Themenschwerpunkt Mitarbeitende Familienangehörige: Arbeitnehmer oder Mitunternehmer?

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1 Themenschwerpunkt Mitarbeitende Familienangehörige: Arbeitnehmer oder Mitunternehmer? Inhalt: Basiswissen Sozialversicherungspflicht Warum sich Familienunternehmen mit diesem Thema unbedingt beschäftigen sollten. Wann Sozialversicherungspflicht besteht Viele Kriterien spielen eine Rolle. Ohne Verpflichtung eingezahlt? Mit diesen Konsequenzen müssen Sie rechnen. Praktische Tipps Keine Zeit verlieren!

2 Mitarbeitende Familienangehörige: Arbeitnehmer oder Mitunternehmer? Zwischen und einer Million Menschen in Deutschland arbeiten in einem Unternehmen, mit dessen Inhaber sie verwandt oder verschwägert sind oder zu dem sie in enger persönlicher Beziehung stehen. Gerade bei kleineren und mittelständischen Unternehmen sind oft Verwandte des Firmeninhabers beschäftigt. Die entscheidende Frage: Sind mitarbeitende Familienangehörige aus Sicht der Sozialversicherung Angestellte oder Mitunternehmer? Basiswissen Sozialversicherungspflicht Warum sich Familienunternehmen mit diesem Thema unbedingt beschäftigen sollten. Sie sind familiär verbunden und zugleich Kollegen: Bei kleineren oder mittelständischen Unternehmen ist sehr häufig die Ehefrau des Firmeninhabers angestellt manchmal auch umgekehrt. Nicht selten sind Kinder, deren Ehegatten oder sonstige Familienangehörige wie Bruder oder Schwester beschäftigt. Aber sind diese mitarbeitenden Familienangehörigen aus Sicht der Sozialversicherung überhaupt Mitarbeiter? Wenn sie keine oder nur geringe Anteile am Unternehmen halten, geht man in der Praxis von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus und meldet sie zur Sozialversicherung an. Doch dies erweist sich häufig im Nachhinein als schwerwiegender Fehler mit Folgen. Unternehmer sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigte Arbeitnehmer dagegen schon. Auf den ersten Blick ist diese Regelung ganz einfach, doch in der Praxis ist die Abgrenzung manchmal nicht leicht. Gerade bei mitarbeitenden Familienangehörigen verschwimmen oft die Grenzen, ihre Rolle ist zumindest aus Sicht der Sozialversicherung nicht klar definiert. Die Familienangehörigen zahlen in der Regel als Angestellte in die Sozialversicherungssysteme ein und fühlen sich so abgesichert. Was viele nicht wissen: Auch wer regelmäßig einzahlt, bekommt nicht automatisch Leistungen aus dem jeweiligen Versicherungszweig. Ein Anspruch entsteht nur dann, wenn der Betreffende sozusagen zu Recht die Beiträge geleistet hat. Die falsche Annahme einer Versicherungspflicht von mitarbeitenden Ehegatten und Familienangehörigen kann in verschiedenen Situationen fatale Folgen haben: Arbeitslosigkeit: Trotz jahrelanger Beitragszahlung verweigert die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosengeld, da kein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis vorlag. Erwerbsminderung: Die Leistungsvoraussetzung Pflichtbeiträge ist häufig nicht gegeben, damit besteht in aller Regel kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Steuernachzahlungen: Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung stehen nur sozialversicherungspflichtigen Personen zu. Daher erfolgt eine Nachversteuerung der zur Sozialversicherung abgeführten Arbeitgeberbeiträge. Insolvenz: Die zu Unrecht geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert, soweit sie noch nicht verjährt sind. Die Ansprüche auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung reduzieren sich. Die Krankenkasse wird die an den Insolvenzverwalter zurückbezahlten Beiträge vom mitarbeitenden Familienmitglied einfordern. Riester-Verträge: Gehört die betreffende Person nicht zum geförderten Personenkreis, so kann es bei einem bereits abgeschlossenen Riester-Vertrag dazu kommen, dass die Zulagen und Vergünstigungen zurückbezahlt werden müssen. Stand: Juli

3 Grundsätzlich muss daher jedem mitarbeitenden Ehegatten und Familienangehörigen empfohlen werden, den sozialversicherungsrechtlichen Status überprüfen zu lassen. Wann Sozialversicherungspflicht besteht Viele Kriterien spielen eine Rolle. Auch mitarbeitende Familienangehörige sind meistens formal im Betrieb angestellt und haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dennoch besteht oft nicht das für Arbeitsverhältnisse übliche Chef-Mitarbeiter-Verhältnis: Statt in einer Hierarchie klar über- bzw. untergeordnet zu sein, beurteilen Sozialgerichte dann die Beziehung als von familienhafter Rücksichtnahme und gleichberechtigtem Nebeneinander gekennzeichnet. Die unten aufgeführten Kriterien für die Sozialversicherungspflicht gelten zwar grundsätzlich für alle Beschäftigungsverhältnisse. Dennoch kann aus der Praxis gesagt werden, dass diese bei Familienangehörigen besonders streng ausgelegt werden. Dabei ist der Begriff Familie durchaus weit zu fassen: Hierzu zählen nicht nur Ehepartner, Lebensgefährten und Kinder, sondern auch Eltern, Tanten bzw. Onkel, Geschwister, Enkel sowie jeweils deren Partner. In Deutschland sind übrigens je nach Quelle schätzungsweise zwischen und einer Million Menschen betroffen. Der Weg zur Rechtssicherheit führt über die sogenannte Statusfeststellung der Sozialversicherungspflicht. Wer also mit dem Firmeninhaber in irgendeiner Weise verwandt oder verschwägert ist, sollte die entscheidenden Kriterien für die Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kennen: Was spricht dafür, dass ein mitarbeitender Familienangehöriger sozialversicherungspflichtig ist? Der Beschäftigte ist wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert. Der Arbeitnehmer unterliegt der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und dessen Weisungsrecht (Direktionsrecht) in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitserbringung. Der Arbeitnehmer ist also persönlich vom Arbeitgeber abhängig und übt seine Beschäftigung tatsächlich aus. Er unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers wenn auch in abgeschwächter Form. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Weisungsrecht aufgrund der bestehenden familiären Bindungen, die Zugeständnisse an die Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit des Angehörigen nahe legen, nur eingeschränkt ausgeübt wird. Davon kann regelmäßig ausgegangen werden. Das Weisungsrecht darf allerdings nie ganz entfallen. Die Tätigkeit muss tatsächlich unter Einhaltung festgelegter Arbeitszeiten und mit einem fest umrissenen Aufgabengebiet ausgeübt werden. Ist der Angehörige nicht in den Betrieb eingegliedert und hat er sich nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterzuordnen, scheidet ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus. In diesem Fall ist eine selbstständige Tätigkeit oder familienhafte Mithilfe anzunehmen. Er wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt. Die Beschäftigung des Angehörigen muss zur Erfüllung der betrieblichen Zielsetzung zwingend notwendig sein, so dass ohne den mitarbeitenden Angehörigen eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden müsste. Stand: Juli

4 Er erhält ein Entgelt. Der Lohn bzw. das Gehalt ist branchenüblich und der Tätigkeit angemessen. Das bedeutet genau: Ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt ist vereinbart und wird auch regelmäßig gezahlt. Maßstab ist in der Regel ein tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt. Aufgrund des BSG-Urteils (Bundessozialgericht) vom 17. Dezember 2002 kommt der Höhe des Arbeitsentgelts lediglich Indizwirkung zu. Ein Entgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschreitet, ist ein Indiz gegen die Annahme eines angemessenen Gegenwerts für die erbrachte Arbeitsleistung. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werde damit jedoch nicht generell ausgeschlossen; vielmehr ist auch in diesen Fällen eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich. Das Arbeitsentgelt muss laufend gezahlt werden. Eine Zahlung eines Jahresgehalts, das zum Jahresende fällig wird, ist eine unübliche Vergütungsregelung. Werden innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses Sachbezüge gewährt, gilt: Nur soweit die Sachbezüge über eventuelle gesetzliche Unterhaltsansprüche des beschäftigten Angehörigen hinausgehen, können sie als Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet und es wird als Betriebsausgabe gebucht. Die Zahlung von Lohnsteuer und die steuerrechtliche Behandlung des Entgelts als Arbeitslohn mit entsprechender Buchung als Betriebsausgabe sind Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Wird das Entgelt dagegen nicht als Betriebsausgabe verbucht, spricht das im Hinblick auf die dadurch entgangenen Steuervorteile tendenziell gegen eine Beschäftigung. Überblick: Was für einen Mitunternehmer-Status und gegen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Trotz eines vorhandenen Arbeitsvertrags und Beitragsabführung kann für eine Mitunternehmerschaft sprechen: Ausübung einer weiteren selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit Beteiligung an der Firma Eigentum von Betriebsgebäuden Gewährung von Unternehmenskrediten Übernahme von Kreditbürgschaft Verdacht auf Scheinarbeitsvertrag Verfügungsmacht (uneingeschränkt) über Betriebskonten Verzicht (regelmäßig) auf Gehaltszahlungen und Urlaubsansprüche Bei Ehepartnern kommt es auch auf den Güterstand an. Bei Ehegatten spielt darüber hinaus der bei der Heirat gewählte Güterstand eine entscheidende Rolle: Lebt das Paar beispielsweise in Gütergemeinschaft und zählt die Firma zum Gesamtgut, ist der Ehepartner immer Mitunternehmer. Stand: Juli

5 Wer entscheidet über die Sozialversicherungspflicht? Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet bei Neufällen, ob für mitarbeitende Ehegatten eine Sozialversicherungspflicht besteht. In allen Altfällen (d.h. für bereits am 1. Januar 2005 bestehenden Arbeitsverhältnissen) und generell bei mithelfenden Kindern und anderen Verwandten entscheidet die jeweilige Krankenkasse. Doch Achtung: Bei gleichem Sachverhalt kann die Entscheidung von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausfallen. Daher ist eine professionelle Begleitung dringend geboten. Ohne Verpflichtung eingezahlt? Mit diesen Konsequenzen müssen Sie rechnen. Sie zahlen als mitarbeitendes Familienmitglied regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge, obwohl Sie vielleicht gar nicht sozialversicherungspflichtig sind? Mit folgenden Konsequenzen müssen Sie und Ihr Arbeitgeber rechnen: Wenn Leistungen (Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente, Leistungen der Krankenkasse) beantragt werden: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld In der Regel haben Sozialversicherungspflichtige Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Alle anderen erhalten keine Unterstützung, wenn sie ihren Job verlieren und zwar unabhängig davon, ob sie jahrelang Beiträge eingezahlt haben oder nicht! Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann und auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente hofft, kann ebenfalls eine böse Überraschung erleben: Nur Sozialversicherungspflichtige haben Anspruch darauf. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: Schutz bleibt erhalten Anders sieht die Situation bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus: Hier werden Leistungen aufgrund von Mitgliedschaft erbracht. Sie werden also immer ärztlich behandelt. Mit Beitragsnachforderungen und/oder Beitragserhöhungen ist jedoch zu rechnen Der Versicherungsstatus Pflichtmitglied ändert sich meist in eine freiwillige Krankenversicherung, sofern die Vorversicherungszeiten erfüllt werden. Dies führt im Allgemeinen zu einer Beitragserhöhung. Für den zurückliegenden nicht verjährten Zeitraum werden freiwillige Beiträge nachgefordert (4 Kalenderjahre plus laufendes Kalenderjahr). Wenn dies bei einer Statusprüfung festgestellt wurde: Versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen Wurde bei einer Statusprüfung festgestellt, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ergeben sich versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen. Die gute Nachricht: Grundsätzlich besteht ein Erstattungsanspruch, soweit keine Verfallklausel greift. Stand: Juli

6 Sozialversicherungsbeiträge werden zurückgezahlt Die Rückzahlung von Beiträgen erfolgt immer unverzinst an den, der sie getragen hat, also die Arbeitgeberanteile an den Arbeitgeber und die Arbeitnehmeranteile an das Familienmitglied. Dies gilt für die Arbeitslosenversicherung sowie die gesetzliche Rentenversicherung. Aus der Kranken- und Pflegeversicherung dagegen erfolgt grundsätzlich keine Beitragserstattung. Beitragsrückerstattung bei der gesetzlichen Rentenversicherung Auf Antrag werden die Beiträge für den Zeitraum, in denen keine Versicherungspflicht bestand (und grundsätzlich keine Leistungen erbracht wurden), erstattet, jedoch (seit 2008) nur soweit die Beiträge nicht verjährt sind (4 Kalenderjahre plus laufendes Kalenderjahr). Versicherungsrechtlich vermindert sich die Anzahl der bisherigen Pflichtmonate um den Rückerstattungszeitraum; durch die entstandene Lücke sinkt der Gesamtleistungswert (zur Bewertung von Anrechnungszeiten). Zudem entfällt der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Wird von keiner Seite die Rückerstattung beantragt, gelten die nicht verjährten Beiträge im Allgemeinen als freiwillige Beiträge; verjährte Beiträge oder Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge ( 26 SGB IV). Abgabenrechtliche Auswirkungen einer Umwandlung in freiwillige Beiträge Der Familienangehörige muss Lohnsteuer nachentrichten: Die Umwandlung der gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als freiwillige Beiträge löst eine Nachversteuerung der Arbeitgeberanteile als Arbeitslohn aus, denn nur bei Pflichtversicherung ist der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei ( 3 Nr. 62 EStG). Arbeitslosenversicherung: Beitragsrückerstattung Auf Antrag werden die Beiträge für den noch nicht verjährten Zeitraum, also die letzten 4 Kalenderjahre und das laufende Kalenderjahr, zurückerstattet. Wurden in diesem Zeitraum Leistungen erbracht, werden diese mit den zu erstattenden Beiträgen verrechnet. Der Versicherungsstatus ändert sich auf nicht pflichtversichert. Bei Arbeitslosigkeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eventuell kommt für die Zukunft eine freiwillige Arbeitslosenversicherung in Betracht. Wer also nach langer Beschäftigung arbeitslos wird, dann aber nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, bekommt keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hat zudem viel Geld verloren. Bei Insolvenz: Der Tag der Wahrheit: Statusfeststellung wird beantragt Der Insolvenzverwalter hat ein Interesse, unberechtigte Pflichtversicherte zu enttarnen. Deshalb wird er, falls Familienmitglieder im Betrieb beschäftigt sind, in aller Regel ein Anfrageverfahren starten. Die Rolle des Insolvenzverwalters Wird eine Firma insolvent, nimmt der bestellte Insolvenzverwalter die Interessen der Gläubiger wahr und prüft alle möglichen Einnahmequellen. Sein Ziel ist es, dass die Sozialversicherungsfreiheit der mitarbeitenden Familienangehörigen festgestellt wird. Dann fordert der Insolvenzverwalter die nicht verjährten Arbeitgeberanteile zurück. Dramatische Auswirkungen für Vorsorgeplanung Die finanziellen Auswirkungen sind gerade bei Ehepaaren erheblich, da sie doppelt getroffen werden: Durch die Insolvenz verliert der Firmeninhaber seine Einkommens- Stand: Juli

7 grundlage. Zugleich geht so die Versorgung des mitarbeitenden Partners, auf die vertraut wurde, teilweise oder ganz verloren, und er wird zudem mit Beitragsnachforderungen konfrontiert. Bei Altersvorsorge und Krankenversicherungsschutz: Eigenverantwortung ist gefragt! Wer nicht sozialversicherungspflichtig ist, ist für seine Absicherung in höherem Maße selbst verantwortlich. Einerseits hat er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, mitunter auch auf andere Leistungen wie Reha-Kuren. Er erwirbt keine Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Individuelle Lösungen statt staatlicher Systeme Andererseits kann die Altersvorsorge wie auch die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft besser auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten werden. Da Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, bleibt ein größerer Spielraum für eine maßgeschneiderte Vorsorge. Hierfür eignen sich private Lebens- und Rentenversicherungen ebenso wie Varianten der betrieblichen Altersversorgung. Betriebsrente und Entgeltumwandlung Arbeitgeber wie Arbeitnehmer setzen zunehmend auf betriebliche Vorsorge. Hierauf hat die Statusprüfung keine negativen Auswirkungen. Beispiel Entgeltumwandlung: Investiert der mitarbeitende Familienangehörige einen Teil seines Bruttolohns in den Aufbau einer Betriebsrente, kann er wie jeder andere Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben sparen. In der betrieblichen Altersversorgung kommt es für die steuerliche Förderung nicht darauf an, ob jemand sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Privatpatient statt Kassenpatient? Wer nicht sozialversicherungspflichtig ist, dem steht unabhängig vom Einkommen die private Krankenversicherung offen. Die Alternative: Eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse. Vor- und Nachteile sind individuell abzuwägen. Kurz gesagt gilt: Wer Leistungen beantragt, kann eine unliebsame Überraschung erleben, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status anders als erwartet beurteilt wird. Auch im Falle einer Insolvenz kann die vermeintlich sichere Finanzplanung auf einen Schlag zusammenbrechen. Die gute Nachricht: Wenn sich bei einer Statusprüfung herausstellt, dass Sie doch nicht versicherungspflichtig sind, können Sie Sozialversicherungsbeiträge teilweise zurückfordern und Ihre finanzielle Absicherung gezielt neu aufstellen. Altersvorsorge wie auch Krankenversicherung können Sie flexibler auf Ihre Bedürfnisse hin zuschneiden. Fazit: Jeder mitarbeitende Familienangehörige sollte seinen Status überprüfen lassen. Wird eine Sozialversicherungspflicht festgestellt, beruhigt diese Rechtssicherheit. Der andere Fall eröffnet ein breites Spektrum von privaten oder betrieblichen Vorsorgemöglichkeiten. Stand: Juli

8 Praktische Tipps Keine Zeit verlieren! Die wichtigste Empfehlung lautet: Lassen Sie eine Statusprüfung so schnell wie möglich durchführen, und suchen Sie sich dafür professionelle Unterstützung. Nur dann können Sie Ihre Vorsorge optimal planen. Antragsformulare stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund online zur Verfügung: Vordruck V027 (Antrag) mit V028 (Erläuterungen) sowie die Anlage 1 (Feststellungsbogen bei Ehegatten/Lebenspartnern) Auf den ersten Eindruck kommt es an Sie haben keine zweite Chance! Unsere Empfehlung: Laden Sie sich die Formulare gleich herunter. Dann werden Sie vermutlich bestätigen, dass die zu verwendenden Antragsformulare wenig geeignet sind, die vorhandene Situation im Betrieb fehlerfrei und eindeutig darzustellen. Genau hier liegt das Problem. Da über den zurückliegenden Zeitraum nur ein einziges Mal entschieden wird, sollte die Beantragung des Anfrageverfahrens gut vorbereitet sein. Der entscheidende Punkt: Klarheit über das Ziel pflichtig oder frei muss vorher bestehen, damit die Argumente richtig gewichtet dargestellt werden können. Außerdem sollten Sie bei einer so weitreichenden Frage wie der Sozialversicherungspflicht unbedingt auf professionelle Unterstützung setzen. Wenden Sie sich für entsprechende Empfehlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund oder Ihre Krankenkasse. Wenn Sie versicherungspflichtig sind, steht Ihnen beispielsweise auch die Riester- Rente offen. Im anderen Fall eröffnet sich ein weites Spektrum an privaten oder betrieblichen Vorsorgemöglichkeiten. So oder so gilt: Rechtssicherheit ist unerlässlich. Vorsorge-Know-how Unter finden Verbraucher Wissenswertes rund um Altersvorsorge und Versicherungen. Ziel des Infoportals zur Vorsorge ist es, komplexe Inhalte verständlich zu erklären und aktuelle Themen sachlich darzustellen. Die Website wird von der deutschen Niederlassung des Lebensversicherers Swiss Life ( betrieben. Swiss Life in Deutschland Die 1866 gegründete deutsche Niederlassung des Schweizer Marktführers für Lebensversicherungen hat ihren Sitz in München und beschäftigt rund 700 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Im Privatkundensegment verfügt Swiss Life über langjährige Erfahrung in der privaten Rentenversicherung, der Lebensversicherung sowie im Berufsunfähigkeitsschutz. Moderne fondsgebundene Vorsorgeprodukte mit wählbaren Garantien runden das Angebot ab. Der Vertrieb der Vorsorgeprodukte erfolgt über die Zusammenarbeit mit Maklern, Mehrfachagenten, Finanzdienstleistern und Banken. Kontakt: Swiss Life, Unternehmenskommunikation, Berliner Str. 85, München redaktion@vorsorge-know-how.de Stand: Juli

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