STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN

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1 Muster aus ELAN-REF STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN 320 Js 25685/10 An das Amtsgericht - Schöffengericht - Albhausen Albhausen, den 30. September 20xx Eilt sehr! Untersuchungshaft! Termin zur Haftprüfung gemäß 121, 122 StPO durch den Strafsenat des Oberlandesgerichts Großstadt am 09. März 20xx A n k l a g e s c h r i f t in der Strafsache gegen den am 14. Mai 1960 in Rottweil geborenen, in Albhausen, Donauweg 22 wohnhaften, Günther SCHULZE - in dieser Sache seit dem 10. September 20xx in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Albhausen aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Albhausen vom 10. September 20xx, Aktenzeichen 5 Gs 551/10 Verteidiger: Rechtsanwalt Ruhe, Albhausen, Winkelgasse 12 (Bestellung Bl. 31)

2 Seite 2 Die Staatsanwaltschaft legt auf Grund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: 1. Der Angeschuldigte Günther Schulze schlug am 01. Juli 20XX morgens gegen 6 Uhr die Scheibe des Schaufensters des Juweliergeschäftes Glanz in der Marktstraße 12 in Albhausen mit einem Vorschlaghammer ein. Er entnahm sodann die Schaufensterauslage, nämlich eine Rolex-Uhr, Typ Oyster Air-King, Seriennummer , und zwei mit Brillianten besetzte Goldringe im Gesamtwert von ,- und verstaute diese in seinem Rucksack. Anschließend flüchtete er in Richtung Bahnhof und entkam zunächst unerkannt. Die Rolex-Uhr behielt er vorgefasster Absicht entsprechend für sich selbst, den Schmuck hat er zwischenzeitlich verkauft. 2. Aufgrund neuen Willensentschlusses nahm der Angeschuldigte am 07. September 20XX gegen Uhr bei einem Besuch bei seiner geschiedenen Ehefrau, Monika Schulze, in deren Wohnung in Albhausen, Karlstraße 22 insgesamt 500,- Bargeld aus deren Geldbeutel, um es für sich zu behalten. Auch dieses Geld hat er zwischenzeitlich für sich verwendet. Monika Schulze hat deswegen am 09. September 20XX schriftlich Strafantrag gestellt. Er wird daher angeschuldigt, er habe in zwei rechtlich selbständigen Handlungen 1. fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum einbrach, 2. einem Angehörigen fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen, - weswegen form- und fristgerecht Strafantrag gestellt wurde -,

3 Seite 3 strafbar als 1. Diebstahl gemäß 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB in Tatmehrheit gemäß 53 StGB mit 2. Familiendiebstahl gemäß 242 Abs. 1, 247, 11 Abs. 1 Nr. 1 a, 77, 77b StGB Als Beweismittel bezeichne ich: I. Einlassung des Angeschuldigten (Bl. 33) II. Zeugen: 1.) Eduard Kowalski, Albhausen, Marktstraße 10 (zu Bl. 11 ff.) 2.) Otto Glanz, Albhausen, Villenstraße 2 (zu Bl. 34 ff., 52 f.) 3.) Monika Schulze, Albhausen, Karlstraße 22 (zu Bl. 20 f., 36 ff.) 4.) Kriminalhauptkommissar Brunner, zu laden über die Polizeidirektion Albhausen (als polizeilicher Sachbearbeiter) III. Lichtbilder vom Tatort (Bl. 56 ff.) IV. Urkunden a) Einkaufsrechnungen des Juweliers Glanz (Bl. 43 f.) b) Strafantrag der Geschädigten Monika Schulze (Bl. 22) V. Auszug aus Bundeszentralregister

4 Seite 4 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: 1. Zur Person: Der Angeschuldigte wuchs in Rottweil auf, wo er nach dem Abschluss der Realschule eine Lehre als Drucker erfolgreich abschloss. Im erlernten Beruf arbeitete er bei verschiedenen Arbeitsstellen im süddeutschen Raum. Im Dezember 2006 wurde er arbeitslos und lebt seither von Sozialleistungen. Aus der 1986 geschlossenen und 2007 geschiedenen Ehe mit Monika Schulze gingen zwei heute volljährige Kinder hervor. Der Angeschuldigte wurde ein Jahr vor den hier angeklagten Taten durch das Amtsgericht Albhausen wegen Einbruchsdiebstahls zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Ich rege an, die im beiliegenden Auszug aus dem Bundeszentralregister näher bezeichnete Strafakte beizuziehen. 2. Zur Sache: Da der Angeschuldigte in permanenter Geldnot lebte und sich überdies auch mal was Schönes leisten wollte (vgl. seine Angaben Bl. 35), entschloss er sich, in das ihm bekannte Juweliergeschäft Glanz einzubrechen. Da Juwelier Glanz am 30. Juni 20XX eine Schulze besonders schön erscheinende Rolex-Uhr in die Auslage aufnahm, erschien ihm der frühe Morgen des 01. Juli 20XX als günstig, seinen Plan auszuführen. Wegen der eigentlichen Tatausführung verweise ich insoweit auf den Anklagesatz. Hingegen entsprang der Diebstahl des Geldes seiner geschiedenen Ehefrau einer günstigen Gelegenheit, da er sich kurzfristig unbeobachtet wähnte.

5 Seite 5 3. Beweiswürdigung Der Angeschuldigte hat den Einbruchsdiebstahl in das Juweliergeschäft Glanz eingeräumt; sein Geständnis deckt sich mit den Beobachtungen des Anwohners Kowalski, zumal eine Rolex-Uhr, welche anhand der Seriennummer eindeutig der Tatbeute zugeordnet werden kann, beim Angeschuldigten aufgefunden werden konnte. Zur Tatbeute kann der Zeuge Glanz anhand der vorliegenden Einkaufsrechnungen im Detail weitere Angaben machen. Zwar schweigt der Angeschuldigte zum Vorwurf des Diebstahls der 500,-. Er wird jedoch auch insoweit in der Hauptverhandlung überführt werden können; aufgrund der glaubhaften Angaben seiner geschiedenen Ehefrau kommt nur der Angeklagte als Täter in Betracht. 4. Rechtliche Würdigung Der Angeschuldigte hat sich somit bzgl. der Tat Ziff. 1 des Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die zugleich verwirklichte Sachbeschädigung an der Schaufensterscheibe tritt nach h.m. dahinter zurück. Wenngleich die Ehe nicht mehr besteht (vgl. 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) stellt die 2. Tat einen Familiendiebstahl gemäß 242 Abs. 1, 247 StGB dar. Der damit erforderliche Strafantrag wurde gemäß 77, 77b StGB form - und fristgerecht gestellt. 5. Sonstiges Die Zuständigkeit des Schöffengerichts ergibt sich mit Blick auf die Höhe der Beute und die Vorstrafe aus der Straferwartung. Auf das bislang zur Verfahrensbeschleunigung nicht erledigte Gesuch der Versicherung des Geschädigten Glanz um Akteneinsicht (Bl. 67) weise ich hin verbunden mit der Bitte, dieses von dort aus zu erledigen.

6 Seite 6 Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage, 1. das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen, 2. die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Albhausen zuzulassen, 3. Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, 4. den Haftbefehl des Amtsgerichts Albhausen vom 10. September 20xx - 5 Gs 551/10 - aufrecht zu erhalten und wegen fortbestehender Fluchtgefahr in Vollzug zu belassen. Dr. Becker Staatsanwalt

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