Richtlinien zur Durchführung von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. 45 (1) Nrn.

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1 Vorbemerkung: Diese Richtlinie regelt ausschließlich die Zuweisung in Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen, welche nach Satz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden (MAG). Die Zuweisung mittels AVGS in andere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach Satz 1, Nrn. 1,2,4,5 wird in einer separaten Richtlinie geregelt. Diese erscheint zu einem späteren Zeitpunkt. Die gesetzlichen Grundlagen sind z.t. identisch und sind deshalb komplett in dieser Richtlinie aufgeführt. Der Begriff MAG soll für diese Art der Aktivierung beibehalten werden. 1. Gesetzliche Grundlagen 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden. (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen Seite 1

2 zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und - inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl 1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach 179 [Maßnahmezulassung] zugelassene Maßnahme anbietet, 2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder 3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwandsoder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. 83 Absatz 2 [Weiterbildungskosten] gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder Seite 2

3 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf 147 Absatz 3 [Grundsatz] beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat Abs. 3 Satz 2 SGB II Ausnahme der Förderdauer von bis zu 12 Wochen Abweichend von 44 Abs. 1 Satz 1 (Förderung aus dem Vermittlungsbudget) des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden. Abweichend von 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. 2. Umsetzung durch das Jobcenter EN 2.1 Zielsetzungen und Notwendigkeit Die Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse können Gegenstand der betrieblichen Maßnahme sein. Sie sollen die berufliche Eignung in Bezug auf den Zielberuf/die Zieltätigkeit feststellen. Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Die Förderfähigkeit muss die Chance auf die Eingliederung in versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich verbessern. Der Handlungsbedarf und das strategische Vorgehen muss aus der vereinbarten Eingliederungsvereinbarung abzuleiten sein. 2.2 Förderfähiger Personenkreis Leistungsberechtigte erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen der Grundsicherung beziehen, insbesondere Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose. Nicht von Arbeitslosigkeit bedrohte sind Arbeitssuchende, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen und aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen. Ausbildungssuchende sind von dieser Förderleistung nicht erfasst. Für sie gelten die Leistungen des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB III. Seite 3

4 2.3 Dauer der Maßnahmen bei einem Arbeitgeber Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) dürfen die Dauer von jeweils 6 Wochen nicht überschreiten. Bei Langzeitarbeitslosen (*Definition) oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, dürfen Maßnahmen bei einem Arbeitgeber jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten. * Definition Langzeitarbeitslose nach 18 SGB II (1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. (2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt: Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. (3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus. Dabei ist grundsätzlich von einer Dauer von 20 Arbeitstagen auszugehen. Bei branchenbzw. betriebsüblichen Besonderheiten kann dies abweichen (z.b. 6-Tage-Woche). Unter Beachtung der arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften darf hierbei die Dauer von 28 Kalendertagen nicht überschritten werden. Eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) kann auch in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, diese sind dann durch Arbeitslosigkeit unterbrochen. Hierbei zählen fünf Tage als eine Woche. Zweck der Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) darf es nicht sein, ausschließlich oder überwiegend fremdnützige Arbeit zu leisten, für die i.d.r. Entgelt gezahlt würde. Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) bei Zeitarbeitsunternehmen (ANÜ) dürfen nur durchgeführt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht verliehen wird. Urlaubs- oder krankheitsbedingte betriebliche Ausfälle sowie Ausgleich betrieblicher Spitzenbelastungen dürfen nicht durch eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) aufgefangen werden. 2.4 Anforderungen an den durchführenden Betrieb: Dem Betrieb obliegen folgende Verpflichtungen: Einhaltung aller relevanten arbeitsrechtlichen Bestimmungen Seite 4

5 Benennung einer Fachkraft, die für die Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung des Teilnehmers zuständig ist Unfallversicherungsschutz des Teilnehmers/ der Teilnehmerin ( 2 Abs. 1 oder 2 Abs. 2 SGB VII) Bescheinigung von Anwesenheits- und Abwesenheitstagen Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung, aus der mindestens Art, Dauer und Inhalt der Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) hervorgehen. 2.5 Förderumfang Förderung des Arbeitgebers Eine Kostenerstattung an den Arbeitgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Förderung wird auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld II bzw. die Begleitkosten der Maßnahmeteilnahme. Insbesondere können angemessene Kosten für durch den Betrieb gestellte Arbeitskleidung und erforderliche Gesundheitsunterweisungen übernommen werden. Weitere Begleitkosten können etwa die Kosten für überbetrieblich erworbene Zertifikate sein, soweit diese vor Entstehung als Inhalt der Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) mit Betreuungsfachkraft dem Jobcenter EN vereinbart waren. Bestehen gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Kostenübernahme, ist eine Erstattung ausgeschlossen (z.b. Arbeitsschutzkleidung). Der Arbeitgeber hat die Kosten der Anmeldung und Versicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu tragen Förderung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Die Übernahme der angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) entstehen, richtet sich nach dem individuell notwendigen Umfang. Höchstgrenzen sind in der gesetzlichen Norm nicht enthalten. Angemessene Kosten sind i.d.r. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung. Die Erstattung der vorgenannten Kosten erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften zu FbW, 81ff. SGB III. Eine abschließende Aufzählung aller Fördertatbestände ist nicht möglich, da immer die individuelle Förderung des elb im Vordergrund steht. Weitere Kosten können z.b. sein: notwendige und angemessene Arbeitskleidung notwendige Eignungsuntersuchungen Gesundheitsuntersuchungen/-unterweisungen. Die Kosten werden nur insoweit übernommen, als sie nicht bereits über den Arbeitgeber gefördert werden. Notwendigkeit und Höhe der Kosten sind im Einzelfall nachzuweisen. Im Verlauf der Maßnahme auftretende Fehlzeiten bleiben bei der Erstattung entstandener Kosten unberücksichtigt. Seite 5

6 2.5.3 Förderausschluss Die Förderung einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) ist ausgeschlossen, wenn diese zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll, 1. der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den letzten vier Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt hatte, 2. der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor Eintritt der Bedürftigkeit bereits eine Beschäftigung angeboten hatte, 3. von dem eine Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen üblicherweise ohne eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) erwartet werden kann. Der Förderausschluss nach 3. bezieht sich hauptsächlich auf den evtl. Missbrauch in Zusammenhang mit Saisonarbeiten (Landwirtschaft, Inventur etc.). 3. Verfahrensregelungen 3.1 Antragstellung (1) Sobald die Notwendigkeit oder Möglichkeit der Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) festgestellt wird, ist der Kundenbogen (word-tool/vorlagen Regionalstellen/ Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) - Kundenbogen) zu verwenden. (2) Dem Teilnehmer ist der Betriebsbogen (word-tool/vorlagen Regionalstellen/ Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) - Betriebsbogen) zur Weiterleitung an den Betrieb auszuhändigen. (3) In diesem Zusammenhang ist der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausdrücklich auf die Pflicht hinzuweisen, dass Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist. Darüber hinaus kann bereits bei zwei unentschuldigten Fehltagen Verhalten vorliegen, das Anlass für den Abbruch der Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) geben kann. Die Frage, ob eine Sanktion eintritt, ist individuell zu prüfen. 3.2 Entscheidungsbefugnis Die Entscheidung über die Teilnahme an Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) trifft die zuständige Beratungsfachkraft (Arbeitsvermittler/in bzw. /Fachberater/in) der Regionalstelle. 3.3 Dokumentation Die Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber und die damit verbundene Förderung der beruflichen Chancenverbesserung sowie Rechte und Pflichten des elb müssen konkret in der EinV dokumentiert werden. Seite 6

7 3.4 Sanktion bei Ablehnung, Abbruch, Ausschluss Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung, den Abbruch oder den Ausschluss (aus) einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) vorliegt/vorlag, obliegt der zuständigen Beratungsfachkraft (Arbeitsvermittler/in bzw. /Fachberater/in) der Regionalstelle. Seite 7

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