VERTRAG. für vollstationäre Einrichtungen der Altenhilfe (Seniorenzentren) vertreten durch die Einrichtungsleitung, Herrn Einrichtungsleitung

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1 VERTRAG für vollstationäre Einrichtungen der Altenhilfe (Seniorenzentren) Zwischen der Arbeiterwohlfahrt Bezirk Unterbezirk Westliches Hagen Dortmund Westfalen / Märkischer e.v., Kreis Hagen, Dortmund, Böhmerstr. Klosterstraße Kronenstraße als Träger des Mustereinrichtung Musterhausen, Musterstr. 1 vertreten durch die Einrichtungsleitung, Herrn Einrichtungsleitung - nachstehend "Einrichtung" genannt - u n d Herr Max Mustermann, geboren am bisher wohnhaft in Testhausen, Teststr. 1 - nachstehend "Bewohnerin" / "Bewohner" genannt - vertreten durch Frau Maxine Mustermann (Betreuer/in) (Betreuerin oder Betreuer - Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter) wird mit Wirkung vom auf unbestimmte Zeit folgender V e r t r a g geschlossen: (1) Herr Max Mustermann 1 Aufnahme wird ab dem in die Einrichtung aufgenommen. (2) Die Bewohnerin / Der Bewohner erkennt die Grundrichtung der Einrichtung an. Diese ist in der Informationsschrift des Seniorenzentrums verankert. Seite 1 von 14 Seiten

2 (3) Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind Vertragsgrundlage, dazu gehören insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. (4) Weitere Vertragsgrundlagen sind der Rahmenvertrag gem. 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege (NRW), die Vergütungsvereinbarung nach 84 SGB XI sowie der Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. 2 Leistungen der Einrichtung (1) Die Einrichtung erbringt der Bewohnerin/dem Bewohner gemäß Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB-XI folgende Leistungen: a) Unterkunft in einem Einbettzimmer (Nr. 01) mit Grundausstattung (Pflegebett, Schrank, Nachtkonsole) b) Verpflegung in folgendem Umfang: - Normalkost: Frühstück Mittagessen Nachmittagskaffee Abendessen Getränkeversorgung: Zum Beispiel Tee, Kaffee, Mineralwasser und Saft im hausüblichen Rahmen - Bei Bedarf: Zwischenmahlzeit Schonkost Diätkost nach ärztlicher Verordnung c) Dem notwendigen Pflegebedarf der Bewohnerin/des Bewohners entsprechende Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse einschließlich aktivierender Pflege nach dem SGB XI (Pflegeklasse/Pflegestufe) Klasse/Stufe I Klasse/Stufe II Klasse/Stufe III außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand (Härtefall). Seite 2 von 14 Seiten

3 d) Zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (Personenkreis gem. 45 a SGB XI), soweit die Pflegekassen hierfür einen Vergütungszuschlag zahlen. e) Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt, - Pflegestufe/-klasse O -. f) Die Reinigung des überlassenen Wohnraumes erfolgt in der Regel fünf mal pro Woche; g) Bereitstellung, Reinigung und Instandhaltung von Bettwäsche und Handtüchern; h) Waschen und Mangeln der waschmaschinen- und trocknergeeigneten sowie maschinell bügelbaren und mit Namen gekennzeichneten persönlichen Wäsche. (2) Die Gemeinschaftsräume und -einrichtungen stehen der Bewohnerin/dem Bewohner zur Mitbenutzung zur Verfügung. (3) An Schlüsseln werden übergeben : Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtungsleitung veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Einrichtungsleitung zu melden; die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtungsleitung, bei Verschulden auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung hat die Bewohnerin/der Bewohner die Schlüssel vollzählig an die Einrichtungsleitung zurückzugeben. (4) Es gilt die freie Arzt- und Apothekenwahl, erforderlichenfalls ist die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner bei der Vermittlung dieser Leistungen behilflich. 3 Zusatzleistungen Zusatzleistungen nach 88 SGB-XI sind gesondert zu vereinbaren. Seite 3 von 14 Seiten

4 4 Leistungsentgelt (1) Zur dauerhaften Gewährleistung eines bewohnergerechten Heimbetriebs muss die Einrichtung bei der Kalkulation des Leistungsentgelts die allgemeine und einrichtungsspezifische Kostenentwicklung beachten. In regelmäßigen Abständen finden zwischen den Heimträgerverbänden und öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern Verhandlungen darüber statt, in welcher Höhe Heimkosten für Sozialhilfe- und Pflegeversicherungsberechtigte aus öffentlichen Kassen übernommen werden können. Die nach 85 SGB-XI zu vereinbarenden Pflegesätze unterliegen vorgegebenen Ermittlungsgrundsätzen (einschließlich Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB-XI) der Kostenträger, die Vereinbarungsgrundlage mit dem Heimbewohner werden. Die Einrichtung wird die auf diese Weise ausgehandelten Kostensätze auch gegenüber den nicht sozialhilfe- oder pflegeversicherungsberechtigten Heimbewohnern berechnen. (2) Die Entgelte für die Leistungen gemäß 2 betragen: Stand: a1) Entgelt für Unterkunft a2) Entgelt Verpflegung a3) Entgelt für Verpflegung bei vollständiger und langfristiger Ernährung über eine PEG-Sonde, sofern der Sachkostenaufwand für die Sondennahrung von einem anderen Kostenträger übernommen wird. b) Pflegeleistungen im Bereich des SGB XI (Pflegevergütung für allgem. Pflege) Klasse / Stufe I Klasse / Stufe II Klasse / Stufe III außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand (Härtefall) Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB-XI fällt - Stufe/Klasse 0 - Umlagebetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) im Sinne von 82a Abs. 3 SGB XI Seite 4 von 14 Seiten

5 c) Entgelte für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne des SGB XI und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften Einbettzimmer Zweibettzimmer Einbettzimmer (Grundlage Pflegewohngeld) Zweibettzimmer (Grundlage Pflegewohngeld) 0,00 mtl. 0,00 mtl. Die Heimaufnahme erfolgt nach Pflegeklasse/-stufe 1 (gemäß Absatz 2 b) und kann ggf. durch einen späteren Pflegekassenbescheid geändert werden. Die bei Absatz (2) Ziffer a) bis c) mit * versehenen Tages- bzw. Monatssätze sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorläufig und werden durch Bescheid der Landespflegekasse / des Landschaftsverbandes verändert. (3) Soweit die Erhöhung des Leistungsentgeltes nicht kraft Gesetzes unmittelbar wirksam wird ( 85 Abs. 6 SGB XI) gilt folgendes: Bei einer Änderung der bisherigen Berechnungsgrundlage für die nach den Absätzen 1 und 2 von der Bewohnerin/dem Bewohner zu tragenden Kosten ist die Einrichtung berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung anzupassen, wenn sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Diese Erklärung wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich angekündigt und begründet. In der Begründung werden die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüber gestellt. Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, Berechnungsunterlagen bei der Einrichtungsleitung einzusehen. Die Pflegesätze gelten gleichermaßen für selbstzahlende Heimbewohner und für Bewohner mit Sozialhilfeanspruch. Bei einer Erhöhung des Heimentgeltes ist eine Kündigung durch die Bewohnerin / den Bewohner jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. (4) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn der individuelle Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerin/des Bewohners zunimmt. Die Erhöhung ist bei entsprechender Feststellung durch den Leistungsbescheid der Pflegekasse zulässig, wenn die Einrichtung die Entgelterhöhung vorab dem Bewohner/ der Bewohnerin schriftlich begründet hat. In dieser Begründung sind die bisherigen und die veränderten Leistungen sowie die dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. Ebenso ist die Einrichtung berechtigt, dass Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich der festgesetzte Umlagebetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) durch einen Beschluss des Grundsatzausschusses zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege nach 22 des Rahmenvertrages gem. 75 Abs. 1 SGB XI (NRW) verändert. Seite 5 von 14 Seiten

6 (5) Soweit Leistungen dieses Vertrages u.a. für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gem. 82 Abs. 4 SGB XI nicht durch die Vergütungen nach Abs. 2 gedeckt sind, werden sie nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bewohnerin/dem Bewohner in Rechnung gestellt. (6) Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. 75 Abs. 1 SGB XI (Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege) NRW berechnet. Danach kann vom ersten Tag der ganztägigen Abwesenheit wegen Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung sowie wegen Urlaub eine Platzgebühr berechnet werden. Innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf Platzgebühr für bis zu 42 Tage. Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen verlängert sich der Abrechnungszeitraum für die Dauer dieser Aufenthalte. Die Platzgebühr beträgt jeweils 75 v. H. der Pflegevergütung (vgl. 84 Abs. 1 SGB XI) und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrages nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung. Abweichend von Satz 5 sind für die ersten 3 Tage der ganztägigen Abwesenheit die ungekürzte Pflegevergütung und die jeweils gültigen ungekürzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der ungekürzte Umlagebetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) zu zahlen. Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten. Mit Beendigung des Vertrages ist die Unterkunft geräumt an die Einrichtung zu übergeben. Eine gesonderte Einlagerung der Nachlassgegenstände in der Einrichtung ist nicht möglich. Werden die Nachlassgegenstände in der zwei-wochen-frist nicht geräumt, ist die Einrichtung zur Fremdeinlagerung zu Lasten des Nachlasses berechtigt. Bei fristgerechter Kündigung des Vertragsverhältnisses, aber Auszug vor Vertragsende, berechnet die Einrichtung dem Bewohner die Platzgebühr für die verbleibende Vertragszeit. Kann der Heimplatz schon vorher anderweitig vergeben werden, entfällt von da an auch die Platzgebühr. (7) Bei privat krankenversicherten Bewohnerinnen/Bewohnern fallen bei ärztlicher Verordnung von Inkontinenzmaterial zusätzliche Kosten in Höhe von zur Zeit 28,17 monatlich an. Bei privat pflegeversicherten Bewohnerinnen/Bewohnern fallen für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gem. 2 Abs. 1 d dieses Vertrages zusätzliche Kosten in Höhe von 117,00 monatlich an. Seite 6 von 14 Seiten

7 5 Sonstige Leistungen Sonstige Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sie können zu angemessenen Entgelten vermittelt werden. 6 Fälligkeit und Abrechnung (1) Das Leistungsentgelt ist jeweils im Voraus am Ersten eines Monats fällig. Es ist auf das Konto des Einrichtungsträgers Kontoinhaber: Bank: BIC: IBAN: Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e.v. Bank f. Sozialwirtschaft Köln BFSWDE33XXX DE zu überweisen. In dem Fall, dass der Bewohner/die Bewohnerin der Einrichtung eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht diese den Entgeltbetrag zum jeweiligen Ersten eines Monats ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen mit Kostenträgern bleiben unberührt. Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz erhoben werden, es sei denn, die Bewohnerin/der Bewohner weist nach, dass der Einrichtung ein Zinsschaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Eingehende Zahlungen, auch wenn sie dem Zeitraum nach bestimmt sind, werden zuerst auf die älteste Forderung angerechnet. Wird eine Heimkostenforderung gerichtsanhängig, werden eingehende Zahlungen auf die ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit entstehenden Heimkostenforderungen angerechnet. (2) Ergibt sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Absatz 1 vorausbezahltem Leistungsentgelt, so ist spätestens mit der nächsten fälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, mit Ausnahme solcher Ansprüche, die sich aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ergeben. (3) Soweit Entgelte von öffentlichen Leistungsträgern übernommen werden, wird nach Möglichkeit mit diesen abgerechnet. Nicht vom öffentlichen Leistungsträger übernommene Entgelte sind vom Bewohner als Eigenanteil zu zahlen. Seite 7 von 14 Seiten

8 7 Mitwirkungspflicht (1) Die Bewohnerin/der Bewohner ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere entsprechende Anträge zu stellen (z.b. SGB XI, SGB XII, Pflegewohngeld in NRW). Dazu zählt auch der Antrag auf Pflegeklasseneinstufung, Überprüfung der Einstufung und Widerspruch gegen nicht korrekte Einstufung der Bewohnerin/ des Bewohners durch die Pflegekasse nach schriftlicher Aufforderung der Einrichtung. Weigert sich der Bewohner, den Antrag auf Überprüfung der Einstufung zu stellen, kann die Einrichtung ihm oder dem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegeklasse berechnen, bis die Pflegekasse die Höherstufung bestätigt oder ablehnt. Bei einer Ablehnung der Höherstufung ist die vorgenommene Mehrberechnung verzinst zu erstatten ( 87 a Abs. 2 SGB XI). Die Mitwirkung der Bewohnerin/des Bewohners bedarf des Weiteren auch die Feststellung, ob sie/er zum Personenkreis mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung des 45 a SGB XI gehört. Zur Inanspruchnahme der Leistung nach 2 Abs. 1 d dieses Vertrages bedarf es zusätzlich der Antragstellung der Bewohnerin/des Bewohners an die Pflegekasse auf entsprechende Einstufung, soweit dies noch nicht geschehen ist. (2) Bewohnerinnen/Bewohner mit einer privaten Pflegeversicherung verpflichten sich, die von den privaten Pflegeversicherungen ausgestellten Einstufungsbescheide und MDK-Gutachten der Einrichtung ohne Zeitverzug zur Verfügung zu stellen. Bei fehlender oder falscher Information hat die Bewohnerin/ der Bewohner einen möglichen Schaden voll zu übernehmen. (3) Die Bewohnerin/der Bewohner hat die Einrichtung vollinhaltlich über Widersprüche und Anträge zu informieren. Bei Nichtinformation hat sie/er eventuell entstehende Nachteile voll zu tragen. 8 Eingebrachte Sachen (1) Im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung kann die Bewohnerin/der Bewohner Möbel und Einrichtungsgegenstände in ihr/sein Zimmer einbringen. Die Bewohnerin/der Bewohner hat alle mit der Einbringung von Gegenständen und ggf. elektrischen Geräten verbundenen Kosten und Aufwendungen selbst zu tragen und deren Betriebssicherheit zu gewährleisten. Für etwaige Schäden, die durch ein nicht betriebsfähiges Gerät entstehen, haftet die Bewohnerin/ der Bewohner selbst. (2) Persönliche Gegenstände der Bewohnerin/des Bewohners können außerhalb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden. Seite 8 von 14 Seiten

9 (3) Wertgegenstände, wie z. B. Schmuck, können von der Einrichtung nicht in Verwahrung genommen werden. Für eingebrachte Wertgegenstände wird nur nach 9 Haftung übernommen. (4) Die Haltung von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung der Einrichtungsleitung. Soweit diese Zustimmung erteilt wird, hat die Bewohnerin/der Bewohner alle mit der Tierhaltung verbundenen Kosten und Aufwendungen selbst zu tragen. 9 Haftung (1) Bewohnerin/Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt es der Bewohnerin/dem Bewohner überlassen, eine Sachversicherung abzuschließen. (2) Für Personenschäden wird im Rahmen allgemeiner Bestimmungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige Schäden. 10 Sonstige Bestimmungen (1) Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, sich bei der Einrichtung und den in Anlage 1 genannten Stellen beraten zu lassen und sich dort über Mängel bei Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. Die Selbstverpflichtungserklärung der Freien Wohlfahrtspflege NRW in der Fassung vom ist Bestandteil dieses Vertrages und als Anlage 2 beigefügt. Die Rechte nach 10 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Hinblick auf die Kürzung des Entgeltes bei Nicht- oder Schlechtleistung bleiben unberührt. (2) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerin/des Bewohners, auch solche, die die Gesundheit betreffen, durch die Einrichtung erhoben, gespeichert, verarbeitet und auch an Dritte übermittelt werden. Die dementsprechende Einwilligung der Bewohnerin/des Bewohners wird in der Anlage 3 zu diesem Heimvertrag ausdrücklich erklärt. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über Sie/Ihn gespeichert werden. Seite 9 von 14 Seiten

10 (3) Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners sind zu benachrichtigen: (Name, Vorname, vollständige Anschrift mit Telefon und Verwandtschaftsverhältnis bzw. Bezeichnung des Verhältnisses zum Bewohner) Frau Maxine Mustermann Musterstr Musterhausen Tel.: / Tochter / Betreuerin Unbeschadet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge sollen die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners an: Unbeschadet Frau Maxine einer Mustermann etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge Musterstr. sollen 2 die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners an : Musterhausen oder im Verhinderungsfalle an: Herr Gregor Mustermann Teststr Musterhausen ausgehändigt werden. (4) Um der Einrichtung eine verantwortliche Betreuung zu ermöglichen, wird die Bewohnerin/der Bewohner eine vorübergehende Abwesenheit von länger als einem Tag rechtzeitig und unverzüglich der Einrichtungsleitung mitteilen. Seite 10 von 14 Seiten

11 11 Beendigung des Vertragsverhältnisses (1) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners. (2) Falls die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners nicht binnen einer Woche nach Vertragsende abgeholt worden sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners bzw. des Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden. 12 Kündigung durch die Bewohnerin/den Bewohner (1) Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung jederzeit für den Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgeltes verlangt. (2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann die Bewohnerin/der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Bewohnerin/dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt, kann die Bewohnerin/der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. (3) Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. 13 Kündigung durch die Einrichtung (1) Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrages für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, 2. die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass sie/er trotz Aufforderung der Einrichtung nach 7 Abs. 1 des Vertrages bei der Pflegekasse keinen Antrag auf Höherstufung stellt oder Seite 11 von 14 Seiten

12 3. die Bewohnerin/der Bewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Die Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. (2) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 S. 3 Nr Halbsatz nur kündigen, wenn sie zuvor die Bewohnerin/den Bewohner unter Bestimmung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf die beabsichtige Kündigung erneut auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen hat und der Kündigungsgrund nicht durch eine Antragstellung entfallen ist. (3) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 nur kündigen, wenn sie zuvor dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist die Bewohnerin/der Bewohner in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 mit der Entrichtung des Entgelts in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich des fälligen Entgelts die Einrichtung befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (4) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. 14 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme der Umzugskosten (1) Hat die Bewohnerin/der Bewohner nach 12 Abs. 3 aufgrund eines von der Einrichtung zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt. (2) Hat die Einrichtung nach 13 Abs. 1 Satz 1 aus den Gründen des 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin/dem Bewohner auf deren/dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Die Einrichtung hat auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. Seite 12 von 14 Seiten

13 (3) Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Abs. 1 auch dann verlangen, wenn sie/er noch nicht gekündigt hat. 15 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Insoweit richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Dieser Vertrag wird von allen Beteiligten unterschrieben und die Bewohnerin/der Bewohner erhält eine Ausfertigung. Weitere Ausfertigungen für Angehörige, insbesondere nach 15 Abs. 5 dieses Vertrages verpflichtete Personen, sind möglich. (4) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen können von der Bewohnerin/dem Bewohner bei der Einrichtungsleitung eingesehen werden. Musterhausen, den (Für den Träger der Einrichtung) (Bewohnerin / Bewohner) oder (Gesetzliche/r Betreuer/in) Seite 13 von 14 Seiten

14 (5) Herr / Frau a) b) Wohnort / Straße a), b), (Verwandtschaftsverhältnis a) b) ) verpflichten sich im Rahmen des Schuldbeitrittes, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungsentgelte ( 4 + 6) insoweit zu entrichten, als diese zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schuldbeitretenden nicht von der Bewohnerin/dem Bewohner selbst bzw. durch ein Sozialamt oder einen sonstigen Kostenträger geleistet worden sind. (Für den Träger der Einrichtung) a) (Unterschrift des Schuldbeitretenden) b) (Unterschrift des Schuldbeitretenden) Seite 14 von 14 Seiten

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