Bladen und Dr. Krampe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bladen und Dr. Krampe"

Transkript

1 Klausuren für das 2. Examen B 588 Aktenauszug StA-Klausur Strafverfahren gegen Oppenkowski Dr. Matthias Modrey Bladen und Dr. Krampe Rechtsanwalt Günther Bladen Rechtsanwalt (FAStR) Dr. Michael Krampe Herner Straße 587a Bochum Tel.: Fax: Bochum, den Vermerk (Rechtsanwalt Bladen) Veranlassung gibt die Vorlage der Akte mit dem nunmehr hier eingegangenen schriftlichen Urteil des Amtsgerichts Bochum vom Das Urteil ist heute nebst Sitzungsprotokoll mit EB hier eingegangen. Beides liegt an. Das Urteil wurde am verkündet. Ich habe mit Schriftsatz vom wie ich meine noch rechtzeitig bei dem Amtsgericht Bochum per Fax am selben Tag Revision eingelegt. Gegenstand des aufgrund der Hauptverhandlung vom mit Fortsetzung am ergangenen Urteils ist die Verurteilung des Mandanten Marcel Oppenkowski aus Bochum wegen falscher Versicherung an Eides statt und Betruges durch Abgabe einer Verlustmeldung gegenüber der Sparkasse über ein zugunsten der Bochumer Vermietungsgesellschaft als Kautionssparbuch bestimmtes Sparbuch. Im Fortsetzungstermin am hatte Herr Kollege Rechtsanwalt Dr. Krampe als für mich vom Mandanten bevollmächtigter Vertreter teilgenommen, weil ich wegen einer anderen Sache an diesem Tage verhindert war. Rechtsanwalt Dr. Krampe beantragte Freispruch, weil sich nach seiner Auffassung der Mandant nicht strafbar gemacht habe. Für die Begründung von Revisionen ist kanzleiintern Rechtsanwalt Dr. Krampe zuständig. Eine Vollmacht des Mandanten für diesen liegt bereits vor. Zur Begründung der Revision ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Bereits der erste Hauptverhandlungstag, an dem noch der Unterzeichner teilnahm, verlief sehr konfliktreich. Im Einzelnen: Das Gericht war nicht bereit, auf eine Auswechslung von Staatsanwalt Oberklug bei der Leitenden Oberstaatsanwältin in Bochum hinzuwirken, obwohl gegen diesen die Besorgnis der Befangenheit bestand. Bei der Entgegennahme des Befangenheitsantrags gegen ihn äußerte der Richter sinngemäß: Wenn sie sich davon Erfolg versprechen.... Meine deswegen angebrachte Ablehnung des Richters wegen Befangenheit verlief erfolglos. Das Gericht hat daraufhin einen weiteren Hauptverhandlungstag an einem Tag angesetzt, an dem ich verhindert war. Obwohl ich die Verhinderung sofort angezeigt habe, war das Gericht zu einer Verschiebung des Termins nicht bereit, sodass der bis dahin in den Sachverhalt nicht eingearbeitete Kollege Rechtsanwalt Dr. Kram-

2 2 B 588 pe diesen wahrnehmen musste. Dies war auch deshalb misslich, weil am ein aus meiner Sicht wichtiger Zeuge vernommen wurde. Rechtsanwalt Dr. Krampe teilte mit, dass aus seiner Sicht überdies am ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vorgelegen habe. Dies alles ergibt sich aber auch aus dem Sitzungsprotokoll. 2. Herrn Kollegen Rechtsanwalt (FA StrafR) Dr. Krampe gemäß Besprechung unter Hinweis auf den Vermerk zu Ziffer 1 dieser Verfügung mit der Bitte, die Erfolgsaussichten der Revision zu begutachten Bladen Rechtsanwalt [Vom Abdruck des Schriftsatzes über den Eingang der Revision wurde abgesehen.]

3 B Öffentliche Sitzung Ort und Tag des Amtsgerichts Bochum Bochum, den Geschäfts-Nr. 39 Ds 12 Js 2554/13 55/14 Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Neuruh als Vorsitzender Strafsache gegen Marcel Oppenkowski, geb. am in Bochum, wohnhaft: Hiltroper Straße 260, in Bochum, Deutscher, ledig wegen: Betruges u.a. Staatsanwalt Oberklug als Beamter der Staatsanwaltschaft Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache Justizbedienstete Klein als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war: der Angeklagte Dauer der Hauptverhandlung: Von 09:00 bis 10:15 Uhr als Verteidiger: Rechtsanwalt Günther Bladen folgende Zeugen: Peter Harmsen und Jeannette Oppenkowski Die Zeugen entfernten sich aus dem Sitzungssaal. Die Besetzung des Gerichts wurde unter Hervorhebung des Vorsitzenden mitgeteilt. Der Vorsitzende befragte die Prozessbeteiligten, ob hierzu Erklärungen abgegeben werden sollen. Die Prozessbeteiligten gaben keine Erklärungen ab. Der Angeklagte, über die persönlichen Verhältnisse vernommen, gab an: von der Ehefrau Jeannette Oppenkowski getrennt lebend. Daraufhin verlas der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift vom Der Vorsitzende stellte fest, dass die Anklage mit Beschluss vom.. zur Hauptverhandlung zugelassen worden und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Ferner wird festgestellt, dass Gespräche über eine Verständigung i.s.d. 257 c StPO nicht geführt worden sind. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen

4 4 B 588 Er erklärte: Ich bin zur Äußerung nicht bereit. Rechtsanwalt Bladen bat um Erteilung des Wortes. Nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden stellte er folgenden Antrag: Ich lehne den Sitzungsstaatsanwalt, Staatsanwalt Oberklug, wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser und der Zeuge Peter Harmsen beide Mitglieder in dem Fußballverein DJK Adler Riemke und somit miteinander bekannt sein dürften, sodass zu besorgen ist, dass Staatsanwalt Oberklug der Sache nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Ich beantrage deshalb, Staatsanwalt Oberklug durch einen anderen Staatsanwalt abzulösen bzw. bei der Leitenden Oberstaatsanwältin hierauf hinzuwirken. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin um 09:30 Uhr die Sitzung. Die Sitzung wurde um 11:45 Uhr fortgesetzt. Der Vorsitzende gab bekannt: b.u.v. Der Antrag von Rechtsanwalt Bladen wird abgelehnt. Gründe: Der Wortlaut des Antrags von Rechtsanwalt Bladen wurde am heutigen Tage der Leitenden Oberstaatsanwältin in Bochum als der unmittelbaren Dienstvorgesetzten von Staatsanwalt Oberklug mit der Bitte um Stellungnahme per Fax übersandt. Diese teilte mit Faxschreiben vom heutigen Tage mit, dass Staatsanwalt Oberklug nicht durch einen anderen Sitzungsstaatsanwalt ersetzt werde, weil weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass er mit dem Zeugen tatsächlich bekannt sei und mit diesem über den Sachverhalt gesprochen habe. Rechtsanwalt Bladen erklärte daraufhin: Ich lehne den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser hat es unterlassen, weitere Nachforschungen dazu anstellen, inwieweit der Sitzungsstaatsanwalt mit dem Zeugen wirklich näher bekannt ist und mit diesem über den Sachverhalt gesprochen hat. Das lässt erkennen, dass das Gericht an der Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht interessiert ist. Der Vorsitzende erklärte: Bei dieser Sachlage ist der dienstälteste Richter der höchsten Besoldungsgruppe der Strafabteilung des Amtsgerichts Bochum zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, mithin RiAG Schmitz. Es ist ein Fortsetzungstermin erforderlich. Das Gericht ist aufgrund zahlreicher Haftsachen lediglich in der Lage, am einen Fortsetzungstermin anzubieten. Der Verteidiger erklärte: An diesem Tag bin ich verhindert. Zwar kann ein von dem Mandanten bereits bevollmächtigter Vertreter diesen Termin wahrnehmen. Da jedoch noch sämtliche Zeugen zu vernehmen sind, halte ich meine Teilnahme für dringend erforderlich, zumal mein Vertreter sich erst noch in den Sachverhalt einarbeiten muss. Ich beanstande daher die Terminierung. Der Vorsitzende erklärte daraufhin: b. u. v. Die Beanstandung des Verteidigers wird zurückgewiesen. Fortsetzungstermin wird bestimmt auf den Die Sitzung wurde daraufhin geschlossen. Neuruh RAG Klein Justizbedienstete

5 B Öffentliche Sitzung Ort und Tag des Amtsgerichts Bochum Bochum, den Geschäfts-Nr. 39 Ds 12 Js 2554/13 55/14 Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Neuruh als Vorsitzender Strafsache gegen Marcel Oppenkowski, geb. am in Bochum, wohnhaft: Hiltroper Straße 260, in Bochum, Deutscher, ledig wegen: Betruges u.a. Staatsanwalt Oberklug als Beamter der Staatsanwaltschaft Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf der Sache Justizbedienstete Klein als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war: der Angeklagte Dauer der Hauptverhandlung: Von 09:00 bis 10:15 Uhr als Verteidiger: Rechtsanwalt Dr.Krampe folgende Zeugen: Peter Harmsen und Jeannette Oppenkowski Die Zeugen entfernten sich aus dem Sitzungssaal. Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung und verlas den Beschluss des RiAG Schmitz vom : Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Neuruh wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. [ ]. Rechtsanwalt Dr. Krampe, nachdem ihm auf sein Verlangen das Wort erteilt worden war, erklärte: Ich rüge die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Beim Betreten des Gerichts ist mir aufgefallen, dass die elektronische Informationstafel im Eingangsbereich des Gerichts lediglich die Geschäftsnummer und den Saal ausweist. Die Sitzungsrolle, die in einem Schaukasten vor dem Sitzungssaal angebracht ist, weist zudem nicht den Namen des Angeklagten aus. Es ist davon auszugehen, dass dies auch schon im ersten Hauptverhandlungstermin der Fall war. Die Sitzung wurde von 09:10 Uhr bis 09:30 Uhr unterbrochen. Nach Wiedereröffnung der Sitzung gab der Vorsitzende bekannt:

6 6 B 588 Die Sitzungsrolle wurde nunmehr mit dem Namen des Angeklagten vervollständigt und entsprechend ausgehängt. Die Informationen auf der elektronischen Informationstafel im Eingangsbereich sind für Fragen der Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ohne Bedeutung. Es wurde die Zeugin Jeannette Oppenkowski vorgerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Die Zeugin wurde zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie berechtigt sei, gemäß 52 Abs. 1 StPO das Zeugnis zu verweigern, da es sich bei dem Angeklagten um ihren Ehemann handelt. Die Zeugin wurde schließlich darüber belehrt, dass sie berechtigt sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugin erklärte: Ich bin zur Aussage bereit. Die Zeugin wurde sodann vernommen: - Zur Person Ich heiße Jeannette Oppenkowski, bin 46 Jahre alt, von Beruf Zahnarztassistentin, wohnhaft in Bochum. Ich bin die von dem Angeklagten getrennt lebende Ehefrau. - Zur Sache [Von einem Abdruck wurde abgesehen] Die Zeugin wurde im allseitigen Einvernehmen entlassen. Hierauf wurde der Zeuge Peter Harmsen vorgerufen und mit den Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht. Er wurde zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, falls er zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten gehöre, das Zeugnis zu verweigern. Der Zeuge wurde schließlich darüber belehrt, dass er berechtigt sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge wurde sodann vernommen: - Zur Person Ich heißer Peter Harmsen, bin 63 Jahre alt, von Beruf Geschäftsführer der Bochumer Vermietungsgesellschaft Glück auf, wohnhaft in Bochum, mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert. - Zur Sache [Von einem Abdruck wurde abgesehen] Der Zeuge wird im allseitigen Einvernehmen entlassen. Sodann wurden gemäß 249 Abs. 1 StPO folgende Urkunden verlesen: Pachtvertrag zwischen Jeannette Oppenkowski und der Bochumer Mietgesellschaft vom (Bl. d. A.) Kündigungsschreiben der Jeannette Oppenkowski vom hinsichtlich des Mietvertrages (Bl.. d. A.) Eidesstattliche Versicherung des Angeklagten gegenüber der Sparkasse Bochum vom über den Verlust des Sparbuches mit der Nummer (Bl. d. A.) Auskunft der Sparkasse Bochum gegenüber der Staatsanwaltschaft Bochum vom (Bl.. d. A.) Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist.

7 B Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen sowie nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe. Es wurden keine Erklärungen abgegeben. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 EUR. Der Verteidiger beantragte: Freispruch Der Angeklagte wurde befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Er erklärte: Ich will nichts sagen. Die Hauptverhandlung wurde zur Beratung der Entscheidung von 10:00 bis 10:10 Uhr unterbrochen. Das Urteil wurde nach Wiedereröffnung der Verhandlung durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Im Namen des Volkes Der Angeklagte ist eines Betruges in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 156, 263, 52 StGB. Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten erteilt. Das Protokoll wurde fertiggestellt am Neuruh, RiAG Klein, Justizbeschäftigte

8 8 B Ds 12 Js 2554/13 55/14 Amtsgericht Bochum Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen Marcel Oppenkowski, geb. am in Bochum, wohnhaft: Hiltroper Straße 260, in Bochum, Deutscher, ledig, wegen Betruges u.a. hat das Amtsgericht Bochum aufgrund der Hauptverhandlung am 04. und , an welcher teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Neuruh, als Vorsitzender, Staatsanwalt Oberklug, als Beamter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Günther Bladen (in der Hauptverhandlung am ), Rechtsanwalt Dr. Krampe (in der Hauptverhandlung am ), Justizbeschäftigte Klein, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R e c h t erkannt: Der Angeklagte ist des Betruges in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 156, 263, 52 StGB. Gründe: I. [vom vollständigen Abdruck des Urteils wurde abgesehen] II. Zu der Tat des Angeklagten konnten in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen werden: Die von dem Angeklagten getrennt lebende Ehefrau, die Zeugin Jeannette Oppenkowski, schloss am mit der Bochumer Vermietungsgesellschaft Glück

9 B auf einen Mietvertrag über eine Wohnung in Bochum zu einer monatlichen Miete von EUR. Das Mietverhältnis sollte am beginnen und konnte jederzeit zum Ablauf des Monats fristlos gekündigt werden. Gemäß 3 des Mietvertrages war von der Mieterin eine Kaution in Höhe von EUR zu stellen. Dies konnte u.a. dadurch erfolgen, dass der Bochumer Vermietungsgesellschaft ein ein entsprechendes Guthaben aufweisendes Sparbuch der Mieterin mit der Maßgabe übergeben wird, dass die Bank auf erstes Anfordern der Mietgesellschaft die auf dem Sparbuch befindliche Summe an diese zahlt. Die Sicherung der Summe sollte durch Anbringung eines sog. Sperrvermerks erfolgen, über den die Bank Kenntnis von der Verwendung des Guthabens als Kaution erlangt und der eine anderweitige Verfügung über den Betrag verhindert. Am übergab der zu diesem Zeitpunkt mit der Zeugin Jeannette Oppenkowski noch zusammenlebende Angeklagte dem Zeugen Peter Harmsen, Geschäftsführer der Bochumer Vermietungsgesellschaft Glück auf, unter Berufung auf den mit der Zeugin Jeannette Oppenkowski geschlossenen Mietvertrag ein auf seinen Namen lautendes, seit dem Jahre 2003 bestehendes Sparbuch, das ein Guthaben über 3.576,55 EUR aufwies. Dieses enthielt jedoch keinen Sperrvermerk. Auch war der Sparkasse nicht bekannt, dass das Sparbuch als Kaution Verwendung finden sollte. Der Zeuge Harmsen nahm das Sparbuch entgegen, ohne es näher betrachtet oder mit dem Angeklagten eine gesonderte Vereinbarung getroffen zu haben. Der Angeklagte war daher der Einzige, der ohne Einschränkungen zu unterliegen, weiter beliebig über den auf dem Sparbuch befindlichen Betrag verfügen konnte. Allerdings ging er davon aus, dass die Zeugin Jeannette Oppenkowski die Mieten regelmäßig bezahlen und eine Inanspruchnahme des Sparbuches nicht erfolgen werde. Am kündigte die Zeugin Jeannette Oppenkowski das Mietverhältnis zum Ablauf des Sie hatte bereits seit Beginn des Jahres die Miete nicht mehr zu zahlen vermocht. Nachdem der Angeklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, beschloss er, sein Guthaben in Sicherheit zu bringen, und erklärte am gegenüber der Sparkasse Bochum wider besseres Wissen, er habe sein Sparbuch verloren und bat um Überweisung des Betrages auf ein anderes, auf ihn lautendes Konto. Der von der Sparkasse für die von dem Angeklagten unterzeichnete - Erklärung gefertigte Vordruck sah eine Versicherung der Angaben an Eides statt vor. Die Sparkasse, die von dem Umstand, dass das Sparbuch dem Zeugen Harmsen übergeben worden war, weiter keine Kenntnis hatte, überwies den Betrag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto, nachdem sie das Sparbuch nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt hatte. Der Zeuge Harmsen versuchte, nach Eingang der Kündigung der Zeugin Jeannette Oppenkowski wegen der seit Januar 2013 ausbleibenden Mietzahlungen den Kautionsbetrag am unter Vorlage des Sparbuches bei der Sparkasse Bochum geltend zu machen. Diese lehnte eine Auszahlung des Betrages unter Hinweis auf die Verlustmeldung vom und Überweisung des Betrages auf ein anderes Konto des Angeklagten ab. Sämtliche Vollstreckungsversuche der Bochumer Vermietungsgesellschaft gegen die Zeugin Jeannette Oppenkowski waren später erfolglos. [ ] [ ] III. V. Die Kostenentscheidung folgt aus 465 Abs. 1 StPO. gez. Neuruh, RiAG

10 10 B 588 Vermerk für die Bearbeitung Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Ggf. ist ein Antrag zu formulieren. I. Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Revision nicht mehr in zulässiger Weise durchgeführt werden kann, ist die Begründetheit der Revision in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Sofern nach Ihrer Auffassung aus dem Urteil oder dem Sitzungsprotokoll selbst revisionserhebliche Fehler des Verfahrens ersichtlich sind, sind auch diese zu erörtern. Mängel in der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses liegen nicht vor. Das Urteil hält sich im sachlichen und rechtlichen Rahmen des durch die zugelassene Anklage umgrenzten Lebenssachverhalts. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit sich aus dem mitgeteilten Akteninhalt nichts anderes ergibt. Das Urteil wird dem Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, am zugestellt. Bei der Bearbeitung ist zu unterstellen, dass die von Rechtsanwalt Bladen in seinem Aktenvermerk gemachten Angaben zutreffend sind. Begutachtungszeitpunkt ist der II. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, am Ende der Klausur anzugeben, welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben und auf welchem Stand (Ergänzungslieferung) sich die von Ihnen benutzten Beck schen Textausgaben befunden und/oder welche Ausgaben der Nomos Gesetzestexte Sie verwendet haben. Hinweis: Der von Ihnen genutzte Aufgabentext wird nicht zur Korrektur genommen. Bezugnahmen oder Verweisungen, die nur durch Einsicht in das von Ihnen benutzte Exemplar des Aufgabentextes verständlich werden, verbieten sich deshalb.

11 B

Hören Sie auf Ihren Korrektor K2 mit AUDIO-KORREKTUR

Hören Sie auf Ihren Korrektor K2 mit AUDIO-KORREKTUR K2 Fernklausurenkurs 2. Examen Hören Sie auf Ihren Korrektor K2 mit AUDIO-KORREKTUR Ihre Vorteile auf einen Blick: z staatlich zugelassener Fernklausurenkurs mit individueller Audio-Korrektur, die Ihre

Mehr

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann 123456 D45

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann 123456 D45 Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/11 BESCHLUSS vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Mehr

Klausuren für das 2. Examen. B 48 Aktenauszug StA-Klausur/Anklage. Ermittlungsverfahren gegen Raupel und Unger

Klausuren für das 2. Examen. B 48 Aktenauszug StA-Klausur/Anklage. Ermittlungsverfahren gegen Raupel und Unger Klausuren für das 2. Examen B 48 Aktenauszug StA-Klausur/Anklage Ermittlungsverfahren gegen Raupel und Unger 15.02.2016 Dr. André Neumann/Dr. Martin Soyka Staatsanwaltschaft Münster 8 Js 1071/15-1. Vermerk:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 482/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR482.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Klausur Nr. 1037 GPA, Seite 1 Klausur Nr. 1037 GPA - Strafrecht - (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Staatsanwaltschaft Hamburg 112 Js 4779/18 In der Strafsache gegen Anklageschrift 1. Karsten Spengemann, geb.

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil Ausfertigung Amtsgericht Aachen EINGEGAf\JG EN o 9. Feb. 2Of8 AN WALTS I

Mehr

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 51 Überblick über den Verfahrensablauf

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Klausur Nr. 1027 GPA, Seite 1 Klausur Nr. 1027 GPA - Strafrecht - (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) 3 Ds 5 Js 436/18 In der Strafsache gegen Im Namen des Volkes! Urteil Bert Besnowski, geboren am 02.03.1971

Mehr

Landgericht Landau in der Pfalz. Beschluss

Landgericht Landau in der Pfalz. Beschluss Ausfertigung Aktenzeichen: 5 Qs 88/18 1 Os 7151 Js 9751/16 AG Germersheim Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss In dem Strafverfahren gegen L C geb, wohnhaft: Verteidiger: Rechtsanwältin Miriam Weis,

Mehr

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ),

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 481/17 URTEIL vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:240418U1STR481.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Ehrenordnung. der Brandenburgischen Architektenkammer. 1 Grundlagen

Ehrenordnung. der Brandenburgischen Architektenkammer. 1 Grundlagen Ehrenordnung der Brandenburgischen Architektenkammer 1 Grundlagen Die Ehrenordnung wurde von der Vertreterversammlung der Brandenburgischen Architektenkammer am 29. November 1997 auf der Grundlage der

Mehr

Antrag auf Ablehnung des vorsitzenden Richters am Amtsgericht Tebbe

Antrag auf Ablehnung des vorsitzenden Richters am Amtsgericht Tebbe Hauptverhandlung Antrag auf Ablehnung des vorsitzenden Richters am Amtsgericht Tebbe Hiermit äußere ich den Verdacht der Befangenheit gegenüber den Vorsitzenden Richter am Amtsgericht Tebbe in diesem Prozess.

Mehr

Strafprozessrecht SoS 2006

Strafprozessrecht SoS 2006 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 16. Stunde 6. Das Hauptverfahren a) Vorbereitung der Hauptverhandlung b) Ablauf der Hauptverhandlung 30. Juni 2006 2 von 14 6. Das Hauptverfahren

Mehr

Staatsanwaltschaft Kiel Js 20424/09 - Kiel, den Anklage

Staatsanwaltschaft Kiel Js 20424/09 - Kiel, den Anklage Fall 6: Fahrkartenautomaten Staatsanwaltschaft Kiel - 512 Js 20424/09 - Kiel, den 15.11.2009 Amtsgericht - Strafrichter- Deliusstraße 1-3 24103 Kiel Anklage I. Achim Altering geboren am 17.02.1972 in Plön

Mehr

- Strafrichter - 15 Cs 1201 Js I (204109)

- Strafrichter - 15 Cs 1201 Js I (204109) Abschrift Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts - Strafrichter - 15 Cs 1201 Js I6884109 (204109) Lüneburg, 21.I 0.2009 Dauer der Hauptverhandlung Von 13:30 Uhr bis 15:45 Uhr mit Unterbrechungen von 14:12

Mehr

KLAUSUR NR (STRAFRECHT)

KLAUSUR NR (STRAFRECHT) SV 1114/ Seite 1 KLAUSUR NR. 1114 (STRAFRECHT) (Bearbeitungszeit 5 Std.) Amtsgericht Bonn - Strafrichter - Az.: 1 Ds 13 Js 134/18 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schlosser Anton Andler,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 454/18 BESCHLUSS vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren

Mehr

Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Musterklausur mit dem Schwerpunkt. Strafrecht

Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Musterklausur mit dem Schwerpunkt. Strafrecht Verkürzter Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Bad Münstereifel, November 2018 Musterklausur mit dem Schwerpunkt Strafrecht Vorbemerkungen: 1. Der Aufgabentext besteht (ohne

Mehr

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 106 Ls-50 Js 208/07-58/07 Rechtskräftig seit dem 26.01.12 Düsseldorf, 08.02.12 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Ausfertigung Aktenzeichen: 2 Cs 470 Js 11479/15 Amtsgericht Bad Saulgau Im Namen des Volkes Urteil ln dem Strafverfahren gegen Dr. Herbert Stützle, geboren am 01.07.1955 in Mengen, geschieden, Beruf: Arzt,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03

Mehr

Ausfertigung LANDGERICHT BERLIN. Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Ausfertigung LANDGERICHT BERLIN. Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a. Ausfertigung LANDGERICHT BERLIN Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 564) 34 Js 1643107 Ns (4211 0 i50 Cs 148107 Amtsgericht TiJrgarten in Berlin Strafsache gegen W e g e n Jörg Bergstedt, geboren am 2.

Mehr

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe.

Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe. A Zulässigkeit des Widerspruchs I. Statthaftigkeit Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner zu, wenn die Verfügung wie hier ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen

Mehr

1. Allgemeines zur Protokollierung

1. Allgemeines zur Protokollierung Leitfaden für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren 1. Allgemeines zur Protokollierung Nach 96 StPO ist die Aufnahme von Beweisen in einem Protokoll zu dokumentieren. Verantwortlich für die Protokollierung

Mehr

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: ANHANG ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: Übergangsrecht: 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Mehr

Klausuren für das 2. Examen. B 593 Aktenauszug Urteilsklausur. Strafsache gegen Meier. Staatsanwaltschaft Münster Münster, 19.06.

Klausuren für das 2. Examen. B 593 Aktenauszug Urteilsklausur. Strafsache gegen Meier. Staatsanwaltschaft Münster Münster, 19.06. Klausuren für das 2. Examen B 593 Aktenauszug Urteilsklausur Strafsache gegen Meier 03.08.2015 Dr. Rolf Krüger Staatsanwaltschaft Münster Münster, 19.06.2015 71 Js 12/15 An das Amtsgericht Schöffengericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Urteil. Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. In der Strafsache

Urteil. Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. In der Strafsache 1 Ss 76/09 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 Ss 137/09 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 26 Ns 117/08 Landgericht Potsdam 23 Ds 39/06 Amtsgericht Brandenburg an der Havel 4122 (470)

Mehr

KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT)

KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT) SV 887 GPA / Seite 1 KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT) (Bearbeitungszeit 5 Std.) Amtsgericht Hamburg Altona - Strafrichter - Az.: 1 Ds 13 Js 134/10 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schlosser

Mehr

Examensrepetitorium im Strafrecht. Fälle zum Strafprozessrecht

Examensrepetitorium im Strafrecht. Fälle zum Strafprozessrecht Prof. Herbert Landau Wintersemester 2008/2009 Richter des Bundesverfassungsgerichts Examensrepetitorium im Strafrecht Fälle zum Strafprozessrecht Rechtsbehelfe im Strafprozess Fall 1: Das Landgericht verurteilt

Mehr

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht 22.04.2011 Christian Krauße, LL.M. Eur. Ziel des Strafverfahrens objektiver Ausspruch über Schuld

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Geschäftsordnung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz

Geschäftsordnung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz Geschäftsordnung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz hat sich gemäß 2 Abs. 6 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Nachprüfungsbehörden für öffentliche Aufträge

Mehr

Rechtsanwältin Dr. Eva Hoffmann

Rechtsanwältin Dr. Eva Hoffmann 1 041 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 5 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09 Leitsatz: 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes

Mehr

Inhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16

Inhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16 Seite 10 Zänker: Deutsche Urteile in Strafsachen Inhalt VORWORT... 9 INHALT... 10 BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN... 13 VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16 UNERLAUBTES HANDELTREIBEN MIT BETÄUBUNGSMITTELN...

Mehr

E I N Z I E H U N G S V O L L M A C H T

E I N Z I E H U N G S V O L L M A C H T Dieses Formular eignet sich zum Versand in einem Fensterumschlag oder Rücksendung per Fax: 02234 911 8815 oder per E-mail: monika.graeff@handwerk-rhein-erft.de An die Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft Kölner

Mehr

(Die Randnummern entsprechen dem Hauptteil) I. Der Angeklagte ist nicht erschienen 1) Handelt es sich um ein Strafbefehlsverfahren, so wird der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen

Mehr

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015) Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember

Mehr

Beschluss. vom 23. Januar 2001

Beschluss. vom 23. Januar 2001 Leitsatz: Das zuständige Haftgericht darf die Entscheidung über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nicht dem Oberlandesgericht überlassen, wenn es selbst die besonderen Voraussetzungen

Mehr

2 O. Mai Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGE GAN G EN. In der Strafsache. gegen 1. ;

2 O. Mai Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGE GAN G EN. In der Strafsache. gegen 1. ; 0, EINGE GAN G EN 2 O. Mai 2016 ANWALTSKANZLEI SEX Dieses Urteil ist seit dem 22.04.2016 rechtskräftig. 45117 Essen, 18.05.2016 tizbes,als Urksbe Geschäftsstell c Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 65/15i 2 8 Ob 65/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 1 Ws 121/04

Leitsatz: OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 1 Ws 121/04 Leitsatz: Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt wird, ist die Beschwerde dann statthaft, wenn eine in fehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

KAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

KAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d IM NAMEN DER REPUBLIK 14 Os 77/15b 2 14 Os 77/15b Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwZ (Brfg) 24/12 URTEIL Verkündet am: 11. März 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Mehr

Herrn Prof. Helmut Korn, Karlstr. 20, Düsseldorf, - Beklagten -

Herrn Prof. Helmut Korn, Karlstr. 20, Düsseldorf, - Beklagten - ZIVILRECHT: A-105-1 / SEITE-1 RA Rolf Wirtz, Breite Str. 33, 4040 Neuss 1 An das Amtsgericht RECHTSANWALT ROLF WIRTZ Breite Str. 33 41460 Neuss 1 Tel: 01212-12121 Neuss, den 25.1.2003 A 41460 Neuss 1 Klage

Mehr

Vorlesung Steuerstrafrecht 2015

Vorlesung Steuerstrafrecht 2015 Vorlesung Steuerstrafrecht 2015 20. Juni 2015: Fälle zum Steuerstrafrecht 27. Juni 2015: Steuerstrafverfahren 04. Juli 2015: Risiken des Beraters und Verteidigers 1 Finanzbehörde im steuerstrafrechtlichen

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04 Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal des "unbefugten Verwendens von Daten" bei 263 a StGB ist betrugsspezifisch (einschränkend) auszulegen. Ein Computerbetrug durch unbefugtes Verwenden von Daten liegt nicht

Mehr

Urteil Im Namen des Volkes

Urteil Im Namen des Volkes Amtsgericht Hamburg-Barmbek Geschäfts-Nr. : 843-503/08 5701Js 55/08 Bitte bei allen Schreiben angeben! Urteil Im Namen des Volkes In der 5tra~sache gegen 1. J,-' M geboren. am.2.. ~ p geboren am hat das

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem

Mehr

Hör auf Deinen Korrektor NEU: K2 mit AUDIO-KORREKTUR

Hör auf Deinen Korrektor NEU: K2 mit AUDIO-KORREKTUR K2 Fernklausurenkurs 2. Examen Hör auf Deinen Korrektor NEU: K2 mit AUDIO-KORREKTUR Ihre besonderen Vorteile auf einen Blick: Klausuraufgaben von ausbildungserfahrenen Praktikern (als Aktenauszug wie im

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5291 Entscheid Nr. 8/2013 vom 14. Februar 2013 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 47bis 6 des Strafprozessgesetzbuches,

Mehr

Landgericht Regensburg - Pressesprecher -

Landgericht Regensburg - Pressesprecher - Landgericht Regensburg - Pressesprecher - Pressemitteilung 5/2018 16.Mai 2018 Terminierung im Fall Joachim Wolbergs 98 Hauptverhandlungstage anberaumt Die Vorsitzende der 6. Strafkammer des Landgerichts

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 10 Sa 171/01 4 Ca 3861/99 ArbG Wesel Verkündet am: 20.04.2001 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Vorlesung Steuerstrafrecht 2014

Vorlesung Steuerstrafrecht 2014 Vorlesung Steuerstrafrecht 2014 07. Juni 2014: Fälle zum Steuerstrafrecht 14. Juni 2014: 28. Juni 2014: Risiken des Beraters und Verteidigers 1 Finanzbehörde im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren:

Mehr

3204 LG Duisburg B e s c h l u s s

3204 LG Duisburg B e s c h l u s s 1 3204 LG Duisburg 4075 B e s c h l u s s A. 2 B. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Duisburg wird zu IV. 4. mit Wirkung ab 17.11.2016, zu IV. 9 mit Wirkung ab 01.12.2016, im Übrigen mit Wirkung

Mehr

. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ------- -. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil c/ngegj\i\jg EI\} o 8. Jan. LU;i1, Af\lWA LTSKANZI..E! BEX In der Strafsache gegen, geboren am in Staatsangehörigkeit unbekannt,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :

BESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n : OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js 132220/11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat

Mehr

Psychosoziale Prozessbegleitung bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern

Psychosoziale Prozessbegleitung bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern Psychosoziale Prozessbegleitung bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern Workshop 4: Informieren-begleiten-stärken-von der Anzeige bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens 1.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 123/14 = 60 F 3810/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für 1. mdj. A., geboren

Mehr

Zweite juristische Staatsprüfung. Aktenvortrag. Strafrecht KV-0216

Zweite juristische Staatsprüfung. Aktenvortrag. Strafrecht KV-0216 HESSISCHES MINISTERIUM DER JUSTIZ - JUSTIZPRÜFUNGSAMT - Zweite juristische Staatsprüfung Aktenvortrag Strafrecht KV-0216 Die Aufgabe besteht (ohne Deckblatt) aus 7 Seiten und ist vollständig durchnummeriert.

Mehr

Aktenauszug. Catrin Castor Lüchow, Rechtsanwältin. Klage

Aktenauszug. Catrin Castor Lüchow, Rechtsanwältin. Klage Fall: Einziehungsklage Aktenauszug Catrin Castor Lüchow, 08.07.2014 Rechtsanwältin An das Amtsgericht 29451 Dannenberg Eingang: 09.07.2014 Klage der Firma TP-Haustechnik GmbH, Poststraße 31, 29439 Lüchow,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen

Mehr

Hören Sie auf Ihren Korrektor K2 mit AUDIO-KORREKTUR

Hören Sie auf Ihren Korrektor K2 mit AUDIO-KORREKTUR K2 Fernklausurenkurs 2. Examen Hören Sie auf Ihren Korrektor K2 mit AUDIO-KORREKTUR Ihre Vorteile auf einen Blick: z staatlich zugelassener Fernklausurenkurs mit individueller Audio-Korrektur, die Ihre

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0

Mehr

G E S C H Ä F T S O R D N U N G. der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 20. Mai 2005

G E S C H Ä F T S O R D N U N G. der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 20. Mai 2005 G E S C H Ä F T S O R D N U N G der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 20. Mai 2005 ALLGEMEINES 1 Die im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften

Mehr

Staatsanwaltschaft Kleve Kleve, den Js 112/14. Vfg.

Staatsanwaltschaft Kleve Kleve, den Js 112/14. Vfg. 1 056 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 14 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der

Mehr

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen Geschäftsnummer: Ss (OWi) 16/09 AG Göttingen: 33 OWi 84 Js 23634/08 (564/08) StA Göttingen: 84 Js 23634/08 GenStA Braunschweig: 201 Ss (OWi) 11/09 B e s c h l u s s In der Bußgeldsache gegen..., geboren

Mehr

Anwaltskanzlei Heiko Reckert

Anwaltskanzlei Heiko Reckert Klausuren für das 2. Examen B 581 Aktenauszug Revision Strafsache gegen Schönberg 15.04.2013 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt Heiko Reckert Fachanwalt für Strafrecht Westerholter Weg 45657 Recklinghausen Anwaltskanzlei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 9 5 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst

Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst NomosReferendariat Deventer Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst 2. Auflage Nomos NomosReferendariat Anton Deventer, Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 280-282/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss 1. Die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer vom 13.05.2005 wird hinsichtlich der Entpflichtung der Rechtsanwälte

Mehr

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster sowie der

Mehr

Dr. Nikola Schroeder. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Neuer Wall 20. Vfg. Hamburg, den Vermerk:

Dr. Nikola Schroeder. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Neuer Wall 20. Vfg. Hamburg, den Vermerk: 1 043 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der

Mehr

',;/ Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. Ausfertigung. In der Strafsache. gegen

',;/ Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. Ausfertigung. In der Strafsache. gegen \. 1 ',;/ '/ Ausfertigung Rechtskräftig seit dem Aachen, den G-R~ ~ J.~., If. :'-. gez. Justizall)t,-tJ;lspe!4gfj'r{~\ als Urkundsbeamti I der/'(r~... l "'::'\ Geschäftsstelle * I //'r1k.~f11 )\ v / ;.,,'

Mehr