33. Münsterischer Versicherungstag November Von einigen rechtlichen Risiken der Versicherung gegen Berufsunfähigkeit
|
|
- Theresa Böhme
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 33. Münsterischer Versicherungstag November 2015 Von einigen rechtlichen Risiken der Versicherung gegen Berufsunfähigkeit Prof. Dr. Roland Rixecker Saarländisches Oberlandesgericht
2 Themen Die Rechtsnatur der Berufsunfähigkeitsversicherung als Absicherung des beruflichen Status oder Was ist ein Beruf? Fiktive und fiktiv befristete Anerkenntnisse einer Leistungspflicht oder Wenn wir das gewusst hätten! und Die rechtlichen Folgen der Fiktion eines Versicherungsfalls oder: Wer sich eine Grube gräbt! Selbstschädigende Obliegenheiten im Nachprüfungsverfahren oder: Eigentlich war ich nie berufsunfähig, deshalb steht mir die Rente zu! Und schließlich ein Blick in eine schöne neue Welt oder: Die Geister, die ich rufen werde
3 Absicherung des beruflichen Status VVG 172 Abs. 2: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Was ist der zuletzt ausgeübt Beruf? BGH IV ZR 119/09 VersR 2010,619 VN war in Ausbildung zur Kreissekretärin; sie erlitt Gehirnblutungen, kann jedoch nach einer Unterbrechung ihre Ausbildung abschließen, als Kreissekretärin jedoch nur unterhalbschichtig tätig werden. Versicherter Beruf ist - die gegenwärtige Ausbildung und - der künftige Ausbildungsberuf. Warum? Weil sich das aus dem konkludenten Versprechen des VR ergibt, der einen Auszubildenden versichert!
4 Offene Fragen: Gilt das auch dann, wenn eine Ausbildung erst während des Laufs eines BU-Vertrages aufgenommen wird? Gilt das auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit während einer Umschulung oder eines beruflichen Aufstiegsprogramms eintritt? Hat das Konsequenzen für die Verweisung? (VR muss VN auf einen anderen Ausbildungsberuf verweisen, will er die Verweisungsmöglichkeit nicht verlieren!) (Bemisst sich die Lebensstellung des berufsunfähigen Auszubildenden schon nach dem Ausbildungsberuf?)
5 Absicherung des (letzten) beruflichen Status OLG Saarbrücken U 236/12 VersR 2014, 1114 VN war bis 2007 als gelernter Stuckateur tätig. Dann wechselte er betriebsbedingt zu einer Firma, bei der er als Maschinenbediener arbeitete, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Er blieb jedoch Arbeit suchend als Stuckateurgeselle gemeldet erlitt er einen Motorradunfall, in dessen Folge er zwar noch als Maschinenbediener arbeiten konnte (was er auch tat), nicht jedoch mehr als Stuckateur. Argumentation des VN: Hätte ich mich arbeitslos gemeldet im Jahr 2007, wäre an meinen letzten Beruf als Stuckateur anzuknüpfen gewesen! Berufswechsel kann sich zum Nachteil des VN auswirken (wie hier). Berufswechsel kann sich aber auch zum Vorteil des VN auswirken (wenn VN im neuen Beruf berufsunfähig wird, im alten aber noch weiter arbeiten könnte). (IÜ: Arbeitslosigkeit hätte auch zu einer Erleichterung der Verweisung geführt!) 16
6 Absicherung des (vorletzten) beruflichen Status OLG Saarbrücken U 355/12 VersR 2015, 226 VN war ( ) als Industriekauffrau im Büro eines Autohauses 40 Wochenarbeitsstunden tätig. Nach einer Schwangerschaft, in deren Verlauf eine tiefe Bein-Venen-Thrombose aufgetreten war, nahm sie 1 ½ Jahre Elternzeit und war gleichzeitig bei ihrem AG geringfügig beschäftigt. Danach setzte sie ihre frühere Tätigkeit mit 19 Wochenarbeitsstunden fort. Schmerzbedingt kann sie nicht mehr leisten. Letzter konkret ausgeübter Beruf in gesunden Tagen: Vollzeit Bürokraft! Elternzeit stellt lediglich eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit dar! (BGH IV ZR 143/10 VersR 2012, 213: mehrere Elternzeiten von ) Reduzierung auf Teilzeit nach der Elternzeit? Ist der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt der Reduzierung der Arbeitszeit schon eingetreten: Irrelevanz der Reduzierung!
7 Leidensbedingter Berufswechsel oder freie Änderung des beruflichen Status Unterscheidung: Soll eine Teilzeitbeschäftigung nunmehr auf Dauer ausgeübt werden und hat sie die Lebensstellung zu prägen begonnen, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist Maßgeblich ist dann der letzte konkrete Teilzeitberuf Ist eine Teilzeitbeschäftigung leidensbedingt aufgenommen worden Anzuknüpfen ist an die Vollzeitbeschäftigung in leidensfreien Tagen!
8 Leidensbedingter Berufswechsel Zeitliche Grenze: Meinung A: Verjährung! (3 Jahre ab Kenntnis) (Wenn Ansprüche, wären sie bei ersten Schritten der Einschränkung erhoben worden, zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung verjährt wären) Meinung B: Wertende Betrachtung: Je länger vp im neuen Beruf gearbeitet und je klarer ihr BU im ursprünglichen Beruf sein musste, desto näher liegt es, an den neuen Berufs anzuknüpfen! Maßgebende Wertungskriterien: Fortdauernde Prägung des beruflichen Status durch den früheren Beruf aufgrund von Qualifikation und Tätigkeitsinhalten Erwerbsbiografie der vp Maß der früheren Beschäftigungen? Je qualifizierter der frühere Beruf war und je kontinuierlicher das berufliche Leben der vp war, desto länger ist an den früheren nicht reduzierten Beruf anzuknüpfen!
9 Hausarbeit als Beruf OLG Saarbrücken U 248/12 juris VN war von 1973 bis 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern als kaufmännische Angestellte tätig. Nach zwei Bandscheibenvorfällen orientierte sie sich aus gesundheitlichen Gründen um, arbeitete seither drei Stunden wöchentlich als Fingernagelstylistin und führte im Übrigen alle anfallenden Arbeiten im ehelichen Haushalt (wöchentlich 24 ½ Stunden) aus. Dann verschlechterte sich ihre gesundheitliche Lage ab Ist anzuknüpfen an den Beruf als kaufmännische Angestellte als Fingernagelstylistin als Fingernagelstylistin und Hausfrau (und woraus besteht letzterer?) Strategische Vorzüge und Nachteile der Annahme eines Berufs Hausarbeit : Anknüpfung an eine verbleibende Teilzeittätigkeit lässt die 50%-Grenze kaum noch erreichen (Wer kann schon keine 10 Stunden in der Woche mehr tätig sein?) Hausarbeit ist eine organisierbare Tätigkeit 20
10 Anknüpfungsberuf Trotz leidensbedingten Berufswechsels: Keine Anknüpfung an die bei Anzeige des Versicherungsfalls seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübte Tätigkeit! (Dauer der verstrichenen Zeit; vollständiger Wegfall der Prägung der Lebensstellung durch den früheren Beruf) Versorgung des Haushalt ist Teilberuf: Bewusste berufliche Entscheidung, unter Aufgabe des bisherigen Berufs zum Lebensunterhalt (nicht nur vorüber gehend wegen Arbeitslosigkeit oder Pflegeleistungen) durch Hausarbeit beizutragen! (Hier: Ehemann hat sich nicht an der Hausarbeit beteiligt; im Haushalt lebender Sohn hat ein Haushaltsgeld gezahlt!)
11 Komplexe Berufe / Mehrere Berufe OLG Dresden U 1220/12 r+s 2013, 564 VN war selbständiger Boden- und Parkettleger und führte zugleich ein Unternehmen der gewerblichen Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Aus gesundheitlichen Gründen will er außerstande sein, seinen Beruf als Boden- und Parkettleger fortzuführen. Private Lebensführung (nicht versicherungsvertragsrelevant) oder unternehmerische Tätigkeit (versicherungsvertragsrelevant)? Übertragung der Steuerrechtsprechung: Gewerbliche Tätigkeit setzt voraus: Selbständigkeit (Unternehmerinitiative) Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht, Erwerbsquelle) Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr (öffentliches Inerscheinungtreten) 22
12 Zulässigkeit eines befristeten Anerkenntnisses BGH IV ZR 244/03 r+s 2007, 205 Die Regelungen über die Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den durchschnittlichen VN schwer und mitunter überhaupt nicht durchschaubar. VVG 173 Abs. 2 erlaubt keine Befristung unabhängig von einer vertraglichen Regelung! (Allerdings sind günstigere vertragliche Regelungen auch aus Altverträgen zu beachten!) VVG 173 Abs. 2 betrifft zukunftsgerichtete Regelungen! Befristungen in die Vergangenheit hinein sind nicht zulässig!
13 Zeitlich befristete Anerkenntnisse LG Dortmund O 124/14 juris VN, ein Bauleiter, verlangt im August 2011 wegen zahlreicher psychischer und internistischer Leiden BU-Leistungen, die VR für den Zeitraum 08/2010 bis anerkennt. Die AVB sehen ein zeitlich begrenztes AE unter dem Vorbehalt der Verweisung vor. Von VVG 173 Abs. 2 abweichende Befristungsregelungen in Altverträgen (Vorbehalt der Verweisung) sind zulässig! Etwaige Anpassungen der AVB wären unwirksam, weil insoweit nicht geboten! Zeitlich befristete AE (ohne den von den AVB vorgesehenen Vorbehalt der Verweisung) sind folglich unwirksam! Voraussetzung ist zudem eine in die Zukunft gerichtete Unsicherheit in Bezug auf die Leistungspflicht!
14 Außervertragliche Vereinbarungen, Befristung eines Anerkenntnisses und Nachprüfung OLG Saarbrücken U 67/14 n.v. AVB: Eintritt des Versicherungsfalls bei voraussichtlich sechsmontiger BU! Befristetes AE in begründeten Einzelfällen bis zu 12 Monaten! Begründete Einzelfälle: Erforderlichkeit weiterer Erhebungen oder Untersuchungen oder Erwartung eines Endes der Berufsunfähigkeit! Bei befristetem AE: Geltung der Regelungen der Erstprüfung!
15 Außervertragliche Vereinbarungen, Befristung eines Anerkenntnisses und Nachprüfung VN war Spielwarenverkäuferin. Ab war sie arbeitsunfähig krank geschrieben und machte am Leistungen aus ihrer BU-V geltend. Nach wechselnden Attesten über die Dauer der Erkrankung und eine mögliche Wiederherstellung der Berufsfähigkeit ab 09/11 und nach Vorlage eines für die BA erstellten Gutachtens vom September 2011, das eine stark verminderte Leistungsfähigkeit für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten prognostizierte. Daraufhin vereinbarte VR mit VN bis zum befristete Leistungen zu erbringen. Die danach erfolgten ärztlichen Untersuchungen ergaben, dass VN 2010/2011 aufgrund einer Depression berufsunfähig war, nach stationären Behandlungen ab jedoch nicht mehr. VR verweigerte daher ab Januar 2012 weitere Leistungen. Im Rechtsstreit teilte VR im Juli 2012 VN mit, dass und aus welchen Gründen er Leistungen nicht mehr erbringe.
16 Außervertragliche Vereinbarungen, Befristung eines Anerkenntnisses und Nachprüfung VN kann von VR grundsätzlich unabhängig von einem AE Leistungen verlangen, weil der Versicherungsfall eingetreten (gewesen) ist. AE ist keine Anspruchsvoraussetzung! Leistungspflicht entfällt nicht von selbst mit dem Wegfall der BU! (Auch nicht bei entsprechender Regelung in den AVB) Leistungspflicht endete nicht auf der Grundlage der av! (AV grundsätzlich zulässig, aber von Belehrungen abhängig: VR hätte auf Nachteile der av hinweisen müssen: Verschiebung der Erstprüfung, Verlust des Nachleistungszeitraums)
17 Außervertragliche Vereinbarungen, Befristung eines Anerkenntnisses und Nachprüfung Bedeutung der konkreten 6-Monatsklausel: VR muss Leistungen gewähren, wenn feststeht, dass eine BU voraussichtlich 6 Monate dauert (auch wenn sie voraussichtlich oder typischerweise nicht länger dauert).! Bedeutung der Befristungserlaubnis der AVB: Unwirksam, weil sie eine Befristung auf 1 Jahr auch bei Eintritt des Versicherungsfalls in Fällen der 6-Monats-Klausel erlaubt! Ersatzweise Befristung nach 173 VVG?: Ist eine zeitlich unbegrenzte Leistungspflicht entstanden, kann sich VR dem nicht durch eine Befristung entziehen! [Das gilt allerdings nur, wenn die unbegrenzte Leistungspflicht nicht streitig ist! Und das gilt deshalb auch nur, wenn eine Verweisung nicht in Betracht kommt!]
18 Nachprüfung OLG Saarbrücken U 31/14 VN war Betriebsprüfer. Nach Eintritt einer Depression erkannte VR 2006 seine Leistungspflicht an nahm er eine Nachprüfung vor. Ein GA kam zu dem Ergebnis, VN sei in seiner Leistungsfähigkeit nicht nachweislich eingeschränkt. Die Darstellung seiner Beschwerden sei nicht valide. Daraufhin stellte VR seine Leistungen ein, weil die dem AE zugrunde liegenden kognitiven Beeinträchtigungen nicht mehr vorhanden seien. Die gerichtliche SV bestätigte die jetzige Leistungsfähigkeit des VN und erklärte, sie könne nicht ausschließen, dass sie VN auch 2006 für leistungsfähig gehalten hätte, hätte sie ihn untersucht.
19 Materielle Voraussetzungen der Nachprüfung Wegfall der Voraussetzungen des Versicherungsfalls! Einwand VN: VR muss daher beweisen, dass zum Zeitpunkt seines AE Berufsunfähigkeit vorlag, die jetzt zum Zeitpunkt der Einstellungsmitteilung entfallen ist! Keine Korrektur fehlerhafter Entscheidungen des VR durch Nachprüfung! In der Tat: VR muss an sich den Wegfall von BU behaupten und beweisen, damit also auch ihr früheres Vorliegen!
20 Ungewöhnliche Selbstschädigungsobliegenheiten AVB regeln wirksam die Obliegenheit des VN zur Mitwirkung an der Nachprüfung der Andauer des Versicherungsfalls! Kompensation dieser ungewöhnlichen Belastung: Strenge Anforderungen an die Einstellungsentscheidung des VR! Zeichen der besonderen gegenseitigen Loyalitätspflichten von VN und VR! Vom VN wird nicht verlangt zu bestreiten, dass er je berufsunfähig gewesen sei oder sich gar zu bezichtigen, Beschwerden vorgetäuscht zu haben! VN trifft aber in Fällen psychischer Leiden eine Art sekundäre Darlegungslast: Aufzeigen konkreter Zweifel an den Grundlagen des Anerkenntnisses!
21 Materielle Voraussetzungen der Nachprüfung Einwand des VN: Natürlich geht es mir besser, seit ich nicht mehr arbeite und geschieden bin, das würde sich ändern wenn ich wieder arbeite und Die bloße Möglichkeit erneuter Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustands ist unerheblich! (Anders: Voraussehbare medizinisch nachweisbare Auslösung funktioneller Einbußen bei Wiederaufnahme der Arbeit!)
22 Die Zukunft: Angriff der Klonkrieger? Neue Produkte: Kombination von Berufsunfähigkeitsversicherung und Arbeitsunfähigkeitsversicherung Alte BU-AVB + Ist die vp mindestens sechs Monate arbeitsunfähig gewesen, so zahlen wir AU-Leistungen in Höhe der vereinbarten Rente wegen Berufsunfähigkeitsversicherung AU liegt vor, wenn die vp aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der AU ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann Wir erbringen Leistungen für die Dauer der AU, maximal jedoch für 18 Monate Wenn bei der vp BU eingetreten ist und wir für den Zeitraum seit Eintritt der BU Leistungen wegen AU erbracht haben, so werden diese Leistungen mit den BU-Leistungen verrechnet Die Regelungen zu zeitlich befristeten Anerkenntnissen gelten nicht für Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit
23 Innovation und Risiko!? Schwärmende Versicherungsmakler: Innovatives Angebot durch AVB der dritten Generation durch Absicherung der AU! Vorteile für den VN: Leistungen schon bei Vorlage einer fachärztlichen AU- Bescheinigung? Verständliche AVB In Wirklichkeit: Hat die Arbeitsunfähigkeit (100 % wie in MBKT?) tatsächlich 18 Monate gedauert, liegt in aller Regel schon lange BU vor! Die Leistungen wegen AU enden. Aber: Dann muss VR geht er korrekt vor ein Nachprüfungsverfahren einleiten und zunächst einmal BU-Leistungen weiter erbringen! Dann hat sich auch die Beweislast verändert! Und abgesehen davon: Darf ein solches Produkt eine so bezeichneten Berufsunfähigkeitsversicherung so einfach von 173 VVG der Rechtspflicht zum Anerkenntnis abweichen?
24 Der Vorhang fällt und noch sind (fast) alle Fragen offen! Die Berufsunfähigkeitsversicherung: Ist eben einer der spannendsten Orte des Versicherungsvertragsrechts. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Die geheime Sprache der Berufsunfähigkeitsversicherung
BerufsunfähigkeitsV Die geheime Sprache der Berufsunfähigkeitsversicherung Wissen wir eigentlich, was versichert ist, oder können wir es wenigstens regeln? Gibt es eigentlich Versicherungsfälle, die es
MehrERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT
Ausgabe 2015 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÄMIENBEFREIUNG UND DIE ZAHLUNG EINER RENTE BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT INHALT 1. Begriffe 2 1.1 Erwerbsunfähigkeit 2 1.2 Unfallausschluss 2 1.3 Massgebliches Erwerbseinkommen
MehrGemeinsames Symposion mit den Versicherungssenaten des Oberlandesgerichts Hamm 15. März Berufsunfähigkeitsversicherung
Gemeinsames Symposion mit den Versicherungssenaten des Oberlandesgerichts Hamm 15. März 2017 Berufsunfähigkeitsversicherung - Wie endet die BU, wenn der VR sie nicht beginnen lässt? - Ralf Kilimann Vorsitzender
MehrVERSICHERUNG CHECKLISTE ZUR BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG
VERSICHERUNG CHECKLISTE ZUR BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG Unsere Checkliste hilft bei der Suche nach dem für Sie besten Vertrag. Sie basiert auf den Empfehlungen aus unserem Ratgeber zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
MehrVerbot des vorvertraglichen Verzichts auf eine Arglistanfechtung. BGH VersR 2011, 1563
Verbot des vorvertraglichen Verzichts auf eine Arglistanfechtung BGH VersR 2011, 1563 Hamburger Haftpflichttage 2012 Dr. Theo Langheid Agenda Ausgangslage Ausschluss der Arglistanfechtung auch in der D&O-Versicherung?
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrKriterienfragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Versicherungsmakler Thomas Schösser Ihr Spezialist für Rentenversicherung - Private Krankenversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung Tel. 0 84 59 / 32 43 32 Am Pfahl 10 Fax 0 84 59 / 32 47 62 85077
MehrMandantenrundschreiben April 2013
M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt
MehrKT und BU Barmenia-Aktuell. Verdienst-Sicherungs-Programm: Lückenloser Schutz - garantiert!
KT und BU Barmenia-Aktuell Informationen für Vertriebspartner (interner Gebrauch) 30.03.2016 Seite 1 Verdienst-Sicherungs-Programm: Lückenloser Schutz - garantiert! Barmenia-Leistungszertifikat bei Arbeits-
MehrDFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Unfallversicherung
DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Unfallversicherung Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine schnelle Bearbeitung des Versicherungsfalles ist nur möglich,
MehrStarter-BU von AXA und DBV Die junge Berufsunfähigkeitsvorsorge
Info für Vertriebspartner Starter-BU von AXA und DBV Die junge Berufsunfähigkeitsvorsorge zum günstigen Einsteigerpreis. Das Produkt im Überblick Starter-BU Inhaltsverzeichnis Seite Finanzielle Absicherung
Mehr25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG
25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt
MehrSchadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung
MehrDOK Die Bundesagentur für Arbeit ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne des 110 Abs. 1 SGB VII.
- 466 - Die Bundesagentur für Arbeit ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne des 110 Abs. 1 SGB VII. 110 Abs. 1 SGB VII Urteil des OLG Dresden vom 12.10.2016 1 U 262/16 Bestätigung des Urteils des
MehrSchadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrDFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz. Fragebogen für Versicherungsnehmer
DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
Mehrkidz.protect Schüler BU Leistungskurzübersicht Berufsunfähigkeitsschutz für Schüler
kidz.protect Schüler BU Leistungskurzübersicht Berufsunfähigkeitsschutz für Schüler Fassung vom 01.09.2015. Sonderkonzept Alte Leipziger Lebensversicherung a.g. Schützen Sie das größte Vermögen Ihrer Kinder.
MehrMonica Zilla. Avocate spécialiste FSA en responsabilité civile et droit des assurances. Erwerbsunfähigkeit. Aus anwaltlicher Sicht.
Monica Zilla Avocate spécialiste FSA en responsabilité civile et droit des assurances Aus anwaltlicher Sicht Monica Zilla Rechtliche Grundlagen Sozialversicherungen Privatversicherungen Bundesgesetz über
MehrKT-Tarifangebot der AO
Agenda KT Tarife der ALTE OLDENBURGER Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Berufsunfähigkeit Thema Versorgungslücke KT/BU Tarife Gefahren bei falscher Tarifwahl weitere Themen kurz und knapp KT-Tarifangebot
MehrGA Seite 1 (07/2016) 144
GA Seite 1 (07/2016) 144 Aktualisierung, Stand 07/2016 Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. In ihr sind weitere detaillierte Informationen, die über den Einzelfall hinausgehen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen
MehrDie Probandenversicherung bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten 4. Augsburger Forum für f r Medizinprodukterecht 2008 Dr. med. P. W. Gaidzik Fachanwalt für f r Medizinrecht Institut für f r Medizinrecht
MehrDFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Auslandskrankenversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer
DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Auslandskrankenversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung
MehrObliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters
Obliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters RA Dr. Georg Krafft Tacke Krafft mbb Ass. Christian Forster Leiter D&O, Versicherungskammer Bayern Deutscher Insolvenzverwalterkongress
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen BA Zentrale, RP21/GR21 Seite 1 von 10 Änderungshistorie Fassung vom 20.09.2016 Neufassung BA Zentrale,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
Mehr3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?
3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit
MehrZweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung
Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Ein Leitfaden für die tägliche Praxis nach dem neuesten Recht von Ministerialrat Alfred Müller und Dr. jur. utr. Walter Schön 3. Auflage 1977
Mehr- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. September in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 313/16 BESCHLUSS vom 27. September 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 133 Abs. 1 af Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast
MehrDas Claims-Made-Prinzip in der D&O- Versicherung auf dem Prüfstand der Inhaltskontrolle
Univ.-Prof. Dr. Robert Koch LL.M. (McGill) Geschäftsführender Direktor des Seminars für Versicherungswissenschaft Fakultät für Rechtswissenschaft Universität Hamburg Offene Fragen zur D&O-Versicherung
MehrRichtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen!
Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen! Inhaltsverzeichnis Wo liegt die richtige Balance zwischen Kosten und Leistung
MehrMit VOB/B ist es besser, weil.
Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich
MehrProduktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung
Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene
MehrSchadenanzeige Yacht-Haftpflicht. Versicherungsnehmer Vertragsnummer:
Versicherungsnehmer Vertragsnummer: Ein Vermittlungsangebot der Schadenanzeige Yacht-Haftpflicht Name, Vorname: Firma: Adresse: Geburtsdatum: Beruf: Telefon privat: Mobil: Telefon geschäftlich: Fax: E-Mail-Adresse:
MehrKrankenversicherungsrecht
Krankenversicherungsrecht Rechtliche Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (gkv) zur Behandlung von Transsexualismus Übersicht A. Grundfragen B. Einzelfragen, Kasuistik
MehrWelche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei
2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
MehrDIE REFORM DES UNTERHALTSRECHTES
DIE REFORM DES UNTERHALTSRECHTES Manche Medienmeldungen erweckten den Eindruck, als der Ehegattenunterhalt durch die Reform des Gesetzes nahezu vollständig abgeschafft worden. Mit derartigen Botschaften
MehrFolgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells
1 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells 2 5a VVG a. F. (1994-2007) (1) 1 Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
MehrAnpassungsbedarf bei AVB aufgrund der VVG-Reform
Anpassungsbedarf bei AVB aufgrund der VVG-Reform Überschussbeteiligung neu geregelt in 153 VVG-E durch AVB festgelegt Umfang der AVB deklaratorische Klauseln Verbraucherinformationen Überschussbeteiligung
MehrDIE BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE
DIE BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE Stand 2016 DIE ÄRZTEVERSORGUNG WESTFALEN- LIPPE BESTEHT SEIT DEM 01.04.1960 SIE GEWÄHRT IM ALTER UND BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT DEM MITGLIED BZW. NACH DESSEN TOD DEN FAMILIENANGEHÖRIGEN
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
MehrAntrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Ich beantrage für mich und die unter II. aufgeführten Personen die oben genannte Leistung. I. Antragsteller/in:
MehrDr. Guido Kirner. Absicherung der Arbeitskraft Berufsunfähigkeitsversicherung
Dr. Guido Kirner Absicherung der Arbeitskraft Berufsunfähigkeitsversicherung Bedeutung der Arbeitskraft Vorweg eine einfache Frage Wenn Sie nicht mehr arbeiten können, wovon wollen Sie leben? Ihre Arbeitskraft
MehrMutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 6797923 Sehr geehrte Versicherte, Mutter und Kind gilt unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben Anspruch auf - Ärztliche Betreuung, insbesondere auf Vorsorgeuntersuchungen
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die
MehrSchadenanzeige Unfall
Schadenanzeige Unfall Bitte senden Sie uns dies vollständig ausgefüllte und unterschriebene Unfall-Anzeige und Schweigepflichtsentbindungserklärung innerhalb von 2 Wochen vollständig ausgefüllt und unterschrieben
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 8/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. April 2010 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der IV. Zivilsenat des
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrAnwaltsverein Karlsruhe e. V. Hans-Thoma-Str. 7, Karlsruhe
Anwaltsverein Karlsruhe e. V. Hans-Thoma-Str. 7, 76133 Karlsruhe Der Anwaltsverein Karlsruhe lädt ein zum Praktiker-Seminar Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung Berufsunfähigkeitsversicherung Krankentagegeldversicherung
MehrAusbildungsvertrag. zwischen. (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und. Herrn/Frau. geboren am in. wohnhaft in
Ausbildungsvertrag zwischen der/dem (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft in (der Schüler/die Schülerin) (Ort, Straße Hausnummer) wird mit Zustimmung der gesetzlichen
MehrWas passiert, wenn der Makler stirbt?
Was passiert, wenn der Makler stirbt? Von RA Björn Torben M. Jöhnke, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg Für viele Versicherungsmakler stellt der Wert ihrer Unternehmen nicht nur eine Vermögensposition
Mehr// Erwerbsminderungsrente
// Erwerbsminderungsrente Erläuterungen für Versicherte Stand: November 2018 Wenn Beschäftigte wegen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbsfähig sind, kann
MehrDFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Haftpflichtversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer
DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Haftpflichtversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung des
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrBeschluss des BGH vom VI ZR 92/17 Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des OLG München vom
- 181 - Zum Zurechnungszusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und dem Verdienstausfallschaden der geschädigten Person, wenn diese nach erfolgreicher Umschulung einen Aufhebungsvertrag mit dem neuen
Mehr116, 118, 119, 12 Abs. 2 SGB X, 823 BGB, 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a. F.
- 367 - Zur Bindungswirkung der ausgeurteilten Haftungsquote im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess des Versicherten im Rahmen der Regressklage des Rentenversicherungsträgers Zum Erwerbsschaden eines
MehrFachtagung In den Räumen der Bucerius Law School
Fachtagung 14.02.2019 In den Räumen der Bucerius Law School Versicherungsrechtliche Begleitung Ihres Biometrie-Bestandes Kathrin Pagel Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht Werthaltiger
MehrWer die Wahl hat, hat die Qual
Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von
MehrDas Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen Sie Ihren Kunden zu mehr Geld!
Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen Sie Ihren Kunden zu mehr Geld! Das Quotenvorrecht beschränkt den Anspruch der Versicherung gem. 86 VVG auf Übergang der Ansprüche des Versicherungsnehmers
MehrVersorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung
Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 02. Februar 2015 Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk
Mehr5. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung Abtretung des Freistellungsanspruchs durch die versicherte Person
Abtretung des Freistellungsanspruchs durch die versicherte Person - Gestaltung und Konsequenzen - Dr. Thomas Gädtke DLA Piper UK LLP Themenübersicht Ausgangssituation Grundsätzliche Streitpunkte Gibt es
MehrTarif KTA Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer
Tarif KTA Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer gültig in Verbindung mit AVB/KTA Ausgabe 06 / 2017 ottonova Krankenversicherung AG Ottostraße 4 80333 München Servicetelefon: +49 89 12 1407 12 ottonova.de
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten 1) Geltung Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zum Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Eine unrichtige Belehrung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen Der Weg zu einer wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigung kann mit vielen Stolpersteinen versehen
MehrSperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen Datum: 08.08.2007 12:24 Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin,
MehrABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1.
ABG Arbeit in Berlin GmbH Ergänzende Förderbedingung Nr. 05 Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen 1. Förderungszweck (1) Die ABG Arbeit in Berlin GmbH gewährt nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages
MehrLöffler Versicherungsmakler GmbH & Co. KG Herrenstr. 8 79098 Freiburg Telefon 0761/38785-0 Fax 0761/38785-20 info@loeffler-versmakler.com Michael Steiert Versicherungskaufmann IHK Privatkundengeschäft
MehrTarif KT Mannheimer Bedingungen 2000 für die Krankentagegeldversicherung. (Mannheimer VB 2000 Krankentagegeld. Stand:
Mannheimer Krankenversicherung AG Tarif KT Mannheimer Bedingungen 2000 für die Krankentagegeldversicherung nach Tarif KT (Mannheimer VB 2000 Krankentagegeld KT) Stand: 01.01.2004 PM-K009 1103 Vorsitzender
MehrMerkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?
Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
MehrGrundlagen Rentenrecht
Folie 1 ERi-Schulung 25.09.2014 Grundlagen Rentenrecht Gemeinsam. Ziele. Erreichen. Folie 2 Wer bekommt eine gesetzliche Rente? Der versicherte Personenkreis: 1 Nr. 1 SGB VI: Pflichtversicherung kraft
MehrBerufsunfähigkeitsvorsorge. Beruhigende Sicherheit für Ihre Zukunft: versichert bei Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeitsvorsorge Beruhigende Sicherheit für Ihre Zukunft: versichert bei Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit kann jeden treffen Können Sie sich vorstellen, einmal nicht mehr arbeiten zu können?
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 57/08 BESCHLUSS vom 18. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
MehrBesondere Bedingungen für die Versicherung von Hilfs- und Pflegeleistungen in der Unfallversicherung (BB Hilfe und Pflege 2016)
Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Besondere Bedingungen für die Versicherung
MehrBestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008
MehrDOK :750.11:752.1
- 139 - Erhält eine infolge eines Arbeitsunfalls geschädigte Person Altersrente aus der Rentenversicherung, die wegen unfallbedingter vorzeitiger Inanspruchnahme vor Eintritt der Regelaltersrente mit Abschlägen
MehrMerkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten
Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon
MehrAnpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG
Anpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG Grundlegende Prinzipien haben sich geändert Kein Verweis mehr auf das VVG, sondern alle Vorschriften wurden inhaltlich dargestellt Darstellung mit Hilfe der
MehrVeröffentlichung: ja. am 08./
15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung
MehrErwerbsminderungsrente 1
Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und
MehrArt und Größe des Betriebsrates
Kap 2 Art und Größe des Betriebsrates 2.1 Betriebsratspflicht Betriebsräte sind gem 50 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern zu errichten. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 227/09 BESCHLUSS vom 21. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 178/06 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
MehrUmsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie
Die Auswirkungen des demografischen Wandels gestalten Umsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie 22. September 2010 Sozialpartner-Fachtagung In Zusammenarbeit mit: Lebensarbeitszeit und
MehrErgänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( ) nach Anpassung in Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sie haben einen
MehrTarif MKT/Kollektiv Mannheimer Bedingungen 2009 für die Kollektiv-Krankentagegeldversicherung. Tarif MKT (Mannheimer VB 2009 Krankentagegeld
Mannheimer Krankenversicherung AG Tarif MKT/Kollektiv Mannheimer Bedingungen 2009 für die Kollektiv-Krankentagegeldversicherung nach Tarif MKT (Mannheimer VB 2009 Krankentagegeld Kollektiv MKT) Stand:
MehrPsychische Erkrankungen als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Rechtsanwältin Susanne Schröder, Hannover
Psychische Erkrankungen als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse Rechtsanwältin Susanne Schröder, Hannover Rechtlicher Rahmen 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
MehrDFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz. Fragebogen für Versicherungsnehmer
DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung
MehrZwischen. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten 4
Anlage 2 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender Arbeitsvertrag 8 geschlossen: 1 (1) Frau/Herr
MehrTarif KTS Krankentagegeldversicherung für Selbstständige
Tarif KTS Krankentagegeldversicherung für Selbstständige gültig in Verbindung mit AVB/KTS Ausgabe 08 / 2017 ottonova Krankenversicherung AG Ottostraße 4 80333 München Servicetelefon: +49 89 12 1407 12
MehrSchadensersatzanspruch bei Regattateilnahme
Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme In den vergangenen Jahren hat es unterschiedliche Entwicklungen im Hinblick auf die Haftungen von Regattateilnehmern bei Schäden, die während einer Regatta entstanden
Mehr