Schlagworte: Darlehen, Jahreszins, Zinsfestschreibung, Risikobelehrung, kreditfinanzierte Kapitalanlage

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1 OLG München, Urteil v U 4828/09 Titel: Angabe zum Gesamtbetrag beim Verbraucherkreditvertrag: Verbindung eines endfälligen Darlehens mit einem monatlich bedienten Investmentsparplans; unechte Abschnittsfinanzierung Normenketten: VerbrKrG 4, 6, 12 EStG 2b BGB Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 lit. b VerbrKrG 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG VerbrKrG 4, 6, 12 EStG 2b Leitsätze: 1. Ein endfälliges Darlehen, das zur Einmalzahlung auf eine Lebensversicherungspolice verwendet wird, kann mit einem monatlich bedienten Investmentsparplan so verbunden sein, dass die monatliche Einzahlung in den Sparplan sich als ratenweise Tilgung des Darlehens darstellt, wenn aus dem Investment bei Ablauf der Darlehenslaufzeit die Tilgung des Darlehens erfolgen soll. 2. Ist bei einem Darlehen einerseits bestimmt, dass nach Ablauf einer Zinsbindungsfrist das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist, wenn eine neue schriftliche Vereinbarung über die Fortsetzung nicht zustande kommt, andererseits aber eine die Zinsbindungsfrist übersteigende Laufzeit festgelegt, handelt es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung zu veränderlichen Bedingungen. Schlagworte: Darlehen, Jahreszins, Zinsfestschreibung, Risikobelehrung, kreditfinanzierte Kapitalanlage Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21. August 2009 geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.012,- Euro nebst Zinsen aus je 375,75 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31. März 2005, 30. Juni 2005, 30. September 2005, 31. Dezember 2005, 31. März 2006, 30. Juni 2006, 30. September 2006, 31. Dezember 2006, 30. März 2007, 30. Juni 2007, 30. September 2007, 31. Dezember 2007, 31. März 2008, 30. Juni 2008, 30. September 2008 und 31. Dezember 2008 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass das Darlehen des Klägers bei der Beklagten gemäß Vertrag vom 06./15. November 2001 mit der Darlehensnummer statt des vertraglich vereinbarten Zinses mit einem Jahreszins von 4% zu verzinsen ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III.

2 Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 30%, die Beklagte 70%, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 29%, die Beklagte 71%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird zugelassen. VI. Der Streitwert wird, teils unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts München I vom 21. August 2009, für die Zeit vom 30. Dezember 2008 bis 27. April 2009 auf 6.235,18 Euro, vom 28. April 2009 bis 20. August 2009 auf ,37 Euro und für die restliche Zeit der ersten Instanz auf ,96 Euro festgesetzt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 01. Februar 2010 auf ,37 Euro und anschließend auf ,19 Euro festgesetzt. Entscheidungsgründe I. Der Kläger verlangt von der beklagten B.LB Rückzahlung von Darlehenszinsen sowie die Feststellung eines verringerten Zinssatzes für die Zukunft. Der Kläger ist im Jahr 2001 für eine Anlage in den sog. EuroPlan geworben worden. Dieses Anlagemodell sah drei Komponenten (auch als Bausteine bezeichnet) vor: Über den englischen Lebensversicherer Clerical Medical Investment Group Ltd. wird eine Clerical Medical Wealthmaster Police abgeschlossen und der Beitrag durch Zahlung eines Einmalbetrags erbracht. Die Einmalzahlung wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Darlehens bei einem deutschen Kreditinstitut finanziert, wobei dieses Darlehen endfällig gestellt ist. Die Tilgung dieses Darlehens wiederum soll durch die Ausschüttung aus einem Investmentfonds, den Metzler Wachstum International der Metzler Investment GmbH bewirkt werden. Hinsichtlich der Zahlungen in diesen Investmentfonds bestand nach dem Anlagemodell die Möglichkeit, diese wiederum durch eine Einmalzahlung oder durch monatliche Ansparungen oder durch eine Kombination aus beiden zu bewirken. Der Kläger entschied sich gemäß Zeichnungsschein vom 06. August 2001, vorgelegt als Anlage B 1, für eine Anlage von ,- Euro in die Lebensversicherung und beauftragte die R. & P. GmbH, M. (im Folgenden kurz: R & P GmbH), für den EuroPlan ein Bruttodarlehen in Höhe von ,-DM mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren zu beschaffen und abzuwickeln. Unter der Unterschrift des Klägers findet sich auf dem Zeichnungsschein folgender vorgedruckte Zusatz: Der im Zusammenhang mit dem EuroPlan von mir gestellte Lebensversicherungsantrag und Investmentfondsantrag wird nur wirksam, wenn die obengenannte Finanzierung zustande kommt. Auch die nachfolgenden Vollmachten und Erklärungen gelten nur unter dieser Voraussetzung. Die zugehörige Anlage in den Investmentfonds sollte mit einer Einmalzahlung von ,- DM und einer als mtl. Sparrate bezeichneten monatlichen Rate von 360,- DM für die Dauer von 15 Jahren ( vorgesehene Spardauer ) erfolgen. In Umsetzung dieses Konzepts schlossen der Kläger und die Beklagte am 06. November/15. November 2001 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr., Anlage K 1 = Anlage B 1, ab. Dieser Darlehensvertrag lautet auszugsweise: III.

3 Verzinsung. Laufzeit, Tilgung, Verzug 1. Das Darlehen ist vom Auszahlungstag an jährlich mit 5,96% (fünf 96/100 v. H.) zu verzinsen. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig und zahlbar jeweils am , , und jeden Jahres, erstmals an dem auf die Darlehensauszahlung folgenden Termin. Der Zinssatz ist fest bis zum vereinbart. Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmarktverhältnisse neue Konditionen ggf. einschließlich Geldbeschaffungskosten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig. 2. Die Laufzeit des Darlehens beträgt rd. 15 Jahre und endet am Das Darlehen ist am Laufzeitende in einem Betrag zurückzuzahlen. VI. Darlehensgesamtbetrag/Effektivzins 1. Die Gesamtsumme aller Darlehensleistungen (Summe der Tilgungs- und Zinsbeträge sowie aller sonstiger Kosten) beträgt auf der Grundlage derzeit bezifferbarer Kosten und der zum gegenwärtigen Zeitpunkt geltenden Konditionen DM ,33 (Auszahlung Wert: , Rückzahlung am unterstellt). Dieser auf der Grundlage der Anfangskonditionen bezifferte Betrag unterliegt, soweit später Konditionen verändert werden oder derzeit nicht bezifferbare Kosten bezifferbar werden, einer Änderung. Der Betrag ist keine rechtsverbindliche Angabe sondern erschöpft sich in einer hypothetischen Bezifferung. 2. Der anfängliche effektive Jahreszinssatz beträgt 6,10% p. a. VII. Sicherstellung Das Darlehen wird gesichert: Zur Sicherstellung dienen uns neben dem Pfandrecht gemäß Ziffer 21 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus der bei der Clerical Medical Investment Group Ltd. neu abzuschließenden Lebensversicherung. Der Sicherungszweck wird in einer gesonderten Abtretungserklärung vereinbart. Ein entsprechendes Formular fügen wir bei. - Pfandrecht an dem gemäß Kontoeröffnungsantrag und Kaufauftrag Nr neu abzuschließenden Metzler Wachstum International der Metzler Investment GmbH mit einer mtl. Sparrate von DM 360,-- sowie einer Einmalzahlung von DM ,- Der Sicherungszweck wird in einer gesonderten Verpfändungserklärung vereinbart. Ein entsprechendes Formular fügen wir bei. VIII. Widerruf und fristlose Kündigung durch die Bank 1. Die Bank ist berechtigt, aus wichtigem Grund ganz oder teilweise das Darlehensversprechen mit der Wirkung des Erlöschens des Auszahlungsanspruchs zu widerrufen oder das Darlehen zu kündigen, insbesondere wenn a) ein Kündigungsgrund nach 12 Abs. 1 VerbrKrG gegeben ist

4 d) Der Darlehensnehmer die Bedingungen der Darlehenshingabe nicht erfüllt oder sonstige in dieser Urkunde oder Zusageschreiben der Bank festgelegte Verpflichtungen, insbesondere die Auskunftspflicht entsprechend XIII. dieser Urkunde, verletzt. XII. Sonstige Vereinbarungen Da wir uns für den Zeitraum der Zinsbindung fest refinanziert haben, ist eine vorzeitige Rückführung des Darlehens nur möglich, wenn uns ein entsprechender Refinanzierungsschaden von Ihnen ersetzt wird. Die Beklagte fügte bei der Übersendung des Darlehensvertrags noch vorformulierte eigene Hinweise zum Darlehen in Verbindung mit der Finanzierung des R & P - EuroPlans (im folgenden kurz: Hinweise) bei. Diese lauten auszugsweise: In den folgenden Unterlagen sind Sie ausdrücklich auf die Risiken des EuroPlan-Modells hingewiesen worden: Zeichnungsschein EuroPlan (Stichwort Risikobelehrung ); Kundenerklärung zur bankfinanzierten Lebensversicherung; Aufklärung über die Auswirkungen des 2b EStG; Anmerkungen zur Berechnung des EuroPlan; Chancen und Risiken des EuroPlan Verkaufsprospekt. Zusätzlich möchten wir Sie auf folgendes hinweisen: Das Modell enthält den Aufbau einer kreditfinanzierten Kapitalanlage mit spekulativen Elementen. Es handelt sich hier um eine langfristig angelegte Vermögensdisposition. Ein vorzeitiger Ausstieg kann erhebliche nachteilige Folgen haben. Im Rahmen des Modells ist geplant, die Darlehenszinsen durch Erträge der Lebensversicherung zu begleichen. Reichen die Erträge der Lebensversicherung nicht aus, sind Sie persönlich verpflichtet, die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Zusätzliche Eigenmittel sollten daher in ausreichendem Maße für den Fall vorhanden sein, wenn sich die Erträge aus der Lebensversicherung nicht wie erwartet entwickeln. Dasselbe gilt auch für den Aufbau und die Erträge aus den von Ihnen erworbenen Investmentfondsanteilen. Entwickeln sich diese nicht wie erwartet, so kann die im Rahmen des Modells geplante Rückzahlung des Darlehens am Ende der Laufzeit nicht oder nur zu einem Teil erfolgen. Soweit darüber hinaus keine Eigenmittel von Ihnen zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden können oder Sie die Lebensversicherung nicht für die Darlehenstilgung einsetzen, kann die Bank zur Befriedigung ihrer Ansprüche bezüglich des Darlehens auf den Investmentfondsanteil zurückgreifen Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, dass der Darlehensvertrag keine Angaben zum Gesamtbetrag der Belastungen bis zum unter Ziffer III Nr. 2 des Darlehensvertrags angegebenen Laufzeitende enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen für die Jahre 2002 bis 2008, ferner die Feststellung des gesetzlichen Zinssatzes für die Zukunft. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Gesamtbetragsangabe in Ziffer VI Nr. 1 des Darlehensvertrags nicht den Vorgaben des 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 lit. b VerbrKrG entspreche, wodurch sich der geschuldete Darlehenszins gemäß 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% ermäßige. Je Zinszahlung beträgt die Differenz zwischen dem bezahlten Zins und den gesetzlichen Zinsen unstreitig 375,75 Euro. Der Kläger beantragte mit der am 30. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen und am 09. Februar 2009 zugestellten Klage zuletzt, 1. die Beklagte zur Zahlung von ,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie für den davor liegenden Zeitraum zur Zahlung von Zinsen in gleicher Höhe aus jeweils 375,75 Euro zu den jeweiligen Zahlungsterminen am Quartalsende 2002 bis 2008 zu verurteilen 2. festzustellen, dass das Darlehen jährlich mit 4% zu verzinsen ist.

5 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil es sich schon nicht um ein in Teilzahlungen zu tilgendes Darlehen handele. Die erforderliche enge Verbindung zwischen Darlehen, Ansparleistung und Investmentfondsbeteiligung fehle, vielmehr handele es sich um eine echte Abschnittsfinanzierung. Die Beklagte beruft sich des weiteren auf Verjährung. Das Landgericht hat mit Endurteil vom 21. August 2009 die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz verfolgen beide Parteien ihre Anträge weiter, der Kläger allerdings rechnerisch richtig gestellt nur noch eine Hauptsache von ,- Euro. Zur Ergänzung wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2010 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist im Umfang von 6.012,- Euro nebst gestaffelter Zinsen sowie hinsichtlich der Feststellung des gesetzlichen Zinssatzes für die Restlaufzeit erfolgreich, der Kläger hat gegen die Beklagte aus 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG einen Anspruch auf Rückerstattung der Zinszahlungen in Höhe von 1,96% Prozentpunkten für die Jahre 2005 bis 2008, für die weiteren Jahre sind die Zinsrückzahlungsansprüche verjährt. Die Feststellung des geänderten Zinssatzes ergibt sich gleichfalls aus 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. 1. Die Berufung macht zu Recht geltend, dass eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Darlehensnehmer zu entrichtenden Teilzahlungen gemäß der nach Art EGBGB anwendbaren Vorschrift des 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 lit. b VerbrKrG in der im November 2001 geltenden Fassung auch in den Fällen besteht, in denen bei einem Verbraucherkreditvertrag zunächst nur eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist. Hierbei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (BGH, Urteil vom 08. Juni XI ZR 150/03, NJW 2004, 2820, Rn. 11). Dies ist hier der Fall. a) Dem Kläger wurde ein über das Ende der Zinsfestschreibung hinausreichendes längerfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Dies folgt aus der Formulierung gemäß Ziffer III 2 des Darlehensvertrages, wonach die Laufzeit des Darlehens rund 15 Jahre beträgt, sie endet am , wohingegen der Zinssatz gemäß Ziffer III 1 nur fest bis zum vereinbart ist. Lediglich für den Fall, der schon nach der sprachlichen Gestaltung der Darlehensbedingungen den Ausnahmefall darstellt, dass eine neue, schriftliche Vereinbarung über den Zinssatz nicht zustande kommt, ist das restliche Darlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig (Ziffer III 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des Darlehensvertrags). b) Gegen die Auffassung der Beklagten, es sei kein über das Ende der Zinsbindungsfrist hinausreichendes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, sprechen, neben dem reinen Vertragstext selbst, die Angaben, aufgrund derer der Vertrag so abgeschlossen worden ist. Im der Beklagten bekannten Zeichnungsschein, Anlage B 1, ist neben der Angabe Darlehenstilgung nach 15 Jahren auch die vorgesehenen Spardauer des konzeptgemäß zugehörigen Investmentsparplans mit 15 Jahren bezeichnet, während lediglich die Zinsfestschreibung mit 10 Jahren angegeben wird. Diese Differenzierung zwischen Darlehensrückzahlung und Zinsfestschreibung setzen die Regelungen in Ziffern III 1 und III 2 des Darlehensvertrags ersichtlich um. c) Unbehelflich ist das hiergegen gerichtete Vorbringen der Berufungserwiderung, es bestehe kein Kontrahierungszwang, die Bank sei gerade nicht zum Angebot einer Neuregelung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verpflichtet. Dies ist mit dem Wortlaut von Ziffer III 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Darlehensvertrages nicht in Einklang zu bringen ( vor Ablauf dieser Frist sind neue Konditionen zu vereinbaren ). Hieraus folgt im Gegenteil die Pflicht der Beklagten, ernstzunehmende Verhandlungen über

6 neue Zinskonditionen zu führen. Lediglich für den Fall, dass nach Durchführung der Verhandlungen eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommt, ist das restliche Darlehen zur Rückzahlung fällig. Die in der Rechtsprechung des BGH für die Annahme einer echten Abschnittsfinanzierung vorausgesetzte Ohne- Weiteres-Fälligkeit (BGH, Urteil vom 08. Juni 2004, a. a. O., Rn. 11) liegt hier daher gerade nicht vor. Fällig ist vielmehr der Restbetrag zur Rückzahlung erst dann, wenn eine Vertragsverlängerung nicht zustande kommt, wenn sich etwa der Kunde den von der Bank vorzuschlagenden Konditionen widersetzt. Nicht zu entscheiden ist in diesem Rechtsstreit die Frage, welche Qualität das Verhandlungsangebot der Bank haben muss, um überhaupt den Voraussetzungen der Ziffer III 1 Unterabsatz 2 Satz 1 Darlehensvertrag zu entsprechen. Ausreichend ist die sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung der Bank, ein Verlängerungsangebot unter Berücksichtigung der gegebenen Kapitalmarktverhältnisse vorzulegen. d) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt aus 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG, wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar gemäß gesetzlicher Anordnung auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. (1) Zwar ist gemäß Ziffer III 3 das Darlehen in einem Betrag zu tilgen, also im Grundsatz endfällig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Tilgung in Teilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeutung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGH, Urteile vom 18. Dezember XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302, 307 f.; vom 08. Juni XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 277; vom 25. April XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239, 243 f., Rn. 13 und XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252, 262, Rn. 25; vom 14. September XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307; vom 19. Oktober XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437; vom 23. Juli XI ZR 23/07, WM 2008, 681, Rn. 25 f.). (2) Vorliegend ist im Sinne der BGH-Rechtsprechung eine Tilgung in Teilzahlungen deswegen anzunehmen, weil der Festkredit (hier: der Darlehensvertrag) mit einem sonstigen Ansparvertrag (hier: den Zahlungen auf den Investmentfondsvertrag) derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt ist und dafür Parallelzahlungen auf einen Ansparvertrag geleistet werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 2008, a. a. O., Rn. 14). Anders als die Berufungserwiderung meint, fehlt es nämlich nicht an dem erforderlichen engen Zusammenhang zwischen Ansparvertrag einerseits und Darlehensvertrag andererseits (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08. Juni 2004, Rn. 21 ff; Urteil vom 14. September 2004, Rn. 14; Urteil vom 18. Dezember 2001, Rn. 17). (a) Ausweislich der dargestellten Vertragsgenese wusste die Beklagte bei Abschluss des Kreditvertrags, für welchen Zweck das Darlehen eingesetzt werden sollte. Aus dem Schlusssatz im Zeichnungsschein ergibt sich, dass die Durchführung der Anlage unter der conditio sine qua non der Gewährung des Darlehens stand. Im Darlehensvertrag ist auf das Investmentengagement Bezug teils ausdrücklich genommen, so in Ziffer VII, teils implizit, so in VIII.1.d. Die Beklagte selbst hat ergänzende Hinweise zum Anlagemodell insgesamt verfasst und den Anlegern zur Verfügung gestellt, in denen sie insbesondere nochmals auf die beabsichtigte Darlehenstilgung durch das Investmentengagement hingewiesen hat. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass alle drei Teile des Anlagemodells untrennbar zusammen gehörten und insbesondere die Anlage in den Investmentfonds mit Kenntnis der Beklagten zur Tilgung des Darlehens bestimmt war. (b) Der Teilzahlungscharakter ist in der Rechtsprechung lediglich abgelehnt worden für Zahlungen (nur) auf Zinsen, für Steueransparversicherungen oder für Risikolebensversicherungen (BGH, Urteil vom 19. Februar XI ZR 23/07, WM 2008, 681, Rnn. 19 bis 22), bei denen, anders als hier, sachlich eben gerade keine Erbringung einer Ansparung vorliegt.

7 Das Darlehen stellt sich damit als Teilzahlungsdarlehen im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 lit. b VerbrKrG dar. Das Investmentengagement wurde neben einer Einmalzahlung von ,- DM durch monatliche Teilzahlungen bestimmt, die ihrerseits nach nur 28 Monaten Laufzeit - bei einer Gesamtlaufzeit von 180 Monaten - die Höhe der Einmalzahlung übersteigen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist daher die laufende monatliche Teilzahlung von 360,- DM sogar der wesentliche Tilgungsanteil des Darlehens. e) Veränderliche Bedingungen im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 lit. b VerbrKrG liegen schon deswegen vor, weil bei einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren der Zins lediglich für 10 Jahre festgeschrieben ist und daher eine einverständliche Neuregelung der Konditionen erforderlich ist (BGH, Urteil vom 07. Oktober XI ZR 233/96, NJW 1998, 602, Rn. 27f.). 2. Die erforderliche Angabe zum Gesamtbetrag ist durch die Angabe in Ziffer VI 1 des Darlehensvertrags nicht geleistet. a) Bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen ist nach 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG der Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Bedingungen anzugeben. Der Verbraucher soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (BGH, Urteile vom 08. Juni XI ZR 150/03, a. a. O.; vom 14. September XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04; vom 19. Oktober XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April XI ZR 193/04, Umdruck S. 14). b) Ausweislich des Vertragstextes und im Übrigen unstreitig umfasst die im Darlehensvertrag enthaltene Gesamtbetragsangabe von ,33 DM nur den Zeitraum der Zinsfestschreibung. Der Darlehensvertrag weist damit lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm keine Sanktion im Sinne des 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu BGH, Urteile vom 14. Oktober XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 18. November XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.b. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtberücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wurde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben (BGH, Urteil vom 09. Mai XI ZR 119/05, WM 2006, 1243). Es ist deshalb nicht von einer fehlerhaften Berechnung des Gesamtbetrages, sondern von einer insgesamt fehlenden Gesamtbetragsangabe auszugehen (BGH, Urteil vom 09. Mai XI ZR 119/05, NJW-RR 2006, 1419, Rn. 28; Urteil vom 26. Mai XI ZR 242/08, Rn. 20; Urteil vom 13. Januar XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Rn. 30). c) Unbehelflich ist daher der Einwand der Beklagtenseite, der Verbraucherschutzgedanke könne nicht verwirklicht werden, wenn die Berechnung auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen durchgeführt werde, weil sich damit Unsicherheiten für die Zukunft ergeben würden. Die gesetzgeberische Anordnung lautet gegenteilig. d) Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch die Beklagte ursprünglich von der Geltung des VerbrKrG ausgegangen ist, wie die Bezugnahme auf die Kündigungsrechte nach 12 VerbrKrG in VIII.1.a der Vertragsbedingungen belegt. 3. Bei dem unstreitig durch den Kläger in Empfang genommenen und damit gemäß 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilten Darlehensvertrag ermäßigt sich gemäß 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG wegen der fehlenden Gesamtbetragsangabe der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% p. a. Der Kläger

8 fordert daher zu Recht für die 16 Zinszahlungen vom 31. März 2005 bis zum 31. Dezember 2008 den überzahlten Betrag von je 375,75 Euro, insgesamt 6.012,- Euro zurück (BGH, Urteile vom 18. Dezember 2001, a. a. O., Rn. 23; vom 13. Januar 2009, a. a. O., Rn 30; vom 20. Januar XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260, Rn. 11 und XI ZR 487/07, WM 2009, 542). Die Zinsüberzahlungen sind jeweils ab dem Zahlungstag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ein Zinssatz dieser Höhe wird vom Senat gemäß 287 ZPO geschätzt, da dies erfahrungsgemäß die bei Banken übliche Mindestkapitalnutzung darstellt (BGH, Urteil vom 12. Mai XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, zum damaligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Hinsichtlich der in den Jahren 2002 bis 2004 überzahlten Zinsen ist die Klageforderung indessen verjährt gemäß 195, 199 BGB. Ab dem Stichtag des 01. Januar 2002 findet die regelmäßige kenntnisabhängige Verjährung Anwendung (Art Abs. 1 EGBGB). Diese Regelverjährung des 195 BGB beginnt gemäß 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Gläubiger, der wie hier einen Bereicherungsanspruch aus 812 BGB verfolgt, hat aber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß. Der Verjährungsbeginn setzt nämlich grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel dagegen nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 20. Januar XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260, Rn. 47). Die hier maßgeblichen Umstände, nämlich die Tatsache der Zinsbindungsdauer, der Kapitalnutzungsdauer und der Gesamtbetragsangabe im Vertrag waren dem Kläger sämtlich seit Vertragsabschluss, d.h. seit 2001 bekannt. Somit begann die Verjährung hinsichtlich der im Jahr 2004 überzahlten Zinsen am 31. Dezember 2004 zu laufen und endete am 31. Dezember Soweit das Kammergericht in seinem Urteil vom 22. September 2009 (13 U 17/08, WM 2010, 253) der Auffassung ist, bis zu den Entscheidungen des BGH vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239) und 09. Mai 2006 (XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, in der Entscheidung des Kammergerichts bezeichnet als 08. Mai 2006) sei die Rechtslage so unsicher gewesen, dass aus subjektiven Gründen der Zumutbarkeit einer Klageerhebung eine Verjährung nicht begonnen habe, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die vorliegende Klage ist erst am 30. Dezember 2008 eingegangen, so dass eine Hemmung der bereits eingetretenen Verjährung für die Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2004 nicht stattfinden konnte. Hinsichtlich der Zinszahlungen ab dem 31. März 2005 ist die am 30. Dezember 2008 bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben, weil die Zustellung der Klage am 09. Februar 2009 demnächst im Sinne des 167 ZPO erfolgte. Eine etwaige Verzögerung der Zustellung ist nicht in der Sphäre des Klägers begründet. 4. Der Feststellungsantrag ist gemäß 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG gleichfalls begründet (vgl. BGH, Urteil vom XI ZR 487/07). 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 Abs. 1 ZPO. Die unterschiedlichen Kostenquoten erster und zweiter Instanz ergeben sich aus den unterschiedlich hohen Zahlungsanträgen des Klägers erster Instanz mit zuletzt ,77 Euro und zweiter Instanz mit zuletzt ,- Euro. Die von der Beklagten behauptete durch den Kläger doppelt begehrte Verzinsung, die sich in der Kostenfolge hätte auswirken können, liegt tatsächlich nicht vor, da der Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit und zuvor, d. h. bis zur Rechtshängigkeit, Zinsen ab der jeweiligen Zinszahlung begehrt hat. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen gemäß 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, da bei einem ersichtlich im Bereich mehrerer Oberlandesgerichte verwendeten Vertrag voneinander abweichende Entscheidungen der Oberlandesgerichte vorliegen. Auf die Auflistung im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Januar 2010 (=Bl. 113/114 d. A.), dort insbesondere den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 08. Dezember 2008 (6 U 29/08) wird verwiesen.

9 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich nach 3, 9 ZPO als Summe des Zahlungsantrags von zuletzt ,- Euro und dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsdifferenz, letzteres ohne Abschlag für eine Feststellung, da durch diese positive Feststellung der Wert der Zinszahlungen für die Zukunft geregelt wird.

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