Luftrecht, Haftung und Versicherung

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1 Öffentliche Vorlesung 4 Luftrecht, Haftung und Versicherung PD Dr. Roland Müller, Präsident CFAC-HSG Dr. Andreas Wittmer, Geschäftsführer CFAC-HSG lic.iur. Oliver Schmid, Wiss. Mitarbeiter CFAC-HSG Folie 1

2 Zielsetzungen der 4. Vorlesung Überblick verschaffen über den Geltungsbereich und die Normenhierarchie des Luftrechts Vorstellung wichtiger luftrechtlicher Normen auf internationaler und nationaler Stufe Aufzeigen der komplexen Luftraumstruktur in der Schweiz und der daraus resultierenden Probleme Einführung in den besonderen Bereich von Haftung und Versicherung im Luftrecht Beantwortung konkreter Fragen von Teilnehmern der öffentlichen Vorlesung zum Luftrecht Folie 2

3 Gliederung der 4. Vorlesung 1. Einführung in das Luftrecht 2. Luftverkehrsfreiheiten und internat. Abkommen 3. Einteilung von Luftfahrzeugen 4. Verkehrsregeln in der Luftfahrt 5. Lizenzen und Bewilligungen in der Luftfahrt 6. Infrastruktur und Luftrecht 7. Haftung und Versicherung im Luftrecht 8. Beantwortung konkreter Luftrechtsfragen Folie 3

4 Der Begriff "Luftrecht" und seine Bedeutung Luftrecht wird synonym verwendet mit Luftverkehrsrecht und Luftfahrtrecht (entsprechend air law und aviation law). Alex Meyer definierte 1961 Luftrecht wie folgt: "Luftrecht ist die Gesamtheit der rechtlichen Sondernormen, welche sich auf die Benutzung des mit Luft angefüllten Raums oberhalb der Erdoberfläche durch Geräte beziehen, die sich Kraft der Eigenschaften der Luft im Luftraum halten und deren Unterstellung unter die Sondernormen des Luftrechts nach vernünftiger Verkehrsanschauung geboten erscheint". Folie 4

5 Luftprivatrecht und öffentliches Luftverkehrsrecht Es wird unterschieden zwischen Luftrecht und Weltraumrecht, wobei die Abgrenzung unklar ist (Interessentheorie). Das Luftrecht wird unterschieden in die beiden Teilbereiche Luftprivatrecht und öffentliches Luftverkehrsrecht. Das Luftprivatrecht regelt insbesondere Haftungs- und Versicherungsfragen, Rechte an Luftfahrzeugen, Benutzung von Flugplätzen sowie nachbarrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Immissionen. Das öffentliche Luftverkehrsrecht regelt insbesondere die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrzeugen und Flugplätzen sowie die damit verbundenen sicherheits- und ordnungspolitischen Fragen. Folie 5

6 Luftrecht als komplexe Mischung von Normen Öffentlich-rechtliche Normen Privat-rechtliche Normen Folie 6

7 Luftrecht als komplexe Mischung von Normen Internationale Normen Internationale Normen supranationale (europäische) Normen supranationale (europäische) Normen Nationale Normen Nationale Normen Öffentlich-rechtliche Normen Privat-rechtliche Normen Folie 7

8 Normenhierarchie im Luftrecht Multilaterale Abkommen Bilaterale Abkommen Supranationales Luftrecht Bundesverfassung Bundesgesetz Verordnung Nationales Luftrecht Weisung Folie 8

9 Zahlreiche multilaterale Luftverkehrsabkommen Internationale öff. rechtl. Abkommen CINA-Abkommen mit Kabotage Verbot Abkommen von Chicago (ICAO-Gründung) IATA Abkommen (190 Fluggesellschaften) Eurocontrol-Vereinbarung (über 7600m) Abkommen im internationalen Luftprivatverkehr Warschauer Abkommen (Haftungsbegrenzung) Protokolle von Montreal (Sonderziehungsrechte) EG-VO 2027/97 (Unbegr. Haftung gewerbsm.) Übereinkommen von Montreal ( ) Folie 9

10 Zahlreiche bilaterale Luftverkehrsabkommen Erstes Abkommen am mit USA 14 Luftverkehrsabkommen ratifiziert am Spanien - Indien - Portugal - Österreich - Tschechoslowakei - Grossbritannien - Irland - Ägypten - Griechenland - Dänemark - Brasilien - Schweden - Türkei - Niederlande Bis heute hat die Schweiz über 100 bilaterale Luftverkehrsabkommen ratifiziert Folie 10

11 Offizielle Publikationen zum nationalen Luftrecht Sammelband Luftrecht (Vertrieb: BBL) Luftfahrthandbuch VFR Manual (Vertrieb: AIP- Versand) Folie 11

12 Neue Publikation zum internationalen Luftrecht Autoren: Philip Bärtschi und Martin Steiger Verlag: Stämpfli Verlag AG Bern 2007 Besonderheiten: - erste Erlasssammlung mit nationalen und internationalen Erlassen (u.a. JAR) - verfasst für Piloten und Juristen - Einführung in das Luftrecht und umfassendes Sachregister Folie 12

13 Gliederung der 4. Vorlesung 1. Einführung in das Luftrecht 2. Luftverkehrsfreiheiten und internat. Abkommen 3. Einteilung von Luftfahrzeugen 4. Verkehrsregeln in der Luftfahrt 5. Lizenzen und Bewilligungen in der Luftfahrt 6. Infrastruktur und Luftrecht 7. Haftung und Versicherung im Luftrecht 8. Beantwortung konkreter Luftrechtsfragen Folie 13

14 Freiheiten im Luftverkehr (1. Teil) 1. Freiheit Recht zum Überflug 2. Freiheit Recht zu technischen Zwischenlandungen 3. Freiheit Recht zu Beförderungen aus dem Heimat- in den Partnerstaat 4. Freiheit Recht zu Beförderungen aus dem Partner- in den Heimatstaat Folie 14

15 Freiheiten im Luftverkehr (2. Teil) 5. Freiheit Recht zu Beförderungen zwischen einem Partnerund einem Drittstaat 6. Freiheit Recht zu Beförderungen aus einem Partner- in den Heimatstaat und weiter 7. Freiheit Recht zu Beförderungen zwischen dem Partnerstaat und einem Drittstaat Folie 15

16 Freiheiten im Luftverkehr (3. Teil) 8. Freiheit Recht zu Beförderungen innerhalb eines Partnerstaates (sog. Kabotage) 9. Freiheit Recht zu Beförderungen unter der Flugnummer einer Partnerfluggesellschaft Folie 16

17 Abkommen von Chicago (1. Teil) Das Abkommen von Chicago regelt insbesondere 4 Punkte: - den internationalen Verkehr privater Zivilluftfahrzeuge - das Recht des Überfluges und der nichtkommerziellen Landungen - das Verfahren beim Überflug von Landesgrenzen (Zollflugplätze nötig) - die Luftfotographie (Regelung den Staaten überlassen) Das Abkommen von Chicago ist gemäss Art. 3 nicht anwendbar auf: a) Militärluftfahrzeuge b) Polizeiluftfahrzeuge c) Zollluftfahrzeuge d) Übrige Staatsluftfahrzeuge Folie 17

18 Abkommen von Chicago (2. Teil) Art. 5 CHI: Recht auf nicht planmässige Flüge - Recht zum Überfliegen von Vertragsstaaten - Recht zu nichtkommerziellen Landungen (keine Aufnahme von Passagieren oder Fracht) Im Abkommen von Chicago nicht geregelt sind die An- und Abflüge; für Unique ist dieses Abkommen nicht hilfreich! Art. 10 CHI: Landung auf Zollflughäfen - Bei Flügen mit Landung im Ausland muss auf einem Zollflugplatz (z.b. Altenrhein) gestartet und auf einem Zollflugplatz (z.b. Hohenems oder Leutkirch) gelandet werden - Innerhalb des EU-Gebietes (dazu gehört die Schweiz nicht!) sind jedoch keine Zollflugplätze nötig - Widerhandlungen gegen die Zollvorschriften werden mit hohen Bussen geahndet Folie 18

19 Abkommen von Chicago (3. Teil) Art. 12 CHI: Luftverkehrsregeln - Pflicht zur Angleichung der nationalen Luftverkehrsregeln an diejenigen des Abkommens - Pflicht zur Sanktion von Verletzungen der Luftverkehrsregeln Art. 16 CHI: Untersuchung von Luftfahrzeugen - Die zuständigen nationalen Behörden haben das Recht, Luftfahrzeuge zu untersuchen - Das Abkommen von Chicago schreibt die Mitführung von bestimmten Dokumenten an Bord vor; diese Bestimmung wurde in der Schweiz durch Art. 22 VLL noch verschärft Folie 19

20 Abkommen von Chicago (4. Teil) Art. 32 CHI: Ausweise für Luftfahrtpersonal - Jedes Besatzungsmitglied muss eine gültige Lizenz für seine Tätigkeit haben (Grundlage für das Theoriefach Luftrecht!) - Keine generelle Anerkennung von nationalen Lizenzen Art. 36 CHI: Lichtbildgeräte - Jeder Vertragsstaat kann die Benutzung von Lichtbildgeräten (Photoapparat, Kamera, etc.) über seinem Gebiet selbst regeln - In der Schweiz sind Luftaufnahmen gemäss Art. 80 LFV unter dem Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt (grundsätzlich also kein Verbot) Folie 20

21 Übernahme von EU-Verordnungen Grundlage: Sektorielle Abkommen mit der EG Am sind 7 sektorielle Abkommen in Kraft getreten Das Abkommen über die Luftfahrt integriert EU-Verordnungen Gesetzliche Grundlage publiziert in SR Im Gegenzug gestaffelt eingeführte Landerechte in der EU Beispiel: EU-Verordnung über Passagierrechte Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen Geltung für Linien- und Charterverkehr inkl. Pauschalreisen Für Flüge ab und zu einem Flugplatz innerhalb der EU bzw. innerhalb der Schweiz Folie 21

22 Gliederung der 4. Vorlesung 1. Einführung in das Luftrecht 2. Luftverkehrsfreiheiten und internat. Abkommen 3. Einteilung von Luftfahrzeugen 4. Verkehrsregeln in der Luftfahrt 5. Lizenzen und Bewilligungen in der Luftfahrt 6. Infrastruktur und Luftrecht 7. Haftung und Versicherung im Luftrecht 8. Beantwortung konkreter Luftrechtsfragen Folie 22

23 Einteilung nach technischen Kriterien (LFV 2 I) Fluggeräte Luftfahrzeuge Flugkörper leichter als Luft Raketen ohne Motor Ballone mit Motor Luftschiffe Geschosse übrige Flugkörper Fesselballone schwerer als Luft Freiballone mit Motor ohne Motor Hängegleiter Drehflügler Flugzeuge Motorsegler Segelflugz. Fallschirme Tragschrauber Folie 23 Hubschrauber Drachen

24 Motorsegler zwischen Segel- und Motorflugzeug Welche Arten von Motorseglern gibt es? Welche Lizenzen werden für welche Motorsegler benötigt? Folie 24

25 Arten von Motorseglern Folie 25

26 Lizenzen für verschiedene Motorseglerarten Touring Motor Glider: Segelflugbrevet Erweiterung zum Segelflugbrevet (5 h, 20 Ldg, Navigationsflug, Alpeneinweisung) PPL-Theorie PPL Erweiterung zum PPL (2,5 h, 10 Ldg) Eigenstartfähiges Segelflugzeug: Segelflugbrevet Einweisung für Eigenstarts Segelflugzeug mit Hilfsmotor (Flautenschieber): Segelflugbrevet Motoreneinweisung (praktisch - 5 Mal den Motor in der Luft unter Aufsicht eines Fluglehrers anlassen) Folie 26

27 Ecolights eine spezielle Art von Motorflugzeug Was ist der Unterschied zwischen Ecolights und Ultralights? Was sind die Unterschiede der Lizenz für Ultralights in Deutschland und Ecolights in der Schweiz? Können Ecolight Stunden für den Motorflug angerechnet werden? Folie 27

28 Ecolights und Ultralights Folie 28

29 Was ist der Unterschied von Ecolights und Ultralights? Ecolights Deutsche Bauvorschrift LTF- UL Min. 20 kg/m 2 Flächenbelastung Max. 65 db(a) Max. 121 PS Max. Gewicht kg Keine Trikes und Drehflügler Segelflugzeugschlepp ist erlaubt Ultralights Deutsche Bauvorschrift LTF- UL Max. Gewicht Einsitzig 322,5kg und Doppelsitzig 472,5 kg Aerodynamisch gesteuert Gewichtsverlagerung gesteuert (Trikes) Segelflugzeugschlepp ist erlaubt Folie 29

30 Lizenzunterschiede bei Ultralights und Ecolights Ecolights Schweiz Nationales RPPL-ECO Mind. 30 Flugstunden PPL Theorie Medical Class II Ultralights Deutschland 30 Flugstunden, davon 5 alleine 2 Überlandflüge mit Fluglehrer > 200 km Theoretische Ausbildung (Luftrecht, Navigation, Meteorologie, Aerodynamik, Flugzeugkunde, Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Menschliches Leistungsvermögen) Pyrotechnische Einweisung Medical Class II Wenn Segelflugausweis vorhanden: 10 Flugsunden 2 Überlandflüge mit Fluglehrer Theoretische Ausbildung im den Bereichen Flugzeugkunde und Verhalten in besonderen Fällen Pyrotechnische Einweisung Folie 30

31 Anrechnung von Ecolight-Stunden für Motorflug? Folie 31

32 Anrechnung von Ecolight-Stunden für Motorflug? Ja Ecolight Stunden können voll für den Motorflug angerechnet werden! ganz neu (bekannt seit letzter Woche) gemäss Besprechung mit AeCS (Marco Schnyder) Regelung durch das BAZL folgt Folie 32

33 Einteilung nach betrieblichen Kriterien (LFV 2 II) Luftfahrzeuge Staatsluftfahrzeuge Privatluftfahrzeuge Militärluftfahrzeuge Zollluftfahrzeuge Polizeiluftfahrzeuge Linienluftfahrzeuge Gewerbsmässige Luftfz. Übrige Luftfahrzeuge Bundesratsluftfahrzeuge Folie 33

34 Einteilung nach sachenrechtlichen Kriterien Halter (Operator) Eigentümer (Owner) Besitzer (Piloten) Folie 34

35 Was habe diese beiden Sachen gemeinsam? Folie 35

36 Was habe diese beiden Sachen gemeinsam? Beide können mit einer Hypothek belastet werden Bei beiden wird die Hypothek in einem Register eingetragen (Grundbuch, Luftfahrzeugbuch) Beiden sieht man nicht an, wer der Eigentümer ist und wer sich um den Unterhalt kümmert Folie 36

37 ...und was macht Luftfahrzeuge so besonders? Folie 37

38 ...und was macht Luftfahrzeuge so besonders? Die Bestandteile von Luftfahrzeugen werden ständig ausgewechselt Triebwerke können bis 25 % des Luftfahrzeugswertes ausmachen Triebwerke können Bestandteil eines Flugzeuges sein ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verbindung Unterhaltsbetriebe können z.b. nur Forderungen für die Behebung von Sturmschäden an einem LFZ ausgeführt bei einer Zwischenlandung ins Luftfahrzeugbuch eintragen und selbstverständlich noch vieles mehr... Folie 38

39 Weitere sachenrechtliche Aspekte Rechtslage ohne Internationale Abkommen Internationale Abkommen - Abkommen von Rom Abkommen von Genf Abkommen von Kapstadt 2001 Komplexe Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge und in Luftfahrzeugbestandteile - Operator (Halter) nicht im Konkurs - Operator (Halter) im Konkurs Schutz durch Versicherungslösungen Folie 39

40 Gliederung der 4. Vorlesung 1. Einführung in das Luftrecht 2. Luftverkehrsfreiheiten und internat. Abkommen 3. Einteilung von Luftfahrzeugen 4. Verkehrsregeln in der Luftfahrt 5. Lizenzen und Bewilligungen in der Luftfahrt 6. Infrastruktur und Luftrecht 7. Haftung und Versicherung im Luftrecht 8. Beantwortung konkreter Luftrechtsfragen Folie 40

41 Bedeutung der Verkehrsregeln für die Luftfahrt Ohne Verkehrsregeln Chaos in der Luft wie am Boden! Folie 41

42 Zunehmende Dichte des Luftverkehrs Zeitraffer: 2 Stunden IFR-Verkehr über der Schweiz Folie 42

43 Luftraumstruktur: Klassen und Typen ICAO A B C D E F G kontrolliert unkontrolliert CH C D E G Folie 43

44 Unterschiedliche Verwendung der Klassen Italien: 2 Klassen Frankreich: 3 Klassen Folie 44 Deutschland: 3 Klassen Österreich: 4 Klassen

45 Unübersichtliche Verwendung in der Schweiz Folie 45

46 Luftraumklassen in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie Mittelland/Jura Alpen Folie 46

47 Luftraumklassen in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie G 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground Folie 47

48 Luftraumklassen in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie FL 100 E G 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground Folie 48

49 Luftraumklassen in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie FL 150 MIL OFF FL 100 E G E 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground Folie 49

50 Luftraumklassen in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie FL 100 E G E FL 130 MIL ON 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground Folie 50

51 Luftraumklassen in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie C FL 150 MIL OFF FL 100 E G E 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground Folie 51

52 Luftraumklassen in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie C D FL 195 FL 150 MIL OFF FL 100 E G E 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground Folie 52

53 Luftraumklassen in der Schweiz Luftraum Schweiz Alpentrennlinie C C D FL 195 FL 150 MIL OFF FL 100 E G E 2000ft Ground G Mittelland/Jura Alpen 600m Ground Folie 53

54 Luftraumtypen in der Schweiz Folie 54

55 Unübersichtliche CTR und TMA um Zürich Folie 55

56 Unübersichtliche CTR und TMA um Zürich CTR Zürich Luftraumklasse D GND ft AMSL CTR Zürich Kann nicht unterflogen werden Folie 56

57 Unübersichtliche CTR und TMA um Zürich TMA Zürich kann generell unterflogen werden Unterschiedliche Untergrenzen beachten! Folie 57

58 Lufträume mit bestimmten Einschränkungen Art. 1 VVR: Begriffe Flugbeschränkungsgebiet = restricted area / Luftraum in welchem der Flug durch best. Bedingungen eingeschränkt Gefahrengebiet = danger area / Luftraum in welchem für Luftfahrzeuge gefährliche Vorgänge stattfinden können Sperrgebiet = prohibited area /Luftraum in welchem Flüge von Luftfahrzeugen verboten sind Beispiele für besondere Gebiete von Lufträumen: a) LO-R18: restricted area in Österreich (Bodensee) b) LS-D12: danger area in der Schweiz (Sihlsee) c) EL-P01: prohibited area in Luxemburg (Luxembourg) Bedeutung der Nummern ergeben sich aus AIP des Landes Folie 58

59 Neu in der Schweiz: Flight Information Zone Eine Fluginformationszone (Flight Information Zone FIZ) ist ein definierter Luftraum, normalerweise rund um einen Flugplatz, in dem Fluginformations- und Alarmdienst durch einen Flugplatzinformationsdienst (Aerodrome Flight Information Service AFIS) angeboten wird. Funkkontakt zur Bodenstation innerhalb einer FIZ ist obligatorisch. Ansonsten gelten die Regeln der Luftraumklasse, in der sich die FIZ befindet. Folie 59

60 Grundlage der Flight Information Zone Basiert auf ICAO Circular 211-AN/128 Eignet sich für Flugplätze mit einem vielfältigen Flugbetrieb (z.b. Hubschrauber + Business Jets + Segel- und Motorflug + Gleitschirme etc.) und der Notwendigkeit, diesen Flugbetrieb zu koordinieren bzw. gegenseitig Informationen auszutauschen. Anwendung bereits heute in Deutschland, Dänemark, Finnland u.v.m) Keine Vorstufe zu CTR; CTR nur bei IFR Erste Anwendung in der Schweiz: FIZ Samedan Callsign: "Samedan Information" Folie 60

61 Neue Flight Information Zone Samedan Folie 61

62 Konsequenzen von Luftraumverletzungen Folie 62

63 Konsequenzen von Luftraumverletzungen Abfangmanöver: Militärflugzeug (PC7, PC9, Tiger) BAZL Massnahme: Verwarnung oder Lizenzentzug Strafverfahren: Busse (inkl. Gerichtskosten) Folie 63

64 Konsequenzen von Luftraumverletzungen In jedem Falle Notfrequenz nutzen, das löst noch keinen Alarm aus! Schaukeln des Abfangflugzeuges mit den Flügeln, Einund Ausschalten der Positionslichter sowie flache Horizontalkurve - bedeutet: "Sie werden abgefangen. Folgen Sie mir!" Bestätigung durch Flügelwackeln sowie Ein- und Ausschalten der Positionslichter. Abfangflugzeug fährt Fahrwerk aus, betätigt seinen Landescheinwerfer und überfliegt Piste - bedeutet: "Landen Sie auf diesem Flugplatz!" Folie 64 Bestätigung durch Ausfahren des Fahrwerkes (sofern nicht Festfahrwerk), Einschalten des Landescheinwerfers und Landung auf dem Flugplatz.

65 Unterschiedlicher VFR- und IFR-Verkehr Art. 1 Verkehrsregelverordnung (VVR): Begriffe IFR = instrument flight rules / Flug nach Instrumentenflugregeln VFR = visual flight rules / Flug nach Sichtflugregeln IMC = instr. meteorological conditions / IFR-Wetterbedingungen VMC = visual meteorol. conditions / VFR-Wetterbedingungen IMC VMC IFR VFR erlaubt verboten Folie 65

66 Unterschiedlicher VFR- und IFR-Verkehr Folie 66

67 Unterschiedliche Flughöhen für VFR und IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR VFR IFR Folie 67

68 Halbkreisregel (semi circular rule) 359º N 000º gerade ungerade 180º 179º Folie 68

69 Halbkreisregel im Falle von Überlingen Folie 69

70 Halbkreisregel im Falle von Überlingen Folie 70

71 Gliederung der 4. Vorlesung 1. Einführung in das Luftrecht 2. Luftverkehrsfreiheiten und internat. Abkommen 3. Einteilung von Luftfahrzeugen 4. Verkehrsregeln in der Luftfahrt 5. Lizenzen und Bewilligungen in der Luftfahrt 6. Infrastruktur und Luftrecht 7. Haftung und Versicherung im Luftrecht 8. Beantwortung konkreter Luftrechtsfragen Folie 71

72 Lernflugausweis als Spezialität der Schweiz Die Verweigerung des Lernflugausweises während der Dauer der Probezeit nach einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ist zulässig. Die Bestimmung von Art. 5 Abs. 3 RFP, wonach ein Ausweis verweigert werden kann, wenn zu befürchten ist, der Bewerber werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Entscheid REKO INUM vom (B ) Folie 72

73 Lizenzen und Erweiterungen (unvollständig) PPL (Privatpilotenlizenz) Kunstflug Gebirgslandung CPL (Berufspilotenlizenz) Nachtflug Instrumentenflug ATPL (Linienpilotenlizenz) Fluglehrer Folie 73

74 Bewilligungen für Besatzungsmitglieder Grundvoraussetzung für legales Fliegen: Gültiges Medical, Gültige Lizenz, Gültiges Rating Achtung: Gültigkeitsdauer der Lizenz hängt ab von der Gültigkeit des Medicals und des Ratings! Folie 74

75 2 Klassen von Medicals mit Unterschieden Gültigkeitsdauer des Medicals ist abhängig vom Alter Alter PPL CPL/ATPL Class 2 Class 1 bis 30 Jahre: 5 Jahre 12 Monate 31 bis 40 Jahre: 24 Monate 12 Monate 41 bis 50 Jahre: 24 Monate 6 Monate 51 bis 65 Jahre: 12 Monate 6 Monate über 65 Jahre: 12 Monate - Folie 75

76 2 Klassen von Medicals mit Unterschieden Nach bestimmten Ereignissen ist Tauglichkeit wieder durch AME zu überprüfen Ereignis Massnahme - Krankenhausaufenthalt über 12 Std.: Weisung AME einholen - Chirurgischer Eingriff: Weisung AME einholen - Einnahme von Medikamenten nötig: Weisung AME einholen - Brille bzw. Linsen werden benötigt: Weisung AME einholen - Erhebliche Verletzung Neuer Untersuch nötig - Erkrankung über 21 Tage (dito) Neuer Untersuch nötig - Schwangerschaft Neuer Untersuch nötig Folie 76

77 Gliederung der 4. Vorlesung 1. Einführung in das Luftrecht 2. Luftverkehrsfreiheiten und internat. Abkommen 3. Einteilung von Luftfahrzeugen 4. Verkehrsregeln in der Luftfahrt 5. Lizenzen und Bewilligungen in der Luftfahrt 6. Infrastruktur und Luftrecht 7. Haftung und Versicherung im Luftrecht 8. Beantwortung konkreter Luftrechtsfragen Folie 77

78 SIL Sachplan Infrastruktur Luftfahrt Im SIL zeigt der Bund, wie er seine raumwirksamen Aufgaben im Bereich der Zivilluftfahrt wahrnimmt und wie sie auf die anderen Sachziele des Bundes abgestimmt werden sollen. Der SIL umfasst alle dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen, vom Landesflughafen bis zum Gebirgslandeplatz sowie die Flugsicherungsanlagen ausserhalb der Flugplätze. Folie 78

79 Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt Art. 2 VIL: Begriffe Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang Flugplatz: Festgelegtes Gebiet... für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen... FLUGPLATZ FLUGFELD - Bewilligung des BAZL - Kein Zulassungszwang - Kein Linienverkehr - LSV gilt ohne Einschränkung - kein Enteignungsrecht - mit oder ohne Tower - Hartbelag oder Grasspiste FLUGHAFEN - Konzession des UVEK - Zulassungszwang - Mit oder ohne Linienverkehr - LSV mit Erleichterungen - materielles Enteignungsrecht - mit oder ohne Tower - Hartbelag oder Grasspiste Folie 79

80 Das Flugfeld St.Gallen-Altenrhein 1926 als Werkflugplatz gegründet Bau einer Hartbelagpiste Bereits ab 1935 Linienverkehr durch die Aero-Gesellschaft St.Gallen mit einer A.C.8 mit 7 Passagierplätzen nach Innsbruck, München, Dübendorf und Basel Folie 80

81 Das Flugfeld St.Gallen-Altenrhein 1986 Linienkonzession Altenrhein- Wien an die damalige Rheintalflug mit Auflage eines Instrumenten- Landessystems ILS Folie 81

82 Bilaterales Abkommen Schweiz - Österreich (1) Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des andern Vertragsstaates vom 23. Juli 1991 (publiziert unter ) Benützung des Luftraums über Rheindelta ohne Flugplan möglich Österreich anerkennt schweizerische Lernausweise Anerkennung einer ATZ bzw. später CTR An- und Abflugverfahren (inkl. ILS) werden beidseitig akzeptiert Gleichberechtigung eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens Folie 82

83 Bilaterales Abkommen Schweiz - Österreich (2) Vereinbarung zwischen dem EVED und dem Bundesminister für öff. Wirtschaft und Verkehr der Repulik Österreich zur Durchführung des Vertrages über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze (publiziert unter ) Definition der Kontrollzone (CTR) Lärmkorsett mit Jahreslärmbegrenzung und Tages- Lärmbegrenzung Nur noch 20 Flugbewegungen p.a. mit Hunter etc. Zeitliche Beschränkungen (Mittagsruhe und Einschränkung der Platzrundenflüge Sa und So) ausser Such- und Rettungsflüge Informations- und Einsichtsrecht Folie 83

84 Konzessionierung des Flugplatzes Altenrhein Linienverkehr ist nur möglich mit einer Konzession des UVEK; damit verbunden ist gegenüber den Passagieren ein Zulassungszwang. Altenrhein ist zur Zeit ein Flugfeld und hat keinen Zulassungszwang; Konzessionierung des Flugplatzes ist rechtlich notwendig, um der Linienkonzession zu entsprechen. Linienverkehr bedingt ILS und CTR, was wiederum einen Staatsvertrag erfordert; Konzessionierung bedarf damit indirekt der Zustimmung von Österreich. Im SIL ist eine Konzessionierung vorgesehen; die Einschränkungen des Staatsvertrages bestehen jedoch auch nach einer Konzessionierung! Folie 84

85 Gliederung der 4. Vorlesung 1. Einführung in das Luftrecht 2. Luftverkehrsfreiheiten und internat. Abkommen 3. Einteilung von Luftfahrzeugen 4. Verkehrsregeln in der Luftfahrt 5. Lizenzen und Bewilligungen in der Luftfahrt 6. Infrastruktur und Luftrecht 7. Haftung und Versicherung im Luftrecht 8. Beantwortung konkreter Luftrechtsfragen Folie 85

86 Haftung in der Luftfahrt HAFTUNG ausservertragliche Haftung vertragliche Haftung Verschuldenshaftung Kausalhaftung milde Kausalhaftung scharfe Kausalhaftung Folie 86 z.b. Tierhalter Halter eines Luftfahrzeuges

87 Allgemeine Voraussetzungen einer Haftung 1. Schaden 2. Widerrechtlichkeit 3. (Verschulden) 4. Adäquater Kausalzusammenhang Folie 87

88 Natürlicher Kausalzusammenhang Beispiel für natürlichen Kausalzusammenhang Folie 88

89 Adäquater Kausalzusammenhang Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch jenes allgemein als begünstigt erscheint. Folie 89

90 Übereinkommen von Montreal (1. Teil) Art. 17 MÜ: Tod und Körperverletzung von Reisenden - Luftfrachtführer haftet für Körperschäden der Reisenden auf Flug sowie beim Ein- und Aussteigen - Luftfrachtführer haftet für Beschädigung Reisegepäck Luftfrachtführer ist der Pilot eines gewerbsmässigen Unternehmens oder der private Pilot, der gegen Entgelt fliegt! Art. 20 MÜ: Haftungsbefreiung - Haftung des Luftfrachtführers entfällt, wenn Passagier den Schaden selbst durch eine unrechtmässige Haftung verursacht hat (z.b. Entführung oder Selbstmordversuch) Folie 90

91 Übereinkommen von Montreal (2. Teil) Art. 21 MÜ: Schadenersatz bei Tod und Körperverletzung - Luftfrachtführer haftet für Tod oder Körperverletzung des Passagiers bis zur 100'000 SZR kausal, das heisst es braucht kein Verschulden und keine Beschränkung ist möglich - Über SZR 100'000 kann sich der Luftfrachtführer von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Sonderziehungsrechte (SZR) sind eine hypothetische Währung nach der Definition des internationalen Währungsfonds basierend auf den massgebenden Leitwährungen (derzeit gilt ein Umrechnungskurs von 1 SZR = 1.9 CHF) Folie 91

92 Übereinkommen von Montreal (3. Teil) Art. 22 MÜ: Haftungshöchstbeträge bei Verspätung für Reisegepäck und Güter - Luftfrachtführer haftet für Verspätungsschäden von Pax nur bis zu einem Betrag von 4150 SZR pro Reisendem. - Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1000 SZR pro Reisendem. - Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 17 SZR pro Kilogramm. Für Personenschäden besteht unlimitierte Haftung. Für Gepäck und Güter ist die Haftung limitiert und wird nur durchbrochen bei "Tollkühnheit" (vgl. BGE 128 III 390 bzw. 4C.148/2001 vom i.s. Finnair gegen Winterthur). Folie 92

93 Übereinkommen von Montreal (4. Teil) Art. 26 MÜ: Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen - Abmachungen zum Ausschluss der Haftung des Luftfrachtführers oder zur Reduktion der Haftung unter die Limiten des Übereinkommens von Montreal sind nichtig Eine Verzichtserklärung des Passagiers gegenüber dem Luftfrachtführer bei einem gewerbsmässigen Flug oder bei einem privaten Flug gegen Entgelt ist nichtig und hat somit keine Wirkung! Folie 93

94 Dreiecksverhältnis im Versicherungsfall VERSICHERUNG ev. Regress auf den Schädiger direktes Forderungsrecht nur im SVG SCHÄDIGER GESCHÄDIGTER Folie 94 Folie 94

95 Luftfahrtversicherer in der Schweiz Eine Statistik über Marktanteile der Luftfahrtversicherer in der Schweiz gibt es leider nicht. Hier eine Auflistung der grössten Direktversicherer der Branche Luftfahrt in der Schweiz in alphabetischer Reihenfolge: - AIG - Mobiliar - Allianz Suisse - Vaudoise -AXA -Winterthur - Delvag - Zürich - Lloyd's (über Broker) Folie 95

96 SPL Prämieneinbringung % 17% Allianz Suisse übrige Winterthur Zürich 7% 21%

97 Obligatorische Dritthaftpflichtversicherung (1) Folie 97

98 Obligatorische Dritthaftpflichtversicherung (2) Die Deckung geht mit dem Luftfahrzeug (auch bei Fallschirmen!) Deckt Schäden ausserhalb des Luftfahrzeuges Passagieransprüche sind ausgeschlossen Ist gesetzlich vorgeschrieben. Die minimale Garantiesumme richtet sich nach dem MTOM des Luftfahrzeuges und muss auch Kriegs- und Terror-Risiken abdecken Folie 98

99 Obligatorische Dritthaftpflichtversicherung (3) Maximales Abfluggewicht Garantiesumme Dritthaftpflicht 4 Luftfahrzeuge bis 500 kg MTOM SZR 0,75 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 1'000 kg MTOM SZR 1,50 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 2'700 kg MTOM SZR 3,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 6'000 kg MTOM SZR 7,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 12'000 kg MTOM SZR 18,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 25'000 kg MTOM SZR 80,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 50'000 kg MTOM SZR 150,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 200'000 kg MTOM SZR 300,00 Mio 4 Luftfahrzeuge bis 500'000 kg MTOM SZR 500,00 Mio 4 Luftfahrzeuge über 500'000 kg MTOM SZR 700,00 Mio 4 Hängegleiter/Fallschirme/Fesselballone SZR 0,75 Mio Folie 99

100 Passagierhaftpflichtversicherung Die Deckung geht mit dem Luftfahrzeug Deckt Ansprüche von Passagieren (inkl. mitgeführte Sachen bis CHF und Verspätungsschäden bis max. SZR 4'150 je Reisenden) Ist gesetzlich vorgeschrieben: - generell gilt eine Garantiesumme von mind. SZR 250'000 pro Passagier - privat entgeltlich bis 2'699 kg MTOM kann diese tiefer sein: in der Schweiz mind. SZR 100'000 p.p. Beförderungsscheine gemäss Übereinkommen von Montreal und der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) ausstellen. Diese können auch elektronisch ausgestellt werden! Folie 100

101 Einheitsdeckung CSL Die Deckung geht mit dem Luftfahrzeug Kombination der Dritt- und Passagierhaftpflichtversicherung (Ansprüche von Passagieren und Dritten ausserhalb des Luftfahrzeuges sind versichert) Eine Garantiesumme für beide Risikoelemente Haftpflicht Versicherungsprodukt für alle Luftfahrzeuge die Passagiere mitführen können Muss auch Kriegs- und Terror Risiken abdecken Folie 101

102 Notwendigkeit von Beförderungsscheinen Folie 102

103 Notwendigkeit von Beförderungsscheinen Private Flüge Gewerbsmässige Flüge Unentgeltliche Flüge Unbeschränkte Haftung nach OR Haftung mit dem ganzen Vermögen Geschädigter muss Verschulden beweisen Versicherungsobligat. Kein Beförderungsschein möglich, evtl. Verzichtserklärung Entgeltliche Flüge Unbeschränkte Haftung nach LTrV Verschuldensvermutung/Enthaftungsmöglichkeit Versicherungsobligat. Beförderungsschein (LTrV) mit Hinweis gem. LFV, Art. 100 Unentgeltliche Entgeltliche Flüge Flüge Unbeschränkte Haftung gemäss Montreal Übereinkommen und der EU-Verordnung 785/2004. Bis SZR 100'000 Kausalhaftung, darüber unbeschränkte Verschuldenshaftung / 1 SZR = ca. CHF 2 / Versicherungsobligatorium gem. LFV mind. SZR 250'000 pro Pax-Sitz Vorauszahlung bei Tod/Verl. 16'000 Bedingungen auf Beförderungsschein und Pax-Orientierung Folie 103

104 Definition der Gewerbsmässigkeit in der LFV Art. 100 LFG: Gewerbsmässigkeit 1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Ohne Werbung kann man soviel verlangen wie man will, mit Werbung jedoch nicht mehr als Selbstkosten, sonst gilt der Flug als gewerbsmässig! Folie 104

105 Gliederung der 4. Vorlesung 1. Einführung in das Luftrecht 2. Luftverkehrsfreiheiten und internat. Abkommen 3. Einteilung von Luftfahrzeugen 4. Verkehrsregeln in der Luftfahrt 5. Lizenzen und Bewilligungen in der Luftfahrt 6. Infrastruktur und Luftrecht 7. Haftung und Versicherung im Luftrecht 8. Beantwortung konkreter Luftrechtsfragen Folie 105

106 Abstandsvorschriften für Luftfahrzeuge Frage: Wie weit auseinander müssen Luftfahrzeuge fliegen? Folie 106

107 Abstandsvorschriften für Luftfahrzeuge Antwort: Bei Flügen nach Sichtflugregeln ist gemäss Art. 14 VVR ein derart grosser Abstand einzuhalten, dass keine Gefahr eines Zusammenstosses entsteht. Für Flüge im Verband haben sich die Kommandanten vorher zu verständigen. Folie 107

108 Abschussmöglichkeit von zivilen Luftfahrzeugen Frage: Können zivile Flugzeuge in der Schweiz abgeschossen werden? Folie 108

109 Abschussmöglichkeit von zivilen Luftfahrzeugen Antwort: Ja, aber nur im absoluten Ausnahmefall und unter gesetzlich genau vorgeschriebenen Voraussetzungen. Im Grundsatz ist der Abschuss verboten. Die Regelung findet sich in Art. 9 der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL). Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind nötig: - Eingeschränkter Luftraum ohne Waffenausschluss - Vorsteher VBS ordnet Waffeneinsatz an - Ziviles Luftfahrzeug befolgt Abfangmanöver nicht - Andere verfügbare Mittel reichen nicht aus Folie 109

110 Minimale Überflughöhe von Luftfahrzeugen Frage: Wie hoch müssen Flugzeuge mindestens fliegen?? Folie 110

111 Minimale Überflughöhe von Luftfahrzeugen Mindesthöhe über dicht besiedelten Zonen 300m AGL Folie 111

112 Minimale Überflughöhe von Luftfahrzeugen Mindesthöhe über Grund oder Wasser 150m AGL 150m AGL Folie 112

113 Kausalzusammenhang und Versicherung Sachverhalt Fall 1: Wegen Pilotenfehler kommt es zu harter Landung mit grossem Schaden am Flugzeug. Der Versicherungsexperte stellt fest, das ein AD am Propeller seit mehr als einem Jahr hätte gemacht werden müssen und nicht gemacht war. Das Flugzeug war im Moment des Fluges also nicht lufttüchtig. Frage zum Fall 1: Zahlt die Kaskoversicherung oder kann sie geltend machen, das Flugzeug sei nicht versichert gewesen, auch wenn der Propeller nicht für den Unfall kausal war? Folie

114 Kausalzusammenhang und Versicherung Sachverhalt Fall 1: Wegen Pilotenfehler kommt es zu harter Landung mit grossem Schaden am Flugzeug. Der Versicherungsexperte stellt fest, das ein AD am Propeller seit mehr als einem Jahr hätte gemacht werden müssen und nicht gemacht war. Das Flugzeug war im Moment des Fluges also nicht lufttüchtig. Frage zum Fall 1: Zahlt die Kaskoversicherung oder kann sie geltend machen, das Flugzeug sei nicht versichert gewesen, auch wenn der Propeller nicht für den Unfall kausal war? Folie

115 Kausalzusammenhang und Versicherung Regelung in den AVB: Gemäss Art. 4.6 besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Luftfahrzeug vorsätzlich ohne die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen für die Besatzungsmitglieder oder das versicherte Luftfahrzeug verwendet wird. Massgebend ist das Wort "vorsätzlich"; wusste der Pilot um das fehlende AD, so muss die Versicherung keine Leistung erbringen, und zwar unabhängig vom Kausalzusammenhang! Folie

116 Kausalzusammenhang und Versicherung Sachverhalt Fall 2: Der Pilot eines Segelflugzeuges kollidiert mit dem Gelände und stirbt. Bei der Obduktion wird ein Mix von Aphetaminen, Benzo-diazepine und Betablocker gefunden. Der Pilot war demnach nicht flugtauglich (Art. 7 VVR). Frage zum Fall 2: Zahlt die Kaskoversicherung oder kann sie geltend machen, der Pilot habe nicht die notwendigen Ausweise gehabt und deshalb bestehe keine Versicherungsdeckung? Folie

117 Kausalzusammenhang und Versicherung Regelung in den AVB: Gemäss Art. 4.6 besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Luftfahrzeug vorsätzlich ohne die vorgeschriebenen Ausweise und Bewilligungen für die Besatzungsmitglieder oder das versicherte Luftfahrzeug verwendet wird. Massgebend sind in diesem Falle die Wörter "für Besatzungsmitglieder"; ist ein Pilot nicht flugfähig, ist auch seine Fluglizenz nicht gültig, demnach besteht unabhängig vom Kausalzusammenhang keine Versicherungsdeckung! Folie

118 Fluggastrechte Frage: Was kann ich tun, wenn mein Flug verspätet ist oder sogar annulliert wird? Folie 118

119 Fluggastrechte Antwort: Die EU-Verordnung 261/2004 vom 11. Februar 2004 regelt die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung in folgenden Fällen: bei allen gewerbsmässigen Flügen ab einem Flughafen auf EU-Gebiet unabhängig von der Fluggesellschaft bei allen gewerbsmässigen Flügen von Fluggesellschaften mit Betriebsbewilligung eines EU-Mitgliedstaates zu einem Flughafen auf EU-Gebiet Folie 119

120 Fluggastrechte Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Flugplatz am Zielort wegen aussergewöhnlichen Umstände geschlossen ist, z.b. wegen: - schlechtem Wetter - Sicherheitsproblemen / kriegerischen Ereignissen - Streik Entschädigung bei grosser Verspätung - Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeit zur Telekommunikation - Beträgt die Verspätung 5 Stunden oder mehr, Rückerstattung des Ticketpreises und evtl. kostenloser Rückflug zum Abflugort Folie 120

121 Fluggastrechte Entschädigung bei Nichtbeförderung bei Flügen von über km oder weniger bei längern Flügen innerhalb EU und anderen Flügen zwischen km und km bei Flügen über km ausserhalb EU Entschädigung bei Annullierung - die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung zum Zielort und - Malzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeit zur Telekommunikation Folie 121

122 Hinweis auf die nächsten Vorlesungen Management in der Luftfahrt Sicherheit in der Luftfahrt Folie 122

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