Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 22

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1 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 22 vom 26. Juni 1992 INHALTSVERZEICHNIS 131 Auswirkungen des EWR-Vertrages auf die Freizügigkeit 132 Statistik der Freizügigkeitsguthaben Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung. Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel , Fax Internet:

2 2 131 Auswirkungen des EWR-Vertrages auf die Freizügigkeit In der Nummer 21 haben wir Sie über die Auswirkungen des EWR-Vertrages auf die berufliche Vorsorge informiert (Rz 127). Inzwischen häufen sich die Anfragen vor allem im Zusammenhang mit der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Die nachfolgenden Barauszahlungstatbestände werden vom EWR-Vertrag im einzelnen berührt: a) Definitives Verlassen der Schweiz Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a BVG wird vom anwendbaren EG-Recht in dem Sinne betroffen, als das Gebiet der Schweiz künftig jenem des EWR-Raumes gleichgestellt wird. Demnach ist die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nur noch beim endgültigen Verlassen des EWR-Raumes möglich. Nicht betroffen ist dagegen die gleichlautende Bestimmung von Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 OR, weil der ausserobligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge vom massgebenden EG-Erlass (EG-Verordnung Nr. 1408/71) nicht berührt wird. Wie werden diese beiden Bestimmungen des BVG und des OR, welche inskünftig eine unterschiedliche Tragweite erhalten, angewandt und koordiniert? Diese Frage ist ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beantworten. Die Freizügigkeitsleistung wird wie bis anhin bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 28 BVG und bei den übrigen Einrichtungen ausschliesslich nach Artikel 331a und 331b OR berechnet. Wird vom Versicherten die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung geltend gemacht, weil er die Schweiz definitiv verlässt, so sind folgende Fälle zu unterscheiden: Bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung wird die Freizügigkeitsleistung wie bis anhin bar ausbezahlt. Bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung muss folgendes unterschieden werden: Verlässt der Versicherte die Schweiz und begibt er sich in ein Land ausserhalb des EWR-Raumes, so erhält er die Freizügigkeitsleistung wie bis anhin bar ausbezahlt. Begibt er sich dagegen in ein EWR-Land, so muss wie im ähnlichen Fall in BGE 116 V 106 (vgl. Mitteilungen Nr. 17 Rz 107) verfahren werden. Die Freizügigkeitsleistung wird in diesem Fall aufgeteilt in die obligatorische und in die ausserobligatorische. Jene nach dem BVG-Obligatorium (Art. 28 Abs. 1 BVG), d.h. das im Freizügigkeitsfall vorhandene BVG-Altersguthaben, darf nicht mehr bar ausbezahlt werden, sondern muss in einer der gesetzlich anerkannten Formen Weiterführung der Versicherung, Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice zu Vorsorgezwecken aufrechterhalten werden (Art. 29 Abs. 3 BVG). Der übrige Freizügigkeitsbetrag kann bar ausbezahlt werden.

3 3 b) Aufgabe der Erwerbstätigkeit einer verheirateten oder vor der Heirat stehenden Frau Die nach EG-Recht vorgeschriebene Gleichbehandlung von Mann und Frau betrifft den gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge. Betroffen sind hier also die beiden gleichlautenden Freizügigkeitsbestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c BVG sowie Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 3 OR, welche nach dem anwendbaren EG-Recht (EG-Verordnungen Nr. 79/7 und 86/378) geschlechtsspezifisch diskriminierend sind. Vorgesehen ist deshalb, diese beiden Bestimmungen ersatzlos zu streichen und damit keine entsprechende Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung mehr zu gestatten. Diese wird daher in einer der gesetzlich anerkannten Formen (Weiterführung der Versicherung, Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice) zu Vorsorgezwecken aufrechterhalten werden (Art. 29 Abs. 3 BVG). Diese Lösung entspricht voll und ganz den Bestrebungen der EG und des EWR, aber auch den Intentionen des schweizerischen Gesetzgebers. c) Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Nimmt ein Versicherter eine selbständige Erwerbstätigkeit im EWR-Raum auf, so kann er verlangen, dass ihm die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt wird. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und Art. 331c Abs. 4 Bst. b Ziff. 2 OR) bleiben unverändert. Die unter Buchstabe a oben dargelegte Einschränkung der Barauszahlung im obligatorischen Bereich gilt in diesem Fall nicht. Für die ausserobligatorische Vorsorge spielt diese Verwendungsart keine Rolle, weil die Freizügigkeitsleistung insoweit ohnehin bar bezogen werden kann, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt. d) Verwendung für das Wohneigentum Häufig werden die beim Verlassen der Schweiz bar bezogenen Freizügigkeitsgelder für die Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum im Ausland verwendet. Nach dem heute geltenden Recht würde diese Möglichkeit wie unter Buchstabe a dargelegt mit dem Inkrafttreten des EWR-Vertrags deshalb eingeschränkt. Zur Zeit befindet sich eine Vorlage für eine Gesetzesänderung (BVG und OR) in Ausarbeitung, die es ermöglichen soll, Mittel der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung direkt einzusetzen (vgl. Pressemitteilung des BSV vom März 1992 und Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom ). Vorgesehen ist unter anderem die Einräumung der Möglichkeit zur Verwendung der Freizügigkeitsgelder für die Finanzierung von selbst benutztem Wohneigentum. Sofern diese Möglichkeit Wirklichkeit wird, was allerdings voraussichtlich erst nach dem Inkrafttreten des EWR-Vertrags der Fall sein dürfte, könnte damit selbstverständlich auch Wohneigentum der Versicherten finanziert werden, das sich im EWR-Raum befindet. Damit würde insoweit die unter Buchstabe a dargelegte Barauszahlungseinschränkung nicht mehr gelten.

4 4 Inkrafttreten und Anpassungsverfahren Eine weitere häufige Frage in diesem Zusammenhang ist ferner, wann die Anpassungen des schweizerischen Rechts in Kraft treten. Der EWR-Vertrag ist, was die berufliche Vorsorge anbelangt, direkt anwendbar und steht über dem schweizerischen Recht. Die Änderungen des schweizerischen Rechts treten daher unmittelbar, d.h. ohne irgendwelche Übergangsfristen, zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der EWR-Vertrag. Wenn von den Auswirkungen des EWR-Vertrags auf das schweizerische Recht die Rede ist, so darf nicht ausser acht gelassen werden, dass dieser Vertrag zuerst noch vom Parlament ratifiziert und in der Volksabstimmung angenommen werden muss, damit er auch für die Schweiz verbindlich wird. Die oben erwähnten Änderungen des schweizerischen Rechts sind der bundesrätlichen Botschaft entnommen. Wie bei jeder Gesetzesrevision kann das Parlament jedoch etwas anderes beschliessen. Ein Referendum für den vorliegenden Fall ist allerdings nicht vorgesehen. Angesichts der sehr grossen Aktualität dieses Problems bitten wir dringend alle unter Aufsicht des BSV stehenden Vorsorgeeinrichtungen, ihre Versicherten entsprechend zu informieren. Die kantonalen Aufsichtsbehörden ersuchen wir, diese Mitteilung den von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen weiterzugeben und sie anzuweisen, die Versicherten entsprechend zu informieren.

5 5 132 Statistik der Freizügigkeitsguthaben Gemäss Artikel 89 Absatz 1 BVG ordnet der Bundesrat statistische Erhebungen über den Stand der gesamten beruflichen Vorsorge an. Der überwiegende Teil der beruflichen Vorsorge wird über die Vorsorgeeinrichtungen abgewickelt. Diese werden durch die Schweizerische Pensionskassenstatistik erfasst. Seit der Einführung des BVG im Jahr 1985 wurde eine das Rechnungsjahr 1987 betreffende Erhebung bei allen Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt (vgl. Amtliche Statistik der Schweiz, Heft Nr. 285: Schweizerische Pensionskassenstatistik 1987). Eine weitere derartige Erhebung ist für das Rechnungsjahr 1992 vorgesehen. Für die Rechnungsjahre 1989 (vgl. Amtliche Statistik der Schweiz, Heft Nr. 351: Schweizerische Pensionskassenstatistik 1989) und 1990 wurden Teilerhebungen durchgeführt. Neben den Vorsorgeeinrichtungen sind auch Lebensversicherungsgesellschaften, Freizügigkeitsstiftungen, Kantonalbanken und Bankstiftungen mittelbar im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig. Bei diesen en können Freizügigkeitspolicen und -konten (sog. Freizügigkeitsguthaben) errichtet werden. Über diesen Teil der beruflichen Vorsorge bestehen keine veröffentlichten Statistiken. Der Gesetzgeber hat aber in Artikel 89 BVG die statistischen Erhebungen für die gesamte berufliche Vorsorge vorgesehen. Der Bundesrat hat demgemäss in der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 diesem Teil der beruflichen Vorsorge eine ergänzende Rolle zugewiesen. Die Öffentlichkeit kann somit erwarten, auch über den Stand dieses Bereiches der beruflichen Vorsorge informiert zu werden. In der Verordnung über die statistischen Erhebungen in der beruflichen Vorsorge vom 17. Februar 1988 wird denn auch in Artikel 1 Absatz 2 speziell hervorgehoben, dass in die statistischen Erhebungen auch Einrichtungen einbezogen werden können, die im Rahmen der gesamten beruflichen Vorsorge lediglich Teilaufgaben übernehmen. Eine derartige Teilaufgabe führen Kantonalbanken, Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen mit der Verwaltung von Freizügigkeitsgeldern durch. Im Rahmen des vom Bundesrat beschlossenen bodenrechtlichen Massnahmenkatalogs musste kurzfristig eine Vollerhebung über diese Freizügigkeitsguthaben durchgeführt werden. Wegen der Dringlichkeit konnte es sich bei dieser Statistik nur darum handeln, einen Überblick über die vorhandenen Freizügigkeitsgelder zu erhalten. Den beteiligten en sei an dieser Stelle für ihre entgegenkommende und speditive Zusammenarbeit gedankt.

6 6 Resultate (Stichtag: 31. Dezember 1990) Die Umfrage bei den gemäss Artikel 2 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit zur Führung von Freizügigkeitsguthaben berechtigten en ergab, dass 63 en Freizügigkeitsguthaben verwalteten; 24 davon führten Freizügigkeitspolicen und die anderen 39 führten Freizügigkeitskonten. Insgesamt waren 5,427 Milliarden Franken an Freizügigkeitsguthaben vorhanden. Davon entfielen 38% auf Policen und 62% auf Konten. Dieselbe Verteilung lässt sich bei "der Zahl an Freizügigkeitsformen" feststellen; von den Tabelle 1: en nach Konten Konten en Freizügigkeitskonten Betrag(Fr..) Konto Total Tabelle 2: en nach Policen Policen en Freizügigkeitskonten Betrag(Fr..) Police Total

7 7 Tabelle 3: en nach Gesamtbetrag Konten Konten (Mio.Fr.) en Freizügigkeitskonten Betrag(Fr..) im Mittel je im Mittel je Konto bis , , , , , , , , , Total Tabelle 4: en nach Gesamtbetrag Policen Policen (Mio.Fr.) en Freizügigkeitskonten Betrag(Fr..) im Mittel je im Mittel je Police bis , , , , , , , , , Total

8 8 393'416 Freizügigkeitsguthaben waren 38% Policen und 62% Konten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die durchschnittlichen Beträge der Policen (13'719 Franken) und der Konten (13'839 Franken) kaum unterscheiden. Die Tabellen 1-4 zeigen, wie die Freizügigkeitsguthaben anzahl- und betragsmässig auf die en verteilt waren. Dabei wird unterschieden zwischen Konten führenden (vgl. Tab. 1, 3) und Policen führenden (vgl. Tab. 2, 4) en. Der Gesamtwert an Konten von 3,380 Milliarden Franken übertraf den Gesamtwert an Policen von 2,047 Milliarden Franken um 65%. Davon abgesehen zeigt sich eine starke statistische Ähnlichkeit zwischen den beiden Kategorien von en. Ob dieser Sachverhalt auch künftig gelten wird, müssen später durchzuführende Erhebungen zeigen. In Anbetracht der kurzfristig anberaumten Erhebung waren nicht alle beteiligten en in der Lage, Angaben über die Verteilung der Gelder aufgrund des Betrages des Freizügigkeitsguthabens zu liefern. Immerhin konnten 70% aller Guthaben in dieser so zustande gekommenen Teilerhebung erfasst werden. Damit können die sich daraus ergebenden, in Tabelle 5 dargestellten Verteilungen als verlässliche Schätzungen der wirklichen Verteilungen angenommen werden. Es zeigt sich wieder, dass die Verteilungen der Konten nur unwesentlich von den entsprechenden Verteilungen der Policen abweichen. Rund 95% aller Guthaben wiesen einen Betrag von höchstens 50'000 Franken auf; ihr Gesamtwert betrug 56% des Gesamtbetrages aller Guthaben von 5,427 Milliarden Franken; die entsprechenden Werte waren bei den Policen 59% von 2,047 Milliarden Franken und bei den Konten 54% von 3,380 Milliarden Franken. Dagegen entfielen 10% dieses Gesamtbetrages auf Guthaben von mehr als 200'000 Franken; ihre machte allerdings nur 1/3% aller Guthaben aus. Nicht bekannt ist, wie viele Versicherte mehr als ein Freizügigkeitsguthaben besitzen. Aufgrund der Schweizerischen Pensionskassenstatistik kann aber geschlossen werden, dass durchschnittlich auf sieben Versicherte ein Freizügigkeitsguthaben entfällt. Dieser relativ hohe Anteil mindert sich jedoch stark, wenn man den personenbezogenen durch den vermögensbezogenen Vergleich ersetzt. Bei einem in der zweiten Säule Ende 1990 vorhandenen Vermögen von rund 250 Milliarden Franken sind mit den genannten 5,4 Milliarden Franken 2,2% auf Freizügigkeitsguthaben angelegt. Tabelle 5: Verteilungen nach Betrag des Guthabens Betrag des Kontos Resp. Rückkaufswert der Police Fr. in % der Konten Betrag In % des Gesamtbetrages In % der Policen Betrag In % des Gesamtbetrages bis ,5 54,3 95,3 59, ,7 19,6 3,3 18, ,4 15,2 1,1 12,1 Mehr als ,4 10,9 0,3 9,9

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