#ST# Bundesratsbeschluss

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1 259 #ST# Bundesratsbeschluss über die Beschwerden: 1. der Norwich Union, Life Insurance Society, in Norwich, 2. der Brandenburger Spiegelglasversicherungsgesellschaft in Brandenburg, 3. der Lebensversicherungsbank für Deutschland in Gotha, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, gegen die Entscheidung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 13. Februar 1897 betreffend Steuerpflicht. (Vom 11. Februar 1898.) Der schweizerische Bundes rat, hat : über die Beschwerden 1. der Norwich Union, Life Insurance Society, in Norwich, 2. der Brandenburger Spiegelglasversicherungsgesellschaft in Brandenburg, 3. der Lebensversicherungsbank für Deutschland in Gotha, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, gegen die Entscheidung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 13. Februar 1897 betreffend Steuerpflicht, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

2 260 A. In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I. Die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit: Norwich Union, Life Insurance Society, in Norwich, Brandenburger Spiegelglasversicherungsgesellschaft in Brandenburg und Lebensversicherungsbank für Deutschland in Gotha, wurden im Oktober 1896 nebst andern Versicherungsgesellschaften durch die bernische Centralsteuerkommission für das durch ihren Geschäftsbetrieb im Kanton Bern erzielte Einkommen gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Einkommensteuer vom 18. März 1865 für das Jahr 1896 eingeschätzt ; der von den Gesellschaften bei der Regierung des Kantons hiergegen anhängig gemachte Rekurs wurde von dieser den 13./26. Februar 1897 als unbegründet abgewiesen; die Regierung bestätigte die von der Centralsteuerkommission getroffenen Einschätzungen, insbesondere in Envägung ziehend: Die Steuerpflicht der rekurrierenden Gesellschaften kann grundsätzlich nicht bestritten werden, da weder eine nach Art. 46 der Bundesverfassung unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, noch der Schweiz.-deutsche Niederlassungsvertrag vom 21. Mai 1890 der Besteuerung entgegensteht; die Rekurrenten behaupten selbst nicht, daß sie für dasjenige Einkommen, dessen Versteuerung im Kanton Bern verlangt wird, bereits in einem andern Kanton besteuert werden, und der Grundsatz der Gleielibehandlung der Ausländer mit den Schweizern ist nicht verletzt, indem unter gleichen Verhältnissen auch Schweizerb urger der beanspruchten Steuer unterliegen. Der Umstand endlich, daß die rekurrierenden Versicherungs-Unternehmuugen nicht auf Aktien gegründet sind, sondern auf Gegenseitigkeit beruhen, vermag an ihrer Steuerpflicht nichts zu ändern, da. gesetzlich jede im Kanton Bern seßhafte oder zum Geschäftsbetrieb in demselben autorisierte Unternehmung die Einkommensteuer zu entrichten hat, sofern das Erträgnis ihrer geschäftlichen Thätigkeit die steuerpflichtige Höhe erreicht. II. Mit Eingaben vom 17. März, 22. März und 24. April 1897 beschweren sich die genannten drei Gesellschaften beim Bundesrat über die Entscheidung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 13./26. Februar; sie verlangen in ihrer Eigenschaft als auf Gegenseitigkeit beruhende Gesellschaften Aufhebung der angefochtenen

3 261 Entscheidung und Befreiung von jeder Einkommensteuer in der Schweiz ; sie machen geltend : 1. Das bernische Einkommensteuergesetz vom 18. März 1865 unterwirft der Einkommensteuer das reine Einkommen ( 4) aus Industrie, Handel und Gewerbe ( 2, Ziff. lì, und alle innerhalb des Kantons Bern seßhaften oder zum Geschäftsbetrieb in demselben autorisierten Unternehmungen aller Art a haben diese Steuer zu entrichten ( l, Ziff. 3). Was sich bei den Aktiengesellschaften als Unternehmergewinn darstellt, kommt bei den Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit nicht vor. Die Versicherung wird hier von den Versicherungsbedürftigen selbst besorgt. Personen, welche sich gegen einen wirtschaftlichen Nachteil durch ihr Vermögen zerstörende Elementarereignisse, durch Altersschwachheit oder frühen Tod schützen wollen, treten zusammen, um solche Schäden gemeinschaftlich zu tragen. Sie bilden einen Verein, von welchem alljährlich nach dem Betrage des Risikos berechnete Vorschüsse oder Vorprämien einkassiert werden. Reichen diese Vorschüsse oder Vorprämien nicht aus, um die Schäden des Rechnungsjahres zu decken oder für die vorausbezahlten Prämienteile die Prämienreserve zu bestellen und die unvermeidlichen Verwaltungskosten zu bezahlen, so wird ein Nachschuß bis auf die Höhe des Bedarfs bezogen ; war jedoch die Vorprämie zu hoch gegriffen, so verliert der Versicherungsnehmer dabei nichts : er erhält das zuviel bezahlte entweder sofort zurück, oder es wird zu seinen Gunsten gebucht behufs späterer Rückzahlung. Die Prämienreserve oder das Deckungskapital fällt ganz besonders ins Gewicht bei der Lebensversicherung. In der Lebensversicherung geht es nämlich nicht an, von den jungen Versicherten nur so viel an Vorprämie zu erheben,' als zur Bezahlung der Schäden des Jahres gerade notwendig ist, weil mit zunehmendem Alter und Risiko der Versicherten die Jahresbeiträge zu einer unerschwinglichen O CJ Höhe ansteigen würden ; um dies zu vermeiden, wird eine während des Verlaufes der Versicherung gleichbleibende Prämie ermittelt und bezogen, welche in den ersten Jahrzehnten Überschüsse ergiebt, die mit ihren Zinsen und Zinseszinsen gerade hinreichen, um später die in älteren Jahren sich ergebenden Überschüsse der Schäden über die eingehenden Jahresprämien zu decken. Erst wenn über diese absolut notwendige Prämienreserve hinaus sich ein Überschuß ergiebt, geht dieser als zu viel bezahlte Prämie sofort oder später an die Versicherten zurück. Die Versicherungsnehmer bezahlen also nicht mehr als gerade die Kosten der Versicherung und allfällige Honorare für die Angestellten der Gesell-

4 262 schaffc; diese letzteren haben dabei allerdings einen Verdienst, welcher mit Recht besteuert wird. Die gegenseitige Versicherungsgesellschaft dagegen macht keinen Gewinn. Einen Gewinn, aber auch einen Verlust kann die Versicherung erst abwerfen, wenn ein dritter, gewöhnlich eine Aktiengesellschaft, zu den Versicherungsbedürftigen tritt und die Versicherung gegen eine fixe Prämie, als Geschäft, auf sein Risiko betreibt. Da er für die Tragung des Risikos mit Recht eine Remuneration beansprucht, so muß die von ihm geforderte Prämie etwas höher sein als der durchschnittliche Kostenbetrag bei der Versicherung auf Gegenseitigkeit. Der Überschuß, welcher infolge dieses Zuschlages erzielt wird und entweder unter die Aktionäre als Dividende verteilt oder als ihnen gehörende Specialreserve in Kasse behalten wird, ist der Gewinn des Geschäftes. Vielleicht machen die Aktionäre noch einen weiteren Zuschlag auf dem Tarif, um den Versicherten einen ähnlichen Gewinn austeilen zu können wie die gegenseitigen Gesellschaften. Dieser Gewinn jedoch (wenn auch in den Rechnungsüberschüssen figurierend) ist für den Versicherer eine Ausgabe, nicht ein zu versteuernder Erwerb. Es sind demnach Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit keine Erwerbsgesellschaften, sondern nur Vereine zur gegenseitigen Unterstützung im Verhältnisse zu den Leistungen eines jeden; das allfällig zu viel Einbezahlte fällt den Versicherten selbst wieder zu, nicht einem Unternehmer. Wenn ein Gesetzgeber sein Steuergesetz auf solche Unterstützungsvereine ausdehnt und von ihnen eine Einkommensteuer verlangt, so verkennt er die Natur derselben. Daß Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit keine Erwerbsgesellschaften sind, also keinen Erwerb oder Ge\vinn haben, wird in der Litteratur allgemein anerkannt, man «vergleiche Goldschmidt, System des Handelsrechts 1891, S. 135; Wagner in Schönberg's Handbuch der politischen Ökonomie III, S. 1012; Ehrenberg, Versicherungsrecht 1893, S. 98 u. a. m.; auch der Bundesrat hat in seinen Entscheidungen vom 21. Juni 1888 und vom 2. Februar 1892 bezüglich der taxe industrielle im Kanton Wallis diesen Grundsatz anerkannt (vgl. Bundesbl. 1888, m, S. 697, 1892, I, S. 658, Salis, Bundesrecht IV, Fr und 1568). 2. Daß die rekurrierenden Gesellschaften Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sind, ergiebt sieh aus ihren Statuten in unzweifelhafter Weise ; es qualifiziert sich daher die von diesen Gesellschaften geforderte Steuer, als eine besondere Taxe auf den Geschäftsbetrieb, da die erwähnten Gesellschaften, als gegenseitige, kein Einkommen haben. Art. 15, Abs. 2, des Bundesgesetzes

5 263 vom 25. Juni 1885 untersagt jedoch den Kantonen, den Geschäftsbetrieb der Versicherungsgesellschaften an die Entrichtung besonderer Taxen zu knüpfen. Mißachtet ein Kanton diese Vorschrift, so steht den betroffenen Unternehmungen gemäß Art. 189, Abs. 2, des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 der Rekurs an den Bundesrat zu. UI. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt in seinen Vernehmlassungen vorn 26. Juni, 24. Juli und 12. August 1897 das Begehren, es sei auf die Rekurse nicht, einzutreten, eventuell es seien dieselben abzuweisen. Er führt aus: l. Vorbehaltlich der Vorschriften betreffend Doppelbesteuerung sind die Kantone in Steuersachen vollständig souverän. Um eine Doppelbesteuerungsfrage handelt es sich im vorliegenden Fall nicht ; es ist also die Intervention einer Bundesbehörde gänzlich ausgeschlossen, und da in der Sache selbst ausschließlich das bernische Stouergesetü maßgebend ist, so steht der endgültige Entscheid einzig den bernischen Steuerbehörden zu. Auch das Bundesgesetz betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens anerkennt die Souveränität der Kantone in Steuersachen; Art. 15, Abs. 2, dieses Bundesgesetzes verbietet zwar, den Geschäftsbetrieb der Versicherungsgesellschaften mit besondern Taxen zu belegen, behält aber ausdrücklich die Erhebung der ordentlichen Steuern und Abgaben von den Versicherungsunternehmungen, ihren Bevollmächtigten und Agenten vor. Die von den rekurrierenden Gesellschaften eingeforderte Steuer ist die gesetzliche allgemeine Einkommensteuer, also offenbar eine ordentliche Steuer ; steht dies fest, so hat der Bundesrat sich nicht mit der weitern Frage zu befassen, ob die rekurrierende Partei das ihr von der kantonalen Steuerbehörde beigelegte Einkommen wirklich besitzt oder nicht besitzt. Es ist richtig, daß der Bundesrat in den beiden Entscheidungen vom 21. Juni 1888 und vom 2. Februar 1892 die Frage geprüft und entschieden hat, ob die eingeforderte ordentliche Steuer durch die thatsächlichen Verhältnisse begründet war. Diese Entscheidungen sind jedoch nicht haltbar, weil sonst der in Art. 15, Abs. 2, des cit. Bundesgesetzes betonten Souveränität der Kantone in Steuersachen gar keine Bedeutung mehr zukäme; vielmehr haben die Kantone endgültig zu bestimmen, welche Subjekte steuerpflichtig sind und für welche Objekte sie es sind. Auch der Bundesrat

6 264 hat diesen allein richtigen Standpunkt vertreten in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1888 in Sachen der Schweiz. Rentenanstalt in Zürich (vgl. Bundesbl. 1888, IV, 1118, Salis II, Nr. 582), indem er nicht nur das Recht der Kantone anerkannte, von den Versicherungsgesellschaften die ordentlichen Steuern und Abgaben zu erheben, sondern auch erklärte, daß die Anwendung der kantonalen Gesetzgebung ausschließlich Sache der Kantonsbehörden und demgemäß eine Nachprüfung durch den Bundesrat ausgeschlossen sei. 2. Unrichtig ist die Behauptung der rekurrierenden Gesellschaften, daß sie durch ihre gewerbliche Thätigkeit kein Einkommen erzielen. Es ist möglich, daß dieser oder jener Gegenseitigkeitsanstalt bei ihrer Gründung philantropische Absichten vorschwebten und kein direkter Gewinn gesucht wurde ; allein im Verlaufe der Zeit haben die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit diesen Charakter vollständig verloren. Alle Versicherungsgesellschaften, Aktien- wie Gegenseitigkeits-Gesellschaften, suchen heute eine möglichst große Anzahl von Versicherungen zu gewinnen und damit die Aussicht, aus diesen Versicherungen einen Gewinn zu erzielen. Beide Arten von Gesellschaften erheben die Prämien pränumerando, die einen allerdings unter Ausschluß eines Nachschusses, während die andern einen solchen vorbehalten, aber nur auf dem Papier. Die Vorprämie ist nämlich so hoch berechnet, daß ein Überschuß erzielt wird; denn mit Nachschüssen würde eine Gesellschaft ihren Kredit verlieren und ihren Ruin herbeiführen. Die Überschüsse dienen zur Ausrichtung von Gewinnanteilen und Speisung von Reservefonds. Sie werden also nicht vollständig an die Blitglieder ausgekehrt, sondern es werden, während der Gesellschaft unter keinen Umständen auch nur ein Centime verbleiben sollte, Jahr für Jahr große Summen für außerordentliche Reserven u. s. w. zurückbehalten; es sind nahezu die gleichen G-eschäftsprinzipien wie bei Aktiengesellschaften, so daß eine verschiedene steuerrechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen wäre. Beispielsweise verwendete die Gothaer Lebensversicherungsbank ihren ganzen Einnahmenüberschuß des Jahres 1895 im Betrage von Fr. 10,242, als Gewinnreserve der Versicherten; dies stellt aber ein Reineinkommen im Sinne des 4 des bernischen Einkommensteuergesetzes dar. Die Brandenburger Spiegelglasversicherungsgesellschaft hat ihren Überschuß des Jahres 1895 von Fr. 30, derart verwendet, daß sie Fr. 27, an die Kapitalreserve überwies und Fr als Tantiemen ausbezahlte, an die Versicherten dagegen gelangten keine Dividenden

7 265 zur Auszahlung. Es ist daran festzuhalten, daß in Steuersachen nicht theoretische Erwägungen, sondern die thatsächlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Gründe den Ausschlag zu geben haben; diese verlangen aber gebieterisch, daß die zu förmlichen Geldmächten gewordenen Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit das ihrige an die Kosten der öffentlichen Einrichtungen derjenigen Staaten beitragen, in deren Gebiet und unter deren Schutz sie ihr Gewerbe ausüben und ihre Einnahmen beziehen. B. In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I. Durch die Vorschrift des Art. 15, Abs. 2, des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 wird den Kantonen untersagt, den Geschäftsbetrieb der diesem Bundesgesetze unterstellten Versicherungsunternehmungen an die Entrichtung besonderer Taxen zu knüpfen ; dagegen bleibt den Kantonen vorbehalten, von diesen Versicherungsunternehmungen die ordentlichen Steuern und Abgaben zu erheben. Auf Grund dieser Bestimmung nehmen die privaten Versicherungsunternehmungen im Vergleich zu andern Gewerben eine besondere Stellung ein gegenüber der kantonalen Steuergesetzgebung. Den Kantonen ist zwar nicht verboten, die Versicherungsunternehmungen überhaupt zu besteuern, sie dürfen sie jedoch nur mit den ordentlichen Steuern, nicht dagegen mit besondern Taxen belegen. Soweit es sich um die Erhebung der ordentlichen Steuer handelt, hört die Sonderstellung der Versicherungsunternehmungen auf. II. Diese Vorschrift des eidgenössischen Versicherungsrechts steht, wie jeder Bundesrechtssatz, unter Bundesschutz ; die Versicherungsunternehmungen können demnach wegen Verletzung des Art. 15, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 durch die kantonalen Behörden den Bundesschutz anrufen, sofern sie mit besondern Taxen belegt werden, nicht dagegen, sofern sie zur Bezahlung der ordentlichen Steuern angehalten werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob bei der Erhebung der ordentlichen Steuern das kanto-

8 266 naie Steuerrecht richtig oder unrichtig interpretiert wird ; denn Art. 15, Abs. 2, des Bundesgetzes vom 25. Juni 1885 garantiert den Versicherungsunternehmungen keineswegs die richtige Anwendung des kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Behörden. Eine solche Garantie kann weder aus dem Wortlaut des Art. 15, Abs. 2, noch aus dessen Entstehungsgeschichte gefolgert werden. m. Der Bundesrat und nicht das Bundesgericht hat darüber zu entscheiden, ob in einer kantonalen Steuererhebung eine Verletzung der Vorschrift des Art. 15, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 liegt; es folgt dies aus Art. 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 189, Abs. 2, des Organisationsgesetzes der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, und entspricht konstanter Praxis, vgl. Bundesbl. 1897, IV, S IV. Die beschwerdeführenden Versicherungsgesellschaften sind auf Grund des bernischen Gesetzes vom 18. März 1865 über die Einkommensteuer von den bernischen Behörden besteuert worden. Daß dieses Gesetz die Erhebung einer direkten allgemeinen Steuer, also die Erhebung einer ordentlichen Steuer anordnet, ergiebt sich aus seinem gesamten Inhalt. Die Beschwerdeführer können daher nicht behaupten, das Gesetz als solches stehe im Widerspruch mit der Vorschrift des in Frage stehenden Art. 15, Abs. 2, des Versicherungsgesetzes; die Beschwerdeführer stellen sich indessen auf den Standpunkt, daß sie in der Anwendung dieses kantonalen Steuergesetzes auf ihren Betrieb die Erhebung einer besonderen bundesrechtlich unzulässigen Taxe erblicken, und dies deshalb, weil sie als Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit überhaupt kein Einkommen haben. Ob auf Grund einer theoretischen nationalökonomischen Betrachtung gelehrt werden darf, daß bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ein Reineinkommen nicht vorhanden sei, weil die Beiträge der versicherten Mitglieder niemals dazu bestimmt sind, einen Gewinn abzuwerfen, sondern nur die Schäden und Verwaltungskosten zu decken, braucht nicht weiter untersucht zu werden ; denn für die privatrechtliche Betrachtung ist es nicht zweifelhaft, daß die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, sobald sie korporationsmäßig organisiert

9 267 sind und sich als Genossenschaften konstituiert haben, das Recht der Persönlichkeit haben und demgemäß, wie Aktiengesellschaften, eigenes Vermögen erwerben, ihnen gehörige Einnahmen besitzen und ihnen obliegende Ausgaben zu erfüllen haben. Die Einnahmen dieser Gesellschaften werden ihre eigenen Mittel, und ihre Ausgaben erfolgen aus eigenen Mitteln. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit hätten kein Einkommen ; es hängt vielmehr ganz von der kantonalen Steuergesetzgebung und von der kantonalen Steuerpraxis ab, ob sie, wie bei Aktiengesellschaften und andern juristischen Personen, auch bei Genossenschaften, die rein und ausschließlich auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen, Einkommen als möglich und als vorhanden annehmen will. Es ist den beschwerdeführenden Versicherungsgesellschaften des weitern entgegenzuhalten, daß sie mit ihrer Behauptung, die ihnen im Kanton Bern auferlegte Einkommensteuer verletze den in Frage stehenden Art. 15, Abs. 2, des Versicherungsgesetzes, nur dann gehört werden könnten, wenn sie darthun würden, daß andere auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaften bei gleichen Verhältnissen im Kanton Bern von der Einkommensteuer gemäß feststehender Praxis befreit sind, vgl. die Entscheidung des Bundesrates vom 13. September 1897 in Sachen der Compagnie d'assurances générales, Bundesbl. 1897, IV, S Diesen Nachweis haben sie nicht angetreten. Demnach wird erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Bern, den 11. Februar Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy. Der I. Vizekanzler: Schatzmann. -o $3>-o -

10 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bundesratsbeschluss über die Beschwerden: 1. der Norwich Union, Life Insurance Society, in Norwich, 2. der Brandenburger Spiegelglasversicherungsgesellschaft in Brandenburg, 3. der Lebensversicherungsbank für Deutschland in Gotha, Versicherungsgesell... In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1898 Année Anno Band 1 Volume Volume Heft 08 Cahier Numero Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum Date Data Seite Page Pagina Ref. No Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.

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