Vereinsführung in Theorie und Praxis. - Stammtischgespräche - Vereinsgaststätte - mit der Konzession zum Zapfen?

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1 Vereinsführung in Theorie und Praxis - Stammtischgespräche - Vereinsgaststätte - mit der Konzession zum Zapfen?

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3 In manchen Vereinen wird auch eine eigene Gaststätte, etwa innerhalb des Vereinsheims, betrieben. Dass diese Gaststätte dem Geschäftsbetrieb des Vereins zuzurechnen und entsprechend steuerlich zu behandeln ist, ist hinlänglich bekannt. Eine Frage, die häufig nicht geklärt wird, betrifft die Genehmigungspflicht nach dem Gaststättengesetz. Zu diesem Thema hat das Verwaltungsgericht Stuttgart jetzt ein interessantes Urteil gefällt. Nach dem Gaststättengesetz ist eine Gaststätte dann genehmigungspflichtig, wenn sie öffentlich zugänglich ist und mit der Absicht geführt wird, Gewinne zu erzielen. Die meisten Vereine schließen nun daraus, dass ihre Gaststätte nicht genehmigungspflichtig ist, weil sie ja nicht öffentlich zugänglich sei. Schließlich bliebe das Lokal ja nur den Vereinsmitgliedern vorbehalten Doch die Richter des VG Stuttgart sahen dies ganz anders (AZ 4 K 4570/08 vom ). In dem vorliegenden Rechtsstreit wurde der Vereins nicht von der Erlaubnispflicht entbunden, weil nach Ansicht des Gerichts folgendes zugrunde zu legen sei: Selbst wenn der Verein Getränke nur an Vereinsmitglieder abgebe, so könne sich der Personenkreis täglich ändern, da die Mitgliederzahl nicht begrenzt und ein Wechsel im Mitgliederbestand jederzeit möglich sei. Damit sei die Gaststätte des Vereins öffentlich. Da die Getränke zu einem Preis ausgeschenkt würden, der wesentlich über dem Einkaufspreis läge, sei auch eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben. 1

4 Außerdem würde die Vereinsgaststätte auch nur durch die Einnahmen aus den Getränkeverkäufen und nicht durch Mitgliedsbeiträgen finanziert. Damit dürften aber fast alle Vereinsgaststätten konzessionspflichtig werden, da insbesondere gemeinnützige Vereine eine Begrenzung der Mitgliederzahlen nicht in der Satzung verankern dürfen. Nach diesem Urteil dürfte die konzessionsfreie Vereinsgaststätte die Ausnahme sein. Die Genehmigung kann nur entfallen, wenn der Ausschank auf bestimmte Einzelpersonen begrenzt wird. Das ist aber bei einem Verein mit wechselnden Mitgliedern nicht der Fall. Liegt aber keine Konzession vor, kann der Gaststättenbetrieb auch verboten werden. Die Richter erklären ausdrücklich, dass dies nicht unverhältnismäßig sei, da jeder Verein eine Genehmigung beantragen könne. Der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern (bis zu Euro) bestraft werden kann. Der Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis oder -konzession stellt man beim Ordnungsamt oder Gewerbeamt der Kommune, in der sich die Gaststätte befindet. Die Kommune hat bei ihrer Entscheidung keinen Ermessensspielraum. Vereine haben also grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Genehmigung ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft, die im Gaststättengesetz (GastG) vorgeschrieben sind. Werden diese nicht erfüllt, wird die Genehmigung versagt. Betreibt der Verein die Gaststätte selbst, so ist er wie ein kommerzieller Gastronomiebetrieb an das GastG gebunden. Nach 1 dieses Gesetzes spricht man vom Gaststättengewerbe, wenn ausschließlich Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Schankwirtschaft) oder 2

5 neben Getränken auch zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Speisewirtschaft) oder ein selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätten aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (z.b. ein Bierwagen des Vereins während eines Festes) und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Gaststättenerlaubnis ist personen- und raumbezogen. Das heißt, die Erlaubnis bestätigt einer Person (das kann auch eine juristische Person sein, wie der Verein), dass sie in bestimmten Räumen und nur in diesen eine Gaststätte unterhalten darf. Außerdem darf die Gaststätte dann nur in der erlaubten Betriebsart betrieben werden, also entweder als Schankwirtschaft oder als Speisewirtschaft. Liegt nun eine Gaststättenkonzession vor, muss der Betrieb auch beim Gewerbeamt angemeldet werden. Diese Anmeldung ist Pflicht, allerdings wird hier keine Genehmigung durch das Amt notwendig. Die Aufnahme des Betriebes ist aber erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Konzession gestattet. Neben dem Amt das die Konzession ausstellt sind unter Umständen auch andere Behörden einzuschalten: Bauaufsicht Wenn eventuell bauliche Veränderungen am Vereinsheim erforderlich wären. Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt Dieses Amt überprüft die Einhaltung lebensmittelhygienischer Bestimmungen. 3

6 Berufsgenossenschaft Hier ist eine Anmeldung erforderlich, wenn zum Betrieb der Gaststätte Personen beschäftigt werden. GEMA und GEZ Wird in der Vereinsgaststätte ein Radioapparat, Fernsehgerät oder auch nur ein CD-Player verwendet, dann sind entsprechende Anmeldungen erforderlich. Einfach wird die ganze Prozedur, wenn das Vereinshaus an einen Dritten verpachtet wird. Hier ist aber unbedingt im Pachtvertrag festzuhalten, dass der Pächter sich um alle Genehmigungen und Konzessionen zum Betrieb der Gaststätte zu kümmern hat. Und noch eins ist wichtig festzuhalten: Auch in Bezug auf das Nichtrauchergesetz gehen viele Vereinsmitglieder davon aus, dass hier Sonderregelungen für den Verein gelten. Das ist ein Irrtum. Auch hier gelten die Nichtraucherschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. 4

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