Energiefondsreglement (EnFR) srs vom 9. Dezember

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Energiefondsreglement (EnFR) srs 511.21 vom 9. Dezember 2014 1"

Transkript

1 Energiefondsreglement (EnFR) srs vom 9. Dezember Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 15 des Energiereglements vom 11. Februar 2014 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 Dieses Reglement regelt den Vollzug des Energiereglements, insbesondere in Bezug auf den Energiefonds. Begriffe Art. 2 In diesem Reglement bedeuten: a) Mehrfamilienhäuser sind Gebäude gemäss der SIA- Gebäudekategorie I; b) Einfamilienhäuser sind Gebäude gemäss der SIA- Gebäudekategorie II. Zuständigkeiten Art. 3 1 Das Amt für Umwelt und Energie verwaltet den Energiefonds und ist Energieberatungsstelle. 2 Für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Energiefonds ist zuständig: a) für Beiträge bis Fr : das Amt für Umwelt und Energie; b) für Beiträge bis Fr : die Direktion Technische Betriebe; c) für höhere Beitrage: der Stadtrat. Energieberatungsstelle Art. 4 1 Die kostenlosen Grunddienstleistungen der Energieberatungsstelle werden im Kundenzentrum, per Telefon oder auf elektronischem Weg erbracht. Sie umfassen a) Beratungen hinsichtlich der Fördermöglichkeiten des Energiefonds; b) formelle und inhaltliche Eingangsprüfung der Gesuche um Förderung aus dem Energiefonds; c) Beratungen zu Energiefragen mit Bezug zum Energiekonzept. 2 Auf darüber hinausgehende Beratungen und Abklärungen besteht kein Anspruch. Nimmt die Energieberatungsstelle solche vor, so erhebt sie dafür eine Gebühr von Fr pro Stunde (exkl. MWST). Form der Beiträge Art. 5 Die Beiträge aus dem Energiefonds werden in der Regel als einmalige Zahlungen ausgerichtet. Stand: crs 2014, 121

2 Auszahlung der Beiträge Art. 6 1 Die Auszahlung von zugesprochenen Beiträgen aus dem Energiefonds wird mit der Einreichung der Abschlussunterlagen geltend gemacht. 2 Die Abschlussunterlagen bestehen aus dem Abschlussrapport, dem Bescheid über die korrekte Durchführung der Massnahme, der Schlussabrechnung und der Angabe der Zahlungsverbindung. 3 Für Anlagen der Haustechnik kann ein Anteil von 30 % des Beitrags ohne Verzinsung zurückbehalten werden. Die Auszahlung dieses Anteils erfolgt nach der Erbringung des Nachweises der erfolgten Betriebsoptimierung. II. Förderbereich Wärme 1. Sanierungskonzept und Baubegleitung Sanierungskonzept Art. 7 1 Die Energiefondsverwaltung kann ein Sanierungskonzept verlangen, wenn dies für die Abstimmung verschiedener Massnahmen des Förderbereichs Wärme notwendig ist. 2 Die Erstellung des Sanierungskonzepts wird wie folgt gefördert: a) der Beitrag entspricht der Hälfte der effektiven Kosten, wenn das Sanierungskonzept durch eine ausgewiesene Fachperson erstellt wird und die Weisungen der Energiefondsverwaltung sowie die Anforderungen des kantonalen Förderbereichs Vorgehensberatung für energetische Gebäudemodernisierung eingehalten werden; b) der Beitrag entspricht den ganzen effektiven Kosten, wenn darüber hinaus innert zwei Jahren seit der Erstellung für die im Sanierungskonzept als wichtigste bezeichnete förderberechtigte Massnahme Beiträge beantragt werden. 3 Der Beitrag gemäss Abs. 2 ist jedoch wie folgt begrenzt: a) bei Sanierungskonzepten für Einfamilienhäuser auf Fr ; b) bei anderen Sanierungskonzepten auf Fr Baubegleitung Art. 8 1 Wird eine Massnahme gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b, die an selbst genutztem Wohneigentum ausgeführt wird, durch eine ausgewiesene Fachperson begleitet, so wird ein Beitrag in Höhe der effektiven Kosten der Baubegleitung ausgerichtet. 2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 ist jedoch wie folgt begrenzt: a) bei Baubegleitungen für Einfamilienhäuser auf Fr ; b) bei anderen Baubegleitungen auf Fr

3 Beitragshöhe a) Allgemeines 2. Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden Art. 9 1 Wärmedämm-Massnahmen an bestehenden Gebäuden werden gefördert, wenn sie zu einer Einsparung von mindestens kwh Energie pro Jahr führen und folgende Grenzwerte des kantonalen Rechts 1 eingehalten werden: a) wird die Energieeinsparung mittels Systemnachweis berechnet: die Grenzwerte für Umbauten; b) wird die Energieeinsparung mittels Einzelbauteilnachweis berechnet: die Grenzwerte für Einzelbauteile. 2 Bestehen weiter gehende Anforderungen des Gebäudeprogramms der Kantone, so müssen diese ebenfalls eingehalten werden. 3 Die Energiefondsverwaltung kann trotz Nichteinhaltung der vorstehenden Beiträge sprechen, wenn ein fachgerecht erstelltes Sanierungskonzept oder eine unabhängige Fachexpertise zeigt, dass die Anforderungen nicht einhaltbar sind. Art Der Beitrag für Wärmedämm-Massnahmen an bestehenden Gebäuden, die auch durch das Gebäudeprogramm der Kantone gefördert werden, beträgt a) für Fenster: Fr pro m 2 abzüglich des Förderbeitrags des Gebäudeprogramms; b) für andere Bauteile: 50 % des Förderbeitrags des Gebäudeprogramms. 2 Für den Einbau von Schallschutzfenstern, mit denen Strassenlärm begegnet wird, welcher über dem bundesrechtlichen Immissionsgrenzwert 2 liegt, und deren Kosten nicht durch ein Strassenlärm-Sanierungsprogram übernommen werden, wird der Beitrag gemäss Abs. 1 lit. a um Fr pro m 2 erhöht. 3 In den Fällen gemäss Art. 9 Abs. 3 beträgt der Beitrag 60 Rp. pro kwh jährlicher Energieeinsparung, höchstens jedoch die Hälfte der ausgewiesenen nicht amortisierbaren Kosten. b) Maximalbeitrag Art Die Beiträge gemäss Art.10 betragen höchstens: a) Fr pro m 2 für die ersten 500 m 2 Energiebezugsfläche; b) Fr pro m 2 für die zweiten 500 m 2 Energiebezugsfläche; c) Fr pro m 2 für die restliche Energiebezugsfläche. 1 Art. 2 Energieverordnung vom 27.März 2001 (sgs ) 2 Anhang 3 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR )

4 2 Unterschreitet der mittels Systemnachweis berechnete Heizwärmebedarf nach der Sanierung den gemäss dem kantonalen Recht geltenden Grenzwert für Umbauten 1, so wird der Maximalbeitrag linear erhöht, bis er bei einer Unterschreitung um 40 % den doppelten Ausgangswert erreicht. 3. Warmwasser-Solaranlagen Verhältnis zum Energieplan Beitragshöhe a) Wirkungsorientierter Beitrag Art Warmwasser-Solaranlagen werden gefördert, wenn sie a) nach Süden ausgerichtet sind (Azimut von 0900 bis 2700) und b) durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach EN zertifiziert worden sind. 2 Warmwasser-Solaranlagen als zusätzliche Heizunterstützung werden privilegiert gefördert, sofern sie a) pro 10 m 2 Energiebezugsfläche mindestens 1 m 2 Absorberfläche aufweisen und b) entweder technisch und zeitlich auf die Heizanlage abgestimmt sind oder auf der Basis eines geförderten Sanierungskonzepts errichtet werden. Art Warmwasser-Solaranlagen werden nicht gefördert, wenn sie in einem im Energieplan bezeichneten Wärmeverbundgebiet liegen, welches mit Abwärme beheizt wird, und bereits in Betrieb, in Bau oder rechtsgültig beschlossen sind. 2 Die Energiefondsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen, namentlich, wenn ein Anschluss an das Wärmeverbundgebiet technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässig wäre. Art Der wirkungsorientierte Beitrag beträgt a) für Flachkollektoren: Fr pro m 2 Absorberfläche; b) für Vakuum-Röhrenkollektoren: Fr pro m 2 Absorberfläche. 2 Der wirkungsorientierte Beitrag beträgt jedoch höchstens a) für Einfamilienhäuser Fr ; b) für Mehrfamilienhäuser Fr pro Wohneinheit. 3 Bei privilegiert geförderten Warmwasser-Solaranlagen werden die Maximalbeiträge gemäss Abs. 2 verdoppelt. 4 Bei Neubauten im Minergie-P-Standard und bei Sanierungen im Minergie-Standard entfallen die Maximalbeiträge gemäss Abs Zustehende Förderbeiträge Dritter werden vom aus dem Energiefonds zu sprechenden Beitrag nur dann abgezogen, wenn sie wirkungsorientiert sind. 1 Art. 2 Energieverordnung vom 27.März 2001 (sgs )

5 b) Grundbeitrag Art Für die Installation einer Warmwasser-Solaranlage an einem bestehenden Gebäude wird zusätzlich ein pauschaler Grundbeitrag ausgerichtet. 2 Dieser beträgt a) bei Einfamilienhäusern: Fr ; b) bei anderen Gebäudekategorien: Fr Bei privilegiert geförderten Warmwasser-Solaranlagen gelten die doppelten Grundbeiträge. 4. Erdsonden zu Heizzwecken Verhältnis zum Energieplan Art Erdsonden zu Heizzwecken werden gefördert, wenn sie a) nach der Norm SIA 384/6, Erdwärmesonden, Ausgabe 2010, zertifiziert sind und b) von einem Bohrunternehmen erstellt werden, das mit dem Gütesiegel der Fördergemeinschaft Wärmepumpen Schweiz (FWS) ausgezeichnet ist. 2 Beim gesamthaften Ersatz konventioneller Heizanlagen werden Erdsonden zu Heizwecken nur gefördert, wenn sie auch für die Warmwasseraufbereitung genutzt werden. Die Energiefondsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen, namentlich, wenn der Aufwand zur Erfüllung dieser Anforderung unverhältnismässig wäre oder wenn bereits eine Warmwasseraufbereitung existiert, die mindestens zur Hälfte Umwelt- oder Abwärme nutzt. Art Erdsonden zu Heizzwecken werden nicht gefördert, wenn a) sie in einem im Energieplan bezeichneten Wärmeverbundgebiet liegen, welches mit Abwärme, Umweltwärme oder erneuerbarer Wärme beheizt wird und bereits in Betrieb, in Bau oder rechtsgültig beschlossen ist oder b) zur Sicherung eines im Energieplan bezeichneten Wärmeverbundgebiets ein Contracting-Angebot im Sinne eines vorgezogenen Wärmeverbundanschlusses vorliegt. 1 2 Die Energiefondsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen, namentlich, wenn ein Anschluss an das Wärmeverbundgebiet technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässig wäre oder die Erdsonde auch für eine energiearme Klimatisierung des Gebäudes benötigt wird. 1 geändert durch Nachtrag I vom 24. März 2015, crs 2015, 25

6 Neubauten Art. 18 Bei Neubauten ist der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Energiebedarfs gemäss dem kantonalen Recht 1 mit dem Energienachweis EN-1a (ohne Standardlösung 6) oder EN-1b (rechnerischer Nachweis) der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zu erbringen. Beitragshöhe a) Wirkungsorientierter Beitrag Art Der Beitrag für Erdsonden beträgt Fr pro Tiefenmeter. 2 Er wird jedoch höchstens bis zu einer Länge ausgerichtet, welche die auf den wärmetechnisch sanierten Zustand des Gebäudes ausgelegte Länge um 20 % übersteigt. b) Grundbeitrag Art Für Erdsonden in bestehenden Gebäuden wird zusätzlich ein pauschaler Grundbeitrag ausgerichtet. 2 Dieser beträgt a) bei Einfamilienhäusern: Fr ; b) bei anderen Gebäudekategorien: Fr Für Erdsonden zu Heizzwecken, die mit einer förderberechtigten Wärmedämm-Massnahme kombiniert werden, wird der Grundbeitrag wie folgt erhöht: a) wird der gemäss dem kantonalen Recht geltende Grenzwert für Umbauten unterschritten: auf das Sechsfache; b) in den anderen Fällen: auf das Doppelte. 5. Bau von Wärmeverteilnetzen Art Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender Wärmeverteilnetze wird gefördert, wenn die verteilte Wärme aus Anlagen stammt, die a) mindestens zur Hälfte CO 2 -neutral betrieben werden oder b) zum Zweck der wärmegeführten Produktion elektrischer Energie betrieben werden oder c) aufgrund einer gemäss Art. 48 geförderten Studie errichtet wurden und einen besonderen Nutzen für das Energiekonzept bringen. 2 Neu zu erstellende Wärmezentralen von Gebäuden, die in einem im Energieplan bezeichneten Wärmeverbundgebiet liegen, müssen nahe bei der öffentlichen Versorgungsinfrastruktur oder bei einer bestehenden bzw. geplanten Fernwärmeleitung platziert werden. Es gelten die Anweisungen des Betreibers des Wärmeverteilnetzes. 1 Art. 5 Energiegesetz vom 26. Mai 2000 (sgs 741.1)

7 Beitragshöhe Art. 22 Der Beitrag für den Bau von Wärmeverteilnetzen beträgt die Hälfte der ausgewiesenen nicht amortisierbaren Kosten. Diese werden anhand der Kostenschätzung für das Vorprojekt berechnet. Beitragshöhe a) Grundbeitrag 6. Anschluss an Wärmeverteilnetze Art Der Anschluss an ein Wärmeverteilnetz wird gefördert, wenn die verteilte Wärme aus Anlagen stammt, die a) mindestens zur Hälfte CO 2 -neutral betrieben werden oder b) zum Zweck der wärmegeführten Produktion elektrischer Energie betrieben werden. 2 Beim gesamthaften Ersatz konventioneller Heizanlagen wird der Anschluss an ein Wärmeverteilnetz nur gefördert, wenn er auch für die Warmwasseraufbereitung genutzt wird. Die Energiefondsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen, namentlich, wenn der Aufwand zur Erfüllung dieser Anforderung unverhältnismässig wäre oder wenn bereits eine Warmwasseraufbereitung existiert, die mindestens zur Hälfte Umwelt- oder Abwärme nutzt. Art. 24 Der Grundbeitrag für den Anschluss an ein Wärmeverteilnetz entspricht den Mehrkosten gegenüber dem Neubau einer konventionellen Heizung oder der reinen Sanierung der bestehenden Heizung. Er entspricht jedoch höchstens der Hälfte der ausgewiesenen nicht amortisierbaren Kosten. b) Zuschlag Art Der Grundbeitrag für den Anschluss an ein Wärmeverteilnetz wird um einen Zuschlag erhöht, wenn für das gleiche Gebäude auch förderberechtigte Wärmedämm-Massnahmen ausgeführt werden und die beiden Massnahmen technisch sowie zeitlich aufeinander abgestimmt sind oder auf der Basis eines geförderten Sanierungskonzepts ausgeführt werden. 2 Der Zuschlag beträgt: a) wenn durch die Massnahmen die Grenzwerte gemäss dem kantonalen Recht 1 unterschritten werden: Fr ; b) wenn die Grenzwerte nicht unterschritten werden: Fr ; c) bei Einfamilienhäusern: die Hälfte der Beträge gemäss lit. a und b. 1 Art. 2 Energieverordnung vom 27.März 2001 (sgs )

8 3 Bei Neubauten ist der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Energiebedarfs gemäss dem kantonalen Recht 1 mit dem Energienachweis EN-1a (ohne Standardlösung 10) oder EN-1b (rechnerischer Nachweis) der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zu erbringen. c) Maximalbeitrag Art Die Beiträge gemäss Art. 24 und 25 betragen insgesamt höchstens: a) für Anschlüsse neuer Einfamilienhäuser: Fr ; b) für Anschlüsse neuer Gebäude anderer Kategorien: Fr ; c) für Anschlüsse bestehender Einfamilienhäuser: Fr ; d) für Anschlüsse bestehender Gebäude anderer Kategorien: Fr Für Neubauten im Minergie-P-Standard und gesamthafte Sanierungen im Minergie Standard entfällt der Maximalbeitrag. d) Desinvestitionsbeitrag Art. 27 Wird eine bestehende, nicht amortisierte Heizanlage durch den geförderten Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt, so wird zusätzlich zu allen anderen Beiträgen ein Desinvestitionsbeitrag in Höhe des halben Zeitwerts der bestehenden Heizanlage ausgerichtet. 7. Ersatzneubauten Art Der Ersatz eines bestehenden beheizten Gebäudes wird gefördert, wenn seine energetische Sanierung aufgrund des baulichen Zustands nachweislich unverhältnismässig wäre und der Neubau alle folgenden erfüllt: a) er wird auf der gleichen Parzelle wie das abgebrochene Gebäude und innert drei Jahren seit dem Abbruch erstellt; b) er weist die gleiche SIA-Gebäudekategorie wie das abgebrochene Gebäude auf; c) er erfüllt mindestens die Primäranforderungen für Minergie- Gebäude. 2 Das Fördergesuch muss vor Beginn der Abbrucharbeiten eingereicht werden. Beitragshöhe Art Der Beitrag richtet sich nach der Energiebezugsfläche des zu ersetzenden Gebäudes. Er beträgt a) wenn der Neubau ein Gebäude nach Minergie-P-Standard ist: Fr pro m 2 ; b) in den anderen Fällen: Fr pro m 2. 2 Er beträgt jedoch höchstens 1 Art. 5 Energiegesetz vom 26. Mai 2000 (sgs 741.1)

9 a) beim Neubau eines Einfamilienhauses nach Minergie-P- Standard: Fr ; b) beim Neubau eines anderen Gebäudes nach Minergie-P- Standard: Fr ; c) beim Neubau eines Einfamilienhauses, das den Minergie-P- Standard nicht erfüllt: Fr ; d) beim Neubau eines anderen Gebäudes, das den Minergie-P- Standard nicht erfüllt: Fr Ersatz von Elektrowiderstandsheizungen Art. 30 Die Nachrüstung eines Gebäudes mit einer Wärmeverteileinrichtung, welche eine oder mehrere dezentrale Elektrowiderstandsheizungen ersetzt, wird gefördert, wenn die neue Wärmeerzeugungsanlage mindestens zur Hälfte erneuerbare oder CO 2 - neutrale Energie nutzt. Beitragshöhe Art Der Beitrag entspricht der Hälfte der Kosten der neuen Wärmeverteileinrichtung, höchstens jedoch Fr pro kw ihrer Wärmeleistung. 2 Der Beitrag ist zudem wie folgt begrenzt: a) für Einfamilienhäuser: auf Fr ; b) für Mehrfamilienhäuser: auf Fr pro Wohneinheit; c) für andere Gebäude: auf Fr pro m 2 Energiebezugsfläche. 9. Warmwasseraufbereitung Art. 32 Einrichtungen zur Warmwasseraufbereitung, welche zentrale Elektroboiler ersetzen, werden gefördert, wenn die neue Einrichtung mindestens die Hälfte der Wärme aus erneuerbaren Quellen oder aus Abwärme von wärmegeführt betriebenen Stromproduktionsanlagen bezieht. Beitragshöhe Art. 33 Der Beitrag beträgt Fr für den ersten Elektroboiler und Fr für jeden weiteren. 10. Wärmerückgewinnung Art. 34 Die Errichtung von Wärmerückgewinnungsanlagen für Gebäude und gewerbliche Anlagen wird ohne gefördert.

10 Beitragshöhe Art. 35 Der Beitrag beträgt a) für Einfamilienhäuser: Fr ; b) für Mehrfamilienhäuser: Fr pro Wohneinheit; c) in den anderen Fällen: 40 Rp. pro kwh jährlicher Energieeinsparung, höchstens jedoch 50 % der ausgewiesenen nicht amortisierbaren Kosten. b) Maximalbeitrag Art Der Beitrag gemäss Art. 35 beträgt höchstens a) bei Neubauten Fr ; b) in den anderen Fällen Fr Für Neubauten im Minergie-P-Standard und gesamthafte Sanierungen im Minergie Standard entfällt der Maximalbeitrag. III. Förderbereich Elektrizität 1. Fotovoltaikanlagen Art. 37 Fotovoltaikanlagen werden gefördert, sofern und solange dafür keine Förderbeiträge Dritter ausgerichtet werden, höchstens jedoch für fünf Jahre seit Inbetriebnahme der Anlage. Beitragshöhe Art Der Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Spotmarktpreis für Solarstrom und der effektiv durch die Stadtwerke ausgerichteten Vergütung für den ökologischen Mehrwert. 2 Der Beitrag wird an die Stadtwerke ausbezahlt, welche ihn durch Verrechnung mit den Gebühren für die Elektrizitätsversorgung an die Begünstigten weiterleiten. 2. Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen Beitragshöhe a) Grundbeitrag Art Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen werden gefördert, wenn sie einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 85 % aufweisen. 2 Anlagen mit mindestens 10 kwel müssen zudem so ausgerüstet sein, dass die Stadtwerke sie fernsteuern können. Art. 40 Der Grundbeitrag beträgt a) für Anlagen mit höchstens 50 kwel: Fr pro kwel; b) für Anlagen mit mindestens 500 kwel: Fr pro kwel; c) für Anlagen zwischen diesen Werten: den linear interpolierten Betrag pro kwel.

11 b) zusätzlicher Beitrag Art Zeigt es sich, dass der Betrieb einer förderberechtigten Wärme-Kraft-Kopplungsanlage auf der Basis des Spotmarktpreises trotz der Ausrichtung des Grundbeitrages nicht kostendeckend ist, so wird ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet. 2 Der zusätzliche Beitrag entspricht der Hälfte der Differenz zum kostendeckenden Strompreis, höchstens jedoch 5 Rp. pro kwh. 3 Der zusätzliche Beitrag wird an die Stadtwerke ausbezahlt, welche ihn durch Verrechnung mit den Gebühren für die Elektrizitätsversorgung an die Begünstigten weiterleiten. 3. Ersatz von Geräten und Anlagen Art. 42 Der Ersatz von elektrisch betriebenen Geräten und Anlagen in Industrie und Gewerbe wird gefördert, wenn die zu ersetzenden Geräte oder Anlagen hinsichtlich Stromeffizienz nicht mehr dem Stand der Technik genügen und durch den Ersatz jährlich mindestens kwh Energie eingespart wird. Beitragshöhe Art Der Beitrag beträgt 4 Rp. multipliziert mit der Energiereduktion über die technische Nutzungsdauer des neuen Geräts bzw. der neuen Anlage, höchstens jedoch die Hälfte der ausgewiesenen nicht amortisierbaren Kosten. 2 Die technische Nutzungsdauer richtet sich nach den technischen Vorgaben von armasuisse (Technische Weisung Beurteilung von Energiesystemen und Energiesparmassnahmen; Einführung/Programmbeschreibung und standardisierte Nutzungszeiten von Gebäuden/Bauteilen; MS ID/Vers 70144/00). 3 Falls die förderberechtigte Massnahme Bestandteil eines mit dem Kanton oder mit einer akkreditierten Organisation vereinbarten Massnahmenpakets ist und nicht amortisierbare Kosten verursacht, wird nur der halbe Beitrag ausgerichtet. IV. Förderbereich Mobilität 1. Ladestationen Art. 44 Ladestationen für Elektrofahrzeuge werden gefördert, wenn sie über die private Nutzung hinaus zugänglich sind.

12 Beitrag Art. 45 Der Beitrag entspricht der Hälfte der Installationskosten, höchstens jedoch Fr Flottenmanagement Art. 46 Gefördert wird die Beschaffung von neuen Fahrzeugen für gewerbliche Fahrzeugparks (mindestens zwei Fahrzeuge) von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in der Stadt St.Gallen, wenn a) es sich um einen Personenwagen (Führerausweiskategorie B 1 ) handelt, welcher der Energieeffizienz-Kategorie A angehört und einen CO 2 -Ausstoss von weniger als 95 g/km aufweist oder b) es sich um ein Motorrad (Führerausweiskategorie A oder A1) handelt, das ausschliesslich elektrisch angetrieben ist. Beitrag Art Für Personenwagen beträgt der Beitrag Fr plus Fr pro ganzes Gramm, um welches der CO 2 -Ausstoss von 95 g/km unterschritten wird, höchstens jedoch 15 % des Anschaffungspreises für die Grundausstattung zuzüglich der Kosten für eine allfällige Wärmepumpenheizung sowie, bei Elektrofahrzeugen, zuzüglich allfälliger Batteriemieten für die Dauer von vier Jahren. 2 Für Motorräder beträgt der Beitrag 15 % des Anschaffungspreises für die Grundausstattung zuzüglich der Kosten für allfällige Batteriemieten für die Dauer von vier Jahren. V. Förderbereich Studien und Abklärungen Art. 48 Studien und Abklärungen werden gefördert, wenn sie der Umsetzung des Energiekonzepts dienen, im öffentlichen Interesse liegen und in Zusammenarbeit mit der Energieberatungsstelle ausgeführt werden. Beitrag Art Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, wie hoch die Kosten der Studie oder Abklärung sind, wie wertvoll sie für das Energiekonzept ist, wie die Zusammenarbeit mit der Energieberatungsstelle ausgestaltet ist und ob Beiträge Dritter gesprochen werden. 1 Art. 3 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung) vom 27. Oktober 1976 (SR )

13 2 Dient die Studie oder Abklärung auch wirtschaftlichen Interessen, so darf der Beitrag die Hälfte ihrer Kosten nicht überschreiten. VI. Förderbereich Innovationen und Pilotprojekte Art. 50 Innovationen und Pilotprojekte werden gefördert, wenn sie der Umsetzung des Energiekonzepts dienen und in Zusammenarbeit mit der Energiefondsverwaltung ausgeführt werden. Beitrag Art. 51 Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, wie hoch die Kosten des Vorhabens sind, wie wertvoll es für das Energiekonzept ist, wie die Zusammenarbeit mit der Energiefondsverwaltung ausgestaltet ist und ob Beiträge Dritter gesprochen werden. VII. Förderbereich Information und Kampagnen Art. 52 Informations- und Öffentlichkeitsveranstaltungen werden gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit dem Energiekonzept stehen, in Zusammenarbeit mit der Energieberatungsstelle durchgeführt werden und für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen sowie für Vertreter von juristischen Personen mit Sitz in der Stadt St.Gallen unentgeltlich oder zu Vorzugskonditionen zugänglich sind. Beitrag Art. 53 Ist die Veranstaltung unentgeltlich zugänglich, so entspricht der Beitrag der Hälfte der ungedeckten Kosten. Ist sie zu Vorzugskonditionen zugänglich, so wird der Beitrag angemessen reduziert. VIII. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Art. 54 Das Reglement über den Vollzug des Energiefondsreglements vom 14. Dezember wird aufgehoben. 1 crs 2010, 111

14 Inkrafttreten Art. 55 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. St.Gallen, 9. Dezember 2014 Der Stadtpräsident: Thomas Scheitlin Der Stadtschreiber: Manfred Linke A

Energiefondsreglement (EnFR) srs vom 9. Dezember

Energiefondsreglement (EnFR) srs vom 9. Dezember Energiefondsreglement (EnFR) srs 511.21 vom 9. Dezember 2014 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 15 des Energiereglements vom 11. Februar 2014 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

Mehr

Reglement über den Vollzug des Energiefondsreglements crs 2009 vom 16. Dezember 2008

Reglement über den Vollzug des Energiefondsreglements crs 2009 vom 16. Dezember 2008 Reglement über den Vollzug des Energiefondsreglements crs 2009 vom 16. Dezember 2008 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 22 Energiefondsreglement vom 26. August 2008 1 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Energiefondsreglement (EnFR) srs vom 21. März

Energiefondsreglement (EnFR) srs vom 21. März Energiefondsreglement (EnFR) srs 511.21 vom 21. März 2017 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 15 des Energiereglements (EnR) vom 11. Februar 2014 2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

Mehr

Energiefondsreglement

Energiefondsreglement Energiefondsreglement vom 11. Januar 2010 1 Der Gemeinderat Gaiserwald erlässt gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 136 lit. g des Gemeindegesetzes 2 sowie Art. 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung als Reglement: I.

Mehr

Vollzugsverordnung zum Energiefondsreglement

Vollzugsverordnung zum Energiefondsreglement Vollzugsverordnung zum Energiefondsreglement vom 21. Juni 2016 geändert durch 1. Nachtrag vom 29. August 2016 geändert durch 2. Nachtrag vom 20. Dezember 2016 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art.3

Mehr

Förderbeiträge und Angebote der Energiestadt St.Gallen. Karin Hungerbühler Amt für Umwelt und Energie der Stadt St.Gallen

Förderbeiträge und Angebote der Energiestadt St.Gallen. Karin Hungerbühler Amt für Umwelt und Energie der Stadt St.Gallen Förderbeiträge und Angebote der Energiestadt St.Gallen Karin Hungerbühler Amt für Umwelt und Energie der Stadt St.Gallen Förderbeiträge: Flottenfahrzeuge, Ladestationen, Information, Innovation und Pilotprojekte

Mehr

Energiefondsreglement

Energiefondsreglement Energiefondsreglement Der Gemeinderat Buchs erlässt gestützt auf Art. 20 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs und Art. 5 Gemeindegesetz folgendes Energiefondsreglement: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest. 7. Gesetz über die Energienutzung vom 0. März 004 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz bezweckt:. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;. Förderung der Nutzung

Mehr

Gebührentarif der Elektrizitätsversorgung (SWGE) srs vom 22. August 2017

Gebührentarif der Elektrizitätsversorgung (SWGE) srs vom 22. August 2017 Gebührentarif der Elektrizitätsversorgung (SWGE) srs 512.3 vom 22. August 2017 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 50 des Stadtwerkereglements (SWR) vom 24. März 2015 2 und Art. 6 Abs. 2 des Energiereglements

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen Politische Gemeinde Sennwald Gemeindeverwaltung, Spengelgass 10, 9467 Frümsen Telefon 058 228 28 28 Telefax 058 228 28 00 Bauverwaltung Direktwahl 058 228 28 07 E-Mail: bauamt@sennwald.ch Richtlinien über

Mehr

Energiefondsreglement

Energiefondsreglement Energiefondsreglement Der Gemeinderat Sevelen erlässt gestützt auf Gemeindeordnung und Gemeindegesetz folgendes Energiefondsreglement: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt:

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen Politische Gemeinde Sennwald Gemeindeverwaltung, Spengelgasse 10, 9467 Frümsen Telefon 058 228 28 28 Telefax 058 228 28 00 Bauverwaltung Direktwahl 058 228 28 07 E-Mail: Bauamt@sennwald.ch Richtlinien

Mehr

Politische Gemeinde Buchs ZH. Gebührenreglement zur Abfallverordnung. Buchs ZH

Politische Gemeinde Buchs ZH. Gebührenreglement zur Abfallverordnung. Buchs ZH Politische Gemeinde Buchs ZH Gebührenreglement zur Abfallverordnung der Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2007 Gebührenreglement zur Abfallverordnung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung / Einleitung...1 I. Rechtsgrundlage...1

Mehr

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) 55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten

Mehr

Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016

Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016 Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016 Gemischte Gemeinde Diemtigen Übertragungsreglement Wasserversorgung der Gemischten Gemeinde Diemtigen

Mehr

Wärmepumpe mit Erdwärmesonde 40-jähriges Einfamilienhaus wird energetisch top-modern. www.fws.ch

Wärmepumpe mit Erdwärmesonde 40-jähriges Einfamilienhaus wird energetisch top-modern. www.fws.ch Wärmepumpe mit Erdwärmesonde 40-jähriges Einfamilienhaus wird energetisch top-modern www.fws.ch Mehr Komfort, weniger Betriebskosten Chantal und Markus Frei-Hardt kauften ein Einfamilienhaus mit Baujahr

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Mehr

559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen 555 b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare

Mehr

831.135.1. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1.

831.135.1. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) 831.135.1 vom 28. August 1978 (Stand am 1. Juli 2011) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 66 ter

Mehr

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG)

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) 833.4 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) vom 5. Januar 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf

Mehr

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen (VPVKEG) vom 3. Juli 2001 Der Schweizerische

Mehr

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) 6. Gesetz über Ausbildungsbeiträge (gesetz) vom 6. April 990 ) I. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet, die aufgrund ihrer finanziellen

Mehr

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements

Mehr

clevermobil in St.Gallen Förderung von Elektrofahrzeugen für Firmen und Privatpersonen Karin Hungerbühler Amt für Umwelt und Energie Stadt St.

clevermobil in St.Gallen Förderung von Elektrofahrzeugen für Firmen und Privatpersonen Karin Hungerbühler Amt für Umwelt und Energie Stadt St. clevermobil in St.Gallen Förderung von Elektrofahrzeugen für Firmen und Privatpersonen Karin Hungerbühler Amt für Umwelt und Energie Stadt St.Gallen Energiekonzept 2050 der Stadt St.Gallen Kampagne clevermobil

Mehr

Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL

Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEIN...3 1 Zweck...3 2 Geltungsbereich...3

Mehr

Kur- und Ortstaxenreglement. Bad Zurzach

Kur- und Ortstaxenreglement. Bad Zurzach Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Kur- und Ortstaxenpflicht 3 Art. 2 Höhe der Kur- und Ortstaxe 3 Art. 3 Zweck der

Mehr

Gemeinde Lupsingen. Energiefondsreglement

Gemeinde Lupsingen. Energiefondsreglement s& Gemeinde Lupsingen Energiefondsreglement Die Einwohnergemeindeversammlung von Lupsingen, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, beschliesst folgendes Energiefondsreglement:

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 8.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom. November 995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Mehr

Elektromobilität die nächsten Schritte. Medienkonferenz 25. Mai 2016

Elektromobilität die nächsten Schritte. Medienkonferenz 25. Mai 2016 Elektromobilität die nächsten Schritte Medienkonferenz 25. Mai 2016 Ablauf Medienkonferenz Elektromobilität die nächsten Schritte Peter Jans, Stadtrat, Direktion Technische Betriebe E-Mobilität und Energiekonzept

Mehr

Energiesparend bauen und sanieren. Jetzt profitieren.

Energiesparend bauen und sanieren. Jetzt profitieren. FÖRDERBEREICH «SANIERUNG GEBÄUDEHÜLLE / MINERGIE» Energiesparend bauen und sanieren. Jetzt profitieren. Wer energieeffizient baut und saniert, kann mehrfach profitieren: Die Heiz kosten sinken markant,

Mehr

Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis. Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken

Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis. Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken Gemeinderat Schänis Erlass vom 31. Januar 2018 Der Gemeinderat Schänis erlässt gestützt

Mehr

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen vom 22. Februar 2012 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Revidiertes Energiegesetz Basel-Stadt

Revidiertes Energiegesetz Basel-Stadt Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Umwelt und Energie Revidiertes Energiegesetz Basel-Stadt Auswirkungen auf Heizungssanierungen Fördermöglichkeiten Marcus

Mehr

Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV)

Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) dena-antworten auf die häufigsten Fragen Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) Berlin, 03. September 2009. 1. Allgemeine Fragen Was regelt die Energieeinsparverordnung? Die Energieeinsparverordnung definiert

Mehr

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus 84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz

Mehr

ENERGIEFONDSREGLEMENT

ENERGIEFONDSREGLEMENT ENERGIEFONDSREGLEMENT vom 10. Juli 2012 ergänzt am 13. Mai 2014 und 29. September 2015 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundlage 3 Art. 2 Gegenstand 3 Art. 3 Finanzierung 3 Art. 4 Zuständigkeit

Mehr

gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März 1968 1),

gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März 1968 1), Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 04 (Stand. März 05) 97.4 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4,, 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. März 968 ), beschliesst:. Bewilligung

Mehr

vom 26. Juni 2012 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster sowie die Stiftsschule Engelberg,

vom 26. Juni 2012 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster sowie die Stiftsschule Engelberg, .6 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden vom 6. Juni 0 (Stand. August 0) Der Regierungsrat

Mehr

Reglement über den Fonds zur Förderung von erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz (Energiefonds) vom 4. Dezember 2014

Reglement über den Fonds zur Förderung von erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz (Energiefonds) vom 4. Dezember 2014 Reglement über den Fonds zur Förderung von erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz (Energiefonds) vom 4. Dezember 04 Ausgabe 08 Reglement über den Fonds zur Förderung von erneuerbaren Energien und

Mehr

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst:

Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst: 5. 8. Juni 00 Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 8 Abs. der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998 ), beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand Dieses Reglement regelt die Bearbeitung

Mehr

Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck

Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck Kanton Zug 86. Spitalgesetz Vom 9. Oktober 998 (Stand. März 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeines Zweck Dieses Gesetz bezweckt, für

Mehr

-T- OFTRINGEN MINERGIEHAUS IM WEICHLER

-T- OFTRINGEN MINERGIEHAUS IM WEICHLER -T- OFTRINGEN MINERGIEHAUS IM WEICHLER -1- Aufgabe Die Bauherrschaft wünschte ein helles, modernes und gefälliges Haus. Technisch ausgereift, qualitativ hochstehend und ästhetisch. Konstruiert nach neuen

Mehr

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV) vom 14. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs-

Mehr

Finanzielle Förderungsmöglichkeiten für ARA-Energieprojekte (gültig im Kanton St.Gallen, Januar 2015)

Finanzielle Förderungsmöglichkeiten für ARA-Energieprojekte (gültig im Kanton St.Gallen, Januar 2015) Finanzielle Förderungsmöglichkeiten für ARA-Energieprojekte (gültig im Kanton St.Gallen, Januar 2015) Kantonales Förderprogramm St.Gallen - Energieagentur St.Gallen Fördermassnahmen zur Steigerung der

Mehr

Förderungen LAND L.G. Nr. 4 vom 19.02.1993 und L.G. Nr. 4 vom 13.02.1997

Förderungen LAND L.G. Nr. 4 vom 19.02.1993 und L.G. Nr. 4 vom 13.02.1997 Förderungen LAND L.G. Nr. 4 vom 19.02.1993 und L.G. Nr. 4 vom 13.02.1997 - Wärmedämmungen Dach und Wand - Pellets-, Hackschnitzel- und Stückholzheizanlagen* - Thermische Solaranlagen* - Wärmepumpen (Geothermie)*

Mehr

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1.

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1. Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1.2017 Inhalt und Zweck der Vollzugshilfen Die Vollzugshilfen

Mehr

Energiefonds-Reglement

Energiefonds-Reglement Gemeinde Wittenbach Postfach, 9301 Wittenbach Tel. 071 292 21 11, Fax 071 292 22 29, www.wittenbach.ch Gemeinderat, Direkt 071 292 22 31 gemeinderat@wittenbach.ch Energiefonds-Reglement vom 23. September

Mehr

Amt für Wirtschaft und Arbeit Energiefachstelle. Energieförderprogramm

Amt für Wirtschaft und Arbeit Energiefachstelle. Energieförderprogramm Amt für Wirtschaft und Arbeit Energiefachstelle Energieförderprogramm 11/2017 Wichtiges in Kürze Förderprogramme im Bereich Energie sind für Private, Unternehmen und Gemeinden bestimmt. Förderung kommt

Mehr

Motion Energiefondsreglement 1. Nachtrag Energiefondsreglement

Motion Energiefondsreglement 1. Nachtrag Energiefondsreglement Bericht und Antrag vom. April 205 an das Stadtparlament Motion Energiefondsreglement. Nachtrag Energiefondsreglement. Motion Am 2. September 204 haben Remo Schelb (SVP) und Alfred Zahner (FLiG) die Motion

Mehr

Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen

Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Erneuerbare Energien Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen Version 3.0 vom 24. März

Mehr

Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons

Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern gehen den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler

Mehr

Energiefonds-Reglement

Energiefonds-Reglement Gemeinde Wittenbach Postfach, 9301 Wittenbach Tel. 071 292 21 11, Fax 071 292 22 29, www.wittenbach.ch Gemeinderat, Direkt 071 292 22 31 gemeinderat@wittenbach.ch Energiefonds-Reglement vom 23. September

Mehr

Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz

Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz 490.0 Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz Vom 5. Dezember 009 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai

Mehr

Schulzahnpflege-Verordnung

Schulzahnpflege-Verordnung Schulzahnpflege-Verordnung Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Münsingen erlässt gestützt auf Art. 60 des kantonalen Volksschulgesetzes Art. 16 des Schulreglementes 2002 (Münsingen) folgende Verordnung:

Mehr

Gemeinde Suhr. Reglement über Gebühren und die Verrechnung von Leistungen der Bauverwaltung (ReG+L)

Gemeinde Suhr. Reglement über Gebühren und die Verrechnung von Leistungen der Bauverwaltung (ReG+L) Gemeinde Suhr Reglement über Gebühren und die Verrechnung von Leistungen der Bauverwaltung (ReG+L) Inhaltsverzeichnis A. Gesetzliche Grundlagen 2 B. Ausführungsbestimmungen 2 I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Energieberatung. Beratung rund um die Fernwärme. ebz. Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim/Enzkreis ggmbh Am Mühlkanal 16 75172 Pforzheim

Energieberatung. Beratung rund um die Fernwärme. ebz. Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim/Enzkreis ggmbh Am Mühlkanal 16 75172 Pforzheim Energieberatung ebz. Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim/Enzkreis ggmbh Am Mühlkanal 16 75172 Pforzheim Telefon (0700) 32 90 32 90 Internet www.ebz-pforzheim.de Öffnungszeiten Dienstag und Donnerstag

Mehr

Energiefondsreglement

Energiefondsreglement Energiefondsreglement 2015-271/83.05 Der Gemeinderat Waldkirch erlässt gestützt auf Art. 3 Gemeindegesetz vom 21. April 2009 (sgs 151.2) und Art. 34 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Waldkirch vom

Mehr

Energievollzug das Wichtigste in Kürze. Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen

Energievollzug das Wichtigste in Kürze. Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen Energievollzug das Wichtigste in Kürze Schulung Beratende, 4. April 2017 Pasqual Stüdle, Projektleiter Energie und Bauen Ausblick MuKEn 2014 MuKEn 2014 Was sind die MuKEn? Die Mustervorschriften der Kantone

Mehr

Dienstreglement der Berufsfeuerwehr

Dienstreglement der Berufsfeuerwehr Dienstreglement der Berufsfeuerwehr 2 Besondere dienstrechtliche Bestimmungen für die Mitarbeiter mit Schichtdienstplan 1. Grundlagen Gestützt auf das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen

Mehr

Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs vom 11. Dezember

Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs vom 11. Dezember Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs 731.112 vom 11. Dezember 2012 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 der Bauordnung vom 29. August 2000 / 15. November 2005 2 in Verbindung

Mehr

Energieförderung im Kanton St.Gallen. Gebäudemodernisierung mit Konzept

Energieförderung im Kanton St.Gallen. Gebäudemodernisierung mit Konzept Energieförderung im Kanton St.Gallen Gebäudemodernisierung mit Konzept Stand Januar 2017 Der detaillierte Beratungsbericht die Grundlage für energetische Gebäudemodernisierungen Eine Gebäudemodernisierung

Mehr

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis)

Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil E Höchstanteil nichterneuerbarer Energien Stand: 1.1.2017 Inhalt und Zweck der Vollzugshilfen Die

Mehr

Förderprogramm Energie

Förderprogramm Energie Förderprogramm Energie Finanzielle Unterstützung für: -Sanierungen Grosse Holzheizungen Grosse thermische Solaranlagen Abwärmenutzung aus Wasser und Abwasser Abwärmenutzung aus gebäudeexternen Industrieprozessen

Mehr

Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen

Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Sektion Erneuerbare Energien Faktenblatt KEV für Photovoltaik-Anlagen Version 2.0 vom 5. November

Mehr

Energieeffizient Bauen Maßnahmen im Ordnungsrecht und in der Forschung Umsetzung der Novelle der EU- Gebäuderichtlinie in D.

Energieeffizient Bauen Maßnahmen im Ordnungsrecht und in der Forschung Umsetzung der Novelle der EU- Gebäuderichtlinie in D. Energieeffizient Bauen Maßnahmen im Ordnungsrecht und in der Forschung Umsetzung der Novelle der EU- Gebäuderichtlinie in D Leiter des Referates Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten

Mehr

Netzanschlüsse Preise & Bedingungen. Inhaltsverzeichnis. 1 Zweck und Grundlagen

Netzanschlüsse Preise & Bedingungen. Inhaltsverzeichnis. 1 Zweck und Grundlagen Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Grundlagen 1 2 Beitragsarten 2 2.1 Erschliessungsbeiträge 2 2.2 Netzkostenbeiträge 2 2.3 Erstellungskosten des Netzanschlusses 2 3 Netzkostenbeiträge Elektrizitätsversorgung

Mehr

Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker 8.. Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker vom 9. April 008 (Stand. Mai 009) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 7 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 5.

Mehr

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV) 172.081 vom 14. November 2012 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43

Mehr

So finanzieren Sie ein Projekt aus dem Ebm Energy Fund

So finanzieren Sie ein Projekt aus dem Ebm Energy Fund Reglement betreffend Vergabung von Förderbeiträgen aus dem EBM Energiefonds A. Gegenstand und Zweck Die EBM fördert die sparsame und rationelle Energieverwendung sowie die umweltfreundliche Elektrizitätserzeugung

Mehr

Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg

Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschuss- Gebührensatzung) vom 25.2.1992 in der

Mehr

Amt für Wirtschaft und Arbeit Energiefachstelle. Energieförderprogramm

Amt für Wirtschaft und Arbeit Energiefachstelle. Energieförderprogramm Amt für Wirtschaft und Arbeit Energiefachstelle Energieförderprogramm 1/2017 Wichtiges in Kürze Förderprogramme im Bereich Energie sind für Private, Unternehmen und Gemeinden bestimmt. Förderung kommt

Mehr

Brandschutzreglement und Tarif

Brandschutzreglement und Tarif Brandschutzreglement und Tarif A Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf das Brandschutzgesetz vom 2. Februar 989 erlässt die Einwohnergemeinde Suhr folgendes Reglement über den Brandschutz im Gemeindegebiet.

Mehr

Landratsamt Böblingen. Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Landratsamt Böblingen. Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Landratsamt Böblingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Landkreis Böblingen S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19. November 1984 in der Fassung

Mehr

Gebührentarif für Feuerwehr und Zivilschutz srs vom 30. November

Gebührentarif für Feuerwehr und Zivilschutz srs vom 30. November Gebührentarif für Feuerwehr und Zivilschutz vom 30. November 2006 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 46quater des Gesetzes über den Feuerschutz vom 28. Juni 1968 2 als Gebührentarif: Geltungsbereich

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet 950.70 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet Vom. Dezember 985 (Stand. Januar 008) Gestützt auf Art. 5 der grossrätlichen

Mehr

3.07 Leistungen der AHV Hörgeräte der AHV

3.07 Leistungen der AHV Hörgeräte der AHV 3.07 Leistungen der AHV Hörgeräte der AHV Stand am 1. Januar 2015 Auf einen Blick Wohnen Sie in der Schweiz und sind Bezügerin oder Bezüger einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und

Mehr

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten 819.1 vom 19. März 1976 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die

Mehr

Promotionsreglement des Gymnasiums

Promotionsreglement des Gymnasiums Amtsinterner Neudruck vom August 2013 Promotionsreglement des Gymnasiums vom 24. Juni 1998 1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni

Mehr

Förderübersicht Solar (Basis-, Innovations- und Zusatzförderung)

Förderübersicht Solar (Basis-, Innovations- und Zusatzförderung) Förderübersicht Solar (Basis-, Innovations- und Zusatzförderung)... ausschließlichen Warmwasserbereitung 1 Maßnahme Basisförderung 5 Zusatzförderung: 6 Errichtung einer Solarkollektoranlage zur... Gebäudebestand

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung)

VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung) VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN (Gebührenverordnung) Fassung vom 19. März 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Gegenstand 1 3 Auslagen 2 3 Mehrwertsteuer 3 4 Aufwandgebühren 4 4 Bezug der Gebühren 5 4 Fälligkeit

Mehr

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen über die Sicherheit von Aufzügen

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen über die Sicherheit von Aufzügen Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen über die Sicherheit von Aufzügen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.

Mehr

Nachtrag I zum Schulvertrag (synoptische Darstellung)

Nachtrag I zum Schulvertrag (synoptische Darstellung) Nachtrag I zum Schulvertrag (synoptische Darstellung) Das Stadtparlament erlässt folgenden Nachtrag: I. Der Vertrag zwischen dem Kloster St. Katharina (neu: Stiftung Schule St. Katharina) und der politischen

Mehr

1. Einleitung Seite 5 1.1 Zielsetzung Seite 5 1.2 Vorgehen Seite 5. 2. Energieverluste von üblichen Häusern Seite 6-7. 3. SIA kurz erklärt Seite 7

1. Einleitung Seite 5 1.1 Zielsetzung Seite 5 1.2 Vorgehen Seite 5. 2. Energieverluste von üblichen Häusern Seite 6-7. 3. SIA kurz erklärt Seite 7 Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung Seite 5 1.1 Zielsetzung Seite 5 1.2 Vorgehen Seite 5 2. Energieverluste von üblichen Häusern Seite 6-7 3. SIA kurz erklärt Seite 7 4. Erläuterung von MINERGIE Seite 8-14

Mehr

Reglement der Einwohnergemeinde Oberägeri über die Wohnbauförderung

Reglement der Einwohnergemeinde Oberägeri über die Wohnbauförderung Reglement der Einwohnergemeinde Oberägeri über die Wohnbauförderung 24. Mai 1993 Einwohnergemeinde Oberägeri 851.11 851.11 REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE OBERÄGERI ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Förderprogramm «Wohnqualität Flughafenregion»

Förderprogramm «Wohnqualität Flughafenregion» Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Verkehr Förderprogramm «Wohnqualität Flughafenregion» Schallschutz- und Energie beratung Förderbeiträge für hochwertigen Schallschutz Informationsbroschüre

Mehr

Energieverordnung Anhang

Energieverordnung Anhang Energieverordnung Anhang 4 772.110 Anhang 4 Pauschalbeiträge 1. Niedrigenergiehäuser Erfüllung des MINERGIE-P-Standards für entsprechende Gebäudekategorie Erfüllung gleichwertiger Energiebezugsfläche (EBF)

Mehr

Die Neuerungen der KEnV im Detail. Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016

Die Neuerungen der KEnV im Detail. Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016 Die Neuerungen der KEnV im Detail Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016 Matthias Haldi Projektleiter Energie Gebäude stv. Abteilungsleiter Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) Revision

Mehr

Reglement Energie- und Umweltfonds

Reglement Energie- und Umweltfonds Gemeinderat Fassung für die. Lesung im Einwohnerrat Reglement Energie- und Umweltfonds Reglement Energie- und Umweltfonds Der Einwohnerrat von Emmen erlässt folgendes Reglement: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Dekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP)

Dekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP) Dekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP) Vom 1. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, 13 des Gesetzes über die Grundzüge

Mehr

Heizen mit erneuerbaren Energien. Jetzt umsteigen mit deutlich erhöhtem Fördergeld vom Staat! Das Marktanreizprogramm

Heizen mit erneuerbaren Energien. Jetzt umsteigen mit deutlich erhöhtem Fördergeld vom Staat! Das Marktanreizprogramm Heizen mit erneuerbaren Energien Jetzt umsteigen mit deutlich erhöhtem Fördergeld vom Staat! Das Marktanreizprogramm Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Mehr

Infoblatt: optimal energetisch sanieren

Infoblatt: optimal energetisch sanieren Infoblatt: optimal energetisch sanieren Optimal energetisch sanieren lohnt sich. Sie haben vor, Ihr Haus energetisch zu sanieren und zu modernisieren? Diese Übersicht fasst die Erfolgsfaktoren einer energetischen

Mehr

Umweltschutzamt Stadt Freiburg 30. Juni 2014. EWärmeG Baden-Württemberg und Sanierungsfahrplan Was muss ich beim Heizungstasuch beachten?

Umweltschutzamt Stadt Freiburg 30. Juni 2014. EWärmeG Baden-Württemberg und Sanierungsfahrplan Was muss ich beim Heizungstasuch beachten? Umweltschutzamt Stadt Freiburg 30. Juni 2014 EWärmeG Baden-Württemberg und Sanierungsfahrplan Was muss ich beim Heizungstasuch beachten? Johannes Dold Gebäudeenergieberater (HWK) Folie 1 Folie 2 Verbräuche

Mehr

Die Neuerungen der KEnV im Detail. Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016

Die Neuerungen der KEnV im Detail. Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016 Die Neuerungen der KEnV im Detail Informationsveranstaltung zur Teilrevision KEnV 2016 Matthias Haldi Projektleiter Energie Gebäude stv. Abteilungsleiter Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) Revision

Mehr

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements

Mehr