Baureglement. Stand Juni 2011

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1 Baureglement Stand Juni 2011

2 Inhalt Seite 1! Allgemeines 3! 2! Zonenübersicht 3! 3! Zonen des Baugebietes 3! 4! Zonen des Nichtbaugebietes 9! 5! Zonenüberlagerungen 11! 6! Kommunale Bauvorschriften 11! 7! Schlussbestimmungen 14! Anhang zum Baureglement 15 Zusammenstellung der Höchst- und Mindestmasse 2

3 1. Allgemeines Art. 1.1 Bauordnung Baureglement, Zonenplan, Baulinien- und Gestaltungspläne sowie die zugehörigen Vorschriften bilden die kommunale Bau- und Nutzungsordnung. Sie ordnet das Bauwesen in der Gemeinde. Weiter sind die einschlägigen Erlasse von Kanton und Bund zu beachten. 2. Zonenübersicht Art. 2.1 Zonen des Baugebietes D Dorfzone W2 Wohnzone W2 W3 Wohnzone W3 E Ein- und Zweifamilienhauszone L Landhauszone WG Wohn- und Gewerbezone I Industriezone G Gewerbezone Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Cp Campingzone F Freihaltezone Gb Gartenbauzone Np Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion Art. 2.2 Zonen des Nichtbaugebietes Lw Landwirtschaftszone Ls Landschaftsschutzzone Sz Seeuferschutzzone Nz Naturschutzzone Fo Forstzone LwbN Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Art. 2.3 Zonenüberlagerungen U Umgebungsschutzperimeter ZaF Zone archäologischer Funde 3. Zonen des Baugebietes Art. 3.1 Dorfzone D Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung und Erneuerung des bestehenden wertvollen Dorfbildes. Baudichte Ausnützungsziffer 0.50 Bestehende Bauten dürfen, unabhängig von der Ausnützungsziffer, voll ausgebaut werden. Dabei müssen insbesondere die Gestaltungsvorschriften sowie die übrigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und keine anderen gewichtigeren Interessen entgegenstehen. Insbesondere sollen die Dachflächen in ihrer ursprünglichen Art und Form erhalten bleiben. 3

4 Nutzung Zugelassen sind Wohnbauten und Gewerbebetriebe. Die Intensivtierhaltung ist nicht zulässig. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten Kleiner Grenzabstand 4.00 m Grosser Grenzabstand 8.00 m Zwischen reinen Gewerbebauten sind nur die kleinen Grenzabstände einzuhalten. Gebäudetiefe max m max m Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe 7.20 m max. Kniestockhöhe 0.50 m Bauweise Gestaltung offen und halboffen Neu-, An- und Umbauten sowie Renovationen müssen sich bezüglich Stellung, Grösse, Form und Gliederung der Bauten, Dachform und -neigung, Dachaufbauten und -fenster, Material- und Farbwahl sowie Fassadengestaltung und Befensterung sorgfältig in die bestehende Struktur der Bauten, Strassenräume, Plätze und Freiflächen eingliedern. Dasselbe gilt für die Gestaltung der Umgebung, insbesondere der Vorgärten und -plätze sowie für Einfriedungen. In besonderen Fällen ist der Nachweis der guten Eingliederung und Gestaltung mittels zusätzlicher Unterlagen durch die Bauherrschaft zu erbringen. Hauptbauten müssen 2-geschossig in Erscheinung treten. Bei Schrägdächern dürfen die einzelnen Dachaufbauten max. 1/6 der Fassadenlänge messen. Gesamthaft dürfen sie max. 1/3 der Fassadenlänge betragen. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Ausnahmsweise sind einzelne Dachflächenfenster zugelassen. Deren Anzahl, Grösse und Anordnung müssen so gewählt werden, dass ein ruhiges Dachbild gewährleistet ist. Nach aussen in Erscheinung tretende Antennen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu beschränken. Parabolspiegel sind der Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten. Baugesuche für den Neubau von Hauptbauten haben die Umrisse der umliegenden Liegenschaften in Grundriss und Ansicht mit darzustellen. Abweichungen Der Gemeinderat kann Unter- und Überschreitungen der Höchst- und Mindestmasse zulassen oder vorschreiben, wenn dadurch ortsbaulich oder architektonisch bessere Resultate erzielt werden und keine anderen gewichtigen Interessen entgegenstehen. Art. 3.2 Wohnzonen W2, W3, E und L Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. 4

5 Baudichte Ausnützungsziffer: Wohnzone W Wohnzone W Ein- und Zweifamilienhauszone E 0.35 Landhauszone L 0.25 Nutzung In der Zone W2 und W3 sind neben Wohnungen auch Läden, Dienstleistungsbetriebe und Kleingewerbe zugelassen, soweit sie mit dem Wohncharakter der Umgebung vereinbar sind. Die Zone E ist für Ein- und Zweifamilienhäuser und zusammengebaute Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. Kleinere nichtstörende Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, soweit sie mit dem Wohncharakter der Umgebung vereinbar sind. Die Zone L dient einer weiträumigen Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) II Übrige Immissionen nicht störend Grenzabstände für Bauten kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand W m 8.00 m W m m E 6.00 m 8.00 m L 6.00 m m W2 max m W3 max m E max m L max m Gebäudehöhe W2 max m W3 max m E max m L max m Mehrlängenzuschlag: Ist in der Wohnzone W2 und W3 eine Gebäudeseite länger als 20 Meter, so erhöht sich der Grenzabstand gegenüber dieser Gebäudeseite um 1/5 der Mehrlänge. Bauweise W2, W3 und E offen und halboffen L offen Gestaltung Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass architektonisch und ortsbaulich gute Quartier- und Strassenbilder entstehen. Bei Schrägdächern sind Dachaufbauten und -einschnitte bis zu 1/3 der Fassadenlänge erlaubt. Art. 3.3 Wohn- und Gewerbezone WG Die Wohn- und Gewerbezone dient einer gemischt wohngewerblichen Nutzung. Baudichte Ausnützungsziffer 0.60 Nutzung Wohn- und Gewerbebauten 5

6 Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen Grenzabstände für Bauten kleiner Grenzabstand 4.00 m grosser Grenzabstand 8.00 m Mehrlängenzuschlag: höchstens mässig störend Ist eine Gebäudeseite länger als 20 Meter, so erhöht sich der Grenzabstand gegenüber dieser Gebäudeseite um 1/5 der Mehrlänge. Gebäudehöhe Bauweise Gestaltung max m max m offen und halboffen Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass architektonisch und ortsbaulich gute Quartier- und Strassenbilder entstehen. Bei Schrägdächern sind Dachaufbauten und -einschnitte bis zu 1/3 der Fassadenlänge erlaubt. Abweichungen Der Gemeinderat kann entlang der Romanshornerstrasse und Kesswilerstrasse Abweichungen von den Vorschriften dieses Reglementes erlauben, wenn dadurch bessere ortsbauliche Lösungen bezüglich Lärmschutz und Nutzung der Freiflächen entlang der Strasse erzielt werden und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Art. 3.4 Industriezone I und Gewerbezone G Die Industrie- und Gewerbezonen sind für Industrie- und Gewerbebetriebe sowie für Bauten und Anlagen bestimmt, die in den übrigen Zonen untersagt sind. Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Baudichte Baumassenziffer BMZ I 5.00 m G 4.50 m Nutzung Industrie- resp. Gewerbenutzung. Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen mässig störend Grenzabstände für Bauten Allseits 5.00 m Gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnnutzung ist ein Grenzabstand von m für die Gewerbezone und m für die Industriezone einzuhalten. G max m I max m Gebäudehöhe Gestaltung max m Industrie- und Gewerbebauten und deren Umgebung haben sich bestmöglich ins Landschaftsbild und ins Ortsbild einzufügen und sind durch geeignete Farbgebung und Bepflanzung abzuschirmen. Für den entsprechenden Nachweis können im Rahmen des Baugesuchs zusätzliche Unterlagen verlangt werden. 6

7 Art. 3.5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe / Nutzung In dieser Zone dürfen nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Baudichte Baumassenziffer BMZ 4.50 m Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten kleiner Grenzabstand 4.00 m grosser Grenzabstand 4.00 m, 8.00 m für Wohnbauten Gebäudehöhe Gestaltung max m max m Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass architektonisch und ortsbaulich gute Quartier- und Strassenbilder entstehen. Art. 3.6 Campingzone Cp / Nutzung Der Betrieb von Campingplätzen ist nur in der Campingzone zulässig. Sie dient dem Aufstellen von Wohnwagen und Zelten zum Campieren. In Campingzonen sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb notwendig sind. Das Campieren ausserhalb dieser Zonen ist grundsätzlich untersagt. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten kleiner Grenzabstand 4.00 m grosser Grenzabstand 8.00 m Die Fahrnisbauten (Wohnwagen/Mobilheime) haben gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnnutzung einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten. Innerhalb der Campingzone genügt für Fahrnisbauten ein Grenzabstand von 1.50 m. Gebäudehöhe max m max m Art. 3.7 Freihaltezone F Die Freihaltezone dient der Gliederung des Siedlungsgebietes und der Gestaltung von Frei- und Grünräumen innerhalb des Siedlungsgebietes. Oberirdische Bauten sind nur zulässig, wenn sie für den Unterhalt der Grünflächen erforderlich sind. Anlagen sind zulässig, soweit sie dem der Zone entsprechen oder als Erschliessungsanlagen für das betroffene und angrenzende Gebiet erforderlich sind. Die zulässigen Bauten und Anlagen sind gestalterisch sorgfältig in die Grünflächen einzufügen. 7

8 Art. 3.8 Gartenbauzone Gb Nutzung Die Gartenbauzone ist namentlich für die Gartenbau-, Gärtnerei- und Pflanzenaufzuchtsbetriebe mit ihren notwendigen betrieblichen Bauten und Anlagen bestimmt. Hochbauten wie Betriebs- und Ökonomiegebäude, Lagerhallen, Gewächshäuser und dergleichen sowie eine Wohnung für den Betriebsleiter bzw. für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sind nur bis zu einer maximalen Gebäudegrundfläche von 10 % der Zonenfläche zulässig. Diese Bauten sind innerhalb der ersten Bautiefe entlang der Strasse zu platzieren und haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten Gebäudehöhe Werbeanlagen Allseitig mind m Gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnnutzung ist ein Grenzabstand von m einzuhalten. max m max m Werbeanlagen sind nur für den Betriebszweck gestattet, haben sich gut einzupassen und sind in ihrer Anzahl auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 8.00 m 2 nicht übersteigen. Leuchtreklamen, aggressive Farbtöne und mobile Werbungen sind nicht zulässig. Art. 3.9 Nutzung Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion Np Die Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion dient der Forschung, Zucht, Produktionseinführung und Überwachung von Pflanzen für zukünftige e im medizinischen Bereich. Zulässig sind Gewächshäuser mit zugehörigem Wasserspeicher, notwendige Laborgebäude und Ökonomiebauten für die Landbewirtschaftung sowie die dafür notwendigen Umgebungsanlagen. Die Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen höchstens mässig störend Grenzabstände für Bauten Allseitig mind m max m Für Gewächshäuser kann die bis auf m ausgedehnt werden. Gebäudehöhe Gestaltungsplanpflicht Werbeanlagen max m Für zulässige Bauten und Anlagen besteht Gestaltungsplanpflicht. Werbeanlagen sind nur für den Betriebszweck gestattet, haben sich gut einzupassen und sind in ihrer Anzahl auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 8.00 m 2 nicht übersteigen. Leuchtreklamen, aggressive Farbtöne und mobile Werbungen sind nicht zulässig. 8

9 4. Zonen des Nichtbaugebietes Art. 4.1 Landwirtschaftszone Lw Nutzung Die Landwirtschaftszone dient der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder umfasst Land, das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Zugelassen sind Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung des obengenannten s nötig sind. Die Zonenkonformität richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung. Zulässige Immissionen Empfindlichkeitsstufe (Lärm) III Übrige Immissionen mässig störend Grenzabstände Wohnbauten kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Ökonomiegebäude 4.00 m 8.00 m allseits 5.00 m Gebäudehöhe Wohnbauten max m Ökonomiegebäude max m Silos max m Abweichungen Gestaltung max m Falls es der Produktionsablauf erfordert, kann der Gemeinderat die Höhenund Längenmasse der Ökonomiegebäude und die Silohöhe erhöhen. Der begründete Nachweis ist durch die Bauherrschaft zu erbringen. Der Eingliederung der Bauten und Anlagen in die Landschaft ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Dorfzone. Silotürme sind möglichst nahe, ohne Einhaltung des Gebäudeabstandes zu bestehenden Bauten zu errichten. Sie haben eine unauffällige Farbgebung aufzuweisen. Art. 4.2 Landschaftsschutzzone Ls Die Landschaftsschutzzone bezweckt die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. Die Art der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird dadurch nicht berührt. Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. In diesen Fällen sind deren Standorte im Hinblick auf die Landschaft sorgfältig auszuwählen. Der äusseren Gestaltung der Bauten und Anlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die Form, Gliederung, Farbgebung und Materialwahl spezielle Beachtung zu schenken. Bachläufe dürfen, wie in allen anderen Zonen, nicht eingedolt werden. Feld- und Bachgehölze sowie Feldhecken dürfen nicht gerodet werden. Geländeformationen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten. Waldwiesen dürfen nicht aufgeforstet und Waldränder nicht begradigt werden. Geringfügige Terrainveränderungen zum e der Bodenverbesserung sind gestattet. 9

10 Art. 4.3 Seeuferschutzzone Sz Die Seeuferschutzzone bezweckt die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zugelassen, wenn sie zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Überdies sind Bauten und Anlagen zugelassen, die für die Begehung des Seeufers oder für den Zugang zum See notwendig sind. In diesen Fällen sind die Bauten und Anlagen unter grösstmöglicher Schonung des Ufers zu erstellen. Gebüsch- und Baumgruppen sowie Einzelbäume dürfen nur aus zwingenden Gründen beseitigt werden. Art. 4.4 Naturschutzzone Nz Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete mit der dazugehörenden Pflanzen- und Tierwelt. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Der Gemeinderat holt vorgängig der Erteilung einer Bewilligung eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Fachstelle ein. Weitergehende, auf den spezifischen Schutzzweck ausgerichtete Bestimmungen betreffend Unterhalt und Pflege werden durch Verordnungen oder privatrechtliche Verträge geordnet. Art. 4.5 Forstzone Fo Der Wald untersteht der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung. Art. 4.6 Landwirtschaftszone für besondere Nutzung (LwbN) gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG Diese Zone ist für den intensiven Pflanzenbau bestimmt. Die Nutztierhaltung jeglicher Art ist nicht zugelassen. Zugelassene Bauten und Anlagen Grenzabstände Zugelassen sind Gewächshäuser, Folientunnel und allfällige weitere ähnliche Bauten für den Witterungsschutz sowie die dazu notwendigen Anlagen wie Wege, Bewässerungsanlagen, Fundamente usw. Das Erstellen von festen Hochbauten wie Verkaufslokale, Lagerräume, Büros, Wohnungen usw. ist nicht gestattet Meter gegenüber Nachbargrundstücken 0.50 Meter für Anlagen Innerhalb des Grundstückes gelten keine Abstandsvorschriften. Gebäudehöhe Terraingestaltung Gestaltung frei max Meter First max Meter Es sind nur geringfügige Terrainveränderungen zugelassen. Bauten und Anlagen haben sich möglichst gut in das Landschaftsbild einzugliedern. Der Gemeinderat kann bezüglich Materialwahl, Farbgebung, Gesamtgestaltung, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung Auflagen machen. 10

11 Ökologische Ausgleichsflächen Der Grundeigentümer hat mit der Erstellung der Produktionsanlagen eine ökologische Ausgleichsfläche angrenzend oder in unmittelbarer Nähe zu erstellen. Die Ausgleichsfläche kann als artenreiche Naturwiese, als Hecken oder Hochstammbäumen angelegt werden. Die Fläche muss mindestens 20 Prozent der überbauten LwbN-Zone betragen. 5. Zonenüberlagerungen Art. 5.1 Umgebungsschutzperimeter U Der anderen Zonen überlagerte Umgebungsschutzperimeter soll die Umgebung wertvoller Ortsbilder vor störenden Eingriffen bewahren. Er bezweckt die Erhaltung und Förderung des harmonischen Übergangs zwischen der Landschaft und der Siedlung. Die Errichtung von Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen und Entfernung der Gehölze und Bäume sind unter Vorbehalt von Abs. 3 untersagt. Bauten, die dem Unterhalt und der Nutzung des im Umgebungsschutzperimeters liegenden Gebietes dienen sowie Erweiterungen bestehender Landwirtschaftsbetriebe können zugelassen werden, sofern sie sich in Bezug auf äussere Gestaltung, Materialien, Farbgebung, Bauvolumen, Stellung und Standort gut in das Landschafts- und Ortsbild einfügen. Neue Tierzucht- und Mastbetriebe, fest installierte Glas- und Plastikhäuser für den Pflanzenbau sind nicht zugelassen. Art. 5.2 Zone archäologischer Funde ZaF Die Zone archäologischer Funde erfasst Gebiete mit erkannten oder erwarteten Fundstellen, die vor ihrer Veränderung oder Zerstörung der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen sind. Aushubarbeiten, Geländerveränderungen und Erdbewegungen innerhalb dieser Zone sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Archäologie befugt, Massnahmen zur Sicherstellung der Fundstätten zu treffen. 6. Kommunale Bauvorschriften Art. 6.1 Grenzabstände Grosser und kleiner Grenzabstand Der grosse Grenzabstand ist in der Regel auf die am stärksten nach Süden gerichtete Hauptwohn- oder Längsseite, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Hauptwohn- oder Längsseite auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten. 11

12 In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. Bestehende Bauten Grenzabstand bei Kleinbauten Reklameanlagen Unterirdische Bauten und Anlagen Ebenerdige Anlagen Näherbaurecht Wenn auf dem Nachbargrundstück eine Baute näher an der Grenze steht, als dieses Baureglement es zulässt, dieser Grenzabstand aber den Vorschriften zur Zeit der Erstellung der Baute entsprach und keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, so hat der Bauherr keinen grösseren Grenzabstand einzuhalten, als von diesem Baureglement gefordert, auch wenn dadurch der geltende Gebäudeabstand unterschritten wird. Für unbewohnte Kleinbauten bis max m 2 Grundfläche und max m Höhe gilt allseits ein Grenzabstand von min Meter. Reklameanlagen haben einen Grenzabstand von min Meter einzuhalten. Unterirdische Bauten und Anlagen, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, dürfen bis auf 0.50 m an die Nachbargrenze gestellt werden. Gehen von ihnen nachteilige Auswirkungen aus, beträgt der Grenzabstand min m. Anlagen wie Hauszugänge, Vorplätze, Parkplätze, Tiefgaragenzufahrten usw. haben keinen Grenzabstand einzuhalten, sofern keine nachteiligen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Bei nachteiligen Einwirkungen beträgt der Grenzabstand 3.00 m. Der Gemeinderat kann die Herabsetzung des Grenzabstandes bewilligen, sofern die Feuerschutzvorschriften erfüllt sind und keine überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen wie Wohnhygiene und ortsbauliche Qualitäten entgegenstehen. Das Näherbaurecht bedarf zwingend der schriftlichen Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken oder als Grundbuchdienstbarkeit einzutragen. Art. 6.2 Gebäudeabstände Allgemein Der Gebäudeabstand ist gleich der Summe der vorgeschriebenen oder durch bewilligtes Näherbaurecht reduzierten Grenzabstände. Für Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Gebäudeabstand wie er sich bei einer dazwischenliegenden Grenze ergäbe. Kleinbautenabstand Für unbewohnte Kleinbauten von max. 40 m 2 Grundfläche und max m Höhe gilt generell ein reduzierter Gebäudeabstand von 3.00 m. Reduzierte Abstände bei Gewerbebauten Zwischen unbewohnten Gewerbebauten, Industriebauten und Bauten in der öffentlichen Zone auf dem gleichen Grundstück ohne zwischenliegende Grenze sowie bei Gewährung von Näherbaurechten ist lediglich ein Gebäudeabstand einzuhalten, der den feuerpolizeilichen Anforderungen genügt. Art. 6.3 Terraingestaltung Das gewachsene Terrain darf in der Regel nicht oder nur geringfügig verändert werden. Weitergehende Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen. Die Terraingestaltung hat sich dem Geländeverlauf in der Umgebung anzupassen. 12

13 Art. 6.4 Seeuferweg Auf der Seeseite des öffentlichen Uferweges westlich der Dorfzone bis zur Gemeindegrenze Kesswil sind tote und lebende Einfriedungen nicht zulässig. Einfriedungen landseits des Seeuferweges dürfen nicht höher als 1.10 m sein und haben gegenüber dem Uferweg einen Abstand von mindestens 1.00 m einzuhalten. Sofern durch Gestaltung und Bepflanzung sowie entsprechend vergrössertem Abstand zum Seeuferweg eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, kann der Gemeinderat landseits höhere Einfriedungen bewilligen. Entlang des Seeweges ab Gemeindehafen bis zur Gemeindegrenze Romanshorn soll der Blick auf den See nach Möglichkeit frei bleiben. Sichtbehindernde Hecken und dergleichen seeseits des Seeweges dürfen max m hoch sein. Art. 6.5 Pflanzungen auf öffentlichem Grund Die Gemeinde ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen entspricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird. Art. 6.6 Abstellplätze Es sind folgende Autoabstellplätze erforderlich: Mehrfamilienhäuser: 1,5 Abstellplätze pro Wohnung. 2/3 aller Abstellplätze sind geschlossen oder als offener Autounterstand (Carport) zu erstellen. Zusätzlich ist für je 4 Wohnungen ein gut zugänglicher Besucherparkplatz zu erstellen. Bruchteile sind aufzurunden. Einfamilienhäuser: 2 Abstellplätze Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SNV-Norm bestimmt. Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze. Werden in der Dorfzone durch die Erstellung der geforderten Abstellplätze die Anliegen des Ortsbildschutzes erheblich beeinträchtigt, so kann der Gemeinderat die Verminderung der Zahl der Abstellplätze bewilligen. Art. 6.7 Immissionen Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benutzung bei Anwendung der nach dem Stand der Technik möglichen Massnahmen übermässige Einwirkungen auf die Umgebung auftreten; namentlich durch Lärm, Abgase, Rauch, Staub, üble Gerüche, Erschütterungen, Licht und Strahlungen. Nicht störende Immissionen sind solche, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Mässig störende Immissionen sind solche, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe bleiben und abgesehen von einzelnen Ausnahmen auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nicht dauernd auftreten. 13

14 Bauten und Anlagen mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Siehe auch Luftreinhalteverordnung, Lärmschutzverordnung und Verordnung zum Energiegesetz. 7. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Ausserkraftsetzung Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kts. Thurgau in Kraft. Mit Inkraftsetzung dieses Baureglements tritt das Baureglement vom 5. Juli 1988 (RRB Nr. 971) ausser Kraft. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 29. Juni 2004 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Brigitte Kaufmann-Arn Rudolf Eichmann Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 23. Dezember 2004 mit Entscheid Nr. 133 Stand Juni 2011 Nachgeführte Änderungen: Art. 3.7 Freihaltezone F (DBU Entscheid Nr. 50 vom ) Art. 3.8 Gartenbauzone Gb (DBU Entscheid Nr. 79 vom ) Art. 3.9 Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion Np (DBU Entscheid Nr. 41 vom ) 14

15 Anhang zum Baureglement Zusammenstellung der Höchst- und Mindestmasse sowie der Bauweise und Immissionen Zonenart Masse, Bauweise Immissionen Maximale Ausnützungsziffer AZ + Baumassenziffer BMZ Maximale Gebäudehöhe in m Minimaler kleiner Grenzabstand für Bauten und Anlagen in m Minimaler grosser Grenzabstand für Bauten und Anlagen in m Maximale Gebäudeausdehnung im Grundriss inkl. Anbauten in m Bauweise Immissionen generell Lärmempfindlichkeitsstufen (Lärm) Dorfzone D AZ offen und halboffen Wohnzone W3 AZ offen und halboffen Wohnzone W2 AZ offen und halboffen Ein- und Zweifamilienhauszone AZ offen und E halboffen mässig nicht störend II nicht störend II nicht störend II Landhauszone L AZ offen nicht störend II Wohn- und Gewerbezone WG AZ offen und halboffen mässig Industriezone I BMZ mässig Gewerbezone G BMZ mässig Öffentliche Zone Oe BMZ mässig Campingzone Cp mässig Gartenbauzone Gb ) mässig Spezialbauzone Nutzpflanzenproduktion Np ) - mässig Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone für besondere Nutzung LwbN mässig m; 3 m für Bauten; Firsthöhe 0.5 m für Anlagen max. gegenüber 5.80 m Nach- bargrund- stücken 1) Gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnnutzung ist ein Grenzabstand von m einzuhalten. 2) Für Gewächshäuser kann die bis auf m ausgedehnt werden. 15

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