Merkblatt. Förderperiode Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin,

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1 Förderperiode 2015 Merkblatt zum Förderprogramm für die Bereiche der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen ( De-minimis - Förderprogramm) Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, Der Bund stellt im Rahmen der Mautharmonisierung für Unternehmen des Güterkraftverkehrs unter anderem das Förderprogramm De-minimis zur Verfügung. Die Rechtsgrundlagen des Deminimis - Förderprogramms sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis - Beihilfen (ABI.L 352 vom , S. 1), die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) sowie die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 11. August 2014 (nachfolgend De-minimis - Förderrichtlinie). Was ist eine De-minimis - Beihilfe? In der Europäischen Union sind wettbewerbsverfälschende Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige verboten, wenn sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen (EU-Vertrag Art. 107 Abs. 1 AEUV). In bestimmten Fällen kann die Europäische Kommission Subventionen allerdings ausnahmsweise genehmigen. Um zu entscheiden, ob es sich um eine solche Ausnahme handelt, muss jede Beihilfe, die einem Unternehmen zugute kommt, bei der Europäischen Kommission in Brüssel angemeldet werden (sog. Notifizierung). Die Europäische Kommission entscheidet dann, ob die betreffende Subvention im Sinne des EU-Vertrags gewährt werden kann oder nicht. Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass kleinere Subventionen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben, wurde die "Deminimis"- Regelung eingeführt. Danach müssen Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen, bei der Europäischen Kommission nicht angemeldet und von ihr genehmigt werden. Dies gilt für Beihilfen, die vom Staat bzw. von staatlichen Stellen an einzelne Unterneh- Seite 1 von 8 Stand:

2 men ausgereicht werden und innerhalb des laufenden und der letzten zwei Steuerjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt Euro ( Euro im Bereich des Straßenverkehrssektors) nicht übersteigen. Um die Erfüllung dieser Voraussetzungen gewährleisten zu können, muss der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung eine Übersicht sämtlicher in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimis - Beihilfen eines Unternehmens vorgelegt werden. Verordnungen: De-minimis -Beihilfen werden in der Regel auf Grundlage folgender Verordnungen gewährt: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis - Beihilfen sowie der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1998/ (Allgemeine-De-minimis-Beihilfen), Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor sowie der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1535/ (Agrar-De-minimis-Beihilfen), Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor - (Fisch-Deminimis-Beihilfen) und Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeine wirtschaftlichen Interesse erbringen - (DAWI-De-minimis-Beihilfen). Vorhaben Gefördert werden fahrzeug- und personenbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung im Unternehmen nach Maßgabe der Anlage zu Nummer 2 der De-minimis - Förderrichtlinie: a) Der Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit; b) Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung. Seite 2 von 8 Stand:

3 Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen nicht vor Antragstellung auf Förderung und nicht vor dem 1. Januar 2015 begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Zuwendungsberechtigung Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und zum 15. September 2014 Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne von 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung a) bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch eine der vorgeschriebene Berechtigungen ( 3 GüKG nationale Erlaubnis/ 5 GüKG -EU- Lizenz) oder b) bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach 15a GüKG vorliegen. Hinweis zum europarechtlichen Unternehmensbegriff ( ein einziges Unternehmen ) Der Begriff des Unternehmens bezeichnet für die Zwecke der De-minimis - Richtlinie jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Alle Einheiten, die rechtlich oder de facto von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, sind als ein einziges Unternehmen anzusehen. Für die Zwecke der Richtlinie De-minimis gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Seite 3 von 8 Stand:

4 Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Satz 1 stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Zuwendungsberechtigung ). Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 der Richtlinie De-minimis i.v.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als ein einziges Unternehmen gelten (vgl. Hinweis zum europarechtlichen Unternehmensbegriff ), muss das beherrschende Unternehmen ( Mutterunternehmen ) den Antrag stellen. Die Zuwendungsvoraussetzungen müssen in diesem Fall nicht notwendigerweise beim Antragstellenden Unternehmen vorliegen, aber am Durchführungsort gegeben sein. Hinweis zum Durchführungsort (Zusatzanlage 3) Bei einer Mehrheit von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 der Richtlinie De-minimis als ein einziges Unternehmen gelten, erklärt das beherrschende Unternehmen als Antragsteller/in, bei welchem beherrschten Unternehmen (d.h. bei welchem relevant verbundenen Tochterunternehmen ) Maßnahmen durchgeführt werden sollen ( Durchführungsort ). Durchführungsort kann sein: - ausschließlich das beherrschende Unternehmen - ein oder mehrere relevant verbundene Unternehmen - das beherrschende Unternehmen und ein oder mehrere relevant verbundene Unternehmen Nur dann, wenn Maßnahmen bei einem oder mehreren relevant verbundenen Unternehmen durchgeführt werden sollen, fügen Sie Ihrem Antrag die Zusatzanlage 3 bei. Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 der Richtlinie De-minimis (Güterkraftverkehr und Halter/Eigentümer von schweren Nutzfahrzeugen) müssen nur am Durchführungsort vorliegen. Seite 4 von 8 Stand:

5 Die weiteren Voraussetzungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie der Richtlinie De-minimis (vgl. Nummer 3.2) aufgeführt sind, müssen alle beteiligten Unternehmen (antragsstellende/s und relevant verbundene/s Unternehmen) erfüllen. Nicht zuwendungsberechtigt sind: 1.) Gem. Nummer 3.2 der Richtlinie De-minimis Unternehmen, a) über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird, b) an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind. Satz 1 Buchstabe a gilt auch für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach 807 der Zivilprozessordnung oder 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist ein Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus 807 der Zivilprozessordnung oder 284 der Abgabenordnung treffen. 2.) Gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a) bis c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 Unternehmen aus den hier u. g. Wirtschaftszweigen: a.) b.) c.) Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind, Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. 3.) Unternehmen, bei denen die ordnungsgemäße Durchführung des Zuwendungsver- fahren bzw. eine ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nicht als gesichert erscheint. Verfahren Zur Antragstellung dürfen Sie nur das Formular Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe verwenden. Nutzen Sie im eigenen Interesse die Möglichkeit, Ihren Antrag elektronisch zu stellen. Sie finden hierzu weitere Hinweise auf der Seite ( Seite 5 von 8 Stand:

6 Füllen Sie das Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen, die als Anlagen zum Antrag aufgeführt sind, sorgfältig aus. Sie dürfen die Unterlagen nicht vor dem 01. Oktober und nicht nach dem 31. Oktober 2014 beim Bundesamt einreichen. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrages bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Folgende Möglichkeiten für die Einreichung Ihrer Antragsunterlagen stehen Ihnen zur Verfügung: Elektronisches Antragsverfahren ( Postweg: Bundesamt für Güterverkehr Zuwendungsverfahren Köln Fax (0221/ ) Anträge, die vor dem 01.Oktober 2014 und nach dem 31. Oktober 2014 beim Bundesamt eingehen werden abgelehnt. Die Bewilligungsbehörde kann Ihren Antrag nur dann positiv bescheiden, wenn dieser vollständig und korrekt ausgefüllt ist sowie alle Anlagen beigefügt sind. Weitere Informationen und Hinweise zum Antrag entnehmen Sie bitte der ausführlichen Ausfüllanleitung. Maximaler Förderhöchstbetrag Der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag) ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu Euro multipliziert mit der Anzahl der zum Stichtag 15. September 2014 auf das jeweils zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen nach Nummer 3.3 der Richtlinie werden die anrechenbaren schweren Nutzfahrzeuge der zuwendungsberechtigten Unternehmen addiert. Die jährliche Zuwendung ist auf Euro je antragsstellendes Unternehmen begrenzt. Dies gilt auch bei einer Mehrzahl von Unternehmen nach Nummer 3.3 der Richtlinie De-minimis. Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Maßnahmenbezogener Förderhöchstbetrag Beispiel: Seite 6 von 8 Stand:

7 Hinsichtlich der nachfolgenden drei Maßnahmenarten gelten folgende maßnahmenbezogene Förderhöchstbeträge: - Fahrzeugbezogene Maßnahme: Euro, - Personenbezogene Maßnahme: Euro, - Maßnahme zur Effizienzsteigerung: Euro Förderfähige Maßnahmen Im Rahmen dem Unternehmen zugesagten Budgets können Maßnahmen nach dem Maßnahmenkatalog der Anlage zu Nummer 2 der Förderrichtlinie innerhalb des Bewilligungszeitraums durch geführt werden. Bewilligungszeitraum Mit "Bewilligungszeitraum" ist der Zeitraum gemeint, in dem die bewilligte Maßnahme tatsächlich durchgeführt und beendet werden muss. Der Bewilligungszeitraum beginnt für die Förderperiode 2015 mit dem 01. Januar 2015 und endet am 31. Dezember Vor dem 01. Januar 2015 begonnene und nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossene Vorhaben oder geleistete Ausgaben können also im Regelfall nicht als zuwendungsfähig abgerechnet werden. Beginn der Durchführung von Maßnahmen Es ist nicht erforderlich, den Zuwendungsbescheid abzuwarten. Selbstverständlich steht es aber jedem Zuwendungsempfänger frei, mit den geplanten Maßnahmen erst dann zu beginnen, wenn über den Antrag auf Förderung entschieden wurde. Zweckbindungsfrist Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind innerhalb der Zweckbindungsfrist für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet ein Jahr nach dem Abschluss der Maßnahme, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes geregelt ist. Bei einer Veränderung ist das Bundesamt umgehend zu informieren. Eine Verwendung entgegen der Zweckbindung kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der bewilligten Zuwendung führen. Auszahlung der Zuwendung Die bewilligte Zuwendung wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides - ein Monat nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides - sowie form- und fristgerechter Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Für die Auszahlung der Zuwendung ist der Verwendungsnachweis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums, spätestens jedoch zum 29. Februar Seite 7 von 8 Stand:

8 2016 auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck dem Bundesamt vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. Je Zuwendungsbescheid sind maximal zwei Teilverwendungsnachweise zulässig. Dabei muss der erste Teilverwendungsnachweis mindestens 50 Prozent des zugesagten Budgets umfassen. Informationen und Hinweise zum Verwendungsnachweisverfahren werden frühzeitig auf der Internetseite des Bundesamtes ( veröffentlicht. Grundsätzliche Hinweise: Die Angaben zur Antragsberechtigung und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Gemäß 3 Subventionsgesetz ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen sowie der Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Auch auf 4 Subventionsgesetz ( Scheingeschäfte ) wird hingewiesen. Mit dem Antrag willigen Sie ein in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Die in diesem Blatt enthaltenden Informationen werden unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage erteilt, so dass hieraus kein Rechtsanspruch ableitbar ist. Ansprechpartner: Wir beraten Sie gern auch unter: - Servicenummer Telefon: 0221/ per info.foerderprogramme@bag.bund.de - im Internet: Seite 8 von 8 Stand:

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