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1 Klausuren für das 2. Examen A 506 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Arbeitsrecht Günter Marschollek Manfred Müller Hagen, den Arbeitsgericht Eingangsvermerk: Hagen Klage des Hilfsarbeiters Marc Blöhm, Fleyerstr. 23, Hagen Prozessbevollmächtigter: Manfred Müller in Hagen gegen Kläger die Firma Schmitz GmbH, Weststr. 50, Gevelsberg, gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführer Heinz Schmitz, ebenda Beklagte Namens und kraft der anwaltlich versicherten Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde beantragen, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom zum aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 575,20 brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag, Begründung: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 843,63 brutto nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der am geborene, ledige Kläger ist seit dem bei der Beklagten, die einen Metallhandwerksbetrieb betreibt, als Hilfsarbeiter zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 9,59 bei 40-Stunden-Woche tätig. Die Beklagte beschäftigt (ohne Auszubildende) regelmäßig mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Obwohl der Kläger bereits seit dem arbeitsunfähig krank war und der Beklagten am selben Tag die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. Minz zuschickte, erhielt er am eine schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum , die am selben Tag per Boten zugestellt wurde. Da er entgegen der Angabe in dem Kündigungsschreiben nicht zum wiederholten Mal unentschuldigt gefehlt hat, ist die Kündigung nicht durch Gründe i.s.d. KSchG gerechtfertigt. Der Feststellungsantrag ist damit begründet.

2 2 A 506 Unabhängig von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung steht dem Kläger der mit dem Zahlungsantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch zu. Denn insoweit hat der Kläger im April 2013 insgesamt 35 und im Mai 2013 insgesamt 25 Überstunden geleistet. Da die Beklagte die Zahlung verweigert, ist insoweit Klage geboten. Sollte aus bisher nicht erkennbaren Gründen das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden sein, ist jedenfalls die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden. Darüber hinaus kann der Kläger Abgeltung des restlichen Jahresurlaubes von 11 Arbeitstagen verlangen. Denn von dem ihm nach 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages insgesamt zustehenden Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen hat der Kläger lediglich 19 Urlaubstage erhalten, sodass noch 11 Tage offen sind. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird daher hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag geltend gemacht. Vfg. Güte- und Streittermin am um Uhr, Saal 190 Hagen, den Der Vors. der 3. Kammer Müller Dr. Schulz Richter am Arbeitsgericht Exp. 1. Kl./Kl-PV - EB 2. Bekl./Bekl.-PV mit begl. Kl-Abschr. Hagen, den ZU März Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Zustellungsurkunde über die Zustellung an Beklagte:

3 A Dr. Mronz Gevelsberg, den Arbeitsgericht Eingangsvermerk: Hagen bestelle ich mich kraft anwaltlich versicherter Vollmacht zum Prozessbevollmächtigten der Beklagten und werde beantragen, die Klage abzuweisen. Gründe: Der Sachvortrag des Klägers bezüglich der Einzelheiten des Inhalts des Arbeitsverhältnisses trifft zwar zu, 8 des Arbeitsvertrages enthält aber für den vorliegenden Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Regelung, nach der dem Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zusteht, worauf später noch eingegangen wird. Die mit Schreiben der Beklagten vom ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist entgegen der Ansicht des Klägers aus verhaltensbedingten Gründen wirksam. Der Kläger hat nach wiederholten mündlichen Beanstandungen seiner Schlechtleistungen unter dem eine schriftliche Abmahnung erhalten, nachdem er in der Zeit vom 07. bis unentschuldigt fehlte. Beweis: Abmahnung vom , die im Falle des Bestreitens im Termin im Original vorgelegt werden kann. Trotz der o.g. Abmahnung fehlte der Kläger erneut am 03. und unentschuldigt, sodass die Beklagte zu Recht eine verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens im Wiederholungsfall nach einer einschlägigen Abmahnung ausgesprochen hat. Daran ändert auch die am bei der Beklagten eingegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts, weil sie der Beklagten erst nach dem für die Wirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungszugangs zugegangen ist, sodass sie auf das Vorliegen des unentschuldigten Fehlens im Zeitpunkt des Kündigungszugangs keinen Einfluss mehr nehmen konnte. Da der Kläger erst kurz nach einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens an drei Tagen mit dem Zugang der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von sich hören ließ, war der Beklagten eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Denn sie muss vor Schichtbeginn wissen, welche Arbeitnehmer sie für die einzelnen Arbeiten einteilen kann. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger am zusammen mit einem Facharbeiter für den Einsatz bei einem auswärtigen Kunden vorgesehen war und dort nicht erschien, was zu einer Verzögerung der Auftragserledigung führte. Soweit der Kläger behauptet, er habe in den Monaten April und Mai 2013 insgesamt 60 Überstunden abgeleistet, wird dieses Vorbringen bestritten. Eine substantiierte Stellungnahme dazu ist angesichts des sehr pauschalen klägerischen Vorbringens zur Zeit nicht möglich. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Denn dem Kläger stehen aufgrund des Ausscheidens zum (aufgerundet) lediglich 18 Urlaubstage (7/12 von 30) zu. Da er bereits nach eigenem Vorbringen 19 Arbeitstage Urlaub erhalten hat, ist für eine Urlaubsabgeltung kein Raum. Dr. Mronz

4 4 A 506 Öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Hagen, den Geschäfts.-Nr. 1686/13 Anwesend Vorsitzender: Richter am Arbeitsgericht Dr. Schulz Ehrenamtliche Richter:./. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Reg.-Angestellte Schramm des Hilfsarbeiters Marc Blöhm Prozessbevollmächtigter: Müller In dem Rechtsstreit Beschlossen und verkündet 1. Termin zur Streitverhandlung wird anberaumt auf Dienstag, den Zum Termin wird gemäß 51 Abs. 1 ArbGG das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet. Die Parteien werden auf die Vertretungsmöglichkeit gemäß 141 Abs. 3 ZPO hingewiesen. 3. Dem Kläger wird unter Bezugnahme auf die Erörterungen im Gütetermin aufgegeben, den geltend gemachten Überstundenanspruch im Einzelnen unter genauen Zeitangaben darzulegen. Außerdem soll sich die Darlegung des Klägers darauf erstrecken, wer die Überstunden angeordnet hat bzw. aus welchem Grund sie sonst vergütungspflichtig sein sollten. Frist zur Erfüllung der Auflage: Der Beklagten wird unter Bezugnahme auf die Erörterungen im Gütetermin aufgegeben, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Umstände darzulegen, die die ausgesprochene Kündigung rechtfertigen sollen. Die Darlegung soll sich insbesondere auf die Einschlägigkeit der wegen unentschuldigten Fehlens ausgesprochenen Abmahnung erstrecken. Frist zur Erfüllung der Auflage: Beiden Parteien wird aufgegeben, zum gegenseitigen Vorbringen abschließend Stellung zu nehmen. Frist zur Erfüllung der Auflage: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden kann und sie Gefahr laufen, allein wegen der Verspätung den Rechtsstreit zu verlieren, 56 Abs. 2, 61a Abs. 5 ArbGG. Vfg. 1. Protokollabschriften an beide Parteienvertreter 2. ArbG 7 an Kläger und Geschäftsführer der Beklagten 3. z.t. Hagen, den (März) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

5 A Manfred Müller Hagen, den Arbeitsgericht Eingangsvermerk: Hagen trage ich hinsichtlich der Ziffer 3 des Auflagenbeschlusses wie folgt vor: Der Kläger hat am vier Überstunden, in der zweiten Woche 11 Überstunden (jeweils drei am 07., 08., und 09. sowie zwei am ), in der dritten Woche 11 Überstunden (jeweils zwei von Montag bis Donnerstag und drei am Freitag) und in der vierten Aprilwoche 9 Überstunden (jeweils zwei am Montag und Dienstag, jeweils eine am Freitag und Mittwoch und drei am Donnerstag) abgeleistet. Im Mai 2013 hat der Kläger an nachfolgenden Tagen länger gearbeitet: Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers begann einschließlich der Pausen morgens um 7.00 Uhr und endete um Uhr. Die o.g. längeren Arbeitszeiten waren aufgrund der dem Kläger übertragenen Arbeiten erforderlich. Beweis für vorstehenden Vortrag: Zeugnis des Vorarbeiters Fritz Müller, zu laden über die Beklagte. Aus den o.g. Ausführungen folgt, dass der Kläger insgesamt 60 vergütungspflichtige Überstunden geleistet hat, sodass der Überstundenanspruch begründet ist. Müller

6 6 A 506 Dr. Mronz Gevelsberg, den Arbeitsgericht Eingangsvermerk: Hagen Blöhm./. Schmit GmbH trage ich unter Bezugnahme auf die Erörterungen im Gütetermin in Erfüllung der Ziffer 4 des Auflagenbeschlusses wie folgt vor: Es liegt eine einschlägige Abmahnung vor. Denn zum einen hat der Kläger aus der Sicht der kündigenden Beklagten am 03. und unentschuldigt gefehlt. Zum anderen ist für die Einschlägigkeit der Abmahnung nicht erforderlich, dass nach einer Abmahnung genau die gleiche Pflichtverletzung vorliegt. Es genügt vielmehr eine vergleichbare Pflichtverletzung, die vorliegend zumindest wegen der fehlenden Anzeige der Erkrankung gegeben ist. Da der Sachverhalt im Übrigen hinsichtlich der Kündigungsgründe unstreitig ist, bedarf es aus der Sicht der Beklagten keines weiteren Vortrags. Sollte das Gericht ergänzenden Vortrag für erforderlich halten, wird um einen entsprechenden Hinweis gemäß 139 ZPO gebeten. Dr. Mronz Dr. Mronz Gevelsberg, den Arbeitsgericht Eingangsvermerk: Hagen erwidere ich auf den Schriftsatz des Klägers vom Folgendes: Der Kläger hat das Vorliegen des Anspruchs auf die Überstundenvergütung nicht schlüssig dargelegt, weil insoweit die bloße Angabe der einzelnen Tage, an denen er länger als acht Stunden gearbeitet haben will, nicht genügt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht immer in der Werkstatt der Beklagten, sondern auch bei verschiedenen Kunden gearbeitet hat, sodass insofern auch genaue Tätigkeitsangaben notwendig sind, da anderenfalls keine Stellungnahme zur Erforderlichkeit der behaupteten Arbeitsdauer möglich ist. Darüber hinaus hat der Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte, an einzelnen Tagen auch weniger als 8 Stunden gearbeitet und damit die erforderliche Arbeitszeit zumindest vor- bzw. nachgearbeitet.

7 A Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass sie mit Schreiben vom das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat, nachdem der Kläger am eine verbale Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten Müller hatte. Diese Kündigung, die der Kläger nicht angegriffen hat, wurde am per Boten zugestellt. Dr. Mronz Manfred Müller Hagen, den Arbeitsgericht Eingangsvermerk: Hagen nehme ich zum Schriftsatz der Beklagten vom wie folgt Stellung: Es trifft zu, dass der Kläger am ohne Begründung eine fristlose Kündigung der Beklagten erhielt, von der ich nach Erhalt des Schriftsatzes vom erfahren habe. Diese Kündigung wird aber von der Klageschrift erfasst, weil mit dem Zusatz sondern fortbesteht deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass sich die Klage nicht nur auf die punktuelle Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom bezieht. Es liegt vielmehr eine weitere selbstständige Feststellungsklage i.s.d. 256 ZPO vor. Insoweit wird der Kläger klarstellend beantragen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom noch durch die fristlose vom zugegangen am , aufgelöst worden ist. Die Rechtsausführungen der Beklagten zur Einschlägigkeit der Abmahnung überzeugen nicht, weil dem Kläger nach der Abmahnung lediglich die weniger schwerwiegende Verletzung der Anzeigepflicht im Krankheitsfall vorgeworfen werden kann. Das Vorbringen der Beklagten zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist unsubstantiiert. Verbale Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz kommen in der Praxis nicht selten vor und sind daher als solche jedenfalls nicht ohne Weiteres geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Müller

8 8 A 506 Öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Hagen, den Geschäfts-Nr. 3 Ca 1686/08 Anwesend Vorsitzender Richter: Richter am Arbeitsgericht Dr. Schulz Ehrenamtliche Richter: Nestler und Kowalski Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Reg.-Angestellte Schramm des Hilfsarbeiters Marc Blöhm Prozessbevollmächtigter: Müller gegen die Firma Schmitz GmbH Prozessbevollmächtigter: Dr. Mronz erschienen nach Aufruf der Sache 1. Der Kläger und Müller In dem Rechtsstreit 2. Der Geschäftsführer der Beklagten Heinz Schmitz und Dr. Mronz Der Kläger nahm Bezug auf die Feststellungsanträge aus dem Schriftsatz vom , den Zahlungsantrag (Antrag zu 2) sowie den Hilfsantrag aus der Klageschrift. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Mit den Parteien wurden die Auswirkungen der punktuellen Streitgegenstandstheorie und die Anforderungen an das Vorliegen eines selbstständigen Feststellungsantrags i.s.d. 256 ZPO neben dem punktuellen Antrag entsprechend dem Wortlaut des 4 S. 1 KSchG erörtert. Außerdem wurde mit den Parteien für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bedeutung der Dauer der Kündigungsfrist sowie des 13 Abs. 1 BUrlG erörtert. Entscheidung am Schluss der Sitzung Beschlossen und verkündet Vermerk für den Bearbeiter: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zu entwerfen. Zum Hilfsantrag ist ggf. in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung. Sollte das Ergebnis der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung nicht ausreichen, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen war.

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