Stichworte zur Sicherheitspolitik

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1 Stichworte zur Sicherheitspolitik Nr. 3/4 März/April 2006 INHALT VEREINTE NATIONEN Resolution 1661 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 14. März 2006 Resolution 1662 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsratsam 23. März 2006 Resolution 1663 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 24. März 2006 Resolution 1664 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 29. März 2006 Resolution 1665 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 29. März 2006 Resolution 1666 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 31. März 2006 Resolution 1667 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 31. März 2006 Resolution 1668 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 10. April 2006 Resolution 1669 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 10. April 2006 Resolution 1670 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 13. April 2006 Resolution 1671 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 25. April 2006

2 Resolution 1672 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 25. April 2006 Resolution 1673 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 27. April 2006 Resolution 1674 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 28. April 2006 Resolution 1675 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 28. April 2006 INTERNATIONALE / EUROPÄISCHE SICHERHEITSPOLITIK Interview mit Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, in der Zeitung "Vecernje novosti", Belgrad, 02. März 2006 Interview mit Bundesminister der Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06. März 2006; Atomkonflikt mit Iran, die Lage im Irak, die europäischen Perspektiven Interview des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, mit dem Radiosender "Deutschlandradio" anlässlich einer Tagung der EU-Verteidigungsminister am 07. März 2006 in Innsbruck; Eine Verantwortung für Europa Gastkommentar von Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, in Bild am Sonntag am 12. März 2006 zu Iran Regierungserklärung zum Europäischen Rat am 23/ von Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, vor dem Deutschen Bundestag am 17. März 2006 Grußwort des Bundesministers des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, anlässlich der Jubiläumsveranstaltung "40 Jahre Deutsch-Israelische Gesellschaft" im Europasaal des Auswärtigen Amts in Berlin am 21. März 2006 Interview mit Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, am 21. März 2006 in der Rhein-Zeitung; Staatengemeinschaft setzt im Iran auf diplomatische Lösung Kongo-Einsatz der EU könnte Stabilisierung bringen Rede des Bundesministers des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, vor dem Deutsch-Russischen Forum am 21. März 2006 in Berlin; "Deutschland, die Europäische Union und Russland: Partnerschaft für die Zukunft" Namensartikel von Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, am 23. März 2006 im Handelsblatt; Energie-Außenpolitik ist Friedenspolitik

3 Interview mit Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, DIE ZEIT, 23. März 2006 "Die größte Herausforderung ist der Iran" Rede von Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, zur Eröffnung der "Early Warning Conference III" am 27. März 2006 in Bonn Rede von Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, vor dem Deutschen Bundestag, 29. März 2006: Globalisierung - Herausforderungen der deutschen Außenpolitik Interview mit Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, Handelsblatt, 30. März Fragen zu Energiepolitik, Naher und Mittlerer Osten Interview mit Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, im ZDF heute journal, 04. April "Der Schlüssel liegt jetzt in Teheran Interview mit Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, zum iranischen Atomprogramm, Tagesthemen, ARD, 12. April 2006 DEUTSCHLAND / BUNDESWEHR Interview des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, mit bmvg.de am 03.März 2006 in Berlin; "Die Bundeswehr trägt zum Ansehen Deutschlands in der Welt bei" Rede des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, anlässlich des Jahresempfangs der Evangelischen Militärseelsorge am 8. März 2006 in Berlin; Militärseelsorge und Streitkräfte: Was kommt auf die Bundeswehr von morgen zu? Zusammenfassung des Grußwortes des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, am Parlamentarischen Abend des Verbands der Reservisten der Bundeswehr am 14. März 2006 in Berlin Rede des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, anlässlich der konstituierenden Sitzung des 12. Beirats für Fragen der Inneren Führung am 24. März 2006 in Berlin Rede des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, auf dem Jahresempfang des Arbeitskreises Außen- und Sicherheitspolitik (ASP) am 20. April 2006 in Ingolstadt Rede des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, anlässlich der Indienststellung der Fregatte "Hessen" am 21. April 2006 in Wilhelmshaven

4 Den vollständigen Text können Sie als PDF-Datei herunterladen. Die Stichworte zur Sicherheitspolitik enthalten vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zusammengestelltes Informationsmaterial aus amtlichen und nichtamtlichen Quellen. Die Aufnahme nichtamtlicher Quellen gibt ihnen keinen amtlichen Charakter. Bezug und Nachlieferung sind unentgeltlich. Der Nachdruck ist frei, soweit ein Beitrag nicht ausdrücklich vom Nachdruck ausgenommen ist. Quellenangaben sind nicht erforderlich, Belegtexte jedoch erbeten. Herausgeber: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Berlin Tel.: 01888/ , Fax: 01888/ , Verantwortlich: Thilo von Siegfried Internet: Eine regelmäßige Zusendung per erfolgt bei Nutzung des im Internet angebotenen -Abonnements. VEREINTE NATIONEN Der Sicherheitsrat, Resolution 1661 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 14. März 2006 in Bekräftigung aller seiner früheren Resolutionen und Erklärungen bezüglich der Situation zwischen Äthiopien und Eritrea sowie der darin enthaltenen Forderungen, so insbesondere der Resolutionen 1622 (2005) vom 13. September 2005 und 1640 (2005) vom 23. November 2005 sowie der Erklärung seines Präsidenten vom 24. Februar 2006 (S/PRST/2006/10), unter Betonung seines unbeirrbaren Engagements für den Friedensprozess und für die volle und rasche Durchführung der Abkommen von Algier, ferner betonend, dass ein dauerhafter Friede zwischen Äthiopien und Eritrea (im Folgenden als "die Parteien" bezeichnet) sowie in der Region ohne die vollständige Markierung des Grenzverlaufs zwischen den beiden Parteien nicht zu erreichen ist, und daran erinnernd, dass beide Parteien eingewilligt haben, die Entscheidungen der Grenzkommission für Äthiopien und Eritrea über die Festlegung und Markierung des Grenzverlaufs als endgültig und bindend anzuerkennen, in Bekräftigung seiner festen Entschlossenheit, sicherzustellen, dass die beiden Parteien der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea (UNMEE) gestatten, ihre Aufgaben ohne Einschränkungen zu erfüllen, und ihr den Zugang, die Hilfe, die Unterstützung und den Schutz gewähren, die sie für die Erfüllung dieser Aufgaben benötigt, und in dieser Hinsicht betonend, dass die Markierung des Grenzverlaufs nur dann wirksam fortgesetzt werden kann, wenn die UNMEE in ihrem gesamten Einsatzgebiet volle Bewegungsfreiheit erhält, erfreut über die erfolgreiche Abhaltung des Treffens der Zeugen der Abkommen von Algier am 22. Februar 2006 in New York sowie die Abhaltung des Treffens der Grenzkommission am 10. März 2006 in London, eingedenk der Berichte des Generalsekretärs vom 3. Januar 2006 (S/2006/1) und vom 6. März 2006 (S/2006/140) und der darin enthaltenen Optionen für die Zukunft der UNMEE, 1. beschließt, das Mandat der UNMEE um einen Monat bis zum 15. April 2006 zu verlängern; 2. verlangt, dass die beiden Parteien der Resolution 1640 (2005), insbesondere den Ziffern 1 und 5, uneingeschränkt nachkommen; 3. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen

5 Resolution 1662 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 23. März 2006 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere seine Resolution 1589 (2005), mit der das Mandat der Unterstützungsmission der Vereinten Na-tionen in Afghanistan (UNAMA) bis zum 24. März 2006 verlängert wurde, und seine Resolution 1659 (2006), mit der er sich den Afghanistan-Pakt zu eigen machte, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans, in diesem Zusammenhang in Bekräftigung seiner Unterstützung für die Umsetzung des Afghanistan- Paktes durch die afghanische Regierung und alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft und die internationalen Organisationen unter Mitregie des afghanischen Volkes wie auch seiner Unterstützung für die vorläufige nationale Entwicklungsstrategie für Afghanistan, der Regierung und dem Volk Afghanistans zusagend, sie weiterhin dabei zu unterstützen, ihr Land wiederaufzubauen, die Grundlagen einer konstitutionellen Demokratie zu stärken und ihren rechtmäßigen Platz in der Gemeinschaft der Nationen einzunehmen, aufbauend auf dem erfolgreichen Abschluss des Bonner Prozesses, unter nachdrücklichem Hinweis auf das unveräußerliche Recht des Volkes von Afghanistan, seine Zukunft selbst frei zu bestimmen, und unter Begrüßung der erfolgreichen Abhaltung der Parlamentsund Provinzwahlen am 18. September 2005, entschlossen, der Regierung und dem Volk Afghanistans dabei behilflich zu sein, auf dem Erfolg der vom 31. Januar bis 1. Februar 2006 abgehaltenen Londoner Konferenz aufzubauen, in der Erkenntnis, dass die Herausforderungen in Afghanistan miteinander verknüpft sind, in Bekräftigung dessen, dass nachhaltige Fortschritte in den Bereichen Sicherheit, Regierungsführung und Entwicklung sowie in der übergreifenden Frage der Drogenbekämpfung, die notwendigerweise einen Kapazitätsaufbau erfordern, einander gegenseitig verstärken, und unter Begrüßung der fortgesetzten Bemühungen der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft, diese Herausforderungen zu bewältigen, in der Erkenntnis, wie wichtig es auch weiterhin ist, die zunehmenden Terroranschläge der Taliban, der Al-Qaida und anderer extremistischer Gruppen sowie die durch Suchtstoffe entstehende Bedrohung zu bekämpfen, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die zunehmende Bedrohung der örtlichen Bevölkerung, der nationalen Sicherheitskräfte, der internationalen Militärkräfte und der internationalen Hilfsmaßnahmen durch extremistische Aktivitäten und betonend, wie wichtig die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen ist, unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Erklärung von Kabul vom 22. Dezember 2002 über gutnachbarliche Beziehungen (Kabuler Erklärung) (S/2002/1416) und betonend, dass die regionale Zusammenarbeit ein wirksames Mittel zur Förderung der Sicherheit und der Entwicklung in Afghanistan ist, mit dem Ausdruck seines Dankes und seiner nachdrücklichen Unterstützung für die laufenden Bemühungen des Generalsekretärs und seines Sonderbeauftragten für Afghanistan, die zentrale und unparteiische Rolle unterstreichend, die den Vereinten Nationen auch weiterhin bei der Förderung des Friedens und der Stabilität in Afghanistan zukommt, wozu auch die Koordinierung und Überwachung der Anstrengungen zur Umsetzung des Afghanistan-Paktes gehört,

6 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 7. März 2006 (S/2006/145); 2. begrüßt die langfristige Zusage der Vereinten Nationen zur Zusammenarbeit mit dem Volk und der Regierung Afghanistans; 3. beschließt, das Mandat der UNAMA, wie in dem Bericht des Generalsekretärs vom 7. März 2006 (S/2006/145) niedergelegt, um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution zu verlängern; 4. fordert die afghanische Regierung sowie alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft und die internationalen Organisationen erneut auf, den Pakt und seine Anlagen vollständig umzusetzen; 5. unterstreicht, wie wichtig es ist, die in dem Pakt vorgesehenen Ziele und Fristen für Fortschritte in den Bereichen Sicherheit, Regierungsführung und Entwicklung sowie in der übergreifenden Frage der Drogenbekämpfung einzuhalten und die Wirksamkeit und Koordinierung der Hilfe für Afghanistan zu stärken; 6. fordert alle afghanischen Parteien und Gruppen auf, an der friedlichen politischen Entwicklung des Landes konstruktiv mitzuwirken und den Rückgriff auf Gewalt zu vermeiden; 7. begrüßt die maßgeblichen Fortschritte bei dem Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung im Einklang mit dem Übereinkommen von Bonn, namentlich den Abschluss der Entwaffnung und Demobilisierung, ermutigt die afghanische Regierung, diesen Prozess bis Juni 2006 abzuschließen, fordert die afghanische Regierung, namentlich ihre Sicherheitsbehörden, auf, entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um die illegalen bewaffneten Gruppen aufzulösen und die Munitionsbestände zu beseitigen, und ersucht die internationale Gemeinschaft, diese Bemühungen unter voller Berücksichtigung der von der UNAMA vorgegebenen Leitlinien weiter zu unterstützen; 8. begrüßt den Aufbau der Afghanischen Nationalarmee und der Afghanischen Nationalpolizei sowie die laufenden Anstrengungen zum Ausbau ihrer Kapazitäten als wichtige Schritte zur Erreichung des Ziels, dass afghanische Sicherheitskräfte im ganzen Land für Sicherheit sorgen und die Rechtsstaatlichkeit gewährleisten, und begrüßt ferner in dieser Hinsicht die Ergebnisse der Doha- Konferenz über Grenzmanagement vom 28. Februar 2006; 9. begrüßt die Einsetzung der neuen Afghanischen Nationalversammlung; würdigt die afghanischen Anstrengungen, ihre wirksame Arbeitsweise zu gewährleisten, was für die politische Zukunft Afghanistans von entscheidender Bedeutung sein wird, begrüßt die internationalen Anstrengungen zur Bereitstellung technischer Hilfe und ermutigt alle Institu-tionen, im Geiste der Zusammenarbeit tätig zu sein; 10. fordert die afghanische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung wie im Pakt beschrieben fortgesetzt werden; 11. begrüßt die Fertigstellung der Zehnjahresstrategie für die Justizreform in Afghanistan, die in dem vom Justizministerium vorgelegten Papier "Justiz für alle" detailliert beschrieben wird, und bittet die afghanische Regierung, mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft auch weiterhin auf die Schaffung eines fairen und transparenten Justizsystems hinzuarbeiten, namentlich die Wiederherstellung und Reform des Strafvollzugs, wie im Pakt hervorgehoben, um die Rechtsstaatlichkeit im ganzen Land zu stärken und die Straflosigkeit zu beseitigen; 12. fordert die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in ganz Afghanistan, ersucht die UNAMA in dieser Hinsicht, mit Unterstützung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte auch weiterhin bei der vollinhaltlichen Umsetzung der Menschenrechtsbestimmungen in der neuen afghanischen Verfassung und den völkerrechtlichen Verträgen, deren Vertragspartei Afghanistan ist, behilflich zu sein, insbesondere was den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte durch die Frauen betrifft, lobt die afghanische Unabhängige Menschenrechtskommission für ihre mutigen Anstrengungen zur Überwachung der Achtung vor den Menschenrechten in Afghanistan sowie zur Förderung und zum Schutz dieser Rechte, begrüßt die Verabschiedung des Aktionsplans für Frieden, Gerechtigkeit und Aussöhnung am 12. Dezember 2005 und ermutigt zu internationaler Unterstützung für diesen Plan;

7 13. begrüßt die auf der Londoner Konferenz vorgelegte vorläufige nationale Entwicklungsstrategie für Afghanistan, fordert die afghanische Regierung auf, bei ihrer Umsetzung auch weiterhin eine starke Führungsrolle zu übernehmen, und legt den Teilnehmern der Konferenz nahe, die von ihnen eingegangenen Zusagen zu erfüllen, namentlich in Bezug auf die für die Umsetzung der Strategie verfügbare finanzielle Hilfe, die inzwischen 10,5 Milliarden US-Dollar beträgt; 14. ist sich des Risikos bewusst, das der Anbau und die Erzeugung von Opium sowie der Handel damit für die Sicherheit, die Entwicklung und die Regierungsführung in Afghanistan, für die Region sowie auf internationaler Ebene darstellen, begrüßt die von der afghanischen Regierung auf der Londoner Konferenz vorgelegte aktualisierte nationale Drogenkontrollstrategie, fordert die afghanische Regierung auf, die rasche Umsetzung der Strategie mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft voranzutreiben, und regt zusätzliche internationale Unterstützung für die vier in der Strategie genannten Prioritätsbereiche an, namentlich auch in Form von Beiträgen zu dem Treuhandfonds für Drogenbekämpfung; 15. unterstreicht die wichtige Rolle, die dem unter dem gemeinsamen Vorsitz des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und der Regierung Afghanistans stehenden und durch ein kleines Sekretariat unterstützten Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat dabei zukommen wird, die Umsetzung des Paktes zu überwachen; 16. begrüßt den Vorschlag des Generalsekretärs, den Wirkungsbereich der Regionalbüros auszuweiten, soweit die Sicherheitsbedingungen dies zulassen; 17. fordert alle afghanischen und internationalen Parteien auf, mit der UNAMA bei der Erfüllung ihres Mandats auch weiterhin zusammenzuarbeiten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit ihrer Mitarbeiter im gesamten Land zu gewährleisten; 18. fordert die Regierung Afghanistans auf, mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, namentlich der Koalition der Operation Dauerhafte Freiheit und der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe, im Einklang mit den ihnen jeweils zugewiesenen und sich verändernden Verantwortlichkeiten, auch weiterhin gegen die Bedrohung der Sicherheit und Stabilität Afghanistans vorzugehen, die von den Taliban, der Al-Qaida, anderen extremistischen Gruppen und kriminellen Tätigkeiten ausgeht; 19. befürwortet die Förderung vertrauensbildender Maßnahmen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarn im Geiste der Kabuler Erklärung, mit dem Ziel, den Dialog und die Zusammenarbeit in der Region unter voller Achtung der Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, des gegenseitigen Respekts, der freundschaftlichen Beziehungen und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten zu fördern; 20. ersucht den Generalsekretär, dem Rat alle sechs Monate über die Entwicklungen in Afghanistan Bericht zu erstatten; 21. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Der Sicherheitsrat, Resolution 1663 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 24. März 2006 unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 1627 (2005) und 1653 (2006), und die Erklärungen seines Präsidenten, insbesondere die Erklärung vom 3. Februar 2006 (S/PRST/2006/5), betreffend die Situation in Sudan,

8 in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Souveränität, Einheit, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Sudans, begrüßend, dass die Parteien das Umfassende Friedensabkommen vom 9. Januar 2005 durchführen, und sie nachdrücklich auffordernd, die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, in Anerkennung der Zusagen truppenstellender Länder zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Sudan (UNMIS) und zur Entsendung der Truppen ermutigend, damit die UNMIS die rasche Durchführung des Umfassenden Friedensabkommens unterstützen kann, erneut mit allem Nachdruck erklärend, dass alle Konfliktparteien in Darfur die Gewalt und die Greueltaten beenden müssen, betonend, wie wichtig es ist, die Gespräche von Abuja dringend zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, und mit der Aufforderung an die Parteien, so bald wie möglich ein Friedensabkommen zu schließen, unter Begrüßung des Kommuniqués der 46. Sitzung des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union vom 10. März 2006 und dessen Beschlusses, den Übergang von der Mission der Afrikanischen Union in Sudan (AMIS) zu einem Einsatz der Vereinten Nationen im Rahmen einer Partnerschaft zwischen der Afrikanischen Union und den Vereinten Nationen zur Förderung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in Afrika grundsätzlich zu unterstützen, den Abschluss eines Friedensabkommens für Darfur bis Ende April 2006 anzustreben und das Mandat der AMIS bis zum 30. September 2006 zu verlängern, mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über die grenzüberschreitenden Bewegungen von Waffen und bewaffneten Gruppen, wie im Falle des seit langem andauernden brutalen Aufstands der Widerstandsarmee des Herrn (LRA), bei dem viele unschuldige Zivilpersonen in Sudan getötet, entführt und vertrieben wurden, feststellend, dass die Situation in Sudan nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, 1. beschließt, das Mandat der UNMIS bis zum 24. September 2006 zu verlängern, mit der Absicht, es um weitere Zeiträume zu verlängern; 2. ersucht den Generalsekretär, dem Rat alle drei Monate über die Durchführung des Mandats der UNMIS Bericht zu erstatten; 3. wiederholt sein Ersuchen in Ziffer 2 der Resolution 1590 (2005) an die UNMIS, mit der AMIS auf allen Ebenen ständig enge Verbindung zu halten und sich mit ihr laufend eng abzustimmen, und fordert sie nachdrücklich auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen zu verstärken; 4. ersucht den Generalsekretär, gemeinsam mit der Afrikanischen Union, in enger und fortlaufender Abstimmung mit dem Sicherheitsrat und in Zusammenarbeit und enger Abstimmung mit den Parteien der Friedensgespräche von Abuja, namentlich der Regierung der nationalen Einheit, die notwendige vorbereitende Planung für einen Übergang von der AMIS zu einem Einsatz der Vereinten Nationen zu beschleunigen, einschließlich Optionen dafür, wie die UNMIS die Bemühungen um Frieden in Darfur durch zusätzliche geeignete Übergangshilfe für die AMIS verstärken kann, namentlich Hilfe in den Bereichen Logistik, Mobilität und Kommunikation, und ersucht den Generalsekretär, dem Rat bis zum 24. April 2006 eine Reihe von Optionen für einen Einsatz der Vereinten Nationen in Darfur zur Prüfung vorzulegen; 5. legt dem Generalsekretär nahe, der AMIS auch weiterhin möglichst umfangreiche Hilfe bereitzustellen; 6. ersucht den Generalsekretär und die Afrikanische Union, sich mit internationalen und regionalen Organisationen und mit Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um Ressourcen für die Unterstützung der AMIS während eines Übergangs zu einem Einsatz der Vereinten Nationen zu ermitteln; 7. verurteilt nachdrücklich die Aktivitäten von Milizen und bewaffneten Gruppen wie der Widerstandsarmee des Herrn (LRA), die nach wie vor in Sudan Zivilpersonen angreifen und

9 Menschenrechtsverletzungen begehen, und fordert die UNMIS in dieser Hinsicht nachdrücklich auf, von ihrem derzeitigen Mandat und ihren Fähigkeiten in vollem Umfang Gebrauch zu machen; 8. verweist auf Resolution 1653 (2006) und das darin enthaltene Ersuchen an den Generalsekretär, dem Rat Empfehlungen zu unterbreiten, und erwartet mit Interesse den Erhalt dieser Empfehlungen bis zum 24. April 2006, die Vorschläge darüber enthalten sollen, wie die Organisationen und Missionen der Vereinten Nationen, insbesondere die UNMIS, dem Problem der LRA wirksamer begegnen könnten; 9. legt den sudanesischen Parteien nahe, die Einsetzung nationaler Institutionen für die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung von Exkombattanten, wie in dem Umfassenden Friedensabkommen festgelegt, abzuschließen und mit Hilfe der UNMIS die Erarbeitung eines umfassenden Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramms, wie in Resolution 1590 (2005) vorgesehen, zu beschleunigen; 10. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Resolution 1664 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 29. März 2006 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 1595 (2005) vom 7. April 2005, 1636 (2005) vom 31. Oktober 2005 und 1644 (2005) vom 15. Dezember 2005, mit der erneuten Aufforderung zur strikten Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit, Einheit und politischen Unabhängigkeit Libanons unter der alleinigen und ausschließlichen Hoheitsgewalt der Regierung Libanons, eingedenk der Forderung des libanesischen Volkes, dass alle Verantwortlichen für den terroristischen Bombenanschlag, bei dem der ehemalige libanesische Ministerpräsident Rafik Hariri und andere Personen getötet wurden, ausfindig gemacht und vor Gericht gestellt werden, unter Hinweis auf das Schreiben des Ministerpräsidenten Libanons an den Generalsekretär vom 13. Dezember 2005 (S/2005/783), in dem er unter anderem darum ersucht, einen Gerichtshof mit internationalem Charakter einzusetzen, vor dem alle für dieses terroristische Verbrechen für verantwortlich befundenen Personen abgeurteilt werden sollen, und daran erinnernd, dass er den Generalsekretär in seiner Resolution 1644 (2005) ersuchte, der Regierung Libanons dabei behilflich zu sein, die Art und den Umfang der diesbezüglich benötigten internationalen Hilfe zu ermitteln, nach Prüfung des gemäß Ziffer 6 der Resolution 1644 (2005) erstellten Berichts des Generalsekretärs vom 21. März 2006 (S/2006/176) und unter Begrüßung der Einigung zwischen dem Sekretariat und den libanesischen Behörden über die wichtigsten Fragen betreffend die Einsetzung und die Hauptmerkmale eines möglichen Gerichtshofs, in dem Willen, Libanon auch weiterhin dabei behilflich zu sein, die Wahrheit zu finden und alle an diesem Terroranschlag Beteiligten zur Rechenschaft zu ziehen, 1. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs und ersucht ihn, mit der Regierung Libanons ein Abkommen zur Einsetzung eines Gerichtshofs mit internationalem Charakter auszuhandeln, der auf den höchsten internationalen Normen der Strafjustiz beruht, und dabei die in seinem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen und die von den Ratsmitgliedern geäußerten Auffassungen zu berücksichtigen;

10 2. nimmt zur Kenntnis, dass durch die Verabschiedung der Rechtsgrundlage und des Rahmens für den Gerichtshof die schrittweise Einrichtung seiner verschiedenen Bestandteile nicht beeinträchtigt und der Zeitpunkt für seine Tätigkeitsaufnahme, der vom Fortgang der Ermittlungen abhängen wird, nicht im Voraus festgelegt würde; 3. ersucht den Generalsekretär, den Rat so über den Fortgang der Verhandlungen auf dem Laufenden zu halten, wie er dies für angebracht hält, und ihm umgehend einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution zur Prüfung vorzulegen, insbesondere über den Entwurf des mit der libanesischen Regierung ausgehandelten Abkommens, einschließlich der Optionen für einen Finanzierungsmechanismus, der geeignet ist, die kontinuierliche und wirksame Tätigkeit des Gerichtshofs zu gewährleisten; 4. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Resolution 1665 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 29. März 2006 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen betreffend die Situation in Sudan, insbesondere die Resolutionen 1651 (2005) vom 21. Dezember 2005, 1591 (2005) vom 29. März 2005 und 1556 (2004) vom 30. Juli 2004, sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend Sudan, unter erneuter Betonung seines festen Eintretens für die Sache des Friedens in ganz Sudan, namentlich auch durch die von der Afrikanischen Union geleiteten intersudanesischen Friedensgespräche in Abuja (Nigeria) ("Abuja-Gespräche"), die uneingeschränkte Umsetzung des Umfassenden Friedensabkommens vom 9. Januar 2005 und das Ende der Gewalt und der Greueltaten in Darfur, mit der eindringlichen Aufforderung an alle Parteien der Abuja-Gespräche, ohne weiteren Verzug ein Abkommen herbeizuführen, das die Grundlagen für Frieden, Aussöhnung, Stabilität und Gerechtigkeit in Sudan schafft, in Würdigung der Bemühungen der Afrikanischen Union, des Generalsekretärs und der politischen Führer der Region um die Förderung von Frieden und Stabilität in Darfur und ihnen erneut seine volle Unterstützung bekundend, unter Kenntnisnahme der Bemerkungen und Empfehlungen in dem vom 9. Dezember 2005 datierten Bericht (S/2006/65) der vom Generalsekretär nach Ziffer 3 b) der Resolution 1591 (2005) eingesetzten Sachverständigengruppe, deren Mandat mit Ziffer 1 der Resolution 1651 (2005) verlängert wurde, in Erwartung des Erhalts des zweiten Berichts der Gruppe, der derzeit vom Ausschuss nach Ziffer 3 a) der Resolution 1591 (2005) geprüft wird, und seine Absicht bekundend, die Empfehlungen der Gruppe weiter zu prüfen und weitere geeignete Schritte zu erwägen, unter Betonung der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Charta betreffend die Vorrechte und Immunitäten sowie das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, soweit diese auf die Einsätze der Vereinten Nationen und auf die daran beteiligten Personen anwendbar sind, zu achten, in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur Souveränität, Einheit, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Sudans und unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Nichteinmischung und der Zusammenarbeit in den Beziehungen zwischen den Staaten in der Region,

11 feststellend, dass die Situation in Sudan nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, das Mandat der ursprünglich gemäß Resolution 1591 (2005) eingesetzten Sachverständigengruppe, das bereits mit Resolution 1651 (2005) verlängert wurde, bis zum 29. September 2006 zu verlängern, und ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen; 2. ersucht die Sachverständigengruppe, dem Ausschuss nach Ziffer 3 a) der Resolution 1591 (2005) spätestens 90 Tage nach der Verabschiedung dieser Resolution eine Halbzeitunterrichtung über ihre Arbeit zu geben und dem Rat spätestens 30 Tage vor Ablauf ihres Mandats einen Schlussbericht mit ihren Feststellungen und Empfehlungen vorzulegen; 3. fordert alle Staaten, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und andere interessierte Parteien nachdrücklich auf, mit dem Ausschuss und der Sachverständigengruppe voll zusammenzuarbeiten, insbesondere indem sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Durchführung der mit den Resolutionen 1591 (2005) und 1556 (2004) verhängten Maßnahmen übermitteln; 4. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Der Sicherheitsrat, Resolution 1666 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 31. März 2006 unter Hinweis auf alle seine einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolution 1615 (2005) vom 29. Juli 2005, den Bericht des Generalsekretärs vom 17. März 2006 begrüßend, die nachhaltigen Anstrengungen unterstützend, die der Generalsekretär und seine Sonderbeauftragte mit Hilfe der Russischen Föderation in ihrer Eigenschaft als Vermittler sowie mit Hilfe der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unternehmen, betonend, wie wichtig die enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien (UNOMIG) und der gemeinsamen Friedenstruppe der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS-Friedenstruppe) ist, die derzeit eine wichtige stabilisierende Rolle in der Konfliktzone spielen, und daran erinnernd, dass für eine dauerhafte und umfassende Regelung des Konflikts angemessene Sicherheitsgarantien erforderlich sein werden, 1. bekräftigt das Bekenntnis aller Mitgliedstaaten zur Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und unterstützt alle Anstrengungen der Vereinten Nationen und der Gruppe der Freunde des Generalsekretärs, die von ihrer Entschlossenheit geleitet werden, eine Regelung des georgischabchasischen Konflikts mit rein friedlichen Mitteln und im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrats zu fördern; 2. erinnert im Hinblick auf die Herbeiführung einer dauerhaften und umfassenden Regelung an seine Unterstützung für die in dem Dokument "Grundprinzipien für die Kompetenzaufteilung zwischen Tiflis und Suchumi" enthaltenen Grundsätze und begrüßt zusätzliche Ideen, die die beiden Seiten im Hinblick darauf einbringen möchten, einen kreativen und konstruktiven politischen Dialog unter der Ägide der Vereinten Nationen zu führen;

12 3. fordert die beiden Seiten auf, von allen bestehenden Mechanismen, die in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats beschrieben sind, vollen Gebrauch zu machen, um zu einer friedlichen Regelung zu gelangen, und den früheren Abkommen und Vereinbarungen betreffend die Waffenruhe, die Nichtanwendung von Gewalt und vertrauensbildende Maßnahmen in vollem Umfang nachzukommen; 4. fordert beide Parteien nachdrücklich auf, das die Nichtanwendung von Gewalt und die Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen betreffende Dokumentenpaket für den Bezirk Gali unverzüglich fertig zu stellen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Schutz und die Würde der Zivilbevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, zu gewährleisten; 5. fordert beide Parteien auf, ihre erklärte Bereitschaft zu einer Zusammenkunft auf höchster Ebene und ohne Vorbedingungen in die Tat umzusetzen; 6. fordert die georgische Seite nachdrücklich auf, den legitimen Sicherheitsanliegen Abchasiens ernsthaft Rechnung zu tragen, alle Schritte zu vermeiden, die als bedrohlich angesehen werden könnten, und militante Rhetorik zu unterlassen; 7. fordert die abchasische Führung nachdrücklich auf, der Notwendigkeit einer Rückkehr der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge in Würde, namentlich ihren Sicherheits- und Menschenrechtsanliegen, ernsthaft Rechnung zu tragen, der örtlichen Bevölkerung, insbesondere im Bezirk Gali, öffentlich zu versichern, dass ihre Wohnsitzrechte und ihre Identität geachtet werden, und unverzüglich mit der Umsetzung der von ihr eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Polizeiberater der Vereinten Nationen, eine Außenstelle des Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen und die Unterrichtssprache zu beginnen; 8. unterstreicht, dass die beiden Seiten die Hauptverantwortung dafür tragen, angemessene Sicherheit und die Bewegungsfreiheit der UNOMIG, der GUS-Friedenstruppe und des sonstigen internationalen Personals zu gewährleisten, und fordert beide Seiten auf, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu erfüllen; 9. unterstützt alle Bemühungen der georgischen und der abchasischen Seite um eine konstruktive wirtschaftliche Zusammenarbeit, wie auf den Genfer Tagungen vorgesehen und von den im März 2003 in Sotschi eingerichteten Arbeitsgruppen ergänzt, wozu, soweit die Sicherheitsbedingungen dies zulassen, auch die Wiederherstellung der Infrastruktur gehört, und begrüßt die von Deutschland bekundete Absicht, in Erwartung von Fortschritten im Konfliktbeilegungsprozess ein Treffen über wirtschaftliche Zusammenarbeit und vertrauensbildende Maßnahmen auszurichten; 10. begrüßt die Anstrengungen, die die UNOMIG unternimmt, um die Null-Toleranz-Politik des Generalsekretärs in Bezug auf sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch anzuwenden und zu gewährleisten, dass ihr Personal den Verhaltenskodex der Vereinten Nationen vollinhaltlich befolgt, ersucht den Generalsekretär, auch künftig alle diesbezüglich notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und den Sicherheitsrat unterrichtet zu halten, und fordert die truppenstellenden Länder nachdrücklich auf, angemessene Präventivmaßnahmen, darunter ein einsatzvorbereitendes Sensibilisierungstraining, sowie Disziplinar- und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um Angehörige ihres Personals, die derartige Handlungen begehen, voll zur Rechenschaft zu ziehen; 11. beschließt, das Mandat der UNOMIG um einen weiteren, am 15. Oktober 2006 endenden Zeitraum zu verlängern, vorbehaltlich einer möglichen Überprüfung ihres Mandats durch den Rat bei veränderten Sicherheitsbedingungen, wozu auch Änderungen im Mandat der GUS-Friedenstruppe gehören; 12. ersucht den Generalsekretär, den Rat auch weiterhin regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm drei Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Situation in Abchasien (Georgien) Bericht zu erstatten, insbesondere über die Fortschritte bei den Verhandlungen über die Dokumente betreffend die Nichtanwendung von Gewalt und die Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen;

13 13. unterstützt nachdrücklich die Anstrengungen der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und fordert die Gruppe der Freunde des Generalsekretärs auf, sie auch weiterhin standhaft und geschlossen zu unterstützen; 14. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Der Sicherheitsrat, Resolution 1667 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 31. März 2006 unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in Liberia und der Subregion, insbesondere seine Resolutionen 1626 (2005) vom 19. September 2005 und 1638 (2005) vom 11. November 2005, unter Begrüßung des Berichts des Generalsekretärs vom 14. März 2006 (S/2006/159), unter Begrüßung des Amtsantritts von Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf und der Einsetzung der neu gewählten liberianischen Regierung, betonend, dass in Bezug auf den Abschluss der Wiedereingliederung und Repatriierung der Exkombattanten, die Umstrukturierung des liberianischen Sicherheitssektors sowie die Aufrechterhaltung der Stabilität in Liberia und der Subregion nach wie vor große Herausforderungen bestehen, mit dem Ausdruck seiner Anerkennung für die fortgesetzte Unterstützung des liberianischen Friedensprozesses durch die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und die Afrikanische Union (AU) sowie für die finanzielle und sonstige Hilfe seitens der internationalen Gemeinschaft, die Überstellung des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor in den Gewahrsam des Sondergerichtshofs für Sierra Leone begrüßend und Nigeria und seinem Präsidenten Olusegun Obasanjo erneut dafür dankend, dass sie dem ehemaligen Präsidenten Taylor vorübergehenden Aufenthalt in Nigeria gewährt haben, feststellend, dass die Situation in Liberia nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL) bis zum 30. September 2006 zu verlängern; 2. beschließt, die Bestimmungen von Ziffer 6 der Resolution 1626 (2005) um den in Ziffer 1 genannten Zeitraum zu verlängern; 3. bekräftigt seine Absicht, den Generalsekretär zu ermächtigen, im Einklang mit den Bestimmungen der Resolution 1609 (2005) nach Bedarf vorübergehend Truppen zwischen der UNMIL und der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'ivoire (UNOCI) zu verlegen; 4. nimmt Kenntnis von dem Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats vom 22. März 2006 (S/2006/184) und bekundet seine Entschlossenheit, die Aufgabenstellung und die Truppenstärke der UNOCI bis Ende April 2006 zu überprüfen, mit dem Ziel, einen Beschluss über ihre Verstärkung zu fassen;

14 5. ersucht den Generalsekretär, seine Empfehlungen für einen Plan zur Verringerung der Personalstärke der UNMIL zu überprüfen und im Rahmen seines nächsten regelmäßigen Berichts an den Rat über die Fortschritte der UNMIL bei der Erfüllung ihres Mandats weitere Empfehlungen vorzulegen; 6. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Resolution 1668 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 10. April 2006 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf die Resolution 1581 (2005) des Sicherheitsrats vom 18. Januar 2005, Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Generalsekretärs vom 27. März 2006 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, beschließt auf Grund des Ersuchens des Generalsekretärs, zu bestätigen, dass Richter Joaquín Canivell auch über April 2006 hinaus die Verhandlungen im Fall Krajišnik führen kann, bis zum Abschluss des Falles, ungeachtet dessen, dass seine Gesamtdienstzeit am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien dann den Zeitraum von drei Jahren erreichen und überschreiten würde, beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Resolution 1669 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 10. April 2006 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in Burundi und in der Region der Großen Seen, insbesondere seine Resolution 1650 (2005) vom 21. Dezember 2005, in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und Einheit Burundis und unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Nichteinmischung und der Zusammenarbeit in den Beziehungen zwischen den Staaten der Region, das Volk Burundis zum erfolgreichen Abschluss der Übergangsperiode und zur friedlichen Übertragung der Autorität an eine Regierung und Institutionen, die repräsentativ sind und demokratisch gewählt wurden, beglückwünschend, Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats vom 30. März 2006 (S/2006/206), unter Hinweis darauf, dass die gegenwärtigen Mandate der Operation der Vereinten Nationen in Burundi (ONUB) und der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) am 1. Juli 2006 bzw. am 30. September 2006 auslaufen werden,

15 feststellend, dass sich die Sicherheitslage seit dem Abschluss der Übergangsperiode zwar gebessert hat, dass in Burundi und in der Region der Großen Seen Afrikas aber noch immer Instabilitätsfaktoren bestehen, die nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellen, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, den Generalsekretär zu ermächtigen, bis zum 1. Juli 2006 vorübergehend höchstens ein Infanteriebataillon, ein Militärkrankenhaus und bis zu 50 Militärbeobachter von der ONUB zur MONUC zu verlegen, im Einklang mit der Resolution 1650 (2005) und mit der Absicht, diese Ermächtigung nach Maßgabe künftiger Beschlüsse des Sicherheitsrats betreffend die Verlängerung der Mandate der ONUB und der MONUC zu erneuern; 2. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Resolution 1670 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 13. April 2006 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung aller seiner früheren Resolutionen und Erklärungen bezüglich der Situation zwischen Äthiopien und Eritrea sowie der darin enthaltenen Forderungen, so insbesondere der Resolutionen 1640 (2005) vom 23. November 2005 und 1661 (2006) vom 14. März 2006 sowie der Erklärung seines Präsidenten vom 24. Februar 2006 (S/PRST/2006/10), unter Betonung seines unbeirrbaren Engagements für den Friedensprozess und für die volle und rasche Durchführung der Abkommen von Algier, ferner betonend, dass ein dauerhafter Friede zwischen Äthiopien und Eritrea (im Folgenden als "die Parteien" bezeichnet) sowie in der Region ohne die vollständige Markierung des Grenzverlaufs zwischen den beiden Parteien nicht zu erreichen ist, und daran erinnernd, dass beide Parteien eingewilligt haben, die Entscheidungen der Grenzkommission für Äthiopien und Eritrea als endgültig und bindend anzuerkennen, in Bekräftigung seiner festen Entschlossenheit, sicherzustellen, dass die beiden Parteien der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea (UNMEE) gestatten, ihre Aufgaben ohne Einschränkungen zu erfüllen, und ihr den Zugang, die Hilfe, die Unterstützung und den Schutz gewähren, die sie für die Erfüllung dieser Aufgaben benötigt, und in dieser Hinsicht betonend, dass die Markierung des Grenzverlaufs nur dann fortgesetzt werden kann, wenn die UNMEE in ihrem gesamten Einsatzgebiet volle Bewegungsfreiheit erhält, die erfolgreiche Abhaltung des Treffens der Zeugen der Abkommen von Algier am 22. Februar 2006 in New York sowie die Abhaltung des Treffens der Grenzkommission am 10. März 2006 in London erneut begrüßend und dem nächsten Treffen der Grenzkommission erwartungsvoll entgegensehend, betonend, dass die der UNMEE auferlegten unannehmbaren Einschränkungen, die aufgehoben werden müssen, die operative Kapazität der Mission einschneidend verringert haben und gravierende Auswirkungen auf die Zukunft der Mission haben könnten, in Würdigung der Rolle der UNMEE und mit dem erneuten Ausdruck seiner höchsten Anerkennung für den Beitrag und das Engagement der truppenstellenden Länder für die Arbeit der UNMEE ungeachtet der enormen Schwierigkeiten, denen sie sich gegenübersehen, eingedenk der Berichte des Generalsekretärs vom 3. Januar 2006 (S/2006/1) und vom 6. März 2006 (S/2006/140) und der darin enthaltenen Optionen für die Zukunft der UNMEE,

16 1. beschließt, das Mandat der UNMEE um einen Monat bis zum 15. Mai 2006 zu verlängern; 2. verlangt, dass die Parteien der Resolution 1640 (2005), insbesondere deren Ziffern 1 und 5, uneingeschränkt nachkommen; 3. appelliert an die Mitgliedstaaten, weiterhin die UNMEE zu unterstützen und Beiträge an den gemäß Resolution 1177 (1998) eingerichteten und in Artikel 4 Absatz 17 des Umfassenden Friedensabkommens zwischen den Regierungen Äthiopiens und Eritreas vom 12. Dezember 2000 genannten Treuhandfonds zu entrichten, um den Demarkationsprozess zu unterstützen; 4. bekräftigt seine Absicht, sofern er feststellt, dass die Parteien nicht bis Anfang Mai 2006 ihre uneingeschränkte Einhaltung der Resolution 1640 (2005) nachgewiesen haben, das Mandat und die Truppenstärke der UNMEE bis zum 15. Mai 2006 im Hinblick darauf zu überprüfen, einen Beschluss über mögliche Anpassungen der UNMEE zu fassen, wie im Bericht des Generalsekretärs vom 3. Januar 2006 (S/2006/1) beschrieben, unter anderem auch ihre Umwandlung in eine Beobachtermission; 5. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Resolution 1671 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 25. April 2006 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen sowie die Erklärungen seines Präsidenten über die Demokratische Republik Kongo, insbesondere die Resolutionen 1565 (2004) vom 1. Oktober 2004, 1592 (2005) vom 30. März 2005, 1621 (2005) vom 6. September 2005 und 1635 (2005) vom 28. Oktober 2005 sowie die Erklärung seines Präsidenten vom 21. Dezember 2005 (S/PRST/2005/66), mit Lob für das Volk der Demokratischen Republik Kongo für die erfolgreiche Abhaltung eines Referendums über den Entwurf der Verfassung, die am 18. Februar 2006 in Kraft trat, unterstreichend, wie wichtig Wahlen als Grundlage für die längerfristige Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität, die nationale Aussöhnung und die Schaffung eines Rechtsstaats in der Demokratischen Republik Kongo sind, die Anstrengungen würdigend, welche die Unabhängige Wahlkommission zur Vorbereitung der Wahlen unternimmt, und mit dem Ausdruck seiner Anerkennung für die beispiellose und hervorragende logistische Unterstützung, die der Kommission von der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) bereitgestellt wurde, betonend, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo die Hauptverantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit während des die Wahlen umfassenden Zeitraums trägt, in Würdigung der Hilfe, welche die Gebergemeinschaft, insbesondere die Europäische Union, für den Wahlprozess und im Interesse eines erfolgreichen Abschlusses des Übergangs in der Demokratischen Republik Kongo gewährt, und sie zur Fortsetzung ihrer Unterstützung ermutigend, unter Begrüßung der zusätzlichen Hilfe, die die Europäische Union im Kontext der bevorstehenden Wahlen gewährt, indem sie ihre Polizeimission EUPOL Kinshasa vorübergehend verstärkt, um die Koordinierung der zuständigen Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen, Kenntnis nehmend von dem Ersuchen, das der Untergeneralsekretär für Friedenssicherungseinsätze in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2005 an die Präsidentschaft der Europäischen Union richtete (S/2006/219, Anlage I),

17 Kenntnis nehmend von der Antwort auf dieses Schreiben durch die Außenministerin der Republik Österreich im Namen des Rates der Europäischen Union vom 28. März 2006 (S/2006/219, Anlage II), unter Begrüßung der Absicht der Europäischen Union, eine Truppe zu entsenden, um die MONUC während des Wahlzeitraums in der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen, wie in dem genannten Schreiben vom 28. März dargelegt, in dem unter anderem erklärt wurde, dass diese Truppe weder die MONUC noch die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo bei ihren Aufgaben ersetzen werde, und in dem auf die Bewertung hingewiesen wurde, dass die Kapazitäten der MONUC in bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets der Demokratischen Republik Kongo es ihr ermöglichen sollten, etwaigen Schwierigkeiten ohne die Unterstützung der Europäischen Union zu begegnen, angesichts dessen, dass das derzeitige Mandat der MONUC am 30. September 2006 zur Verlängerung ansteht, und seine Absicht bekundend, es um einen über dieses Datum hinausgehenden zusätzlichen Zeitraum zu verlängern, feststellend, dass die Situation in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. nimmt Kenntnis von dem Schreiben des Ständigen Vertreters der Demokratischen Republik Kongo vom 30. März 2006 an den Präsidenten des Sicherheitsrats (S/2006/203) und von der Unterstützung der Regierung der Demokratischen Republik Kongo für die vorübergehende Entsendung einer Truppe der Europäischen Union ("Eufor R.D.Congo"), die die MONUC während des die Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo umfassenden Zeitraums unterstützen soll; 2. genehmigt die Entsendung der Eufor R.D.Congo in die Demokratische Republik Kongo für einen Zeitraum, der vier Monate nach dem Datum der ersten Runde der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abläuft; 3. vermerkt, dass die Eufor R.D.Congo aus in Kinshasa konzentrierten Vorauselementen sowie weiteren, außerhalb der Demokratischen Republik Kongo stationierten Elementen (einer Truppe "hinter dem Horizont") mit geeigneter Kapazität bestehen wird; 4. beschließt, dass die in Ziffer 2 genannte Ermächtigung zur Entsendung die Laufzeit des Mandats der MONUC nicht überschreitet und über den 30. September 2006 hinaus vorbehaltlich der Verlängerung des Mandats der MONUC erfolgen wird; 5. ersucht den Generalsekretär, den Sicherheitsrat über den von den kongolesischen Behörden zu fassenden Beschluss über den endgültigen Zeitplanfür die Abhaltung der Wahlen zu unterrichten; 6. betont, dass die Eufor R.D.Congo ermächtigt ist, sofort alle geeigneten Schritte zu unternehmen, einschließlich der Entsendung von Vorauselementen in die Demokratische Republik Kongo, um ihre volle Einsatzfähigkeit vorzubereiten; 7. bittet die Europäische Union, alle geeigneten Schritte im Hinblick auf den koordinierten Abzug ihrer Truppe nach Abschluss ihres Mandats zu unternehmen; 8. beschließt, dass die Eufor R.D.Congo ermächtigt ist, im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen zu schließenden Abkommen die nachstehenden Aufgaben durchzuführen: a) die MONUC bei der Stabilisierung einer Situation zu unterstützen, falls sich die MONUC ernsten Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihres Mandats im Rahmen ihrer vorhandenen Fähigkeiten gegenübersieht; b) in ihrem Einsatzgebiet und unbeschadet der Verantwortung der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zum Schutz von Zivilpersonen beizutragen, denen unmittelbare physische Gewalt droht;

18 c) zum Schutz des Flughafens in Kinshasa beizutragen; d) die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Eufor R.D.Congo zu gewährleisten und ihre Einrichtungen zu schützen; e) Einsätze begrenzten Umfangs durchzuführen, mit dem Ziel, in Gefahr befindliche Einzelpersonen zu evakuieren; 9. stellt fest, dass Beschlüsse, die Eufor R.D.Congo mit den in Ziffer 8 genannten Aufgaben zu betrauen, von der Europäischen Union auf Antrag des Generalsekretärs gefasst werden, oder im Notfall in enger Abstimmung mit der MONUC, um die in Ziffer 8 b), c), d) und e) genannten Aufgaben durchzuführen; 10. beschließt, dass die mit Ziffer 20 der Resolution 1493 (2003) und Ziffer 1 der Resolution 1596 (2005) verhängten Maßnahmen keine Anwendung auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie auf technische Ausbildung und Hilfe finden, die ausschließlich zur Unterstützung der Eufor R.D.Congo und zur Nutzung durch diese bestimmt sind; 11. ersucht die Europäische Union und den Generalsekretär, während der Vorbereitungen für die Einrichtung der Eufor R.D.Congo, während der Laufzeit ihres Mandats und bis zu ihrem vollen Abzug eine enge Zusammenarbeit zu gewährleisten; 12. fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die Europäische Union nachdrücklich auf, vor der Entsendung der in Ziffer 6 genannten Vorauselemente der Eufor R.D.Congo ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen zu schließen, und beschließt, dass bis zum Abschluss eines solchen Abkommens die Bestimmungen des für die MONUC geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Truppen vom 4. Mai 2000 entsprechend zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo in Bezug auf die Eufor R.D.Congo Anwendung finden, einschließlich möglicher Truppensteller aus Drittländern; 13. ersucht alle Mitgliedstaaten, insbesondere die Nachbarstaaten der Demokratischen Republik Kongo, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren, um die rasche Entsendung der Eufor R.D.Congo zu erleichtern, und insbesondere die freie, ungehinderte und zügige Verlegung ihres Personals sowie ihrer Ausrüstung, Verpflegung, Versorgungsgüter und sonstigen Güter, einschließlich Fahrzeugen und Ersatzteilen, die für ihren ausschließlichen und dienstlichen Gebrauch bestimmt sind, zu gewährleisten; 14. ermächtigt die MONUC, der Eufor R.D.Congo im Rahmen ihrer Kapazitäten auf Kostenerstattungsbasis jede erforderliche logistische Unterstützung bereitzustellen; 15. ersucht die Europäische Union, der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und dem Sicherheitsrat regelmäßig über die Durchführung des Mandats der Eufor R.D.Congo Bericht zu erstatten; 16. fordert alle kongolesischen Parteien auf, ihr uneingeschränktes Bekenntnis zu einem demokratischen Prozess unter Beweis zu stellen, indem sie sicherstellen, dass die bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen frei, fair, friedlich und transparent sind; 17. fordert außerdem die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, alles zu tun, um sicherzustellen, dass die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Einklang mit dem Zeitplan der Unabhängigen Wahlkommission abgehalten werden; 18. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Resolution 1672 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 25. April 2006

19 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen betreffend die Situation in Sudan, insbesondere die Resolutionen 1665 (2006) vom 29. März 2006, 1651 (2005) vom 21. Dezember 2005, 1591 (2005) vom 29. März 2005 und 1556 (2004) vom 30. Juli 2004, sowie die Erklärungen seines Präsidenten betreffend Sudan, unter erneuter Betonung seines festen Eintretens für die Sache des Friedens in ganz Sudan, namentlich auch durch die von der Afrikanischen Union geleiteten intersudanesischen Friedensgespräche in Abuja (Nigeria) ("Abuja-Gespräche"), die uneingeschränkte Umsetzung des Umfassenden Friedensabkommens vom 9. Januar 2005 und das Ende der Gewalt und der Greueltaten in Darfur, feststellend, dass die Situation in Sudan nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. beschließt, dass alle Staaten die in Ziffer 3 der Resolution 1591 (2005) genannten Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Einzelpersonen durchführen werden: Generalmajor Gaffar Mohamed Elhassan (Kommandeur der westlichen Militärregion für die Sudanesischen Streitkräfte) Scheich Musa Hilal (Oberster Führer des Jalul-Stammes in Nord-Darfur) Adam Jacub Schant (Kommandeur der Befreiungsarmee Sudans) Gabril Abdul Karim Badri (Feldkommandeur der Nationalen Bewegung für Reform und Entwicklung) 2. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen Der Sicherheitsrat, Resolution 1673 (2006) verabschiedet auf der Sitzung des Sicherheitsrats am 27. April 2006 nach Behandlung des Berichts des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 1540 (2004), im Folgenden "1540-Ausschuss" (S/2006/257), und in Bekräftigung seiner Resolution 1540 (2004) vom 28. April 2004, bekräftigend, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, unter Gutheißung der von dem 1540-Ausschuss bereits durchgeführten Arbeiten, insbesondere im Rahmen seiner Prüfung der von den Staaten nach Resolution 1540 (2004) vorgelegten Staatenberichte, unter Hinweis darauf, dass nicht alle Staaten dem 1540-Ausschuss ihre Berichte über die Maßnahmen vorgelegt haben, die sie zur Durchführung der Resolution 1540 (2004) ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen, in Bekräftigung seines Beschlusses, dass die in Resolution 1540 (2004) festgelegten Verpflichtungen nicht so auszulegen sind, als stünden sie im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Vertragsstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Chemiewaffenübereinkommens und des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen

20 oder als änderten sie diese, oder als änderten sie die Verantwortlichkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation oder der Organisation für das Verbot chemischer Waffen, feststellend, dass die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1540 (2004) durch alle Staaten, einschließlich des Erlasses innerstaatlicher Rechtsvorschriften und der Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung dieser Rechtsvorschriften, eine langfristige Aufgabe ist, die fortlaufende Anstrengungen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene erfordern wird, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. bekräftigt seine Beschlüsse in Resolution 1540 (2004) und die darin festgelegten Forderungen und betont, wie wichtig es ist, dass alle Staaten die genannte Resolution vollinhaltlich durchführen; 2. fordert alle Staaten, die noch keinen ersten Bericht über die Maßnahmen vorgelegt haben, die sie zur Durchführung der Resolution 1540 (2004) ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen, auf, dem 1540-Ausschuss unverzüglich einen solchen Bericht vorzulegen; 3. legt allen Staaten, die solche Berichte bereits vorgelegt haben, nahe, jederzeit oder auf Antrag des 1540-Ausschusses zusätzliche Angaben zu ihrer Durchführung der Resolution 1540 (2004) zu machen; 4. beschließt, das Mandat des 1540-Ausschusses um einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 27. April 2008 zu verlängern, wobei der Ausschuss auch künftig von Sachverständigen unterstützt werden wird; 5. beschließt, dass der 1540-Ausschuss verstärkte Anstrengungen zur Förderung der vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 1540 (2004) durch alle Staaten unternehmen wird, wobei sein Arbeitsprogramm die Zusammenstellung von Angaben über den Stand der Durchführung aller Aspekte der Resolution 1540 (2004) durch die Staaten sowie Kontaktaufnahme, Dialog, Hilfe und Zusammenarbeit beinhalten und sich insbesondere mit allen Aspekten der Ziffern 1 und 2 der genannten Resolution sowie mit Ziffer 3 befassen wird, die a) Nachweisführung, b) physischen Schutz, c) Grenzkontrollen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie d) einzelstaatliche Export- und Umschlagskontrollen umfasst, einschließlich Kontrollen der Bereitstellung von Geldern und Dienstleistungen, beispielsweise Finanzdienstleistungen, für solche Exporte und Umschlagsmaßnahmen, und in diesem Zusammenhang: a) ermutigt zur Fortsetzung des Dialogs zwischen dem 1540-Ausschuss und den Staaten über die vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1540 (2004), namentlich über die von den Staaten zu diesem Zweck zu ergreifenden weiteren Maßnahmen und über die benötigte und angebotene technische Hilfe; b) bittet den 1540-Ausschuss, gemeinsam mit den Staaten sowie internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen die Möglichkeit des Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen auf den von Resolution 1540 (2004) erfassten Gebieten sowie die Verfügbarkeit von Programmen zu prüfen, die die Durchführung der Resolution 1540 (2004) erleichtern könnten; 6. beschließt, dass der 1540-Ausschuss dem Sicherheitsrat spätestens am 27. April 2008 einen Bericht darüber vorlegen wird, wie die Resolution 1540 (2004) durch die Erfüllung der darin festgelegten Forderungen eingehalten wird; 7. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben. Quelle: Homepage der Vereinten Nationen

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