Diese Brandschutzordnung enthält Regeln für die Brandverhütung und Anweisungen über das Verhalten und die Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes.

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1 Brandschutzordnung

2 Diese Brandschutzordnung enthält Regeln für die Brandverhütung und Anweisungen über das Verhalten und die Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes. Alle Lehrerinnen und Lehrer und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisrealschule Overledingerland sind verpflichtet, an einer wirkungsvollen Brandverhütung mitzuwirken, entsprechend den Regeln dieser Brandschutzordnung zu handeln und jeden Ausbruch eines Brandes unverzüglich den zuständigen Stellen, die in dieser Ordnung aufgeführt sind, zu melden. Stand: Mai 2011

3 Inhaltsverzeichnis Teil A 1 Verhalten im Brandfall Teil B 2 Brandverhütung 3 Brand- und Rauchausbreitung 4 Flucht- und Rettungswege 5 Melde- und Löscheinrichtungen 6 Verhalten im Brandfall 7 Brand melden 8 Alarmsignale und Anweisungen beachten 9 In Sicherheit bringen 10 Löschversuch unternehmen 11 Besondere Verhaltensmaßnahmen Teil C 12 Brandverhütung, Alarmplan, Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte 13 Löschmaßnahmen 14 Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr 15 Nachsorge

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5 2 Brandverhütung Alle Lehrerinnen und Lehrer und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisrealschule sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Eine Grundvoraussetzung ist die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit. Der erfasste Personenkreis hat sich ständig über die besondere Brandgefahr seines Arbeitsplatzes bzw. jeweiligen Aufenthaltsortes (Klassenraum, Fachraum, Lehrerzimmer, Turnhalle, ) und der Umgebung sowie über die zu treffenden Maßnahmen bei Gefahr genau zu informieren. Dies betrifft insbesondere: Brandmeldeeinrichtungen, wie z.b. Druckknopfmelder für den Hausalarm Lage der Fluchtwege Ort des Sammelplatzes Einrichtungen des Selbstschutzes, wie z. B. Feuerlöscher und Löschdecke. Zur Brandverhütung sind überdies folgende Grundsätze zu beachten: 2.1 Wichtige Voraussetzungen des betrieblichen Brandschutzes sind Ordnung und Sauberkeit. Abfälle sind sofort zu entfernen, nur in geeigneten Behältern zu sammeln und in den dafür vorgesehenen Räumen zu lagern. 2.2 Das Rauchverbot sowie das Verbot des Umgangs mit offenem Feuer (Kerzen, Streichhölzer, Funken o. ä.) sind strikt einzuhalten. Diese Regelung beinhaltet insbesondere auch das Anzünden von Kerzen (z. B. auf Adventskränzen oder anderen Dekorationen). Alle Lehrerinnen und Lehrer und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei Nichtbeachtung darauf hinzuweisen Ausnahmen von 2.2 sind ausschließlich in den dafür vorgesehen Fachräumen im naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich zulässig. Alle Lehrerinnen und Lehrer und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die offenes Feuer zu unterrichtlichen Zwecken einsetzen müssen oder möchten, haben sich gemäß dieser Brandschutzordnung vorher über die möglichen Gefahren und Maßnahmen zur Brandverhütung zu informieren. 2.3 Besondere Vorsicht ist im Umgang und bei der Entsorgung von leicht brennbare Abfällen (Papier, Kartonagen, Folien etc.) geboten. Brennbare Abfälle dürfen nur in dafür vorgesehenen Lagerräumen gesammelt werden. Die Sammel- bzw. Transportbehälter dürfen nur an hierfür vorgesehen Stellen aufgestellt werden. Die Deckel dieser Behälter sind ständig geschlossen zu halten. 2.4 Die Aufstellung und Benutzung anderer als dienstlich zur Verfügung gestellter elektrischer Geräte ist ohne besondere Genehmigung grundsätzlich untersagt Ausnahmen hiervon betrifft lediglich das Aufstellen und Benutzen von privaten Kaffeemaschinen oder Tauchsiedern zur Wasserbereitung, sofern sichergestellt wird, dass diese gemäß der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (hier: Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3)) regelmäßig geprüft werden und sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Die Benutzung von Tauchsiedern ohne Überhitzungsschutz ist nicht erlaubt Elektroherde, Mikrowellengeräte oder ähnliche Elektrogeräte sind nur in besonderen Räumen (z.b. Teeküchen) zu betreiben und während des Betriebes ständig zu beaufsichtigen.

6 2.4.3 Elektrische Strahlungsöfen oder transportable Herdplatten dürfen nur mit besonderer Genehmigung verwendet werden. Derartige Heiz-, Koch- und Wärmegeräte sind auf unbrennbaren, mineralischen Unterlagen zu betreiben. 2.5 Mängel und brandgefährliche Zustände an elektrischen Anlagen und Geräten (z.b. defekte Anschlusskabel) sind dem Brandschutzbeauftragten sofort zu melden. Diese Geräte oder Anlagen müssen in diesem Fall umgehend außer Betrieb genommen werden. Reparaturen dürfen nur von hierzu befugtem Fachpersonal durchgeführt werden. 2.7 Handwerkliche Arbeiten mit Flammen-, Funken- oder Glutentwicklung in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen sind dem Brandschutzbeauftragten und/ oder dem Schulleiter anzuzeigen. Schweißen, Schneiden, Löten und Trennen ist nur durch fachkundiges Personal und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Brandschutzbeauftragten oder des Schulleiters (Schweißerlaubnisschein) gestattet. Bei feuergefährlichen Arbeiten ist grundsätzlich vor Arbeitsbeginn vom Brandschutzbeauftragten oder vom Schulleiter ein entsprechender Erlaubnisschein auszustellen. Im Sinne eines möglichst kurzen Verfahrensweges kann auch eine allgemeine Genehmigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisrealschule (z.b. Hausmeister) ausgestellt werden. Bei Fremdfirmen macht der Auftraggeber (i. d. R. der Schulträger) den Erlaubnisschein zum Bestandteil des Auftrages. Über die Notwendigkeit einer Brandwache im Anschluss an feuergefährliche Arbeiten entscheidet der Brandschutzbeauftragte, der Schulleiter oder der für die Arbeiten verantwortliche Auftraggeber (i.d.r. der Schulträger). Grundsätzlich ist jede Arbeitsstelle solange zu überprüfen, bis das Werkstück/ das Arbeitsgebiet soweit abgekühlt ist, so dass sich im Arbeitsbereich befindliche Materialien keinesfalls mehr entzünden können. Geeignete Löschmittel und Löscheinrichtungen sind entsprechend der Vorgaben des "Erlaubnisscheines für Feuerarbeiten" in Bereitschaft zu halten. Dieser ist als Muster dieser Brandschutzordnung beigefügt. 2.8 Leicht brennbare oder explosive Stoffe dürfen nur in den dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Schränken oder Räumen gelagert werden. Brennbare Stoffe müssen von Einrichtungen mit Wärmeentwicklung (Leuchten, Öfen, Motoren, Transformatoren o. ä.) mindestens einen Meter, bei entsprechend hoher Wärmeentwicklung so weit entfernt sein, dass sie nicht entflammen können. 2.9 Am Arbeitsplatz dürfen sich brennbare Flüssigkeiten nur in den dafür vorgesehenen Behältern und nur in der Menge des Handgebrauchs befinden. Offene Flammen sind beim Umgang mit diesen Stoffen verboten, sofern sie nicht unbedingt für unterrichtliche Zwecke notwendig sind Gasentnahmestellen wie Gashähne, Bunsenbrenner etc. müssen nach Beendigung der Arbeiten sofort geschlossen werden Putz- und Waschmittel dürfen nur in den dafür vorgesehen Räumen gelagert werden Brennbare Dekorationen dürfen nicht angebracht werden. Brennbare Materialien in Flucht- und Rettungswegen sind untersagt.

7 Hierbei dürfen nur solche Dekorationen verwendet werden, die mindestens schwer entflammbar sind Bei Schulschluss ist dafür zu sorgen, dass alle nicht in Nutzung befindlichen elektrischen Geräte ( z.b. Computer und -zubehör, Beleuchtungseinrichtungen) abgeschaltet werden und alle Fenster und Türen geschlossen sind. 3 Brand- und Rauchausbreitung Das Offenhalten von Rauch- und Brandschutztüren durch Holzkeile, Gestühl oder sonstige Gegenstände ist verboten. Feuerabschlusstüren müssen grundsätzlich geschlossen bleiben bzw. nach deren Benutzung selbsttätig schließen können. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind lediglich solche Türen, die mit zugelassenen Halteeinrichtungen ausgestattet sind, die im Brandfalle automatisch entriegeln und schließen (entfällt für die Kreisrealschule, da nicht vorhanden). Bei Ausbruch eines Brandes sind alle Türen und Fenster sofort zu schließen, jedoch nicht abzuschließen. Diese Anweisung gilt auch im Falle der Evakuierung. Wenn sich die Lehrkraft vergewissert hat, dass alle Schülerinnen und Schüler den Unterrichtsraum verlassen haben, soll sie die Tür des Unterrichtsraums schließen. Um die Ausbreitung eines Brandes zu erschweren, soll eine Anhäufung brennbarer Materialien (z. B. Papier, Mobiliar) in den Flucht- und Rettungswegen vermieden werden. Das Lagern auch vorübergehend von Materialien in Treppenbereichen und/ oder vor Notausgängen ist grundsätzlich verboten. Falls vorhanden, sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (z. B. der Rauchabzug in der Aula) zu betätigen, wenn dadurch der Eigenschutz (etwa durch verspätetes Verlassen des Gebäudes, ) nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 4 Flucht- und Rettungswege Für jeden Unterrichtsraum sind mindestens zwei Rettungs- und Fluchtwege zwingend vorgeschrieben. Alle hier aufgeführten Bedingungen und Bestimmungen gelten daher sowohl für den ersten als auch für den zweiten Rettungsweg gleichermaßen. Notausgänge, Notausstiege, Flure, Durchfahrten, Zu- und Ausgänge, Treppenräume und Fluchtbalkone müssen durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein und sind von Gegenständen jeglicher Art ständig in voller Breite freizuhalten. Türen in Fluchtwegen und Notausgänge dürfen nicht verschlossen werden. Jeder im Gebäude Tätige hat sich eingehend über die Flucht- und Rettungswege in seinem Gebäude zu informieren.

8 Anfahrwege und Aufstellflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Löschwasserentnahmestellen (Hydranten, Wandhydranten, ) sind unbedingt ständig freizuhalten. Einengungen jeder Art durch parkende Fahrzeuge oder sonstige Abstellung sind in diesen Bereichen unzulässig. Die Hinweisschilder und Markierungen sind zu beachten. Brandabschnitts- und Rauchabschlusstüren dürfen nicht versperrt sein. Sicherheitshinweise und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht durch Gegenstände verdeckt oder zugestellt werden. Im Evakuierungsfall muss es jeder anwesenden Person möglich sein, das Gebäude schnell und sicher zu verlassen. Daher ist es unabdingbar, dass sich alle Personen mit der Brandschutzordnung, insbesondere mit der Lage der Fluchtwege und des Sammelplatzes vertraut machen. Gegenstände in Rettungswegen bilden Stolperstellen. Herumliegende Gegenstände in Fluren (Jacken, Taschen, Fahrradhelme, ) sind zu vermeiden. Jede Unregelmäßigkeit (z.b. versperrte Flucht- und Rettungswege, verdeckte oder fehlende Sicherheitskennzeichnung) ist im Rahmen der fachlichen oder dienstlichen Kompetenz unverzüglich abzustellen und nach Bekanntwerden dem Schulleiter sowie dem Brandschutzbeauftragten unverzüglich anzuzeigen. 5 Melde- und Löscheinrichtungen 5.1 Meldeeinrichtungen In den Gebäudeteilen der Kreisrealschule sind Feuermelder (Hausalarm) und/ oder Telefone vorhanden. Der interne Hausalarm wird über einen Meldeknopf ausgelöst, der sich in einem blauen Metallkasten befindet. Dieser ist mit dem Begriff Hausalarm gekennzeichnet. Der Alarm wird nach Betätigen des Knopfes auf dem gesamten Schulgelände der Kreisrealschule sowie des Gymnasiums zu hören sein. Der Alarm wird allerdings nicht zur Feuerwehr weitergeleitet. Die Meldung an die Feuerwehr muss daher zusätzlich manuell per Telefon erfolgen. Per Telefon kann die Feuerwehr über die Rufnummer verständigt werden. Im Alarmfall übernimmt dies die Schulsekretärin oder der Schulassistent. Telefone sind nicht zusätzlich als Brandmeldeeinrichtung gekennzeichnet.

9 5.1.1 Orte der Feuermelder (Hausalarm) Im Klassentrakt jeweils hinter der Brandschutztür (links) neben dem Treppenhaus (jeweils ein Meldeknopf pro Geschossebene) Im Sondertrakt etwa in der Mitte des Flures (jeweils ein Meldeknopf pro Geschossebene) Im Musikraum (Fensterseite) Im Büro des Hausmeisters (Meldeknopf an der elektrischen Anlage) Orte der Telefone Im Verwaltungstrakt im Büro des Schulassistenten, dem Besprechungsraum, dem Büro der Schulsekretärin und dem des Schulleiters Im Büro des Hausmeisters Im Sammlungsbereich zwischen Physikraum und Chemieraum Im Büro des Beratungslehrers 5.2 Feuerlöscheinrichtungen Als Feuerlöscheinrichtungen sind Handfeuerlöschgeräte (Feuerlöscher) sowie Löschdecken vorhanden. In der Regel wird mit diesen Feuerlöscheinrichtungen der Brand entweder erstickt oder erheblich abgekühlt. Feuerlöscher werden zusätzlich mit einem Symbol gekennzeichnet: Orte für Handfeuerlöschgeräte (Feuerlöscher) Klassentrakt (hinter der Brandschutztür (links) des Treppenaufganges auf beiden Geschossebenen) Flur des Sondertraktes (direkt neben dem Treppenaufgang hinter der Brandschutztür auf beiden Geschossebenen) Bereich der Aula (gegenüber der Brandschutztür zum Verwaltungstrakt und schulhofseitig) Verwaltungstrakt (zwischen Herren- und Damentoilette) Physikraum Chemieraum Biologieraum EDV I EDV II Hauswirtschaftsraum/ Küche Musikraum/ Bühne (hinter der Tür zum Lagerraum)

10 Über den genauen Standort und die Handhabung der Feuerlöschgeräte müssen sich alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Orte für Löschdecken Physikraum Chemieraum Biologieraum Kunstraum II Hauswirtschaftsraum/ Küche 5.3 Anwendungsbereich von Löschmitteln (Handfeuerlöschgeräte) Brandklasse Art des brennenden Stoffes Geeignete Handfeuerlöscher A B C D Brennbare feste glutbildende Stoffe (außer Metalle) z.b. Holz, Kohle, Papier, Textilien Brennbare flüssige oder flüssig werdende Stoffe z.b. Benzin, Öl, Verdünnung, Lösungsmittel, Kunststoffe, Wachs Brennbare gasförmige Stoffe, insbesondere unter Druck ausströmende Gase z. B. Acetylen, Wasserstoff, Methan, Stadtgas Brennbare Metalle z. B. Aluminium, Kalium, Natrium, Magnesium Wasserlöscher Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver (Schaumlöscher) Kohlendioxidlöscher Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver (Schaumlöscher) Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver Löschsand Pulverlöscher mit Metallbrandlöschpulver F Brennende Fette Spezieller Fettbrandlöscher

11 6 Verhalten im Brandfall Für die wirkungsvolle Durchführung von Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen ist richtiges Verhalten aller Beteiligten von entscheidender Bedeutung. Eine Hauptgefahr des Brandes stellt eine ausbrechende Panik der zu evakuierenden Personen dar. Bei großen Menschenansammlungen können kleinste Schadensereignisse eine Ausbreitung des Fehlverhaltens von Einzelpersonen auf eine größere Menschenmenge bewirken. Daraus ergibt sich, dass es geboten ist, diesem Fehlverhalten (Panik, ) bestmöglich vorzubeugen. Mit einer guten Vorbereitung auf Gefahrensituationen schafft man es, ruhig und besonnen zu reagieren. Richtiges Verhalten dient dem eigenen Schutz. Unüberlegtes Handeln führt zu Fehlverhalten und zu Panik! Alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Unterrichtsräume sowie alle Aufenthaltsräume sofort zu räumen und sich auf dem schnellsten Wege zu dem für Ihren Bereich vorgesehenen Sammelplatz zu begeben. Besucher sind aufzufordern, das Gebäude ebenfalls zu verlassen. Am besten folgen Besucher einer erfahrenen Lehrkraft zum Sammelplatz. Eine Rückkehr in das Gebäude ist ausschließlich mit Erlaubnis durch den Einsatzleiter der Feuerwehr zulässig. Im Brand- oder Gefahrenfall sind alle Ausgangstüren zu entriegeln, so dass sie als zusätzliche Fluchtwege genutzt werden können. Beim Verlassen von Räumen, Treppenräumen usw. sind - sofern sich keine Personen in Gefahr befinden - Rauch- und Brandschutztüren, Fenster und Türen zu schließen, um eine Brand- und Rauchausbreitung zu verhindern. Die Türen zu Klassenräumen usw. dürfen nicht abgeschlossen werden. Das Gebäude wird im Gefahrenfall auf den gekennzeichneten Wegen (Fluchtwegekennzeichnung beachten) in Pfeilrichtung (Fluchtrichtung) verlassen. Die Evakuierung von Personen erfolgt begleitend durch die Evakuierungshelfer (Lehrkräfte oder sonstiges Personal der Schule) in ungefährdete Bereiche (z.b. zum Sammelplatz). Die Lage der für Ihr Gebäude gültigen Sammelplätze entnehmen Sie den entsprechenden Aushängen im Unterrichtsraum. Diese sind Bestandteil der Brandschutzordnung. Eine weitere Evakuierung erfolgt nach Anweisung (i.d.r. durch den Einsatzleiter der Feuerwehr). Alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind (unter Berücksichtigung der Eigensicherung) verpflichtet, hilfebedürftigen, gefährdeten, behinderten und verletzten Personen zu helfen, das Gebäude zügig zu verlassen. Bei akut drohender Gefahr ist der entsprechende Gefahrenbereich sofort zu verlassen. Dies kann auch der nächste Brandabschnitt, nicht jedoch ein anderer Rauchabschnitt sein. Können Räume nicht mehr verlassen werden (z. B. bei starker Rauchentwicklung), bleiben Sie in Ihren Räumen und schließen Sie die Türen hinter sich. Nehmen Sie alle brennbaren Materialien (Vorhänge, Gardinen) in unmittelbarer Nähe der Fenster ab.

12 Sind Flure oder Treppenräume verraucht, öffnen Sie Fenster und Türen ins Freie, damit der Rauch abziehen kann und Frischluft nachströmt. Verstopfen Sie die Türritzen gegebenenfalls mit feuchten Tüchern (evtl. auch Kleidung) gegen eventuelles Eindringen von Rauch. Machen Sie sich am Fenster bemerkbar und warten Sie auf die Rettung durch die Feuerwehr. Im Brandfall gilt absolutes Rauchverbot und ein Verbot von offenem Licht (auch auf dem Sammelplatz). Der Entstehungsbrand ist mit den nächstgelegenen, geeigneten Löschgeräten unter Berücksichtigung der Eigensicherung zu bekämpfen (Löschversuch). Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung. Brennende Personen nicht fortlaufen lassen, sondern mit Handfeuerlöschgeräten löschen. Sind diese nicht erreichbar, sollen brennende Personen in Mäntel, Jacken oder Tüchern (wenn vorhanden, die Löschdecke) hüllen und zur Erstickung des Feuers gegebenenfalls auf dem Fußboden hin- und herwälzen. Gegebenenfalls ist zusätzlich Erste Hilfe zu leisten. Die Angriffwege der Feuerwehr sind freizuhalten, die Feuerwehr ist von einer ortskundigen Person (Brandschutzbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter oder einem anderen Brandschutz- und Evakuierungshelfer) beim Eintreffen einzuweisen. Bis zum Eintreffen der Rettungskräfte ist den Anordnungen des Brandschutzbeauftragten Folge zu leisten. Bei Eintreffen der Feuerwehr geht die Leitung auf die dortige Einsatzleitung über. Bei Bränden an elektrischen Anlagen in Laboren ist die Stromzufuhr sofort zu unterbrechen, indem der Notausschalter betätigt wird. Elektrische Anlagen über 1000 Volt dürfen nicht mit Handfeuerlöschern gelöscht werden, solange die Stromzufuhr nicht unterbrochen wurde. Beachten Sie hierzu unbedingt den Mindestabstand (Flaschenaufdruck auf Feuerlöscher). 7 Brand melden Der Brandschutzbeauftragte ist über jeden Notfall und jede Gefahrensituation sofort zu unterrichten. Die Alarmierung kann auch per Hausalarm erfolgen. Brandmeldungen sowie andere Stör- und Notfallmeldungen werden per Telefon in folgender Weise an die Leitstelle der Notrufzentrale übertragen: WO ist es passiert? Gebäude, Stockwerk, Raum WAS hat sich ereignet? Brand, Notfall, Störfall... WIEVIELE sind betroffen? Anzahl der verletzten oder sich in Gefahr befindenden Personen

13 WER meldet? Vor- und Zuname WARTEN auf Rückfragen! Nur die Notrufzentrale beendet das Gespräch. 8 Alarmsignale und Anweisungen beachten Alle Beteiligten (Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen, Lehrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) müssen ständig auf Alarmsignale und Durchsagen achten. Anweisungen vom Brandschutzbeauftragten sind im Gefahrenfall in ruhiger Sprechweise über die vorhandene technische Ausstattung des Gebäudes oder entsprechende Hilfsmittel (Megaphon) zu übertragen. Der Alarmton der Kreisrealschule Overledingerland ist ein ständiges Heulen in rhythmisch wechselnden Tonlagen. Der Alarmton ist auf dem gesamten Schulgrundstück der Kreisrealschule Overledingerland und dem des Gymnasiums sowie in den Sportanlagen zu hören. Im Unterschied zu einem Probealarm ist das Alarmsignal während der Gefahrensituation dauerhaft in Betrieb. Das im Notfall ertönende Alarmierungssignal wird ausschließlich von der Feuerwehr abgeschaltet. Ein Probealarm wird vorher immer schriftlich und/ oder mündlich angekündigt. Bei einem Probealarm wird das Alarmsignal nach kurzer Zeit wieder abgeschaltet. Trotzdem sind alle Maßnahmen wie bei einem echten Brand durchzuführen. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist den Hinweisen des Brandschutzbeauftragten Folge zu leisten. Nach dem Eintreffen der Feuerwehr ist ausschließlich den Anweisungen der dortigen Einsatzleitung Folge zu leisten. Der Brandschutzbeauftragte koordiniert gegebenenfalls die Durchführung der Anweisungen des Einsatzleiters der Feuerwehr. 9 In Sicherheit bringen Verbleiben Sie bis zur Entwarnung durch den Einsatzleiter der Feuerwehr an den Sammelplätzen. Verlassen Sie das Gelände niemals mit ihrem Fahrzeug. Sie gefährden dadurch andere Personen und behindern die Rettungsfahrzeuge. 9.1 Folgende Maßnahmen sind bis zum Eintreffen der Feuerwehr zu treffen, sofern man sich nicht selbst in Gefahr bringt: Gefährdete Personen verständigen und möglichst aus dem Gefahrenbereich bringen Hilfestellung für Behinderte geben Beruhigend auf die Personen (insbesondere die Schülerinnen und Schüler) einwirken Erste Hilfe leisten Niemals zurück in das Gebäude gehen Andere Personen davon abhalten, in das Gebäude zurückzukehren.

14 10 Löschversuch unternehmen Löschversuche nur dann unternehmen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Das Leben und die Gesundheit von Personen haben vor der Sicherung von Sachgütern immer Vorrang. Feuerlöscheinrichtungen sind entsprechend ihrer Gebrauchsanweisung in Betrieb zu nehmen. In den Gebäuden sind Feuerlöscher (je nach Bereich und Gefährdungsgrad verschiedene geeignete Löschmittel). Je nach Bereich (Fachräume) stehen überdies Löschdecken zur Verfügung. Brennende Personen in Mäntel, Jacken, Tüchern (Löschdecken) hüllen und zur Erstickung des Feuers gegebenenfalls auf dem Fußboden hin- und herwälzen. 11 Besondere Verhaltensmaßnahmen Sachwerte sind nur dann in Sicherheit zu bringen, sofern dies gefahrlos durchgeführt werden kann. Verletzte Personen sind im Gefahrenfall ständig zu betreuen, gegebenenfalls sind lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen.

15 Anhang Löschen von Bränden mit Handfeuerlöschgeräten

16 Anhang Wichtige Symbole

17 Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten 1 Ausführende Firma (Name und Anschrift, Ansprechpartner und Telefonnummer) 2 Arbeitsort/ -stelle Kreisrealschule Overledingerland Werftstraße Rhauderfehn 3 Durchzuführende Arbeiten 4 Art der Tätigkeit Schweißen Löten Schneiden Auftauen Brennschneiden Trennen 5 Zu treffende Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeiten Entfernen sämtlicher Gegenstände und Stoffe (auch Staubablagerungen) im Umkreis von m auch in angrenzenden Räumen Abdecken gefährdeter brennbarer Gegenstände (Holzbalken, Holzwände, Kunststoffteile, ) Abdichten von Öffnungen, Fugen, Ritzen und sonstigen Durchlässen mit nicht brennbarem Material Entfernen von Umkleidungen und Isolierungen Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen Bereitstellen einer Brandwache mit geeignetem Löschgerät: Pulverlöscher Schaumlöscher Wasserlöscher CO 2 - Löscher Wassereimer Wasserschlauch

18 6 Brandwache Während der Arbeit (Name): Nach der Arbeit (Name): für Stunden/ Minuten. 7 Alarmierung Standort des nächstgelegenen Brandmelders: Nächstes Telefon: 8 Erlaubnis Die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger (BGV-A1, BGR-A1, BGR 133, GUV-V S1, GUV-R133, GUV-R500 u. a.) und die Sicherheitsvorschriften der Versicherer sind zu beachten. 9 Ergänzende Vereinbarungen Rhauderfehn, den Unterschrift des Auftraggebers (oder seines Beauftragten) Unterschrift des Ausführenden

19 12 Brandverhütung, Alarmplan, Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte Als Brandschutzbeauftragter wird Herr Mario Grest bestimmt. Herr Grest hat dadurch folgende Aufgabenbereiche zu betreuen: Information und Unterweisung zu Brandschutz und der Evakuierung Organisation der Fortbildungen zu Brandschutz und Evakuierung Fortlaufende Dokumentation der Unterweisungen aller Landesbediensteten der Schule (z. B. Fluchtwege, Fluchtwegepläne, Verhalten im Brandfall und bei Evakuierung) Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der jährlichen Notfallübung Beratung bei Maßnahmen zur sicheren Evakuierung behinderter Menschen Regelmäßige Kontrolle der Fluchtwege (gemeinsam mit der Hausmeisterin/dem Hausmeister) Mitwirkung bei der Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung Unterstützung bei der Organisation von Brandschutz und Evakuierung bei Sonderveranstaltungen(z. B. Feiern, Theateraufführung, Projektarbeit, Aktionstage) Planung und Organisation von Projekten zu Brandschutz und Evakuierung (z. B. Brandschutzerziehung, Vermittlung von Kontakten zur Feuerwehr) Zusammenarbeit mit den für den vorbeugenden Brandschutz der Schule verantwortlichen Stellen (z. B. Feuerwehr, Brandschutzprüferin/-prüfer) Zusammenarbeit mit weiteren Beauftragten an der Schule (z. B. Sicherheits-, Gefahrstoffbeauftragte/ r, Beauftragte/r für Erste Hilfe) Alle weiteren Maßnahmen zur Verhütung von Bränden oder dem Alarmplan werden gemäß Teil B der Brandschutzordnung ausgeführt. Demgemäß haben alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule gegenseitig auf die Einhaltung der brandverhütenden Maßnahmen zu achten. Der Brandschutzbeauftragte legt hier besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß Teil B der Brandschutzordnung. Der Brandschutzbeauftragte kann im Brand- und Evakuierungsfall Lehrerinnen und Lehrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilen und Aufgaben delegieren. Bis zum Eintreffen des Einsatzleiters der Feuerwehr ist der genannte Personenkreis an die Weisungen des Brandschutzbeauftragten gebunden. 13 Löschmaßnahmen Von allen Lehrerinnen und Lehrern sowie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Löschmaßnahmen nach den persönlichen Fähigkeiten und Kräften gemäß Teil B der Brandschutzordnung unternommen, sofern die eigene Sicherheit dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt wird. Dem Brandschutzbeauftragten kommen hier keine zusätzlichen Aufgabenbereiche zu. Er handelt gegebenenfalls wie alle anderen Lehrerinnen und Lehrer bzw. alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch.

20 14 Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr Der Brandschutzbeauftragte sorgt für die Einhaltung der in Teil B genannten Maßnahmen. Er kann dazu Weisungen an Lehrerinnen und Lehrer, an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und an Schülerinnen und Schüler erteilen. Insbesondere stellt der Brandschutzbeauftragte folgende Gegebenheiten sicher: Die Angriffwege der Feuerwehr müssen freigehalten werden Der Einsatzleiter der Feuerwehr wird über o die Art und Größe des Brandes, o den Status der Evakuierung und über o besondere Lagen informiert. 15 Nachsorge Der Brandschutzbeauftragte evaluiert in regelmäßigen Abständen bei Lehrerinnen und Lehrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Schülerinnen und Schülern die organisatorischen und sicherheitsrelevanten Abläufe der durchgeführten Brandschutzübungen. Der Brandschutzbeauftragte passt im Rahmen der Nachsorge gegebenenfalls die Brandschutzordnung an, so dass Kritikpunkte an der Evakuierung sinnvoll aufgearbeitet werden. Der Brandschutzbeauftragte holt den Erfahrungsbericht des Einsatzleiters der Feuerwehr ein, so dass notwendige Löschmaßnahmen besser koordiniert werden können.

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