Zwischen dem / der... als Träger des / der... (Name der Einrichtung) vertreten durch... - nachstehend Einrichtung genannt - Frau / Herrn...
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- Oswalda Schenck
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1 Vertrag für (voll-)stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe Zwischen dem / der... als Träger des / der... (Name der Einrichtung) vertreten durch... - nachstehend Einrichtung genannt - und Frau / Herrn... bisher wohnhaft in... - nachstehend Bewohnerin/Bewohner genannt vertreten durch... (rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer/ Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter) wird mit Wirkung vom... (Einzug) auf unbestimmte Zeit folgender Vertrag geschlossen: 1
2 1 Einrichtungsträger 1. Frau / Herr... zieht zum in die Einrichtung ein. 2. Die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen wird in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche geführt (Grundrichtung und Konzeption der Einrichtung). Die Bewohnerin / Der Bewohner erkennt die christliche Grundrichtung der Einrichtung als Vertragsgrundlage an. 2 Vertragsgrundlagen 1. Die gemäß 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) erteilten vorvertraglichen Informationen bilden die Grundlage des Vertrages, dazu gehören die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, die Konzeption der Einrichtung, die Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistungen. Insbesondere hat die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner vor Vertragsschluss folgendes Informationsmaterial ausgehändigt oder in Textform informiert über: Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, der Lage der Einrichtung (Infrastruktur, Verkehrsanbindung) und Zimmersituation (Anzahl, Typen, Größe, Lage im Gebäude, Sanitäreinrichtung, Möblierungsmöglichkeiten) Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen (siehe 8 und 9 dieses Vertrages) Konzeption der Einrichtung einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen Flyer der Einrichtung Preisliste 2. Die Einrichtung hat mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem 10. Kapitel SGB XII Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der von der Einrichtung zu erbringenden Leistung (Leistungsvereinbarung), die für die einzelnen Leistungsbereiche zu zahlende Vergütung (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen. Diese und der Ergänzungsvertrag (III. Vertrag) zur Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen des Niedersächsischen Landesrahmenvertrages nach 93 d II BSHG und des Niedersächsischen Landesrahmenvertrages zur Vergleichbarkeit (FFV LRV) - im weiteren Landesrahmenvertrag genannt - sind Bestandteil des Vertrags; sie können in der Verwaltung der Einrichtung eingesehen werden. 2
3 3 Leistungen der Einrichtung 1. Die Leistungen orientieren sich an der individuellen Lebenssituation und dem jeweiligen Bedarf der Bewohnerin / des Bewohners sowie der Konzeption der Einrichtung ( 1 Abs. 2). Unter Wahrung der Menschenwürde, Achtung der Persönlichkeit und Berücksichtigung der individuellen Lebensplanung sowie der jeweiligen (körperlichen, seelischen, geistigen oder gesundheitlichen) Kompetenzen und Ressourcen ist es das Ziel, der Bewohnerin / dem Bewohner ein an ihren / seinen individuellen Interessen und Bedürfnissen orientiertes weitestgehend selbstbestimmtes und selbständiges Leben zur gesellschaftlichen Teilhabe zu ermöglichen. Leistungen der Einrichtung sind Unterkunft (Abs. 2), Verpflegung (Abs. 3), Maßnahmen (Abs. 4), Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (Abs. 5). 2. Die Einrichtung bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern ein individuell gestaltbares Bewohnerzimmer an. In Zwei-Personen-Zimmern steht jeder Bewohnerin / jedem Bewohner ein ihrer / seiner Verfügung unterliegender Wohnbereich zu. Die Bewohnerin / Der Bewohner in Zwei-Personen-Zimmern ist vor Neubelegung des anderen Wohnplatzes anzuhören. Einrichtung und Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter verpflichten sich, die Privatsphäre der Bewohner in ihren Zimmern zu gewährleisten. Die Unterkunft umfasst: a) Zimmer: Der Bewohnerin / Dem Bewohner wird das Zimmer Nr.... bzw. ein Wohnplatz in dem Zimmer Nr.... mit der Fläche von... qm als Einbettzimmer / Zweibettzimmer im Erdgeschoss /... Etage überlassen. Die Ausstattung des Zimmers, einschließlich des von der Einrichtung gestellten Mobiliars, ist in Anlage 1 geregelt. Die Bewohnerin / Der Bewohner kann im Einvernehmen mit der Einrichtung auch eigenes Mobiliar mitbringen. Das von der Bewohnerin / dem Bewohner mitgebrachte Mobiliar ergibt sich aus Anlage 2. Die Versorgung mit Heizung, Strom sowie Kalt- und Warmwasser erfolgt durch die Einrichtung. b) Gemeinschaftsräume: Die Einrichtung hält für die Bewohnerinnen und Bewohner Räume zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben vor. Die durch die Bewohnerinnen und Bewohner nutzbaren Gemeinschaftsräume ergeben sich aus Anlage 3. c) Wartung, Instandhaltung, Reinigung: Die Wartung und Instandhaltung der Wohnräume, einschließlich der Gemeinschaftsund Funktionsräume, der technischen Anlagen, der hauseigenen Einrichtungsgegenstände sowie der Außenanlagen erfolgt durch die Einrichtung. Die Reinigung der Bewohnerzimmer, einschließlich der Gemeinschafts- und Funktionsräume wird durch die Einrichtung sichergestellt (in der Regel einmal wöchentlich und bei Bedarf), soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen wird. 3
4 d) Schlüssel: An Schlüsseln werden der Bewohnerin / dem Bewohner übergeben: siehe Anlage 4. Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtungsleitung veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Einrichtungsleitung zu melden; die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtungsleitung, bei Verschulden der Bewohnerin / des Bewohners auf deren / dessen Kosten. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung hat die Bewohnerin / der Bewohner die Schlüssel vollzählig an die Einrichtungsleitung zurückzugeben. e) Wäschedienst: Im Wäschedienst der Einrichtung sind enthalten: Waschen von Bettwäsche und Handtüchern, Badetüchern und Waschlappen, Waschen der persönlichen Kleidungsstücke, soweit diese waschmaschinengeeignet sind, notwendige Näh- und Flickarbeiten im kleineren Umfang. Die Privatwäsche der Bewohner muss gekennzeichnet sein. Die chemische Reinigung wird von der Einrichtung nicht übernommen, kann jedoch auf Kosten der Bewohnerin / des Bewohners vermittelt werden. Bei Bedarf überlässt die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner die erforderliche Bettwäsche, Handtücher, Badetücher und Waschlappen. f) Kultur und Unterhaltung: Die Einrichtung bietet regelmäßig Freizeitangebote und kulturelle Veranstaltungen in der Einrichtung an. Die Bewohnerinnen / Bewohner werden an der Programmgestaltung beteiligt. 3. Die Einrichtung bietet der Bewohnerin / dem Bewohner Mahlzeiten an, die dem allgemeinen Stand ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bewohnerinnen / Bewohner werden in die Planung der Mahlzeiten mit einbezogen. Bei Krankheit wird auf die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen / Bewohner Rücksicht genommen und ihren Fähigkeiten und Gewohnheiten Rechnung getragen. Abendessen, Schonkost oder Diäternährung mit ggf. weiteren Zwischenmahlzeiten wird nach jeweiliger ärztlicher Verordnung bereitgestellt. Die Verpflegung erfolgt in folgendem Umfang: Normalkost: Frühstück Mittagessen Zwischenmahlzeit Abendessen Bei Bedarf: leichte Vollkost Diätkost nach ärztlicher Anordnung Getränkeversorgung (Kaffee, Tee, Mineralwasser) 4. Die Bewohnerin / Der Bewohner erhält die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß Leistungsvereinbarung (Anlage 5). Das sind die der für die Bewohnerin / den Bewohner ermittelten Hilfebedarfsgruppe ( 3) entsprechenden Leistungen der alltäglichen Lebensführung / des lebenspraktischen Bereichs, 4
5 Freizeit, Bildung, Arbeit und Beschäftigung, Pflege, Gesundheit, Gestaltung sozialer Beziehungen, Sonstigen Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Die Leistungserbringung richtet sich nach dem mit der Bewohnerin / dem Bewohner erstellten individuellen Hilfeplan und dem Gesamtplan nach 58 SGB XII, falls ein solcher vorliegt. Die Bewohnerin / Der Bewohner hat das Recht, die entsprechenden Unterlagen bei der Verwaltung der Einrichtung einsehen zu können. 5. Die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen umfasst neben den erforderlichen Gebäuden und Grundstücken auch die betriebsnotwendige Ausstattung. 6. Im Bedarfsfall vermittelt die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner unter Beachtung der freien Arztwahl ärztliche Hilfe. Die Leistungen des Arztes sind jedoch nicht Bestandteil dieses Vertrages. Ärztlich verordnete spezielle Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören, werden von der Einrichtung nicht erbracht. 1 ( 1 Dieser Satz ist zu streichen, sofern entsprechende Leistungen erbracht werden.) 7. Laufende und einmalige Leistungen des Trägers der Sozialhilfe (z. B. Bekleidungshilfen, Barbetrag etc.) werden gemäß der Zweckbestimmung unmittelbar an die Bewohnerin / den Bewohner oder deren / dessen Betreuer / Bevollmächtigten weitergeleitet. 8. Sollen für die Bewohnerin / den Bewohner Wertsachen aufbewahrt oder Geldbeträge verwaltet werden, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der Einrichtung. 4 Ermittlung des Hilfebedarfs 1. Bei Bewohnerinnen / Bewohnern, die Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe nach SGB XII / SGB IX erhalten, richten sich die Leistungen, die die Einrichtung zu erbringen hat, nach den Regelungen zur Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besonderheit des Einzelfalls ( 9 SGB XII). Es erfolgt eine Differenzierung nach Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf, wie sie im Landesrahmenvertrag beschrieben sind. 2. Die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe gem. Abs. 1 erfolgt nach dem im Rahmenvertrag bestimmten Verfahren (nach Dr. Metzler, Version...). Die Bewohnerin / Der Bewohner wird danach bei der Aufnahme für den Leistungstyp / Bereich (z. B. Wohnen).. in die Hilfebedarfsgruppe... und für den Leistungstyp / Bereich (z. B. Tagesstruktur)... in die Hilfebedarfsgruppe... eingestuft. 5
6 3. Ist die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe gem. Abs.1 bei Einzug noch nicht erfolgt, behält sich die Einrichtung vor, die Hilfebedarfsgruppe einzuschätzen und die Leistungsentgelte gemäß dieser Einschätzung zu erheben. Bis zur Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe gem. Abs. 1 erkennt die Bewohnerin / der Bewohner die von der Einrichtung erfolgte Einschätzung an und trägt die entsprechenden Entgelte. Einrichtung und Bewohnerin/ Bewohner verpflichten sich, eventuell entstandene Differenzbeträge zwischen der von der Einrichtung vorübergehend festgesetzten Einschätzung und der Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe gem. Abs. 1 ab Einzugsdatum auszugleichen. 5 Sonstige Leistungen 1. Die Bewohnerin / Der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung sonstiger Leistungen vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen sonstigen Leistungen und deren Entgelte ergeben sich aus der Anlage Wird eine sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis eintritt. 3. Die Einrichtung wird der Bewohnerin / dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der Entgelte für die vereinbarten sonstigen Leistungen spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen. 4. Die Bewohnerin / Der Bewohner kann vereinbarte sonstige Leistungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen; hierbei hat sie / er der Einrichtung bis zum Eingang der Kündigung bereits entstandene Aufwendungen zu erstatten. 6 Entgelt 1. Das von der Einrichtung für die in 3 aufgeführten Leistungen berechnete Entgelt richtet sich nach der mit dem sachlich zuständigen Sozialhilfeträger nach dem 10. Kapitel SGB XII jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarung. Danach setzt sich das Entgelt aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen: Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale) Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). 2. Das monatliche Entgelt beträgt bei monatlicher Abrechnung im Rahmen dieses Vertrages zurzeit: a) Grundpauschale: täglich... Euro / monatlich... Euro, b) Investitionsbetrag: täglich... Euro / monatlich... Euro, c) Maßnahmepauschale: täglich... Euro / monatlich...euro. insgesamt insgesamt täglich Euro monatlich..euro 6
7 Wird die Bewohnerin / der Bewohner vollständig und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten Dritter (z. B. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Gesamtentgelt um die ersparten Lebensmittelaufwendungen. Der Verminderungsbetrag beläuft sich zurzeit auf täglich.euro. 3. Soweit ein Kostenträger das Entgelt oder Bestandteile des Entgelts ganz oder teilweise nicht übernimmt, ist die Bewohnerin / der Bewohner verpflichtet, den entstandenen Differenzbetrag zu tragen. 7 Fälligkeit und Zahlung 1. Das Entgelt i.s.v. 6 des Vertrages ist am ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Sofern Entgelte von dem Träger der Sozialhilfe übernommen werden, kann die Einrichtung diese direkt mit dem Träger der Sozialhilfe abrechnen. Die Zahlungsverpflichtung der Bewohnerin / des Bewohners entfällt im Umfang der Leistung durch den Träger der Sozialhilfe. Die Bewohnerin / Der Bewohner wird über die Höhe des übernommenen Anteils informiert. 2. Das Entgelt i.s.v. 6 des Vertrages ist auf das Konto des Einrichtungsträgers Kontoinhaber: Bank: BLZ: BIC: Konto-Nr.: IBAN: zu überweisen. In dem Fall, dass der Bewohner / die Bewohnerin der Einrichtung eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht diese den Entgeltbetrag zum jeweiligen Ersten eines Monats ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen mit Leistungsträgern bleiben unberührt. 3. Ergibt sich auf Grund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelt, so ist spätestens mit der nächstfälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 8 Entgelterhöhung 1. Die Einrichtung kann die Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner zur Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. 2. Bei Verträgen mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XII oder SGB XI erhalten, teilt die Einrichtung die Erhöhung des Entgeltes der Bewohnerin / dem Bewohner lediglich mit. Hinsichtlich der Erhöhung der Entgeltbestandteile sind die mit den Kostenträgern jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarungen für diese gemäß 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG angemessen und unmittelbar verbindlich. Darüber hinaus gelten für alle Bewohnerinnen und Bewohner in gleicher Weise die mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen als angemessen. 7
8 3. Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur zulässig, soweit er betriebsnotwendig ist und nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt wird. 4. Die Einrichtung hat der Bewohnerin / dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts nach Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Die Bewohnerin / Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Bewohnerin / Der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. 5. Die Entgelterhöhung wird nur wirksam, wenn sie den Regelungen des 10. Kapitels des SGB XII entspricht. 9 Veränderung des konkreten Hilfebedarfs 1. Ändert sich der individuelle Hilfebedarf der Bewohnerin / des Bewohners, unterbreitet die Einrichtung ihm ein Angebot über eine entsprechende Anpassung der Leistungen. Zu beachten ist die Kündigungsmöglichkeit der Einrichtung gemäß 18 des Vertrages. Die Entgeltveränderung ist bei entsprechender Feststellung durch den Leistungsbescheid des Leistungsträgers zulässig, wenn die Einrichtung die Entgeltveränderung vorab der Bewohnerin / dem Bewohner schriftlich begründet hat. In dieser Begründung sind die bisherigen und die veränderten Leistungen sowie die jeweils dafür zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. 2. Die Einrichtung ist bei Verträgen mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem SGB XI erhalten, gemäß 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung anzupassen, wenn der individuelle Hilfebedarf der Bewohnerin / des Bewohners zunimmt oder abnimmt. Die Entgeltveränderung ist bei entsprechender Feststellung durch den Leistungsbescheid des Leistungsträgers zulässig, wenn die Einrichtung die Entgeltveränderung vorab der Bewohnerin / dem Bewohner schriftlich begründet hat. In dieser Begründung sind die bisherigen und die veränderten Leistungen sowie die jeweils dafür zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. Die Erhöhung wird wirksam mit dem im Leistungsbescheid des Leistungsträgers genannten Datum, jedoch nicht vor Zugang des Erhöhungsverlangens bei der Bewohnerin / dem Bewohner. 10 Umzug 1. Ein Umzug der Bewohnerin/des Bewohners innerhalb der Einrichtung ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Einrichtung und Bewohnerin/Bewohner möglich. 8
9 2. Stellt die Einrichtung fest, dass die Bewohnerin/der Bewohner so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht mehr sichergestellt werden kann, vereinbart sie mit dem Träger der Sozialhilfe und der Pflegekasse die Verlegung in eine geeignete Einrichtung. Die Verlegung erfolgt im Interesse und Einvernehmen mit der Bewohnerin /dem Bewohner. 11 vorübergehende Abwesenheit Bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners gelten die einschlägigen Regelungen des Landesrahmenvertrages. Bei Vertragsabschluss lauten sie: Der Anspruch auf die Vergütung besteht für jeden Tag. Bei Aufnahme nach dem 15. bzw. Abmeldung vor dem 15. des Kalendermonats wird der Monatssatz zur Hälfte gezahlt. Der Zahl-/Abrechnungsbetrag für einen vollen Betreuungsmonat wird durch Multiplikation des Tagessatzes mit dem Faktor 30,42 ermittelt. Für Fälle vorübergehender Abwesenheit werden folgende pauschale Regelungen getroffen: Bei vorübergehender Abwesenheit des Leistungsberechtigten bis zu drei Tagen wird das volle Entgelt weitergezahlt. Für diese Zeit ist Verpflegung anzubieten. Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als drei Tagen wird vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an die Grundpauschale um einen Betrag von 2,56 Euro vermindert, wenn der Platz tatsächlich freigehalten wird. Diese verminderte Leistungsvergütung kann bei schulpflichtigen Kindern für die Dauer der Schulferien, bei einem ärztlich verordneten Kur- oder Krankenhausaufenthalt wegen einer akuten Erkrankung für dessen Dauer im Übrigen bis zu 6 Wochen jährlich berechnet werden, es sei denn dass der Kostenträger auf Antrag im Einzelfall einer anderen Regelung zugestimmt hat. 12 Haftung 1. Die Bewohnerin / der Bewohner und die Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Sachschäden an den von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten Sachen, die durch Mängel der Unterkunft verursacht wurden, für die die Einrichtung einzustehen hat. Im Übrigen bleibt es der Bewohnerin / dem Bewohner überlassen, eine Sachversicherung abzuschließen. 2. Für Personenschäden wird im Rahmen allgemeiner Bestimmungen gehaftet. 13 Datenschutz 1. Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. 2. Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerin / des Bewohners durch die Einrichtung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Sofern dies nicht auf Grund einer Rechtsvorschrift zulässig ist, bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Bewohnerin / des Bewohners (Anlage 7). 9
10 3. Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie/ihn gespeichert sind. 14 Beschwerderecht Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich bei der Einrichtung und den in der Anlage 8 genannten Stellen beraten zu lassen und sich dort über Mängel bei Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. 15 Besondere Regelungen für den Todesfall Im Falle des Todes der Bewohnerin / des Bewohners sind zu benachrichtigen: 1. Herr / Frau... (Name, Vorname) (Anschrift, Telefon, Telefax und ) 2. Herr / Frau... (Name, Vorname) (Anschrift, Telefon, Telefax und ) 16 Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses 1. Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des Sterbetages der Bewohnerin / des Bewohners. 2. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat die Räumung der Unterkunft zu erfolgen. 3. Der Vertrag gilt bis zu einer Neubelegung des in diesem Vertrag benannten Zimmers, maximal für einen Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag der Bewohnerin / des Bewohners entsprechend 4 Absatz 3 Satz 3 und 4 WBVG hinsichtlich der Überlassung des Wohnraums gegen Fortzahlung der auf die Überlassung des Wohnraums entfallenden Entgeltbestandteile fort. Das insoweit geschuldete Entgelt ermäßigt sich um den Wert der ersparten Aufwendungen der Einrichtung. 17 Kündigung durch die Bewohnerin / den Bewohner 1. Die Bewohnerin/Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. 10
11 2. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann die Bewohnerin /der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Bewohnerin/dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann die Bewohnerin/der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. 3. Die Bewohnerin/Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. 18 Kündigung durch die Einrichtung 1. Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten würde und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, b) die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, c) die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, insbesondere weil die Bewohnerin/der Bewohner eine vom Träger nach 9 des Vertrages angebotene Anpassung der Leistung nicht annimmt; die Einrichtung kann insoweit nur kündigen, wenn sie zuvor der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber ihr Angebot nach 9 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme der Bewohnerin/des Bewohners nicht entfallen ist. oder d) die Bewohnerin/der Bewohner (1) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgeltes oder eines Teils des Entgeltes, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist, oder (2) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgeltes in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Eine Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist ausgeschlossen. 2. Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 d) nur kündigen, wenn sie zuvor der Bewohnerin / dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist die Bewohnerin / der Bewohner in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 d) mit der Entrichtung des Entgeltes für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des 11
12 Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgeltes befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. 3. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 b) bis d) kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. 19 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme der Umzugskosten 1. Hat die Bewohnerin / der Bewohner nach 17 Absatz 3 aufgrund eines von der Einrichtung zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner auf deren / dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. 2. Hat die Einrichtung nach 18 Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des 18 Absatz 1 Satz 3 a) gekündigt, so hat sie der Bewohnerin/dem Bewohner auf deren / dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des 18 Absatz 1 Satz 3 a) hat die Einrichtung zudem auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. 3. Die Bewohnerin / Der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn sie/er noch nicht gekündigt hat...., den (für die Einrichtung) (Bewohnerin / Bewohner)... (ggf. rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer / Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter) 12
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