Kurzfassung Bußgeldkatalog
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- Karin Huber
- vor 7 Jahren
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1 Kurzfassung katalog Mautspezifische Tatbestände [Für Verstöße vor dem gelten die früheren inhaltsgleichen Bestimmungen des Autobahnmautgesetzes (ABMG) fort.] Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG - Nicht- oder Falschentrichten der Maut a) Nichtzahlen der Maut b) Falschzahlen der Maut falsche Achszahl falsche Emissionsklasse c) sonstige Mautverstöße - automatische Einbuchung (OBU) - manuelle Einbuchung Zeitfensterverstoß Abweichung von der gebuchten Strecke Verwechseln von Start- und Zielpunkt Kennzeichenfehler Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG - Nichtbefolgen einer Anordnung Abs. 1 Nr. 3 BFStrMG - Nichtmitführen oder nicht bzw. nicht rechtzeitiges Aushändigen des Beleges oder Nachweises Nr. 5 BFStrMG - Anordnen oder Zulassen, dass der Beleg bzw. Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird Abs. 1 Nr. 4 BFStrMG Verletzen der Auskunftspflicht Die in den folgenden Tabellen aufgeführten sätze beziehen sich auf vorsätzliche Handlungen. Bei Fahrlässigkeit reduziert sich der Betrag um 50%. bei geringer Mautdifferenz Seite 1 von 5
2 Kurzfassung katalog 1. Verstoß gegen die Nicht- oder nicht rechtzeitige Mautentrichtung nach 10 Abs. 1 Nr. 1 Nicht- oder Falschzahlen der Maut a. Nichtzahlen der Maut 400,00 Euro b. Falschzahlen der Maut falsche Achszahl bei geringer Mautdifferenz Seite 2 von 5
3 Kurzfassung katalog falsche Emissionsklasse - automatische Einbuchung (OBU) bzw. verantwortliche Person (Disponent etc.) - manuelle Einbuchung c. sonstige Mautverstöße Zeitfensterverstoß Verwarnung ohne bei geringer Mautdifferenz Seite 3 von 5
4 Kurzfassung katalog Abweichung von der gebuchten Strecke Verwechseln von Start- und Zielpunkt Kennzeichenfehler bei geringer Mautdifferenz Seite 4 von 5
5 Kurzfassung katalog 2. Verstoß gegen das Nichtbefolgen einer vollziehbaren Anordnung nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Fahrzeugführer; Disponent etc. bei Beteiligung nach 14 OWiG bei Beteiligung nach 14 OWiG 250 Euro 250 Euro 3. Verstoß gegen das - Nichtmitführen des Beleges oder Nachweises oder nicht rechtzeitige Aushändigen des Beleges oder Nachweises nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) - Verstoß gegen das Anordnen oder Zulassen, dass der Beleg oder Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird nach 10 Abs. 1 Nr. 5 Fahrzeugführer; Disponent etc. bei Beteiligung nach 14 OWiG bei Beteiligung nach 14 OWiG 50 Euro 150 Euro 4. Verstoß gegen die nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft nach 10 Abs. 1 Nr. 4 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) * Fahrzeugführer soweit Überprüfung wesentlich erschwert wurde - Fahrzeugführer soweit Überprüfung nicht wesentlich erschwert wurde 100 Euro 25 Euro bei geringer Mautdifferenz Seite 5 von 5
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