Allgemeine Vertragsbedingungen

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen für das Leistungsportfolio Worldwide Inkasso der ad.agda GmbH 1. Vertragsgegenstand 1.1 Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Erbringung von Inkassodienstleistungen durch die Abteilung Worldwide Inkasso der ad.agda GmbH (nachfolgend Anbieter genannt) für den Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt), in dem in Ziff. 2. dieser Vertragsbedingungen geschilderten Umfang (nachfolgend auch vertragliche Leistung genannt). 1.2 Die Beauftragung des Anbieters mit einer Leistung im Forderungsmanagement erfolgt dadurch, dass der Kunde eine eigene Forderungsangelegenheit zur Einziehung an den Anbieter als Auftrag übergibt. Jede weitere Forderungsangelegenheit ist ein neuer Auftrag, es sei denn, diese steht in einem engen inneren Zusammenhang zu einer bereits beauftragten Forderung, z.b. in dem sie die Forderung gegen denselben Schuldner lediglich erhöht. 2. Leistungsbeschreibung Der Anbieter erbringt für den Kunden, je nach Lage und Bedarf der des Auftrags zugrunde liegenden Angelegenheit und je nach Wunsch des Kunden, die folgenden Leistungen: 2.1 Grundleistungen außergerichtliche Beitreibung, bzw. Einziehung nicht titulierter, voraussichtlich unbestrittener Forderungen sowie titulierter Forderungen des Kunden gegen Dritte, durch den Anbieter als registriertes Inkassounternehmen Bonitätsprüfung des Schuldners Einwohnermeldeamt-Recherche (EMA) hinsichtlich des Schuldners 2.2 Provisionsleistungen außergerichtliche Beitreibung, bzw. Einziehung nicht titulierter, voraussichtlich unbestrittener Forderungen sowie titulierter Forderungen des Kunden gegen Dritte, durch Vertragsanwälte des Anbieters Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens (Mahn- und Vollstreckungsbescheid) und Einleitung der notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichtliche Verfolgung der Forderung auf dem Klageweg durch Vertragsanwälte des Anbieters

2 3. Kosten; Erfolgsprovision 3.1 Der Anbieter erhebt als registriertes Rechtsdienstleistungsunternehmen für seine Leistungen Inkassokosten nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 4 Abs. 5 RDGEG. Branchenüblich ist diesbezüglich eine 1,3 fache Gebühr nach der Anlage 2 zum RVG, bemessen auf den Streitwert der Angelegenheit zzgl. Auslagen (nachfolgend Inkassokosten genannt). Der Anbieter wird seine Inkassokosten grundsätzlich beim jeweiligen Schuldner des Kunden im Wege eines Freistellungsanspruchs geltend machen. Der Kunde räumt dem Anbieter insoweit das Recht ein, die ihm entstandenen Inkassokosten ggf. auch aus eigenem Recht und in eigenem Namen beim Schuldner geltend zu machen. Sofern der Schuldner Zahlungen leistet, wird der Kunde nie mit den Inkassokosten belastet. Allein für den Fall, dass trotz Ausschöpfung aller außergerichtlich verfügbaren und gebotenen Forderungsmanagement-Leistungen des Anbieters keine Zahlung des Schuldners erreicht werden kann, hat der Kunde Inkassokosten zu tragen. Insoweit macht der Anbieter jedoch nicht die branchenübliche 1,3 fache RVG Gebühr beim Kunden geltend, sondern nur einen reduzierten Teilbetrag in Höhe einer 0,8 fachen RVG Gebühr. Hinsichtlich der unter Ziffer 2.2 aufgeführten Provisionsleistungen gelten Ziffer 3.3 und Auf die Hauptforderung entstandene und beim Schuldner im Rahmen des Forderungsmanagements durch den Anbieter realisierte Zinsbeträge stehen vollumfänglich dem Anbieter zu. Dies gilt für Grundleistungen und für Provisionsleistungen. 3.3 Erbringt der Anbieter für den Kunden Provisionsleistungen gemäß Ziffer 2.2, wird zwischen dem Anbieter und dem Kunden ein prozentualer Anteil von erfolgreich realisierten Forderungen oder Teilen von Forderungen, als Erfolgsprovision vereinbart. Realisierte Gläubigermahnspesen und Zinsen fließen ebenfalls in die Berechnung der Erfolgsprovision mit ein. Bei vollständigem Nichterfolg der Beitreibungsmaßnahmen, schuldet der Kunde keine Provision. Es verbleibt in einem solchen Fall bei der Regelung der Ziff Die Höhe der Erfolgsprovision beträgt im Erfolgsfalle: bei einer außergerichtlichen Inkassobearbeitung beträgt die Provision 0%. bei einer außergerichtlichen, anwaltlichen Durchsetzung von Forderungen 10% zzgl. USt. bei einer Durchsetzung einer Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens o bis zu einer Forderungshöhe von 5.000,00 Euro: 15% zzgl. USt. o bei einer Forderungshöhe von über 5.000,00 Euro: 10% zzgl. USt. o bei Erwirkung eines Vollstreckungsbescheides gelten die Konditionen für vollstreckbare Titel bei einer gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen o bis zu EUR: 50% zzgl. USt. o bis zu EUR: 40% zzgl. USt. o bis zu EUR: 30% zzgl. USt. o über EUR: 20% zzgl. USt. des/der tatsächlich realisierten Forderungsbetrages/Forderungsbeträge. Auf die Erfolgsprovision wird die jeweils in Deutschland gültige gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

3 3.4 Die Erfolgsprovision wird fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen Vorteil/Gegenwert verschafft. Als bezahlt gilt die Forderung, wenn die Zahlung des Schuldners auf dem Konto des Anbieters, dem Konto des durch den Anbieter eingeschalteten Vertragsanwalts oder dem Konto des Kunden, eingegangen ist. Entsprechendes gilt für den realisierten Zinsbetrag. 3.5 Von Zahlungen, die beim Anbieter, dem Kunden oder den Rechtsanwälten eingehen, werden der realisierte Zinsbetrag, die Erfolgsprovision sowie die sonstigen, Kosten/Gebühren des Anbieters, welche dem Schuldner in Rechnung gestellt worden sind, vorrangig abgezogen bzw. verrechnet. Den verbleibenden Betrag erhält der Kunde als Befriedigung seiner Forderung gegen den Schuldner. Der Kunde zahlt an den Anbieter die in Satz 1 genannten Kosten, sofern der Schuldner oder Dritte Zahlungen oder Leistungen auf die betreffende/n Forderung/en an ihn vornehmen. Das gleiche gilt bei einem Ausgleich oder Minderung der Forderung in sonstiger Weise; dies zeigt der Kunde dem Anbieter unverzüglich an. Rechtsfolgen und Kosten, die durch Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, hat der Kunde zu tragen. 4. Zusatzleistungen des Anbieters; Kosten der Zusatzleistung 4.1 Auf Wunsch des Kunden lässt der Anbieter die Forderungsschreiben durch eigenes Personal dem Schuldner überreichen. Hierdurch wird für den Kunden nachvollziehbar, ob die Zahlungsaufforderung zu seiner Angelegenheit den Schuldner auch tatsächlich erreicht. Im Zuge der Übergabe besteht ggf. auch die Möglichkeit des direkten Gesprächs mit dem Schuldner und somit eine gesteigerte Erfolgsaussicht der Forderungsrealisierung. 4.2 Die persönliche Übergabe der Forderungsschreiben erfolgt jeweils durch zwei Mitarbeiter des Anbieters, um im Zweifelsfalle über mehr als einen Zeugen zu verfügen. Die Mitarbeiter werden ein höfliches, professionelles Auftreten wahren. 4.3 Wünscht der Kunde die persönliche Übergabe gemäß Ziff. 4.1, so hat er deren Kosten zu tragen. Die Kosten belaufen sich pro Übergabeversuch auf eine Grundgebühr von netto 35,00 Euro je Mitarbeiter des Anbieters, somit insgesamt auf netto 70,00 Euro. Zu dieser Grundgebühr kommen die Fahrkosten zum Sitz des Schuldners und wieder zurück. Die Kosten belaufen sich auf 30 Cent pro Kilometer und werden vom Ausgangs- und Endpunkt Magdeburg berechnet. 5. Rechte und Pflichten; Ausschließlichkeit 5.1 Der Anbieter ist berechtigt, nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen; er kann einzelne Inkassoaufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen. 5.2 Der Kunde gibt dem Anbieter alle auftragsbezogenen zweckdienlichen Informationen. 5.3 Der Anbieter ist zur Einschaltung Dritter zum Zwecke der Auftragserledigung berechtigt. Dies gilt insbesondere für die Vertragsanwälte des Anbieters.

4 5.4 Nachlässe auf die Hauptforderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden. Im Übrigen kann der Anbieter sonstige Vergleiche, insbesondere Ratenzahlungsvereinbarungen, nach eigenem Ermessen schließen. 5.5 Im Falle eines gerichtlichen Mahnverfahrens wird dieses vom Anbieter durchgeführt. Dieser handelt in Vertretung des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand des Verfahrens zu verlangen. 5.6 Der Kunde wird nach Auftragserteilung nicht ohne Zustimmung des Anbieters mit dem Schuldner verhandeln oder selbst gegen ihn weitervorgehen. 6. Kündigung durch den Kunden; Einstellung 6.1 Der Kunde ist berechtigt, einen Auftrag zu kündigen, wenn nach zwei Jahren seit Auftragserteilung keine Minderung der Forderung eingetreten ist, keine Sicherung der Forderung erreicht worden ist und auch keine Zahlung in Aussicht steht. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate jeweils zum Monatsende. 6.2 Bei außerordentlicher Kündigung durch den Kunden haftet dieser auf Schadenersatz in Höhe des für die Angelegenheit üblichen Inkassohonorars, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Das übliche Inkassohonorar richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung und einer daraus berechneten 1,3fachen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zzgl. der Auslagenpauschale nach dem RVG. Dies gilt auch dann, wenn sich eine zur Einziehung übergebene Forderung ganz oder teilweise als nicht bestehend erweist. Ebenfalls trägt der Kunde die Kosten, Gebühren und Auslagen etwaiger bereits veranlasster Tätigkeiten im gerichtlichen Mahnverfahren. Ziffer 3.1. gilt in diesem Falle nicht. 6.3 Erscheint dem Anbieter die Beitreibung einer Forderung nach pflichtgemäßer Prüfung als zurzeit aussichtlos, wird er den Kunden hierüber informieren. Der Kunde kann sodann die Einstellung der Inkassotätigkeit hinsichtlich des betreffenden Auftrags verlangen. 7. Kündigung durch den Anbieter; Einstellung 7.1 Der Anbieter ist berechtigt, das Auftragsverhältnis zu kündigen, wenn der Kunde nach Auftragserteilung eigenmächtig, ohne die schriftliche Zustimmung des Anbieters, mit dem Schuldner verhandelt oder weiterhin selbst gegen ihn vorgeht. Für Schäden, die durch sein eigenmächtiges Handeln dem Anbieter entstehen, hat der Kunde Ersatz zu leisten. 7.2 Der Anbieter ist berechtigt, die Bearbeitung bei erkennbarer Aussichtslosigkeit eines Auftrags einzustellen.

5 8. Aufbewahrungsfristen Ist ein Auftrag erfolgreich abgeschlossen, erteilt der Anbieter die Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Kunden. Sofern der Kunde die dem Anbieter zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach Schlussabrechnung herausverlangt, ist der Anbieter berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten. Im Nichterfolgsfall erhält der Kunde die dem Anbieter zur Verfügung gestellten Unterlagen, einschließlich evtl. Schuldtitel, zurück. 9. Haftung; Haftungsgrenzen 9.1 Der Anbieter haftet dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 9.3 Im Übrigen haftet der Anbieter nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. 9.4 Bei fahrlässiger Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht, ist die Ersatzpflicht des Anbieters auf den Auftragswert begrenzt. 9.5 Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Anbieters als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen. 10. Umgang mit Daten 10.1 Der Anbieter verpflichtet seine im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind Der Anbieter trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu 9 BDSG. Der Anbieter schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Kunden oder den Kunden betreffenden, beim Anbieter gespeicherten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe durch Mitarbeiter des Anbieters oder Dritte. Er ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.

6 11. - Geheimhaltung 11.1 Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses betreffend den jeweils anderen Vertragspartner zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt Die Verpflichtungen nach Ziff entfallen gegenüber dem mit der Bearbeitung zu beauftragenden Anwalt. Daneben entfallen sie für solche Informationen oder Teile davon, für die der betreffende Vertragspartner nachweist, dass sie ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist Die Verpflichtungen nach Ziff bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, so lange kein Ausnahmetatbestand nach Ziff nachgewiesen ist. 12. Schlussbestimmungen 12.1 Auf dieses Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung Als Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird Berlin vereinbart Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durch entsprechende Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden geändert werden. Wünscht der eine Änderung dieser AGB, wird er dies dem Kunden mitteilen und ein Angebot auf Vertragsänderung unterbreiten. Widerspricht der Kunde diesem Angebot nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Angebots schriftlich, gilt das Angebot als angenommen. In diesem Fall tritt die Vertragsänderung sechs Wochen nach Zugang des Angebots in Kraft. Widerspricht der Kunde hingegen, so gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen ohne Änderung fort. Der Anbieter wird den Kunden mit dem Angebot auf Vertragsänderung über die besonderen Rechtsfolgen eines unterbleibenden schriftlichen Widerspruchs gesondert unterrichten. Hat der Kunde dem Angebot auf Vertragsänderung widersprochen und teilt der Anbieter dem Kunden daraufhin schriftlich mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages ohne die Vertragsänderung für den Anbieter aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung schriftlich kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Auf die Rechtsfolge einer unterbleibenden schriftlichen Kündigung weist der Anbieter den Kunden mit der Mitteilung über die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hin.

7 12.4 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Der Vertragshändler und der Hersteller sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

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