STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN
|
|
- Max Geiger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Muster aus ELAN-REF STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN 320 Js 25685/10 An das Amtsgericht - Schöffengericht - Albhausen Albhausen, den 30. September 20xx Eilt sehr! Untersuchungshaft! Termin zur Haftprüfung gemäß 121, 122 StPO durch den Strafsenat des Oberlandesgerichts Großstadt am 09. März 20xx A n k l a g e s c h r i f t in der Strafsache gegen den am 14. Mai 1960 in Rottweil geborenen, in Albhausen, Donauweg 22 wohnhaften, Günther SCHULZE - in dieser Sache seit dem 10. September 20xx in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Albhausen aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Albhausen vom 10. September 20xx, Aktenzeichen 5 Gs 551/10 Verteidiger: Rechtsanwalt Ruhe, Albhausen, Winkelgasse 12 (Bestellung Bl. 31)
2 Seite 2 Die Staatsanwaltschaft legt auf Grund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: 1. Der Angeschuldigte Günther Schulze schlug am 01. Juli 20XX morgens gegen 6 Uhr die Scheibe des Schaufensters des Juweliergeschäftes Glanz in der Marktstraße 12 in Albhausen mit einem Vorschlaghammer ein. Er entnahm sodann die Schaufensterauslage, nämlich eine Rolex-Uhr, Typ Oyster Air-King, Seriennummer , und zwei mit Brillianten besetzte Goldringe im Gesamtwert von ,- und verstaute diese in seinem Rucksack. Anschließend flüchtete er in Richtung Bahnhof und entkam zunächst unerkannt. Die Rolex-Uhr behielt er vorgefasster Absicht entsprechend für sich selbst, den Schmuck hat er zwischenzeitlich verkauft. 2. Aufgrund neuen Willensentschlusses nahm der Angeschuldigte am 07. September 20XX gegen Uhr bei einem Besuch bei seiner geschiedenen Ehefrau, Monika Schulze, in deren Wohnung in Albhausen, Karlstraße 22 insgesamt 500,- Bargeld aus deren Geldbeutel, um es für sich zu behalten. Auch dieses Geld hat er zwischenzeitlich für sich verwendet. Monika Schulze hat deswegen am 09. September 20XX schriftlich Strafantrag gestellt. Er wird daher angeschuldigt, er habe in zwei rechtlich selbständigen Handlungen 1. fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum einbrach, 2. einem Angehörigen fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen, - weswegen form- und fristgerecht Strafantrag gestellt wurde -,
3 Seite 3 strafbar als 1. Diebstahl gemäß 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB in Tatmehrheit gemäß 53 StGB mit 2. Familiendiebstahl gemäß 242 Abs. 1, 247, 11 Abs. 1 Nr. 1 a, 77, 77b StGB Als Beweismittel bezeichne ich: I. Einlassung des Angeschuldigten (Bl. 33) II. Zeugen: 1.) Eduard Kowalski, Albhausen, Marktstraße 10 (zu Bl. 11 ff.) 2.) Otto Glanz, Albhausen, Villenstraße 2 (zu Bl. 34 ff., 52 f.) 3.) Monika Schulze, Albhausen, Karlstraße 22 (zu Bl. 20 f., 36 ff.) 4.) Kriminalhauptkommissar Brunner, zu laden über die Polizeidirektion Albhausen (als polizeilicher Sachbearbeiter) III. Lichtbilder vom Tatort (Bl. 56 ff.) IV. Urkunden a) Einkaufsrechnungen des Juweliers Glanz (Bl. 43 f.) b) Strafantrag der Geschädigten Monika Schulze (Bl. 22) V. Auszug aus Bundeszentralregister
4 Seite 4 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: 1. Zur Person: Der Angeschuldigte wuchs in Rottweil auf, wo er nach dem Abschluss der Realschule eine Lehre als Drucker erfolgreich abschloss. Im erlernten Beruf arbeitete er bei verschiedenen Arbeitsstellen im süddeutschen Raum. Im Dezember 2006 wurde er arbeitslos und lebt seither von Sozialleistungen. Aus der 1986 geschlossenen und 2007 geschiedenen Ehe mit Monika Schulze gingen zwei heute volljährige Kinder hervor. Der Angeschuldigte wurde ein Jahr vor den hier angeklagten Taten durch das Amtsgericht Albhausen wegen Einbruchsdiebstahls zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Ich rege an, die im beiliegenden Auszug aus dem Bundeszentralregister näher bezeichnete Strafakte beizuziehen. 2. Zur Sache: Da der Angeschuldigte in permanenter Geldnot lebte und sich überdies auch mal was Schönes leisten wollte (vgl. seine Angaben Bl. 35), entschloss er sich, in das ihm bekannte Juweliergeschäft Glanz einzubrechen. Da Juwelier Glanz am 30. Juni 20XX eine Schulze besonders schön erscheinende Rolex-Uhr in die Auslage aufnahm, erschien ihm der frühe Morgen des 01. Juli 20XX als günstig, seinen Plan auszuführen. Wegen der eigentlichen Tatausführung verweise ich insoweit auf den Anklagesatz. Hingegen entsprang der Diebstahl des Geldes seiner geschiedenen Ehefrau einer günstigen Gelegenheit, da er sich kurzfristig unbeobachtet wähnte.
5 Seite 5 3. Beweiswürdigung Der Angeschuldigte hat den Einbruchsdiebstahl in das Juweliergeschäft Glanz eingeräumt; sein Geständnis deckt sich mit den Beobachtungen des Anwohners Kowalski, zumal eine Rolex-Uhr, welche anhand der Seriennummer eindeutig der Tatbeute zugeordnet werden kann, beim Angeschuldigten aufgefunden werden konnte. Zur Tatbeute kann der Zeuge Glanz anhand der vorliegenden Einkaufsrechnungen im Detail weitere Angaben machen. Zwar schweigt der Angeschuldigte zum Vorwurf des Diebstahls der 500,-. Er wird jedoch auch insoweit in der Hauptverhandlung überführt werden können; aufgrund der glaubhaften Angaben seiner geschiedenen Ehefrau kommt nur der Angeklagte als Täter in Betracht. 4. Rechtliche Würdigung Der Angeschuldigte hat sich somit bzgl. der Tat Ziff. 1 des Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die zugleich verwirklichte Sachbeschädigung an der Schaufensterscheibe tritt nach h.m. dahinter zurück. Wenngleich die Ehe nicht mehr besteht (vgl. 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) stellt die 2. Tat einen Familiendiebstahl gemäß 242 Abs. 1, 247 StGB dar. Der damit erforderliche Strafantrag wurde gemäß 77, 77b StGB form - und fristgerecht gestellt. 5. Sonstiges Die Zuständigkeit des Schöffengerichts ergibt sich mit Blick auf die Höhe der Beute und die Vorstrafe aus der Straferwartung. Auf das bislang zur Verfahrensbeschleunigung nicht erledigte Gesuch der Versicherung des Geschädigten Glanz um Akteneinsicht (Bl. 67) weise ich hin verbunden mit der Bitte, dieses von dort aus zu erledigen.
6 Seite 6 Ich erhebe die öffentliche Klage und beantrage, 1. das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen, 2. die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Albhausen zuzulassen, 3. Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, 4. den Haftbefehl des Amtsgerichts Albhausen vom 10. September 20xx - 5 Gs 551/10 - aufrecht zu erhalten und wegen fortbestehender Fluchtgefahr in Vollzug zu belassen. Dr. Becker Staatsanwalt
A n k l a g e s c h r i f t
Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Staatsanwaltschaft Gera Aktenzeichen: Gera, den 17.09.2014 A n k l a g e s c h r i f t in der Strafsache gegen Fritz A geboren am 04.05.1986 in St. Gangloff, Beruf: unbekannt, ledig, (US-amerikanischer
MehrAmtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
106 Ls-50 Js 208/07-58/07 Rechtskräftig seit dem 26.01.12 Düsseldorf, 08.02.12 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache
Mehr1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:
Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung
MehrAz. 3 Ss 89/02. Leitsatz:
1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt
Mehrder Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann 123456 D45
Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch
MehrInhalt. 1. Teil: Einführung 7. I. Allgemeine Hinweise 7. 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9. II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10
Inhalt 1. Teil: Einführung 7 I. Allgemeine Hinweise 7 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9 II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10 III. Der Aufbau des Aktenvortrages 11 1. Die Einleitung 12 2. Der Sachbericht
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrI T als Jugendschöffen \6 Y. wegen Ausspähens von Daten. Amtsgericht Düren. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. gegen geboren am wohnhaft I.
\6 Y 1 0 Ls-806 Js 6441 10-27 51 10 Rechtskräft ig seit 1 0.1 2.201 O Düren, den13.12.2010 Müller, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Düren IM NAMEN DES VOLKES Urteil
MehrÜberblick über das Strafprozessrecht
Überblick über das Strafprozessrecht Für die Ausbildung zum Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Mai 2012 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann
MehrAmtsgericht Recklinghausen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
I I. 81 Ds-971 Js 74/15-264/15 Amtsgericht Recklinghausen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. hat das Amtsgericht Recklinghausen aufgrund der Hauptverhandlung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.
MehrAz. 3 Ss 165/02 Leitsatz:
Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug bei deliktischem "Einkauf" im Selbstbedienungsladen 2 Oberlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ss 165/02 7 Ns 801 Js 44357/00
MehrInhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9
Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der
MehrNotiz-/Plädoyerformular
Notiz-/Plädoyerformular Angeklagter: Beruf: Nettoeinkommen: Ehefrau (20 %) Kinder: 10%./.30= Tagessatzhöhe: Vorwurf: Einlassung: Zeugen: Sonstige Beweismittel (Urkunden/BAK:) Plädoyer (Verurteilung) Hohes
MehrMustertexte zum Strafprozess
Schriftenreihe der Juristischen Schulung 25 Mustertexte zum Strafprozess von Dr. Dietrich Rahn, Dr. Hans Christoph Schaefer, Jochen Schroers, Dr. Jürgen Peter Graf 9. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015
MehrEinstellungsverfügungen
Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar
MehrMustertexte zum Strafprozess
Mustertexte zum Strafprozess begründet von Dr. Dietrich Rahnf Leitender Oberstaatsanwalt neubearbeitet von Dr. Hans Christoph Schaefer Generalstaatsanwalt a. D. und Jochen Schroers Vizepräsident des Oberlandesgerichts
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Köln Göttingen
MehrAusfertigung. Verteidiger: Rechtsanwalt KTauBe Christian, Westtorgraben 1,90429 Nürnberg, Gz.:
Ausfertigung Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 17 Qs 7/15 403 Ds 801 Js 20601/14 AG Nürnberg WV: " ~ > 'i Ä. Bj L. t i, ^ r :-V i i r:t 2 tj- FES. i : J i, 1 1-,fV:." ""',/i v 1'*" '\F riu t'-\ In dem Strafverfahren
MehrDas Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1
Das Zwischenverfahren 199 211 StPO Wiss. Mit. Ines Klein 1 Sinn und Zweck Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft
MehrDie Form einer Anklageschrift
Die Form einer Anklageschrift Dr. Christian Lucas A. Der Aufbau im Überblick I. Anklagesatz 1. Kopf 2. Personalien 3. Zeit und Ort der Tatbegehung 4. Gesetzliche Merkmale der Straftat 5. Konkretisierung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 183/12 5 Qs 306/12 zu 101 Ds 406 Js 1368/12 AG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] geb. am: [ ]1995 in [ ] wohnhaft: [ ]
MehrOBERLANDESGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes. Urteil
1 Ss 177/08 22.07.2009 OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil Strafsache wegen Diebstahls Das Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Strafsenat hat in der Sitzung vom 22. Juli 2009, an der teilgenommen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
2 Ws (Reha) 19/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 5410 Ws 23/06 Reha Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 41 BRH 60/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 254 Js 18620/06 Staatsanwaltschaft
MehrAmtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 34 Cs 8 Js 10081 311 2 Amtsgericht Stuttgart Im Namen des Volkes Urteil In dem Strafverfahren gegen 7) Katharine lngeborg Ertl (geb. Ulrich), geboren am 12.07.1962 in Stuttgart, verheiratet,
MehrBestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.
85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 31/03 URTEIL vom 11. Juli 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
34 Ls 405 Js 80/05 92/05 AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Strafsache 9 e 9 e n W_ Herrn N_,wohnhaft,geboren am _ ine_ wegen des Verdachts des gewerbsmabigen 8etruges hat das Amtsgericht
MehrIII. Berichtswesen. B Rn. 115 Arbeitsplatz und -technik des Staatsanwalts
B Rn. 115 Arbeitsplatz und -technik des Staatsanwalts III. Berichtswesen 115 Besondere Anforderungen stellen die im gelegentlichen Schriftverkehr mit übergeordneten Behörden (Generalstaatsanwaltschaft,
Mehrvon Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.
Leitsatz: Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach 69 StGB tragenden
MehrStrafprozessordnung - StPO -
Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz
MehrStaatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge in der Assessor-Klausur
Staatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge in der Assessor-Klausur Dr. Christian Lucas Neben der Prüfung materiell-rechtlicher Straftatbestände ist es in der Staatsanwaltsklausur regelmäßig geboten,
MehrFall: "Lamm" 1. Aktenauszug
1 Fall: "Lamm" 1. Aktenauszug Auszug aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Münster vom 1.10.2003 in der Strafsache gegen Benno Lamm Öffentliche Sitzung Münster, den 1.10.2003
Mehrin der Strafsache gegen Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Aktenzeichen: 802 Js 4743/03 {Bitte litcts o.nscbcn) Nürnberg, 23.05.2003/schoe Anklageschrift in der Strafsache I Amtsgericht Nümberg Eing. 0 2. Juni 2DD3 05939 gegen
MehrTat, Handlung, Straftat Axel Bendiek, LL.M.
Tat, Handlung, Straftat Axel Bendiek, LL.M. Erfahrungsgemäß bereitet es oft Schwierigkeiten, im Strafrecht die Tatbegriffe auseinanderzuhalten. Fehler in diesem Bereich wiegen im Assessorexamen besonders
MehrDIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen
DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz
MehrVergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden.
Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Unterschiede bzw. Deutsches Recht: 12 StGB Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im
MehrDas Arbeitsgebiet des Staatsanwalts
AschendorfFs Juristische Handbücher Band 95 Herausgegeben von Dr. jur. Wolfgang- Harms, emer, Professor, Berlin Dr. jur. Dirk Ehlers, o. Professor, Münster Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts Von Dr. Michael
MehrKLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT)
SV 887 GPA / Seite 1 KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT) (Bearbeitungszeit 5 Std.) Amtsgericht Hamburg Altona - Strafrichter - Az.: 1 Ds 13 Js 134/10 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schlosser
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Strafrecht: Nötigung eines Strafkammervorsitzenden mittels der Drohung,
Mehr16-jähriger marokkanischer Intensivstraftäter mehr als 30 Mal polizeilich in Erscheinung getreten und immer noch auf freiem Fuß?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12464 07.07.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4836 vom 7. Juni 2016 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/12213
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrKlausur Nr. 796 - Strafrecht - (Bearbeitungszeit: 5 Stunden)
Klausur Nr. 796 (Strafrecht) Sachverhalt S. 1 von 8 Klausur Nr. 796 - Strafrecht - (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Auszug aus den Akten des Landgerichts München I (Az.: 7 Ks 21 Js 233/15) gegen Bastian Brühl
MehrC Strafprozessrecht - Ermittlungsverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule
C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Ermittlungsverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 1 Überblick über den Verfahrensablauf
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die
Mehr~N_ _G_, : a Q\ Urteil. Amtsgericht Breme~Gö' ~~ Im Namen des Volkes1:c El _. 'o ",." ntsqc';'/...,-,..,.~.,..."... c,~:! Justlzangeste "'-Jj
90 Ls 710 Js 30252/08 (15/11) trechts~
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 97/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5413 Ws 46/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 23 A Ns 33/03 Landgericht Cottbus 1940 Js 33126/01 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches
MehrMustertexte zum Strafprozess
Schriftenreihe der Juristischen Schulung/ Referendarpraxis Band 25 Mustertexte zum Strafprozess von Dr. Dietrich Rahn, Dr. Hans Christoph Schaefer, Jochen Schroers, Dr. Jürgen Peter Graf 8. Auflage Mustertexte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 405/15 URTEIL vom 30. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR405.15.0 - 2 - Der
MehrHauptverfahren (Art ) Besondere Verfahren (Art ) Rechtsmittel (Art )
Hauptverfahren (Art. 328 351) Besondere Verfahren (Art. 352 378) Rechtsmittel (Art. 379 415) HV / Grundlagen BGE 116 Ia 36 E. 3b aa: Die Hauptverhandlung bildet das Kernstück des Strafprozesses, denn in
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 1 Ws 121/04
Leitsatz: Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt wird, ist die Beschwerde dann statthaft, wenn eine in fehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung
Mehr1. Abschnitt: Die Aufgaben in der staatsanwaltlichen Assessorklausur
INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Einleitung 1. Abschnitt: Die Aufgaben in der staatsanwaltlichen Assessorklausur 2. Abschnitt: Ermittlung der Aufgabe A. Aktenvollständigkeit B. Bearbeitervermerk C. Lückenlose
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen B E S C H L U S S
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen:1- II AR 117/12 22 (21/24) Ks 110 Js 9972/96 (2/05) B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n u.a. T. [ ] geb. am [ ] in [ ], Verteidiger:
MehrAngesichts des vorliegenden Sachverhalts ist die Formulierung einer Haftbeschwerde geboten. Diese könnte etwa folgendermaßen lauten:
Anwaltsblatt Karriere 1/2009 (Sommersemester 2009) Rubrik: Examen Lösungsskizze (ausführlich) Angesichts des vorliegenden Sachverhalts ist die Formulierung einer Haftbeschwerde geboten. Diese könnte etwa
MehrStrafrecht im Assessorexamen
Strafrecht im Assessorexamen Eine Darstellung der wesentlichen Anforderungen an das materiell- und formellrechtliche Gutachten, die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift und das
MehrOLG Dresden, Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 30.03.2010, Az.: Ss Bs 152/10
Leitsatz: 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern und Videoaufnahmen zur Verfolgung von
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Paderborn IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
78 Ds-21 Js 788/1 1-423/13 Beglaubigte Abschrift Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 06.02.2014 Paderbom. 11.02.2014 Amtsgericht Paderborn IM NAMEN DES VOLKES Justizsekretärin als Url
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 3 8 9 / 1 4 BESCHLUSS vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September
MehrAmtsgericht Tiergarten
Flist Von.; not. KR/ KW Mtft. RA B!!, ä''.* TT!' "> PCi" H 'ici' SB 0 3.FEB. 2016 K' zda Gregor Samimi RKCKT SA NW'Al.rs KANZLE! Ii lux BicXspr.Sts:- Abschrift Rechtskräftig seit dem 11.11.2015 Berlin,
MehrStrafrechtliche Assessorklausuren
Assessorexamen - Lernbücher für die Praxisausbildung Strafrechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen Bearbeitet von Dr. Raimund Brunner, Christian Kunnes, Jürgen Reiher 9., neu bearbeitete Auflage
MehrDas Arbeitsgebiet des Staatsanwalts, 4. Auflage. 4. erweiterte Auflage, 2010, 432 S., Lexikonformat, broschiert,
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Leseprobe zu Heghmanns Das Arbeitsgebiet des Staatsanwalts, 4. Auflage 4. erweiterte Auflage, 2010, 432 S., Lexikonformat, broschiert, ISBN 978-3-504-06134-0
MehrErstinstanzliches Hauptverfahren
Erstinstanzliches Hauptverfahren Übermittlung der Anklageschrift mit allfälligem Schlussbericht und den Akten des Vorverfahrens durch StA an Gericht Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO Eingang der Anklageschrift
MehrGliederung und Programm der Vorlesung und Tutorien
Prof. Dr. Holger Matt Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Rechtsanwaltskanzlei Mainluststraße 12, 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 90 555 20 Telefax: 069/90 555 222 E-Mail:
Mehr56. Sitzung des Rechtsausschusses am 13. April 2016
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Seite r von 1 Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 3 StR 56/10 URTEIL vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
MehrLösungshinweise zur Klausur StPO WS 15-16
Wintersemester 2015/2016 Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen Lösungshinweise zur Klausur StPO WS 15-16 Fall Teil 1 1 I. Dringender Tatverdacht Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist nach 112 I Alt.
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrURTEIL Im Namen des Volkes!
Amtsgericht Hannover 222-231/04 Amtsgericht Hannover 222 Cs 1151 Js 9899/04 Staatsanwaltschaft Hannover URTEIL Im Namen des Volkes! Strafsache g e g e n Rolf Hermann Lingen, geb. am 19.08.1967 in Recklinghausen,
MehrKlausuren für das 2. Examen. B 48 Aktenauszug StA-Klausur/Anklage. Ermittlungsverfahren gegen Raupel und Unger
Klausuren für das 2. Examen B 48 Aktenauszug StA-Klausur/Anklage Ermittlungsverfahren gegen Raupel und Unger 15.02.2016 Dr. André Neumann/Dr. Martin Soyka Staatsanwaltschaft Münster 8 Js 1071/15-1. Vermerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen
5 AR (VS) 23/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen - Beschwerdegegner vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 387/13 URTEIL vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 2013,
MehrI StVK 309/04 LG Leipzig
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-
MehrRichtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)
Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 321/11 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das AufenthG u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober
Mehr5. N a c h t r a g. zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015
3204 OLG M Geschäftsverteilung 2015 des Oberlandesgerichts München 5. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015 I. Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:
MehrZahlen aus der Justiz
Zahlen aus der Justiz I. Personalbestand des Bundesministeriums der Justiz und seines Geschäftsbereichs am 1. August 2000 Beschäftigte davon Juristen davon Juristinnen Diplom Juristen/ Juristinnen Bundesministerium
MehrLandgericht Harn.burg.., _. E 1".. Urteil. Im Namen des Vol~ In der Strafsache aeaen. geboren am 1985 alias geboren spätestens am
Landgericht Harn.burg.., _. E 1".. Urteil Im Namen des Vol~ In der Strafsache aeaen geboren am 1985 alias geboren spätestens am 1983 wegen Verstoßes gegen das BtmG,., ~.,'. hat auf die von dem Angeklagten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/11 BESCHLUSS vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 3/13 BESCHLUSS vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
MehrPflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013
Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013 Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Raum B 106 Hauptgebäude Ermittlungsverfahren II Beschuldigtenvernehmung Zwangsmittel
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/12/09 ENTSCHEIDUNG über
MehrLeseprobe zu. Bestellfax 0221 / 9 37 38-943. Ja, ich bestelle das o.g. Buch mit 14-tägigem Rückgaberecht
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Leseprobe zu Deckers Anwaltsstation Strafrecht Klausur Vortrag Kanzleipraxis 2011, 189 S., Lexikonformat, broschiert, ISBN 978-3-504-62902-1 29.80 (inkl.
MehrDie Prüfung der Rechtsanwaltsund Notarfachangestellten
www.kiehl.de Breit Brüggen Neuhausen Solveen Die Prüfung der Rechtsanwaltsund Notarfachangestellten 9. Auflage Vorwort Das Prüfungsbuch möchte alle angehenden Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. Rechtsanwalts-
MehrUmgang der Polizei mit Häuslicher Gewalt
Umgang der Polizei mit Häuslicher Gewalt Ingeborg Friedrich, Kriminalhauptkommissarin Opferschutzbeauftragte Polizei Recklinghausen Dienststelle: KK 34, 02361 55-3341 email: ingeborg.friedrich@polizei.nrw.de
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?
ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.
MehrStaatsanwaltschaft Heilbronn http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/pb/menu/1177436/index.html?root=1177429 Medieninformation vom 24.05.2007 Bad Rappenau: Anklage gegen mutmaßlichen Mörder der Susanne
MehrKAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 480/11 BESCHLUSS vom 22. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 326/16 URTEIL vom 7. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR326.16.0
MehrOBERLANDESGERICHT FRA1N KFURT AM VIAIIO BESCHLUSS
1 os 1 11111 5/10 Ns - 3350 AR 302581/10 (169/10) LG Frankfurt a. M.,/i 697,710 OBERLANDESGERICHT FRA1N KFURT AM VIAIIO BESCHLUSS in der Strafsache gegen ANMUMM» geb. am wohnhaftalffligifflelmäpnkfurt
MehrEntscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Urteil des Erstgerichts Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach am 17. Februar 2012 Hannes K
MehrB e s c h l u s s. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat 2 Ss 201/09 (90/09) in der Strafsache gefährlicher Körperverletzung
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat 2 Ss 201/09 (90/09) B e s c h l u s s in der Strafsache w e g e n gefährlicher Körperverletzung Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil
MehrEISEL & KARRMANN. LUTZ EISEL Rechtsanwalt * und Notar Fachanwalt für Strafrecht
EISEL & KARRMANN Rechtsanwälte Eisel & Karrmann Postfach 10 28 64 44728 Bochum An das Amtsgericht Bochum - Zimmer A 304 - Viktoriastraße 14 44782 Bochum E I L T!!! bitte sofort vorlegen!!! LUTZ EISEL Rechtsanwalt
Mehr