Geldwäsche-Compliance für Güterhändler

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1 Geldwäsche-Compliance für Güterhändler

2 Olaf Bausch Thomas Voller Geldwäsche-Compliance für Güterhändler

3 Olaf Bausch Hogan Lovells International LLP Frankfurt Deutschland Thomas Voller Voller Rechtsanwälte Frankfurt Deutschland ISBN DOI / ISBN (ebook) Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Springer Gabler Springer Fachmedien Wiesbaden 2014 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Springer Gabler ist eine Marke von Springer DE. Springer DE ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media

4 Vorwort Dieses Buch richtet sich an Güterhändler und soll diesen ein Leitfaden für die praktische Umsetzung und Anwendung der Regeln zur Verhinderung der Geldwäsche sein. Selbst wenn es dem einzelnen Güterhändler bisher nicht bewusst war, dann ist er dennoch von Geldwäsche betroffen und muss sich schon allein zur Vermeidung von Strafen mit dem Thema befassen. Mit Geldwäsche assoziiert man gemeinhin exotische Inselstaaten, undurchschaubare Bankengeflechte, alpenländische Treuhänder und Vermögensverwalter sowie Spielbanken. Um diesem Treiben zu begegnen, gibt es seit 1993 gesetzliche Regeln zur Verhinderung von Geldwäsche. Diese Regeln gelten nicht nur für Banken. Tatsächlich gehören zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes fast alle Gewerbetreibenden. Darunter fallen nicht nur Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Treuhänder, Immobilienmakler oder Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet sondern insbesondere auch die Güterhändler. Wenn es im Geldwäschegesetz um die Personen, die gewerblich mit Gütern handeln geht, dann ist niemand anderes als die Güterhändler gemeint. Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jeder kleine, mittelständische oder große Betrieb, der Güter produziert und diese verkauft, genauso wie börsenorientierte Kapitalgesellschaften, die vielleicht schon seit geraumer Zeit besondere Geldwäschebeauftragte eingesetzt haben. Betroffen ist der Betreiber des Lebensmittelladens an der Ecke ebenso wie der Autohändler, die alle Barzahlungen für die verkauften Güter oder das gebrauchte Kfz entgegennehmen. Betroffen sind die Hersteller von Fenstern und Türen, Möbeln oder Medizingeräten ebenso wie die Juweliere oder Bootsbauer. Sie alle handeln möglicherweise ordnungswidrig, wenn sie nicht nachweisen können, wer derjenige ist, der die Güter bezahlt hat oder wer wirtschaftlich hinter der jeweiligen Transaktion steht. Ordnungswidrig handelt, wer sich in seinem Betrieb mit dem Thema Geldwäsche nicht in angemessener Weise auseinandersetzt. Angemessen bedeutet, dass die zu treffenden Maßnahmen dem jeweiligen Betrieb und dessen speziellen Risiken zur Geldwäsche von Kunden missbraucht zu werden, anzupassen sind. Es gibt zwar feste Rahmenbedingungen, aber keine detaillierten Richtlinien. Vielmehr bleibt es dem Verpflichteten im Wesentlichen überlassen, diese Richtlinien selbst risikogerecht auszuarbeiten. Jeder Güterhändler ist rechenschaftspflichtig und hat gegenüber den zuständigen Behörden auf Anforderung hin Auskunft über sein individuelles Sicherungssystem zur Erfüllung des V

5 VI Vorwort Geldwäschegesetzes zu geben. Die Geschäftspartner und Kunden der verpflichteten Güterhändler müssen dabei den Gesetzen entsprechend kooperieren, sonst darf das Geschäft nicht stattfinden. Die sehr umfangreiche Gesetzgebung zum Thema Geldwäsche, mit der sich jeder Unternehmer und jeder Manager auseinandersetzen muss, steht international auf breiter Basis. Ausgehend von einem Gipfeltreffen der Staatschefs der G7-Staaten und des Präsidenten der Europäischen Kommission im Juni 1989 in Paris wurde als Expertengruppe die Financial Action Task Force on Money Laundering gegründet, eine weltweit tätige Organisation, die international gültige Regeln festlegt. Primäres Ziel war die Verbrechensbekämpfung, insbesondere im Waffen- und Drogenhandel. Durch den Anschlag auf das World Trade Center vom 11. September 2001 wurde als weiteres Ziel die Terrorismusbekämpfung aufgenommen. Die Europäische Union hat inzwischen drei Geldwäscherichtlinien erlassen und eine vierte ist in Arbeit. Die Geldwäscherichtlinien sind von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. Obwohl die internationalen Vorgaben bereits im Jahr 1993 mit der Schaffung des Geldwäschegesetzes in Deutschland umgesetzt wurden, erfolgte die Einhaltung dieser Regeln nur im Bankenbereich. Die ebenfalls seit diesem Zeitpunkt verpflichteten Gewerbetreibenden wurden fast zwei Jahrzehnte nicht beaufsichtigt. Der Wendepunkt wurde mit der Prüfung Deutschlands durch die Financial Action Task Force eingeleitet. Die Veröffentlichung des Prüfberichts der FATF erfolgte am 19. Februar 2011 und offenbarte deutliche Mängel bei der Durchsetzung und Beaufsichtigung des Geldwäschegesetzes. In der Tat begann erst danach der systematische Aufbau von Aufsichtsbehörden. Seit etwa Mitte 2012 bemühen sich die Länder darum, durch ihre Aufsichtsbehörden bestimmten Berufsgruppen, die vom Geldwäschegesetz erfasst sind, die Rechtslage näher zu bringen. Dies gilt insbesondere für den Güterhändler. Vereinzelt gab und gibt es Schulungen bei den Industrie- und Handelskammern. Im Rahmen der Ausbildung zum Compliance Officer gehört die Vermeidung der Geldwäsche mit zum Themenkatalog. Viel bedeutsamer für jeden Güterhändler ist allerdings, dass die nunmehr über Deutschland verteilten 106 Aufsichtsbehörden mit der systematische Kontrolle der Einhaltung des Geldwäschegesetzes begonnen haben. Die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung steigt demnach ebenso wie der Handlungsbedarf. Nimmt man allerdings kleine und mittelständische Unternehmen, die unabhängig von einer Wertgröße der Güter, mit denen sie handeln, dem Geldwäschegesetz unterworfen sind, so ist das Problembewusstsein noch nicht sehr ausgebildet. Es lässt sich feststellen, dass sich ein Wandel vollzieht, der vor Jahren bei den Banken und Finanzdienstleistern begann und der sich über große Unternehmen mit öffentlich wirksam dargestellten Compliance-Problemen weiter entwickelte Stichworte: Siemens, Deutsche Bahn oder Volkswagen und sich nunmehr stetig auf die kleinen und mittelständischen Unternehmen erstreckt. Selbst wenn die Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für den einzelnen Güterhändler gering sein mögen, dann ist dennoch jeder Güterhändler verpflichtet bestimmte organisatorische Pflichten des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Es ist in der

6 Vorwort VII Verantwortung der Geschäftsführung dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Geschäftsführung hat es in der Hand, einen Schaden vom Unternehmen in Form von Bußgeldern abzuwenden und die Verhängung einer Freiheitsstrafe für die handelnden Personen zu verhindern. Dieses Buch soll jedem Güterhändler einen Einstieg in die Materie ermöglichen und dabei helfen, die komplexen Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu verstehen. Zusätzlich soll das Buch eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen sein. Wenngleich betont werden muss, dass damit eine individuelle Beratung von versierten externen Personen nicht ersetzt werden kann. Als übergeordnetes Ziel soll verhindert werden, dass der Güterhändler einerseits zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch Dritte missbraucht wird und andererseits für die nicht befolgten gesetzlichen Regelungen bestraft wird. Im Rahmen dieser Darstellung wird im internationalen Teil zusätzlich skizziert, welche Regeln im Zusammenhang mit der Geldwäsche in anderen Ländern zu beachten sind. Dies ist wichtig für international tätige Unternehmen, denn die Probleme liegen im Detail: Die Beträge beispielsweise, mit denen im Geschäftsleben mit Bargeld bezahlt werden darf, variieren schon innerhalb der Europäische Union ganz erheblich, von Ländern außerhalb der Europäische Union ganz abgesehen. Auch die Sanktionen sind sehr unterschiedlich. Adressaten dieses Buches sind also die Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Frankfurt am Main, April 2014 Olaf Bausch Dr. Thomas Voller

7 Inhaltsverzeichnis 1 Historischer Abriss Begriff der Geldwäsche Wirtschaftlicher Umfang und Kriminalstatistik in Deutschland Literatur Gesetzgebung Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) Die Richtlinien der Europäischen Union Erste Geldwäsche-Richtlinie Zweite Geldwäscherichtlinie Dritte Geldwäscherichtlinie Vierte Geldwäscherichtlinie Das Deutsche Geldwäschegesetz Abschnitt Abschnitt Abschnitt 2a Abschnitt Abschnitt Literatur Grundlagen und Begriffe Einleitung Geldwäsche Terrorismusfinanzierung Verpflichtete Güterhändler Identifizierung Geschäftsbeziehung Transaktion Bargeld und E-Geld Vertragspartner IX

8 X Inhaltsverzeichnis 3.11 Wirtschaftlich Berechtigter Wirtschaftlich Berechtigter hinter einer natürlichen Person Wirtschaftlich Berechtigter und juristische Person oder Personengesellschaft Gleichwertiger Drittstaat Politisch exponierte Person Literatur Risiken für Güterhändler Rechtliche Risiken Risiken aus dem Geldwäschegesetz Risiken aus dem Strafgesetzbuch Risiken aus der Gewerbeordnung Finanzielle Risiken Operationelle Risiken Reputationsrisiken Literatur Die Gefährdungsanalyse Struktureller Aufbau der Gefährdungsanalyse Einleitung Anlass der Erstellung Allgemeiner Rahmen Methodisches Vorgehen Bestandsaufnahme Gesellschaftsrechtlicher Rahmen Produktstruktur Kundenstruktur Transaktionsstruktur Erfassung und Identifizierung der Risiken Unternehmensbezogene Risiken Produktbezogene Risiken Kundenbezogene Risiken Transaktionsbezogene Risiken Geographische und infrastrukturelle Risiken Risikoklassifizierung Maßnahmen zur Risikobegrenzung Information und Aktualisierung Bestellung eines Geldwäschebeauftragten Organisationsanweisungen Mitarbeiterinformation und -schulung Kontrollen und Monitoring Verdachtsmeldungen Literatur

9 Inhaltsverzeichnis XI 6 Sorgfaltspflichten Allgemeine Sorgfaltspflichten Voraussetzungen für die Anwendung der Sorgfaltspflichten Weitere Regelungen für die Anwendung der Sorgfaltspflichten Identifizierung im Allgemeinen Identifizierung von natürlichen Personen Identifizierung von juristischen Personen oder Personengesellschaften Vereinfachte Sorgfaltspflichten Transaktionen mit ausgewählten Verpflichteten Transaktionen mit ausgewählten börsennotierten Gesellschaften Anderkonten rechtsberatender Berufe Transaktionen mit Behörden oder öffentlichen Einrichtungen Verstärkte Sorgfaltspflichten Transaktionen mit politisch exponierten Personen Fernidentifizierung von natürlichen Personen Zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen Ausführung durch Dritte Kraft Gesetz zuverlässige Dritte Kraft Vertrag zuverlässige Dritte Literatur Organisationspflichten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Geldwäschebeauftragte Anforderungen und Kompetenzen Aufgaben des Geldwäschebeauftragten Interne Sicherungssysteme und Kontrollen Mitarbeiterschulung Zuverlässigkeit der Mitarbeiter Verdachtsmeldung Voraussetzungen für die Meldepflicht Anforderungen, Erstellung und Empfänger der Verdachtsmeldung Folgen einer Verdachtsmeldung Organisatorische Voraussetzungen Literatur Internationale Regelungen Regelungen in den Mitgliedsstaaten Belgien Bulgarien

10 XII Inhaltsverzeichnis Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Italien Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Russland Schweden Serbien Slowenien Spanien Tschechische Republik Türkei Ungarn Zypern Außereuropäische Regionen China Kanada Vereinigte Staaten Fazit Anhang

11 Abkürzungsverzeichnis a. F. alte Fassung ABl Amtsblatt Abs. Absatz AEAO Anwendungserlass zu Abgabenordnung (AEAO) in der Neubekanntmachtung durch das Bundesministerium der Finanzen vom 31. Januar 2014 AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) AG Aktiengesellschaft AML Anti-Money Laundering AO Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I 2002, S. 3866); zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 2013, S. 4318) AsylVfG Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Neufassung der Bekanntmachungvom 2. September 2008 (BGBl. I 2008, S. 1798); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3474) AufenthG Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I 2008, S. 162); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3556) AufenthV Aufenthaltsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2004 (BGBl. I 2004, S. 2945); zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3707) BAnz Bundesanzeiger BBankG Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I 1992, S. 1782); zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 1981) BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002, S. 42, 2909; 2003 I S. 738); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3719). XIII

12 XIV Abkürzungsverzeichnis BGBl. Bundesgesetzblatt BT-Drucks. Deutscher Bundestag Drucksache BR-Drucks. Bundesrat Drucksache BZRG Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz BZRG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I 1984, S. 1229); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3556) bzw. beziehungsweise CFT Combating the Financing of Terrorism CRM Customer Relationship Management CZK Tschechische Kronen DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag DK Die Deutsche Kreditwirtschaft Dritte Geldwäscherichtlinie Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und 2005/60/EG des Rates vom 26. Oktober 2005, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309 vom 25. November 2005, S Durchführungsrichtlinie Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August /70/EG mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränkten Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABl. L 214 vom 4. August 2006, S Erste Geldwäscherichtlinie Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung 91/308/EWG der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (91/308/EWG), ABl. L. 166 vom 28. Juni 1991, S eg eingetragene Genossenschaft EG Europäische Gemeinschaft EStG Einkommenssteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I 2009, S. 3366, 3862); zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 2013, S. 4318) EU Europäische Union EUGH Europäischer Gerichtshof EUR Euro EWG Europäischer Wirtschaftsgemeinschaft

13 Abkürzungsverzeichnis XV f. folgende 3.1 FATF Financial Action Task Force on Money Laundering FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung ff. fortfolgende FIU Financial Intelligence Unit FreizügG/EU Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgen (Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EU) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1950); zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 2013, S. 1555) FSI Financial Secrecy Index GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts Geldwäschebekämpfungs- Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche ergänzungsgesetz und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz GwBekErgG), BGBl. I 2008, S Geldwäscheergänzungsgesetz Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG), BGBl. I 2013, S. 268 Geldwäscheoptimierungsgesetz Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierungsgesetz GwOptG) (BGBl. I 2011, S. 2959) GewO Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I 1999, S. 202); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3556) GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1949 (BGBl. I 1949, S. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I 2012, S. 1478) GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GVOBl. Gesetz- und Verordnungsblatt GwG Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I 2008 S. 1690); zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 2013 S. 4318) HGB Handelsgesetzbuch (HGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1897 (RGBl. 1897, S. 219); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3746).

14 XVI Abkürzungsverzeichnis KAGB Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 1981); zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3642) KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 1998, S. 2776); zuletzt geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3395) m. w. N. mit weiteren Nachweisen MiFID 2004/39/EG Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/ EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates; ABl. L 145 vom 30 April 2004, S MünzG Münzgesetz (MünzG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 1999, S. 2402); zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, S. 2959) Nr. Nummer OECD Organisation for Economic Co-operation and Development OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I 1987, S. 602); zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3786) PartGG Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Anhöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1994, S. 1744); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 2386) PassG Passgesetz (PassG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1986 (BGBl. I 1986, S. 537); zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 2749) PAuswG Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz PAuswG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I 2009, S. 1346); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3154) PEP politsch exponierte Person Prüfungsbericht der FATF FATF, MutualEvaluation Report Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism Germany vom 19. Februar 2010

15 Abkürzungsverzeichnis XVII RBA Risk-based approach (risikobasierter Ansatz) RDG Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz RDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, S. 2840); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3714) Rn. Randnummer S. Seite SigG Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz SigG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I 2001, S. 876); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3154) StGB Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I 1998 S. 3322); zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013 S. 3799) TJN Tax Justice Network Tz. Textziffer UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 386); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 2013, 4318) usw. und so weiter VAG Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993, S. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3395) VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, S. 102); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 2749) Vierte Geldwäscherichtlinie Vorschlag für eine Richtlinie der Europäischen Kommission und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 5. Februar 2013, COM(2013) 45 final, 2013/0025 (COD) WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz WpHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, S. 2708); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3395)

16 XVIII Abkürzungsverzeichnis ZAG Zweiten E-Geld Richtlinie 2009/110/EG Zweite Geldwäscherichtlinie 2001/97/EG Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 2009, S. 1506); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3395) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld- Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/ EG, ABl. L 267 vom 10. Oktober 2009, S Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. L 344 vom 28. Dezember 2001, S

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