Arbeitsvertrag für Beschäftigte im Friseurhandwerk
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- Uwe Kramer
- vor 8 Jahren
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1 Arbeitsvertrag für Beschäftigte im Friseurhandwerk Zwischen Name Straße Telefon: PLZ, Ort Fax: als Arbeitgeber(in) und Name, Vorname geb. am: Straße Telefon: PLZ, Wohnort Telefax: als Arbeitnehmer(in) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Einstellung Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom als in eingestellt. (Einsatzort) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer auch in anderen Filialen zu beschäftigen, soweit diese in zumutbarer Entfernung von dem Wohnort bisherigen Einsatzort des Arbeitgebers liegen. 2 Probezeit Das Arbeitsverhältnis wird zunächst befristet bis (bis 1 Monat bei Geltung eines Manteltarifvertrags) zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne das es einer Kündigung bedarf. Falls die Parteien das befristete Arbeitsverhältnis in eine unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln wollen, werden sie sich spätestens eine Woche vor Ablauf schriftlich hierüber verständigen. 3 Arbeitszeitregelung Die Lage der Arbeitszeit wird unter Beachtung der für das Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen Vorschriften vom Arbeitgeber festgesetzt. Sie kann im Rahmen des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber geändert werden. Die regelmäßige Arbeitszeit *) richtet sich nach dem Manteltarifvertrag des Friseurhandwerks in seiner jeweils gültigen Fassung, derzeit Stunden pro Woche. *) beträgt Stunden *) in der Woche *)im Monat *) im Kalenderjahr. *) es wird Arbeit auf Abruf vereinbart, wobei als wöchentliche Mindestarbeitszeit Stunden garantiert werden, Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Tage im voraus (auch telefonisch) mitgeteilt wird. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über diese Mindestarbeitszeit hinaus im Falle dringender betrieblicher Bedürfnisse bis zu insgesamt Stunden wöchentlich zu arbeiten. 4 Arbeitszeitkonto Arbeitsvertrag Seite 1 von 6
2 *) Die Vertragsparteien vereinbaren die Einrichtung eines schriftlich zu führenden Arbeitszeitkontos. Die Modalitäten der Führung dieses Kontos werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. 5 Eingruppierung *) Der Arbeitnehmer wird in die Lohngruppe / Gehaltsgruppe *) des jeweils zur Zeit gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für das Friseurhandwerk eingestuft. Diese Eingruppierung ist für die Vertragsparteien verbindlich, solange eine Neueingruppierung nicht schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist. Im Streitfalle hat der Arbeitnehmer seine Zugehörigkeit zu einer höheren als der vereinbarten Lohngruppe zu beweisen. *)die Vergütung wird frei vereinbart, ein allgemeinverbindlicher, örtlich gültiger Tarifvertrag existiert nicht. 6 Entgeltregelung Das Bruttoentgelt pro *) Monat / *) Stunde setzt sich zusammen aus: Entgelt etwaige freiw. Zulage für anfallende Mehrarbeit und betrieblich veranlasste Veranstaltungen/ Weiterbildungsmaßnahmen Sonstiges Entgelt insgesamt Durch eine etwaige übertarifliche Zulage Vereinbarung nach 6 a ist anfallende Mehrarbeit, einschließlich Zulagenregelung gemäß einem gültigen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag bis in Höhe der Zulage, abgegolten, bzw. ohne Tarifvertrag die Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit. Weiteres regelt 12 des Arbeitsvertrages. Übertarifliche Zulagen werden bei Tariferhöhungen bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe angerechnet. Leistungszulagen können jedoch nur beim Aufrücken in eine höhere Beschäftigungsgruppe angerechnet werden. Zulagen können unter Einhaltung der in 19 dieses Vertrages vereinbarten Frist gekündigt werden. Die Bezüge werden nachträglich zum Monatsende gezahlt. Die Zahlung kann bargeldlos erfolgen. Vor Fälligkeit auf die Vergütung geleistete Zahlungen sind Vorschüsse, auch wenn für die Rückzahlung Raten vereinbart werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein zuviel gezahlter Vorschuss sofort zurückzuzahlen. Der Gegenwert aus unbezahlten Warenbezügen des Arbeitnehmers gilt als Vorschuss. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, zuviel gezahlte Bezüge unaufgefordert zurückzuzahlen. 6 a Leistungslohnvereinbarung *) Die Vertragsparteien schließen eine gesonderte Umsatzbeteiligungs-Vereinbarung, die fester Bestandteil dieses Vertrages ist. 6 b Fortbildungsvereinbarung *) Die Vertragsparteien schließen eine gesonderte Fortbildungs-Vereinbarung, die fester Bestandteil dieses Vertrages ist. 7 Sonderzahlungen und/ *) Die Gewährung und Verpflichtung zur Rückzahlung der Sonderzuwendung richtet sich nach den jeweils gültigen allgemeinverbindlichen tariflichen Bestimmungen. *)Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer folgende freiwillige soziale Leistungen: Diese Sonderleistungen und sonstige Gratifikationen, Jahrestantiemen Sonderzuwendungen, sind, auch wenn sie wiederholt gezahlt werden, jederzeit aus wirtschaftlichen Gründen aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers widerrufliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Arbeitsvertrag Seite 2 von 6
3 Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf solche Leistungen auf eine bestimmte Höhe dieser Leistungen besteht nicht. Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt tritt seine Beendigung bis zum Ablauf des auf die Auszahlung folgenden Kalendervierteljahres ein, so entfällt eine Leistung. Die nach Abs. 2 erhaltenen freiwilligen Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer kündigt, er den Vertrag bricht, er zu Recht fristlos fristgemäß entlassen der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen auf Wunsch und im alleinigen Interesse des Arbeitnehmers aus Gründen gelöst wird, die eine Kündigung rechtfertigen würden, sofern sie 1. mehr als 100,--, jedoch weniger als eine Monatsvergütung betragen und 8 Urlaub - bei Weihnachtsgratifikationen der Arbeitnehmer vor Ablauf des 31. März des folgenden Jahres, - bei anderen Leistungen der Arbeitnehmer vor Ablauf des dritten auf die Gewährung der Leistung folgenden Kalendermonats ausscheidet, bzw. 2. ein Monatsentgelt ( mehr) betragen und der Arbeitnehmer vor dem ersten zulässigen Kündigungstermin nach Ablauf des auf die Gewährung der Leistung folgenden Kalendervierteljahres ausscheidet. *) Der Urlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. *) der Arbeitnehmer erhält einen Erholungsurlaub von Arbeitstagen im Jahr. Beginnt endet das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, so besteht für jeden vollendeten Monat der Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes. Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni so besteht für jeden vollendeten Monat der Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes, mindestens jedoch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Urlaubswünsche, die über 3 Tage hinausgehen, sind am Anfang des Jahres anzumelden. Wird Urlaub zu Beginn des Jahres gewünscht, muss die Anmeldung bis spätestens des Vorjahres erfolgen. Kurzurlaub, (bis 3 Tage) ist mindestens 3 Wochen vorher zu beantragen. Im übrigen verpflichtet sich der Arbeitnehmer, mit seinen Urlaubswünschen auf die betrieblichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Interessen des Mitarbeiters bei dessen Urlaubswünschen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Urlaub vor Feiertagen ist aus diesen Gründen nur in Ausnahmefällen möglich. Der Urlaubsanspruch ist am 31. März des den Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verwirkt, falls er vom Mitarbeiter nicht vorher schriftlich geltend gemacht wurde und der Mitarbeiter aus betrieblichen sonst entschuldbaren Gründen den Urlaub im abgelaufenen Kalenderjahr nicht erhalten konnte. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. 9 Allgemeine Pflichten Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle in sein Fach fallenden, sich aus dem Berufsbild des Friseurs ergebenden, ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, auch alle seiner Anstellung nach zumutbaren Nebenund Hilfstätigkeiten auszuführen sich in eine andere Betriebsstätte des Arbeitgebers versetzen zu lassen. Es besteht die Verpflichtung, jeden Kunden zu bedienen. Der Arbeitnehmer darf Nebenbeschäftigungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers ausüben. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer weder ein Friseurgewerbe betreiben, noch sich an einem solchen finanziell ideell beteiligen. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen begründet einen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Unerlaubte Ausübung des Friseurhandwerks (Schwarzarbeit) ist grundsätzlich untersagt und begründet die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 10 Wahrung von Betriebsgeheimnissen Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, gegenüber Dritten Stillschweigen über sämtliche geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten zu wahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als Dritte gelten Personen, die nicht Mitarbeiter des Salons sind, und auch Mitarbeiter, die in bestimmte betriebsinternen Angelegenheiten nicht noch nicht eingeweiht werden sollen. Im Zweifel hat sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber über den Status der Person zu vergewissern. Vertraulich zu behandeln sind insbesondere die Kundenkartei, Statistiken, Preislisten und sonstige schriftliche Unterlagen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, diese weder zu kopieren noch abzuschreiben. Der Mitarbeiter hat auch Stillschweigen über das zu bewahren, was er auf Grund von privaten Gesprächen von Kunden untereinander mit ihnen erfährt. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen. 11 Abtretung und Verpfändung von Entgeltansprüchen Arbeitsvertrag Seite 3 von 6
4 Die Abtretung Verpfändung von Entgeltansprüchen ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Bei Entgeltpfändungen steht dem Arbeitgeber als Aufwendungsersatz neben einer einmaligen Pauschale in Höhe von 2,50 für jeden durchgeführten Abzug vom Entgelt ebenfalls ein Betrag von 2,50 zu. 12 Mehrarbeit Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die vertraglich vereinbarte ( tarifliche) Arbeitszeit hinausgehende Arbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen ( tariflichen) Bestimmungen zu leisten. Ansprüche aus der Leistung von Mehrarbeit bestehen nur, wenn sie angeordnet genehmigt worden sind. Über Beginn und Ende der Überstunden hat der Arbeitnehmer Aufzeichnungen zu machen und diese am folgenden Tage dem Arbeitgeber bzw. Betriebsleiter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht kein Anspruch auf Überstundenvergütung. Bei übertariflicher Bezahlung Leistungslohnvereinbarung werden Überstunden nur vergütet, wenn die Ansprüche einschließlich eines eventuell verbindlichen tarifvertraglich festgelegten Mehrarbeitszuschlages den Betrag übersteigen, um den der Arbeitnehmer über Tarif vergütet wird. Über Beginn und Ende der Mehrarbeit hat der Arbeitnehmer täglich Aufzeichnungen zu machen und diese spätestens am folgenden Tag vom Arbeitgeber dessen Beauftragten gegenzeichnen zu lassen. 13 Arbeitsverhinderung und Krankheit Bei Erkrankung sonstiger Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Arbeitgeber -unverzüglich und unaufgefordert unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. -spätestens am 3. Tag eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen, aus der die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer ersichtlich sind. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich den Arbeitgeber hiervon zu unterrichten und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung überschritten ist. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen. Eine schuldhafte Verletzung einer dieser Nachweispflichten kann nach vorausgegangener Abmahnung zur Entlassung führen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Vorlage eines Zeugnisses des sozialärztlichen Dienstes der Krankenkasse auf seine Kosten verlangen. Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf ein Kur- Heilverfahren, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich davon Kenntnis zu geben. Wird das Kur- Heilverfahren bewilligt, ist dem Arbeitgeber unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen und der Zeitpunkt des Kurantritts mitzuteilen. Von je 5 Tagen an denen der Arbeitnehmer infolge einer Rehabilitationsmaßnahme an der Arbeit verhindert ist, werden die ersten 2 Tage auf den Erholungsurlaub angerechnet. Ist der Arbeitnehmer dadurch an der Arbeitsleistung verhindert, dass er als Zeuge vor Gericht geladen wird, entfällt ein Anspruch auf Arbeitsvergütung bis zur Höhe des Anspruchs auf Entschädigung aus öffentlichen Kassen. 14 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohns Die Bestimmungen des 616 BGB gelten als abbedungen. Die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohns erfolgt in dem Umfange, wie sie im jeweils örtlich gültigen allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk geregelt ist, ist ein solcher nicht vorhanden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die in den Manteltarifverträgen enthaltenen Aufzählungen der Befreiungstatbestände gelten für das Arbeitsverhältnis als abschließend. 15 Abtretung von Schadensersatzansprüchen Schadensersatzansprüche, die der Arbeitnehmer bei Unfall Krankheit wegen des Verdienstausfalls gegen Dritte erwirbt, werden hiermit an den Arbeitgeber bis zur Höhe der Beträge abgetreten, die er aufgrund gesetzlicher, tariflicher und vertraglicher Bestimmungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt. 16 Arbeitskleidung Der Arbeitnehmer hat die im Betrieb vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen. Einzelheiten können in einer Betriebsordnung bestimmt werden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, -mit modischer und gepflegter Kleidung, -mit frisch gewaschenen, modisch frisierten Haaren, -mit gepflegten Händen und Fingernägeln zu Arbeit zu erscheinen. 17 Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Betriebes Die eigene Behandlung und Bedienung des Mitarbeiters durch Kollegen ist nur zum Zwecke der Schulung, Fort- und Ausbildung gestattet. Sie bedarf jeweils der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers. Liegt eine zulässige Arbeitsvertrag Seite 4 von 6
5 Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Arbeitgeberbetriebes vor, darf der Mitarbeiter die dafür erforderlichen Präparate im notwendigen Umfange kostenlos entnehmen. Das Mitnehmen von Präparaten und Geräten zu Zwecken der Verwendung außerhalb des Betriebes ist grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl gewertet und gelten als verhaltensbedingter Kündigungsgrund. In besonders schweren Fällen ist die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund möglich. 18 Kündigung Nach Beendigung der Probezeit gelten die jeweiligen Kündigungsfristen, wie sie im Gesetz örtlich gültigem, allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag geregelt sind jeweils für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, dann gelten die Fristen des 622 II BGB für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und in Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern (ohne die Auszubildenden) in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses abweichend eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Findet kein Tarifvertrag Anwendung, gilt innerhalb der Probezeit die Kündigungsfrist von 14 Tagen. Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, während der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung von Urlaubs- und Mehrarbeitsansprüchen von der Arbeit freigestellt zu werden, soweit der Arbeitgeber dies wünscht. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet und/ Regelaltersrente bezieht bzw. Anspruch auf Regelaltersrente hat mit Ablauf des Monats, in dem seine dauernde Berufs- Erwerbsunfähigkeit durch Rentenbescheid festgestellt wird. 19 Schadensersatz und Vertragsstrafe Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht auf löst er das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grunde und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichtet er sich, für jeden Arbeitstag der Kündigungsfrist, den er nicht einhält, eine Vertragsstrafe in Höhe seines durchschnittlichen Tagesverdienstes (brutto) an den Arbeitgeber zu zahlen, maximal jedoch einen Monatslohn (brutto). Für die Berechnung der Höhe des Tagesverdienstes ist das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt der letzten 13 Wochen, wenn dies nicht möglich ist, das regelmäßig zu erwartende Entgelt, zugrunde zu legen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen. 20 Rückgabe des Arbeitsmaterials Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel und Unterlagen zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. 21 Personalfragebogen Der zu diesem Arbeitsvertrag gehörende Personalfragebogen ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Unrichtige Angaben berechtigen den Arbeitgeber zur Anfechtung Kündigung des Vertrages. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, sofern sie sich nicht mehr mit den Angaben in diesem Personalbogen decken, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Sollte sich eine der in dem Personalbogen enthaltenen, für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Angaben als unrichtig erweisen, so ist der Arbeitgeber zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, sofern der Mitarbeiter nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet war. 22 Tarifverträge und Betriebsordnung Es finden nur Tarifverträge Anwendung, die für allgemeinverbindlich erklärt und damit zwingend vorgeschrieben sind. Die Nachwirkung von Tarifverträgen wird einvernehmlich durch diese Neuregelung aufgehoben. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er von diesen Bestimmungen Kenntnis genommen hat. Der Arbeitnehmer hat jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme in die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Arbeitsschutzgesetze. 23 Schriftform Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch eine Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform. 24 Anlagen Fester Bestandteil des Arbeitsvertrages sind folgende Anlagen: 25 Schlussbestimmungen Arbeitsvertrag Seite 5 von 6
6 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrages auch Teilen hiervon berührt nicht die Wirksamkeit der Regelung im übrigen bzw. die des Vertrages im ganzen. 26 Ausschlussfristen Soweit ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nichts anderes vorschreibt, verfallen beiderseitig Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgebers: Unterschrift des Arbeitnehmers und bei Minderjährigen: Als gesetzliche(r) Vertreter des Minderjährigen stimme(n) ich/wir diesem Vertrag zu und ermächtige(n) den Arbeitnehmer die ihm zustehenden Bezüge sowie etwaige Willenserklärungen entgegenzunehmen und abzugeben. Diese Ermächtigung kann nur gegenüber dem Arbeitgeber widerrufen werden. Ort, Datum Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter(s) Arbeitsvertrag Seite 6 von 6
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