Praktische Umsetzung durch die Hochschulen
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- Emilia Hauer
- vor 8 Jahren
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1 Praktische Umsetzung durch die Hochschulen Ein Werkstattbericht Dr. Dietmar Ertmann
2 Beteiligung nach Bundesland Baden-Württemberg: 4 Bayern: 7 Berlin: 2 Brandenburg : 3 Bremen: 1 Hamburg: 1 Hessen: 2 Mecklenburg Vorpommern: 2 Niedersachsen: 8 Nordrhein-Westfahlen: 5 Rheinland Pfalz: 2 Saarland: 1 Sachsen: 2 Sachsen-Anhalt: 2 Schleswig Holstein: 0 Thüringen: 3
3 Kooperationen mit ausländischen Hochschulen gemeinsame Studienprogramme einzelne Module Export kompletter Studienprogramme anderes nein
4 Ministerielle Vorgaben für den Bildungsexport Generell: Baden-Württemberg Bayern Hessen Thüringen Nur für die Durchführung von Studiengängen: Berlin Brandenburg Niedersachsen Sachsen-Anhalt Keine: Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Nordrhein-Westfahlen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Thüringen
5 Art der Abschlüsse 4 3 Double Degree Joint Degree alleiniger Abschluss der deutschen Hochschule kein Abschluss 19 anderes
6 Obligatorische Immatrikulation bei alleinigem Abschluss 7 ja nein 35
7 Voraussetzungen für die Immatrikulation Studiengebühr: 8 Verwaltungsgebühr: 11 Studentenwerk: 20 Semesterticket: 14 Krankenversicherung: 14 Deutsche Sprachkenntnisse: 4 Äquivalenzprüfung: 6 Einreisevisum: 11 Weitere: 12 z.b. Englischnachweis bei Englischsprachigen Studiengängen TU Cottbus oder Beitrag für Studierendenrat TU Ilmenau
8 Gewährung von Ausnahmen von den Vorgaben zur Immatrikulation Hochschule: 13 Studentenwerk: 5 Andere Institutionen: 3 (Studierendenrat TU Cottbus, Kooperationsvertrag mit Partneruniversitäten TU Ilmenau) Keine: 17
9 Möglichkeit einer Externenprüfung Bundesländer, die eine Externenprüfung zulassen: Baden-Württemberg Niedersachsen Sachsen Sachsen-Anhalt
10 Möglichkeit eines Franchising Bundesländer, die ein Franchising zulassen: Hessen Nordrhein-Westfalen
11 Anrechnung von Lehrveranstaltungen in transnationalen Studienangeboten 17% 4% 44% Dienstaufgabe Nebentätigkeit Überstunden Gar nicht 35%
12 Einschränkungen bei Lehrangeboten in Nebentätigkeit Nebentätigkeitsverordnungen der Länder: Externe Lehre max. 8 SWS/Woche keine Überschneidungen mit regulären Lehrveranstaltungen an der Heimathochschule Deputat muss ausgelastet sein (Sachsen) Dienstliche Aufgaben dürfen nicht beeinträchtigt werden; 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit darf nicht überschritten werden; max. 4 LVS; bei unbefristeter Beantragung kann Tätigkeit max. 5 Jahre genehmigt werden ; bei Nicht-Professor nur außerhalb der Arbeitszeit.(BW) Brandenburg 40 BeamtSTG, 83ff LGB Bbg Max. 12 Stunden/Woche. 4 Tage /Woche muss der Prof. an der TUHH zur Verfügung stehen (Hamburg) Lehrangebot in Nebentätigkeit darf nicht mit Kernaufgabe identisch sein (HS-DA)
13 Berücksichtigung von Nicht-EU-Studenten bei Mittelvergabe Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfahlen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
14 Interne Berücksichtigung bei der Mittelvergabe Ja Nein
15 Positive Erfahrungen haben Sie beim Angebot von Lehrveranstaltungen im Ausland Interkultureller Austausch Erkennen von best practice Ansätzen Kennenlernen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen Große Anerkennung für die fachliche Qualität des Lehrangebots Erhöhte positive Sichtbarkeit der Universität Attraktivitätssteigerung des Studienangebots Qualitätssteigerung durch Vergleich mit Partnerhochschulen Ergänzendes Angebot Sehr gute und motivierte Studierende Gute Basis für Forschungskooperationen Erfahrungen sammeln für Nachwuchskräfte beim Unterrichten in einer Fremdsprache
16 Wunsch zu rechtlichen Veränderungen Mehr Flexibilität bei Ausgestaltung internationaler Kooperationsstudiengänge (Bremen) Beschränkung des Zugangs zu Double Degree und Joint Degree Programmen entsprechend der Kooperationsvereinbarungen mit den ausländischen Partnerhochschulen Anpassung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung i.v. m. 5 Nr.9, 8 Nr. 5 SGBV sowie Vereinfachung des Verfahrens zur Befreiung der Versicherungspflicht für Studierende aus dem Nicht-EU- Ausland BTU Cottbus: 1) Änderungen im Nebentätigkeitsrecht und der Lehrverpflichtungsverordnung, um die Tätigkeiten im Ausland als hauptamtliche Lehre zu definieren; 2) Fragen der Hochschulzugangsberechtigung in Fällen von Joint Degrees und Double Degrees; 3) Vereinfachung der Visa-Angelegenheiten für Studierende aus Drittstaaten innerhalb der EU, beispielsweise durch grundsätzliche Visazeiträume über das Studium (2 Jahre für Masterstudierende).
17 Wunsch zu rechtlichen Veränderungen Öffnung des Hochschulzugangs analog zur Regelung in NRW Gesetzliche Normierung einer Externenprüfung analog 33 LHG B-W; eines Franchising analog 21 Abs. 3 HessHG Flexiblere Gebührenregelungen für internationale Programme Ausnahmeregelungen bzgl. der Auswahlkriterien in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Uni Mainz)
18 Gewünschte rechtliche Veränderungen Anmerkungen der Uni Leipzig: Als ein Vorbild für Verbesserungen: Sächsisches Hochschulgesetz vom 12. Dezember Gebühren und Entgelte (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden für das Studium Gebühren erhoben, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll. Entscheidet die Europäische Union, dass der Studiengang nicht gefördert oder die Förderung eingestellt wird, werden mit Beginn des auf die Entscheidung folgenden Studienjahres keine Studiengebühren mehr erhoben. Als ein Beispiel für veränderungs-/ergänzungsbedürftige Paragraphen: Beitragsordnung des Studentenwerks Leipzig vom 26. Oktober Erlass, Befreiung (2) Beurlaubte Studenten, die nachweislich mindestens 6 Monate vom Studienstandort Leipzig abwesend sind und daher in dieser Zeit die Leistungen des Studentenwerks nicht in Anspruch nehmen, können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Ablauf des vorhergehenden Semesters beim Studentenwerk zu stellen. Dem Antrag ist eine offizielle Bestätigung aus dem Ausland über den dortigen Aufenthalt beizufügen. Entsprechendes gilt für die Abwesenheit vom Studienstandort Leipzig innerhalb Deutschlands. Hier sollte die Befreiung von der Beitragspflicht unabhängig vom Urlaubssemnester formuliert werden.
19 Vielen Dank! Kontakt:
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