Irrtum 1 NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden

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1 NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden Irrtum 1 Irrtum 1 NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden Unter Non Profit Organisationen (kurz NPOs) werden insbesondere Organisationen verstanden, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und auf die folgende Mindestkriterien zutreffen: sie verfügen über ein Mindestmaß an formaler Organisation samt Rechtsform und unterscheiden sich von spontanen Initiativen, die lediglich temporär und anlassbezogen in Erscheinung treten; es handelt sich um private, nicht staatliche Organisationen, die allerdings durch öffentliche Stellen finanziert werden können; die Einnahmen der Organisation werden für den Organisationszweck verwendet, es erfolgt keine Ausschüttung von Überschüssen an Mitglieder oder Eigentümer; die Entscheidung über die Mittelverwendung liegt bei der Organisation selbst oder sie ist bei internationalen Organisationen zumindest in die Entscheidung darüber eingebunden; es gibt ein Mindestmaß an Freiwilligkeit, die sich auf ausführende Tätigkeiten, auf Funktionärstätigkeiten oder auf freiwillige Zuwendungen in Form von Geldoder Sachspenden bezieht. Gemeinnützige Organisationen können insbesondere in folgenden Rechtsformen organisiert sein: als Verein nach dem Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002) als Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) als Stiftung oder Fonds nach dem Bundesstiftungs und Fondsgesetz (BStFG) sowie der Stiftungs und Fondsgesetze der Länder als Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) nach dem AktG oder GmbHG als Genossenschaft In Österreich sind die meisten gemeinnützigen Organisationen in Form von Vereinen organisiert. Nach Angaben des Innenministeriums sind aktuell mehr als drei Millionen Menschen in Österreich in rund Vereinen tätig und leisten 15 Millionen unentgeltliche Arbeitsstunden pro Woche. Darunter befinden sich nicht nur kleine Vereine, sondern auch Vereine, deren Tätigkeiten erhebliche Bedeutung haben, wie zb wirtschaftliche Interessenverbände, soziale Vereine, Sportvereine, Kulturvereine etc. 15

2 Irrtum 1 NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden Gemäß einer Erhebung des Verbandes österreichischer Privatstiftungen gibt es derzeit in Österreich Privatstiftungen, wovon rund 600 gemeinnützige Zwecke vorsehen. Nur rund 200 Privatstiftungen sind rein gemeinnützig tätig. Zusätzlich halten sich etwa die Hälfte aller Privatstiftungen durch einen Passus in der Stiftungszusatzurkunde die Möglichkeit offen, sich künftig gemeinnützig zu betätigen. Wohltätigen Zwecken sind zudem rund 220 Bundesstiftungen und rund 240 Landesstiftungen gewidmet. Die Anzahl der NPOs mit Rechtsformen der gemeinnützigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften kann nicht vollständig ermittelt werden, da nur jene erfasst werden können, wo der Begriff gemeinnützig im Firmenwortlaut aufscheint. Insgesamt gibt es rund 520 dieser Kapitalgesellschaften, die tatsächliche Anzahl dürfte aber deutlich höher sein. Von den rund Genossenschaften in Österreich tragen rund 95 die Bezeichnung gemeinnützig. 1.1 Der Verein nach dem Vereinsgesetz (VerG) Allgemeines Ein Verein nach VerG ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein als solcher genießt Rechtspersönlichkeit, dh er kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Ein Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein und das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Da ein Verein im Sinne des VerG eine juristische Person ist, besitzt er als solche selbst Rechtspersönlichkeit und nimmt durch seine Organe am Rechtsleben teil. Er kann selbstständig, dh unabhängig von seinen Mitgliedern für sich selbst Rechte und Pflichten haben, auch Besitz und Eigentum erwerben. Ein Verein kann also Verträge (Rechtsgeschäfte) abschließen, zum Beispiel ein Bankkonto eröffnen, Räumlichkeiten anmieten, Dienstleistungen in Auftrag geben, einen Fuhrpark unterhalten, als Arbeitgeber auftreten, Spenden sammeln etc. Ein Verein kann auch wirtschaftlich tätig sein, solange die Einnahmen der Verwirklichung des übergeordneten ideellen Vereinszwecks dienen. Der Verein kann zu Schadenersatz verpflichtet werden. Er ist steuerpflichtig und kann in Konkurs gehen. Für Verbindlichkeiten haftet er mit seinem Vereinsvermögen. Ein Verein wird zwar von seinen Mitgliedern, von ihrem Willen und ihrer Mitarbeit getragen, er ist aber anderseits auch insofern von seinen Mitgliedern vollkommen unabhängig, als er in seinem Bestand vom Wechsel der Mitglieder nicht berührt wird. 16

3 Das Führen von Büchern ist für NPOs überflüssig Irrtum 4 Irrtum 4 Das Führen von Büchern ist für NPOs überflüssig NPOs unterliegen je nach ihrer Rechtsform unterschiedlichen Buchführungs und Rechnungslegungsvorschriften. Die Art und der Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung hängen jedoch nicht nur von der Rechtsform, sondern oftmals auch von der Größe der NPO ab. Aus diesem Grund hat vorerst eine Einteilung der Körperschaft nach den Größenkriterien zu erfolgen, um anschließend die Rechnungslegungsverpflichtung bestimmen zu können. 4.1 Einordnung in Größenklassen Bei GmbHs und Vereinen ist eine Einteilung nach Größenklassen möglich. Bei Privatstiftungen sowie Stiftungen nach dem Bundesstiftungsfondsgesetz existiert keine größenabhängige Einordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Einteilung in Größenklassen erfolgt bei der GmbH anhand der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse sowie der Anzahl der Mitarbeiter. Als Umsatzerlöse sind die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der GmbH typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus der Dienstleistung nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer zu verstehen, welche in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden. Die Anzahl der Mitarbeiter wird anhand des Jahresdurchschnitts festgestellt, wobei der Jahresdurchschnitt nach der Arbeitnehmerzahl an den jeweiligen Monatsletzten des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet wird. Klassifizierung Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer kleine GmbH bis 4,84 Mio bis 9,69 Mio bis 50 AN mittelgroße GmbH bis 19,25 Mio bis 38,5 Mio bis 250 AN große GmbH darüber hinaus! Achtung Umsatzerlöse sind jene Erlöse für die die NPO eine Gegenleistung erhält (zb Verkauf von Werbeartikel). Eine gemeinnützige GmbH erzielt in der Regel keine Umsatzerlöse. Umsatzerlöse weisen auf eine unternehmerische Tätigkeit und somit auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welcher begünstigungsschädlich ist, hin (siehe dazu Kapitel 6, Pkt sowie Pkt 2.4). Spendeneinnahmen zählen aufgrund des fehlenden Leistungsaustausches nicht zu den Um- 43

4 Irrtum 4 Das Führen von Büchern ist für NPOs überflüssig satzerlösen. Eine gemeinnützige Organisation, welche lediglich Spendeneinnahmen aufweist, hat somit keine Umsatzerlöse. Werden zwei der oben genannten Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über oder unterschritten, so erfolgt ein Wechsel der Größenklasse und die Rechtsfolgen treten im folgenden Jahr ein Verein Zum Unterschied zu der GmbH sind bei Vereinen für die Einordnung in eine Größenklasse die gewöhnlichen Einnahmen, die gewöhnlichen Ausgaben und das Publikumsspendenaufkommen ausschlaggebend. Der Begriff der gewöhnlichen Einnahmen und gewöhnlichen Ausgaben ist gesetzlich nicht definiert. Gewöhnlich sind Einnahmen und Ausgaben dann, wenn sie eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen und sich am Vereinszweck orientieren. Ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben sind daher sowohl einmalige oder sehr seltene Einnahmen und Ausgaben als auch zweckfremde bzw unübliche Einnahmen und Ausgaben. Beispiel Einnahmen, wie bspw Vermächtnisse an den Verein, Veräußerungserlöse, einmalige ausnahmsweise Zuwendungen, gelten jedenfalls nicht als gewöhnlich und sind bei der Ermittlung der Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen. In der Praxis stellen jedoch für bestimmte Vereine Zuwendungen aus letztwilligen Verfügungen regelmäßige und betragsmäßig bedeutsame Teile ihrer laufenden Einnahmen dar und zählen somit für den betroffenen Verein keinesfalls zur außerordentlichen Geschäftstätigkeit. Es werden die nachfolgenden drei Größenklassen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen unterschieden: Klassifizierung gewöhnliche Einnahmen gewöhnliche Ausgaben Publikumsspendenaufkommen kleiner Verein bis 1 Mio bis 1 Mio bis 1 Mio mittelgroßer Verein bis 3 Mio bis 3 Mio bis 1 Mio großer Verein darüber hinaus Neu gegründete Vereine gelten anfangs immer als kleine Vereine. Maßgeblich für die Klassifizierung in eine höhere Größenklasse ist, ob in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren entweder zweimal die gewöhnlichen Einnahmen oder zweimal die gewöhnlichen Ausgaben oder zweimal die Publikumsspenden die Schwellenwerte überschreiten. Eine Herabstufung in eine niedrigere Größenklasse ist vorzunehmen, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden. Die Klassifizierung in eine höhere bzw niedrigere Größenklasse wird mit Beginn des Rechnungsjahres nach der zweiten Über bzw Unterschreitung der Schwellenwerte rechtswirksam. 44

5 Irrtum 6 Der gute Zweck heiligt alle Mittel Jede Tätigkeit ist erlaubt Irrtum 6 Der gute Zweck heiligt alle Mittel Jede Tätigkeit ist erlaubt Bei Vereinen und NPOs allgemein ist aufgrund deren Tätigkeiten zwischen jenen Organisationen mit steuerlichen Begünstigungen und jenen ohne steuerliche Begünstigungen zu unterscheiden. Doch nicht alle Tätigkeiten, die dem guten Zweck dienen, sind automatisch steuerlich begünstigt. Charity Veranstaltungen, Punschstände oder Fundraising Events können bei fehlenden formalen Voraussetzungen schnell zu einer Umsatzsteuer und/oder Körperschaftsteuerpflicht führen. Im Worst Case können durch solche Aktivitäten sämtliche steuerlichen Begünstigungen verloren gehen, was zu entsprechend hohen Steuernachzahlungen führen kann. Auch für die Veranlagung überschüssiger und noch nicht verbrauchter Mittel sollten unbedingt Vorkehrungen getroffen werden, um nicht die steuerlichen Begünstigungen zu verlieren. 6.1 Abgabenrechtlich begünstigte Zwecke Bei kumulativer Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen, welche in den nachstehenden Kapiteln näher erläutert werden, stehen der Organisation abgabenrechtliche Begünstigungen zu: Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, ausschließliche und unmittelbare Förderung dieser Zwecke, vollständige Verankerung dieser Grundsätze und der Tätigkeit der Organisation in der Rechtsgrundlage (zb Satzung, Statut, Stiftungserklärung) und Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit der Rechtsgrundlage.! Achtung Wird eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine abgabenrechtliche Begünstigung der Organisation vor. Folglich entfallen sämtliche steuerlichen Erleichterungen für die Organisation. Die Sanierung bei fehlenden Voraussetzungen wirkt jeweils nur für die Zukunft. Rückwirkende Sanierungen sind grundsätzlich nicht möglich Welche Zwecke sind gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich? Steuerlich begünstigte Organisationen müssen entweder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Werden Zwecke verfolgt, welche keiner dieser drei Gruppen zugeordnet werden kann, so ist die Organisation umsatzsteuer und ertragssteuerpflichtig! 76

6 Der gute Zweck heiligt alle Mittel Jede Tätigkeit ist erlaubt Irrtum Gemeinnützige Zwecke Zwecke durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird, sind gemeinnützig. Die Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Weiters muss die Tätigkeit von den hinter der Organisation stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) selbstlos und uneigennützig getragen werden. Beispiele Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise die Förderung der Kunst und Wissenschaft, die Förderung der Gesundheitspflege, die Förderung der Kinder-, Jugendund Familienfürsorge, die Förderung der Schul-, Berufs- und Volksbildung, die Denkmalpflege, die Förderung des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes sowie die Förderung der Heimatkunde und -pflege. Grundsätzlich nicht gemeinnützig sind hingegen beispielsweise die Verfolgung parteipolitischer Zwecke, die Förderung der Geselligkeit und Unterhaltung, die Pflege der Kameradschaft, die Förderung der Kleingartenpflege (zb das Unterhalten von Schrebergärten), die Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation, die Pflege des Modellbaus, die Förderung bloßer Sammeltätigkeiten von zb Autogrammen oder Briefmarken oder die Förderung der Spargesinnung im Wege gemeinsamen Sparens (Sparvereine). Weiters nicht gemeinnützig ist die Unterstützung des Fremdenverkehrs, da es sich dabei um einen Zweig des Erwerbs- und Wirtschaftslebens handelt.! Achtung Die Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis durch die Statuten oder durch die tatsächliche Geschäftsführung eng begrenzt und dadurch eingeschränkt wird. Auch unverhältnismäßig hohe Mitgliedsbeiträge können eine Verletzung der Voraussetzung Förderung der Allgemeinheit darstellen, da sich nur wenige Personen sehr hohe Mitgliedsbeiträge leisten können. Als Obergrenze wird von der Finanzverwaltung ein Betrag von 180,-- monatlich ( 2.160,-- jährlich) angewendet. Für Organisationen mit kostenintensiven Zwecken sind jedoch höhere Mitgliedsbeiträge möglich. Beispiele Fördert eine Organisation die kulturellen Aktivitäten der Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens, liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, da nur die Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens gefördert werden. Hebt ein exklusiver Sportverein einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 5.000,-- ein, liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, da die grundsätzliche Obergrenze von 180,-- monatlich überschritten wird. 77

7 Eine einmalige Überschreitung der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 15% ( ,--) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ist für die Kleinunternehmersteuerbefreiung unschädlich. Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze von ,-- sind Einnahmen aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für begünstigungsschädliche Betriebe, wenn die Umsätze aus allen derartigen Betrieben zusammen 7.500,-- nicht übersteigen. Steuerbefreite Vermietungsumsätze (zb Geschäftsraummiete), die unter die Vermögensverwaltung fallen, sind allerdings bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze zu berücksichtigen. Beispiel Ein gemeinnütziger Kulturverein hat im Veranlagungsjahr folgende Einnahmen erzielt: Ballveranstaltung (entbehrlicher Hilfsbetrieb) ,-- steuerbefreite Geschäftsraumvermietung (Vermögensverwaltung) ,-- Kantine (begünstigungsschädlicher Betrieb) ,-- Bei der Beurteilung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, sind nur die Umsätze aus steuerbefreiter Geschäftsraumvermietung (Vermögensverwaltung) ,-- und Kantine (begünstigungsschädlicher Betrieb) ,-- heranzuziehen brutto insgesamt ,--, wobei auch noch die Umsatzsteuer aus den Bruttoeinnahmen fiktiv herauszurechnen ist. Conclusio: Die Kleinunternehmergrenze von ,-- wurde im Veranlagungsjahr nicht überschritten. Die Einnahmen aus der Kantine sind daher umsatzsteuerfrei Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung Option Auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung kann mittels Option schriftlich beim Finanzamt verzichtet werden. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung hat eine Bindungswirkung für die nächsten fünf Jahre. Mit Ausübung der Option sind die Umsätze aus den begünstigungsschädlichen Betrieben nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (20% Normalsteuersatz, 10% bei zb Verabreichung von Speisen) zu besteuern. Bezieht eine begünstigte Körperschaft in die Optionserklärung auch die Umsätze aus dem unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieb ein, wird gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass auf die Anwendung der Liebhabereivermutung für diese Betriebe verzichtet wird. Diese Umsätze sind dann unter Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 10% umsatzsteuerpflichtig.

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