Kosten der vorgenommenen Reparatur und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile; - die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Durch- Seite 2 von 8

4 2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug. - ausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht. 3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen. auf eines Monates nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers. beschaffungswertes ohne Abzug einer vere Versicherers aufgewendet worden sind. Artikel 6 Es besteht kein Versicher 1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer rsatz Tatbestandsmerkmal ist; 2. die bei der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben, (auch Wertungsfahrten und Rally fahrten, entstehen; 3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, 4. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBI. Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung entstehen. Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung Abs.1a VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr rsicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung s.2 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, 2.1. dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche lichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch enkt wird; 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder gung unter den verwaltungsstrafrechtlichen Grenzwerten der zum Unfallzeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann Leistungsfreiheit zur Folge haben. nehmer und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen, sofern ohne Verschulden nicht erkennbar war. 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, innerhalb einer Woche ab Kenntnis - den Versicherungsfall unter m - die Einleitung eines damit im Zusammenhang st ; llung des Sachverhaltes beizutragen; 3.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandset immung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann; 3.4. dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebr ngen betriebsfremder Personen, Brand, Explosion, Kollisi apfen oder andere Eisgebilde entsteht, vom Versicherungsnehmer oder igen ist. Artikel 8 Artikel 9 Was gilt im Falle einer Selbstbeteiligung? rsicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. eilschadens ederherstellung bzw. eines Nachweises der Fall des Diebstahles oder des Raubes tritt Einmonatsfrist (Artikel 5) ein. wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erkl t werden konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht. 3. Steht die Eintrittspflicht des Versicher der Versicherungsnehmer nicht zu vertrete der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadenanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. Artikel 10 Fahrzeuglenker) bei gleichem Sa. Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Seite 3 von 8

5 Artikel 11 Verbraucherpreise 2000 bzw. bei dessen Entfall des entsprechenden (Berechnungsmonat) herangezogen. in dem sich der Index zwischen dem Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor der Unterschied nicht mehr als 3 %, unterbleibt eine r als 3 % und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpa angerechnet werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag binnen eines Monates te ens jedoch mit dem Wirksamwerden der rag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht einen Monat icherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der l frist von einem Monat einzuhalten. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit 3. Bei Wegfall des versicherten Risikos G. enn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Artikel 14 Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruc Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsit n noch dem Versicherungsvertrag auch bei den Artikel 15 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen? Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich. sonstiger anspruchsberechtigter Personen an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern cklich und mit gesonderter Erkl er geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus (z.b. ift des Artikel 17 Welches Recht ist anzuwenden? Artikel 18 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in diesen Versicherungsbedingungen in gleicher Weise. ch auf Seite 4 von 8

6 ANHANG 1 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer geistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. K nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die di Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vo (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vo der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu tungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit ist unwirksam. gen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Ve rung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so r in dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mi derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem spruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge aberungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Absch erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind j lich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. n nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nachdem der Versicherer ni hat, so kann dieser vom Vertrag nur ne unrichtige Anzeige gemacht worden ist. enn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. on vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. rittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht punkt des Empfanges an zu verzinsen. Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Seite 5 von 8

7 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene er dem Versicherer unverz nem Verschulden des Versicherungsnehmers, so auf eines Monates gegen sich gelten lassen. bestanden hat. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschri r (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung hene Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem war. (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. veranlasst wird. der Versicherer berechtigt, das Versicherung r Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit en des Versicherungsnehmers eine Er machen. Versicherungsnehmer einwirken, etwa dur Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. zu auf die Risken bestimmter h gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in te (2) Die Verpflichtung des Versicherers bl hem r Zeit des Eintritts des Vers auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages herer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels ung vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so steht dem in der Versicherer den Vertrag unter den gl Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer als den Schluss der Versicherungsperiode er g t (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer w hr zieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. ie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag gerichtlich geltend gemacht wird. des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. Seite 6 von 8

8 tig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnu Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschriften ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der lichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Abl ohne Einhaltung einer wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im t der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungs merksam zu machen. Die Wirkungen der nehmer innerhalb eines Monates nach der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. heit des Versicherers nicht ein. t nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. tellung tt eine (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls di cht zur Entstehung, so ist der Versicherungsder Versicherer kann eine angem des Interesses Kenntnis erlangt. rsicherung durch ein Kriegserei aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge ahme (4) In den der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer erst nach Kriegsende zu zahlen. (1) Wird die versicherte Sache hrend der Dauer seines Eigentums aus dem sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. des Eintrittes laufende Versiche rwerber zur ungeteilten Hand. st dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis er (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Er Einhaltung einer Frist von einem Monat zu r Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Vers gung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode er es nicht innerhalb eines Monates nach ng keine Kenntnis, so bleibt das eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. zu herer von der Verpflichtung zur Leistung frei inen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem di (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Ver unterlassen worden ist und die lles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist f ANHANG 2 Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zugelassen ist oder in deren seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Ablieferung (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungssc icht bereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wir die Zulassung des erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichent 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Seite 7 von 8

9 (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und on einer Vertragspartei des Pariser aftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genf Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. st rechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 105 vom 14. April 2004, S. 39 unterzeichnet haben. Andorra Deutschland Griechenland Italien Luxem ien Malta Polen Schweiz Spanien Bulgarien Finnland Irland Lettland Niederlande Portugal Serbien Tschechien ten Seite 8 von 8

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