3. April 2006 Das Mitteilungsblatt der Unfallkasse Baden-Württemberg. inf. Kids & Life. Woche zur Verkehrssicherheit im Ortenaukreis

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1 3. April 2006 Das Mitteilungsblatt der Unfallkasse Baden-Württemberg 1 inf Kids & Life Woche zur Verkehrssicherheit im Ortenaukreis

2 Im pres sum Herausgeber Unfallkasse Baden-Württemberg Hauptsitz: Augsburger Straße 700 D Stutt gart Telefon Fax Sitz: Waldhornplatz 1 D Karls ru he Telefon Fax info@uk-bw.de Verantwortlich Geschäftsführung der Unfallkasse Baden-Württemberg Redaktion Klaus-Peter Flieger Bernd Heininger Bildnachweis UKBW, Info Verlag (S. 7, 22, 23) Gestaltung & Produktion Info Verlag GmbH D Karlsruhe Telefon

3 INHALT UV-RECHT 4 Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in Baden-Württemberg REHABILITATION 9 Trauma und Psyche AUF DEN PUNKT GEBRACHT 11 Freizeitgestaltung ist nicht versichert UV-RECHT 13 Die Integrationsvereinbarung eine Chance für alle! UV-RECHT 14 Versicherungsschutz von Kindern in Tagespflege und von Tagespflegepersonen VERKEHRSSICHERHEIT 16 Kids & Life alle schauen hin und machen mit eine Woche zur Verkehrssicherheit im Ortenaukreis VERKEHRSSICHERHEIT 18 Problemgruppe junge Fahrer oder Fahranfänger PRÄVENTION 20 Bildung für Europa Bildungskongress PRÄVENTION 22 DIDACTA Bildungsmesse in Stuttgart Sicher und gesund lernen mit uns Unfallkasse Baden-Württemberg und der Bundesverband der Unfallkassen präsentieren sich auf der Didacta in Stuttgart INFORMATION 25 Aushang Ihr Unfallversicherungsträger und Fachtagung Lärm PRÄVENTION 26 Chlorgasunfall im Schwimmbad PRÄVENTION 27 Verbrennungen beim Betanken eines Laubsaugers VERKEHRSRECHT 28 Aktuelle Änderungen der StVO AUF DEN PUNKT GEBRACHT 29 Versicherungsschutz in der Mittagspause AMTLICHE BEKANNTMACHUNG 30 Erster Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Baden-Württemberg Als Einleger finden Sie in diesem Heft für Ihr Unternehmen den Aushang Ihr Unfallversicherungsträger und ein Faltblatt zu der Veranstaltung Fachtagung Lärm. i = Infos zum The ma er hal ten Sie bei info 1/2006 3

4 4 info 1/2006

5 UV-RECHT Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in Baden-Württemberg Allein in den aktiven fast Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren des Landes Baden-Württemberg verrichten mehr als ehrenamtlich aktiv tätige Feuerwehrfrauen und -männer, oftmals unter Einsatz ihrer Gesundheit und ihres Lebens, ihren Dienst. Einer von ihnen, macht sich nach einem besonders schweren und gefährlichen Ein satz Gedanken über seine Absicherung und die seiner Familie im Schadensfall. Er erinnert sich dabei auch an das Motto der Unfallkasse Baden-Württemberg Wir sind da, bevor Sie uns brauchen und ruft im Service-Center der Unfallkasse Baden-Württemberg an, um sich über Fragen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz von Angehörigen der Freiwilligen Feuer wehren und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erkundigen. Dies nehmen wir gerne zum Anlass, Sie hierüber zu informieren: 1. Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes: Zum versicherten Personenkreis im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren gehören neben den aktiven Mitgliedern u. a. auch Angehörige der Jugendfeuerwehren, der Alters- und Ehrenabteilungen, Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen sowie Personen, die im Einzelfall zur Hilfeleistung aufgefordert werden. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich beim aktiven Brand- und Hilfeleistungseinsatz i. S. des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg einschließlich vor- und nachbereitender Tätigkeiten, bei der Teilnahme an Ausbildungsund Schulungsveranstaltungen sowie dem Übungsdienst, beim Einsatz- und Werkstättendienst, bei der Teilnahme an Veranstaltungen, für die vom jeweils zuständigen Feuerwehrkommandanten offizieller Feuerwehrdienst angeordnet worden ist (z. B. kameradschaftliche Zusammenkünfte, Teilnahme an Tagungen des Landesfeuerwehrverbandes, öffentliche Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern, Teilnahme an Leistungswettkämpfen) und auf den damit verbundenen direkten Wegen. 2. Ausgewählte Geldleistungen im Einzelnen: Neben den Regelgeldleistungen ( 45 ff SGB VII) erhalten die Angehörigen der Freiwilligen Feuer wehren noch Mehrleistungen nach der Satzung der Unfallkasse Baden-Württemberg sowie zusätzliche Leistungen nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die zusätzlichen Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehren, sofern die dafür geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. a) Verletztengeld: Ein berufstätiges Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr hat Anspruch auf Verletztengeld, wenn unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vorliegt und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Maßgebend hierfür ist bei abhängig Beschäftigten der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, bei selbstständig Tätigen das durch den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres nachgewiesene Einkommen. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Bruttoarbeitsentgelts, wobei es das Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten darf bzw. bei Selbstständigen 80 % des 360. Teils des Einkommens. Als Mehrleistungen wird der Unterschiedsbetrag zwi schen dem kalendertäglichen Verletztengeld abzgl. des tatsächlichen Nettoverdienstausfalls (61,25 bei Personen über 18 Jahren) ge währt. Zusatzleistungen kommen nur in Betracht, wenn das kalen der tägli che Ver - letztengeld zzgl. Mehr leistungen geringer ist als 65,33 (bei Personen über 18 Jahren). Hierzu auf der folgenden Seite zwei Berechnungsbeispiele: info 1/2006 5

6 UV-RECHT Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Sachverhalt: M. bezieht ein festes Monatsgehalt und erleidet am einen Arbeitsunfall Vom bis erzieltes Bruttoarbeitsentgelt: 2.000,00 Vom bis erzieltes Nettoarbeitsentgelt: 1.500,00 1) Berechnung des (kalendertäglichen) Verletztengeldes: Beispiel 2: Sachverhalt: M. übt hauptberufl ich eine selbstständige Tätigkeit aus und erleidet am einen Arbeitsunfall. Einkünfte aus * Gewerbebetrieb bzw. jährlicher ** Nettoverdienstausfall laut Einkommensteuerbescheid 2005: * ,00 bzw. ** ,00 1) Berechnung des (kalendertäglichen) Verletztengeldes: (80 % des Bruttoentgelts, hier = 1.600,00 höchstens jedoch Nettoarbeitsentgelt, hier = 1.500,00 ) 1.500,00 : 30 Tage = 50,00 abzgl. Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur RV/AV) in Höhe von 13 % = 6,50 kalendertägl. Verletztengeld = 43,50 2) Berechnung der Mehrleistungen: (480. Teil der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles maßgebundenen Bezugsgröße 2006 = ,00 ) Mindest-Nettoverdienstausfall = ,00 : 480 = 61,25 abzgl. Nettoverdienstausfall = 43,50 kalendertägl. Anspruch auf Mehrleistungen = 17,75 3) Berechnung der Zusatzleistungen: (450. Teil der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles maßgebundenen Bezugsgröße 2006 = ,00 ) Mindestbetrag = ,00 : 450 = 65,33 abzgl. kalendertäglicher Verletztengeldanspruch = 43,50 abzgl. kalendertäglicher Mehrleistungsanspruch = 17,75 kalendertägl. Anspruch auf zusätzliche Leistungen = 4,08 Kalendertäglicher Gesamtanspruch (Verletztengeld, Mehr- u. Zusatzleistungen) = 65, ,00 : 360 x 80 % = 44,44 (kalendertägl. Verletztengeld) ,00 : 360 (Vergleichsberechnung nach Nettoverdienstausfall) = 48,61 2) Berechnung der Mehrleistungen: (480. Teil der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles maßgebundenen Bezugsgröße 2006 = ,00 ) Mindest-Nettoverdienstausfall = ,00 : 480 = 61,25 abzgl. kalendertägliches Verletztengeld = 44,44 kalendertägl. Anspruch auf Mehrleistungen = 16,81 3) Berechnung der Zusatzleistungen: der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles maßgebundenen Bezugsgröße 2006 = ,00 ) Mindestbetrag = ,00 : 450 = 65,33 abzgl. kalendertäglicher Verletztengeldanspruch = 44,44 abzgl. kalendertäglicher Mehrleistungsanspruch = 16,81 kalendertägl. Anspruch auf zusätzliche Leistungen = 4,08 Kalendertäglicher Gesamtanspruch (Verletztengeld, Mehr- u. Zusatzleistungen) = 65,33 b) Versichertenrente Hinterlässt ein versicherter Arbeitsunfall einen Gesundheitsschaden, wird eine Versichertenrente gewährt, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus vorliegt. Berechnungsgrundlage hierfür ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Als Jahresarbeitsverdienst gilt bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Arbeitsunfalls bzw. bei Selbstständigen das mit Einkommensteuerbescheid des Vorjahres nachgewiesene Arbeitseinkommen. Für Personen, die kein Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielt haben, wird der Mindest jahresarbeitsverdienst angesetzt. Dieser beträgt bei Personen über 18 Jahren derzeit ,00. Neben der Rente werden je 10 v. H. MdE 8,00 Mehrleistungen monatlich sowie an Zusatzleistungen der Unterschiedsbetrag zwischen Jahresarbeitsverdienst und jährlicher Vollrente (MdE 100 % = ,00 ) einschließlich jährlicher Mehrleistungen zur Vollrente (960,00 ) gekürzt, entsprechend dem Grad der tatsächlichen MdE gewährt. Bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit erhält der verunglückte Feuerwehrangehörige zu dem nochmals einmalig ,00 zzgl. für jedes Kind 2.240,00 an Zusatzleistungen. 6 info 1/2006

7 UV-RECHT Eine Versichertenrente berechnet sich wie folgt: Beispiel: Sachverhalt: MdE = 20 v. H. JAV = ,00 1) Berechnung der Vollrente (MdE = 100 %): ,00 x 2/3 = ,00 jährl. 2) Berechnung der Teilrente: ,00 x 20 v. H. = 4.800,00 jährl. bzw. 400,00 mtl. 3) Berechnung der Mehrleistungen: 8,00 pro 10 v. H.= 8,00 x 2 = 16,00 mtl. bzw. 192,00 jährl. 4) Berechnung der zusätzlichen Leistungen: , ,00 960,00 = ,00 x 20 v. H. = 2.208,00 jährl. bzw. 184,00 mtl. Mtl. Gesamtanspruch (Verletztenrente, Mehr-/Zusatzleistungen) = 600,00 c) Leistungen an Hinterbliebene Sterbegeld: Das Sterbegeld beträgt derzeit 4.200,00. Einmalige Zusatzleistungen im Todesfall: An Zusatzleistungen werden im Todesfall einmalig ,00 für die Witwe /den Witwer sowie 2.240,00 einmalig für jedes waisenrentenberechtigte Kind gewährt. Überführungskosten: Überführungskosten werden von der Unfallkasse Baden-Württemberg übernommen, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist und der Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Witwen-/ Witwerrenten: 1.1 Große Witwen-/ Witwerrente: Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes bzw. Sorge für ein behindertes Kind über 27 Jahren, oder Witwe / Witwer hat das 45. Lebensjahr vollendet, oder bei der Witwe /dem Witwer liegt eine Erwerbsminderung /eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vor. 1.2 Kleine Witwen-/ Witwerrente: Wenn die unter Ziffer 1.1 genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Achtung: Ein Anspruch auf die kleine Witwen-/ Witwerrente besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist! 1.3 Höhe der Witwen-/ Witwerrente: bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats = 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (jährlich) nach Ablauf des Todesmonats (= Rente im Sterbevierteljahr) danach bei kleiner Witwen-/Witwerrente = 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes (jährlich) danach bei großer Witwen-/ Witwerrente = 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes (jährlich) Die Mehrleistungen und Zusatzleistungen zur Witwen-/Witwerrente betragen jeweils 1/10 des der Rente zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes jährlich. Sofern die Witwe /der Witwer eigenes Einkommen bezieht, wird nach Ende des Sterbevierteljahres eine Einkommensanrechnung durchgeführt! info 1/2006 7

8 UV-RECHT Waisenrente: Waisenrente erhalten leibliche Kinder bzw. Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, bzw. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden, grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, sich in der Übergangszeit von max. vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem gesetzl. Wehr-/Zivil dienst oder einem freiwilligen Dienst (FSJ oder FÖJ) befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet, wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Höhe der Waisenrente: Halbwaisenrente = 20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes (jährlich) Vollwaisenrente = 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes (jährlich) Des Weiteren erhalten Halbwaisen jeweils 1/20 des der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes jährlich bzw. Vollwaisen jeweils 1/10 als Mehr- und Zusatzleistungen. Einkommen einer über 18 Jahre alten Waisen wird auf die Rente angerechnet. i Dirk Astheimer Tel. 0711/ Anke Siegle Tel. 0711/ Hinterbliebenenleistungen an eine Witwe mit zwei Kindern: Beispiel: Sachverhalt: Ehemann erleidet am einen tödlichen Arbeitsunfall und hinterlässt eine Ehefrau (Alter: 30 Jahre) und 2 minderjährige Kinder. Die Ehefrau verfügt über kein anrechenbares Einkommen. JAV: ,00 1) Sterbegeld: 4.200,00 2) Leistungen an die Witwe: a) (sog. Sterbevierteljahr) Witwenrente: 2/3 des JAV (36.000,00 ) = ,00 : 12 Monate = 2.000,00 mtl. Mehrleistungen: 1/10 des JAV (36.000,00 ) = 3.600,00 : 12 Monate = 300,00 mtl. Zusätzliche Leistungen: 1/10 des JAV (36.000,00 ) = 3.600,00 : 12 Monate = 300,00 mtl. Gesamtanspruch für den Zeitraum : 8.974,16 b) ab dem Witwenrente: ,00 : 40 v. H. = ,00 : 12 Monate = 1.200,00 mtl. Mehrleistungen: 1/10 des JAV (36.000,00 ) = 3.600,00 : 12 Monate = 300,00 mtl. Zusätzliche Leistungen: 1/10 des JAV (36.000,00 ) = 3.600,00 : 12 Monate = 300,00 mtl. Monatlicher Gesamtanspruch für den Zeitraum ab dem : 1.800,00 c) Einmalige zusätzliche Leistung i. H. v ,00 zzgl ,00 je Kind 3) Leistungen an die Kinder (Leistungen je Kind): Waisenrente: ,00 : 20 v. H. = 7.200,00 : 12 Monate = 600,00 mtl. Mehrleistungen: 1/20 des JAV (36.000,00 ) = 1.800,00 : 12 Monate = 150,00 mtl. Zusätzliche Leistungen: 1/20 des JAV (36.000,00 ) = 1.800,00 : 12 Monate = 150,00 mtl. Monatlicher Gesamtanspruch je Kind: = 900,00 8 info 1/2006

9 Trauma und Psyche Psychische Erkrankungen nehmen seit Jahren an Bedeutung und Umfang zu. Aufgabe der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) als gesetzlicher Unfallversicherungsträger ist es, mit allen geeigneten Mitteln und zum frühest möglichen Zeitpunkt einen Versicherten zu rehabilitieren. Ein Schwerpunkt bildet dabei die sogenannte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Was ist eine Posttraumatische Belastungsstörung? Unter PTBS wird eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine außergewöhnliche Bedrohung verstanden, die bei fast jedem Menschen eine tiefe Verzweifl ung hervorrufen würde. Oft treten die Reaktionen erst Monate bis Jahre nach dem Ereignis auf. Ereignisse, die eine PTBS hervorrufen können, sind z. B. Krieg, schwere Unfälle, Opfer eines Verbrechens, sexueller Missbrauch, Folter, Naturkatastrophen, Chemieunfälle, Brände usw. Man schätzt heute auf Grund neuerer Untersuchungen, dass etwa 40 % bis 60 % aller Menschen irgendwann in ihrem Leben einmal das Opfer eines traumatischen Erlebnisses werden. Der Verlauf und die Dauer der PTBS sind individuell sehr unterschiedlich. Die Behandlung kann sich über Jahre erstrecken. Welche Personen sind häufig betroffen? Besonders häufig betroffen von solchen Ereignissen sind bestimmte Berufsgruppen wie z. B. Feuerwehrleute, Ärzte und Notfallhelfer sowie Polizisten. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung gut ausgebauten Netzwerke stellen eine rasche Einleitung von Erst- und Folgemaßnahmen für Betroffene sicher. Oft aber sind auch die Helfer von Hilfs- und Rettungsdiensten solch starken Belastungen ausgesetzt, dass sie selbst der Hilfe bedürfen. Welche Symptome können auftreten? Wiederholte, zwanghafte Erinnerungen an das Ereignis oder an bestimmte Teile Häufiges und intensives Wiederdurchleben des Traumas, z. B. in Form von Alpträumen oder Tagträumen Handeln und Fühlen, als ob das Ereignis wiedergekehrt wäre Unvermögen, das Ereignis aus der Erinnerung zu verbannen Vermeidung von Situationen, die eine Erinnerung an das Trauma mit sich bringen könnten Angst Depression Suizidgedanken Gefühlsmäßiges Abgestumpftsein Empfi nden von Entfremdung von anderen oder der Welt um sich herum Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten Unfähigkeit, sich zu entspannen Schlafstörungen Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Wutausbrüche Verlust von Interessen, die vorher bestanden Schuldgefühle, beispielsweise bei Überlebenden oder Beteiligten wie Ersthelfern Wann besteht Versicherungsschutz? Für eine Vielzahl von Fallkonstellationen ist durch die UKBW der Versicherungsschutz zu klären. Der Beurteilungsschwer- info 1/2006 9

10 REHABILITATION der Massivität der Einwirkung in einer Arbeitsschicht ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Die sub jektive Empfindung des Versicherten reicht nicht aus. Eine Entscheidung ist hier nur durch eingehende Ermittlungen zu Unglücksort, Unglücksart und Ausmaß des Unglücks möglich. Die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der Beobachtung / Wahrnehmung eines Ereignisses und einer psychischen Reaktion erfordert sehr komplexe Kausalitätsüberlegungen. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. punkt bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale (versicherte Tätigkeit, Unfallbegriff, Gesundheitsstörungen, Kausalzusammenhang) stellt sich jedoch unterschiedlich dar. Soweit sich eine dem Versicherten gefährdete oder für ihn bedrohliche Situation unmittelbar bei Verrichtung seiner betriebsüblichen Arbeit verwirklicht, wird die versicherte Tätigkeit regelmäßig zu bejahen sein. Probleme ergeben sich bei einem Beobachterstatus, wenn der Versicherte von eigenem Willen gesteuert bestimmt, was er beobachtet oder nicht (z. B. Versicherter wechselt bewusst die Straßenseite, um aus Sensationslust Augenzeuge eines bereits eingetretenen Unglücks zu werden). Eine Lösung dieses Problems lässt sich nur anhand des in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes der Handlungstendenz finden. Kernfrage ist, ob eine Handlung nach ihrem Zweck dem betroffenen Unternehmen dienen soll. Hierzu reicht es nicht aus, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Handlungstendenz auf die Belange des Unternehmens gerichtet ist. Das äußere Ereignis, sowohl beim Opfer- als auch beim Beobachterstatus, ist die bewusste Wahrnehmung eines Unglücks oder die unmittelbare Bedrohung bzw. die Konfrontation mit einer Gewalttat. Von einem Unfallereignis in Form äußerer Einwirkung kann nur gesprochen werden, wenn der Unglücksfall, die Bedrohung bzw. die Konfrontation mit der Gewalttat von außergewöhnlichem Ausmaß war. Bei dieser Bewertung ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Als Ereignis bzw. als Einwirkung sind auch psychische Belastungen anzusehen, die aus der Wahrnehmung einer mit besonderen Anforderungen oder mit einem bestimmten Risiko verbundenen Versichertentätigkeit herrühren, d. h. vom Rahmen des alltäglich Gewohnten abweichen. Welcher Beurteilungsmaßstab ist anzulegen? Besonders zu prüfen sind Fälle, bei denen sich die Beobachtung bzw. Wahrnehmung über einen längeren Zeitraum erstreckt. Für solche Fälle gilt der Grundsatz, dass Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Gewalteinwirkungen nur dann Folge eines Unfalls sein können, wenn sich eine einzelne Ursache einer Arbeitsschicht derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint. Hinsichtlich Welche Kriterien sind entscheidend? Schweregrad des Unfallereignisses Schweregrad des Unfallerlebnisses Persönlichkeit des Betroffenen Konkurrierende Ursachen (Vorschäden, Schadensanlage) Mögliche sekundäre Motive Hinsichtlich des Schweregrads des Unfallereignisses kann kein Grundsatz aufgestellt werden. Nach dem Kausalitätsprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Geschädigte grundsätzlich mit seiner individuellen Veranlagung geschützt. Somit kann einem psychischen Vorschaden nicht in jedem Falle von vornherein eine so überragende Bedeutung beigemessen werden, dass er als rechtlich wesentliche Ursache angesehen wird und andere Einwirkungen auf die Psyche des Versicherten dadurch als rechtlich unwesentlich bewertet werden. Wann beginnt die Behandlung? Bei psychischen Traumen ist es notwendig, eine Betreuung und Behandlung möglichst schnell nach dem Unfall einzuleiten. Zielsetzung ist, unmittelbare psychische Reaktionen auf das Erlebnis durch die Betreuung und Behandlung so zu beeinflussen, dass sich keine länger anhaltenden psychischen Störungen entwickeln. 10 info 1/2006

11 REHABILITATION Die Unfallkasse Baden-Württemberg ist nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine sofort nach dem Arbeitsunfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung gewährleistet wird. Gerade beim isolierten psychischen Trauma ist eine rasch einsetzende Heilverfahrenssteuerung für die adäquate und umfassende Behandlung von außerordentlicher Bedeutung. Hierbei arbeiten Prävention, ausgewählte Psychologen sowie Fachärzte und die am Heilverfahren beteiligte Sachbearbeitung der Abteilung Entschädigung / Rehabilitation eng zusammen. Dazu folgende Beispiele: Tragisches Busunglück mit Schülern Eine Gruppe Geologiestudenten der Universität Freiburg befand sich im September 2004 mit zwei Kleinbussen auf einer Exkursion in Österreich. Dabei stieß einer der beiden Busse an einem unbeschrankten Bahnübergang mit einem Zug zusammen. Eine Studentin wurde auf der Stelle getötet und sechs weitere schwer verletzt. Die UKBW wurde bereits am Tag darauf über das tragische Ereignis informiert. Sofort wurde alles unternommen, um die Verletzten nach Deutschland zurückzuholen und neben der medizinischen Versorgung eine psychotherapeutische Betreuung sicherzustellen. Hierbei konnte auf die psychotraumatologische Ambulanz der Universitätsklinik Freiburg zurückgegriffen werden. Während in fünf Fällen die Behandlung seit längerer Zeit beendet ist, bedarf es bei einer der Studentinnen, die Freundin der Verstorbenen, immer noch der Betreuung. Trauriges Ende einer unbeschwerten Klassenfahrt Ende September 2005 waren die Klassen 4a und 4b einer Grundschule mit einem Regionalexpress auf der Rückfahrt von einem Schullandheimaufenthalt. Auf einem Bahnübergang war ein Mülllaster mit Anhänger liegen geblieben, als sich der Zug näherte. Der Fahrer des Lasters rettete sich mit einem Sprung aus dem Fahrzeug vor dem herannahenden Zug. Der Zugführer leitete eine Notbremsung ein, erfasste jedoch den Mülllaster und schleifte diesen gut 100 Meter mit. Die Kinder wurden teilweise von den Sitzen geworfen, fi elen auf den Boden oder auf andere Mitschüler. Einige wurden von Teilen des Lasters, die in den Zug eindrangen, getroffen und verletzt. Ein Junge der Grundschule verstarb ca. eine Woche später an seinen schweren Kopfverletzungen. Insgesamt waren 57 Schülerinnen und Schüler von dem Unglück betroffen, darunter 52 Schülerinnen und Schüler der Grundschule. Die Unfallkasse trug die Kosten des Rettungseinsatzes wie Notarzt, Luftrettung sowie die notwendigen stationären und ambulanten Behandlungskosten für die Wiederherstellung der körperlich verletzten Schüler / innen. Zusätzlich mussten auch Sterbegeld und Über führungskosten erbracht werden. Weiterhin wurden auch die Kosten der notwendigen psychologischen Betreuung getragen. Dafür hat die UKBW ,10 aufgewendet. Sofort nach Bekanntwerden des Unglücks wurde eine Diplom-Psycho login, durch die Unfallkasse telefonisch beauftragt, ihre Tätigkeit aufzunehmen. Dadurch konnte schnell mit der psychologischen Aufarbeitung der akuten Traumafolgen begonnen werden. Die psychologische Aufarbeitung erfolgte in Gruppenarbeit unter Einbeziehung der Schule, der Eltern und der Kriminalpolizei. Aufgrund des Todes des Mitschülers wurde ein Trauerzimmer eingerichtet, das vor den Herbstferien mit der Pflanzung eines Apfelbaums aufgelöst wurde. Durch den sofortigen Beginn der psychischen Aufarbeitung des Unglücksfalls konnten psychische Folgeschäden vermieden werden. Langzeitschäden sind nach fachlicher Einschätzung nicht zu befürchten. Freizeitgestaltung ist nicht versichert Die Ausnutzung der Freizeit zu Erholungszwecken oder zu anderen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Maßnahmen, ist eine persönliche Angelegenheit des einzelnen Arbeitnehmers. Ist die Handlungstendenz auf die individuelle Freizeitbeschäftigung ausgerichtet und von der eigenen Entschließung bestimmt, gehört dies grundsätzlich zum persönlichen unversicherten Lebensbereich. Kein Versicherungsschutz besteht daher für den Besuch einer Sauna oder für sportliche Betätigungen, bei der Teilnahme am verbilligten oder kostenlosen Theaterbesuch oder bei der Teilnahme einer mehrtägigen Ski freizeit, wenn der Unternehmer dazu etwa Dienstpläne umgestellt hat. Tätigkeiten im Rahmen der Freizeitgestaltung müssen eine wesentliche Beziehung zur versicherten Tätigkeit aufweisen, um Unfallversicherungsschutz zu begründen. Freizeitangebote für Mitarbeiter des Unternehmens lösen nicht automatisch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus. In jedem Einzelfall ist festzustellen, ob die konkrete zum Unfall führende Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Zu den Einzelheiten können Sie uns gerne anrufen. Sie erreichen unser Service- Center unter 0711/ oder 0721/ Im Internet finden Sie uns unter: i Ralf Göltenbodt Tel. 0711/ EINE SERIE DER ABTEILUNG ENTSCHÄDIGUNG / REHABILITATION info 1/

12 REHABILITATION Geiselnahme in der Friedensschule Waiblingen am Verlauf der Geiselnahme Im Oktober 2002 zog ein ehemaliger Schüler im Computerraum der Friedensschule Waiblingen eine Luftpistole und nahm zunächst die anwesende sechste Klasse in seine Gewalt. Mit vorgehaltener Waffe zwang er nach Zeugenaussagen die Lehrerin und die Schüler, die Vorhänge in dem Raum zuzuziehen. Danach ließ er die Klasse bis auf vier Schüler frei. Anschließend trat der Geiselnehmer per Handy mit der Polizei in Verhandlungen. Er forderte Lösegeld und einen Fluchtwagen. In den anschließenden Verhandlungen konnte die Polizei gegen 19:30 Uhr die Freilassung zweier weiterer Geiseln erwirken, bis der Täter schließlich gegen 21:10 Uhr die letzten beiden Geiseln freiließ und sich ohne Gegenwehr festnehmen ließ. Die beiden letzten Geiseln waren insgesamt 6,5 Stunden in der Hand des Geiselnehmers. Intervention der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) Uns war daher schnell bewusst, dass die betroffenen Schüler in Waiblingen einer qualifizierten Nachbetreuung bedurften. Eine falsche, möglicherweise auch gutgemeinte Intervention kann lang anhaltende psychische Folgen haben. Noch am Wochenende versicherten wir uns daher der Unterstützung einer erfahrenen Traumatherapeutin, mit der wir uns am darauffolgenden Montag nach Rücksprache mit dem Ministerium für Kultus Jugend und Sport (MKJS) auf den Weg nach Waiblingen machten. Spezialisten zur Traumabewältigung unbedingt erforderlich Es erfolgten erste Gespräche mit den von der Kultusverwaltung zur Nachbetreuung eingesetzten Psychologen. In einem weiteren Schritt wurden daraufhin Lehrer und Eltern über die möglichen Folgen und Auswirkungen der Geschehnisse für die Schüler und sie selbst informiert. Besonders wichtig ist dabei zu verstehen, dass unübliche Verhaltensweisen der Betroffenen nach einem solchen Erlebnis, auch Vermeidungsverhalten oder Aggressionen, normal sind und der individuellen Verarbeitung dienen. Eine vorschnelle Intervention schadet hier mehr als dass sie hilft. Anschließend wurden die betroffene EDV-Klasse und insbesondere die damaligen Geiseln mit ihren Eltern psychologisch betreut. Zurückblickend war die damalige Vorgehensweise richtig und notwendig. Durch die frühzeitige Einbeziehung einer Trauma-Spezialistin konnte das seelische Fragen an die Trauma-Expertin Frau Dötsch Leid der betroffenen Schüler, Lehrer und Eltern spürbar gemildert werden. Einer Verschlimmerung der psychischen Symptomatik bis hin zur Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung konnte wirksam begegnet werden. i Ralf Göltenbodt Tel. 0711/ Norbert Lünow Tel. 0711/ ) Sind Traumaopfer psychisch erkrankt? Nein, es sind gesunde Menschen, die ein Trauma erlebt haben. Jedoch wurde ihre Psyche stark verunsichert durch ein Ereignis; in dessen Verlauf ihnen die Kontrolle über sich selbst massiv genommen wurde. 2) Welche Folgen hat das Trauma für die Betroffenen? Diese sind in Art und Stärke individuell und reichen von Apathie, starker Gereiztheit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Angstzuständen bis hin zu ständigem Wiedererleben des Traumas. 3) Wie gehen die Betroffenen damit um? Sowohl die Betroffenen als auch ihr Umfeld tun sich mit der Situation schwer. Ein wichtiger Teil der Traumaarbeit ist daher die offene, möglichst umfassende Information aller Beteiligten. Dies erfolgt im ersten Schritt schriftlich, in besonderen Fällen bis hin zu einer psychologischen Begleitung. 4) Wie können Traumatherapeuten helfen? Traumaarbeit bedeutet, den Menschen die Kontrolle über ihr Leben und ihren Körper wiederzugeben. Im Unterschied zur eher defensiven klassischen Therapie erreicht der Traumatherapeut dies, indem er den Betroffenen mit dem Trauma konfrontiert, ihn hindurchführt und ihm gleichzeitig die Sicherheit vermittelt, dass dies künftig für ihn aushaltbar ist. 5) Kann allen Traumatisierten geholfen werden? Bei zielgerichteter Therapie sind die Chancen gut. Voraussetzung ist, die stark betroffenen Personen werden erkannt bzw. melden sich von sich aus. Sie können jedoch davon ausgehen, dass es nicht wenige Menschen in Deutschland gibt, die noch heute unter den Folgen eines Traumas leiden, weil sie aus den verschiedensten Gründen nie den Weg zu einem guten Therapeuten gefunden haben. 12 info 1/2006

13 UV-RECHT Die Integrationsvereinbarung eine Chance für alle! Der Gesetzgeber hat in 83 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) im Rahmen der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen den Arbeitgeber verpfl ichtet, zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung und den Personalvertretungen eine verbindliche Integrationsvereinbarung zu treffen. Das Instrument der Integrationsvereinbarung soll die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dadurch stärker unterstützen, dass die betriebliche Integrationsarbeit über solche Zielvereinbarungen gesteuert wird. Es sollen dabei betriebsnahe Vereinbarungen abgeschlossen werden, die ge eignet sind, die Beschäftigungssituation spürbar zu verbessern. Dadurch sollen Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben eingerichtet oder erhalten werden und gute Arbeitsplatzbedingungen für die schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschaffen werden. In einer Integrationsvereinbarung kann z. B. festgelegt werden, dass bei freien Stellen geprüft wird, ob diese auch für schwerbehinderte Menschen geeignet sind; andere Arbeitszeiten mit schwerbehinderten Menschen abgesprochen werden; Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Jugendliche geschaffen werden; als Ziel eine Beschäftigungssicherung behinderter Beschäftigter vereinbart wird; die berufliche Förderung und die Fortund Weiterbildung der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbart werden; eine Barrierefreiheit beim Arbeitgeber erreicht wird und der Betriebsarzt auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben herangezogen wird. Die Integrationsvereinbarung dient damit nicht nur der Umsetzung der Zielvorstellung des SGB IX, behinderte Menschen am Arbeitsleben in gleichberechtigter Art und Weise teilhaben zu lassen, sondern ist auch ein Instrument zur Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers, um zum Beispiel die in 71 SGB IX geforderte Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen zu erreichen bzw. zu halten. Damit wird auch die gesetzlich normierte Verpflichtung der Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen wenigstens 5 Prozent hiervon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen, unterstützt und sinnvoll ausgestaltet und der Arbeitgeber kann durch diese Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auch die ebenfalls gesetzlich festgelegte Ausgleichsabgabe einsparen. Insgesamt können dadurch sowohl be hinderte Beschäftigte als auch Arbeitgeber, die schwerbehinderten Menschen die Chance der beruflichen Eingliederung und damit der Teilhabe am Arbeitsleben einräumen und erhalten, von dieser gesetzlichen Möglichkeit profitieren. Ein Mustervorschlag für eine solche be triebliche Integrationsvereinbarung kann unsererseits zur Verfügung gestellt werden und kann als Basis für eine zu konkretisierende und den individuellen Gegebenheiten der einzelnen Betriebe und Unternehmen anzupassende, effektive und zielorientierte Integrationsvereinbarung dienen; dieser ist auf der Internetseite der Unfallkasse Baden-Württemberg unter dem Link Service eingestellt. i Karl Wirth Tel. 0721/ info 1/

14 UV-RECHT Versicherungsschutz von Kindern in Tagespflege und von Tagespflegepersonen Der Wunsch nach ausreichenden und umfassenden Betreuungsmöglichkeiten für Kinder nimmt seit Jahren kontinuierlich zu. Auch die Politik beschäftigt sich vor dem Hintergrund stark zurückgehender Geburtenzahlen mit dem Thema Kinderfreundlichkeit und der finanziellen Entlastung von Familien. Zur Herbeiführung einer Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit wurde bereits eine Vielzahl von unterschiedlichen Kinderbetreuungsangeboten eingerichtet. Um vorhandene Lücken im System der Kinderbetreuung zu schließen, bieten sich Tagespflegeangebote an, die eine intensive und individuelle Betreuung durch eine feste Bezugsperson garantieren und dabei die Betreuungszeiten individuell zwischen Eltern und Tagespfl egepersonen ausgehandelt und flexibel auf die Arbeitszeiten der Eltern abgestimmt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung (Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG ) zum und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe KICK zum wurden entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen. Damit einher gingen zum einen Änderungen der Vorschriften des Sozialgesetzbuches SGB VIII zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. So sind u. a. für Kinder im Alter unter drei Jahren bei Bedürftigkeit Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespfl ege vorzuhalten. Hierzu sollen geeignete Tagespflegepersonen i. S. v. 23 Abs. 3 SGB VIII vermittelt und Geldleistungen erbracht werden. Zum anderen wurde der kraft Gesetzes bestehende Versicherungsschutz der Kinder, die Betreuungseinrichtungen besuchen, erweitert. 1) Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz von Kindern in Tagespflege Seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes KICK zum stehen nunmehr gem. 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII auch Kinder während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von 23 SGB VIII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung für das Bestehen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes der Kinder bei der Unfallkasse BadenWürttemberg nach der vorgenannten Vor schrift ist die Feststellung der besonderen Eignung der Tagespfl egeperson nach 23 Abs. 3 SGB VIII. Dies erfolgt durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliches Jugendamt). Der Versicherungsschutz der Kinder besteht nur bei der Fremdbetreuung. Bei der Betreuung der eigenen Kinder durch die Tagespflegeperson sind diese dagegen nicht gesetzlich unfallversichert. Auch Kinder, die in privat organisierter Tagespfl ege ( 25 SGB VIII) betreut werden, unterliegen nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung der Tagespflegeperson und ob die Betreuung des Kindes im Haushalt des /der Personensorgeberechtigten oder im Haushalt der Tagespflegeperson stattfindet, ist für die Beurteilung des Versicherungsschutzes der betreuten Kinder unerheblich. 14 info 1/2006

15 UV-RECHT Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen i. S. v. 23 SGB VIII betreut werden, sind während der Betreuung gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist bei trags frei. Dies schließt alle Tätigkeiten des Kindes in dieser Zeit ein. Nicht im Zusammenhang mit der Betreuung stehende eigenwirtschaftliche private und damit grundsätzlich unversicherte Tätigkeiten (z. B. Einnahme von Mahlzeiten und Getränken, An- und Ausziehen von Kleidung, Durchführung der Körperhygiene) des Kindes können rechtlich, angesichts des typischen Alters des betreuten Kindes (bis drei Jahre), nicht von der klassischen Betreuung, wie bspw. in einem Kindergarten getrennt werden. Die Kinder sind daher umfassend und während der gesamten Dauer der Betreuung durch die Tagespflegeperson unfallversichert. Dies schließt auch die Nahrungsaufnahme, das Windelnwechseln etc. mit ein. Aber auch während eines bspw. Spielplatzbesuchs sind die Kinder versichert. Zudem erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auch auf die mit der Betreuung zusammenhängenden direkten Wege. Verfahren Ereignet sich ein Unfall mit Körperschaden, hat uns das jeweils zuständige örtliche Jugendamt eine Unfallanzeige zu erstatten. Entsprechende Vordrucke können von unserer Homepage heruntergeladen werden. Zur Erleichterung der Ermittlungen und Beschleunigung des Feststellungsverfahrens bitten wir darum, der Unfallanzeige eine Bescheinigung der Jugendbehörde beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass es sich bei dem verletzten Kind um ein Kind handelt, das von einer Tagespflegeperson betreut wird, die die Eignung nach 23 Abs. 3 SGB VIII besitzt. Eine namentliche Meldung der Kinder im Vorfeld ist nicht erforderlich! Sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht erfüllt, hat bei Eintritt eines Unfalles mit Körperschaden die zuständige Krankenkasse die Behandlungskosten zu übernehmen. 2) Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der Tagespflegepersonen Das Tagesbetreuungsausbaugesetz geht von einer in der Regel selbstständigen Tätigkeit der Tagespfl egepersonen aus. Ein Indiz hierfür ist u. a. die Gewerbeanmeldung. Vor diesem Hintergrund haben sich der Bundesverband der Unfallkassen und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege derzeit auf folgende Abgrenzung verständigt: Betreut die Tagespfl egeperson nur Kinder eines Haushaltes, wird von einer abhängigen Beschäftigung im Privathaushalt ausgegangen. Der Versicherungsschutz besteht für die Tagespflegeperson nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei der Unfallkasse Baden-Württemberg. Betreut die Tagespflegeperson regelmäßig Kinder von mehreren Familien, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Für diese ist Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35-37, Hamburg, gegeben. Handelt es sich unabhängig von den vorgenannten Ausführungen um eine selbst organisierte Kinderbetreuung, insbesondere im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, kommt ebenfalls Versicherungsschutz nach 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII bei der Unfallkasse Baden- Württemberg in Betracht. Umfang des Versicherungsschutzes Der Unfallversicherungsschutz besteht für die Tagespflegeperson bei allen Verrichtungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen und auf den damit verbundenen direkten Wegen. Nicht unter Versicherungsschutz stehen dagegen private und eigenwirtschaftliche Verrichtungen (z. B. Essen und Trinken). Kommt es hierbei zu einem Unfall mit Körperschaden, hat die zuständige Krankenkasse die Behandlungskosten zu übernehmen. Verfahren Personen, die als Beschäftigte im Privathaushalt tätig sind, sind vom jeweiligen Haushaltsvorstand binnen einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit zur Unfallversicherung anzumelden. Hinsichtlich des Meldeverfahrens verweisen wir auf die Ausführungen auf unserer Homepage unter dem Link Haushaltshilfe anmelden. Sollte eine Tagespflegeperson, für die bei der Unfallkasse Baden-Württemberg Versicherungsschutz besteht, einen Unfall mit Körperschaden erleiden, hat der Haushaltsvorstand uns eine Unfallanzeige zu erstatten. Der entsprechende Vordruck kann von unserer Homepage heruntergeladen werden. i Anke Siegle Dirk Astheimer Tel. 0711/ Tel. 0711/ info 1/

16 VERKEHRSSICHERHEIT Kids & Life Alle schauen hin und machen mit Eine Woche zur Verkehrssicherheit im Ortenaukreis v. l.: Schirmherr OB Dr. Petry mit Vertretern der Partner Kinder lernen durch Zuschauen, Mitmachen, Mitsingen und Nachmachen, wie man sich richtig im Straßenverkehr bewegt und an Ampel und Zebrastreifen sicher über die Straße kommt. Die UKBW führte gemeinsam mit den Partnern z. B. der Stadt Kehl, dem Ortenaukreis, der Polizeidienststelle Offenburg, der Verkehrswacht, dem Schulverwaltungsamt, den Schulen in Kehl und dem Kinderschutzbund in der Stadt Kehl vom 3. bis 11. Juni 2005 eine ganze Woche lang (Mitmach)-Aktionen für Kinder, Erzieherinnen und Eltern durch. Ziel der Sicherheitswoche war es, auf die Reduzierung von Kinderverkehrsunfällen hinzuwirken und allen Betroffenen und Verantwortlichen sowie einer breiten Öffentlichkeit aufzuzeigen, durch welche Maßnahmen Kinder auf dem Weg zu Kindergarten und Grundschule geschützt werden können. Eröffnet wurde die Aktionswoche mit einer Pressekonferenz, die hauptsächlich vom Schirmherrn der Aktion, Herrn Ober-Bürgermeister Petry (Stadt Kehl) und Herrn Groß (UKBW-Geschäftsführung), gestaltet wurde. Der Schülerchor der Söllingschule gestaltete mit eingängigen Liedern zur Verkehrssicherheit das musikalische Rahmenprogramm. Ein Übungsfeld für Kinder und Eltern wurde auf dem Übungsgelände der Verkehrswacht und auf dem Kehler Marktplatz durch die Polizei aufgebaut. Sie konnten in einem geschützten Rahmen und unter Aufsicht der Polizei das richtige Verhalten beim Fahrradfahren einüben. Geübt wurde das Linksabbiegen an einer Kreuzung, das einhändige Fahren und Handzeichengeben und das Beachten von Verkehrszeichen (Übungen im Fahrradparcours). Die Kinder konnten sich außerdem am Gurtschlitten von der Wirksamkeit des Angurtens beim Autofahren überzeugen. 300 Schulkinder waren vormittags, 300 Kindergartenkinder nachmittags zu den Mitmachaufführungen des Kleinen Zebra eingeladen. Das Verhalten als Fußgänger an der Ampel, am Zebrastreifen und als Radfahrer wurde hier anschaulich und spielerisch eingeübt. 16 info 1/2006

17 Während der gesamten Aktionswoche führte die Polizei auch an einigen Schulen Fahrradkontrollen durch, bei denen die Fahrräder hinsichtlich ihrer Verkehrstauglichkeit überprüft wurden. Schüler /innen der Klassen 7 und 8 wurden durch eine Fahrradfachwerkstatt dazu angeleitet, Mängel an ihren Fahrrädern zu erkennen und auch selbst zu beseitigen. Mängel, die vor Ort nicht beseitigt werden konnten, wurden in einer Mängelliste festgehalten mit der Auflage, sie von den Eltern oder einer Fachwerkstatt beseitigen zu lassen. In dieser Woche hielten Verkehrspolizisten auch gezielt Verkehrsunterricht in Kindergärten und Grundschulen ab, bei dem auf Themen wie: die Gefahren für Fußgänger, das Verhalten an Ampeln und Zebrastreifen, den toten Winkel beim Fahrradfahren, Gefahren als Mitfahrer im Auto und dem Anschnallen im Auto eingegangen wurde. Für Erzieherinnen der Stadt Kehl wurde von der UKBW ein Seminar zur Wegeunfallverhütung und Verkehrssicherheit durchgeführt. Themen des Seminars waren: Wie nehmen Kinder den Straßenverkehr wahr? Auf welche Gefahren auf ihrem Schulweg müssen Kinder besonders vorbereitet werden? Welche neue Medien und Materialien zur Verkehrserziehung gibt es? Den Abschluss der Aktionswoche bildete ein Mitmachkonzert des Liedermachers Marcel Lehmann auf dem Marktplatz in Kehl. Außerdem gab es Aktionsstände für Eltern und Kinder, einen Gurtschlitten, eine Hüpfburg, ein Fahrradparcours und Info-Stände der Polizei und der UKBW. In dieser Woche wurde das Thema Verkehrssicherheit in außerordentlich vielfältiger Weise mit unterschiedlichen Methoden und für unterschiedliche Zielgruppen thematisiert. Entsprechend positiv war auch das Echo in der örtlichen Presse. Am Ende der Sicherheitswoche schauten alle Beteiligten auf eine gelungene Aktion zurück. i Heidi Palatinusch Tel. 0721/ info 1/

18 Problemgruppe Junge Fahrer oder Fahranfänger In den Medien wird immer wieder das Thema Junge Fahrer durch Negativschlagzeilen publik gemacht. Leider nicht zu Unrecht, denn diese Personengruppe ist bei Unfällen überproportional vertreten. Natürlich liegt es in der Natur der Sache, dass ein Fahranfänger über wenig bis keinerlei Routine verfügt und Verkehrssituationen deshalb falsch eingeschätzt werden. Dies als alleinige Unfallursache abzutun, wäre falsch es kommen vielmehr weitere gravierende Auslöser hinzu. Weitere Unfallursachen, die man auch bei älteren Fahrern findet, sind jedoch gerade bei jungen Fahrern verstärkt vorhanden, als da wären: Alkohol, Drogen, nicht angepasste Geschwindigkeit, Falscheinschätzung beim Überholen, gruppendynamisches Verhalten in Form von Angeberei und Imponiergehabe, Überforderung durch fehlende Routine usw.... Wie schon in mehreren Ausgaben unseres Magazins dargestellt, ist die Zunft der Autohersteller bemüht, mittels meist elektronischer Sicherheitssysteme das Autofahren sicherer zu gestalten. Gleichwohl werben die meisten Autobauer mit einem sportlichen Image und bieten bereits in Einsteigerklassen Fahrzeuge mit leistungsstarker Motorisierung und sportlichem Aussehen zu erschwinglichen Prei sen an. Dies verführt die jungen Besitzer sicher auch dazu, in die Fußstapfen von Deutschlands berühmtesten Berufskraftfahrer M. Schumacher treten zu wollen. Leider nicht auf der Rennpiste, sondern im ganz normalen Straßenverkehr. Den altbekannten Kalauer zuerst ging ihm das Talent und danach die Straße aus fordert hier oftmals tragische Konsequenzen, manchmal auch den Tod des jungen Nachwuchstalents. Hinlänglich bekannt ist mittlerweile auch der aufputschende, negative Einfluss von heißer Musik oder gerade im Kino gesehener Actionfilm in Verbindung mit anschließendem Autofahren. Sind gar gleichaltrige Mitschüler oder der heißbegehrte Mädchenschwarm mit im Wagen, wird das Fahrzeug oft zur Mutdemonstration missbraucht. Zu gern demonstriert der Nachwuchsschummi sein Können und bezahlt leider manchmal mit dem Leben und zerstört oftmals das seiner Mitinsassen oder anderer Verkehrsteilnehmer. Eine weitere Volkskrankheit unserer Tage trägt auch zu Unkonzentriertheit des Fahrers bei das Handy. Nachgewiesenermaßen ist trotz Freisprecheinrichtung die Aufmerksamkeit nachhaltig gestört, bewiesen durch viele Fahrversuche. Ganz kritisch ist das verbotene Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung oder das Versenden von SMS während der Fahrt. Leider stehen die Erwachsenen den Jugendlichen bei dieser gefährlichen Untugend in nichts nach. Gefährlich zugenommen hat das Fahren unter Einfluss von Drogen. Deshalb ist die Polizei angehalten, verstärkte Drogenkontrollen durchzuführen. Hier riskiert der Drogenkonsument nicht nur seinen Führerschein, sondern spielt leichtfertig mit dem Leben anderer. Gleiches gilt natürlich auch bei nachgewiesenem Alkohol. Hier ist die Gesellschaft gefordert, derartige Drogen auch Alkohol ist eine solche entsprechend zu ächten. All you can Drink-Partys in Diskotheken sind sicherlich die falsche Botschaft. Es zeugt von deutlich mehr geistiger Reife und ist nicht uncool, wenn der Jugendliche auf derartige Rauschmittel verzichtet und dies seinen Mitschülern auch deut- 18 info 1/2006

19 VERKEHRSSICHERHEIT lich zu verstehen gibt. Dies wäre sicher auch eine Botschaft, die von den Lehrern im Schulunterricht vermittelt werden sollte. Warum im Physikunterricht nicht einen anschaulichen Versuch / Berechnung über die einwirkenden Kräfte bei einem Frontalzusammenstoß zweier Fahrzeuge mit jeweils 50 km / h oder 100 km / h? Es wäre einen Versuch wert. Du fehlst ). Hier wird nicht mit erhobenem Zeigefinger und oberlehrerhaft den Jugendlichen Bewusstsein eingeprügelt, sondern auf sehr subtile Art und Weise Betroffenheit vermittelt. Derartige Botschaften kommen an bei Jung und Alt! Ein internationaler Vergleich fördert bedenkliches Zahlenmaterial zutage und sollte Grund genug sein zu handeln: werden können. Der Frühling bedeutet Beginn von Fahrrad- und Motorradsaison, außerdem animieren die ersten Sonnenstrahlen zu manch jugendlichem Übermut. Die meisten Verkehrsclubs bieten Fahrerlehrgänge sowohl für Auto als auch Motorrad an, hierbei werden individuelle Gruppen zusammengestellt, auch Fahranfänger. Warum nicht einmal Bei der Unfallkasse Baden-Württemberg sind Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden Schulen oder Berufsschulen versichert. Sie kommen ab einem bestimmten Alter mit Fahrrad, Mofa, Moped, Motorrad oder Auto zur Schule. Deshalb unser dringender Appell an alle Eltern und Lehrer: Machen Sie den jungen Fahrern ihre Verantwortung bewusst ein Unfall geschieht in Sekundenbruchteilen, aber ein Leben im Rollstuhl oder die Schuld am Tod eines Menschen begleitet einen immer. Deshalb ist die Aufklärung über die Gefahren und Folgen im Straßenverkehr so enorm wichtig. Hierzu gibt es auch entsprechend gutes und mittlerweile preisgekröntes Filmmaterial (z. B. der Film Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat meldet: In Deutschland sterben mehr Fahranfänger als im europäischen Durchschnitt. Von je Einwohnern im Alter von 18 bis 24 Jahren starben 2003 im Straßenverkehr in: Frankreich 29 Luxemburg 28 Portugal 25 Österreich 25 Spanien 24 Tschechien 23 Deutschland 21 Italien 20 Polen 20 Schweiz 18 Irland 18 Ungarn 17 Dänemark 16 Großbritannien 15 Niederlande 13 Schweden 13 Finnland 13 Quelle: IRTAD/OECD Jeder Unfall und noch mehr jeder Tote ist einer zu viel. Der Straßenverkehr ist gefährlich, aber man kann selbst sehr viel dazu tun, dass die Risiken minimiert ein Fahrsicherheitstraining zum Geburtstag schenken? Dieses Geld ist ein Leben lang gut investiert. Im Internet sind hilfreiche Seiten vorhanden: GIB ACHT IM VERKEHR verkehrssicherheit / php Alles ist anders Fahrsicherheitszentrum Hockenheim Junge Fahrer index.php?page=aktion_ jungefahrer Don t Drink and Drive Wir von der Unfallkasse Baden-Württemberg wünschen Ihnen allzeit gute und sichere Fahrt. i UKBW: Klaus-Peter Flieger Tel. 0711/ DVR: Carola Bormann Tel. 0228/ info 1/

20 Von links nach rechts: Herr Hartlieb, Herr Dr. Walker, Frau Sozialministerin Dr. Stolz und Herr Burkhart. Arbeits- und Gesundheitsschutz heute Belastungen für für bestimmte Tätigkeiten bestimmte Tätigkeiten Psychische Psychische Belastung Belastung Gefahrstoffe Brand- und Brand- Explosionsgefährdung und Explosionsgefährdung Elektrische Gefährdungen Physische Physische Belastung Belastung Heiße und kalte Medien Mögliche Gefährdungen und und Belastungen von von Beschäftigten Be s chä ftigte n Mechanische Mechanische Gefährdungen Gefährdungen Biologische Arbeitsstoffe Lärm Strahlung Beleuchtung Vibration Raumklima MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT 20 info 1/2006

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