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- Wolfgang Hermann
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3 Klausuren für das 2. Examen C 100 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Vollstreckungsrecht Günter Marschollek P ETER K RAFT RECHTSANWALT Hagen, den An das Heinitzstr. 44 Hagen Eing.: Hagen Klage der Firma Maschinenbau GmbH, Fleyerstr. 32, Hagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Friedhelm Meyer, ebenda, Klägerin gegen den Schlosser Heinz Moser, Heinitzstr. 74, Hagen Beklagter namens und kraft der anwaltlich versicherten Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde beantragen, die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern 2 und 3 des Prozessvergleichs des s Hagen vom , Az.: 4 Ca 3219/12, für unzulässig zu erklären. Begründung: Die Klägerin unterhält einen Maschinenbaubetrieb und beschäftigt regelmäßig ca. 30 Arbeitnehmer. Der Beklagte war bei der Klägerin in der Zeit vom bis zum als Schlosser zu einem monatlichen Durchschnittsverdienst von in der 40-Stunden-Woche beschäftigt. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien in der Folgezeit in dem vom Beklagten eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren im Gütetermin vom einen Vergleich, der folgende Regelungen enthält:
4 2 C Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom zum aus betrieblichen Gründen aufgelöst worden ist. 2. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung gemäß 9, 10 KSchG in Höhe von brutto. 3. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Vergütung für Dezember 2012 und Januar 2013 in Höhe von jeweils brutto abzüglich des vom Kläger gegebenenfalls bezogenen Arbeitslosengeldes. 4. Damit ist der Rechtstreit erledigt. Bereits im Gütetermin des Kündigungsschutzverfahrens, in dem nicht geklärt werden konnte, ob und ggf. welche Leistungen des Arbeitsamtes der Beklagte erhält, machte der Beklagte geltend, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer erheblichen Überstundenvergütung zustehe. Eine genaue Bezifferung des Überstundenvergütungsanspruchs war dem Beklagten in dem Gütetermin vom allerdings nicht möglich. In der Folgezeit erhob der Beklagte beim Hagen gegen die Klägerin mit Schriftsatz vom eine Klage auf Zahlung einer Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt brutto nebst Zinsen, die unter dem Az.: 4 Ca 3423/12 geführt wurde. Im Hinblick darauf, dass der damalige Kläger und jetzige Beklagte teilweise tatsächlich Überstunden geleistet hat und ihm deshalb unstreitig ein Überstundenvergütungsanspruch in Höhe von ca zustand, hat die Klägerin in dem in dem Zahlungsprozess durchgeführten Gütetermin vom einen weiteren Prozessvergleich abgeschlossen, um die Angelegenheit endgültig abzuschließen. Dieser Prozessvergleich enthält folgende Regelungen: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von brutto. 2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem am beendeten Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt. Obwohl die Klägerin die Zahlungsverpflichtungen aus dem Prozessvergleich vom inzwischen vollständig erfüllte, hat der Beklagte sie zur Erfüllung der im Vergleich vom geregelten Zahlungsansprüche aufgefordert und die Einleitung der Zwangsvollstreckung angedroht. Da dem Beklagten nach Ziffer 2 des Vergleichs vom keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen, ist die angedrohte Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom für unzulässig zu erklären. Zumindest ist die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom hinsichtlich der Ziffer 3 unzulässig, weil diese Regelung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
5 C Dr. Schmitz Hagen, den An das Heinitzstr Hagen Hagen Eing.: In Sachen 4 Ca 568/13 bestelle ich mich zum Bevollmächtigten des Beklagten und werde beantragen, die Klage abzuweisen. Gründe: Die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom ist jedenfalls unbegründet, weil die in Ziffer 2 und 3 dieses Vergleichs begründeten Ansprüche nicht aufgrund des nachfolgenden Vergleichs vom erledigt sind. Denn der Vergleich vom ist in einem Verfahren geschlossen worden, dessen Gegenstand ausschließlich die Überstundenvergütungsansprüche des jetzigen Beklagten gebildet haben und die in einer Höhe von ca unstreitig und im Übrigen streitig waren. Die in Ziffer 2 des Vergleichs vom enthaltene Ausgleichsklausel ändert daran nichts, weil sie sich offensichtlich nicht auf die bereits titulierten Ansprüche des jetzigen Beklagten bezieht. Angesichts des vereinbarten Zahlungsbetrages bestand offensichtlich keine Veranlassung für einen Verzicht auf die bereits titulierten Ansprüche, die in dem Gütetermin vom auch nicht erwähnt wurden. Vielmehr waren Gegenstand der Erörterung ausschließlich die Überstundenvergütungsansprüche sowie etwaige Sonderzuwendungsansprüche des jetzigen Beklagten. Weitere Begründung bleibt vorbehalten, da zunächst der Gütetermin abgewartet wird.
6 4 C 100 Öffentliche Sitzung des Hagen, den s Geschäfts-Nr. 4 Ca 568/13 Anwesend Vorsitzender: Richter am ArbG Vogt Ehrenamtliche Richter:./. Von der Hinzuziehung eines Protokollführers wurde gemäß 159 Abs. 1 S. 2 ZPO abgesehen. In dem Rechtsstreit erschienen nach Aufruf der Sache 1. für den Kläger Kraft, 2. für die Beklagte Dr. Schmitz. Es fand eine Güteverhandlung statt. Mit den Parteienvertretern wurde eingehend die Rechtslage, insbesondere die Problematik des Umfangs der Ausgleichsklausel in Ziffer 2 des Prozessvergleichs vom sowie die Bestimmtheit der Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom erörtert. Die Güteverhandlung blieb ergebnislos. Beschlossen und verkündet: 1. Termin zur Streitverhandlung wird anberaumt auf Mittwoch, den , Uhr. 2. Zum Termin wird das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten angeordnet. 3. Der Klägerin wird aufgegeben, die Klage unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten und der Erörterungen im Gütetermin abschließend zu begründen. Frist zur Erfüllung der Auflage: Dem Beklagten bleibt nachgelassen, zum Vorbringen des Klägers abschließend Stellung zu nehmen. Frist zur Erfüllung der Auflage: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden kann und sie Gefahr laufen, allein wegen der Verspätung den Rechtsstreit zu verlieren.
7 C P ETER K RAFT RECHTSANWALT Hagen, den An das Heinitzstr Hagen Hagen Eing.: In Sachen 4 Ca 568/13 trage ich hinsichtlich der Ziffer 3 des Beschlusses vom wie folgt vor: Die Begründetheit des Antrags auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom folgt daraus, dass dieser Vergleich wegen des nachfolgenden Prozessvergleichs vom gegenstandslos geworden ist. Denn dieser Vergleich enthält eine abschließende Regelung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem am beendeten Arbeitsverhältnis, was aus der umfassenden Ausgleichsklausel in Ziffer 2 folgt. Da nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Ausgleichsklausel dem Beklagten, abgesehen von dem in Ziffer 1 geregelten Zahlungsanspruch, keine weiteren Ansprüche zustehen, ist die erste Vergleichsregelung aufgrund des nachfolgenden Prozessvergleichs überholt. Die Klägerin wollte mit dem Abschluss des zweiten Prozessvergleichs die Streitigkeiten mit dem Beklagten endgültig abschließen und eine endgültige Rechtsklarheit erreichen, weshalb auch auf ihren Wunsch die umfassende Ausgleichsklausel in Ziffer 2 des Vergleichs vereinbart worden ist. Ob der Beklagte beim Abschluss des zweiten Prozessvergleichs sich Gedanken darüber gemacht hat, welchen Einfluss die umfassende Ausgleichsklausel auf den ersten Vergleich hat bzw. auf die bereits titulierten Forderungen verzichten wollte, ist unerheblich. Unerheblich ist auch, dass im Rahmen des zweiten Vergleichs nur über die Überstundenvergütungsansprüche sowie etwaige Sonderzuwendungsansprüche des jetzigen Beklagten gesprochen wurde. Denn Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Prozessvergleichen sind im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit weit auszulegen, sodass auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung zu einer Abweichung von dem eindeutigen Wortlaut der Ausgleichsklausel in Ziffer 2 des Vergleichs vom besteht. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel auch dann geltend gemacht werden, wenn sich die Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels selbst richten, sodass die Klage jedenfalls insoweit zulässig und begründet ist, als die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus der Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom begehrt wird. Weitere Begründung ist nicht beabsichtigt, weil es sich um Rechtsfragen handelt, über die das Gericht ohnehin entscheiden muss.
8 6 C 100 Dr. Schmitz Hagen, den An das Heinitzstr Hagen Hagen Eing.: In Sachen 4 Ca 568/13 trage ich unter Bezugnahme auf die Erörterungen im Gütetermin und das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom in Erfüllung der Ziffer 4 des Auflagenbeschlusses wie folgt vor: Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der erste Prozessvergleich vom nicht aufgrund der nachfolgenden Vergleichsregelung vom gegenstandslos geworden. Es mag zwar sein, dass die Klägerin den zweiten Vergleich in der Hoffnung abgeschlossen hat, dass sie sich damit der durch den Vergleich vom begründeten Verpflichtungen entzieht. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund einer Auslegung des Vergleichs vom davon auszugehen ist, dass durch Ziffer 2 dieses Vergleichs nur solche Ansprüche aus dem am beendeten Arbeitsverhältnis ausgeschlossen sein sollten, die nicht bereits tituliert worden sind. Denn hinsichtlich der titulierten Ansprüche bestand bereits Rechtsklarheit. Der zweite Vergleich wurde in einem Rechtsstreit geschlossen, in dem es ausschließlich um die Überstundenvergütungsansprüche des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten ging, die selbst nach Ansicht der jetzigen Klägerin in Höhe von rund berechtigt waren. Streitig waren lediglich die weiteren Überstundenansprüche, sodass der in Ziffer 1 des Vergleichs vom vereinbarte Betrag erkennbar nur zur Abgeltung der unstreitigen und streitigen Überstundenansprüche vereinbart worden ist und nach Ziffer 2 dieses Vergleichs nur weitere gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen sein sollten, soweit sie nicht bereits geregelt wurden. Die Tatsache, dass die Klägerin darauf gehofft hat, dass sie im Hinblick auf die Ausgleichsklausel in Ziffer 2 des Prozessvergleichs vom insgesamt nur noch an den Beklagten zahlen muss, ändert daran nichts, weil ihr bei sachgerechter Berücksichtigung aller Umstände klar gewesen sein müsste, dass sich die Ausgleichsklausel auf die bereits titulierten Ansprüche nicht erstreckt. Im Übrigen bleibt der Beklagte bei seiner im Schriftsatz vom vertretenen Ansicht.
9 C Öffentliche Sitzung Hagen, den des s Geschäfts-Nr. 4 Ca 568/13 Anwesend Vorsitzender: Richter am ArbG Vogt Ehrenamtliche Richter: Kleff und Kramer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Reg.-Ang. Kohl der Maschinenbau GmbH Prozessbevollmächtigter: Kraft den Schlosser Heinz Moser In dem Rechtsstreit gegen Prozessbevollmächtigter: Dr. Schmitz erschienen nach Aufruf der Sache 1. der Geschäftsführer der Klägerin Friedhelm Meyer und Kraft, 2. der Beklagte Heinz Moser und Dr. Schmitz. Der Klägervertreter nahm Bezug auf den Antrag aus der Klageschrift. Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen. Mit den Parteien wurde die Rechtslage eingehend erörtert, ohne dass eine gütliche Einigung erzielt werden konnte. b. u. v. Entscheidung am Schluss der Sitzung Vermerk für die Bearbeiterin/den Bearbeiter: Die Entscheidung des s Hagen ist zu entwerfen. Die Formalien sind in Ordnung. Die Zustellung der Klage erfolgte am Bei Annahme der Unzulässigkeit der Klage ist die Rechtslage in einem Gutachten darzustellen. Die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen sind gegebenenfalls in einem Hilfsgutachten zu erörtern.
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