Anwaltskanzlei Heiko Reckert

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1 Klausuren für das 2. Examen B 581 Aktenauszug Revision Strafsache gegen Schönberg Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt Heiko Reckert Fachanwalt für Strafrecht Westerholter Weg Recklinghausen Anwaltskanzlei Heiko Reckert Tel: Fax: Az: Schönberg 72/13 1. Vermerk: Es erscheint Volker Schönberg und überreicht das Urteil des AG Gelsenkirchen vom , das ihm am zugestellt worden ist, sowie eine Ablichtung des Protokolls. Gegen das Urteil hatte der Mandant bereits am Revision bei dem AG Gelsenkirchen eingelegt, die dort am eingegangen ist. Er bittet den Unterzeichner, das nunmehr Erforderliche zu veranlassen. 2. Frau Referendarin Förster zur Prüfung 3. Am genau

2 2 B 581 Staatsanwaltschaft Essen, Js 812/12 An das Amtsgericht Schöffengericht Gelsenkirchen Anklageschrift Der Volker Schönberg, geboren am in Haltern am See, Familienstand ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: Bochumer Landstraße 3, Recklinghausen wird angeklagt, am in Gelsenkirchen durch zwei selbstständige Handlungen 1. tateinheitlich a) die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen zu haben, b) einen anderen beleidigt zu haben. 2. eine unechte Urkunde gebraucht zu haben. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Der Angeschuldigte nutzte die S-Bahn S 9 von Haltern am See nach Wuppertal, ohne, wie ihm bewusst war, in Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Bei der Fahrausweiskontrolle in unmittelbarer Nähe vor dem Hauptbahnhof Gelsenkirchen äußerte er gegenüber der Zugbegleiterin, der Zeugin Stellmacher: Sie kommt mir vor wie eine wild gewordene Amazone, die ihre beruflichen Möglichkeiten hemmungslos zum Ausleben ihres Emanzipations-Egos benützt ohne Rücksicht auf den Schaden, den sie unschuldigen Staatsbürgern dabei zufügt. Dadurch brachte er ihr gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck.

3 B Im Rahmen der anschließenden Überprüfung durch die Bundespolizei im Gelsenkirchener Hauptbahnhof legte er dem Zeugen POM Fechner eine Kennkarte im DIN A5-Format vor mit der Bezeichnung Kennkarte Deutsches Reich mit Reichsadler auf der Vorderseite, sowie mit dreifacher Anbringung eines Dienstsiegels mit Reichsadler auf der Rückseite. Vergehen, strafbar gemäß 185, 194, 265a, 267 Abs. 1 3.Var., 52, 53 StGB. Die erforderlichen Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt. Beweismittel: I. Geständige Einlassung des Angeschuldigten II. Zeugen: 1. Regine Stellmacher, Blatt 5 d.a. 2. POM Fechner, Bl.13 d.a. III. Urkunde und Augenscheinsobjekte Kennkarte Deutsches Reich Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen Vom Abdruck wurde abgesehen Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Schöffengericht in Gelsenkirchen zu eröffnen Kloß Staatsanwalt

4 4 B 581 Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Gelsenkirchen, den Geschäftsnummer: 39 Ls 723/12 (19 Js 812/12) Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Riedel als Vorsitzende Harald Metzner und Maria Yusuf als Schöffen gegen Strafsache Staatsanwältin Dr. Köster als Beamtin der Staatsanwaltschaft Volker Schönberg, geboren am in Haltern am See, Familienstand ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft : Bochumer Landstraße 3, Recklinghausen JOI Kempf als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dauer der Hauptverhandlung wegen Beförderungserschleichung von 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf zur Sache. Der Richter stellte fest, dass erschienen war: der Angeklagte als Verteidiger: folgende Zeugen Rechtsanwalt Heiko Reckert Regine Stellmacher, Tobias Fechner, Der Verteidiger erklärte: Wir haben uns gar nicht herein getraut, da draußen noch das Licht Nichtöffentlich leuchtete.

5 B Die Vorsitzende führte aus: Die Anlage ist manchmal fehlerhaft, sodass das Aufleuchten des Schriftzuges Nichtöffentlich nicht immer richtig ist. Dem Aushang kann aber unzweifelhaft entnommen werden, dass die Sitzung jetzt öffentlich ist. Die Vorsitzende vergewisserte sich, dass außerhalb des Gerichtssaales keine weiteren Personen anwesend waren, die als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilnehmen wollen. Die Zeugen wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden die Zeugen über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person und die sonst nach 68 StP0 aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Sie wurden ferner darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, falls sie zu den in 52 Abs. 1 StP0 bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis und gegebenenfalls die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Die Zeugen wurden schließlich darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in 52 Abs. 1 StP0 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugen entfernten sich darauf aus dem Sitzungssaal. Der Angeklagte erklärte: Ich bin mit der vermummten Schöffin nicht einverstanden. Es kann doch wohl nicht sein, dass eine solche Frau ein Urteil über mich sprechen kann. Die Vorsitzende erklärte: Die Schöffin Yusub trägt das Hidschab-Kopftuch als ein religiös motiviertes Kleidungsstück ohne Einfluss auf ihr Urteilsvermögen in diesem Verfahren. Der Angeklagte machte über seine persönlichen Verhältnisse folgende Angaben: Ich bin 49 Jahre alt und nicht verheiratet. Ich lebe alleine. Ich habe den Beruf des Maurers erlernt und auch bis vor 3 Jahren gearbeitet. Da aber die Firma insolvent wurde, konnte das Arbeitsverhältnis auch nicht fortgesetzt werden. Seitdem bin ich arbeitssuchend. Ich erhalte zurzeit 387,- monatlich. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom (Blatt 78 d.a.). mit der dem Eröffnungsbeschluss vom (Blatt 80 der Akten) zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. ( x ) Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung haben nicht stattgefunden

6 6 B 581 ( ) Die Vorsitzende teilte gemäß 243 Abs.4, 202a, 212 StPO mit: "Zwischen dem Gericht, der StA und dem Verteidiger sowie haben Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden. Diese blieben ergebnislos / Diese hatten folgendes Ergebnis: Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er erklärte: Ich bin zur Äußerung bereit: Die Anklage ist völliger Quatsch und eine Unverschämtheit. Ich bin nicht schwarz gefahren. Ich habe ein Ticket 1000 des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr(VRR). Das kann ich hier auch zeigen. Das Ticket gibt es als Sozialleistung. Es ist nicht übertragbar. Das Entgelt wird direkt vom Sozialamt gezahlt, das mir das Ticket zur Verfügung gestellt hat. Ich hatte es an dem Tag nicht dabei. Das Ticket wurde in Augenschein genommen. Dann kam diese Kontrolleurin und machte einen auf wichtig. Ich sagte ihr, dass ich ein nichtübertragbares Sozialticket besitze. Sie glaubte mir aber nicht und redete etwas von Anzeige und Personalienkontrolle. Da ich wusste, dass ich ein Ticket habe, wollte ich ihr auch nicht meine Personalien nennen. Sie wurde lauter. Ich war genervt und sagte dann auch: Sie kommt mir vor wie eine wild gewordene Amazone, die ihre beruflichen Möglichkeiten hemmungslos zum Ausleben ihres Emanzipations-Egos benützt ohne Rücksicht auf den Schaden, den sie unschuldigen Staatsbürgern dabei zufügt. Sie hat dann wohl die Polizei gerufen. Ich bin in Gelsenkirchen ausgestiegen. Dort wurde ich schon von der Bundespolizei empfangen. Ich sollte mich ausweisen. Ich habe dann meine Kennkarte vorgelegt. Die sieht sicherlich nicht aus wie ein echter Ausweis. Ich war allerdings auch ernsthaft verärgert. Die Personalien auf der Karte sind übrigens richtig. Ich habe mir mal aus Spaß so eine Karte im Internet bestellt. Ich hielt das alles für einen Scherz. Es war doch klar, dass ein Polizeibeamter die Karte nicht für einen Ausweis hält. Die Zeugen wurden hierauf einzeln vorgerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen wie folgt vernommen. Zur Person: 1. Zeuge: Ich heiße: Regine Stellmacher bin 45 Jahre alt, von Beruf Zugbegleiterin wohnhaft in Gelsenkirchen mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert

7 B Zur Sache: Ich war an dem Tag dienstlich auf der Strecke der S 9 von Haltern am See nach Wuppertal tätig. Zu meinen Aufgaben gehört neben der Zugsicherheit auch die Fahrausweiskontrolle. Unmittelbar vor Gelsenkirchen erklärte mir der Angeklagte, dass er zwar ein Ticket 1000 habe, dies aber vergessen habe. Das Ticket habe er vom Sozialamt erhalten. Das Ticket 1000 wird erneut in Augenschein genommen. Die Zeugin führt weiter aus: Dies ist das übliche Ticket 1000, das bei dem Verkehrsverband Rhein-Ruhr erworben werden kann und das nicht übertragbar ist. Wenn es sich hierbei um das Ticket des Angeklagten handelt, so muss ich sagen, dass dieses Ticket für seine Fahrt gültig gewesen wäre. Die Monatskarte ermöglicht es, im gesamten Geltungsbereich beliebige Fahrten zu unternehmen. Unabhängig davon musste ich den Angeklagten aber auffordern, mir seine Personalien zu nennen, um den Vorfall dem VRR mitzuteilen. Es werden dann üblicherweise die Personalien aufgenommen und der Angeklagte hätte dann sein Ticket bei einer Geschäftsstelle des VRR vorzeigen müssen. Kommen die Personen der Aufforderung nicht nach, wird Strafanzeige erstattet. Auf Vorhalt des Gerichts: Der Angeklagte hat das Ticket offensichtlich nicht nachträglich vorgezeigt, sodass der VRR Anzeige erstattet hat. Als der Beschuldigte seine Personalien nicht nannte, verständigte ich mit dem Diensthandy die Polizei in Gelsenkirchen. Der Angeklagte reagierte ungehalten und schrie: Sie kommt mir vor wie eine wild gewordene Amazone, die ihre beruflichen Möglichkeiten hemmungslos zum Ausleben ihres Emanzipations-Egos benützt ohne Rücksicht auf den Schaden, den sie unschuldigen Staatsbürgern dabei zufügt. Ich fühlte mich dadurch äußerst gekränkt. Ich habe doch nur ordnungsgemäß meinen Dienst versehen. Ich bin verpflichtet, die Personalien in solchen Fällen zu notieren. Auf Vorhalt des Verteidigers: Mir war schon bewusst, dass man den Fahrausweis später vorlegen kann. Ich kann mich aber nicht auf die Angabe des Angeklagten verlassen, er habe ein Sozialticket. Ich muss schon aktiv tätig werden. Als wir Gelsenkirchen erreicht hatten, bat ich den Angeklagten auszusteigen, was dieser auch friedlich machte. Er wurde sodann von der Bundespolizei in Empfang genommen. Ich setzte meine Fahrt fort.

8 8 B 581 Auf Vorhalt des Verteidigers: Meinen Strafantrag wegen der Beleidigung halte ich weiter aufrecht. Ich muss mich nicht so bezeichnen lassen. Der Zeuge wurde unvereidigt entlassen. Zur Person: 2. Zeuge: Ich heiße: Tobias Fechner bin 48 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter wohnhaft in Gelsenkirchen mit dem Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert Zur Sache: Ich wurde am von der Leitstelle über einen Zwischenfall in der S 9 von Haltern am See nach Wuppertal informiert. Ein Fahrgast soll ohne gültigen Fahrausweis die Fahrt angetreten haben und nicht bereit sein, seine Personalien anzugeben. Nachdem die S 9 auf dem Gelsenkirchener Hauptbahnhof eingefahren war, wies die Zugbegleiterin auf den Angeklagten hin. Ich sprach den Angeklagten an und eröffnete ihm den Tatvorwurf der Beförderungserschleichung. Ich bat ihn, sich auszuweisen. Der Angeklagte sagte noch, dass das alles Quatsch sei und er ein gültiges Ticket 1000 habe, das er jedoch zurzeit nicht auffinden könne. Er war absolut friedlich und holte dann eine sog. Kennkarte im DIN A5-Format vor mit der Bezeichnung Kennkarte Deutsches Reich mit einem Reichsadler auf der Vorderseite, sowie mit dreifacher Anbringung eines Dienstsiegels mit Reichsadler auf der Rückseite. Dort fanden sich auch noch die Angabe eines Landkreises und der dazugehörige Landrat. Ich fand die Karte geschmacklos, was ich dem Angeklagten auch unvermittelt gesagt habe. Richtig waren allerdings die auf der Kennkarte vermerkten persönlichen Daten des Angeklagten. Die Kennkarte wurde in Augenschein genommen. Der Zeuge erklärte: Das ist die Karte, die der Angeklagte vorgelegt hat. Der Zeuge wurde unvereidigt entlassen. Die Vorstrafen wurden erörtert. Der Bundeszentralregisterauszug vom wurde verlesen. Er enthält folgende Eintragungen:

9 B Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom Ls 12/08 Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe: 9 Monate, Bewährung bis zum , Bewährungszeit verlängert bis zum , Strafe erlassen am Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom Ds 3/10 Diebstahl in drei Fällen Gesamtgeldstrafe: 120 Tagessätze zu jeweils 10,- Nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurde der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe. Der Angeklagte erklärte: Ich bin mit der außergerichtlichen Einziehung der Kennkarte einverstanden. Die Beweisaufnahme wurde sodann geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte Der Verteidiger beantragte Zu Prüfungszwecken entfernt Zu Prüfungszwecken entfernt Die Sitzung wurde sodann von 09:20 Uhr bis 9:30 Uhr zum Zwecke der Beratung unterbrochen. Das Urteil wurde dann durch Verlesung der Urteilsformel verkündet: Der Angeklagte ist der tateinheitlichen Beförderungserschleichung und Beleidigung sowie der Urkundenfälschung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: 185, 194, 265a, 267 Abs. 1 3.Var., 52, 53 StGB. Die Vorsitzende erklärte nach Verlesung der Urteilsformel: Es wird nunmehr festgestellt, dass dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt wurde. b.u.v. Es wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten.

10 10 B 581 Es wurden keine Erklärungen abgegeben. Die Beweisaufnahme wurde sodann geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte Zu Prüfungszwecken entfernt Der Verteidiger beantragte Zu Prüfungszwecken entfernt Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Die Sitzung wurde sodann von 09:35 Uhr bis 9:40 Uhr erneut zum Zwecke der Beratung unterbrochen. Das Urteil wurde durch Verlesung der Urteilsformel und durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: Der Angeklagte ist der tateinheitlichen Beförderungserschleichung und Beleidigung sowie der Urkundenfälschung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: 185, 194, 265a, 267 Abs. 1 3.Var., 52, 53 StGB. Die Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich erteilt, dem Angeklagten wurde sie darüber hinaus in schriftlicher Form überreicht. Die Hauptverhandlung wurde um 10:00 Uhr geschlossen. Das Protokoll wurde fertiggestellt am Kempf Riedel

11 B Ls 19 Js 812/12 (723/12) AMTSGERICHT Gelsenkirchen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Gründe I. II. Der Angeklagte nutzte am die S 9 von Haltern am See in Richtung Wuppertal. Er ist Inhaber eines Tickets 1000 des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR), das er am Tattag aber nicht bei sich führte. Das Ticket war ihm vom Sozialamt überlassen worden, das auch die Bezahlung veranlasst hatte. Es ermöglicht, im Geltungsbereich beliebig viele Fahrten zu unternehmen. Unmittelbar vor Gelsenkirchen wurde der Angeklagte von der Zugbegleiterin, der Zeugin Stellmacher, kontrolliert. Er wies die Zeugin darauf hin, dass er Inhaber eines gültigen Tickets 1000 sei, dieses aber nicht vorzeigen könne, da er es nicht bei sich führe. Die Zeugin forderte ihn daraufhin auf, ihr seine Personalien zu nennen. Der Angeklagte kam der Aufforderung aber nicht nach und betitelte die Zeugin mit den Worten, sie komme ihm vor wie eine wild gewordene Amazone, die ihre beruflichen Möglichkeiten hemmungslos zum Ausleben ihres Emanzipations-Egos benutze ohne Rücksicht auf den Schaden, den sie unschuldigen Staatsbürgern dabei zufügt. Die Zeugin verständigte daraufhin mit ihrem Diensthandy die zuständige Bundespolizei. Nach der Ankunft des Zuges in Gelsenkirchen bat die Zeugin den Angeklagten, den Zug zu verlassen. Der Angeklagte kam dem nach und wurde am Bahnsteig von dem herbeigerufenen Zeugen Fechner von der Bundespolizei in Empfang genommen. Der Zeuge Fechner eröffnete ihm den Tatvorwurf und bat den Angeklagten sich auszuweisen. Der Angeklagte legte zu diesem Zweck ein Papier im DIN A5- Format vor mit der Bezeichnung Kennkarte Deutsches Reich mit Reichsadler auf der Vorderseite, sowie mit dreifacher Anbringung eines Dienstsiegels mit Reichsadler auf der Rückseite. Dort fanden sich auch noch die Angabe eines Landkreises und der dazugehörige Landrat. Die auf der Kennkarte verzeichneten Personalien waren die des Angeklagten. Der Angeklagte war sich des Umstandes bewusst, dass die Kennkarte nicht als offizielles Legitimationspapier dienen konnte. III. Dieser festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, soweit ihm gefolgt werden konnte, sowie aufgrund der Bekundungen der Zeugen Stellmacher und Fechner.. IV. Der Angeklagte ist somit der Beförderungserschleichung in Tateinheit mit Beleidigung sowie einer Urkundenfälschung schuldig.das Ticket 1000 ist ein Inhaberpapier gemäß 807 BGB. Infolge des Verlustes oder des Nichtbeisichführens kann

12 12 B 581 der Angeklagte als Inhaber des Tickets 1000 keine Leistung des VRR mehr einfordern. Er hatte somit für die Fahrt in der S 9 das Fahrgeld zu entrichten. Dem ist er nicht nachgekommen, sodass er die Leistung im Sinne des 265a StGB erschlichen hat V. Von einem Abdruck des Urteils im Übrigen wurde abgesehen. Vermerk für die Bearbeitung I. Die Erfolgsaussichten der Revision sind zu begutachten. Begutachtungszeitpunkt ist der Eine Sachverhaltsdarstellung ist nicht erforderlich. Etwaige Revisionsanträge sind auszuformulieren. Kommt ein Bearbeiter zur Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung. Nicht abgedruckte Aktenteile sind für die Erfolgsaussichten der Revision ohne weitere Bedeutung. II. Das Hidschab-Kopftuch deckt die Stirn bis zu den Augenbrauen sowie die Ohren vollständig ab und ist unter dem Kinn derart geschlossen, dass der Hals vollständig verhüllt ist. Die Vergehen der 86, 86a StGB sowie Ordnungswidrigkeiten sind nicht Gegenstand der Prüfung M D M D F S S M D M D F S S M D M D F S S M D M D F S S JANUAR FEBRUAR MÄRZ APRIL

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