Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 13 U 4/07Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 O 36/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Gesellschaft für A Beteiligungs mbh, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte und Berufungsklägerin, g e g e n E T, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kläger und Berufungsbeklagter, hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Hänisch

2 2 als Einzelrichter für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von ,- als erststelligen Teilbetrag einer auf insgesamt ,35 (entspricht ,- DM) bezifferten restlichen Vergütungsforderung für seine Arbeiten bei dem Projekt Wirbelschichtkohlewagen im Heizkraftwerk C ". Der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger waren bis Mitte 2000 bei der L beschäftigt. Die beklagte GmbH erhielt am von der L den Auftrag, technische Lösungen für Probleme an Wirbelschichtkohlewagen im Heizkraftwerk C zu erarbeiten. Der Vertrag sieht eine Vergütung von ,- DM netto vor. Unter sonstige Vereinbarung ist bestimmt, dass der Vertrag erst dann wirksam werden soll, wenn der Kläger und die bei der L als Sekretärin beschäftigte Frau P ihre Arbeitsverträge bei der L lösen und mit der Beklagten neue Arbeitsverträge schließen. Der Kläger und Frau P beendeten ihr Arbeitsverhältnis mit der L. Die Beklagte stellte Frau P als Arbeitnehmerin ein. Der Kläger nahm ein Arbeitsverhältnis bei einer anderen Firma auf und lehnte das von der Beklagten angebotene Beschäftigungsverhältnis ab. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, sollte der Kläger dennoch Ar-

3 3 beiten für die Beklagte bei dem Projekt Wirbelschichtkohlewagen im Heizkraftwerk C " ausführen. Streit besteht über den Umfang der Arbeiten des Klägers und die ihm dafür zustehende Vergütung. Die Beklagte zahlte dem Kläger 4.000,- DM im Dezember 2000 und nach Beendigung der Arbeiten im April 2001 weitere 6.960,- DM. Anfang des Jahres 2003 nahm der Kläger ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten auf. Mitte des Jahres 2005 entstand Streit zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, dieser warf dem Kläger vor, an die Beklagte herangetragene Aufträge auf eigene Rechnung angenommen und ausgeführt zu haben. Die Beklagte erklärte die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages und verlangte Schadensersatz. Vor dem Arbeitsgericht Cottbus schlossen die Parteien am einen Vergleich (Az.: 6 Ca 2336/05), nach dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des durch betriebsbedingte Kündigung beendet ist. Ferner verpflichteten sich die Parteien im Vergleich wechselseitig, verschiedene Gegenstände und Unterlagen herauszugeben. Abschließend heißt es im Vergleich, mit dessen Erfüllung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen und erledigt, gleich ob sie derzeit bekannt sind oder noch bekannt werden mögen, das gilt auch für solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen". Mit der Behauptung, er habe mit der Beklagten vereinbart, für seine Arbeiten am Projekt Wirbelschichtkohlewagen im Heizkraftwerk C neben einer Sofortzahlung von ,- DM weitere ,- DM nach Ablauf einer dem Unternehmen der Beklagten zu gewährenden Anlaufphase von 5 Jahren zu erhalten, hat der Kläger Zahlung von ,- als Teilbetrag seiner auf ,- DM (entspricht ,35 ) bezifferten Restforderung geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, die Vergütung des Klägers sei mit ,- DM verabredet. Jede über die geleisteten Zahlungen hinausgehende Forderung sei jedenfalls nach dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs ausgeschlossen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat nach Zeugenvernehmung die vom

4 4 Kläger vorgetragene Vergütungsvereinbarung festgestellt. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ( 511, 517, 519, 520 ZPO) ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage verfolgten Teilbetrages seiner Vergütungsforderung nicht zu. Mit dem Vorbringen der Beklagten, dem Zahlungsverlangen des Klägers stehe jedenfalls die Ausgleichsklausel des vor dem Arbeitsgericht Cottbus geschlossenen Vergleichs entgegen, hat sich das Landgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Der Einwand der Beklagten ist begründet. Durch den Prozessvergleich vom haben sich die Parteien über sämtliche wechselseitig bestehenden Ansprüche geeinigt ( 779 BGB), die Einigung erfasst die Klageforderung im Sinne eines Erlassvertrages durch so genanntes negatives Schuldanerkenntnis ( 397 Abs. 2 BGB). 1. Der am vor dem Arbeitsgericht Cottbus geschlossene Prozessvergleich ist wirksam zustande gekommen ( 799 BGB). Ein Grund, die Wirksamkeit in Zweifel zu ziehen, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt. 2. Die Ausgleichsklausel des Vergleichs geht dahin, dass sämtliche wechselseitig zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehenden Ansprüche - soweit sie nicht im Vergleich als Verpflichtungen tituliert sind - erledigt sein sollen. Materiell-rechtlich bedeutet das für den vom Kläger seiner Klage zu Grunde gelegten

5 5 Anspruch auf restliche Vergütung, dass dieser von ihm als nicht bestehend anerkannt und damit das Schuldverhältnis durch Erlassvertrag erloschen ist ( 397 Abs. 2 BGB). Die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses hat eine Ausgleichsklausel, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von wechselseitig bestehenden oder möglicherweise bestehenden Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (vgl. OLG Düsseldorf BB 1997, 2237, 2238f; OLG Köln MDR 2000, 140). Dass mit dem Vergleich eine Regelung in diesem Sinne gewollt war, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Er meint aber, der mit der Ausgleichsklausel wechselseitig vereinbarte Erlass erstrecke sich nicht auf die in Rede stehende Vergütungsforderung, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweise. Der Argumentation des Klägers ist nicht zu folgen. Die Auslegung des gerichtlichen Vergleichs anhand seines Wortlauts und des diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillens unter Berücksichtigung des mit dem Vergleich verfolgten Zwecks und der beiden Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten Umstände ergibt sicher, dass mit der Ausgleichsklausel die Rechtsbeziehungen der Parteien ausnahmslos erfasst worden sind ( 133, 157 BGB). Dem Wortlaut nach haben die Parteien sämtliche gegenseitigen Ansprüche, gleich ob bekannt oder nicht, für ausgeglichen erklärt. Eine solchermaßen weit gefasste Ausgleichsklausel wird in gängiger Praxis dann verwendet, wenn die Rechtsbeziehungen zweier Parteien einer umfassenden Klärung dahin unterzogen werden sollen, dass jedwede wechselseitige Inanspruchnahme aus allen Sachverhalten, die in der Vergangenheit liegen, ausgeschlossen sein soll (vgl. OLG Köln a.a.o.). Gerade die Bezugnahme auf unbekannte Ansprüche spricht unmissverständlich dafür, dass irgendeine Beschränkung auf einzelne Rechtsverhältnisse oder in dem Sinne, dass einzelne Ansprüche ausgenommen sein sollen, nicht gewollt ist. Eine Begrenzung auf Sachverhalte, die aus dem Arbeitsverhältnis herrühren, ist im Vergleichstext nicht zum Ausdruck gekommen. Sofern derartiges gewollt ist, geschieht dies regelmäßig dadurch, dass die wechselseitig erledigten Ansprüche als solche aus dem Arbeits- oder einem sonst bestimmt bezeichneten Rechtsverhältnis gekennzeichnet werden. Einen in diesem Sinne zur Differenzie-

6 6 rung geeigneten Passus haben die bei Vergleichsabschluss anwaltlich vertretenen Parteien in den Vergleichstext nicht aufgenommen. Der von ihnen gewählte Zusatz, nach dem der generell gefasste Ausgleich auch für Ansprüche gilt, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, lässt eine Beschränkung nicht erkennen. Vielmehr stellt der Zusatz klar, dass auch solche Ansprüche erfasst werden sollen, die im Zusammenhang mit einem beendeten Arbeitsverhältnis bestehen, wie etwa der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses. Dem Prozessvorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf irgendeine Weise zum Ausdruck gekommen sei, die Ausgleichsklausel des Vergleichs solle nur Ansprüche mit einem bestimmten Bezug zum Arbeitsverhältnis erfassen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Kläger bei Vergleichsabschluss der Beklagten zu verstehen gegeben habe, die jetzt verfolge Vergütungsforderung solle vom wechselseitigen Ausgleich ausgenommen sein. Nach seinem Vortrag ist über die Vergütungsforderung in der arbeitsgerichtlichen Verhandlung nicht gesprochen worden. Der Kläger hatte die Vergütungsforderung indes kurze Zeit vor Vergleichsabschluss der Beklagten gegenüber aufgemacht. Seinem Zahlungsverlangen vom (Bl d.a.) war die Beklagte am entgegengetreten, sie hatte die Forderung in Abrede gestellt (Bl. 20 d.a.). Unter diesen objektiven Umständen ist die zum Vergleichsabschluss führende Willenserklärung des Klägers aus der maßgeblichen Empfängersicht der Beklagten dahin zu verstehen, dass der wechselseitige Ausgleich ohne jede Einschränkung, also unter Einbeziehung der Vergütungsforderung vereinbart ist. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass sich der Kläger des Streits um seine Vergütungsforderung bewusst gewesen ist und er diese deshalb bei der - auch unbekannte Ansprüche erfassenden - Ausgleichserklärung berücksichtigt hat. Mit der Einbeziehung unbekannter Ansprüche war es aus Sicht der Beklagten unerheblich, ob die Vergütungsforderung des Klägers angesprochen worden ist oder nicht. Vom Standpunkt der Beklagten spricht zudem alles dafür, dass der Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche gerade durch die Einbeziehung der Vergütungsforderung des Klägers herbeigeführt werden sollte. Die Beklagte hat vom Kläger Schadensersatz in Höhe von ,- beansprucht. Demgegenüber hat auf Seiten des Klägers eine restliche Vergütungsforderung von ,35 im Raum gestanden. Bei dieser Sachlage

7 7 erscheint wechselseitiger Ausgleich unter Einbeziehung beider Forderungen folgerichtig, zumal der Kläger nicht erklärt hat, aufgrund welcher sonstigen Tatsachen es aus seiner Sicht gerechtfertigt sein könnte, mit der Ausgleichsklausel zwar die Schadensersatzforderung der Beklagten, nicht aber seine Vergütungsforderung zu erledigen. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht bei der Bemessung des Kostenstreitwerts des Vergleichs den Wert der Ausgleichsklausel unter Bezug auf die von der Beklagen vorgetragene Schadensersatzforderung mit dem Betrag von ,- in Ansatz gebracht hat, gibt keinen tragfähigen Anhalt, die Vergütungsforderung des Klägers als vom wechselseitigen Ausgleich ausgenommen anzusehen. Die Wertfestsetzung dient allein der kostenmäßigen Behandlung der Sache. Abgesehen davon hatte das Arbeitsgericht nach Darstellung der Parteien keine Kenntnis von der Vergütungsforderung des Klägers, weil diese in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden ist. 3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der vereinbarte wechselseitige Ausgleich sei noch nicht wirksam geworden, weil die Beklagte die ihr nach dem Vergleich obliegenden Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt habe. Mit dem Vergleich haben die Parteien unter Ziffer 1. die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses festgelegt. Unter Ziffern 2. und 3. haben sie sich wechselseitig zur Herausgabe verschiedener Gegenstände und Unterlagen Zug um Zug verpflichtet. Ziffer 4. enthält die Ausgleichsklausel, Ziffer 5. die Feststellung, dass der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit erledigt ist. Dass die unter Ziffern 2. und 3. titulierten Verpflichtungen wechselseitig erfüllt sind, stellt der Kläger nicht in Abrede. Er beruft sich mit seinem nachgereichten Schriftsatz vom darauf, die Beklagte habe es bisher unterlassen, das Arbeitsverhältnis der K, dem Finanzamt und der Bundesagentur für Arbeit gegenüber abzurechnen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich und auch nicht erläutert ist, welche Abrechnung die Beklagte vornehmen solle, ist eine derartige Verpflichtung im Vergleich als Voraussetzung für den Eintritt des gegenseitigen Anspruchsausgleichs nicht enthalten.

8 8 III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf ,- festgesetzt. Hänisch

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