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1 Ausgabe Jahrgang 4. Quartal 2012 Liebe Leser des LICETUS-Impact, und wieder ist ein Jahr vollbracht - und wieder sind nur Kosten gemacht? Nicht ganz. Zumindest an der lang beobachteten Front für gebrauchte Software hat sich etwas getan. Das Orakle (sic!) von Brüssel hat gesprochen. Nun schütteln sich alle und fragen: was tun? Na, einen Markt sollt ihr bauen! könnte man in Anspielung auf die Aufforderung in Sergio Leones Lied vom Tod sagen, mitten in die Wüste den Bahnhof Sweetwater zu bauen und einfach zu warten, bis die Eisenbahnbaustelle hier lang kommen muss. So einfach ist es bei der Software leider nicht. Hier muss niemand vorbeikommen. Die großen Nutzerunternehmen müssen schon selbst zu Markte gehen. Tun wir es gemeinsam! Ihnen alles Gute für 2013 von LICETUS, Dirk Michael Ockel für das gesamte Team IN DIESER AUSGABE: PERSPECTIVE Grenzenloser Handel mit Gebrauchtsoftware? PRACTICE Optimierung von IBM-Lizenzkosten durch die Einführung des ILMT-Tools PEOPLE Mitarbeiterporträt Marc Hennemann PREVIEW Geplante Themen der nächsten Newsletter Impressum LICETUS GmbH & Co. KG, Theodor-Heuss-Str. 1, Leipheim Geschäftsführer: Dirk M. Ockel, Gerd Kalkhoff, Jörg Rieker, Registergericht Günzburg HRA Persönlich haftende Gesellschafterin: LICETUS Verwaltungs GmbH Sitz Leipheim, Amtsgericht Günzburg, HRB Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE

2 PERSPECTIVE Grenzenloser Handel mit Gebrauchtsoftware? Es muss den Herstellern von Standardsoftware wie eine Ohrfeige vorgekommen sein, als der Europäische Gerichtshof am das vorzeitige Ende der Debatte über die Zulässigkeit des Kaufs- und Verkaufs von gebrauchten Softwareprodukten einläutete. Er legte fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch anwendbar ist, wenn der Rechteinhaber die Software elektronisch (und nicht verkörpert) in den Verkehr bringt. Zur Erinnerung: Der Erschöpfungsgrundsatz sieht vor, dass bei einem Erstverkauf von Software innerhalb der EU der Weiterverkauf ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Bereits vor der EUGH-Entscheidung bestand jedenfalls in Fachkreisen Einigkeit darüber, dass Software durch die Weitergabe von Datenträgern zulässigerweise auf einem Gebrauchtmarkt gehandelt werden durfte. Allerdings stand der Gebrauchtsoftwarehandel bisher immer noch unter einer Art Damoklesschwert der Unzulässigkeit auch weil zumindest nach dem deutschen Gesetzeswortlaut immer auch ein Vervielfältigungsstück weitergegeben werden musste. Die EUGH- Entscheidung hat jetzt klargestellt, dass der Erschöpfungsgrundsatz unabhängig von der Art der Weitergabe der Software greift, solange der Ersterwerber seine Kopie vollständig unbrauchbar gemacht hat. Jeder spätere Erwerber ist daher rechtmäßiger Erwerber und darf dann die Software sogar direkt von der Herstellerseite herunterladen. Die Zeiten in denen die Hersteller im Kleingedruckten den Weiterverkauf der Software unterbinden konnten, sind damit offenbar gezählt. Zu Recht wurde das EUGH-Urteil daher als bahnbrechend oder wegweisend bezeichnet. Gebrauchtsoftware umfasst legal auch alle Updates Mit gebrauchten Produkten wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Produkt assoziiert, das einer Abnutzung unterliegt. Software verbraucht sich durch die Erstinbetriebnahme jedoch gerade nicht. Gebrauchtsoftware ist insoweit technisch nicht schlechter als neue Software. Insbesondere auch deswegen, weil der EUGH ebenfalls klargestellt hat, dass jedenfalls auch die Updates, die der Ersterwerber bis zum Weiterverkauf aufspielen durfte, dem Erschöpfungsgrundsatz unterfallen. Gebrauchtsoftware kann daher auch hochaktuelle Software sein. Nachdem die Gebrauchtsoftware nun auch ihren rechtlichen Makel weitgehend verloren hat, stellt sich die Frage, ob Unternehmen überhaupt neue Software im bisherigen Umfang benötigen? Bricht der Markt für neue Standardsoftware jetzt zusammen, weil die Unternehmen ihren Lizenzbedarf aus dem Gebrauchtmarkt decken können? Ähnlich wie bei sonstigen Gebrauchtwaren ist gebrauchte Software erheblich günstiger als das identische Neuprodukt, sodass bei der Neubeschaffung von Software ein erhebliches Einsparpotential besteht, wenn ein entsprechendes Angebot an gebrauchter Software besteht. Seite 2 Ausgabe 16, 4. Jahrgang, LICETUS GmbH & Co. KG

3 Ein elektronischer Marktplatz ist erforderlich Makler oder eine Handelsplattform sind erforderlich Für diejenigen Unternehmen, die daran interessiert sind, ihre Softwarelizenzbestände zumindest teilweise durch Gebrauchtsoftware zu erweitern oder zu ersetzen, stellt sich jedoch die Frage, welche Art Dienstleistung sie nutzen wollen, um ihren Lizenzbedarf an Gebrauchtsoftware zu decken. Denn die Herausforderung besteht darin, dass anders als bei einem vom Hersteller gesteuerten Vertriebssystem der Gebrauchtsoftwaremarkt ein ständiges Verfügbarkeitsproblem lösen muss. Es gibt keinen Hersteller, der ggf. neue Lizenzen nachliefern kann. Gebrauchtsoftware wird vielmehr dadurch verfügbar, dass andere Software nutzende Unternehmen diese nicht mehr benötigen. Der Gebrauchtsoftwarehandel ist daher darauf angewiesen, dass Unternehmen Software in ausreichender Menge weiterzugeben bereit sind. Hat ein Unternehmen z.b. aufgrund einer Umstrukturierung, Arbeitsplatzabbau oder eines Softwarewechsels Softwarenutzungsrechte abzugeben, kann es für dieses finanziell interessant sein, die überflüssige Software weiterzuverkaufen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Erlös durch den Verkauf ungenutzter Software deutlich geringer ausfallen wird, als der Anschaffungspreis. Schließlich besteht gerade in diesem Einsparpotential der Reiz des Gebrauchtsoftwareinsatzes. Daher müssen diejenigen, die den Markt für Gebrauchtsoftware ausweiten wollen sich auch primär Gedanken darüber machen, wie sie Unternehmen dazu bewegen, die überflüssigen Lizenzen weiterzuverkaufen. Das Verfahren muss für das abgebende Unternehmen, welches vernünftige, aber keine riesigen Einsparpotentiale durch das Geschäft erzielen kann, entsprechend einfach und transparent sein. Verschiedene Szenarien sind denkbar, wie ein Dienstleister gewährleisten kann, dass die Unternehmen ausreichend gebrauchte Software anbieten aber auch nachfragen. Die einfachste Variante, dass ein Unternehmen, welches Überkapazitäten an Softwarelizenzen abstoßen möchte, direkt Kontakt mit möglichen Käufern aufnimmt, erscheint wenig praktikabel. Schaut man sich um, wie sonstige immaterielle Güter übertragen werden (z.b. Marken), dann wird man feststellen, dass dort häufig Makler tätig werden, die sehr gute Kenntnisse des Marktes haben und den Geschäftsabschluss zwischen Anbieter und Kunde vermitteln. Für die Beteiligten beim Softwaregebrauchtmarkt wäre hingegen eine Handelsplattform interessanter, auf der sowohl Verkäufer als auch Käufer von Gebrauchtsoftware maklerunabhängig zusammenfinden. Eine solche Plattform würde eine höhere Transparenz für alle Beteiligten bieten, da diese selbst den Markt beobachten können und so die dort gezahlten Preise auch in ihre mittelfristigen Planungen einkalkulieren können. Aus rechtlicher Sicht kranken beide Modelle daran, dass es erst zu einer Übertragung von Nutzungsrechten kommt, wenn sowohl der Verkäufer der für ihn überflüssigen Software, als auch der Käufer entsprechend übereingekommen sind. Spannender wäre dann schon ein Geschäftsmodell, bei Seite 3 Ausgabe 16, 4. Jahrgang, LICETUS GmbH & Co. KG

4 dem eine Gebrauchtsoftwaregesellschaft gebrauchte Softwarelizenzen ankauft, sich die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen lässt und so auch in der Lage ist, den Bedarf großer Unternehmen zu decken, ohne dass die Unternehmen direkt miteinander in Kontakt treten müssen, was insbesondere schwierig sein kann, wenn es sich um Wettbewerber handelt. Für alle Beteiligten an einem solchen Gebrauchtsoftwaregeschäft muss jedenfalls in allen Verfahrensstadien sichergestellt werden, dass ein lückenloser Nachweis der Rechtekette gewährleistet wird. Eine auf den Weiterverkauf von Software spezialisierte Verwertungsgesellschaft könnte mit dem nötigen - auch juristischen - Knowhow ausgestattet werden, um insoweit unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Im Auditfall muss auf jeden Fall der Nutzer der Software nachweisen können, dass er Rechteinhaber geworden ist. Dies kann ihm keine Gesellschaft abnehmen, es hilft aber, wenn möglichst erfahrene und professionelle Akteure in der Kette vorgeschaltet sind. Je nachdem wie eine solche Gesellschaft aussehen wird und abhängig davon, wer später in den Handel mit Gebrauchtsoftware einbezogen wird, sind zahlreiche rechtliche Fallstricke denkbar, die überwunden werden müssen. Vor dem Hintergrund der erheblichen Einsparpotentiale und des erkennbaren gesetzgeberischen Willen, den Handel mit Gebrauchtsoftware zu ermöglichen, dürften diese Probleme jedoch nicht unlösbar sein. Vielleicht mischen am Ende die Hersteller selbst in der Gebrauchtsoftwaresparte mit, um diese Umsätze nicht völlig aufzugeben, denn zur gebrauchten Software könnte der Hersteller schließlich noch weitere Leistungen anbieten wie z.b. Softwarewartung. Die Herstellerperspektive und die Volumenlizenzen Die Hersteller könnten mittelfristig stark auf Cloud-Lösungen zurückgreifen, die meist als Mietverträge zu qualifizieren sind. Denn der Erschöpfungsgrundsatz gilt ausgehend vom Gesetzeswortlaut gerade nicht für die Vermietung von Software. Da jedoch derzeit die meisten Software-as-a-Service-Angebote im Hinblick auf den europäischen Datenschutz problematisch sind, wird es wohl bei deutschen Großunternehmen kurzfristig nicht zum Einsatz von Standardsoftware aus der Cloud kommen, sodass die Hersteller sich mit der neuen Situation Konkurrenz vom Gebrauchtmarkt arrangieren müssen. Ausgehend von der Eingangs gestellten Frage, ob es nun einen grenzenlosen Handel mit gebrauchter Software geben wird, bleibt zu relativieren, dass es auch nach der EUGH-Entscheidung offene Rechtsfragen gibt, deren Entscheidung für einen echten Handel mit Gebrauchtsoftware hilfreich wäre. Der EUGH hat in seiner Entscheidung wohl gemerkt ging es in dem Urteil ausschließlich um Client-Server-Lizenzen festgestellt, dass der Erschöpfungsgrundsatz den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten. Zum Teil wird daraus ein rechtliches Verbot zur Aufspaltung von Volumenlizenz- Seite 4 Ausgabe 16, 4. Jahrgang, LICETUS GmbH & Co. KG

5 paketen abgeleitet. Die bisherige deutsche Rechtsprechung (insbesondere Landgericht Hamburg und Landgericht München I) gingen davon aus, dass Volumenlizenzpakete (wie sie z.b. bei Microsoft üblich sind) aufgespalten werden dürfen. Durch die in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrages erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an Software habe sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte Nutzungsrecht, welches jeweils als ein eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln ist, erschöpft. Ob diese Rechtsprechung auch nach der EUGH-Entscheidung noch aufrecht gehalten wird, kann derzeit nicht sicher prognostiziert werden. Sicher ist aber, dass ein Gebrauchtsoftwarehandel nur effektiv betrieben werden kann, wenn auch die insbesondere bei Großunternehmen eingesetzten Volumenpakete einbezogen werden können. Gerade auch die oben angeschnittenen Vertriebsmodelle, wo es zu einer Übertragung überflüssiger Nutzungsrechte auf einen neuen Rechtsträger kommen würde, sind im hohen Maße von der Zulässigkeit der Teilbarkeit von Volumenlizenzen angewiesen. Denn Überkapazitäten bei Unternehmen resultieren meist aus ungenutzten Teilen von Volumenlizenzen. Wäre das Unternehmen aber gezwungen das Paket als Ganzes zu übertragen, wäre ein flexibler Handel nur schwierig möglich. Das Einsparpotential besteht ja insbesondere auch darin, dass zumindest theoretisch eine Überlizenzierung durch den punktgenauen Verkauf überflüssiger Softwarelizenzen völlig vermieden werden kann. Dies setzt natürlich voraus, dass das Unternehmen bei sich ein funktionierendes Lizenzmanagement installiert hat. Selbst wenn jetzt nicht jedes Unternehmen seinen Softwarelizenzbestand durch Gebrauchtsoftware ersetzen wird, so werden die Software anwendenden Unternehmen durch die neuere Rechtsprechung unabhängiger von der Diktion der Hersteller. Die Möglichkeit das eigene Unternehmen mit gebrauchter Standardsoftware auszustatten bildet eine Alternative zum Umstieg auf andere Hersteller oder Open Source-Produkte und vermeidet somit auch den damit verbundenen (Schulungs-) Aufwand. Dies verbessert wiederum die Verhandlungsposition gegenüber den Herstellern und begünstigt die freie Preisbildung und die Durchbrechung des herstellerseitigen Angebotsoligopols. Die Anwenderunternehmen tun damit gut daran, wenn sie sich nicht von den Herstellern einschüchtern lassen und für ihr Unternehmen die Chancen und Risiken des Gebrauchtsoftwareeinsatzes prüfen und durch intelligenten Einsatz derselben der Macht der Standardsoftwarehersteller etwas entgegen zu halten. Grenzenlos ist der Handel mit Gebrauchtsoftware sicherlich jetzt auch noch nicht. Durch die EUGH-Rechtsprechung ist aber eine Situation geschaffen worden, die es auch für größere Unternehmen, die sich regelmäßigen Audits durch die Hersteller ausgesetzt sehen, interessant macht, sich im Rahmen des Softwarelizenzmanagement auch intensiv Gedanken über den Einsatz von Gebrauchtsoftware zu machen. Seite 5 Ausgabe 16, 4. Jahrgang, LICETUS GmbH & Co. KG

6 PRACTICE Optimierung von IBM-Lizenzkosten durch die Einführung des ILMT-Tools Die Bereitstellung von Server-Kapazitäten erfolgt in Rechenzentren heute zum Großteil durch Virtualisierungslösungen, so dass die Verteilung und Auslastung der Server-Kapazitäten flexibler genutzt werden können. Einhergehend mit dieser Entwicklung haben Software- Hersteller mittlerweile Lizenzmodelle entwickelt, die in der Lizenzierung auch virtuelle Ressourcen adäquat berücksichtigen. Wie unser Praxisbeispiel zeigt, lassen sich durch die Lizenzierung der tatsächlich genutzten Kapazitäten Lizenzierungskosten nachhaltig reduzieren und vermeiden. Vertragsverhandlungen und Audit als Auslöser Full-Capacity- vs. Virtualizing-Capacity- Lizenzierung ILMT ist Pflicht bei Lizenzierung nach Virtualizing-Capacity Das Fallbeispiel: Bei einem Automobilhersteller besteht die Infrastruktur in den größten Rechenzentren heute schon vorwiegend aus virtualisierten Server-Umgebungen. Die bevorstehenden Vertragsverhandlungen mit dem Software-Hersteller IBM sowie das parallel durchgeführte Software-Audit erforderten kurzfristig den Rollout des IBM ILMT-Tools (License Metric Tool), welches den Schwenk von Full-Capacity zu Virtualizing Capacity in der Lizenzierung erlaubt und somit zu einer Kostenvermeidung für Lizenzkosten im Vertrag und für die zu erwartende Nachlizenzierung führt. IBM bietet die Lizenzierung von physischen und virtuellen Ressourcen in den Lizenzierungsvarianten Full-Capacity und Virtualizing - Capacity : Full-Capacity: Es müssen alle physischen Prozessoren der Hardware unabhängig von ihrer tatsächlichen Auslastung lizenziert werden. Die Höhe der Lizenzkosten richtet sich somit nach dem Gesamtumfang der physischen Server-Kapazität. Virtualizing-Capacity (Sub-Capacity): Es müssen die der IBM- Software zur Verfügung stehenden virtuellen Prozessoren lizenziert werden. Die Lizenzkosten orientieren sich an der tatsächlich genutzten virtuellen Kapazität. Die Obergrenze für die Lizenzkosten ist dabei die physische Kapazität des gesamten Servers. Allerdings darf Virtualizing-Capacity Lizenzierung nur bei Erfüllung der im IBM International Passport Advantage Vertrag (PA) geregelten Lizenzbestimmungen angewendet werden. Dabei ist die Kernforderung der IBM, dass die kontinuierliche Ermittlung des Lizenzbedarfs mit dem ILMT-Tool erfolgen muss. Das ILMT-Tool erstellt einen Bericht, der den Lizenzbedarf gemäß der Lizenzierungsvarianten Full-Capacity und Virtualizing Capacity gegenüberstellt Seite 6 Ausgabe 16, 4. Jahrgang, LICETUS GmbH & Co. KG

7 ILMT-Einführung erfolgt gemäß Wasserfallmodell der SW-Einführung Die kurzfristige Einführung des ILMT-Tools bei unserem Klienten erforderte ein Team aus kaufmännischen und technischen Fachkräften. Trotz der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit wurden drei Rechenzentren für die Implementierung vorgesehen, darunter u.a. das größte Rechenzentrum unseres Klienten. Die weitere Vorgehensweise orientierte sich am Wasserfallmodell der Software-Einführung. In der Konzeptions- und Implementierungsphase wurde ein detailliertes Architekturkonzept erstellt. In der Test- und Installationsphase findet die Installation der ILMT-Server je Rechenzentrum sowie der Rollout der ILMT- Agenten auf den Servern statt. Nach der Installation werden ILMT- Testberichte generiert, die zur Überprüfung der erkannten Software- Produkte sowie der richtigen Berechnung der Lizenzbedarfe herangezogen werden. Zur Erstellung des finalen ILMT-Berichts sind alle durch das ILMT-Tool ausgewiesenen Lizenzbedarfe verifiziert worden. LICETUS-Experten begleiten den gesamten Einführungsprozess Ergebnis: Transparenz, Kostenvermeidung und Compliance LICETUS hat alle oben aufgeführten Phasen bei unserem Klienten - von der Konzeption und Planung bis hin zur finalen Berichterstellung - begleitet. Die Auswahl der Rechenzentren basierte auf einer von LICETUS erarbeiteten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Die technische Unterstützung bei der Erstellung des Architekturkonzeptes sowie beim Aufbau der ILMT-Server wurde auf Empfehlung von uns durch einen erfahrenen System-Integrator durchgeführt. In der Test- und Installationsphase hat unser Team die Qualitätssicherung für die erhobenen Lizenzbedarfe übernommen. Dazu gehörten u.a. die Validierung der Produktzuordnungen und der daraus resultierenden Volumina der Lizenzbedarfe. Mit Einsatz des ILMT-Tools und der daraus resultierenden Möglichkeit nach Virtualizing-Capacity zu lizenzieren, konnten folgende Ergebnisse erzielt werden: Schaffung von Transparenz Vermeidung zusätzlicher Lizenzkosten Erfüllung der vertraglichen Bedingungen Das Einsparpotential bei Lizenzkosten durch den Einsatz des ILMT-Tools ist jeweils von der Infrastruktur des Klienten abhängig und demnach unterschiedlich ausgeprägt. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer ILMT-Einführung im Vorfeld ist in jedem Fall empfehlenswert. Seite 7 Ausgabe 16, 4. Jahrgang, LICETUS GmbH & Co. KG

8 PEOPLE Mitarbeiterporträt Marc Hennemann Marc Hennemann (36) begann im Sommer 2011 als Senior Consultant bei LICETUS. Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Design und der Optimierung von Prozessen sowohl im administrativen als auch produzierenden Umfeld. Nach einer technischen Ausbildung schloss er sein Studium der Betriebswirtschaft mit den Vertiefungen Wirtschaftsinformatik und Personal ab. Marc startete seine Berufslaufbahn - nach erster Mitarbeit in einem Theaterbetrieb - in der Transportlogistik, wo er am Aufbau einer Abteilung für Logistiklösungen mitwirkte. In den folgenden fünf Jahren konnte Marc seine Logistikkenntnisse in der Industrie bei der Einführung von Lean Production bei einem Luxusgüterproduzenten vertiefen. Neben dem Design und der Optimierung von Produktionsprozessen konnte er auch Projekterfahrung in der Produktentwicklung und im Einkauf sammeln. Als Projektleiter eines Programms zur Herstellkostenreduktion war er verantwortlich für die Konzeption und Umsetzung diverser Produktivitätsverbesserungen sowie der Koordination und Leitung von KVP-Initiativen zur Qualitätssteigerung und Verbesserung der Termintreue. Für LICETUS ist Marc derzeit in der Telekommunikationsbranche tätig und beschäftigt sich mit Prozessen und Schnittstellen der strategischen Netzausbauplanung. Marc ist in unserem Innsbrucker Büro tätig, wo er ebenfalls den Aufbau des österreichischen Geschäfts unterstützt. PREVIEW Geplante Themen der nächsten Newsletter Folgende Themen sind aktuell für die kommenden Ausgaben geplant: Software-Kostenverrechnung Mergers & Acquisitions - eine Herausforderung auch für das Lizenzmanagement Festlegung und Ausweitung des SAM-Betrachtungsumfangs Haben Sie Themen, die Sie besonders interessieren? Schreiben Sie uns, welche aktuellen Themen und Fragestellungen Sie im Bereich Software Asset Management besonders interessieren. Wir werden Ihre Vorschläge und Anregungen gerne aufnehmen und nach Möglichkeit in einem unserer nächsten Impact-Ausgaben verwenden. Seite 8 Ausgabe 16, 4. Jahrgang, LICETUS GmbH & Co. KG

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