Dr. Hans-Jörg Vogl. 13. November 2015 EXPERTENTAG 2015 MP09 Pachleitner Headquarter, Graz

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1 Dr. Hans-Jörg Vogl 13. November 2015 EXPERTENTAG 2015 MP09 Pachleitner Headquarter, Graz

2 Fristen Fallstricke 12 Monatsfrist für Hervorkommen der Invalidität 15 Monate für Geltendmachung der Invalidität 15 Monate für Geltendmachung der Rente Leistung innerhalb der Jahresfrist Tod innerhalb der Jahresfrist Fälligkeit Ausschlüsse - office@vogl.or.at

3 Merkur Versicherung Artikel 7 AUVB Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität 0 zurück bleibt, wird0 der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt. - office@vogl.or.at

4 OLG Innsbruck, 4 R 112/15 ZK / Merkur wegen ,00, AZ 87/14, 673/15 Der Kläger stürzte am aus 5 Meter Höhe zu Boden und zog sich multiple Verletzungen zu. Der Kläger leidet an einem mäßiggradigausgeprägten Psychosyndrom, einer Invalidität an den Armen und an den Fingern. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt 59,75 %. Ausgehend von ,00 Versicherungssumme beträgt der Entschädigungsanspruch des Klägers ,00. Die Beklagte Versicherung hat lediglich ,00 akontiert weshalb Klage eingebracht wurde. - office@vogl.or.at

5 Die Beklagte Versicherung hat alles Mögliche und Unmögliche (wie üblich) eingewendet. Innerhalb eines Jahres sei keine Invalidität eingetreten. Die Ansprüche des Klägers seien verjährt, die Klage sei später als 3 Jahre nach dem Unfall eingebracht worden. Die Sachverständigengutachten seien falsch. Das Erstgericht hat weitere ,00 samt Zinsen zugesprochen. - office@vogl.or.at

6 Das OLG Innsbruck führt aus, dass bei der versicherten Person innerhalb eines Jahres eine dauernde Invalidität eingetreten sein muss. Bei dieser Jahresfrist handle es sich um einen Risikoausschluss. Die Invalidität muss nur objektiv vorhanden sein, es ist nicht erforderlich, dass diese innerhalb der Jahresfrist bekannt wurde. Obwohl der Kläger beim Sturz von 5 Meter in die Tiefe ein Polytrauma erlitt längere Zeit im Koma lag, sich zahlreiche Verletzungen an Armen, Fingern etc. zuzog, hat das OLG Innsbruck die Entscheidung der Erstinstanz aufgehoben. Die Begründung ist etwas seltsam. Nach Ansicht des OLG Innsbruck hat das Erstgericht nicht festgestellt, das innerhalb eines Jahres eine Invalidität eingetreten ist. - office@vogl.or.at

7 Das Verfahren läuft noch. Es ist jedoch mit einem Zuspruch zu rechnen, logischerweise ist eine Invalidität im 1. Jahr nach dem Unfall aufgetreten. - office@vogl.or.at

8 Merkur Versicherung Artikel 7 Ziffer 1 AUVB Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an schriftlich geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht zu begründen. - office@vogl.or.at

9 Schiunfall, Knieverletzung, Teilläsion des vorderen Kreuzbandes mit Meniskusbeteiligung, Invalidität 10% des Beinwertes = 7% Schadenmeldung VU klärt auf, dass die Invalidität mittels Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes innerhalb von 15 Monaten zu stellen ist. Makler übermittelt der VU einen Arztbrief mit der Bitte um weitere Bearbeitung. VU ersucht um weitere Unterlagen Makler übermittelt Befund Ablauf der 15-Monatsfrist, danach Geltendmachung der Invalidität - office@vogl.or.at

10 Das Erstgericht: Nach den geltenden AUVB müsse eine dauernde Invalidität unter Vorlage eines Befundberichtes geltend gemacht werden. Der Makler hätte nur Befundberichte übermittelt, jedoch keine Invalidität geltend gemacht. Das Klagebegehren wurde abgewiesen. Die II. Instanz bestätigte dieses Urteil: Die Übermittlung eines ärztlichen Befundberichtes samt Ersuchen um Bearbeitung und Rückmeldung stellte keine Geltendmachung eines Invaliditätsanspruches dar. - office@vogl.or.at

11 OGH 7Ob225/14 k Die 15-Monatsfrist ist eine Ausschlussfrist. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung der Invalidität erlischt der Anspruch grundsätzlich. Die Geltendmachung der Invalidität setzt nicht die Nennung eines Invaliditätsgrades, bzw. eines bestimmten Anspruches voraus. Das Versicherungsrecht ist in besonderem Maß von Treu und Glauben beherrscht. - office@vogl.or.at

12 Das Ersuchen um Bearbeitung und Rückmeldung lässt aber gerade noch deutlich genug erkennen, dass der VN Dauerfolgen dem Grunde nach behauptet. Die VU wäre verpflichtet gewesen, den VN darauf hinzuweisen, dass sie in den übersandten Unterlagen keinen Befundbericht erblickt und darüber hinaus eine Invalidität nicht geltend gemacht wurde. Da sie dies unterlasen hat, hat sie den VN so zu stellen, wie er stünde, wenn sie ordentlich aufgeklärt hätte. - office@vogl.or.at

13 Der OGH hat die abweisenden Urteile aufgehoben und die Rechtssache zur Feststellung der Invalidität an das Erstgericht zurückverwiesen. - office@vogl.or.at

14 Merkur Versicherung Artikel 9 Unfall-Invaliditätsrente Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von mind. 50% zurückbleibt, dann wird unabhängig vom Alter des Versicherten die vereinbarte monatliche Unfall-Invaliditäts-Rente bezahlt. 00. Ein Anspruch auf Leistung für die Unfall-Invaliditäts-Rente ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes zu begründen. - office@vogl.or.at

15 Unfall Anwaltsbeauftragung. Bis zu diesem Tag kämpfte die Merkur hinhaltend. Aufgrund ihrer Gutachten betrüge die Invalidität 30% Klage Urteil LG Innsbruck 55% Invalidität, Gesamtentschädigung ,00 Eine Rente wurde in diesem Verfahren nicht geltend gemacht. - office@vogl.or.at

16 Klage auf monatliche Rente 433, Urteil LG Innsbruck. Abweisung, weil binnen 15 Monaten nach Unfall keine Rente geltend gemacht wurde Beschluss OLG Innsbruck, 4 R 17/15d Ansprüche sind nicht verfristet. Eine Invalidität über 50% hat sich im Vorverfahren erst am (Erstattung des Gutachtens) herausgestellt. Der Beklagtenstandpunktsei widertreu und Glauben. - office@vogl.or.at

17 Die Versicherung, welche hartnäckig für eine 30%ige Invalidität gekämpft habe, könne sich nicht darauf berufen, dass der VN innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfall eine Rente geltend macht, wenn er noch gar nicht weiß, wie hoch seine Invalidität ist. Weiters habe man rechtzeitig eine Neubemessung der Invalidität verlangt. Das Ersturteil wurde aufgehoben. Die Rechtssache liegt derzeit beim OGH. - office@vogl.or.at

18 Uniqa Versicherung Artikel 7 Ziffer 3 AUVB Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. - office@vogl.or.at

19 AZ 728/ Mandant erlitt am mit seiner Vespa bei einem Verkehrsunfall, welcher sich auf gerader Straße ereignete, lebensbedrohliche, schwerste Verletzungen, sein Beifahrer wurde ebenfalls schwer verletzt Mittels Schreiben wurde zur Begründung der Fälligkeit ein Betrag von ,00 gegenüber der Unfallversicherung fällig gestellt. - office@vogl.or.at

20 AZ 728/15 Der Mandant lag 1,5 Monate im Koma, nach wiedererwachen befindet er sich in Nervenheilanstalten, nunmehr in einem Rehabilitationszentrum. Es wurde die Sachwalterschaft eröffnet Uniqa übermittelt nach vorangegangener Aufforderung die Unterlagen zum Unfallversicherungsvertrag. Nach Prüfung des Falles wollte sie auf die Akontierungsforderung zurückkommen. - office@vogl.or.at

21 Uniqa teilt mit: AZ 728/15 Sehr geehrter Herr Dr. Vogl,. Wir teilen Ihnen mit, dass wir eine Akontoleistung in der Höhe von EUR auf Ihr Konto angewiesen haben. Die angewiesene Akontosumme ist die versicherte Summe für Unfalltod zum Unfallzeltpunkt. Bezüglich der offenen Rehapauschale bitten wir um Zusendung der Aufenthaltsbestätigung der Reha. Wir weisen darauf hin, dass eine Feststellung der verbliebenen Invalidität frühestens ein Jahr ab Unfalltag angezeigt ist. Freundliche Grüße von Ihrem UNIQA Team - office@vogl.or.at

22 AZ 728/15 Aufgrund einer ersten Expertise ist der Mandant mindestens zu 50% dauernd Invalide. Es ist nicht zu erwarten, dass die Folgen seines schweren Schädel- Hirn-Traumas besser werden. Der Mandant steht unter Sachwalterschaft. Es wurde eine Klage über ,00 Akontoleistung eingebracht. Das Verfahren läuft noch. - office@vogl.or.at

23 Zürich Versicherung Artikel 9 AUVB Todesfall Tritt innerhalb einen Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein wird die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt Mandant erlitt bei einem Unfall schwerste Verletzungen. Als Folge des Unfalles ist eine 100 prozentige Invalidität zurückgeblieben. - office@vogl.or.at

24 Mandant starb am aufgrund einer bestehenden Multimorbidität an einem plötzlichen Herztod. Die Klage wurde bereits eingebracht. Die Beklagte wendet ein, dass der Kläger durch den Unfall eine Querschnittslähmung erlitt und dass er unfallkausal starb. Sie verweigert daher die Invaliditätsleistung von ,00, die Todesfallleistung wurde bereits bezahlt. Frage: Wer muss was beweisen? - office@vogl.or.at

25 Fälligkeit Es empfiehlt sich, anlässlich der Übermittlung der Schadensanzeige bzw. sobald der Befundbericht vorliegt, folgendes Schreiben zu übermitteln: Beiliegend übermitteln wir einen Befundbericht, aus welchem sich eine Invalidität ergibt. Wir machen hiermit einen Anspruch auf dauernde Invalidität sowie Rente geltend und ersuchen, die erforderlichen Erhebungen zu tätigen. Gleichzeitig weisen wir hinsichtlich der Fälligkeit auf 11 VersVG hin und beantragen eine angemessene Akontierung. - office@vogl.or.at

26 Ausschlüsse / Bewusstseinsstörungen Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die die versicherte Person in Folge einer Bewusstseinsstörung oder in Folge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet. - office@vogl.or.at

27 OLG Innsbruck 4 R 145/09v Der Kläger hat 2 Unfallversicherungen: Uniqa ,00 Generali ,00 weiters hatte er eine Kranken-Zusatzversicherung. - office@vogl.or.at

28 Der Kläger stürzte nach der Sperrstunde gegen 02:00 Uhr von der Fuchslochbar auf dem Weg in seine Wohnung und verletzte sich schwer. Als Folge der Verletzung ist eine 100 prozentige Invalidität (Schädel-Hirn-Trauma) zurückgeblieben. Der Befund der Uni Klinik Innsbruck ergab zum Zeitpunkt der Blutabnahme (ca. 2 Stunden nach dem Unfall) einen Promillegehalt von 1,97 Promille, was zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung von 2,3 Promille bedeutet. Zeugenaussaugen belegten, dass der VN vor dem Unfall Alkohol, die Menge war jedoch nicht eruierbar, getrunken hat. - office@vogl.or.at

29 Er ist in der Folge über eine Treppe gestürzt, die Sturzursache steht nicht fest. Der Kläger brachte vor: Die Blutalkoholanalyse erfolgte nicht nach den Richtlinien der österreichischen Gesellschaft für gerichtliche Medizin ÖGGM. Es wurde die Messung nur nach einer gaschromatographischen Methode angewendet. Diese Methode sei nicht alkoholspezifisch. Es läge eine Probenverwechslung vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Messgerät noch eine Altprobe lag (Probenverschleppung). - office@vogl.or.at

30 Der Gerichtsmediziner wurde 3 Mal vor Gericht geladen. Er hat eingeräumt, dass sich aufgrund der Messung eine Alkoholisierung nicht erweisen lässt. Letztlich hat der Kläger gegen beide Unfallversicherer und die Krankenversicherung mit Zinsen etwa erstritten , office@vogl.or.at

31 Beweispflicht der VU: Der Kläger muss alkoholisiert gewesen sein. Diese Alkoholisierung muss eine Beeinträchtigung des Bewusstseins bewirkt haben. Die Beeinträchtigung des Bewusstseins muss den Unfall kausal bewirkt haben. Den Versicherern gelingt es zumeist nicht, diese Beweishürden zu überspringen. - office@vogl.or.at

32 Graz, am 13. November 2015 Dr. Hans-Jörg Vogl (v 687/15 sch, KII, ) Vogl Rechtsanwalt GmbH, Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch - office@vogl.or.at

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