Baureglement. Stand Juni 2011
|
|
- Brit Albrecht
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Baureglement Stand Juni 2011
2 Inhalt Seite 1! Allgemeines 3! 2! Zonenübersicht 3! 3! Zonen des Baugebietes 3! 4! Zonen des Nichtbaugebietes 9! 5! Zonenüberlagerungen 11! 6! Kommunale Bauvorschriften 11! 7! Schlussbestimmungen 14! Anhang zum Baureglement 15 Zusammenstellung der Höchst- und Mindestmasse 2
3 1. Allgemeines Art. 1.1 Bauordnung Baureglement, Zonenplan, Baulinien- und Gestaltungspläne sowie die zugehörigen Vorschriften bilden die kommunale Bau- und Nutzungsordnung. Sie ordnet das Bauwesen in der Gemeinde. Weiter sind die einschlägigen Erlasse von Kanton und Bund zu beachten. 2. Zonenübersicht Art. 2.1 Zonen des Baugebietes D Dorfzone W2 Wohnzone W2 W3 Wohnzone W3 E Ein- und Zweifamilienhauszone L Landhauszone WG Wohn- und Gewerbezone I Industriezone G Gewerbezone Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Cp Campingzone F Freihaltezone Gb Gartenbauzone Np Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion Art. 2.2 Zonen des Nichtbaugebietes Lw Landwirtschaftszone Ls Landschaftsschutzzone Sz Seeuferschutzzone Nz Naturschutzzone Fo Forstzone LwbN Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Art. 2.3 Zonenüberlagerungen U Umgebungsschutzperimeter ZaF Zone archäologischer Funde 3. Zonen des Baugebietes Art. 3.1 Dorfzone D Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung und Erneuerung des bestehenden wertvollen Dorfbildes. Baudichte Ausnützungsziffer 0.50 Bestehende Bauten dürfen, unabhängig von der Ausnützungsziffer, voll ausgebaut werden. Dabei müssen insbesondere die Gestaltungsvorschriften sowie die übrigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und keine anderen gewichtigeren Interessen entgegenstehen. Insbesondere sollen die Dachflächen in ihrer ursprünglichen Art und Form erhalten bleiben. 3
4 Nutzung Zugelassen sind Wohnbauten und Gewerbebetriebe. Die Intensivtierhaltung ist nicht zulässig. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten Kleiner Grenzabstand 4.00 m Grosser Grenzabstand 8.00 m Zwischen reinen Gewerbebauten sind nur die kleinen Grenzabstände einzuhalten. Gebäudetiefe max m max m Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe 7.20 m max. Kniestockhöhe 0.50 m Bauweise Gestaltung offen und halboffen Neu-, An- und Umbauten sowie Renovationen müssen sich bezüglich Stellung, Grösse, Form und Gliederung der Bauten, Dachform und -neigung, Dachaufbauten und -fenster, Material- und Farbwahl sowie Fassadengestaltung und Befensterung sorgfältig in die bestehende Struktur der Bauten, Strassenräume, Plätze und Freiflächen eingliedern. Dasselbe gilt für die Gestaltung der Umgebung, insbesondere der Vorgärten und -plätze sowie für Einfriedungen. In besonderen Fällen ist der Nachweis der guten Eingliederung und Gestaltung mittels zusätzlicher Unterlagen durch die Bauherrschaft zu erbringen. Hauptbauten müssen 2-geschossig in Erscheinung treten. Bei Schrägdächern dürfen die einzelnen Dachaufbauten max. 1/6 der Fassadenlänge messen. Gesamthaft dürfen sie max. 1/3 der Fassadenlänge betragen. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Ausnahmsweise sind einzelne Dachflächenfenster zugelassen. Deren Anzahl, Grösse und Anordnung müssen so gewählt werden, dass ein ruhiges Dachbild gewährleistet ist. Nach aussen in Erscheinung tretende Antennen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu beschränken. Parabolspiegel sind der Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten. Baugesuche für den Neubau von Hauptbauten haben die Umrisse der umliegenden Liegenschaften in Grundriss und Ansicht mit darzustellen. Abweichungen Der Gemeinderat kann Unter- und Überschreitungen der Höchst- und Mindestmasse zulassen oder vorschreiben, wenn dadurch ortsbaulich oder architektonisch bessere Resultate erzielt werden und keine anderen gewichtigen Interessen entgegenstehen. Art. 3.2 Wohnzonen W2, W3, E und L Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. 4
5 Baudichte Ausnützungsziffer: Wohnzone W Wohnzone W Ein- und Zweifamilienhauszone E 0.35 Landhauszone L 0.25 Nutzung In der Zone W2 und W3 sind neben Wohnungen auch Läden, Dienstleistungsbetriebe und Kleingewerbe zugelassen, soweit sie mit dem Wohncharakter der Umgebung vereinbar sind. Die Zone E ist für Ein- und Zweifamilienhäuser und zusammengebaute Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. Kleinere nichtstörende Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, soweit sie mit dem Wohncharakter der Umgebung vereinbar sind. Die Zone L dient einer weiträumigen Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) II Übrige Immissionen nicht störend Grenzabstände für Bauten kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand W m 8.00 m W m m E 6.00 m 8.00 m L 6.00 m m W2 max m W3 max m E max m L max m Gebäudehöhe W2 max m W3 max m E max m L max m Mehrlängenzuschlag: Ist in der Wohnzone W2 und W3 eine Gebäudeseite länger als 20 Meter, so erhöht sich der Grenzabstand gegenüber dieser Gebäudeseite um 1/5 der Mehrlänge. Bauweise W2, W3 und E offen und halboffen L offen Gestaltung Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass architektonisch und ortsbaulich gute Quartier- und Strassenbilder entstehen. Bei Schrägdächern sind Dachaufbauten und -einschnitte bis zu 1/3 der Fassadenlänge erlaubt. Art. 3.3 Wohn- und Gewerbezone WG Die Wohn- und Gewerbezone dient einer gemischt wohngewerblichen Nutzung. Baudichte Ausnützungsziffer 0.60 Nutzung Wohn- und Gewerbebauten 5
6 Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen Grenzabstände für Bauten kleiner Grenzabstand 4.00 m grosser Grenzabstand 8.00 m Mehrlängenzuschlag: höchstens mässig störend Ist eine Gebäudeseite länger als 20 Meter, so erhöht sich der Grenzabstand gegenüber dieser Gebäudeseite um 1/5 der Mehrlänge. Gebäudehöhe Bauweise Gestaltung max m max m offen und halboffen Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass architektonisch und ortsbaulich gute Quartier- und Strassenbilder entstehen. Bei Schrägdächern sind Dachaufbauten und -einschnitte bis zu 1/3 der Fassadenlänge erlaubt. Abweichungen Der Gemeinderat kann entlang der Romanshornerstrasse und Kesswilerstrasse Abweichungen von den Vorschriften dieses Reglementes erlauben, wenn dadurch bessere ortsbauliche Lösungen bezüglich Lärmschutz und Nutzung der Freiflächen entlang der Strasse erzielt werden und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Art. 3.4 Industriezone I und Gewerbezone G Die Industrie- und Gewerbezonen sind für Industrie- und Gewerbebetriebe sowie für Bauten und Anlagen bestimmt, die in den übrigen Zonen untersagt sind. Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Baudichte Baumassenziffer BMZ I 5.00 m G 4.50 m Nutzung Industrie- resp. Gewerbenutzung. Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen mässig störend Grenzabstände für Bauten Allseits 5.00 m Gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnnutzung ist ein Grenzabstand von m für die Gewerbezone und m für die Industriezone einzuhalten. G max m I max m Gebäudehöhe Gestaltung max m Industrie- und Gewerbebauten und deren Umgebung haben sich bestmöglich ins Landschaftsbild und ins Ortsbild einzufügen und sind durch geeignete Farbgebung und Bepflanzung abzuschirmen. Für den entsprechenden Nachweis können im Rahmen des Baugesuchs zusätzliche Unterlagen verlangt werden. 6
7 Art. 3.5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe / Nutzung In dieser Zone dürfen nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Baudichte Baumassenziffer BMZ 4.50 m Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten kleiner Grenzabstand 4.00 m grosser Grenzabstand 4.00 m, 8.00 m für Wohnbauten Gebäudehöhe Gestaltung max m max m Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass architektonisch und ortsbaulich gute Quartier- und Strassenbilder entstehen. Art. 3.6 Campingzone Cp / Nutzung Der Betrieb von Campingplätzen ist nur in der Campingzone zulässig. Sie dient dem Aufstellen von Wohnwagen und Zelten zum Campieren. In Campingzonen sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb notwendig sind. Das Campieren ausserhalb dieser Zonen ist grundsätzlich untersagt. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten kleiner Grenzabstand 4.00 m grosser Grenzabstand 8.00 m Die Fahrnisbauten (Wohnwagen/Mobilheime) haben gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnnutzung einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten. Innerhalb der Campingzone genügt für Fahrnisbauten ein Grenzabstand von 1.50 m. Gebäudehöhe max m max m Art. 3.7 Freihaltezone F Die Freihaltezone dient der Gliederung des Siedlungsgebietes und der Gestaltung von Frei- und Grünräumen innerhalb des Siedlungsgebietes. Oberirdische Bauten sind nur zulässig, wenn sie für den Unterhalt der Grünflächen erforderlich sind. Anlagen sind zulässig, soweit sie dem der Zone entsprechen oder als Erschliessungsanlagen für das betroffene und angrenzende Gebiet erforderlich sind. Die zulässigen Bauten und Anlagen sind gestalterisch sorgfältig in die Grünflächen einzufügen. 7
8 Art. 3.8 Gartenbauzone Gb Nutzung Die Gartenbauzone ist namentlich für die Gartenbau-, Gärtnerei- und Pflanzenaufzuchtsbetriebe mit ihren notwendigen betrieblichen Bauten und Anlagen bestimmt. Hochbauten wie Betriebs- und Ökonomiegebäude, Lagerhallen, Gewächshäuser und dergleichen sowie eine Wohnung für den Betriebsleiter bzw. für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sind nur bis zu einer maximalen Gebäudegrundfläche von 10 % der Zonenfläche zulässig. Diese Bauten sind innerhalb der ersten Bautiefe entlang der Strasse zu platzieren und haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten Gebäudehöhe Werbeanlagen Allseitig mind m Gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnnutzung ist ein Grenzabstand von m einzuhalten. max m max m Werbeanlagen sind nur für den Betriebszweck gestattet, haben sich gut einzupassen und sind in ihrer Anzahl auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 8.00 m 2 nicht übersteigen. Leuchtreklamen, aggressive Farbtöne und mobile Werbungen sind nicht zulässig. Art. 3.9 Nutzung Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion Np Die Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion dient der Forschung, Zucht, Produktionseinführung und Überwachung von Pflanzen für zukünftige e im medizinischen Bereich. Zulässig sind Gewächshäuser mit zugehörigem Wasserspeicher, notwendige Laborgebäude und Ökonomiebauten für die Landbewirtschaftung sowie die dafür notwendigen Umgebungsanlagen. Die Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten Allseitig mind m max m Für Gewächshäuser kann die bis auf m ausgedehnt werden. Gebäudehöhe Gestaltungsplanpflicht Werbeanlagen max m Für zulässige Bauten und Anlagen besteht Gestaltungsplanpflicht. Werbeanlagen sind nur für den Betriebszweck gestattet, haben sich gut einzupassen und sind in ihrer Anzahl auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 8.00 m 2 nicht übersteigen. Leuchtreklamen, aggressive Farbtöne und mobile Werbungen sind nicht zulässig. 8
9 4. Zonen des Nichtbaugebietes Art. 4.1 Landwirtschaftszone Lw Nutzung Die Landwirtschaftszone dient der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder umfasst Land, das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Zugelassen sind Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung des obengenannten s nötig sind. Die Zonenkonformität richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen mässig störend Grenzabstände Wohnbauten kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Ökonomiegebäude 4.00 m 8.00 m allseits 5.00 m Gebäudehöhe Wohnbauten max m Ökonomiegebäude max m Silos max m Abweichungen Gestaltung max m Falls es der Produktionsablauf erfordert, kann der Gemeinderat die Höhenund Längenmasse der Ökonomiegebäude und die Silohöhe erhöhen. Der begründete Nachweis ist durch die Bauherrschaft zu erbringen. Der Eingliederung der Bauten und Anlagen in die Landschaft ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Dorfzone. Silotürme sind möglichst nahe, ohne Einhaltung des Gebäudeabstandes zu bestehenden Bauten zu errichten. Sie haben eine unauffällige Farbgebung aufzuweisen. Art. 4.2 Landschaftsschutzzone Ls Die Landschaftsschutzzone bezweckt die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. Die Art der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird dadurch nicht berührt. Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. In diesen Fällen sind deren Standorte im Hinblick auf die Landschaft sorgfältig auszuwählen. Der äusseren Gestaltung der Bauten und Anlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die Form, Gliederung, Farbgebung und Materialwahl spezielle Beachtung zu schenken. Bachläufe dürfen, wie in allen anderen Zonen, nicht eingedolt werden. Feld- und Bachgehölze sowie Feldhecken dürfen nicht gerodet werden. Geländeformationen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten. Waldwiesen dürfen nicht aufgeforstet und Waldränder nicht begradigt werden. Geringfügige Terrainveränderungen zum e der Bodenverbesserung sind gestattet. 9
10 Art. 4.3 Seeuferschutzzone Sz Die Seeuferschutzzone bezweckt die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Überdies sind Bauten und Anlagen zugelassen, die für die Begehung des Seeufers oder für den Zugang zum See notwendig sind. In diesen Fällen sind die Bauten und Anlagen unter grösstmöglicher Schonung des Ufers zu erstellen. Gebüsch- und Baumgruppen sowie Einzelbäume dürfen nur aus zwingenden Gründen beseitigt werden. Art. 4.4 Naturschutzzone Nz Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete mit der dazugehörenden Pflanzen- und Tierwelt. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Der Gemeinderat holt vorgängig der Erteilung einer Bewilligung eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Fachstelle ein. Weitergehende, auf den spezifischen Schutzzweck ausgerichtete Bestimmungen betreffend Unterhalt und Pflege werden durch Verordnungen oder privatrechtliche Verträge geordnet. Art. 4.5 Forstzone Fo Der Wald untersteht der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung. Art. 4.6 Landwirtschaftszone für besondere Nutzung (LwbN) gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG Diese Zone ist für den intensiven Pflanzenbau bestimmt. Die Nutztierhaltung jeglicher Art ist nicht zugelassen. Zugelassene Bauten und Anlagen Grenzabstände Zugelassen sind Gewächshäuser, Folientunnel und allfällige weitere ähnliche Bauten für den Witterungsschutz sowie die dazu notwendigen Anlagen wie Wege, Bewässerungsanlagen, Fundamente usw. Das Erstellen von festen Hochbauten wie Verkaufslokale, Lagerräume, Büros, Wohnungen usw. ist nicht gestattet Meter gegenüber Nachbargrundstücken 0.50 Meter für Anlagen Innerhalb des Grundstückes gelten keine Abstandsvorschriften. Gebäudehöhe Terraingestaltung Gestaltung frei max Meter First max Meter Es sind nur geringfügige Terrainveränderungen zugelassen. Bauten und Anlagen haben sich möglichst gut in das Landschaftsbild einzugliedern. Der Gemeinderat kann bezüglich Materialwahl, Farbgebung, Gesamtgestaltung, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung Auflagen machen. 10
11 Ökologische Ausgleichsflächen Der Grundeigentümer hat mit der Erstellung der Produktionsanlagen eine ökologische Ausgleichsfläche angrenzend oder in unmittelbarer Nähe zu erstellen. Die Ausgleichsfläche kann als artenreiche Naturwiese, als Hecken oder Hochstammbäumen angelegt werden. Die Fläche muss mindestens 20 Prozent der überbauten LwbN-Zone betragen. 5. Zonenüberlagerungen Art. 5.1 Umgebungsschutzperimeter U Der anderen Zonen überlagerte Umgebungsschutzperimeter soll die Umgebung wertvoller Ortsbilder vor störenden Eingriffen bewahren. Er bezweckt die Erhaltung und Förderung des harmonischen Übergangs zwischen der Landschaft und der Siedlung. Die Errichtung von Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen und Entfernung der Gehölze und Bäume sind unter Vorbehalt von Abs. 3 untersagt. Bauten, die dem Unterhalt und der Nutzung des im Umgebungsschutzperimeters liegenden Gebietes dienen sowie Erweiterungen bestehender Landwirtschaftsbetriebe können zugelassen werden, sofern sie sich in Bezug auf äussere Gestaltung, Materialien, Farbgebung, Bauvolumen, Stellung und Standort gut in das Landschafts- und Ortsbild einfügen. Neue Tierzucht- und Mastbetriebe, fest installierte Glas- und Plastikhäuser für den Pflanzenbau sind nicht zugelassen. Art. 5.2 Zone archäologischer Funde ZaF Die Zone archäologischer Funde erfasst Gebiete mit erkannten oder erwarteten Fundstellen, die vor ihrer Veränderung oder Zerstörung der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen sind. Aushubarbeiten, Geländerveränderungen und Erdbewegungen innerhalb dieser Zone sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Archäologie befugt, Massnahmen zur Sicherstellung der Fundstätten zu treffen. 6. Kommunale Bauvorschriften Art. 6.1 Grenzabstände Grosser und kleiner Grenzabstand Der grosse Grenzabstand ist in der Regel auf die am stärksten nach Süden gerichtete Hauptwohn- oder Längsseite, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Hauptwohn- oder Längsseite auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten. 11
12 In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. Bestehende Bauten Grenzabstand bei Kleinbauten Reklameanlagen Unterirdische Bauten und Anlagen Ebenerdige Anlagen Näherbaurecht Wenn auf dem Nachbargrundstück eine Baute näher an der Grenze steht, als dieses Baureglement es zulässt, dieser Grenzabstand aber den Vorschriften zur Zeit der Erstellung der Baute entsprach und keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, so hat der Bauherr keinen grösseren Grenzabstand einzuhalten, als von diesem Baureglement gefordert, auch wenn dadurch der geltende Gebäudeabstand unterschritten wird. Für unbewohnte Kleinbauten bis max m 2 Grundfläche und max m Höhe gilt allseits ein Grenzabstand von min Meter. Reklameanlagen haben einen Grenzabstand von min Meter einzuhalten. Unterirdische Bauten und Anlagen, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, dürfen bis auf 0.50 m an die Nachbargrenze gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Auswirkungen aus, beträgt der Grenzabstand min m. Anlagen wie Hauszugänge, Vorplätze, Parkplätze, Tiefgaragenzufahrten usw. haben keinen Grenzabstand einzuhalten, sofern keine nachteiligen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Bei nachteiligen Einwirkungen beträgt der Grenzabstand 3.00 m. Der Gemeinderat kann die Herabsetzung des Grenzabstandes bewilligen, sofern die Feuerschutzvorschriften erfüllt sind und keine überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen wie Wohnhygiene und ortsbauliche Qualitäten entgegenstehen. Das Näherbaurecht bedarf zwingend der schriftlichen Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken oder als Grundbuchdienstbarkeit einzutragen. Art. 6.2 Gebäudeabstände Allgemein Der Gebäudeabstand ist gleich der Summe der vorgeschriebenen oder durch bewilligtes Näherbaurecht reduzierten Grenzabstände. Für Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Gebäudeabstand wie er sich bei einer dazwischenliegenden Grenze ergäbe. Kleinbautenabstand Für unbewohnte Kleinbauten von max. 40 m 2 Grundfläche und max m Höhe gilt generell ein reduzierter Gebäudeabstand von 3.00 m. Reduzierte Abstände bei Gewerbebauten Zwischen unbewohnten Gewerbebauten, Industriebauten und Bauten in der öffentlichen Zone auf dem gleichen Grundstück ohne zwischenliegende Grenze sowie bei Gewährung von Näherbaurechten ist lediglich ein Gebäudeabstand einzuhalten, der den feuerpolizeilichen Anforderungen genügt. Art. 6.3 Terraingestaltung Das gewachsene Terrain darf in der Regel nicht oder nur geringfügig verändert werden. Weitergehende Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen. Die Terraingestaltung hat sich dem Geländeverlauf in der Umgebung anzupassen. 12
13 Art. 6.4 Seeuferweg Auf der Seeseite des öffentlichen Uferweges westlich der Dorfzone bis zur Gemeindegrenze Kesswil sind tote und lebende Einfriedungen nicht zulässig. Einfriedungen landseits des Seeuferweges dürfen nicht höher als 1.10 m sein und haben gegenüber dem Uferweg einen Abstand von mindestens 1.00 m einzuhalten. Sofern durch Gestaltung und Bepflanzung sowie entsprechend vergrössertem Abstand zum Seeuferweg eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, kann der Gemeinderat landseits höhere Einfriedungen bewilligen. Entlang des Seeweges ab Gemeindehafen bis zur Gemeindegrenze Romanshorn soll der Blick auf den See nach Möglichkeit frei bleiben. Sichtbehindernde Hecken und dergleichen seeseits des Seeweges dürfen max m hoch sein. Art. 6.5 Pflanzungen auf öffentlichem Grund Die Gemeinde ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen entspricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird. Art. 6.6 Abstellplätze Es sind folgende Autoabstellplätze erforderlich: Mehrfamilienhäuser: 1,5 Abstellplätze pro Wohnung. 2/3 aller Abstellplätze sind geschlossen oder als offener Autounterstand (Carport) zu erstellen. Zusätzlich ist für je 4 Wohnungen ein gut zugänglicher Besucherparkplatz zu erstellen. Bruchteile sind aufzurunden. Einfamilienhäuser: 2 Abstellplätze Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SNV-Norm bestimmt. Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze. Werden in der Dorfzone durch die Erstellung der geforderten Abstellplätze die Anliegen des Ortsbildschutzes erheblich beeinträchtigt, so kann der Gemeinderat die Verminderung der Zahl der Abstellplätze bewilligen. Art. 6.7 Immissionen Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benutzung bei Anwendung der nach dem Stand der Technik möglichen Massnahmen übermässige Einwirkungen auf die Umgebung auftreten; namentlich durch Lärm, Abgase, Rauch, Staub, üble Gerüche, Erschütterungen, Licht und Strahlungen. Nicht störende Immissionen sind solche, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Mässig störende Immissionen sind solche, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe bleiben und abgesehen von einzelnen Ausnahmen auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nicht dauernd auftreten. 13
14 Bauten und Anlagen mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Siehe auch Luftreinhalteverordnung, Lärmschutzverordnung und Verordnung zum Energiegesetz. 7. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Ausserkraftsetzung Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kts. Thurgau in Kraft. Mit Inkraftsetzung dieses Baureglements tritt das Baureglement vom 5. Juli 1988 (RRB Nr. 971) ausser Kraft. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29. Juni 2004 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Brigitte Kaufmann-Arn Rudolf Eichmann Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 23. Dezember 2004 mit Entscheid Nr. 133 Stand Juni 2011 Nachgeführte Änderungen: Art. 3.7 Freihaltezone F (DBU Entscheid Nr. 50 vom ) Art. 3.8 Gartenbauzone Gb (DBU Entscheid Nr. 79 vom ) Art. 3.9 Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion Np (DBU Entscheid Nr. 41 vom ) 14
15 Anhang zum Baureglement Zusammenstellung der Höchst- und Mindestmasse sowie der Bauweise und Immissionen Zonenart Masse, Bauweise Immissionen Maximale Ausnützungsziffer AZ + Baumassenziffer BMZ Maximale Gebäudehöhe in m Minimaler kleiner Grenzabstand für Bauten und Anlagen in m Minimaler grosser Grenzabstand für Bauten und Anlagen in m Maximale Gebäudeausdehnung im Grundriss inkl. Anbauten in m Bauweise Immissionen generell Lärmempfindlichkeitsstufen (Lärm) Dorfzone D AZ offen und halboffen Wohnzone W3 AZ offen und halboffen Wohnzone W2 AZ offen und halboffen Ein- und Zweifamilienhauszone AZ offen und E halboffen mässig nicht störend II nicht störend II nicht störend II Landhauszone L AZ offen nicht störend II Wohn- und Gewerbezone WG AZ offen und halboffen mässig Industriezone I BMZ mässig Gewerbezone G BMZ mässig Öffentliche Zone Oe BMZ mässig Campingzone Cp mässig Gartenbauzone Gb ) mässig Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion Np ) - mässig Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone für besondere Nutzung LwbN mässig m; 3 m für Bauten; Firsthöhe 0.5 m für Anlagen max. gegenüber 5.80 m Nach- bargrund- stücken 1) Gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnnutzung ist ein Grenzabstand von m einzuhalten. 2) Für Gewächshäuser kann die bis auf m ausgedehnt werden. 15
Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus. Baureglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus Baureglement Oktober 1998 Widmer, Pfister + Partner AG Architekten und Raumplaner NDS HTL Mittlere Gasse 9, 8590 Romanshorn 2 INHALTSVERZEICHNIS BAUREGLEMENT
MehrKanton Thurgau. Politische Gemeinde Sulgen. Baureglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Sulgen Baureglement Januar 2010 Wplaner Widmer Pfister Leuch AG Architekten FH und Raumplaner FSU Mittlere Gasse 9, 8590 Romanshorn Sulgen-BR2010-26.01.2010 INHALTSVERZEICHNIS
MehrGemeinde Wuppenau BAUREGLEMENT
Gemeinde Wuppenau BAUREGLEMENT 2001 TABELLE DER HOECHST- UND MINDESTMASSE IN DEN BAUZONEN ZONE Bezug Baureglement Dorfzone D Art. 5 *) Weilerzone WE Art. 6 *) Wohnzone W 2 Art. 7 Wohn-/ Gewerbezone WG2
MehrBaureglement. Politische Gemeinde Raperswilen. Öffentliche Auflage: vom 22. Aug bis 10. Sept. 2003
Politische Gemeinde Raperswilen Baureglement Öffentliche Auflage: vom. Aug. 00 bis 0. Sept. 00 Von der Gemeindeversammlung beschlossen: am 8. Juni 00 Der Gemeindeammann Der Gemeinderatsschreiber R. Fröhlich
MehrDROST + DITTLI ARCHITEKTEN AG
DROST + DITTLI ARCHITEKTEN AG Quellenstrasse 31 8005 Zürich T 044 271 40 40 F 044 271 40 41 www.ddarch.ch Hans Drost Dipl. Architekt ETH/SIA hans.drost@ddarch.ch Daniel Dittli Dipl. Architekt ETH/SIA Kreisschätzer
MehrZONENREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE OEKINGEN
ZONENREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE OEKINGEN Genehmigungen: Öffentliche Planauflage 14.05.2009 15.06.2009 Gemeinderat Beschluss Sitzung Nr. 11 22. Juni 2009 Regierungsrat Beschluss Nr. 2010/135 25.01.2010
MehrMerkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet
Seite von 7 Merkblatt Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Für Pflanzungen sowie für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften
MehrBaureglement Ausgabe 2005
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Fischingen Baureglement Ausgabe 2005 Inhaltsübersicht I. Allgemeines II. Zonenvorschriften III. Bauvorschriften IV. Vollzug und Schlussbestimmungen Graphische Erläuterungen
MehrDekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)
Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 159 Abs. 2 des
MehrBaureglement. Baureglement Stadt Arbon - 12/99 Seite 1 von 34
Baureglement Baureglement Stadt Arbon - 12/99 Seite 1 von 34 I Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Bestimmungen...1 Art. 1 Zweck...1 Art. 2 Ortsplanerische Zielsetzungen...1 Art. 3 Zuständigkeit...1
MehrParkplatzreglement. der Politischen Gemeinde Buchs
Parkplatzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Gestützt auf 136 lit. g des Gemeindegesetzes, 72ff des Baugesetzes, 12 Abs. 1 lit. b und lit. c des Umweltschutzgesetzes sowie 33 der Luftreinhalteverordnung
MehrZonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»
Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere
MehrGestaltungsplan 'Wasserfurri'
Kanton Thurgau Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Sonderbauvorschriften Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss 4 Abs. PBG Öffentliche vom: bis: Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeindepräsident:
Mehr7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für
).--. -~c---------- -- ----~~~~ ~t.i,[ KANTON SOLOTHURN GEMEINDE BIBERIST SPEZIELLER BEBAUUNGSPLAN "UNTERE NEUMATT 11 -WEST Zonen- und Bauordnung Die Einwohnergemeinde Biberist erlässt hiermit auf Grund
MehrBEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise
Mehrgestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März 1968 1),
Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 04 (Stand. März 05) 97.4 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4,, 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. März 968 ), beschliesst:. Bewilligung
MehrBEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993
BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement
MehrÄnderungen Baureglement
Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Vorprüfung/Mitwirkung Änderungen Baureglement Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem rechtskräftigen Baureglement sind rot dargestellt. 0 Tage öffentlich aufgelegt vom...bis...
MehrBaureglement. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Bussnang. Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 54 vom 07.
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Bussnang Baureglement Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 54 vom 07. Juli 2006 Stand: 21.07.2006 P:\203117 OP Bussnang\Projekt\Baureglement\6
MehrSchulhaus / Kindergarten Engishofen
Schulhaus / Kindergarten Engishofen Inhaltsverzeichnis Seite Liegenschaftsbeschrieb 3 Baureglement Dorfzone 4 Register A kantonale Denkmalpflege 5 Grundbuchauszug 6 Liegenschaftsbewertung Schulhaus 7
MehrKanton Thurgau. Gemeinde Schönholzerswilen
Kanton Thurgau Gemeinde Schönholzerswilen Baureglement Stand Entscheid Nr. 73 vom 8. September 2008 wplaner Widmer Pfister Leuch AG Architekten FH Raumplaner FSU Mittlere Gasse 9, 8590 Romanshorn Schönh-BR2008-30.09.08
MehrGraphische Erläuterungen
Graphische Erläuterungen Nr. Gegenstand Baureglement Nr. 1 Baureife Art. 33 Nr. 2 Kleinbauten: Definition Art. 34 Abs. 3 Nr. 3 Ausnützung: Anrechenbare Landfläche Art. 35 Nr. 4 Ausnützung: Nicht anrechenbare
MehrInformation zur Signalisation des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen
Information zur Signalisation des Fahrverbotes für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen (Art. 15 WaG, Art. 13 WaV, 7 WaGSO, 20, 21 WaVSO, 10 SVV) Amt für Wald, Jagd und Fischerei Juni 2012 Amt für Wald, Jagd
Mehr3'016 m2 Bauland. Hauptwil bei Bischofszell. in der Dorfzone plus Park
Hauptwil bei Bischofszell 3'016 m2 Bauland in der Dorfzone plus Park Im Ortszentrum, Nähe Einkauf, Bahnhof, Primarschule und nur 2 Minuten vom Golfpark Waldkirch entfernt. Das Grundstück mit insgesamt
MehrPolitische Gemeinde Raperswilen. Anhang. zum Baureglement. Erläuterungsskizzen Seite 2 Stichwortverzeichnis Seite 22
Politische Gemeinde Raperswilen Anhang zum Baureglement Erläuterungsskizzen Seite 2 Stichwortverzeichnis Seite 22 Erläuterungsskizzen zum Baureglement 2 Erläuterungsskizzen Inhalt Zu Art. 6, Fussnote 1:
MehrBau- und Zonenordnung der Gemeinde Ottenbach. 1994 Ergänzungen bis 2012
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Ottenbach 1994 Ergänzungen bis 2012 In Kraft seit: 6. November 2015 Inhalt Seite 1. ZONENORDNUNG 3 Art. 1 Zoneneinteilung 3 Art. 2 Pläne 3 2. BAUZONEN 3 2.1 Kernzone
MehrBaureglement. Ausgabe 2007. Stadt Amriswil
Baureglement Ausgabe 2007 Stadt Amriswil Baureglement Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Zweck... 7 Art. 2 Geltungsbereich... 7 Art. 3 Übergeordnetes Recht... 7 Art. 4 Massgebliche
MehrGesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)
55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten
MehrWagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen. Baureglement
Wagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Baureglement Ausgabe November 2007 Baureglement, Ausgabe November 2007 3 HINWEISE Alters- und behindertengerechtes Bauen Bauliche Barrieren verunmöglichen
MehrDER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN
EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN GESTALTUNGSPLAN SCHANZENWEG Grundbuch Wangen Nr. 630-634 und 1017 SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1 Berechnung der Ausnützungsziffer) ÖFFENTLICHE AUFLAGE
MehrKanton Thurgau. Gemeinde Salenstein
Kanton Thurgau Gemeinde Salenstein Baureglement 2003 Öffentliche Auflage vom 11.10. bis 30.10.2003, vom 02. bis zum 22.06.2004 (teilweise) und vom 31.10. bis zum 19.11.2005 (teilweise). Von der Gemeindeversammlung
MehrVerordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes
Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes V 70.4 Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes (vom. Dezember 966) Der Regierungsrat, gestützt auf 8 des Einführungsgesetzes
MehrQuartierplan «Rheingold»
Quartierplan «Rheingold» 700.0.06 Quartierplan «Rheingold» vom 7. April 00 Der Gemeinderat beschliesst:. Erlass Gestützt auf Art. 7 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im
MehrGestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften. Einwohnergemeinde Breitenbach. Kanton Solothurn
Einwohnergemeinde Breitenbach Kanton Solothurn Gestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften 1 Zweck Der Gestaltungsplan ~Rohr~ bezweckt die Erstellung einer architektonisch guten, der baulichen und landschaftlichen
MehrReglement für Reklameanlagen
Reglement für Reklameanlagen GEMEINDE ROMANSHORN Reglement für Reklameanlagen Gestützt auf 96 des Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 28. April 1977 und auf Art. 55 des Baureglementes der Munizipalgemeinde
MehrAusführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
950.70 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet Vom. Dezember 985 (Stand. Januar 008) Gestützt auf Art. 5 der grossrätlichen
MehrB A U R E G L E M E N T
KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE RICKENBACH TG B A U R E G L E M E N T 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Zonen des Baugebietes 3. Zonen ausserhalb des Baugebietes 4. Überlagerte Zonen 5. Regelbauweise 6.
MehrVerordnung über das Naturschutzgebiet Burst-Altstätten R - 20
Verordnung über das Naturschutzgebiet Burst-Altstätten R - 20 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Zweck 3 3 Vorbehalte 3 4 Bauten und Anlagen 3 5 Pflanzenschutz 3 6 Tierschutz 3 7 Schutz
MehrPolitische Gemeinde Berlingen Baureglement
Baureglement Ausgabe 005 Baureglement Inhalt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Art. Zweck... Art. Geltungsbereich... Art. Zuständigkeit...5 Art. Planungsmittel...5 II. ZONENVORSCHRIFTEN...6 A. Allgemeines...6
Mehr936 m² Land in der Wohnzone W2ER mit älterem Einfamilienhaus zum Renovieren oder für eine Neuüberbauung. Feststrasse 17, 8570 Weinfelden
VERKAUF 936 m² Land in der Wohnzone W2ER mit älterem Einfamilienhaus zum Renovieren oder für eine Neuüberbauung Feststrasse 17, 8570 Weinfelden ANDEREGG IMMOBILIEN-TREUHAND AG Römertorstrasse 1 / Postfach
MehrGesetz zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (Baumgesetz)
Baumschutzgesetz 789.700 Gesetz zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (Baumgesetz) Vom 16. Oktober 1980 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission,
MehrReglement über das Reklamewesen (Reklamereglement)
Reglement über das Reklamewesen (Reklamereglement) vom. Mai 0 Der Einwohnerrat Zofingen - gestützt auf 59 BauG sowie 9 Abs. und 48 Abs. der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom. Mai 0 beschliesst: Ingress
MehrReglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016
Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016 Gemischte Gemeinde Diemtigen Übertragungsreglement Wasserversorgung der Gemischten Gemeinde Diemtigen
MehrPOLITISCHE GEMEINDE KEMMENTAL
POLITISCHE GEMEINDE KEMMENTAL Baureglement Fassung vom..0 INHALTSVERZEICHNIS I. Gesetzliche Grundlagen 4 II. Allgemeines Art. Zweck 4 Art. Geltungsbereich 4 Art. Erlasse und Rechtsnormen 5 Art. 4 Zuständigkeit
MehrT e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n
KANTON ZÜRICH GEMEINDE GEROLDSWIL T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n BAU- und ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 20. Juni 1994
MehrÄnderung der Bauordnung
Teilrevision Bau- und Zonenordnung Änderung der Bauordnung Wiesendangen,. Oktober 08 Antrag an Gemeindeversammlung (Festsetzung) Erste Spalte: rechtsgültige Bauordnung Wiesendangen, Fassung vom 4. Juli
MehrPrivater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:
Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002
MehrBaureglement der Gemeinde Stüsslingen
Baureglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Baugebühren Stand 16.08.05 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen erlässt, gestützt auf 133 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) 1 vom 3.
MehrRichtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)
Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) I. Geltungsbereich, Begriffe Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Reklameeinrichtungen auf dem Brugger Stadtgebiet,
Mehr513 Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken
53 Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken vom 2. Juli 2004 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 40 der Gemeindeordnung vom 28. September 2000, beschliesst:
MehrKanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna
Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN (kommunales Zweitwohnungsgesetz) (komzwg) Gemeinde Celerina / Kommunales Zweitwohnungsgesetz / Stand Dezember 2017 INHALTSVERZEICHNIS
MehrPolitische Gemeinde Dozwil. Baureglement
Politische Gemeinde Dozwil Baureglement Ausgabe 2008 Gestützt auf 5 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau erlässt die Politische Gemeinde Dozwil das nachstehende Baureglement. A. ALLGEMEINES
MehrBau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss 15 BauG
Gemeinde Boniswil Kanton Aargau Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss 5 BauG Mitwirkungsbericht vom 4.04.997 Vorprüfungsbericht vom 9.04.997 Öffentliche Auflage vom 05. Mai bis 03. Juni 997 Beschlossen
MehrBau- und Zonenordnung
Kanton Zürich Gemeinde Flaach Revision Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 27. Januar 1997 Namens der Gemeindeversammlung, Der Präsident Die Schreiberin
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992
75.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 4. September 99 vom 5. Dezember 99 I. Allgemeine Bestimmungen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement
MehrWohn- und Gewerbebauland in Amriswil
Wohn- und Gewerbebauland in Amriswil Zu verkaufen Wohn- und Gewerbebauland Inhaltsverzeichnis Idyllisches Städtchen... 3 Lage... 4 Situationsplan... 5 Grundstücksdaten... 6 Preisvorstellung... 6 Angebotsverfahren...
MehrGEMEINDE WEINFELDEN. Baureglement. vom 30. März 2000
GEMEINDE WEINFELDEN Baureglement vom 0. März 000 Stand 004 Für das Bauwesen sind zusätzlich folgende Erlasse von Bedeutung: Bund RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom.06.979 (SR 700) RPV Eidg. Verordnung
MehrGemeinde Ellikon an der Thur. Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Bau- und Zonenordnung vom 12. Dezember 2008 Bau- und Zonenordnung 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zonenordnung... 2 1.1 Zonen... 2 1.2 Zonenplan... 2 2. Bauzonen...3 2.1 Kernzone... 3 2.1.1 Allgemeine
MehrStockwerk- und Miteigentum Fahrnisbauten
Stockwerk- und Miteigentum Fahrnisbauten Um-, An-, Erweiterungs- und Neubauten auf Grundstücken im Miteigentum oder an Gebäuden mit Stockwerkeigentum Fahrnisbauten auf gemeindeeigenen Grundstücken 12.
MehrÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG
Einwohnergemeinde Gondiswil ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG mit geringfügiger Änderung von Art. 33 GBR Zone mit Planungspflicht ZPP Bifang im Verfahren gemäss Art. BauV ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN Die Überbauungsordnung
MehrStadt Frauenfeld. Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen. öffentlichen Strassen und Plätzen der Stadt Frauenfeld. (Parkierungsreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Stadt Frauenfeld (Parkierungsreglement) Gültig ab 1. Oktober 1993 STADT FRAUENFELD REGLEMENT
MehrKanton Thurgau. Politische Gemeinde Berlingen. Anhang. zum Baureglement
Anhang zum Baureglement Ausgabe 2006 Anhang zum Baureglement 1 Inhalt Zu Art. 6, Fussnote a: Ausnützungsziffer...2 Zu Art. 6, Fussnote d: Gebäudehöhe in Hanglagen...9 Zu Art. 6: Gebäudehöhe bei verschiedenen
Mehr4153 Reinach. Merkblatt. Wegleitung Klein- und Nebenbauten
4153 Reinach Merkblatt Wegleitung Klein- und Nebenbauten Reinach, 27. Juni 2008 rev. 05. Dezember 2008 / rev. 30. Juni 2009 / rev. 14. April 2015 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Bauinspektorat Reinach 3.
MehrKanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am
Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt
MehrNeues aus dem Rechtsdienst
RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht
MehrAusnahmegesuche für Abweichungen von der Baugesetzgebung mit Begründung, z.b. nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone.
Bauverwaltung Dorfstrasse 16 3176 Neuenegg Tel. 031 744 01 10 Fax 031 744 01 40 bauverwaltung@neuenegg.ch Checkliste für das korrekte Einreichen eines Baugesuches Sie haben sich entschlossen ein Bauvorhaben
MehrErste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte
Bau- und Zonenordnung Änderungen an der Bau- und Zonenordnung Aufbau: Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Auszug aus gültiger Bau- und Zonenordnung vom 7.01.1997 mit Teilrevisionen vom 17.06.00 und
MehrTeilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs
CUMÜN DA SCUOL Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs Entwurf für die Mitwirkungsauflage (Stand 12. Januar 2018) Art. 55 und 57 des Baugesetzes
MehrZuordnungstabelle Grundlagen Gemeinde: Dagmersellen, Ortsteil Uffikon Datum: 1. Oktober 2010
Grundlagen Grundlagen Gemeinde: Dagmersellen, Ortsteil Uffikon Datum: 1. Oktober 2010 Nachführungsgeometer: Zemp + Partner Geomatik AG Grundbuchpläne Herkunft Punkt 5.1.9 Richtlinien Quellsystem Zielsystem
MehrBauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994
Bauordnung der Politischen Gemeinde Dielsdorf Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Letzte Teilrevision: Verabschiedet mit GRB vom: 16. September 2009 Festgesetzt
Mehrzum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr... vom......
BEZIRK EINSIEDELN Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November 1998 Genehmigungsvermerke: 30 Tage öffentlich aufgelegt vom... bis... Vom
MehrWegleitung zur Bau- und Zonenordnung
Gemeindeverwaltung 8934 Knonau ( 044 768 50 51 Fax 044 768 50 55 www.knonau.ch Inhalt Einleitung 3 Erläuterungen zu den Bauordnungsbestimmungen Zonenplan Bauzonen Besondere Institute Ergänzende Vorschriften
MehrInterne Richtlinien zur Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Vergabegruppe
Interne Richtlinien zur Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Vergabegruppe Landwirtschaft am 09. Februar 06 und genehmigt vom Gemeinderat
MehrGestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften
Gemeinde Horw Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom 3. März bis 1. April 014 Vom Gemeinderat beschlossen am... Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Markus
MehrBau- und Zonenordnung
Bau- und Zonenordnung vom 30. September 1996 mit seitherigen Teilrevisionen (Stand 26. September 2011) Einleitung Bau- und Zonenordnung Die vorliegende Broschüre ist folgendermassen gegliedert: Bau- und
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrBaureglement A u s g a b e 2 0 0 4
Baureglement A u s g a b e 0 0 4 D B U - E n t s c h e i d N r. 7 v o m. 0 7. 0 0 4 Ä n d e r u n g / E r g ä n z u n g D B U - E n t s c h e i d N r. 5 v o m. 0 8. 0 Baureglement der Politischen Gemeinde
Mehr21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Quartierplan "Zinsmattweg"
21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Quartierplan "Zinsmattweg" GEMEINDE OBERDORF / Quartierplan "Zinsmattweg" Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf erlässt, gestützt auf 4 des BauG vom 15.06.1967,
MehrErster Teil: Allgemeine Bestimmungen. 1. Formelle Vorschriften
Baureglement Gestützt auf 133 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG), 1 der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 1992 (KBV) und 8 der Kantonalen Verordnung über den Schutz der historischen
MehrMerkblatt: Kleinbauten
Merkblatt: Kleinbauten 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Abteilung Bau Oberwil 3. Baugesuche 4. Kleinbauten 4.1 Pergola 4.2 Sitzplatzüberdachungen / Gedeckter Sitzplatz / Vordächer 4.3 Unterstand für Velos
MehrBewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen
Departement für Bau und Umwelt Merkblatt Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen Worum geht es? Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (PBG; RB 700) listet in 99 eine abschliessende Reihe
MehrKanton Thurgau. Teilrevision Ortsplanung 2001 Änderungen 2004 / Bestimmungen, die selbstständig von der Gemeinde erlassen werden.
Kanton Thurgau Baureglement Teilrevision Ortsplanung 2001 Änderungen 2004 / 2007 Hinweise zur Schriftart Normal: Kursiv: Bestimmungen, die selbstständig von der Gemeinde erlassen werden. Bestimmungen der
MehrPolitische Gemeinde Bichelsee-Balterswil. Baureglement
Baureglement PG Bichelsee - Balterswil 1 Gestützt auf das Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau erlässt die Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil das nachfolgende Baureglement I. ALLGEMEINES Art.
MehrGemeindepolizei- reglement
Gemeindepolizei- reglement EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2005 In Kraft ab 1. Januar 2006 www.pieterlen.ch 113.15 1. Januar 2006 Gemeindepolizeireglement
MehrReglement der Einwohnergemeinde Oberägeri über die Wohnbauförderung
Reglement der Einwohnergemeinde Oberägeri über die Wohnbauförderung 24. Mai 1993 Einwohnergemeinde Oberägeri 851.11 851.11 REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE OBERÄGERI ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG INHALTSVERZEICHNIS
MehrBESONDERE VORSCHRIFTEN
GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.
MehrRichtlinien für Aussenwerbung
Richtlinien für Aussenwerbung Beschluss des Stadtrates Nr. 05-00 vom 7. November 05 Richtlinien für Aussenwerbung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... II. Reklameanlagen...
MehrREGLEMENT ÜBER DEN RUHENDEN UND ROLLENDEN VERKEHR DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN
REGLEMENT ÜBER DEN RUHENDEN UND ROLLENDEN VERKEHR DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN I. ALLGEMEINE BESTIMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt auf dem Gebiet der Gemeinde Reckingen-Gluringen.
Mehrgestützt auf 22 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG) 2 9. Februar 2000,
7.0 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG) (Vom. April 004) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Abs. und 4 Abs. des Steuergesetzes
MehrTagung. - BAB wurde bereits früher thematisiert. - Die vermehrte Anwendung des RPG in Zusammenarbeit mit dem ARE hat Verunsicherungen ausgelöst.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Tagung Bauen ausserhalb von Bauzonen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Weshalb diese Tagung? - BAB wurde bereits früher thematisiert. - Die vermehrte
MehrÄnderung der NÖ Bauordnung
Änderung der NÖ Bauordnung 11. Novelle Der NÖ Landtag hat am 7. Oktober 2010 eine Änderung der NÖ Bauordnung beschlossen. Diese Änderungen sind am 11. Dezember 2010 in Kraft getreten. Hier eine Darstellung
MehrGestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1)
Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) Vom 0. Januar 004 (Stand. Januar 05) Gestützt auf Art. 4 Abs. des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 989 ) von der Regierung erlassen am 0. Januar 004. Allgemeine Bestimmungen
MehrKinderspielflächen 51/02 auf Baugrundstücken 66. Erg. Lief. 1/2002 HdO
Kinderspielflächen 51/02 auf Baugrundstücken 66. Erg. Lief. 1/2002 HdO Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielflächen auf Baugrundstücken (Spielplatzsatzung) vom 19. Dezember 1997 (in
MehrGesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
450. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 99 ) I. Allgemeines Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere erhaltenswerte Objekte, sind zu schützen
MehrKanton Appenzell Innerrhoden
Campingverordnung * vom. Juni 97 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. des Baugesetzes vom 9. April 0 (BauG) sowie Art. 59 des Gesetzes über das Gastgewerbe
Mehr1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente, Änderungen - Zonenplan, Baureglement
Politische Gemeinde Dozwil Revision Ortsplanung Orientierung vom 28. Februar 2014 Ablauf / Traktanden 1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente,
MehrBAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
NUTZUNGSPLANUNG DER GEMEINDE HALLAU BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG vom 18. September 1992 (1. Revision vom 24. Mai 2002) (2. Revision vom 29. April 2003) (3. Revision vom 26. November 2010) Bau- und Nutzungsordnung
MehrVorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian
Kanton Graubünden Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Mitwirkungsauflage Bearbeitungsstand 28. April 2017 Impressum Bauherrschaft
MehrLegende Zonenplan Siedlung und Landschaft
Legende Zonenplan Siedlung und Landschaft Legende Perimeter Baugebiet gemäss Gebietsausscheidungsplan vom 7.12.71 Perimeter Zonenplan "Landschaft" Teilzonenplan "Bruderholz" Perimeter Baugebiet 2. Etappe
MehrG E M E I N D E A L T E N D O R F
GEMEINDE ALTENDORF Baureglement 1996 1 Baureglement der Gemeinde Altendorf Die Gemeindeversammlung von Altendorf, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst: I. Zweck und Geltungsbereich
Mehr