Rechtsanwältin Edda Lindner Dresden, 11. Juni 2014 Schlossallee Dresden Vfg.

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1 052 - StR - II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg GPA-Nr.: Dieser Aufgabentext besteht aus 15 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Rechtsanwältin Edda Lindner Dresden, 11. Juni 2014 Schlossallee Dresden Vfg. 1. Vermerk: In der Strafsache gegen den Mandanten Heinz Meier, gerichtliches Aktenzeichen: 201 Ds 702/14, habe ich nachdem mit dem Mandanten am 04. Juni 2014 ein Erstgespräch stattgefunden hat gestern Akteneinsicht genommen. Ich habe das gegen den Mandanten am 03. April 2014 ergangene Urteil diesem zugestellt am 13. Mai 2014 und das Protokoll der Hauptverhandlung vom 03. April 2014 kopiert. Der Mandant hat bereits am 10. April 2014 gegen das Urteil Revision eingelegt. Den entsprechenden Schriftsatz habe ich auch kopiert. Zudem hat die Akteneinsicht ergeben, dass auch die Staatsanwaltschaft Revision gegen das Urteil eingelegt hat, soweit der Mandant freigesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft, der das Urteil auch am 13. Mai 2014 zugestellt wurde, hat auch bereits eine Revisionsbegründung eingereicht, die dem Mandanten am 28. Mai 2014 zugestellt wurde. Die entsprechenden Schriftsätze habe ich ebenfalls kopiert. Ich bin der Meinung, dass das Urteil aufzuheben ist, da dem Gericht hier einige gravierende Fehler unterlaufen sind: a) Der Mandant hat mir zum einen berichtet, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sei zeitweise in der Hauptverhandlung geistig nicht anwesend gewesen. Nach Befragung des Zeugen Lose durch das Gericht habe sich die Vorsitzende an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gewendet, um ihm für eine Befragung des Zeugen das Wort zu erteilen. Die Vorsitzende habe den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft direkt angesprochen. Dieser habe jedoch auf seinem Platz mit leicht nach hinten geneigtem und hängendem Kopf gesessen. Seine Augen seien geschlossen, sein Mund leicht geöffnet gewesen. Wie lange der Staatsanwalt dort so gesessen habe, konnte der Mandant nicht mehr sagen. Diese Frage habe auch im Rahmen der Verhandlung nicht geklärt werden können. Auf die direkte Anrede durch die Vorsitzende: "Herr Staatsanwalt?" sei keine Reaktion erfolgt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe zunächst nicht reagiert. Erst nach mehreren Sekunden sei eine Reaktion des Sitzungsvertreters erfolgt. Auch dann habe er jedoch keine Fragen an den

2 2 Zeugen gestellt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war offensichtlich eingeschlafen und hat sein Fragerecht bezüglich des Zeugen Lose nicht ausgeübt. b) Aus dem Protokoll ergibt sich zudem, dass das Gericht in der Hauptverhandlung die Fahrschülerin Fiona Frei als Zeugin vernommen hat. Die Zeugin machte Angaben zur Sache und blieb anschließend auf Verfügung der Vorsitzenden gemäß 59 StPO unvereidigt. Auf den vom Angeklagten erhobenen Widerspruch und seinen Antrag, die Zeugin zu vereidigen, verkündete das Gericht den Beschluss, dass die Zeugin gemäß 59 StPO unvereidigt bleibt. Das kann nicht richtig gewesen sein. Die Zeugin hätte insbesondere wegen ihrer Angaben zu einem beanstandungsfreien Fahrtverlauf aufgrund der auschlaggebenden Bedeutung ihrer Aussage zwingend vereidigt werden müssen. Bei einer Vereidigung der Zeugin wäre das Gericht bestimmt zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten kein Führen des Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss zur Last gelegt werden kann. c) Des Weiteren könnte die Öffentlichkeit des Verfahrens aus folgendem Grund verletzt sein: Der Mandant berichtete mir, dass während der Hauptverhandlung vor dem Sitzungssaal die Anzeige Nicht öffentlich geleuchtet habe, obwohl sich aus dem Terminplan ergeben habe, dass es sich um eine öffentliche Verhandlung handelte. Beim Betreten des Sitzungssaales habe er die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass neben der Saaltür Nicht öffentlich stehe und er sich deshalb kaum getraut habe, den Saal zu betreten. Die Richterin habe ihm erklärt, in der vorliegenden Sache handele es sich um eine öffentliche Sitzung und diese werde lediglich im Anschluss an eine nicht öffentliche Jugendsache verhandelt. Nach Ende der Sitzung habe er festgestellt, dass die Anzeige Nicht öffentlich noch immer aufleuchtete. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand von der Teilnahme an der Sitzung durch diese Anzeige hat abhalten lassen. Hier stellt sich für mich die weitere Frage, ob ich darlegen muss, dass sich tatsächlich jemand hierdurch von der Teilnahme an der Sitzung hat abhalten lassen, was praktisch kaum gelingen dürfte. d) Die rechtliche Würdigung, aufgrund derer das Amtsgericht zur Verurteilung des Mandanten gekommen ist, darf vorsichtig gesagt wohl als abenteuerlich bezeichnet werden. Auch hier hat sich das Gericht meiner Meinung nach erhebliche Schnitzer erlaubt. 2. Frau Rechtsreferendarin Paulus mit der Bitte um Prüfung der Erfolgsaussichten der eingelegten Revisionen des Mandanten und der Staatsanwaltschaft (damit eine umfassende Beratung des Mandanten gewährleistet werden kann) und WV schnellstmöglich gez. Lindner, Rechtsanwältin Hinweis des GPA: Das Urteil wurde dem Angeklagten am 13. Mai 2014 unter seiner Wohnanschrift ordnungsgemäß zugestellt. Am 04. Juni 2014 zeigte Rechtsanwältin Lindner die Verteidigung des Angeklagten unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Strafprozessvollmacht an.

3 Staatsanwaltschaft Dresden Dresden, den 2. Januar 2014 Az.: 632 Js 9312/13 3 Anklageschrift Der Beschuldigte Heinz Meier geb. am 20. August 1965 in Dresden, Fahrlehrer, deutscher Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft St. Petersburger Straße 21, Dresden Amtsgericht Dresden Eingang: 3. Januar 2014 wird angeklagt, in Dresden in der Zeit vom 15. November 2013 bis zum 23. November 2013 durch vier selbständige Handlungen, in zwei Fällen fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, eine andere Person körperlich misshandelt zu haben sowie in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch Verwendung unrichtiger Daten beeinflusst hat. Ihm wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: 1. Der Beschuldigte unternahm am 15. November 2013 von 9:10 Uhr bis 10:00 Uhr in einem Fahrzeug der Fahrschule Fahrspaß (Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen DD-FA 278) eine Übungsfahrt mit seiner Fahrschülerin Fiona Frei im Stadtgebiet Dresden bis zur Zufahrtsstraße zum Flughafen Dresden. Der Pkw war auch auf der Beifahrerseite mit Pedalen für Gas, Bremse und Kupplung ausgerüstet. Fiona Frei saß am Steuer, der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz. Der Beschuldigte gab der Fahrschülerin während der Fahrt Anweisungen, die den Fahrtweg betrafen. Um 10:00 Uhr wurde das Fahrzeug an der Zufahrtsstraße zum Flughafen durch die Polizeibeamten Schäfer und Lose einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei stellten die Beamten Alkoholgeruch in der Atemluft des Beschuldigten fest. Eine dem Beschuldigten am 15. November 2013 um 11:10 Uhr aufgrund richterlicher Anordnung entnommene Blutprobe ergab

4 4 eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille. Während der Übungsfahrt und danach hatte der Beschuldigte keinen Alkohol getrunken. Der Beschuldigte hätte seine Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen. 2. Am 16. November 2013 trank der Beschuldigte bis 22:15 Uhr Bier. Ab 22:30 Uhr ließ er seinen Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen DD-HM 208, von seinem Bekannten Bert Bose von der Zufahrtsstraße zum Flughafen Dresden bis zur Albertstraße in Dresden mit einem Abschleppseil abschleppen. Die Fahrstrecke betrug etwa 12 km. Der Beschuldigte lenkte auf dieser Fahrt seinen Pkw VW Golf. Bei einer erneuten Polizeikontrolle in der Albertstraße in Dresden durch die Polizeibeamten Schäfer und Lose wurde wiederum Alkoholgeruch festgestellt. Eine dem Beschuldigten um 23:30 Uhr aufgrund richterlicher Anordnung entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Beschuldigte erkennen können und müssen. 3. Am 21. November 2013 ließ sich der Beschuldigte von dem Taxifahrer Toralf Than zum Sternplatz in Dresden fahren. Nach der Ankunft um 20:15 Uhr verlangte der Taxifahrer von dem Beschuldigten den für die gefahrene Strecke angemessenen Fahrpreis in Höhe von 25,- EUR. Daraufhin äußerte der Beschuldigte, dies sei zu viel, und legte mit den Worten: Das muss reichen! einen Zehn-Euro-Schein auf das Armaturenbrett. Toralf Than verlangte daraufhin von dem Beschuldigten erfolglos dessen Personalien. Der Taxifahrer verständigte seine Zentrale darüber, dass er einen zahlungsunwilligen Gast habe und ging um das Taxi herum, um den Beschuldigten am Aussteigen zu hindern. Der noch im Taxi sitzende Beschuldigte versuchte nunmehr, das Taxi zu verlassen, wurde jedoch durch Toralf Than daran gehindert, indem dieser immer wieder die Beifahrertür zudrückte. Dem Beschuldigten gelang es nach einigen Minuten gleichwohl, zumindest seine Beine aus dem Taxi zu strecken. Dabei fiel die Geldbörse des Beschuldigten auf die Straße. Aus der Geldbörse fielen mehrere 50-Euro-Scheine heraus. Obwohl Toralf Than ihn festhielt, sammelte der Beschuldigte sein Geld ein und trat Toralf Than unvermittelt mit dem rechten Fuß in den Schritt. Der Tritt verursachte bei Toralf Than starke Schmerzen. Der Beschuldigte wurde kurz darauf von den eintreffenden Polizeibeamten Jeff und Holz festgenommen. 4. Am 23. November 2013 begab sich der Beschuldigte in das Möbelhaus der TABEA- GmbH in Dresden, entnahm dort einem Regal eine Schreibtischlampe des Modells

5 5 "Absinth" zum Verkaufspreis von 99,- EUR und suchte eine der Selbstbedienungskassen auf. Die Selbstbedienungskassen funktionieren vollständig elektronisch: Der Kunde scannt den Strichcode der Ware mit Hilfe eines Lesegerätes (Handscanner) selbst ein und bezahlt anschließend direkt an der Selbstbedienungskasse den von der Kasse angezeigten Betrag mittels EC-Karte. Stichproben, ob die Kunden richtig einscannen oder bezahlen, erfolgen nicht. Das Personal ist nur zur technischen Hilfeleistung eingesetzt. Der Beschuldigte scannte - seinem Plan entsprechend - an der Selbstbedienungskasse nicht den auf der Lampe befindlichen Strichcode ein, sondern hielt einen mitgebrachten, in seiner Geldbörse befindlichen Strichcode unter das Lesegerät. Diesen Strichcode hatte er zu Hause von einem anderen Schreibtischlampenmodell abgelöst, das er zu einem früheren Zeitpunkt bei der TABEA-GmbH für 89,- EUR erworben hatte. Er zahlte den sodann von der Selbstbedienungskasse angezeigten Betrag in Höhe von 89,- EUR, um insgesamt zehn Euro weniger zu bezahlen, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch auf diesen Vorteil hatte. Nach dem Verlassen des Möbelhauses wurde der Beschuldigte durch den Kaufhausdetektiv Dieter Dunst aufgehalten, der seinerseits durch einen Kunden informiert worden war, der den Beschuldigten beobachtet hatte. Die TABEA-GmbH hat form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Vergehen, strafbar gemäß 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 Satz 1, 316 Abs. 1, Abs. 2, 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 4, 248a, 53 StGB. Der Geschädigte Than hat keinen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft hält jedoch wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung von Amts wegen für geboten. ( ) Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anklageschrift wird im Übrigen abgesehen. Sie hat den erforderlichen Inhalt und ist insoweit für die Bearbeitung ohne Relevanz. gez. Schneider Staatsanwalt Hinweis des GPA: Nach ordnungsgemäßer Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten hat die zuständige Strafrichterin nach Ablauf der Erklärungsfrist des 201 StPO mit Beschluss vom 23. Januar 2014 die Anklage vom 2. Januar 2014 unverändert zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dresden Strafrichter zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat sie einen Termin zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, den 03. April 2014 bestimmt.

6 6 Amtsgericht Dresden Dresden, den 03. April Ds 702/14 Protokoll über die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung Sitzungsbeginn: Uhr Sitzungsende: Uhr In dem Strafverfahren gegen Heinz Meier, geb. am 20. August 1965 in Dresden, Fahrlehrer, deutscher Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft St. Petersburger Straße 21, Dresden wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr u. a. gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Dr. Düsterhöft als Vorsitzende Staatsanwalt Schneider als Vertreter der Staatsanwaltschaft Justizhauptsekretär Schütte als Urkundsbeamter der Geschäftstelle sind bei Aufruf der Sache erschienen: der Angeklagte Meier persönlich außerdem die zum heutigen Termin geladenen Zeugen PK Lutz Lose, POM Sicki Schäfer, PK Joe Jeff, PM Hanjo Holz, Fiona Frei, Bert Bose, Toralf Than und Dieter Dunst Die Zeugen werden durch die Vorsitzende über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage belehrt sowie auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und verlassen sodann den Sitzungssaal. Der Angeklagte erklärt zu seinen persönlichen Verhältnissen: Die in der Anklageschrift festgestellten Personalangaben sind richtig. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verliest den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 02. Januar Die Vorsitzende stellt fest, dass die Anklage mit Beschluss vom 23. Januar 2014 zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dresden Strafrichter zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Eine Erörterung oder Verständigung nach 212, 202a, 257b und 257c StPO hat nicht stattgefunden. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieser erklärt: Ich mache lediglich Angaben zur Person, aber nicht zur Sache. Was in der Anklage zu der Sache mit der Lampe steht, ist so allerdings richtig. Ich wollte ein bisschen Geld sparen. Ich ver-

7 7 diene als selbständiger Fahrlehrer etwa 1.500,- EUR netto monatlich und bin niemandem zu Unterhalt verpflichtet. Schulden oder Vermögen habe ich nicht. Es wird in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Zeugen werden nacheinander hereingerufen und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen wie folgt vernommen: Der Zeuge Lose wird in den Sitzungssaal gerufen. Er gibt zur Person an: Lutz Lose, 31 Jahre alt, Polizeikommissar, Polizeidirektion Dresden, mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Der Zeuge macht Angaben zur Sache: (...) Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Angaben des Zeugen wird abgesehen. Sie sind für die Bearbeitung ohne Relevanz. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft reagiert zunächst nicht auf die Frage der Vorsitzenden, ob er Fragen an den Zeugen habe. Nachdem sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft wieder räumlich orientiert hat, teilt er mit, dass er keine Fragen habe. Die Vernehmung des Zeugen wird wiederholt. Er macht Angaben zur Sache: ( ) Hinweis des GPA: Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge noch einmal die gleichen Angaben wie zuvor machte. Vom Abdruck der Angaben des Zeugen wird abgesehen. Sie sind für die Bearbeitung ohne Relevanz. Auf Verfügung der Vorsitzenden bleibt der Zeuge gemäß 59 StPO unvereidigt. Der Zeuge wird im allseitigen Einvernehmen um 13:35 Uhr entlassen. Die Zeugin Frei wird in den Sitzungssaal gerufen. Sie gibt zur Person an: Fiona Frei, 17 Jahre alt, Schülerin, wohnhaft Talstraße 12, Rockau, mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Die Zeugin macht Angaben zur Sache: (...) Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Angaben der Zeugin wird abgesehen. Sie sind für die Bearbeitung ohne Relevanz. Auf Verfügung der Vorsitzenden bleibt die Zeugin gemäß 59 StPO unvereidigt. Der Angeklagte legt dagegen Widerspruch ein und beantragt, die Zeugin zu vereidigen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft gibt keine Stellungnahme ab. Das Gericht verkündet folgenden Beschluss: Die Zeugin bleibt gemäß 59 StPO unvereidigt.

8 Die Zeugin wird im allseitigen Einvernehmen um 13:50 Uhr entlassen. 8 Hinweis des GPA: Vom Abdruck des Protokolls über die Beweisaufnahme im Übrigen wird abgesehen. Sie ist für die Bearbeitung ohne Relevanz. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen wurde der Angeklagte gefragt, ob er etwas zu erklären habe. Es werden auf Frage der Vorsitzenden keine Anträge zur Beweisaufnahme gestellt. Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erhält Gelegenheit zur Stellung des Schlussantrages. ( ) Hinweis des GPA: Es folgt der Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft. Vom Abdruck wird zu Prüfungszwecken abgesehen. Der Angeklagte erhält ebenfalls Gelegenheit zur Stellung des Schlussantrages und hat das letzte Wort. Er erklärt: Ich sage dazu nichts mehr. Das Gericht zieht sich von 14:50 bis 15:00 Uhr zur Beratung zurück. Die Vorsitzende verkündet sodann durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung des wesentlichen Inhaltes der Urteilsgründe im Namen des Volkes folgendes Urteil Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50,- EUR verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Angewendete Vorschriften: 316 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB. Rechtsmittelbelehrung wird erteilt. Das Protokoll wurde fertig gestellt am 03. April gez. Dr. Düsterhöft Richterin am Amtsgericht gez. Schütte Justizhauptsekretär

9 Staatsanwaltschaft Dresden Dresden, den 04. April 2014 Az.: 632 Js 9312/13 In der Strafsache gegen Heinz Meier geb. am 20. August 1965 in Dresden, 9 lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 03. April 2014 (Aktenzeichen: 201 Ds 702/14) zu Ungunsten des Angeklagten Revision ein, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. gez. Schneider Staatsanwalt Amtsgericht Dresden Eingang: 07. April 2014 Amtsgericht Bautzen Bautzen, den 10. April 2014 Gegenwärtig: Müller-Glaue, JA, Dipl.-Rechtspfleger (FH) Protokoll Es erscheint Herr Heinz Meier, geb. am 20. August 1965, wohnhaft St. Petersburger Straße 21, Dresden, ausgewiesen durch Personalausweis und erklärt zu Protokoll der Geschäftsstelle: Ich mache gerade Urlaub in Bautzen und reise erst in der nächsten Woche wieder nach Dresden. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden (Aktenzeichen: 201 Ds 702/14), das mir das Amtsgericht am 03. April 2014 verkündete, lege ich hiermit vollumfänglich, auch soweit ich freigesprochen worden bin, Revision ein. Das Urteil ist eine einzige Katastrophe. Vorgelesen und genehmigt. Geschlossen um 10:20 Uhr. gez. Müller-Glaue Justizamtmann Dipl.-Rechtspfleger (FH) selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben: gez. Heinz Meier Hinweis des GPA: Mit Verfügung von Donnerstag, dem 10. April 2014 leitet der Rechtspfleger des Amtsgerichts Bautzen das Protokoll per Telefax dem Amtsgericht Dresden zu, wo es am selben Tag eingeht.

10 10 Amtsgericht Dresden Aktenzeichen: 201 Ds 702/14 Urteil mit Gründen bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dresden eingegangen am 08. Mai gez. Schütte, Justizhauptsekretär Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen Heinz Meier, geb. am 20. August 1965 in Dresden, Fahrlehrer, deutscher Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft St. Petersburger Straße 21, Dresden hat das Amtsgericht Dresden Strafrichter aufgrund der Hauptverhandlung vom , an der teilgenommen haben: Hinweis des GPA: Es folgen ordnungsgemäße Ausführungen zu den Personen, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, 275 Abs. 3 StPO. für Recht erkannt: ( ) Hinweis des GPA: Der Tenor und die angewendeten Vorschriften entsprechen dem im Protokoll abgedruckten Tenor und den dort genannten angewendeten Vorschriften. Gründe: I. Hinweis des GPA: Es folgen ordnungsgemäße Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, von deren Abdruck abgesehen wird. Diese sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. II. Hinsichtlich der dem Angeklagten nach den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte hat das Gericht folgendes festgestellt: ( ) Hinweis des GPA: Es folgt eine Sachverhaltsschilderung wie in den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift. III. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Ausführungen zur Beweiswürdigung wird abgesehen, sie sind für die Bearbeitung ohne Relevanz.

11 11 IV. Der Angeklagte hat sich deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen gemäß 316 Abs. 1 und 2, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat bei der ersten Fahrt als Fahrlehrer durchgängig die Verantwortung getragen; auf den Ausbildungsstand seiner Fahrschülerin und Einzelheiten des Fahrtverlaufes kam es deshalb nicht an. Beim Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt jeweils absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bei ihm lag zum Fahrantritt jeweils eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille vor. Zwar hat die Blutentnahme bei der zweiten Fahrt mit 1,09 Promille einen Wert knapp unter der Grenze für die Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit ergeben. Allerdings erfolgte die Blutentnahme eine Stunde nach der Tat. In dieser Zeit hat der Angeklagte Alkohol abgebaut, sodass für den Fahrtantritt eine BAK von mehr als 1,1 Promille vorlag. Auf die Frage einer relativen Fahruntüchtigkeit kam es deshalb jeweils nicht an. V. Hinweis des GPA: Es folgen Ausführungen zur Strafzumessung, von deren Abdruck abgesehen wurde. Sie sind für die Bearbeitung ohne Relevanz. VI. ( ) Hinweis des GPA: Es folgen Ausführungen zu Maßregeln, von deren Abdruck abgesehen wurde. Sie sind für die Bearbeitung ohne Relevanz. VII. 1. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten auch eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen hat, war der Angeklagte freizusprechen. Das Gericht konnte in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt feststellen: ( ) Hinweis des GPA: Es folgt zunächst eine Sachverhaltsschilderung wie in Ziffer 3 der Anklageschrift. Der Angeklagte hatte ersichtlich Geld genug, um den Fahrpreis zahlen können. Der Angeklagte hat sich deshalb zur Überzeugung des Gerichts beim Einsteigen in das Taxi auch keine Gedanken darüber gemacht, ob er die Taxifahrt werde bezahlen können, jedenfalls ist ihm das Gegenteil nicht nachzuweisen. Erst am Ende der Fahrt machte er sich über den Fahrpreis Gedanken. Zum Zeitpunkt des Trittes ging es dem Angeklagten nur noch darum, den Ort des Geschehens zu verlassen.

12 12 Bis auf die Schmerzen, die dem Geschädigten zugefügt wurden und die aber auch bereits nach einer Stunde abgeklungen waren, ist der Tritt folgenlos geblieben. Eine ärztliche Behandlung war nicht notwendig. Einen Strafantrag hat der Geschädigte nicht gestellt. 2. Auch hinsichtlich des vorgeworfenen Computerbetruges war der Angeklagte freizusprechen. Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen: ( ) Hinweis des GPA: Es folgt eine Sachverhaltsschilderung wie in Ziffer 4 der Anklageschrift. VIII. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Ausführungen zur Beweiswürdigung wird abgesehen, sie sind für die Bearbeitung ohne Relevanz. IX. 1. Der Angeklagte war vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte war durch Notwehr gemäß 32 StGB gerechtfertigt. Seine Handlung war die angemessene Reaktion auf die von dem Taxifahrer begangene Freiheitsberaubung, zu der dieser nicht berechtigt war. 2. Auch vom Vorwurf des Computerbetruges war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Zwar hat der Angeklagte den Sachverhalt in vollem Umfang glaubhaft eingeräumt. Das Verhalten erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsmerkmale des 263a Abs. 1 StGB. ( ) Hinweis des GPA: Es folgen Ausführungen zur rechtlichen Bewertung, von deren Abdruck zu Prüfungszwecken abgesehen wurde. X. Hinweis des GPA: Es folgen Ausführungen zur Kostenentscheidung, von deren Abdruck abgesehen wurde. Sie sind für die Bearbeitung ohne Relevanz. gez. Dr. Düsterhöft Richterin am Amtsgericht

13 13 Staatsanwaltschaft Dresden Dresden, den 20. Mai 2014 Az.: 201 Ds 702 Js 9312/13 In der Strafsache gegen Amtsgericht Dresden Eingang: 23. Mai 2014 Heinz Meier, geb. am 20. August 1965 in Dresden, Fahrlehrer, deutscher Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft St. Petersburger Straße 21, Dresden beantrage ich, auf die Revision der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 03. April 2014, zugestellt am 13. Mai 2014, aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts. Der Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung sowie vom Vorwurf des Computerbetruges hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Selbst wenn eine Notwehrlage bestanden haben sollte, war der Tritt in den Schritt jedenfalls unverhältnismäßig und deshalb nicht vom Notwehrrecht gedeckt. Hinsichtlich der beim Möbelhaus TABEA begangenen Tat liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Angeklagten strafbar sein muss. gez. Schneider Staatsanwalt

14 14 Bearbeitervermerk: 1. Das von der Rechtsreferendarin Paulus erbetene Gutachten ist zu erstatten. Dabei ist auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen eines umfassenden Gutachtens - ggf. hilfsgutachterlich - einzugehen. Das Gutachten soll Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Revision des Mandanten und der Revision der Staatsanwaltschaft sowie zur Zweckmäßigkeit der Weiterverfolgung des von dem Mandanten eingelegten Rechtsmittels enthalten. Der Sachverhalt ist nicht darzustellen. Sofern ein Antrag an ein Gericht für zweckmäßig gehalten wird, ist dieser auszuformulieren. Auf Fragen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis und eines Fahrverbots ist in der Bearbeitung nicht einzugehen. 2. Zeitpunkt der Begutachtung ist der Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten etc.) sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenstück nicht etwas anderes ergibt. 4. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. 5. Dresden liegt im Bezirk des Amtsgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Dresden. 6. Es ist davon auszugehen, dass im Sachverhalt erwähnte, aber nicht abgedruckte Schriftstücke den angegebenen Inhalt haben. Der Inhalt der mit (...) gekennzeichneten Passagen ist für die Bearbeitung ohne Bedeutung oder wurde zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt. 7. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. Anlage: Auszug aus dem Jahreskalender 2014

15 15 Auszug aus dem Kalender 2014 Januar Mo Di Mi Do Fr Sa So Februar Mo Di Mi Do Fr Sa So März Mo Di Mi Do Fr Sa So April Mo Di Mi Do Fr Sa So Mai Mo Di Mi Do Fr Sa So Juni Mo Di Mi Do Fr Sa So Fest- und Feiertage 2014: Neujahr Karfreitag 20./ Ostern Maifeiertag Christi Himmelfahrt 08./ Pfingsten

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