Mit der 26. KFG-Novelle wurden wesentliche Anpassungen an die Bestimmungen der Richtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG vorgenommen.
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- Oskar Engel
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1 BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postfach 3000 Stubenring 1, 1011 Wien st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT /0001-II/ST4/2006 DVR: An alle Landeshauptmänner Wien, am 17. Jänner 2006 Betreff: Vorgezogene Anwendung der Anlage 4 zur KDV, idf 51 KDV-Novelle betr. zulassungsrelevante Daten, Kraftstoffarten, Fahrzeugarten/Aufbauarten und Fahrzeugfarben Mit der 26. KFG-Novelle wurden wesentliche Anpassungen an die Bestimmungen der Richtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und 2003/37/EG vorgenommen. Dies betrifft auch die Einteilung der Fahrzeuge in Ober- und Untergruppen an die in den oben genannten Richtlinien vorgesehenen Einteilungen in Fahrzeugklassen, die Schaffung einer Genehmigungsdatenbank, geänderte Anträge für die Typengenehmigung und das Auslaufen der Typenscheine für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis. Die neue Einteilung der Fahrzeuge in 3 Abs. 1 des KFG 1967 in der Fassung der 26. KFG- Novelle hat wesentliche Auswirkungen auf die Genehmigungsdokumente, die Zulassungsbescheinigungen und auf die Zulassungsevidenz und damit auf die zur Verwaltung erforderlichen EDV-Systeme und ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Mit Inbetriebnahme der Genehmigungsdatenbank wird eine weitere Anpassung der EDV-Systeme erforderlich sein. Um die Umstellungskosten möglichst gering zu halten, die bis zur Inbetriebnahme der Genehmigungsdatenbank entstehenden Fahrzeugdaten möglichst verlustfrei in das Datenformat der Genehmigungsdatenbank konvertieren zu können, um die Anpassung der EDV-Systeme zu ermöglichen und möglichst einheitliche Daten von allen Ausstellern von Genehmigungsdokumenten (Typenscheinaussteller, Landeshauptleute) zu erhalten, wird festgelegt: 1.) Zulassungsrelevante Daten 1.1.) Gemäß 7 Abs. 1 der Zulassungsstellenverordnung (BGBL Teil II Nr. 464 vom 30. Dezember 1998 idf BGBL Teil II Nr. 200/2002) hat die Zulassungsstelle die im Zuge der Durchführung der
2 übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß 47 Abs. 4 KFG 1967 online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Nach 47 Abs. 4 KFG 1967 gehören dazu auch Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger. Gemäß 47 Abs. 1 KFG 1967 idf der 21. Novelle (BGBL Teil I Nr.: 80/2002) hat die Behörde eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen, wobei es sich hierbei um mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten handelt. Nach 40b Abs. 6 Z.2 KFG 1967 hat die Zulassungsstelle die Verpflichtung die gemäß 47 Abs. 1 KFG 1967 erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz sowie über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des BMI zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen. 1.2.) Mit der 51. KDV-Novelle wurden der Anlage 4 zur KDV 1967 die zulassungsrelevanten Daten festgelegt. Die im Erlass Zl.: /7-II/ST4/02 vom 10. Dezember 2002 enthaltenen Festlegungen hinsichtlich der Erfassung und des Umfangs der zulassungsrelevanten Daten gelten bis zum 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen: Die mit der 51. KDV-Novelle in der Anlage 4 zur KDV 1967 festgelegten zulassungsrelevanten Daten dürfen anstelle der in der bisherigen Anlage 3d/1 zur KDV 1967 enthaltenen technischen Daten sowie an Stelle der im Erlass Zl.: /7-II/ST4/02 vom 10. Dezember 2002 enthaltenen zulassungsrelevanten Daten freiwillig ab dem 1. März 2006 von den Ausstellern von Genehmigungsdokumenten verwendet werden. Ab dem 1. Juli 2007 sind mit Inbetriebnahme der Genehmigungsdatenbank ausschließlich die zulassungsrelevanten Daten gemäß Anlage 4 zur KDV 1967 zu verwenden. 1.3.) Für den Zeitraum ab dem 1. März 2006 bis 30. Juni 2007 gelten für die Anlage 4 zur KDV 1967 folgende Abweichungen: - Die in den zulassungsrelevanten Daten, Zeilen 7, 11, 23 bis 27 enthaltenen Daten müssen nicht in den zulassungsrelevanten Daten angegeben werden. - Die weiteren in den Zeilen 1 bis 22 enthaltenen Daten müssen nicht wiederholt werden, wenn diese bereits auf dem Datenblatt (bisherige Anlage 3d zur KDV 1967) des Typenscheins enthalten sind. - Die in den zulassungsrelevanten Daten, Zeilen 29 bis 195 enthalten Daten müssen nicht in den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff angegeben werden, wenn diese bereits im Datenblatt enthalten sind. - Die Einheit für den Kraftstoffverbrauch (Zeile 187) muss nicht angegeben werden. - Die in den zulassungsrelevanten Daten, Daten für die Zulassungsbescheinigung, Zeilen 199, 200, 226 bis 236 enthaltenen Daten müssen nicht angegeben werden. 2
3 - Anstelle des Wertes in Feld A12 (höchste zulässige Stützlast/Sattellast) sind die zutreffenden Felder im Datenblatt gemäß der bisherigen Anlage 3d zur KDV 1967 (höchste zulässige Stützlast und Sattellast getrennt) auszufüllen. - Die in die Zeilen 222, 223 und 224 einzutragenden Texte für die Zulassungsbescheinigung sollen in das Feld Auflagen/Bemerkungen im Datenblatt gemäß der bisherigen Anlage 3d zur KDV 1967eingetragen werden. 1.4.) Um möglichst einheitliche Eintragungen in den Genehmigungsdokumenten und nach der Konvertierung in der Genehmigungsdatenbank zu erreichen, wird auch bei Verwendung der bisherigen Anlage 3d/1 zur KDV 1967 für die technischen Daten bzw. der zulassungsrelevanten Daten gemäß Erlass Zl.: /7-II/ST4/02 vom 10. Dezember 2002 dringend ersucht, die in der Spalte Anmerkung sowie die in den Anmerkungen 1 bis 19 (Anlage 4 zur KDV 1967) enthaltenen Festlegungen bereits jetzt anzuwenden, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 1.5.) In allen Fällen müssen die in den Zulassungsbescheinigungen enthaltenen Daten angegeben werden. Diese sind durch eine Eintragung in der Spalte ZS in der Anlage 4 zur KDV 1967 festgelegt, wobei die oben angeführten Abweichungen hinsichtlich der zulassungsrelevanten Daten zur berücksichtigen sind. 2.) Für die Tabellen im Tabellenteil der Anlage 4 zur KDV 1967 gelten ab dem 1. März 2006 bis zum 30. Juni 2007 folgende Festlegungen: 2.1.) Tabelle für die Kraftstoffarten: Die Tabelle Kraftstoffarten ist mit den folgenden Einschränkungen zu verwenden: - Die Eintragungen 1 Benzin ohne Katalysator und 3 Diesel ohne Katalysator dürfen nur für Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1. März 2006 in Österreich zugelassen waren und denen gemäß 6 PBStV eine grüne Begutachtungsplakette zuzuweisen ist, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. - Die Eintragung 2 Gas darf nur für Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1. März 2006 in Österreich zugelassen waren, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 2.2.) Tabelle für die Fahrzeugarten: Die Tabelle für die Fahrzeugarten in Anlage 4 zur KDV 1967 darf erst ab dem 1. Juli 2007 verwendet werden. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2006 und dem 30. Juni 2007 gilt die unten stehende Tabelle für die Fahrzeugarten, die in der Anlage 2 des Erlasses Zl.: /7-II/ST4/02 vom 10. Dezember 2002 enthaltene Tabelle Fahrzeugarten darf nicht mehr angewendet werden. Die erste und die dritte Spalte haben folgende Bedeutungen: - Fahrzeugart-Code: Code für die Fahrzeugart in der Zulassungsevidenz - Neu-Genehmigung ab 1. März 2006: die mit der Eintragung nein versehenen Fahrzeugarten dürfen für nach dem 1. März 2006 ausgestellte Typenscheine, Typengenehmigungsbescheide und Einzelgenehmigungsbescheide nicht mehr verwendet werden. Fahrzeugart- Code Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung 1. Krafträder 1.1 Kleinkrafträder (Motorfahrräder) Neu-Genehmigung ab
4 110 Motorfahrrad nein 116 Zweirädriges Kleinkraftrad L1e ja 117 Einspuriges Kleinkraftrad L1 nein 118 Mehrspuriges Kleinkraftrad L2 nein 119 Dreirädriges Kleinkraftrad L2e ja 1.2 Motorräder (Klasse L3e) 120 Motorrad L3 nein 121 Motorrad L3e ja 150 Krad Invalidenfahrzeug nein 170 Kleinmotorrad L3 nein 171 Kleinmotorrad L3e ja 190 Leichtmotorrad L3 nein 191 Leichtmotorrad L3e ja 1.3 Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) 130 Motorrad mit Beiwagen L4 nein 131 Motorrad mit Beiwagen L4e ja 136 Kleinmotorrad mit Beiwagen L4e ja 137 Kleinmotorrad mit Beiwagen L4 nein 138 Leichtmotorrad mit Beiwagen L4e ja 139 Leichtmotorrad mit Beiwagen L4 nein 1.4 Motordreiräder (Klasse L5e) 140 Motordreirad L5 nein 141 Motordreirad ja 142 Motordreirad L5e ja 143 Dreirädriges Kraftfahrzeug L5e ja 2. Kraftwagen 2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mind. vier Rädern (Klasse M) 010 Personenkraftwagen M1 ja 011 Personenkraftwagen M1G ja 020 Kombinationskraftwagen M1 nein 360 Wohnmobil ja 210 Omnibus ja 221 Gelenk-Kraftfahrzeug M1 ja 217 Omnibus M2 ja 222 Gelenk-Kraftfahrzeug M2 ja 218 Omnibus M3 ja 223 Gelenk-Kraftfahrzeug M3 ja 2.2 Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mind. vier Rädern (Klasse N) 310 Lastkraftwagen nein 350 Tankwagen nein 370 Betonmischer nein 440 Sattelzugfahrzeug nein 710 Tankw. u. Lkw nein 740 Lkw und selbstf. Arb.Masch. nein 4
5 224 Gelenk-Kraftfahrzeug N1 ja 317 Lastkraftwagen N1 ja 447 Sattelzugfahrzeug N1 ja 512 Selbstf. Arbeitsmaschine N1 ja 225 Gelenk-Kraftfahrzeug N2 ja 318 Lastkraftwagen N2 ja 448 Sattelzugfahrzeug N2 ja 513 Selbstf. Arbeitsmaschine N2 ja 226 Gelenk-Kraftfahrzeug N3 ja 319 Lastkraftwagen N3 ja 449 Sattelzugfahrzeug N3 ja 514 Selbstf. Arbeitsmaschine N3 ja 2.3 Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) 012 Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug L6e ja 017 Vierrädriges LeichtKFZ L2 nein 2.4 Vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) 013 Vierrädriges Kraftfahrzeug L7e ja 018 Vierrädriges Kraftfahrzeug L5 nein 2.5 Zugmaschinen 227 Gelenk-Kraftfahrzeug T1 ja 228 Gelenk-Kraftfahrzeug T2 ja 229 Gelenk-Kraftfahrzeug T3 ja 230 Gelenk-Kraftfahrzeug T4.1 ja 231 Gelenk-Kraftfahrzeug T4.2 ja 232 Gelenk-Kraftfahrzeug T4.3 ja 233 Gelenk-Kraftfahrzeug T5 ja 241 Einachszugmaschine T1 ja 242 Einachszugmaschine T2 ja 243 Einachszugmaschine T3 ja 244 Einachszugmaschine T4.1 ja 245 Einachszugmaschine T4.2 ja 246 Einachszugmaschine T5 ja 422 Zugmaschine T1 ja 423 Zugmaschine T2 ja 424 Zugmaschine T3 ja 425 Zugmaschine T4.1 ja 426 Zugmaschine T4.2 ja 428 Zugmaschine T4.3 ja 429 Zugmaschine T5 ja 421 Zugmaschine ja 427 Zugmaschine LOF ja 240 Einachszugmaschinen ja 410 Zugmaschine bis 25 km/h nein 420 Zugmaschine ab 25 km/h nein 5
6 720 Zugm. und selbstf. Arb.Masch. nein 730 Sattelzugm. und Zugm. nein 2.6 Motorkarren 450 Motorkarren ja 451 Motorkarren lof ja 452 Motorkarren T4.3 ja 457 Motorkarren kleiner 25 km/h nein 458 Motorkarren grösser 25 km/h nein 2.7 andere Kraftwagen 151 Invalidenkraftfahrzeug ja 160 Transportkarren bis 30 km/h nein 180 Selbstf.Arb.M. bis 30 km/h nein 220 Gelenk-Kraftfahrzeug ja 250 Strassenbaumaschine nein 260 Planierraupe nein 320 Transportkarren über 30 km/h nein 430 Baumaschine nein 460 Straßenhobel nein 470 Grabenbagger nein 480 Vibrationswalze nein 510 Selbstf.Arb.M. über 30 km/h nein 511 Selbstf. Arbeitsmaschine ja 530 Mähdrescher bis 30 km/h nein 540 Mähdrescher über 30 km/h nein 560 Spezialkraftwagen ja 570 Mobilkran nein 580 Radlader nein 590 Raupenschaufel nein 750 PKW und selbstf. Arb. Masch. nein 155 Kraftwagen ja 3. Sonderkraftfahrzeuge 3.1 lof-zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C) 551 Zugmaschine auf Ketten C1 ja 552 Zugmaschine auf Ketten C2 ja 553 Zugmaschine auf Ketten C3 ja 554 Zugmaschine auf Ketten C4.1 ja 555 Zugmaschine auf Ketten C5 ja 3.2 Sonstige Sonderkraftfahrzeuge 550 Sonderkraftfahrzeug ja 4. Anhänger 640 Tankanhänger nein 650 Anhängerarb.Maschine nein 651 Anhänger-Arbeitsmaschine O1 ja 652 Anhänger-Arbeitsmaschine O2 ja 6
7 653 Anhänger-Arbeitsmaschine O3 ja 654 Anhänger-Arbeitsmaschine O4 ja 670 Omnibusanhänger nein 671 Omnibusanhänger O1 ja 672 Omnibusanhänger O2 ja 673 Omnibusanhänger O3 ja 674 Omnibusanhänger O4 ja 700 Wohnwagenanhänger nein 760 Anhänger-Arbeitsmaschine ja 850 Anhänger ja 851 Anhänger O1 ja 852 Anhänger O2 ja 853 Anhänger O3 ja 854 Anhänger O4 ja 855 Anhänger R1a ja 856 Anhänger R1b ja 857 Anhänger R2a ja 858 Anhänger R2b ja 859 Anhänger R3a ja 860 Anhänger R3b ja 861 Anhänger R4a ja 862 Anhänger R4b ja 690 Nachläufer nein 4.1 Anhängewagen 520 Anhängerwagen Radst.< 1 m nein 610 Anhängewagen nein 615 Anhängewagen O1 ja 617 Anhängewagen O2 ja 618 Anhängewagen O3 ja 619 Anhängewagen O4 ja 801 Anhängewagen R1a ja 802 Anhängewagen R1b ja 803 Anhängewagen R2a ja 804 Anhängewagen R2b ja 805 Anhängewagen R3a ja 806 Anhängewagen R3b ja 807 Anhängewagen R4a ja 808 Anhängewagen R4b ja 4.2 Einachsanhänger 660 Kradanhänger nein 680 Einachsanhänger nein 665 Einachs-/Zentralanhänger O1 nein 667 Einachs-/Zentralanhänger O2 nein 668 Einachs-/Zentralanhänger O3 nein 7
8 669 Einachs-/Zentralanhänger O4 nein 4.3 Sattelanhänger 620 Sattelanhänger nein 630 Satteltankanhänger nein 625 Sattelanhänger O1 ja 627 Sattelanhänger O2 ja 628 Sattelanhänger O3 ja 629 Sattelanhänger O4 ja 631 Sattelanhänger R1a ja 632 Sattelanhänger R1b ja 633 Sattelanhänger R2a ja 634 Sattelanhänger R2b ja 635 Sattelanhänger R3a ja 636 Sattelanhänger R3b ja 637 Sattelanhänger R4a ja 638 Sattelanhänger R4b ja 4.4 Zentralachsanhänger 685 Zentralachsanhänger O1 ja 687 Zentralachsanhänger O2 ja 688 Zentralachsanhänger O3 ja 689 Zentralachsanhänger O4 ja 810 Zentralachsanhänger R1a ja 811 Zentralachsanhänger R1b ja 812 Zentralachsanhänger R2a ja 813 Zentralachsanhänger R2b ja 814 Zentralachsanhänger R3a ja 815 Zentralachsanhänger R3b ja 816 Zentralachsanhänger R4a ja 817 Zentralachsanhänger R4b ja 4.5 Starrdeichselanhänger 820 Starrdeichselanhänger O1 ja 821 Starrdeichselanhänger O2 ja 822 Starrdeichselanhänger O3 ja 823 Starrdeichselanhänger O4 ja 824 Starrdeichselanhänger R1a ja 825 Starrdeichselanhänger R1b ja 826 Starrdeichselanhänger R2a ja 827 Starrdeichselanhänger R2b ja 828 Starrdeichselanhänger R3a ja 829 Starrdeichselanhänger R3b ja 830 Starrdeichselanhänger R4a ja 831 Starrdeichselanhänger R4b ja 5. Sonderanhänger 600 Sonderanhänger ja 8
9 6. Gezogene auswechselbare lof-maschinen (Klasse S) 761 Gezogene auswechselbare lof-maschine S1a ja 762 Gezogene auswechselbare lof-maschine S1b ja 763 Gezogene auswechselbare lof-maschine S2a ja 764 Gezogene auswechselbare lof-maschine S2b ja 2.3.) Tabelle für die Aufbauarten: Die Tabelle für die Aufbauarten in Anlage 4 zur KDV 1967 darf erst ab dem 1. Juli 2007 verwendet werden. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2006 und dem 30. Juni 2007 gilt die unten stehende Tabelle für die Aufbauarten. Die in der Anlage 3 des Erlasses Zl.: /7-II/ST4/02 vom 10. Dezember 2002 enthaltenen Tabellen Aufbauarten dürfen nicht mehr angewendet werden. Die Spalten haben folgende Bedeutungen: - erste Spalte: für die Aufbauart ab dem 1. März 2006 bis zum 30. Juni 2007 zu verwendende Codierung für die Aufbauart, - zweite Spalte: in die Genehmigungsdokumente und in die Zulassungsbescheinigungen eingetragene Art des Aufbaues - dritte Spalte: Die Codes gemäß erster Spalte werden mit der Umstellung der bestehenden Zulassungsevidenz in die Codes gemäß der dritten Spalte umgewandelt. Code Art des Aufbaues ab bis Code ab ab bis geschlossen NP 1 offen NO 2 Kipper NB 4 Für Klassen L mit Aufbau NM 5 Tankfahrzeug MK 6 Silo ML 7 Müllwagen ND 8 Kühlwagen NE 9 ohne Aufbau (Motorräder, Mopeds, Traktoren, etc.) NN A Spiegel mit Plane MB a Straßenzugmaschine BD h Omnibus NQ b Mobilkran SF e Nachläufer NK F Rungen MN f Spezialaufbauten MA G Rampen MM H Cabriolet AE I Coupé AD J Limousine AA K Kasten/Koffer NA L Pritsche NG O Betonmischer NH P Schräghecklimousine AB Q Kombilimousine AC R Mehrzweckfahrzeug AF S Wohnmobil SA T Beschussgeschützte Fahrzeuge SB 9
10 U Krankenwagen SC V Leichenwagen SD W Wohnanhänger SE Y Van BB Z Sattelzugmaschine BC Für die bis zum 28. Februar 2006 in der Zulassungsevidenz enthaltenen Aufbauarten gilt hinsichtlich der Umcodierung die folgende Tabelle: Code bis Art des Aufbaues bis Code ab geschlossen NP 1 offen NO 2 Kipper NB 3 Tieflader MA 5 Tanker MK 6 Silo ML 7 Müllwagen ND 8 Kühlwagen NE 9 ohne Aufbau (Motorräder, Mopeds, Traktoren, etc.) NN E Getränkeaufbau MA F Rungen MN G Rampen MM H Cabriolet AE I Coupe AD J Limousine AA K Kasten/Koffer NA L Pritsche NG M Roadster AD N Fäkalienfahrzeug MA O Betonmischer NH P Schräghecklimousine AB Q Kombilimousine AC R Mehrzweckfahrzeug AF S Wohnmobil SA T Beschussgeschützte Fahrzeuge SB U Krankenwagen SC V Leichenwagen SD 2.4.) Tabelle für die Farben Für die Farbe des Fahrzeuges dürfen ab dem 1. März 2006 nur die Eintragungen aus der Tabelle für die Farben gemäß Anlage 4 zur KDV 1967 verwendet werden. Die bisher zulässigen zusätzlichen Farbbezeichnungen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Einschränkung auf die Werte der Tabelle für die Farben mit übermäßigem Aufwand verbunden ist. 3.) Die im Erlass Zl.: /7-II/ST4/02 vom 10. Dezember 2002 getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Auflagen/Bedingungen bleiben aufrecht. Mit freundlichen Grüßen 10
11 Für den Bundesminister: Dr. Wilhelm Kast Ihre Sachbearbeiterin: Mag. Andrea Kus Tel.: +43 (1) , FAX-DW: elektronisch gefertigt 11
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