Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt 27. Dez wesentliche Neuerungen auf einen Blick, Stand: 17. Febr.

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1 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt 27. Dez wesentliche Neuerungen auf einen Blick, Stand: 17. Febr tritt in Kraft am 1. April 2012 (Übergangsregelungen bis zum 31. Dez. 2012) 2. Alle von DeuZert bis zum 31. März 2012 ausgesprochenen Zulassungen von Trägern/ Bildungsdienstleistern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach AZWV sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit den (neuen) Zulassungen nach den 176 und 178 SGB III (Träger) sowie 179 in Verbindung mit 180 SGB III gleichgestellt. Trägerzulassung gem. 8 AZWV Trägerzulassung gem. 176 und 178 SGB III - Berufliche Weiterbildung - Maßnahmezulassung gem. 9 AZWV Maßnahmezulassung gem. 176 und 179 in Verbindung mit 180 SGB III - Berufliche Weiterbildung - Die Rechtsverordnung AZWV als Durchführungsbestimmung entfällt zum 31. März 2012, da das Verfahren der Träger- und Maßnahmenzulassung nun direkt im SGB III Gesetz geregelt ist. Ab 1. April 2012 wird eine neue Rechtsverordnung als Durchführungsbestimmung gelten, die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV. Derzeit ist ein 1. Entwurf in der Diskussion. Mit der Veröffentlichung wird zu Mitte März 2012 gerechnet. 3. DeuZert ist auf der Grundlage von 443, Absatz 4, SGB III auch ab 1. April 2012 weiterhin Ihre anerkannte fachkundige Stelle. DeuZert ist damit berechtigt, alle Zulassungen von Trägern/ Bildungsdienstleistern und Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung vorzunehmen. Anträge dafür nehmen wir voraussichtlich ab 1. März 2012 entgegen. 4. Die Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung werden nach Bedarfslagen neu geordnet: 4.1. Beratung und Vermittlung ( SGB III) - keine Neuerungen Aktivierung und berufliche Eingliederung ( SGB III) Der neue Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird neben die Vergabemaßnahmen gestellt; der alte Vermittlungsgutschein für die privaten Arbeitsvermittler wird integriert. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Maßnahmen der Aktivierung bei einem Träger/ Bildungsdienstleister dürfen die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. DeuZert Seite 1/ 7

2 Träger/ Bildungsdienstleister, die Maßnahmen der Aktivierung auf der Grundlage des neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines anbieten wollen, benötigen schon ab 1. April 2012 eine Trägerzulassung gem. 176 und 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle, wie DeuZert. Alle anderen Träger/ Bildungsdienstleister, die Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung anbieten wollen (z. B. Träger von Vergabemaßnahmen) sowie private Arbeitsvermittler benötigen ab 1. Januar 2013 eine Trägerzulassung gem. 176 und 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle, wie DeuZert. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch alle Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. 176 und 179 durch eine fachkundige Stelle zugelassen sein Berufswahl und Berufsausbildung ( 48 80b SGB III) Die Berufseinstiegsbegleitung junger Menschen von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildung wird zum Regelinstrument. Alle Träger/ Bildungsdienstleister, die Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung in der Bedarfslage Berufswahl und Berufsausbildung anbieten wollen, benötigen ab 1. Januar 2013 eine Trägerzulassung gem. 176 und 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle, wie DeuZert. Dies betrifft z. B. Anbieter von Berufsvorbereitenden Maßnahmen (BvB), ausbildungsbegleitenden Hilfen (abh), Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE), u.a Berufliche Weiterbildung ( SGB III) Auf der Grundlage des bekannten Bildungsgutscheins wird die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Kleinen und Mittelständischen Unternehmen ausgedehnt. Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Die Fördermöglichkeiten bei Berufsentfremdung wegen Arbeitslosigkeit, Kindereinziehung und Pflege sind neu aufgenommen. Bildungsgutscheine können auch im SGB II Bereich vergeben werden (Grundlage: 16 SGB II). Weiterhin müssen alle Träger/ Bildungsdienstleister und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle, wie DeuZert, vorweisen (übergangslos ab 1. April 2012) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ( SGB III) Der Eingliederungszuschuss wird gestrafft. Der Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erfährt eine Neuausrichtung Verbleib in Beschäftigung ( SGB III) Alle Träger/ Bildungsdienstleister, die Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung in der Bedarfslage Verbleib in Beschäftigung anbieten wollen, benötigen ab 1. Januar 2013 eine Trägerzulassung gem. 176 und 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle, wie DeuZert. Dies betrifft z. B. Anbieter von Transfermaßnahmen, u.a. DeuZert Seite 2/ 7

3 4.7. Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ( SGB III) - keine Neuerungen - 5. Generell gilt: Alle Träger/ Bildungsdienstleister, die Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung anbieten, benötigen bei Maßnahmebeginn eine Trägerzulassung gem. 176 und 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle, wie DeuZert. Damit wird die Trägerzulassung zur allgemeinen Voraussetzung. Generell gilt: Alle Gutschein-Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung (Aktivierungsund Vermittlungsgutschein und Bildungsgutschein) benötigen eine Maßnahmezulassung gem. 176 und 179 SGB III und bei Bildungsgutschein- Maßnahmen zusätzlich 180 SGB III durch eine fachkundige Stelle, wie DeuZert. Nachfolgende Grafik verdeutlicht die Zusammenhänge: Zulassung von fachkundiger Stelle, wie DeuZert T r ä g e r z u l a s s u n g Maßnahmezulassung für alle Gutschein-Maßnahmen Maßnahmezulassung für Bildungsgutschein-Maßnahmen Träger/ Bildungsdienstleister Gutschein- Maßnahmen Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung Bildungsgutschein- Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung 6. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) übernimmt ab 1. April 2012 die Akkreditierung der fachkundigen Stellen und deren Überwachung. Die Bundesagentur für Arbeit hat weiterhin die Fachaufsicht. 7. Die Trägerzulassung kann fachbereichsbezogen und örtlich eingeschränkt werden. Dies richtet sich danach, wo der Träger/ Bildungsdienstleister tätig ist. Beispiel: Eine Trägerzulassung kann eingeschränkt sein für den Fachbereich Berufsvorbereitung am Ort X. Dann darf der Träger/ Bildungsdienstleister z. B. keine Transfermaßnahmen am Ort X durchführen. Bei Maßnahmenbeginn muss eine Trägerzulassung für den Standort und Fachbereich, an dem/ für den die Maßnahme durchgeführt wird, vorliegen. 8. Bei der Maßnahmezulassung wird zwischen allgemeinen Anforderungen (nach 179 SGB III), die für alle Gutschein-Maßnahmen zu erfüllen sind, und ergänzenden Anforderungen (nach 180 SGB III), die nur für Bildungsgutschein-Maßnahmen (Berufliche Weiterbildung) zu erfüllen sind, unterschieden. 9. Bei der Maßnahmenzulassung wird weiterhin eine Referenzauswahl der zu prüfenden Maßnahmen gezogen. Neu ist, dass alle Maßnahmen mit Kostensätzen über Bundesdurchschnittskostensatz von der fachkundigen Stelle, wie DeuZert, immer voll zu prüfen sind und damit nicht für die Referenzauswahl zur Verfügung stehen. In jedem Fall sind für alle zuzulassenden Maßnahmen ggf. notwendige Berechtigungen vorzulegen. DeuZert Seite 3/ 7

4 10. Ab 1. April 2012 gelten zwei, dann veröffentlichte Bundesdurchschnittskostensätze, für Maßnahmen der Aktivierung auf der Grundlage des neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (nach 45 SGB III) Basis werden die bisherigen Kostensätze für Vergabemaßnahmen sein; für Maßnahmen der Beruflichen Weiterbildung (nach 81 SGB III) auf Bildungsgutschein-Basis Grundlage bilden hier die bisherigen Bundesdurchschnittskostensätze für FbW-Maßnahmen. Liegt für einen Bildungsbereich kein Bundesdurchschnittskostensatz vor, kommt ein öffentlich verfügbarer fiktiver Bundesdurchschnittskostensatz zur Anwendung. Für Schweißer- und Berufskraftfahrer-Maßnahmen werden spezielle Regelungen angestrebt. 11. Bei der Zulassung von Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein-Maßnahmen gemäß allgemeiner Anforderungen (nach 179 SGB III) entscheidet allein die fachkundige Stelle, wie DeuZert, hinsichtlich der Kosten der Maßnahme nach sachgerechter Ermittlung und Verhältnismäßigkeit zum Bundesdurchschnittskostensatz. 12. Bei der Zulassung von Bildungsgutschein-Maßnahmen gemäß ergänzender Anforderungen (nach 180 SGB III) entscheidet die fachkundige Stelle, wie DeuZert, hinsichtlich der Kosten der Maßnahme nach sachgerechter Ermittlung nur bis zum Erreichen des Bundesdurchschnittskostensatzes allein. Wird eine Maßnahme der Beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein-Maßnahme) mit einem Kostensatz über dem Bundesdurchschnittskostensatz (auch schon 0,01 darüber) zur Zulassung beantragt, prüft die fachkundige Stelle, wie DeuZert, den Antrag voll umfänglich. Sollten im Ergebnis dieser Prüfung die benannten Gründe sowohl für die Überschreitung des Bundesdurchschnittskostensatzes nachvollziehbar als auch für das besondere arbeitsmarktpolitische Interesse an der Maßnahme stichhaltig sein, übergibt die fachkundige Stelle, wie DeuZert, danach entsprechende Unterlagen des Maßnahmenantrags zur Entscheidung über den beantragten Kostensatz an die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Die Entscheidung obliegt also nicht einer lokalen Agentur für Arbeit oder einem lokalen JobCenter. Die positive oder abschlägige Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg wird der fachkundigen Stelle, wie DeuZert, mitgeteilt. Diese informiert den Kunden. Nachfolgende Grafik verdeutlicht die Zusammenhänge: FbW-Maßnahmeantrag <= Bundesdurchschnittskostensatz FbW-Maßnahmeantrag > Bundesdurchschnittskostensatz fachkundige Stelle, wie DeuZert Mögliche Kriterien für ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse: Hoher, nachgewiesener Integrationserfolg Positive, schlüssig begründete Integrationsprognose Hohe Schulungsqualität Entscheidung nach Bearbeitungsdauer von ca. 4 Wochen Eine direkte Kommunikation zwischen Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, und dem Träger/ Bildungsdienstleister ist ausgeschlossen. Träger/ Bildungsdienstleister Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg DeuZert Seite 4/ 7

5 13. Der Prüfungsaufwand seitens der fachkundigen Stelle kann sich im Vergleich zum Prüfungsaufwand vor dem 31. März 2012 erhöhen. 14. Eine Trägerzulassung ist bei jährlicher Überwachung durch die fachkundige Stelle wie DeuZert, - in der Regel für fünf Jahre gültig. Eine Maßnahmezulassung richtet sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und ist längstens drei Jahre gültig. 15. Der Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit wird von 9 auf 11 Mitglieder erweitert, davon sind zwei Mitglieder unabhängige Experten. 16. Hinsichtlich der Trägerzulassung sind im Zusammenhang mit der Rechtsverordnung Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV im Wesentlichen folgende Anforderungen ab 1. April 2012 neu (im Vergleich zur Rechtsverordnung AZWV): Der Träger muss erklären, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Das Leitbild des Trägers muss kundenorientiert und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten sein. Der Träger muss ein zielorientiertes Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte verwirklichen. Der Träger muss ein systematisches Beschwerdemanagement etabliert haben. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen vorsehen, dass den Teilnehmenden nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird. Sofern ein Träger Maßnahmen für behinderte Menschen anbieten will, hat er in seinen Angaben und Nachweisen darzustellen, wie er die besonderen Bedürfnisse dieser Teilnehmenden berücksichtigt. Sofern der Träger im Einzelfall keine Angaben aus seiner bisherigen Tätigkeit machen kann, hat er gegenüber der fachkundigen Stelle, wie DeuZert, in geeigneter Weise darzulegen, wie die jeweilige Anforderung erfüllt werden kann. 17. Hinsichtlich der Maßnahmenzulassung sind im Zusammenhang mit der Rechtsverordnung Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV im Wesentlichen keine neuen Anforderungen ab 1. April 2012 (im Vergleich zur Rechtsverordnung AZWV) zu verzeichnen. Einzig die Abstufung zwischen allgemeinen Anforderungen (nach 179 SGB III), die für alle Gutschein-Maßnahmen zu erfüllen sind, und ergänzenden Anforderungen (nach 180 SGB III), die nur für Bildungsgutschein-Maßnahmen (Berufliche Weiterbildung) zu erfüllen sind, ist neu (vgl. Nr. 8). DeuZert Seite 5/ 7

6 18. Nachfolgende Tabelle verdeutlicht die zeitlichen Zusammenhänge für 2012: Zeitschiene Datum in 2012 Gesetzliche Bestimmungen - bis 31. März AZWV in Verbindung mit 84 und 85 SGB III für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung - ab 1. April AZAV in Verbindung mit 176 ff. für die: Zulassung von Trägern, die Maßnahmen der Aktivierung auf der Grundlage des neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach 45 SGB III (neu) anbieten wollen, - nach dem 31. Dezember Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Für private Arbeitsvermittler ist bis 31. Dezember 2012 weiter die entsprechende Gewerbeanmeldung ausreichend. AZAV in Verbindung mit 176 ff. für die: Zulassung aller Träger der Aktiven Arbeitsförderung (inkl. Träger von Vergabemaßnahmen, BvB, abh, BaE, Transferagenturen und private Arbeitsvermittler), Zulassung aller Gutschein-Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und Bildungsgutschein). 19. DeuZert empfiehlt: Anträge auf Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung voraussichtlich über Bundesdurchschnittskostensatz sollten wegen der zu erwartenden längeren Bearbeitungszeiten (vgl. Nr. 12) bis spätestens Mitte März mit vollständigen Unterlagen gestellt werden. Dann ist bei Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen eine Zulassung noch bis 31. März 2012 bei DeuZert zu schaffen. Alle Träger, die Maßnahmen der Aktivierung auf der Grundlage des neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach 45 SGB III (neu) anbieten wollen, sollten rechtzeitig einen Antrag auf Trägerzulassung bei einer fachkundigen Stelle, wie DeuZert, stellen. Eine zügige Bearbeitung wird sichergestellt. Aller Träger der Aktiven Arbeitsförderung (inkl. Träger von Vergabemaßnahmen, BvB, abh, BaE, Transferagenturen und private Arbeitsvermittler) sollten schon jetzt mit dem Aufbau und der Einführung eines für die Zulassung notwendigen Systems zur Sicherung der Qualität nach 178, Satz 1 Nr. 4, beginnen, weil gerade dafür hinreichend Zeit erforderlich ist. DeuZert empfiehlt als modernen Systementwurf zur Sicherung der Qualität die Norm DIN ISO 29990:2010 Lerndienstleistungen für die Aus- und Weiterbildung Grundlegende Anforderungen an Dienstleister. 20. DeuZert wird auch ab 1. April 2012 weiter der verlässliche Partner für die Zulassung aller Träger/ Bildungsdienstleister und Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung bleiben. DeuZert Seite 6/ 7

7 Ihr freundliches Team von DeuZert Deutsche Zertifizierung in Bildung und Wirtschaft GmbH Freiheitstraße 124/ Wildau Telefon 03375/ Telefax 03375/ Internet DeuZert Seite 7/ 7

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