RICHTLINIE VUQS-R. Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rind- und Kalbfleisch sowie Rinds- und Kalbsfaschiertes. Version 05 / März 2011

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1 RICHTLINIE VUQS-R Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rind- und Kalbfleisch sowie Rinds- und Kalbsfaschiertes Version 05 / März 2011 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, 1825/2000, 275/2007 und 1234/2007 sowie dem Leitfaden der Agrarmarkt Austria für die Zulassung von Spezifikationen zur Rindfleisch-Etikettierung Verein zur Ursprungs- und Qualitätssicherung (VUQS) A-8403 Lebring, Parkring 6 Tel.: +43/3182/ Fax: +43/3182/ office@vuqs.at

2 Vorwort Der Verein zur Ursprungs- und Qualitätssicherung (VUQS) verfolgt das Ziel Transparenz in der Lebensmittelkette, insbesondere bei Fleisch vom Landwirt bis zur Ladentheke zu schaffen. Der VUQS ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und stellt den Erzeugungs- und Vermarktungsbetrieben Richtlinien für die praktische Umsetzung zur Verfügung. Damit kann den Teilnehmern die Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprung durch unabhängige Kontrollen bestätigt werden. Das VUQS-R Rindfleischetikettierungssystem ist eine der beiden in Österreich von der Agrarmarkt Austria zugelassenen Spezifikationen zur Rindfleischetikettierung und steht allen Marktbeteiligten offen. In der Richtlinie werden die Anforderungen zur Auslobung von sogenannten freiwilligen Angaben bei Rind- und Kalbfleisch (bio und konventionell) sowie die Systemteilnahme geregelt. Mit der Richtlinie verfolgt der VUQS folgende Ziele: Klare und nachvollziehbare Vorgaben für Teilnehmer am Kennzeichnungssystem Absicherung von Herkunfts-, Qualitäts- und Markenprogrammen hinsichtlich spezieller Merkmale durch Nachvollziehbarkeit und unabhängige Kontrollen Stärkung der Marktposition von Systemteilnehmern durch Differenzierung Stärkung des Konsumentenvertrauens in abgesicherte Herkunfts-, Qualitäts- und Markenzeichen Die Richtlinie richtet sich an alle Schlacht- und Zerlegebetriebe, den Lebensmitteleinzelund Großhandel sowie an gewerbliche Fleischer und landwirtschaftliche Direktvermarkter. Bei Fragen zur Richtlinie und Teilnahme steht Ihnen das Team des VUQS gerne zur Verfügung. Tel.: Web: Lebring, 29.März 2011 Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 2 von Seite 20

3 Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsdefinitionen Rind A, B, C, D, E Kalb V Jungrind Z Schlachtkörperhälfte Großteile Portioniertes Fleisch Feinteile Fleischabschnitte Rindsfaschiertes Kalbsfaschiertes Charge Etikettierungsangaben Verpflichtende Etikettierungsangaben Freiwillige Etikettierungsangaben Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle Schlachtung Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für die Schlachtung Beispiel für ein bedrucktes VUQS Schlachtkörperetikett Beispiel für ein VUQS Schlachtprotokoll Zerlegung Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für die Zerlegung Chargenbildung Beispiele für bedruckte VUQS Zerlegeetiketten Beispiel für ein VUQS Zerlegeprotokoll Beispiel für einen VUQS Lieferschein Verkauf Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für den Verkauf Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 3 von Seite 20

4 4 Kontrolle Eigenkontrolle Kontrolle durch eine unabhängige Kontrollstelle Kontrollfrequenz Behördliche Kontrolle Sanktionen Teilnahme Teilnahmevoraussetzungen Lizenzvereinbarung Kontrollvereinbarung Kosten Änderungen zur Vorgängerversion sind grau unterlegt. Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 4 von Seite 20

5 1 Begriffsdefinitionen 1.1 Rind A, B, C, D, E Rinder mit einem Schlachtalter von über 12 Monaten gemäß gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für ausgewachsene Rinder (Anhang V Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007). Klassifizierung nach: Kategorien (A - Jungstier, B - Stier, C - Ochs, D - Kuh, E Kalbin) Fleischklassen Einstufung (S - erstklassig, E - vorzüglich, U sehr gut, R - gut, O mittel, P - gering) Fettklasseneinstufung (1 sehr gering, 2 - gering, 3 - mittel, 4 - stark, 5 sehr stark) 1.2 Kalb V Rinder mit einem Schlachtalter von höchstens 8 Monaten (Rinder vom Tag der Geburt bis zum Tag, an dem sie 8 Monate alt werden). 1.3 Jungrind Z Rinder mit einem Schlachtalter von über 8 bis höchstens 12 Monaten (Rinder vom Tag nach dem Tag, an dem sie 8 Monate alt werden, bis zum Tag, an dem sie 12 Monate alt werden). 1.4 Schlachtkörperhälfte Zwei Hälften, die durch Teilung eines Schlachtkörpers (ganzer Körper eines geschlachteten Tieres) hervorgehen (ohne Kopf). Diese müssen jeweils mit zumindest einem Schlachtkörperetikett je Großteil gekennzeichnet sein. 1.5 Großteile Alle Teile einer Schlachtkörperhälfte (Schlachtkörperviertel, Pistole, Knöpfel, Platte, etc.), die bei der Grobzerlegung hervorgehen. Diese müssen mit zumindest einem Schlachtkörperetikett gekennzeichnet sein. 1.6 Portioniertes Fleisch In Scheiben, Würfel oder ähnliche Portionen zerlegtes Rindfleisch, welches vor dem Verkauf an den Endverbraucher nicht weiter zerteilt werden muss (Gulasch, Schnitzel, Bratenstück, etc.), ausgenommen Faschiertes und Fleischabschnitte. Dieses muss mit Zerlegeetiketten gekennzeichnet sein. 1.7 Feinteile Darunter fallen jene Rindfleischteile, die nach der Feinzerlegung weder unter die Definition von Großteilen noch unter Portioniertes Fleisch fallen (Tafelspitz, Lungenbraten, Beiried, etc.). Diese müssen mit Zerlegeetiketten gekennzeichnet werden. Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 5 von Seite 20

6 1.8 Fleischabschnitte Betrifft jene Rindfleischreste, die bei der Zerlegung anfallen und weder unter die Definition Portioniertes Fleisch noch unter Feinteile fallen (z.b. R1, R2, etc. Verarbeitungsfleisch für die Wursterzeugung). 1.9 Rindsfaschiertes Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht wurde und einen Rindfleischanteil von mehr als 50 % aufweist und weniger als 1% Salz enthält Kalbsfaschiertes Fleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht wurde und einen Kalbfleischanteil von mehr als 50 % aufweist und weniger als 1% Salz enthält Charge Rindfleisch mit den gleichen Etikettierungsangaben (Groß- und Feinteile, sowie portioniertes Fleisch und Abschnitte), das unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird. Dies betrifft einen definierten Zeitraum, der maximalen einen Tag umfassen kann. Eine Charge muss mit einer eindeutigen Identifikationsnummer versehen werden, welche pro Kalenderjahr vergeben wird und eine Referenznummer für die Rückverfolgbarkeit darstellt. Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 6 von Seite 20

7 2 Etikettierungsangaben 2.1 Verpflichtende Etikettierungsangaben Jeder Fleisch verarbeitende Betrieb ist laut EU-Verordnung 1760/2000 zur Rindfleischetikettierung verpflichtet, die unten angeführten verpflichteten Angaben bei der Vermarktung von Rindfleisch an Dritte anzuführen. verpflichtende Etikettierungsangaben Land der Geburt Land / Länder der Mast (Aufzucht) Mitgliedsstaat oder Drittland des Schlachtbetriebes Veterinär-Nr. des Schlachtbetriebes Mitgliedsstaat oder Drittland des Zerlegebetriebes Veterinär-Nr. des(r) Zerlegebetriebe(s) Identifikationsnummer Diese verpflichtenden Angaben müssen auf jeder Stufe der Vermarktung (Schlachthof, Zerlegebetrieb und Verkaufsgeschäft) eingehalten werden. Warenlieferungen an Ver- arbeitungs- und Gastronomiebetriebe sind ebenfalls betroffen. Teilnahme an einem Rindfleischkennzeichnungs- und Registrierungssystem ist NICHT ERFORDERLICH! Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 7 von Seite 20

8 2.2 Freiwillige Etikettierungsangaben Angaben, welche über die verpflichtenden Angaben hinausgehen, werden als freiwillige Angaben bezeichnet und erfordern die Teilnahme an einem Spezifikationssystem. freiwillige Etikettierungsangaben Alle über die verpflichtende Kennzeichnung hinaus gehende Angaben, wie z.b.: Kategorie (Ochs, Kalbin, Kuh, Jungstier) Angabe des Bauernnamen, LFBIS-Nr. Region eines Staates (z.b. Salzburg, Waldviertel) Marken-/Qualitätsprogramme (z.b. ALMO, Eichenhof) Produktionsweise (Mutterkuh-/Weidehaltung) Qualität (z.b. Alter) Teilnahme an einem Rindfleischkennzeichnungs- und Registrierungssystem ist ERFORDERLICH! Neben den freiwilligen Angaben müssen auch die verpflichtenden Angaben dokumentiert werden und nachvollziehbar sein. Bei der Kontrolle wird das gesamte Rind- und Kalbfleisch einbezogen und auf Plausibilität überprüft. Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 8 von Seite 20

9 3 Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle Der VUQS ist bemüht, für alle Betriebe die passende Lösung für die Umsetzung der Verordnung zu finden, wie z.b. die Hilfestellung bei der Anpassung des EDV-Systems oder bisherigen Etikettierungs- oder Aufzeichnungssystemen. 3.1 Schlachtung Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für die Schlachtung Prozess-Schritte: Das Schlachtrind (-kalb) wird übernommen. Bei der Schlachtung muss sichergestellt sein, dass die Ohrmarke dem Schlachtkörper zugeordnet werden kann. Zur Identifizierung der Schlachtkörper sind zusätzlich alle Schlachtkörperviertel mit der laufenden Schlachtnummer zu kennzeichnen (z.b. Stempel). Die Ohrmarkennummer wird mit den Etikettierungsangaben laut Viehverkehrsschein verknüpft. Die Etiketten werden beschriftet und angebracht. Die laufenden Nummern auf den Etiketten sind zu Beginn und am Ende des Schlachttages zu registrieren (Muster siehe S. 9). Die Schlachthälften werden entweder verkauft oder grob zerlegt bzw. nach der Grobzerlegung innerbetrieblich verwendet. Dokumentation / Kontrolle: Der Viehverkehrsschein wird auf Vollständigkeit überprüft. Die Ohrmarke hat am Schlachtkörper in hygienisch einwandfreier Form (bindegewebiger Verbindung) mitgeführt zu werden. Die Überprüfung erfolgt durch den Kontrolldienst (Klassifizierer oder Tierarzt) entsprechend einer Rahmenvereinbarung. Schlachtkörperetiketten müssen neben der laufenden Schlachtnummer die Ohrmarkennummer des Rindes enthalten. Pro Rinderhälfte werden 4, pro Kälberhälfte mind. 2 Schlachtkörperetiketten angebracht (Ausnahme: ausschließliche innerbetriebliche Verwendung des Rind- oder Kalbfleisches 2 Etiketten pro Schlachthälfte. Ein Schlacht- bzw. Klassifizierungsprotokoll wird erstellt. Werden die Schlachthälften weiterverkauft, müssen alle notwendigen Angaben (Etikettierungsangabe, Herkunftsnachweis) am Lieferschein festgehalten werden Beispiel für ein bedrucktes VUQS Schlachtkörperetikett Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 9 von Seite 20

10 Name des Schlachtbetriebes fortlaufende Schlachtnummer Musterfleisch GmbH Strasse 123 A-9999 Ort Schlacht-Nr.: AT12345 Geschlachtet in Österreich (AT) Rind Etikettierungssystem (Lizenzgeber) Veterinär Zulassungsnummer Klassifizierung CU3 Ohrmarkennummer lfd. Etikettennummer Gewicht (warm): 250,50 kg Ident-Nr.: AT Schlachtdatum: A STN Kl-Nr.: 02 Herkunft: Geburt: AT Mast: AT Bauer Johann Strasse 123 A-9999 Ort LFBIS-Nr: Schlachtgewicht gesamt Klassifizierungsdienst, Klassifizierer-Nr. Herkunfts-bezeichnung Name und Anschrift des Bauern, LFBIS-Nr. (freiwillige Angaben) Platz für EAN-Codierung Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 10 von Seite 20

11 3.1.3 Beispiel für ein VUQS Schlachtprotokoll Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 11 von Seite 20

12 3.2 Zerlegung Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für die Zerlegung Prozess-Schritte: Die etikettierten Schlachtkörper und Großteilstücke werden übernommen. Dokumentation / Kontrolle: Die Angaben am Lieferschein und am Schlachtkörperetikett werden miteinander verglichen. Chargenbildung (siehe 3.2.2) oder Einzeltierzerlegung. Die Teilstücke werden gewogen, verpackt und sofort etikettiert (Zerlegeetiketten müssen dem angeführten Muster entsprechen, eine laufende Nummer, die Veterinärkontrollnr. und die Angabe VUQS-R enthalten). Die Etikettierung des gesamten Rind- und Kalbfleisches hat unmittelbar am Ende der Zerlegung zu erfolgen, und ein Zerlegeprotokoll muss erstellt werden. Jede Angabe auf den Etiketten muss direkt von den Informationen der Vorstufe (Schlachtkörperetiketten, ev. Zerlegeetiketten) ableitbar sein und auch entsprechend protokolliert (z.b. EDV, Lieferscheine) werden. Bei Betrieben mit einer wöchentlichen Schlachtmenge < 5 GVE bzw. einer Zerlegemenge < 5 Tonnen kann die Gewichtsaufzeichnung am Zerlegeprotokoll entfallen. Es ist ausreichend wenn diese Aufzeichnungen im Rahmen des Warenausgangs erfasst werden. Die sofortige Verpackungspflicht kann in folgenden Fällen entfallen: Erfolgt die Zerlegung in einem an den Verkaufsraum angeschlossenen Zerlegeraum, zur direkten Abgabe an den Letztverbraucher (z.b. beim Fleischer). Die Etikettierungspflicht (z.b. Kistenkennzeichnung) und das Führen von betriebsinternen Aufzeichnungen bleiben bestehen. Wenn nur Rindfleisch einer Kategorie (= eine Etikettierungsangabe, wobei sich kein anderes Rindfleisch im Betrieb befinden darf) zerlegt und an eigene Verkaufsgeschäfte ausgeliefert wird. Bei Verarbeitungsfleisch. Entweder wird das etikettierte Rindfleisch innerbetrieblich weiterverwendet oder verkauft. Die innerbetriebliche Verwendung wird dokumentiert oder für den Verkauf ein Lieferschein erstellt. Am Warenbegleitdokument muss jedes Teilstück mit Etikettierungsangabe, Identifikationsnummer (ausgenommen Fifo-Verfahren) und Gewicht angeführt werden. Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 12 von Seite 20

13 3.2.2 Chargenbildung 1. Nimmt ein Betrieb keine Einzeltierzerlegung vor, so hat er genaue Aufzeichnungen zu führen, welche Einzeltiere (Hälften, Großteilstücke) zur Bildung einer Charge herangezogen wurden. (Definition Chargenbildung siehe unten). 2. Im Falle eines weiteren, zeitlich getrennten Zerlegevorganges kann aus verschiedenen Chargen eine neue gebildet werden, wenn eindeutig eine genaue Registrierung der eingegangenen Charge, Artikel und jeweiligen Mengen (z.b. durch Verwahrung der Zerlegeetikette) vorgenommen wird. 3. Wareneingang und Warenausgang sind mit den entsprechenden Etikettierungsangaben zu dokumentieren. Beim Warenausgang sind daher die jeweiligen Etikettierungsangaben entweder am Lieferschein anzugeben oder mit Hilfe einer gleichwertigen elektronischen Datenübermittlung (EDV) weiterzugeben. 4. Als Grundlage für die Chargendokumentation dienen die Ohrmarkennummern. Jede Charge trägt eine auf betrieblicher Ebene innerhalb eines Kalenderjahres eindeutige Chargennummer, die vorzugsweise aus dem aktuellen Kalendertag und einer laufenden Nummer besteht. Die Chargennummer stellt eine Referenznummer bzw. einen Referenzcode dar. Chargenbildung aus Großteilen und Zerlegung von Feinteilen Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben, die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird (auf ein und demselben Schlachthof). Chargenbildung bei der Herstellung von portionierter Ware aus Feinteilen Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben, die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen zerlegt und/oder verpackt wird, wobei die Tiere in höchstens drei verschiedenen Schlachthöfen geschlachtet und in maximal drei verschiedenen Zerlegebetrieben (inklusive eigener Zerlegebetrieb) zerlegt werden können. Chargenbildung Faschierfleisch Die Menge an Rind- und Kalbfleisch mit gleichen Etikettierungsangaben (bei Auslobung), die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen faschiert wird. Dabei kann die Charge aus Rindfleisch verschiedener Geburts- und Mastländer gebildet werden, wobei die Anzahl der Schlachthöfe (pro einem Schlachtland) und die Herkunft (Geburt und Mastländer) keine limitierenden Faktoren sind. Chargenbildung aus Abschnitten Die Menge an Rind- und Kalbfleischabschnitten mit gleichen Etikettierungsangaben (bei Auslobung), die in einem definierten Zeitraum, der maximal einen Tag umfassen kann, unter vergleichbaren Bedingungen anfallen, wobei die Anzahl der Schlachthöfe (ein Schlachtland) und die Herkunft (Geburt und Mastländer) keine limitierenden Faktoren sind. Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 13 von Seite 20

14 3.2.3 Beispiele für bedruckte VUQS Zerlegeetiketten Einzeltierzerlegung (z. B. Bauernauslobung): Name des Zerlegebetriebes Bezeichnung Subbezeichnung Musterfleisch GmbH AT23456 Strasse 123 A-9999 Ort zerlegt in: Österreich (AT) Fleischart / Kategorie Jungrind Artikel Vorderviertel geboren in: AT geschlachtet in: AT Ident.-Nr. AT aufgezogen in: AT zerlegt in: AT Etikettierungssystem (Lizenzgeber) Veterinär Zulassungsnummer Herkunftsbezeichnung und Veterinär Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. der Zerlegebetriebe der vorherigen Zerlegung lfd. Etikettennummer A Bauer Johann Strasse 123 A-9999 Ort LFBIS-Nr: Ohrmarkennummer Name und Anschrift des Bauern, LFBIS-Nr.; Platz für sonstige Angaben Platz für EAN- Codierung Name des Zerlegebetriebes Bezeichnung Subbezeichnung Chargenbildung / portioniertes Fleisch: Musterfleisch GmbH AT23456 Strasse 123 A-9999 Ort zerlegt in: Österreich (AT) Fleischart / Kategorie Jungrind Artikel Schnitzel geboren in: AT geschlachtet in: AT Ident.-Nr. 264/001 aufgezogen in: AT zerlegt in: AT Etikettierungssystem (Lizenzgeber) Veterinär Zulassungsnummer Herkunftsbezeichnung und Veterinär Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. der Zerlegebetriebe der vorherigen Zerlegung lfd. Etikettennummer Platz für EAN- Codierung A Tiere der Gruppe geschlachtet in: AT EG, AT EG, AT EG Fleisch der Partie zerlegt in: AT EG, AT EG, AT EG Chargennummer Zulassungsnummern der Schlacht- und Zerlegebetriebe sonstige Angaben Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 14 von Seite 20

15 3.2.4 Beispiel für ein VUQS Zerlegeprotokoll Beispiel für einen VUQS Lieferschein Art.-Nr. Artikelbezeichnung Ident-Nr. Menge Preis 1200 AT-Rinderhälften Kategorie A AT ,0kg 1215 AT-Vorderviertel ausgelöst 140/AT ,0 kg 1234 AT-BIO R-Filet vac.tiefgefr. 021/1 42,0 kg 045/1 125,5 kg 1235 AT-Tafelspitz vac. 138/AT ,5 kg 138/AT ,3 kg 138/AT ,6 kg 3452 Gulaschfleisch DE/DE/AT Beispiel für gemischte Herkunft 140/4 35,0 kg 1235 AT-Tafelspitz vac. 13,4 kg 138/AT ; 138/AT ; 138/AT Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 15 von Seite 20

16 3.3 Verkauf Prozess-Schritte, Dokumentation und Kontrolle für den Verkauf Prozess-Schritte: Das etikettierte Rindfleisch wird übernommen. Das Rindfleisch wird kühl gelagert und so für den Verkauf bereitgehalten. Entweder wird Rindfleisch verschiedener Etikettierungsangaben gemeinsam verkauft oder nur Rindfleisch einer Etikettierungsangabe. Dokumentation / Kontrolle: Die Angaben am Lieferschein und am Zerlegeetikett werden miteinander verglichen. Rindfleisch mit unterschiedlichen Etikettierungsangaben muss getrennt gelagert und in der Verkaufsvitrine strikt getrennt angeboten werden. Beim Verkauf von Rindfleisch mit verschiedenen Etikettierungsangaben muss ein Verkaufsprotokoll erstellt werden, bei nur einer Etikettierungsangabe kann die Ausgangsregistrierung entfallen. Der Zerlegebetrieb kann am Ausgangslieferschein oder bei der Dokumentation der innerbetrieblichen Verwendung das Anführen der Ident-Nr. unterlassen, wenn er gemäß festgelegten Arbeits- und Verfahrensanweisungen die Lagerbewirtschaftung immer nach dem First-in First-out Verfahren (Fifo-Verfahren) betreibt und eine monatliche Lagerbestandsinventur zumindest nach Stück bzw. Gewicht, Artikelbezeichnung und Etikettierungsangabe durchführt. Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 16 von Seite 20

17 4 Kontrolle 4.1 Eigenkontrolle Der Lizenznehmer ist für die Führung der in der Spezifikation festgelegten Aufzeichnung verpflichtet und für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. In der ausgelagerten Eigenkontrolle stellt der Tierarzt oder Klassifizierer fest, ob die Voraussetzungen zur Etikettierung an der Schlachtstätte erfüllt sind. 4.2 Kontrolle durch eine unabhängige Kontrollstelle Laut EU-Verordnung 1760/2000 muss jeder Lizenznehmer durch eine externe Kontrollstelle hinsichtlich der Einhaltung der oben angeführten Verordnung überprüft werden. Diese Überprüfung beinhaltet das gesamte im Betrieb abgewickelte Rindfleisch, dh. auch die Umsetzung der verpflichtenden Angaben zur Rindfleischetikettierung. Derzeit sind die Austria Bio Garantie und die agrovet als Kontrollstelle vom VUQS zugelassen. Die Kontrollfrequenz ist vom Fleischumsatz, der Anzahl der Etikettierungsangaben, der EDV-Ausstattung und im Einzelhandel von der Anzahl der Lieferanten abhängig. Die Kontrollen werden laut errechneter Kontrollfrequenz unangekündigt durchgeführt. Der Betrieb ist verpflichtet die unangemeldeten Kontrollen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu ermöglichen und dabei alle Dokumente und Nachweise vorzulegen, die für eine Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie notwendig sind Kontrollfrequenz Schema der Berechnung der Kontrollfrequenzen: - Die zutreffenden Faktoren je Marktstufe und Risikokriterium sind zu multiplizieren. - Der Faktor 2 bedeutet zwei Kontrollen pro Betrieb und Jahr, der Faktor 1 bedeutet eine Kontrolle pro Betrieb und Jahr; der Faktor 0,5 bedeutet eine Kontrolle pro Betrieb in zwei Jahren, der Faktor 0,25 bedeutet eine Kontrolle pro Betrieb in vier Jahren usw. - Die Markstufe mit der höchsten Frequenz bestimmt die tatsächliche Kontrollhäufigkeit des Betriebes. Marktstufen Risikokriterien Faktoren Schlachtung: < 30 GVE/Woche 1 (Grundfaktor: 1) > 30 GVE/Woche 2 Zerlegung: < 5 t Gesamtfleisch ohne Knochen/Woche 1 (Grundfaktor: 1) > 5 t Gesamtfleisch ohne Knochen/Woche 2 1 Etikettierungsangabe 1 >1 Etikettierungsangabe 2 über EDV-abgewickelte Dokumentation oder Zerlegekontrolle 0,5 Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 17 von Seite 20

18 Marktstufen Risikokriterien Faktoren Einzelhandel: 1 Lieferant 1 (Grundfaktor: 0,25) > 1 Lieferant 2 1 Etikettierungsangabe 1 > 1 Etikettierungsangabe 2 (Ausschließliche Anlieferung von vorverpackter Selbstbedienungsware entspricht 1 Etikettierungsangabe ) über EDV-abgewickelte Dokumentation oder Zerlegekontrolle 0,5 Weiters besteht die Möglichkeit zu einer Verringerung der Kontrollfrequenzen, falls technische Einrichtungen die Kontrolltätigkeit erleichtern und gleichzeitig die Sicherheit gewährleistet bleibt sowie in einem angemessenen Zeitraum keine Beanstandungen auftraten. Beispiel 1: Schlachthof mit anschließender Zerlegung (> 30 GVE Schlachtung, > 5 t Gesamtfleisch in der Zerlegung, mehrere Etikettierungsangaben, über EDV-abgewickelte Dokumentation und Zerlegekontrolle). Marktstufe Grundfaktor Faktor Faktor Faktor Ergebnis Schlachtung 1 x 2 = 2 Zerlegung 1 x 2 x 2 x 0,5 = 2 Der begrenzende ausmultiplizierte Faktor ist 2, d. h.: der Betrieb wird 2 x pro Jahr kontrolliert. Beispiel 2: Ein Fleischer mit Eigenschlachtung, der < 30 GVE/Woche schlachtet und sowohl österreichisches als auch ausländisches Rindfleisch zerlegt, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 t Gesamtfleisch ohne Knochen, besitzt auch ein Verkaufsgeschäft. In diesem verkauft er nur inländisches Rindfleisch. Das Rindfleisch ausländischen Ursprungs wird nicht über das Verkaufsgeschäft vertrieben, sondern ist nur für die Gastronomie und für die Verarbeitung bestimmt. Marktstufe Grundfaktor Faktor Faktor Faktor Ergebnis Schlachtung 1 x 1 = 1 Zerlegung 1 x 1 x 2 = 2 Verkauf 0,25 x 1 x 1 = 0,25 Der begrenzende ausmultiplizierte Faktor ist 2, d. h.: der Betrieb wird 2 x pro Jahr kontrolliert. Beispiel 3: Lebensmitteleinzelhändler (ausschließliche Belieferung durch einen Lieferanten, nur vorverpacktes Fleisch). Marktstufe Grundfaktor Faktor Faktor Faktor Ergebnis Verkauf 0,25 x 1 x 1 = 0,25 Der Betrieb wird alle 4 Jahre kontrolliert. Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 18 von Seite 20

19 Beispiel 4: Landwirtschaftlicher Direktvermarkter mit Eigenschlachtung (< 30 GVE/Woche, < 5 t Gesamtfleisch in der Zerlegung, nur Rindfleisch mit einer Etikettierungsangabe im Verkauf). Marktstufe Grundfaktor Faktor Faktor Faktor Ergebnis Schlachtung 1 x 1 = 1 Zerlegung 1 x 1 = 1 Verkauf 0,25 x 1 = 0,25 Der begrenzende ausmultiplizierte Faktor ist 1, d. h.: der Betrieb wird 1 x im Jahr kontrolliert. 4.3 Behördliche Kontrolle Die zuständige Behörde überprüft im Wesentlichen die Tätigkeit der unabhängigen Kontrollstellen und sorgt für ein einheitliches und standardisiertes Kontrollniveau. 5 Sanktionen Werden bei der Kontrolle Abweichungen festgestellt, ist die unabhängige Kontrollstelle berechtigt dementsprechende Sanktionen laut aktuellem Sanktionskatalog vor Ort zu verhängen. Die vergebenen Sanktionen werden durch die Fachbearbeiter der unabhängigen Kontrollstelle in Absprache mit dem Verein zur Ursprungs- und Qualitätssicherung (VUQS) bestätigt oder korrigiert. Grundsätzlich gilt, dass auch bei kleineren Mängeln eine Wiederholung zu einer Verschärfung der Sanktion führen kann. 6 Teilnahme Systembetreiber (Lizenzgeber) des freiwilligen Kennzeichnungs- und Registrierungssystem ist der VUQS. Die vorliegende Richtlinie muss auf das gesamte Rindfleisch eines Betriebes angewendet werden. Rindfleisch darf bei näheren Angaben zur Herkunft, Qualität oder Produktionsweise ausschließlich in das System VUQS-R übernommen werden, wenn es durch ein anerkanntes Etikettierungssystem (VUQS-R oder bos ) abgesichert und rückverfolgbar ist. Abweichungen von dieser Richtlinie können zwischen Lizenzgeber und dem teilnehmenden Betrieb (Lizenznehmer) schriftlich vereinbart werden, sofern durch den Lizenznehmer die Richtigkeit der Etikettierungsangaben durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann. 6.1 Teilnahmevoraussetzungen Für die Teilnahme am VUQS-R Rind-Etikettierungssystem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen bzw. Schritte zu durchlaufen: 1. Kenntnis der Richtlinie und Unterzeichnung des Lizenzvertrages mit VUQS 2. Kontrollvertrag mit zugelassener Kontrollstelle abschließen 3. Erstaudit mit Abnahme durch Kontrollstelle 4. Lizenzvertrag wird durch VUQS gegengezeichnet Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 19 von Seite 20

20 6.2 Lizenzvereinbarung Der Lizenzvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Lizenzgebers (VUQS) und des Lizenznehmers (Schlacht-, Zerlegebetrieb, Lebensmitteleinzel-, Großhandel, Fleischerei, Direktvermarkter) sowie die VUQS Zeichennutzung. Der vom Lizenznehmer unterzeichnete Lizenzvertrag wird bei erfolgreicher Erstauditabwicklung/Abnahme durch den VUQS gegengezeichnet, und ist damit wirksam. 6.3 Kontrollvereinbarung Der Lizenznehmer hat mit einer vom VUQS anerkannten unabhängigen Kontrollstelle einen Kontrollvertrag zur externen Überwachung der Richtlinie abzuschließen. Die beauftragte Kontrollstelle führt auch das Erstaudit und die Abnahme durch, sofern die Erfüllung der Richtlinie gegeben ist. 7 Kosten Es gilt das aktuell gültige Gebührenmodell für die Rindfleischetikettierung nach VUQS-R. Die Kontrollkosten werden direkt durch die vom VUQS zugelassenen Kontrollstellen abgerechnet. Sollte bei Abweichungen bzw. Sanktionen eine Nachkontrolle stattfinden, werden auch diese Kosten von der Kontrollstelle an den Lizenznehmer weiterverrechnet. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Abweichungen kann vom Spezifikationsbetreiber VUQS eine Konventionalstrafe in angemessener Höhe bis 7.500,00 verrechnet werden. Richtlinie VUQS-R, Version 05 März 2011 Seite 20 von Seite 20

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